umwelt-online: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (2)
zurück |
(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und die auswärtigen Berufsangehörigen haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihre Stellung erfordert.
(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,
(3) Für Gesellschaften und auswärtige Gesellschaften gelten die Berufspflichten nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend. Die Wahrung der Berufspflichten durch die Gesellschaft ist, soweit diese nicht Gesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 sind, im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Dieser ist der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in der jeweils aktuellen Fassung auszuhändigen. Ein Verstoß gegen Satz 2 stellt ebenfalls eine Berufspflichtverletzung dar.
(4) Die Verletzung von Berufspflichten kann durch die Architektenkammer Sachsen-Anhalt im Berufsrechtsverfahren geahndet (§§ 25 und 26) oder mit einer Rüge (§ 27) belegt werden.
Abschnitt 2
Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt
(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
(3) Durch die Satzung ist eine ausgewogene Berücksichtigung der Belange der Mitglieder aller Fachrichtungen zu gewährleisten, insbesondere bei den Wahlen zur Vertreterversammlung und deren Zusammensetzung.
§ 18 Organe und Einrichtungen
(1) Organe der Architektenkammer Sachsen-Anhalt sind
(2) Der Schlichtungsausschuß ist eine Einrichtung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt. Durch Satzungsbeschluß kann die Architektenkammer Sachsen-Anhalt weitere ständige Einrichtungen (wie Fortbildungswerk, sonstige Ausschüsse) errichten.
(3) Mit Ausnahme der Vorsitzenden des Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses und ihrer Vertretungen dürfen nur Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt den Organen und dem Schlichtungsausschuß angehören. Angehörige der Aufsichtsbehörde und Bedienstete der Architektenkammer Sachsen-Anhalt dürfen nicht Mitglieder der Organe und des Schlichtungsausschusses sein. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Eintragungs-, Berufsrechts- oder Schlichtungsausschusses sein.
(4) Die in die Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt gewählten Mitglieder sind nach Annahme der Wahl zur Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds.
(5) Die Tätigkeit in den Organen und dem Schlichtungsausschuß ist ein Ehrenamt. Ausgenommen sind die Tätigkeiten der Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Ausschüsse. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Den übrigen Mitgliedern der Organe und des Schlichtungsausschusses kann eine Entschädigung nach der Entschädigungsordnung gewährt werden.
§ 19 Vertreterversammlung
(1) Von den Kammermitgliedern wird eine Vertreterversammlung gewählt.
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung.
(3) Die Vertreterversammlung wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
§ 20 Aufgaben der Vertreterversammlung 20a
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2, zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern nach Absatz 1 Nr. 3 sowie nach Absatz 1 Nr. 11 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 11 sind in dem durch Satzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen.
(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1, 2, 5, 6 und 11 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 21 Vorstand
(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, mindestens einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und der in der Satzung bestimmten Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer Sachsen-Anhalt. Er kann einen oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellen. Er beschließt auch die Höhe der Vergütung für die Vorsitzenden des Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses und schlägt der Vertreterversammlung die Mitglieder dieser Ausschüsse und ihre Vorsitzenden vor.
(4) Gerichtlich und außergerichtlich wird die Architektenkammer Sachsen-Anhalt durch ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin vertreten. Erklärungen, die die Architektenkammer Sachsen-Anhalt vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, müssen vom Präsidenten oder der Präsidentin gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin schriftlich vorgenommen werden. Die Satzung regelt den Bereich der Geschäfte der laufenden Verwaltung.
§ 22 Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschuß 16
(1) Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschuß bestehen jeweils aus dem oder der Vorsitzenden, deren Vertretung und den Beisitzenden. Der Eintragungsausschuss hat acht Beisitzende, der Schlichtungs- und der Berufsrechtsausschuss haben jeweils vier Beisitzende.
(2) Die Ausschüsse tagen und entscheiden in der Besetzung mit einer bzw. einem Vorsitzenden, der Eintragungsausschuß mit vier Beisitzenden, der Berufsrechts- und Schlichtungsausschuß mit zwei Beisitzenden. Von den an der Sitzung des Eintragungsausschusses teilnehmenden Beisitzenden sollen zwei der Fachrichtung der betroffenen Architektin oder des betroffenen Architekten angehören oder wie diese Stadtplanerin oder Stadtplaner sein. Für die an der Sitzung des Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses teilnehmenden Beisitzenden gilt dies für jeweils eine oder einen Teilnehmenden entsprechend.
(3) Die Beisitzenden, die zu den Sitzungen zugezogen werden, sollen vom Ausschußvorsitz unter Berücksichtigung von Fachrichtung, Tätigkeitsart und alphabetischen Einordnung ihrer Namen bestimmt werden. Die Beisitzenden des Berufsrechtsausschusses werden von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden vor dem Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer in der Reihenfolge nach Satz 1 bestellt, in der sie zu den Sitzungen zugezogen werden.
(4) Die Ausschußvorsitzenden, ihre Vertretungen und die Beisitzenden der Ausschüsse werden von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Ausschußvorsitzenden und ihre Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt, höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluß als Diplomjurist haben, der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und deren Vertretung sollen im Richterdienst stehen. Für die Beisitzenden kann die Vertreterversammlung Vertreter oder Vertreterinnen wählen. Bei Ausscheiden von Beisitzenden werden in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit neue Beisitzende gewählt.
(5) Das Verfahren vor den Ausschüssen ist nicht öffentlich. Im Übrigen gelten für das Verfahren unbeschadet der nachfolgenden Verfahrensvorschriften die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den § § 88 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 23 Zuständigkeit des Eintragungsausschusses 09 16
(1) Der Eintragungsausschuss ist für Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste, in die Verzeichnisse der Gesellschaften und der auswärtigen Architektinnen und Architekten der jeweiligen Fachrichtung und Stadtplanerinnen und Stadtplaner und für das Ausstellen von Befähigungsnachweisen nach den für den Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der durch Abkommen gleichgestellten Staaten geltenden Regelungen zuständig. Er ist weiterhin zuständig für Löschungen aus der in Satz 1 genannten Liste und den dort genannten Verzeichnissen.
(2) Der Eintragungsausschuss ist in seiner Entscheidung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die oder der Vorsitzende stellt die Entscheidung mit Begründung zu.
§ 24 Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß
(1) Aufgabe des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuß ist es, auf die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Personen, die eine nach diesem Gesetz geschützte Berufsbezeichnung führen und Gesellschaften solcher Personen sowie zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken.
(2) Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die am Streitverhältnis Beteiligten und der Vorstand. Ist ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 am Streitverhältnis beteiligt, kann der Schlichtungsausschuß nur mit dessen Einverständnis tätig werden. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.
§ 25 Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuß 14 16
(1) Das Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuß wird auf Antrag des Vorstandes oder der Aufsichtsbehörde eingeleitet. Die Betroffenen können die Einleitung des Verfahrens gegen sich selbst beantragen.
(2) Soweit Betroffene jeweils auswärtiges Mitglied einer anderen Architektenkammer sind, ist diese vorrangig für die Verfolgung ihrer Berufspflichtverletzungen zuständig.
(3) Berufspflichtverletzungen verjähren in drei Jahren. Ist mit der Berufspflichtverletzung zugleich auch gegen ein Strafgesetz verstoßen worden, verjährt die Berufspflichtverletzung nicht vor dem Ablauf der Verjährung der Straftat. Für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.
(4) Ist wegen desselben Sachverhalts ein Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren bei einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde anhängig, ist das Berufsrechtsverfahren vom Ausschußvorsitz bis zum bestandskräftigen Abschluß des anderen Verfahrens auszusetzen. Die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils sind für das Berufsrechtsverfahren bindend. Soweit im gerichtlichen Verfahren ein Freispruch erfolgt, kann das Berufsrechtsverfahren nur fortgesetzt werden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt eine Berufspflichtverletzung beinhaltet, die den Tatbestand eines Strafgesetzes nicht erfüllt.
(5) Die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung des Berufsrechtsausschusses notwendigen Maßnahmen und Ermittlungen werden vom Ausschußvorsitz geleitet. Dieser kann von der Einberufung des Ausschusses absehen und das Verfahren einstellen, wenn die Betroffenen nach dem Ergebnis der Ermittlungen einer Berufspflichtverletzung nicht hinreichend verdächtig sind oder ihre Schuld danach als gering anzusehen wäre und eine Fortsetzung des Verfahrens nicht erforderlich scheint. Bei Einstellung wegen geringer Schuld bleibt das Rügerecht des Vorstandes (§ 27) weiter bestehen.
(6) Im Übrigen sind für das Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuss die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den § § 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
(7) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Schuldner der danach geltend gemachten Ansprüche die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist.
§ 26 Maßnahmen im Berufsrechtsverfahren 09 16
(1) Im Berufsrechtsverfahren kann erkannt werden auf:
Die Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(2) Für Gesellschaften gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 entsprechend. Darüber hinaus kann auf Löschung aus dem Verzeichnis der Gesellschaften auf bis zu fünf Jahren erkannt werden.
(3) Verwarnungsgelder fließen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt zu.
(4) Werden auswärtige Dienstleister nach § 11 Abs. 1 und 2 aus dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister gelöscht, dürfen sie unter der geschützten Berufsbezeichnung im Land Sachsen-Anhalt nicht mehr tätig werden.
(5) Ist gegen Betroffene eines Berufsrechtsverfahrens wegen desselben Sachverhalts bereits eine Geldbuße oder eine Strafe in einem Disziplinar-, Bußgeld- oder Strafverfahren verhängt worden, dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 nicht mehr verhängt werden. Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 dürfen zusätzlich nur verhängt werden, wenn dies erforderlich ist, um die Betroffenen zur Einhaltung ihrer Berufspflichten zu bewegen oder das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
(6) Eingetragene Berufspflichtverletzungen werden gelöscht, wenn sich die Betroffenen fünf Jahre keiner weiteren Berufspflichtverletzung mehr schuldig gemacht haben.
§ 27 Rügerecht des Vorstandes bei Berufspflichtverletzungen
(1) Der Vorstand kann das Verhalten von Berufsangehörigen, die Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und die Durchführung eines Berufsrechtsverfahrens nicht erforderlich erscheint. Das Rügerecht erlischt, sobald ein Berufsrechtsverfahren eingeleitet worden ist.
(2) Vor Erteilung der Rüge sind die Betroffenen zu hören. Der Bescheid über die Erteilung einer Rüge ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Gerügte Personen können gegen den Bescheid binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Vorstand erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand zurückgewiesen, können sie binnen eines Monats nach Zustellung der Einspruchsentscheidung die Einleitung eines Berufsrechtsverfahrens gegen sich beantragen.
(4) Eine vom Vorstand erteilte Rüge ist bei einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 25 Abs. 5 Satz 2) aufrechtzuerhalten, wenn die Rüge gerechtfertigt erteilt wurde.
(5) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des Berufsrechtsverfahrens in derselben Sache nicht entgegen. Wird wegen desselben Sachverhaltes neben einer bereits erteilten Rüge eine Maßnahme im Berufsrechtsverfahren nach § 26 verhängt, wird die Rüge mit Verhängung der Maßnahme gegenstandslos und ist aus der Akte zu tilgen.
(6) Eingetragene Rügen werden gelöscht, wenn sich die Betroffenen fünf Jahre keiner weiteren Berufspflichtverletzung mehr schuldig gemacht haben.
(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt trägt die Kosten ihrer Organe, Ausschüsse und Einrichtungen. Sie hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(2) Die Haushaltsführung muß sparsam und wirtschaftlich sein. Auf der Grundlage der §§ 105 ff. der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt erläßt die Vertreterversammlung Regelungen, die das Verfahren über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes, die Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung und -prüfung näher bestimmen. Dabei sind die Grundsätze, die für das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten, anzuwenden.
(3) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt erhebt zur Deckung entstehender Verwaltungskosten für
Auslagen und Gebühren. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.
(4) Soweit der Finanzbedarf der Architektenkammer Sachsen-Anhalt nicht anderweitig gedeckt werden kann, wird er durch Beiträge der Kammermitglieder bestritten. Beitragspflichtig sind die der Architektenkammer Sachsen-Anhalt angehörenden Mitglieder. Zur Erhebung der Beiträge erläßt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt eine Beitragsordnung. In ihr sind den Finanzbedarf der Architektenkammer Sachsen-Anhalt deckende, angemessene Beitragssätze festzulegen. Die Beiträge können nach der Tätigkeitsart, der Höhe der Einnahmen und der Mitarbeiterzahl des Mitgliedes gestaffelt werden.
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber, Mitglieder und in die Verzeichnisse gemäß § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 4 Eingetragenen sind verpflichtet, der Architektenkammer Sachsen-Anhalt auf Verlangen die für die Durchführung des Eintragungsverfahrens und des Verfahrens zur Erstellung des Europäischen Berufsausweises und die Festsetzung von Beiträgen und Gebühren notwendigen Auskünfte zu erteilen und den Versicherungsnachweis im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 Abs. 1 vorzulegen. Außerdem sind die Mitglieder verpflichtet, dem Versorgungswerk die zur Wahrnehmung der Versorgungsaufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen der für die Eintragung relevanten Tatsachen sind der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und, soweit sie für das Versorgungswerk ebenfalls von Bedeutung sind, dem Versorgungswerk ohne vorherige Aufforderung anzuzeigen.
(2) Die Auskunftspflicht beinhaltet auch die Pflicht zur Vorlage vorhandener Unterlagen und Urkunden.
(3) Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich der oder die Betroffene durch die Erteilung der Auskunft der Gefahr der Verfolgung im Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Berufsrechtsverfahren aussetzen würde.
(4) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
§ 30 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder der Organe, Ausschüsse und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und des Versorgungswerkes und die von ihnen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind, insbesondere über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufsangehörigen.
(2) Zuwiderhandlungen von Berufsangehörigen gegen die Verschwiegenheitspflicht gelten als Berufspflichtverletzung.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Architektenkammer Sachsen-Anhalt oder dem Versorgungswerk fort.
(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt kann
(2) Die Pflichtmitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk. Kammermitglieder, die Beamte sind, sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auszunehmen. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen von der Pflichtmitgliedschaft auch für die Fälle vorzusehen, in denen zum Zeitpunkt der Gründung oder des Beitritts zu einem Versorgungswerk eine anderweitige Altersversorgung besteht und nachgewiesen wird.
(3) Die von der Vertreterversammlung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt zu erlassende Satzung über den Anschluß oder die Gründung eines Versorgungswerkes muß im Falle des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 Bestimmungen enthalten über:
Abschnitt 3
Rechtsaufsicht
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer Sachsen-Anhalt.
(2) Bei Anschluß der Architektenkammer Sachsen-Anhalt an das Versorgungswerk einer anderen Kammer ist sicherzustellen, daß die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk im Benehmen mit dem für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium ausgeübt wird. Werden die zum Zeitpunkt des Anschlusses geltenden satzungsmäßigen Grundlagen geändert, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 33 Durchführung der Rechtsaufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt rechtzeitig einzuladen. Auf ihr Verlangen ist unverzüglich eine Vertreterversammlung einzuberufen. Die Aufsichtsbehörde ist in der Versammlung jederzeit zu hören.
(2) Im Rahmen der Rechtsaufsicht kann die Aufsichtsbehörde von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt jederzeit Aufschluß über ihre Angelegenheiten durch Erteilung von Auskünften und Vorlage von Berichten und Akten fordern. Zur Überprüfung der Jahresrechnung kann sie auf Kosten der Architektenkammer Sachsen-Anhalt eine geeignete Stelle bestimmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt beanstanden, soweit sie das Gesetz, die Satzung oder Kammerordnungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt verletzen. Beanstandete Beschlüsse dürfen nicht vollzogen werden; beanstandete vollzogene Maßnahmen sind auf Verlangen rückgängig zu machen.
(4) Soweit die Architektenkammer Sachsen-Anhalt die ihr obliegenden Aufgaben oder Pflichten nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Architektenkammer Sachsen-Anhalt innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlaßt.
(5) Kommt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt den erteilten Weisungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst vornehmen oder auf Kosten der Architektenkammer Sachsen-Anhalt eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der einzelne oder alle Befugnisse der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ausübt.
(6) Über das abgelaufene Geschäftsjahr hat die Architektenkammer Sachsen-Anhalt der Aufsichtsbehörde spätestens zum Ablauf des zweiten Quartals des neuen Geschäftsjahres einen Bericht vorzulegen.
Teil 3
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Ordnungwidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
§ 35 Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Wer vor lnkrafttreten dieses Gesetzes zum Führen der Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitekt", "Garten- und Landschaftsarchitektin", "Architekt für Stadtplanung" oder "Architektin für Stadtplanung" berechtigt war, darf die Berufsbezeichnung weiterführen.
(2) Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 3 Abs. 1 geschützten Berufsbezeichnungen je nach Fachrichtung in ihrem Namen aufnehmen durften, dürfen diese Berufsbezeichnungen für die Dauer von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin führen. Danach dürfen die geschützten Berufsbezeichnungen nicht mehr im Namen der Gesellschaft geführt werden, wenn nicht zuvor ein den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Zustand hergestellt und die Gesellschaft nach § § 7 oder 11 in das Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen wurde.
(3) Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Aufsicht von Versicherungsunternehmen und von Versorgungseinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt finden § 5 Abs. 1, 2, 3 Nrn. 1, 2 und 4, Abs. 5 Nrn. 2 und 5, Abs. 6, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11, 13 Abs. 1 und 1a, § 13d Nrn. 1 und 2, § 14 Abs. 1 bis 3, und §§ 37, 53c, 54, 54a 54d, 55, 55a, 57 Abs. 1, 58, 59, 81, 81a, 81b , 82 bis 84, 86, 89a des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung. Im Rahmen der Versicherungsaufsicht wacht die Aufsichtsbehörde darüber, daß die Interessen der Versicherten gewahrt bleiben, insbesondere ihre Ansprüche jederzeit erfüllbar sind. Versicherungsaufsichtsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
§ 35a Einschränkung von Grundrechten 09
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Architektengesetz in der Fassung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 157) außer Kraft.
(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 treten am 1. Januar 1999 in Kraft. § 12 Abs. 5 tritt mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung in Kraft.
(4) § 35 Abs. 3 tritt mit dem Inkrafttreten eines Gesetzes über die Aufsicht von Versicherungsunternehmen und von Versorgungseinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt außer Kraft.
Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur Transparenz |
Teil 1
Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
Abschnitt 1
Prüfung der Verhältnismäßigkeit
Abschnitt 2
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Diese Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
Teil 2
Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und der Transparenz
Abschnitt 1
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
Abschnitt 2
Monitoring
Nach dem Erlass oder der Änderung von Vorschriften nach Teil 1 Abschn. 1 Nr. 1 hat die Architektenkammer Sachsen-Anhalt die Übereinstimmung der Vorschriften mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass im betreffenden Bereich des reglementierten Berufs festgestellt werden, gebührend zu berücksichtigen.
In der Begründung zu einem Vorschriftenentwurf muss durch die Architektenkammer Sachsen-Anhalt festgelegt werden, wie der Verpflichtung zur Überwachung (Monitoring) praktisch nachgekommen werden soll.
Abschnitt 3
Transparenz durch Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen
______________
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10) sowie der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).
ENDE |