umwelt-online: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (1)
![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk, Bau und Planung | ![]() |
ArchtG - Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 28. April 1998
(GVBl. Nr. 16 vom 04.05.1998 S. 243)
▾ Änderungen
Siehe Fn. *
Teil 1
Schutz der Berufsbezeichnungen
"Architektin und Architekt"
sowie
"Stadtplanerin und Stadtplaner"
(1) Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten sind in den Fachrichtungen
(2) Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.
(3) Die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen einschließlich der Überwachung und Koordinierung der Ausführung gehören mit zu den Berufsaufgaben der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2.
(4) Zu den Berufsaufgaben der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2 gehört auch die Erstellung von Fachgutachten, zu denen der Berufsangehörigen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 auch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne.
(5) Soweit in den folgenden Bestimmungen der Begriff "Architektin" oder "Architekt" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung auch für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner.
(1) Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 können ihren Beruf in den Tätigkeitsarten "frei", "baugewerblich", "angestellt" oder "im öffentlichen Dienst tätig" ausüben.
(2) Frei tätig ist, wer seinen Beruf unabhängig und nicht baugewerblich ausübt. Unabhängig ist nur, wer selbständig und auf eigene Rechnung arbeitet und bei der Ausübung seines Berufs keine eigenen oder fremden Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist. Teilweise frei kann auch ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin tätig werden.
(3) Baugewerblich tätig ist, wer einen Baubetrieb oder sonstigen Betrieb führt, der mit den Berufsaufgaben der Architektin und des Architekten in Zusammenhang stehende Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist.
(4) Angestellt tätig ist, wer überwiegend oder ausschließlich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt ist.
(5) Im öffentlichen Dienst tätig ist, wer überwiegend oder ausschließlich im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
(6) Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 können ihren Beruf als Partner im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, wenn insgesamt mindestens 50 v. H. der Partner Berufsangehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sind.
§ 3 Berufsbezeichnungen 09 20a
(1) Die Berufsbezeichnungen "Architektin" und "Architekt" in ihrer Fachrichtung sowie "Stadtplanerin" und "Stadtplaner" sowie den Zusatz "frei" darf vorbehaltlich § 11 Abs. 1 (Auswärtige Dienstleister) nur führen, wer damit in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für ähnliche Bezeichnungen sowie Wortverbindungen mit den Bezeichnungen. Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.
(3) Gesellschaften, die Sitz oder Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben oder hier überwiegend tätig sind, dürfen die in Absatz 1 geschützten Berufsbezeichnungen je nach Fachrichtung in ihren Namen aufnehmen. Gesellschaften, die keine Partnerschaftsgesellschaften sind, dürfen dies nur, wenn sie die in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes für alle Gesellschaften entsprechend.
§ 4 Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste 04 09 09a 14 16 20a
(1) Auf Antrag ist in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt als Architektin und Architekt der jeweiligen Fachrichtung oder als Stadtplanerin und Stadtplaner einzutragen, wer als natürliche Person die Befähigung nach den § § 5, 6 und 6a nachweist, seinen Berufsaufgaben nachkommen zu können.
(2) Die antragstellende Person ist auf Antrag mit dem Zusatz "frei" einzutragen, wenn sie den Nachweis einer freien Berufsausübung im Sinne von § 2 Abs. 2 erbringt.
(3) In die Architekten- und Stadtplanerliste müssen sich Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 eintragen lassen, wenn sie überwiegend in Sachsen-Anhalt tätig sind oder eine Niederlassung errichtet haben. Es wird vermutet, daß in Sachsen-Anhalt überwiegend tätig ist, wer eine Wohnung in Sachsen-Anhalt hat oder wer hier in einer Gesellschaft tätig ist, die in Sachsen-Anhalt Sitz oder Zweigniederlassung hat.
(4) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 6 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 1), genannten Nachweise verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
(5) Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die Architektenkammer Sachsen-Anhalt sowohl an die zuständige Stelle des betreffenden Staates im Sinne von Satz 1 wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.
(6) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nur in den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3, um höchstens einen Monat, verlängert werden darf. Das Eintragungsverfahren kann über den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne von § 2 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetzes nach § 1 Abs. l Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den § § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 5 Befähigung der Antragstellenden 04 09 16
(1) Über eine Befähigung im Sinne von § 4 Abs. 1 verfügt, wer
abgelegt hat und
Die Tätigkeit im Sinne von Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b kann in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgeübt werden.
(2) In dem Studium nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Architektenausbildung ausgewogen zur Geltung kommen und mindestens der Erwerb der in Artikel 46 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG bezeichneten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen sichergestellt werden.
(3) Das Berufspraktikum nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a darf erst nach Abschluss der ersten drei Studienjahre erfolgen. Mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während des Studiums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Ein solches Berufspraktikum unter Aufsicht kann in einem Drittstaat absolviert werden. Das Berufspraktikum ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu bewerten.
(4) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzt auch, wer in der Deutschen Demokratischen Republik ein Hochschulstudium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen bis zum 3. Oktober 1990 erfolgreich abgeschlossen hat und eine mindestens siebenjährige ununterbrochene Tätigkeit in Ausübung der Berufsaufgaben eines Architekten nachweisen kann, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf.
(5) Die Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen haben den Beginn der berufspraktischen Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 der Architektenkammer Sachsen-Anhalt anzuzeigen. Durch die Anzeige werden sie nicht Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt.
(6) Aufgabe der zweijährigen berufspraktischen Vollzeittätigkeit oder angemessenen berufspraktischen Teilzeittätigkeit ist es, den Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Dies ist von den Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen durch Vorlage eigener Arbeiten oder eines Arbeits- oder Dienstzeugnisses mit Aussagen über den Erwerb von entsprechenden berufspraktischen Erfahrungen sowie die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen nachzuweisen. Die geforderten Kenntnisse können im Einzelfall nach Maßgabe der in Absatz 7 genannten Verordnung auf eine andere geeignete Art und Weise nachgewiesen werden. Über das Vorliegen eines gleichwertigen Nachweises entscheidet der Eintragungsausschuß.
(7) Das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Architektenkammer durch Verordnung die näheren Vorschriften über den Inhalt der berufspraktischen Tätigkeit, den Umfang und die Themenbereiche der Weiterbildungsveranstaltungen, Ausnahmen und den gleichwertigen Nachweis im Sinne von Absatz 6 Satz 3 zu erlassen.
(8) Über die Befähigung verfügen außerdem Antragstellende, die durch Vorlage eigener Planungsunterlagen und einer Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können, daß sie in einer der Architekturfachrichtungen oder der Stadtplanung unter Aufsicht von Berufsangehörigen dieser Fachrichtung eine mindestens achtjährige berufspraktische Vollzeittätigkeit ausgeübt haben und in ihrer Tätigkeitsfachrichtung vor dem Eintragungsausschuß dem Abschluss nach Absatz 1 entsprechende Kenntnisse nachgewiesen haben.
(9) Über die Befähigung im Sinne von § 4 Abs. 1 verfügt auch, wer sich durch Arbeiten auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung besonders ausgezeichnet hat.
(10) Ohne Prüfung der Befähigung ist auf Antrag einzutragen, wer in die Architektenliste oder in die Liste der jeweiligen Fachrichtung eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder eingetragen war und die Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Bundesland aufgegeben wurde; dies gilt nur, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Löschung der Eintragung gestellt wird.
§ 6 Ausländische Befähigungsnachweise 09 14 16
(1) Dem Studienabschluss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a entspricht in der Fachrichtung Architektur ein gleichwertiger Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates gelten als gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23, 49 und 55a der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6 und bezogen auf Artikel 49, sofern die Ausbildung zum Beruf der Architektin oder des Architekten vor dem 18. Januar 2016 aufgenommen wurde, zusätzlich die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise als Architektin oder Architekt.
(2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates auch, wenn sie
(3) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung besitzen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates auch, wenn sie
Für die Anerkennung nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
(4) Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(5) Soweit die Regelungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, sind hinsichtlich des Antrages auf Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt für reglementierte Berufe anzuwenden.
(6) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Sachsen-Anhalt erforderlich sind. Für den Vollzug der Regelung des Artikels 53 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2005/36/EG ist die Architektenkammer Sachsen-Anhalt zuständig.
(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt kann im Anwendungsbereich von Artikel 10 der Richtlinie 2005/36/EG von der antragstellenden Person im Sinne von § 4 Abs. 1 Ausgleichsmaßnahmen verlangen, wenn
Unter Fächern, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Sachsen-Anhalt geforderten Ausbildung aufweist. Ausgleichsmaßnahmen sind entweder die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung. Die Auswahl der Ausgleichsmaßnahme richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) Erfordert die Ausübung des Berufes im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 genaue Kenntnis in Sachsen-Anhalt geltenden Rechts oder verfügt die antragstellende Person über einen Ausbildungsnachweis, der nicht im Anhang V Nummer 5.7. der Richtlinie 2005/ 36/EG genannt ist, so hat die Architektenkammer Sachsen-Anhalt als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung vorzuschreiben.
(3) Beantragt der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation und ist die in Sachsen-Anhalt erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann die Architektenkammer Sachsen-Anhalt entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben.
(4) In sonstigen Fällen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.
(5) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt hat bei ihren Entscheidungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Sie hat zu prüfen, ob die im Rahmen der Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(6) Der Beschluss der Architektenkammer Sachsen-Anhalt wird der antragstellenden Person in Form eines Verwaltungsaktes mitgeteilt und muss begründet werden. Zugleich mit dem Verwaltungsakt sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:
(7) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, hat die Architektenkammer Sachsen-Anhalt sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung abgelegt werden kann. Legt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so hat sie sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden kann.
(8) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Sachsen-Anhalt verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über welche die antragstellende Person verfügt, nicht abgedeckt werden.
(9) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt kann zur Regelung der Inhalte und des Verfahrens für Ausgleichsmaßnahmen Ordnungen erlassen. Zu diesem Zweck kann sie landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen treffen.
(1) Gesellschaften, die in ihrem Namen eine geschützte Berufsbezeichnung führen, haben dies der Architektenkammer Sachsen-Anhalt unverzüglich anzuzeigen. Bei Partnerschaftsgesellschaften gilt diese Verpflichtung als erfüllt, sobald die Architektenkammer Sachsen-Anhalt auf der Grundlage von § 6 der Partnerschaftsregisterverordnung eine entsprechende Mitteilung erhält. Partnerschaftsgesellschaften mit Sitz, Niederlassung oder überwiegender Tätigkeit in Sachsen-Anhalt sind in das Verzeichnis der Gesellschaften einzutragen. Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 sind ebenfalls in das Verzeichnis der Gesellschaften der Kammer einzutragen, wenn der Architektenkammer Sachsen-Anhalt das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag das Vorliegen folgender Voraussetzungen nachgewiesen werden:
Ist die Gesellschaft bereits in die Architekten- und Stadtplanerliste oder ein entsprechendes Verzeichnis einer Architektenkammer eingetragen, so genügt als Nachweis für das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen eine Bestätigung der anderen Architektenkammer.
(2) Wenn im Falle des Todes einer der in Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 Satz 1 genannten Personen die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, setzt der Eintragungsausschuß (§ 22) eine angemessene Frist, innerhalb der ein diesem Gesetz entsprechender Zustand herbeizuführen ist. Diese Frist darf höchstens vier Jahre betragen.
(3) Gesellschaften, die in das Verzeichnis der Gesellschaften aufgenommen werden, werden nicht Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt.
§ 8 Versagung der Eintragung
(1) Antragstellenden ist die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste zu versagen, wenn
(2) Gesellschaften ist die Führung der Berufsbezeichnung in ihrem Namen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Gesellschaft die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
§ 9 Löschung der Eintragung 20
(1) Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste oder das Verzeichnis der Gesellschaften sind zu löschen, wenn
(2) Werden Gesellschaften aus dem Verzeichnis der Gesellschaften gelöscht oder wurde ihnen die Eintragung versagt, darf der Name der Gesellschaft die geschützte Berufsbezeichnung nicht mehr enthalten.
§ 10 Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften
(1) Die vertragliche und deliktische Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung eines Berufsangehörigen kann bei jedem Auftrag, bei dem vorformulierte Vertragsbedingungen verwandt werden, jeder Auftraggeberin oder jedem Auftraggeber gegenüber bis zum zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme bei fahrlässig verursachten Schäden beschränkt werden. Voraussetzung für diese Haftungsbeschränkung ist, daß die Partnerschaftsgesellschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber eine Berufshaftpflichtversicherung in dieser Höhe abgeschlossen hat, die mindestens den Anforderungen der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung genügt. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag schriftlich zu vereinbaren und durch die Partnerschaftsgesellschaft der Architektenkammer Sachsen-Anhalt zur Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mitzuteilen.
(2) Das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt durch Verordnung die näheren Vorschriften über den Abschluß, die Aufrechterhaltung, den Inhalt und den Umfang der Haftpflichtversicherung sowie über die Haftungsausschlüsse durch Versicherungsvertrag zu treffen.
§ 11 Auswärtige Dienstleister 09 09a 14 16
(1) Personen, die nicht in der Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen sind und sich nach § 4 Abs. 3 nicht darin eintragen lassen müssen, dürfen die in § 3 genannten Berufsbezeichnungen allein und mit dem Zusatz "frei" in Sachsen-Anhalt führen, wenn sie
(2) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates genügt es, wenn sie nach Maßgabe von Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG zum einen zur Ausübung desselben Berufsrechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen sind und zum anderen einen Beruf mit einer in § 3 genannten Berufsbezeichnung innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in dem Staat ausgeübt haben, in dem sich die Niederlassung befindet, und sie im Besitz eines oder mehrerer ausgestellter Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind; die Bedingung, dass der Berufsangehörige den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Auswärtige Dienstleister führen die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates. Ein Zusatz wie "frei" zur Berufsbezeichnung darf unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 geführt werden.
(3) Der partielle Zugang zu der Architektentätigkeit nach § 1 richtet sich nach § 14c des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG und wird nach einer Prüfung durch die Architektenkammer Sachsen-Anhalt gewährt, wenn alle dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind und keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, die eine Verweigerung des partiellen Zugangs rechtfertigen. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist für den partiellen Zugang zu einer Tätigkeit als Architektin oder Architekt zuständig.
(4) Gesellschaften, die weder Sitz noch Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben und hier keine überwiegende Tätigkeit ausüben, dürfen die in § 3 Abs. 1 geschützten Berufsbezeichnungen in Sachsen-Anhalt je nach Fachrichtung in ihren Namen aufnehmen, wenn sie
(5) Personen und Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland weder in einer Architekten- oder Stadtplanerliste noch in einem Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen sind, haben die erstmalige Wahrnehmung von Berufsaufgaben im Sinne von § 1 in Sachsen-Anhalt vorher der Architektenkammer Sachsen-Anhalt anzuzeigen. Personen haben dabei
vorzulegen. Bei Personen nach Absatz 2 genügt eine Bescheinigung darüber, dass sie im Land ihrer Hauptwohnung oder Niederlassung rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. Soweit in dem Land der Hauptwohnung oder der Niederlassung weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, ist an Stelle der Nachweise nach Satz 2 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass die betreffende Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt wurde. Gesellschaften haben Nachweise vorzulegen, dass
(6) Personen und Gesellschaften werden in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister eingetragen, sofern sie nicht in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland in ein entsprechendes Verzeichnis oder die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen sind. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. § 4 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Personen und Gesellschaften ist das Führen der Berufsbezeichnungen in Sachsen-Anhalt zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung oder Löschung der Eintragung nach den § § 8 und 9 vorliegen.
§ 11a Europäischer Berufsausweis 16
(1) Zuständig für die Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen für Architektinnen und Architekten ist die Architektenkammer Sachsen-Anhalt. Das Verfahren zur Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen für Architektinnen und Architekten richtet sich nach § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
(2) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in § 3 bezeichneten Berufe noch zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen.
§ 11b Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze 16
Inhalt und Umfang von gemeinsamen Ausbildungsrahmen und von gemeinsamen Ausbildungsprüfungen richten sich nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.
Teil 2
Architektenkammer Sachsen-Anhalt
Abschnitt 1
Rechtsstellung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt
und ihrer Mitglieder
§ 12 Architektenkammer Sachsen-Anhalt
(1) Die im Land Sachsen-Anhalt errichtete Architektenkammer führt die Bezeichnung "Architektenkammer Sachsen-Anhalt".
(2) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Sitz der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist Magdeburg.
(4) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt kann Bezirksstellen errichten.
(5) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt findet nicht statt.
§ 13 Aufgaben der Architektenkammer Sachsen-Anhalt 16 20a
Aufgabe der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist es,
Für den Vorwarnmechanismus gilt § 14b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
§ 13b Verhältnismäßigkeitsprüfung 20a
(1) Die Ordnungen gemäß § 13 Nr. 3 müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Ordnungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) einzuhalten.
(2) Eine Ordnung im Sinne des Absatzes 1 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien nach Maßgabe des Analyserasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur Transparenz (Anlage) auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Ordnung stehen. Die Ordnung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Vier Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Ordnung ist auf der Internetseite der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Ordnung ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Ordnung anzupassen ist.
(3) Ordnungen im Sinne des Absatzes 1 und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Architektenkammer Sachsen-Anhalt die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Architektenkammer Sachsen-Anhalt die Ordnung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
(4) Das nach § 32 Abs. 1 zuständige Ministerium stellt sicher, dass die Gründe für die Verhältnismäßigkeit in die in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Reglementierte Berufe Datenbank REGPROF der Europäischen Kommission eingepflegt werden. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung diese Aufgabe auf eine andere Stelle zu übertragen.
§ 14 Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt
(1) Die in die Architekten- und Stadtplanerliste Eingetragenen sind Pflichtmitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung des Mitgliedes aus der Architekten- und Stadtplanerliste.
§ 15 Listenführung, Befähigungsnachweise, Auskünfte 09 16 20 20a
(1) Die Architekten- und Stadtplanerliste und das Verzeichnis der Gesellschaften sowie das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister werden von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt geführt. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt stellt außerdem die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe zur Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen an Architektinnen und Architekten auch für die Handhabung der IMI-Dateien im Sinne von Artikel 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG und für Informationserteilungen an Antragstellerinnen und Antragsteller und Bürgerinnen und Bürger zu Funktion, Inhalten und Vorteilen des Europäischen Berufsausweises zuständig.
Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist auch zuständige Behörde für die Erstellung von Verzeichnissen, Listen und Bescheinigungen nach Maßgabe der Artikel 46 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) In der Architekten- und Stadtplanerliste und dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sind für die einzelnen Fachrichtungen getrennte Abteilungen für die frei Tätigen im Sinne des § 2 Abs. 2 einzurichten.
(3) Bei Eintragungen von Personen in die Architekten- und Stadtplanerliste sowie in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister sind aufzunehmen:
(4) Bei Eintragungen von Gesellschaften in das Verzeichnis der Gesellschaften oder in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sind aufzunehmen:
(5) Über Eintragungen kann Auskunft verlangen, wer in die Architekten- und Stadtplanerliste oder in eines der von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt geführten Verzeichnisse eingetragen ist oder sonst ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegt. Die Angaben dürfen veröffentlicht werden, wenn die Eingetragenen einer Veröffentlichung nicht vorher widersprochen haben. Über das Widerspruchsrecht sind sie schriftlich oder elektronisch zu belehren.
(6) Die in die Architekten- und Stadtplanerliste Eingetragenen erhalten einen Ausweis, der nach der Löschung aus der Liste unverzüglich zurückzugeben ist. Entsprechendes gilt für die Gesellschaften im Sinne von § 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 3 Satz 2, die in das Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen sind. Auswärtigen Dienstleistern im Sinne des § 11 wird eine Bescheinigung über ihre Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister und die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit oder ohne den Zusatz "frei" ausgestellt, die auf fünf Jahre befristet ist und auf Antrag für jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern ist. Die Befristung ist in die 1escheinigung aufzunehmen. Wird die Bescheinigung nicht verlängert, ist der auswärtige Dienstleister aus dem Verzeichnis zu löschen.
(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist berechtigt, personenbezogene Daten, insbesondere über
zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
(2) Nach Absatz 1 dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen und Gesellschaften sind verpflichtet, der Architektenkammer Sachsen-Anhalt, ihren Organen, Ausschüssen und Einrichtungen' auf Verlangen die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Dokumente und Urkunden vorzulegen.
(4) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist berechtigt, öffentlichen Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, die diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, insbesondere Angaben über:
![]() | weiter . | ![]() |
...
X
⍂
↑
↓