umwelt-online: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (2)

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§ 16 Berufspflichten 16

(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und die auswärtigen Berufsangehörigen haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihre Stellung erfordert.

(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. Leben und Gesundheit Dritter, Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte durch ihre Berufsausübung nicht zu gefährden,
  2. die Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  3. sich gegen Haftpflichtgefahren ausreichend, Gesellschaften mindestens in Höhe der Mindestversicherungssumme, zu versichern und dies nachzuweisen, soweit sie eigenverantwortlich für andere tätig werden,
  4. in Ausübung einer freien Tätigkeit (§ 2 Abs. 2) weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen zu verfolgen und für sich, Angehörige oder Mitarbeiter keine im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehenden Provisionen, Rabatte oder sonstigen Vergünstigungen entgegenzunehmen oder zu verlangen,
  5. sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen fortlaufend zu informieren,
  6. sich gegenüber Berufsangehörigen, Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
  7. aufdringliche und unlautere Werbung zu unterlassen,
  8. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist,
  9. Pläne und Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, wenn sie von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung und Verantwortung gefertigt worden sind.

(3) Für Gesellschaften und auswärtige Gesellschaften gelten die Berufspflichten nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend. Die Wahrung der Berufspflichten durch die Gesellschaft ist, soweit diese nicht Gesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 sind, im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Dieser ist der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in der jeweils aktuellen Fassung auszuhändigen. Ein Verstoß gegen Satz 2 stellt ebenfalls eine Berufspflichtverletzung dar.

(4) Die Verletzung von Berufspflichten kann durch die Architektenkammer Sachsen-Anhalt im Berufsrechtsverfahren geahndet (§§ 25 und 26) oder mit einer Rüge (§ 27) belegt werden.

Abschnitt 2
Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt

§ 17 Satzung 09

(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

  1. etwaige Bezirksstellen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt (§ 12 Abs. 4),
  2. Rechte und Pflichten der Kammermitglieder, insbesondere Regelungen zu Inhalt und Umfang der Haftpflichtversicherung,
  3. Mitgliederzahl und Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
  4. Einberufung, Beschlußfähigkeit und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
  5. Geschäftsführung, Vertretung und Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt,
  6. die Errichtung zusätzlicher Ausschüsse, sonstiger Einrichtungen und die Zuziehung von Sachverständigen,
  7. Form und Art der Bekanntmachungen,
  8. die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen.

(3) Durch die Satzung ist eine ausgewogene Berücksichtigung der Belange der Mitglieder aller Fachrichtungen zu gewährleisten, insbesondere bei den Wahlen zur Vertreterversammlung und deren Zusammensetzung.

§ 18 Organe und Einrichtungen

(1) Organe der Architektenkammer Sachsen-Anhalt sind

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Eintragungsausschuß,
  4. der Berufsrechtsausschuß.

(2) Der Schlichtungsausschuß ist eine Einrichtung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt. Durch Satzungsbeschluß kann die Architektenkammer Sachsen-Anhalt weitere ständige Einrichtungen (wie Fortbildungswerk, sonstige Ausschüsse) errichten.

(3) Mit Ausnahme der Vorsitzenden des Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses und ihrer Vertretungen dürfen nur Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt den Organen und dem Schlichtungsausschuß angehören. Angehörige der Aufsichtsbehörde und Bedienstete der Architektenkammer Sachsen-Anhalt dürfen nicht Mitglieder der Organe und des Schlichtungsausschusses sein. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Eintragungs-, Berufsrechts- oder Schlichtungsausschusses sein.

(4) Die in die Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt gewählten Mitglieder sind nach Annahme der Wahl zur Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds.

(5) Die Tätigkeit in den Organen und dem Schlichtungsausschuß ist ein Ehrenamt. Ausgenommen sind die Tätigkeiten der Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Ausschüsse. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Den übrigen Mitgliedern der Organe und des Schlichtungsausschusses kann eine Entschädigung nach der Entschädigungsordnung gewährt werden.

§ 19 Vertreterversammlung

(1) Von den Kammermitgliedern wird eine Vertreterversammlung gewählt.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung.

(3) Die Vertreterversammlung wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

§ 20 Aufgaben der Vertreterversammlung 20a

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. die Satzung,
  2. die Beitrags-, Gebühren-, Kosten-, Haushalts-, Sachverständigenbestellungs-, Schlichtungs-, Wahl- sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildungsordnung,
  3. die Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
  4. die Wahl der Mitglieder des Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses und ihrer Vertreter,
  5. den Haushaltsplan,
  6. die Abnahme der Jahresrechnung,
  7. die Wahl von Rechnungsprüfern,
  8. die Entschädigung von Mitgliedern der Organe, des Schlichtungsausschusses und sonstiger Einrichtungen sowie zugezogener Sachverständiger (Entschädigungsordnung),
  9. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  10. die Aufnahme von Darlehen,
  11. den Anschluß an ein Versorgungswerk oder die Gründung eines gemeinsamen Versorgungswerkes nach Maßgabe des § 31.

(2) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2, zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern nach Absatz 1 Nr. 3 sowie nach Absatz 1 Nr. 11 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 11 sind in dem durch Satzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen.

(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1, 2, 5, 6 und 11 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 21 Vorstand

(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, mindestens einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und der in der Satzung bestimmten Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer Sachsen-Anhalt. Er kann einen oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellen. Er beschließt auch die Höhe der Vergütung für die Vorsitzenden des Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses und schlägt der Vertreterversammlung die Mitglieder dieser Ausschüsse und ihre Vorsitzenden vor.

(4) Gerichtlich und außergerichtlich wird die Architektenkammer Sachsen-Anhalt durch ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin vertreten. Erklärungen, die die Architektenkammer Sachsen-Anhalt vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, müssen vom Präsidenten oder der Präsidentin gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin schriftlich vorgenommen werden. Die Satzung regelt den Bereich der Geschäfte der laufenden Verwaltung.

§ 22 Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschuß 16

(1) Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschuß bestehen jeweils aus dem oder der Vorsitzenden, deren Vertretung und den Beisitzenden. Der Eintragungsausschuss hat acht Beisitzende, der Schlichtungs- und der Berufsrechtsausschuss haben jeweils vier Beisitzende.

(2) Die Ausschüsse tagen und entscheiden in der Besetzung mit einer bzw. einem Vorsitzenden, der Eintragungsausschuß mit vier Beisitzenden, der Berufsrechts- und Schlichtungsausschuß mit zwei Beisitzenden. Von den an der Sitzung des Eintragungsausschusses teilnehmenden Beisitzenden sollen zwei der Fachrichtung der betroffenen Architektin oder des betroffenen Architekten angehören oder wie diese Stadtplanerin oder Stadtplaner sein. Für die an der Sitzung des Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses teilnehmenden Beisitzenden gilt dies für jeweils eine oder einen Teilnehmenden entsprechend.

(3) Die Beisitzenden, die zu den Sitzungen zugezogen werden, sollen vom Ausschußvorsitz unter Berücksichtigung von Fachrichtung, Tätigkeitsart und alphabetischen Einordnung ihrer Namen bestimmt werden. Die Beisitzenden des Berufsrechtsausschusses werden von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden vor dem Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer in der Reihenfolge nach Satz 1 bestellt, in der sie zu den Sitzungen zugezogen werden.

(4) Die Ausschußvorsitzenden, ihre Vertretungen und die Beisitzenden der Ausschüsse werden von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Ausschußvorsitzenden und ihre Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt, höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluß als Diplomjurist haben, der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und deren Vertretung sollen im Richterdienst stehen. Für die Beisitzenden kann die Vertreterversammlung Vertreter oder Vertreterinnen wählen. Bei Ausscheiden von Beisitzenden werden in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit neue Beisitzende gewählt.

(5) Das Verfahren vor den Ausschüssen ist nicht öffentlich. Im Übrigen gelten für das Verfahren unbeschadet der nachfolgenden Verfahrensvorschriften die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den § § 88 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 23 Zuständigkeit des Eintragungsausschusses 09 16

(1) Der Eintragungsausschuss ist für Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste, in die Verzeichnisse der Gesellschaften und der auswärtigen Architektinnen und Architekten der jeweiligen Fachrichtung und Stadtplanerinnen und Stadtplaner und für das Ausstellen von Befähigungsnachweisen nach den für den Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der durch Abkommen gleichgestellten Staaten geltenden Regelungen zuständig. Er ist weiterhin zuständig für Löschungen aus der in Satz 1 genannten Liste und den dort genannten Verzeichnissen.

(2) Der Eintragungsausschuss ist in seiner Entscheidung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die oder der Vorsitzende stellt die Entscheidung mit Begründung zu.

§ 24 Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß

(1) Aufgabe des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuß ist es, auf die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Personen, die eine nach diesem Gesetz geschützte Berufsbezeichnung führen und Gesellschaften solcher Personen sowie zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken.

(2) Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die am Streitverhältnis Beteiligten und der Vorstand. Ist ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 am Streitverhältnis beteiligt, kann der Schlichtungsausschuß nur mit dessen Einverständnis tätig werden. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.

§ 25 Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuß 14 16

(1) Das Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuß wird auf Antrag des Vorstandes oder der Aufsichtsbehörde eingeleitet. Die Betroffenen können die Einleitung des Verfahrens gegen sich selbst beantragen.

(2) Soweit Betroffene jeweils auswärtiges Mitglied einer anderen Architektenkammer sind, ist diese vorrangig für die Verfolgung ihrer Berufspflichtverletzungen zuständig.

(3) Berufspflichtverletzungen verjähren in drei Jahren. Ist mit der Berufspflichtverletzung zugleich auch gegen ein Strafgesetz verstoßen worden, verjährt die Berufspflichtverletzung nicht vor dem Ablauf der Verjährung der Straftat. Für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Ist wegen desselben Sachverhalts ein Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren bei einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde anhängig, ist das Berufsrechtsverfahren vom Ausschußvorsitz bis zum bestandskräftigen Abschluß des anderen Verfahrens auszusetzen. Die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils sind für das Berufsrechtsverfahren bindend. Soweit im gerichtlichen Verfahren ein Freispruch erfolgt, kann das Berufsrechtsverfahren nur fortgesetzt werden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt eine Berufspflichtverletzung beinhaltet, die den Tatbestand eines Strafgesetzes nicht erfüllt.

(5) Die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung des Berufsrechtsausschusses notwendigen Maßnahmen und Ermittlungen werden vom Ausschußvorsitz geleitet. Dieser kann von der Einberufung des Ausschusses absehen und das Verfahren einstellen, wenn die Betroffenen nach dem Ergebnis der Ermittlungen einer Berufspflichtverletzung nicht hinreichend verdächtig sind oder ihre Schuld danach als gering anzusehen wäre und eine Fortsetzung des Verfahrens nicht erforderlich scheint. Bei Einstellung wegen geringer Schuld bleibt das Rügerecht des Vorstandes (§ 27) weiter bestehen.

(6) Im Übrigen sind für das Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuss die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den § § 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

(7) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Schuldner der danach geltend gemachten Ansprüche die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist.

§ 26 Maßnahmen im Berufsrechtsverfahren 09 16

(1) Im Berufsrechtsverfahren kann erkannt werden auf:

  1. Verweis,
  2. Verwarnungsgeld bis zu 15.000 Euro,
  3. Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen und Ausschüssen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt,
  4. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen und Ausschüssen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt auf bis zu fünf Jahren,
  5. Löschung aus der Architekten- und Stadtplanerliste und dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister auf bis zu fünf Jahren.

Die Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(2) Für Gesellschaften gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 entsprechend. Darüber hinaus kann auf Löschung aus dem Verzeichnis der Gesellschaften auf bis zu fünf Jahren erkannt werden.

(3) Verwarnungsgelder fließen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt zu.

(4) Werden auswärtige Dienstleister nach § 11 Abs. 1 und 2 aus dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister gelöscht, dürfen sie unter der geschützten Berufsbezeichnung im Land Sachsen-Anhalt nicht mehr tätig werden.

(5) Ist gegen Betroffene eines Berufsrechtsverfahrens wegen desselben Sachverhalts bereits eine Geldbuße oder eine Strafe in einem Disziplinar-, Bußgeld- oder Strafverfahren verhängt worden, dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 nicht mehr verhängt werden. Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 dürfen zusätzlich nur verhängt werden, wenn dies erforderlich ist, um die Betroffenen zur Einhaltung ihrer Berufspflichten zu bewegen oder das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.

(6) Eingetragene Berufspflichtverletzungen werden gelöscht, wenn sich die Betroffenen fünf Jahre keiner weiteren Berufspflichtverletzung mehr schuldig gemacht haben.

§ 27 Rügerecht des Vorstandes bei Berufspflichtverletzungen

(1) Der Vorstand kann das Verhalten von Berufsangehörigen, die Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und die Durchführung eines Berufsrechtsverfahrens nicht erforderlich erscheint. Das Rügerecht erlischt, sobald ein Berufsrechtsverfahren eingeleitet worden ist.

(2) Vor Erteilung der Rüge sind die Betroffenen zu hören. Der Bescheid über die Erteilung einer Rüge ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Gerügte Personen können gegen den Bescheid binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Vorstand erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand zurückgewiesen, können sie binnen eines Monats nach Zustellung der Einspruchsentscheidung die Einleitung eines Berufsrechtsverfahrens gegen sich beantragen.

(4) Eine vom Vorstand erteilte Rüge ist bei einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 25 Abs. 5 Satz 2) aufrechtzuerhalten, wenn die Rüge gerechtfertigt erteilt wurde.

(5) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des Berufsrechtsverfahrens in derselben Sache nicht entgegen. Wird wegen desselben Sachverhaltes neben einer bereits erteilten Rüge eine Maßnahme im Berufsrechtsverfahren nach § 26 verhängt, wird die Rüge mit Verhängung der Maßnahme gegenstandslos und ist aus der Akte zu tilgen.

(6) Eingetragene Rügen werden gelöscht, wenn sich die Betroffenen fünf Jahre keiner weiteren Berufspflichtverletzung mehr schuldig gemacht haben.

§ 28 Finanzwesen 16

(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt trägt die Kosten ihrer Organe, Ausschüsse und Einrichtungen. Sie hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(2) Die Haushaltsführung muß sparsam und wirtschaftlich sein. Auf der Grundlage der §§ 105 ff. der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt erläßt die Vertreterversammlung Regelungen, die das Verfahren über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes, die Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung und -prüfung näher bestimmen. Dabei sind die Grundsätze, die für das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten, anzuwenden.

(3) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt erhebt zur Deckung entstehender Verwaltungskosten für

  1. Verfahren vor dem Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschuß und für sonstige Amtshandlungen sowie
  2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt, die nicht Amtshandlungen sind,

Auslagen und Gebühren. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.

(4) Soweit der Finanzbedarf der Architektenkammer Sachsen-Anhalt nicht anderweitig gedeckt werden kann, wird er durch Beiträge der Kammermitglieder bestritten. Beitragspflichtig sind die der Architektenkammer Sachsen-Anhalt angehörenden Mitglieder. Zur Erhebung der Beiträge erläßt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt eine Beitragsordnung. In ihr sind den Finanzbedarf der Architektenkammer Sachsen-Anhalt deckende, angemessene Beitragssätze festzulegen. Die Beiträge können nach der Tätigkeitsart, der Höhe der Einnahmen und der Mitarbeiterzahl des Mitgliedes gestaffelt werden.

§ 29 Auskünfte 16

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber, Mitglieder und in die Verzeichnisse gemäß § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 4 Eingetragenen sind verpflichtet, der Architektenkammer Sachsen-Anhalt auf Verlangen die für die Durchführung des Eintragungsverfahrens und des Verfahrens zur Erstellung des Europäischen Berufsausweises und die Festsetzung von Beiträgen und Gebühren notwendigen Auskünfte zu erteilen und den Versicherungsnachweis im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 Abs. 1 vorzulegen. Außerdem sind die Mitglieder verpflichtet, dem Versorgungswerk die zur Wahrnehmung der Versorgungsaufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen der für die Eintragung relevanten Tatsachen sind der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und, soweit sie für das Versorgungswerk ebenfalls von Bedeutung sind, dem Versorgungswerk ohne vorherige Aufforderung anzuzeigen.

(2) Die Auskunftspflicht beinhaltet auch die Pflicht zur Vorlage vorhandener Unterlagen und Urkunden.

(3) Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich der oder die Betroffene durch die Erteilung der Auskunft der Gefahr der Verfolgung im Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Berufsrechtsverfahren aussetzen würde.

(4) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

§ 30 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder der Organe, Ausschüsse und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und des Versorgungswerkes und die von ihnen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind, insbesondere über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufsangehörigen.

(2) Zuwiderhandlungen von Berufsangehörigen gegen die Verschwiegenheitspflicht gelten als Berufspflichtverletzung.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Architektenkammer Sachsen-Anhalt oder dem Versorgungswerk fort.

§ 31 Versorgungswerk 16

(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt kann

  1. sich einem anderen berufsständischem Versorgungswerk in Sachsen-Anhalt anschließen oder
  2. sich einem Versorgungwerk einer anderen Architektenkammer in einem anderen Land anschließen oder
  3. einem solchen durch Staatsvertrag angeschlossen werden oder
  4. mit anderen Berufsgruppen aus Sachsen-Anhalt oder mit Architektinnen oder Architekten aus anderen Ländern ein gemeinsames Versorgungswerk gründen.

(2) Die Pflichtmitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk. Kammermitglieder, die Beamte sind, sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auszunehmen. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen von der Pflichtmitgliedschaft auch für die Fälle vorzusehen, in denen zum Zeitpunkt der Gründung oder des Beitritts zu einem Versorgungswerk eine anderweitige Altersversorgung besteht und nachgewiesen wird.

(3) Die von der Vertreterversammlung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt zu erlassende Satzung über den Anschluß oder die Gründung eines Versorgungswerkes muß im Falle des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 Bestimmungen enthalten über:

  1. versicherungspflichtige Mitglieder,
  2. Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk,
  3. freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk, die insbesondere nach Beendigung der Kammermitgliedschaft zu ermöglichen ist,
  4. Höhe der Beiträge,
  5. Höhe und Art der Versorgungsleistungen,
  6. Beginn, Ende und Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk,
  7. eine selbständige, von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt getrennte Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe und die getrennte Verwaltung des Vermögens vom übrigen Vermögen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt,
  8. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes und
  9. wenn ein Anschluß an das Versorgungswerk einer anderen Kammer erfolgt, eine der Mitgliederstärke im Versorgungwerk entsprechende Vertretung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in den Organen des Versorgungswerkes,
  10. Regelungen zur Kündigung der Satzung und zur Vermögensauseinandersetzung.

Abschnitt 3
Rechtsaufsicht

§ 32 Aufsichtsbehörde 16

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer Sachsen-Anhalt.

(2) Bei Anschluß der Architektenkammer Sachsen-Anhalt an das Versorgungswerk einer anderen Kammer ist sicherzustellen, daß die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk im Benehmen mit dem für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium ausgeübt wird. Werden die zum Zeitpunkt des Anschlusses geltenden satzungsmäßigen Grundlagen geändert, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 33 Durchführung der Rechtsaufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt rechtzeitig einzuladen. Auf ihr Verlangen ist unverzüglich eine Vertreterversammlung einzuberufen. Die Aufsichtsbehörde ist in der Versammlung jederzeit zu hören.

(2) Im Rahmen der Rechtsaufsicht kann die Aufsichtsbehörde von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt jederzeit Aufschluß über ihre Angelegenheiten durch Erteilung von Auskünften und Vorlage von Berichten und Akten fordern. Zur Überprüfung der Jahresrechnung kann sie auf Kosten der Architektenkammer Sachsen-Anhalt eine geeignete Stelle bestimmen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt beanstanden, soweit sie das Gesetz, die Satzung oder Kammerordnungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt verletzen. Beanstandete Beschlüsse dürfen nicht vollzogen werden; beanstandete vollzogene Maßnahmen sind auf Verlangen rückgängig zu machen.

(4) Soweit die Architektenkammer Sachsen-Anhalt die ihr obliegenden Aufgaben oder Pflichten nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Architektenkammer Sachsen-Anhalt innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlaßt.

(5) Kommt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt den erteilten Weisungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst vornehmen oder auf Kosten der Architektenkammer Sachsen-Anhalt eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der einzelne oder alle Befugnisse der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ausübt.

(6) Über das abgelaufene Geschäftsjahr hat die Architektenkammer Sachsen-Anhalt der Aufsichtsbehörde spätestens zum Ablauf des zweiten Quartals des neuen Geschäftsjahres einen Bericht vorzulegen.

Teil 3
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 34 Ordnungswidrigkeiten 16

(1) Ordnungwidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 eine der dort genannten Berufsbezeichnungen führt,
  2. als auswärtiger Dienstleister im Sinne von § 11 Dienstleistungen in Sachsen-Anhalt erbringt, ohne seiner Nachweispflicht nach § 11 Abs. 5 nachgekommen zu sein, oder
  3. als Gesellschaft oder als Berufsangehöriger im Rahmen einer Gesellschaft Dienstleistungen erbringt oder anbietet, ohne dass die Gesellschaft zuvor ihrer Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 oder ihrer Nachweispflicht nach § 11 Abs. 5 nachgekommen ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

§ 35 Übergangs- und Schlußvorschriften

(1) Wer vor lnkrafttreten dieses Gesetzes zum Führen der Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitekt", "Garten- und Landschaftsarchitektin", "Architekt für Stadtplanung" oder "Architektin für Stadtplanung" berechtigt war, darf die Berufsbezeichnung weiterführen.

(2) Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 3 Abs. 1 geschützten Berufsbezeichnungen je nach Fachrichtung in ihrem Namen aufnehmen durften, dürfen diese Berufsbezeichnungen für die Dauer von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin führen. Danach dürfen die geschützten Berufsbezeichnungen nicht mehr im Namen der Gesellschaft geführt werden, wenn nicht zuvor ein den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Zustand hergestellt und die Gesellschaft nach § § 7 oder 11 in das Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen wurde.

(3) Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Aufsicht von Versicherungsunternehmen und von Versorgungseinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt finden § 5 Abs. 1, 2, 3 Nrn. 1, 2 und 4, Abs. 5 Nrn. 2 und 5, Abs. 6, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11, 13 Abs. 1 und 1a, § 13d Nrn. 1 und 2, § 14 Abs. 1 bis 3, und §§ 37, 53c, 54, 54a 54d, 55, 55a, 57 Abs. 1, 58, 59, 81, 81a, 81b , 82 bis 84, 86, 89a des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung. Im Rahmen der Versicherungsaufsicht wacht die Aufsichtsbehörde darüber, daß die Interessen der Versicherten gewahrt bleiben, insbesondere ihre Ansprüche jederzeit erfüllbar sind. Versicherungsaufsichtsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.

§ 35a Einschränkung von Grundrechten 09

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.

§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Architektengesetz in der Fassung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 157) außer Kraft.

(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 treten am 1. Januar 1999 in Kraft. § 12 Abs. 5 tritt mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung in Kraft.

(4) § 35 Abs. 3 tritt mit dem Inkrafttreten eines Gesetzes über die Aufsicht von Versicherungsunternehmen und von Versorgungseinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt außer Kraft.

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Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur Transparenz 

Anlage 20a 24
(zu § 13b Abs. 2 Satz 1)

Teil 1
Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

Abschnitt 1
Prüfung der Verhältnismäßigkeit

  1. Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009, S: 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 1), den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift.
  2. a. Für die Zwecke des § 13b und dieses Analyserasters gelten die Begriffsbestimmungen aus § 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
  3. b. Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. "geschützte Berufsbezeichnung" bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.
    2. "vorbehaltene Tätigkeit" bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit den anderen Berufen geteilt wird.
  4. Jede Vorschrift im Sinne von Nummer 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.
  5. Die Gründe, aus denen hervorgeht, dass eine Vorschrift gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
  6. Vorschriften im Sinne von Nummer 1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen und müssen durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Hierzu gehören maßgeblich die Ziele,
    1. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
      aa) der Gewährleistung der geordneten Rechtspflege und der Lauterbarkeit des Handelsverkehrs sowie der Betrugsbekämpfung,
      bb) der Verhinderung der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie der Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht,
      cc) der Verkehrssicherheit,
    2. der öffentlichen Gesundheit,
    3. des Natur- und Umweltschutzes sowie der Tiergesundheit,
    4. des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger,
    5. des Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
    6. der Sozialpolitik, insbesondere des Schutzes des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung,
    7. des Schutzes des geistigen Eigentums,
    8. des Schutzes und der Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes,
    9. der Kulturpolitik.
  7. Gründe, die ausschließlich wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.

Abschnitt 2
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche der folgenden Punkte zu berücksichtigen:
    1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
    2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
    3. die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
    4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
    5. die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und der Verbraucherin oder dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.
  2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung die folgenden Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
    1. den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
    2. den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
    3. die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen;
    4. die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
    5. den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
    6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
  3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren, insbesondere den folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:
    1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG ;
    2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
    3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
    4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
    5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
    6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
    7. geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaates in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
    8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
    9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
    10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
    11. festgelegte Mindestanforderungen, Höchstpreisanforderungen oder beides;
    12. Anforderungen an die Werbung.
  4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
    1. eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG ;
    2. eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
    3. die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.

Diese Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.

Teil 2
Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und der Transparenz

Abschnitt 1
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit

  1. Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Berufsreglementierungen eingeführt oder bestehende Berufsreglementierungen im Sinne von Teil 1 Abschn. 1 Nr. 1 geändert werden sollen, sind in das Internet einzustellen.
  2. Die Einstellung in das Internet ist im Hinblick auf den Zeitpunkt und die sonstigen Umstände der Veröffentlichung so auszugestalten, dass alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einbezogen werden und Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen.
  3. Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist.

Abschnitt 2
Monitoring

Nach dem Erlass oder der Änderung von Vorschriften nach Teil 1 Abschn. 1 Nr. 1 hat die Architektenkammer Sachsen-Anhalt die Übereinstimmung der Vorschriften mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass im betreffenden Bereich des reglementierten Berufs festgestellt werden, gebührend zu berücksichtigen.

In der Begründung zu einem Vorschriftenentwurf muss durch die Architektenkammer Sachsen-Anhalt festgelegt werden, wie der Verpflichtung zur Überwachung (Monitoring) praktisch nachgekommen werden soll.

Abschnitt 3
Transparenz durch Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen

  1. Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften in Satzungen, die nach diesem Analyseraster geprüft wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig sind von der Aufsichtsbehörde in der in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Reglementierte Berufe Datenbank REGPROF der Europäischen Kommission einzugeben. Diese Aufgabe kann gemäß § 13b Abs. 4 Satz 2 auf eine andere Stelle übertragen werden.
  2. Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der Aufsichtsbehörde entgegenzunehmen.

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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10) sowie der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).

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