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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 12. September 2024
(GVBl. LSA Nr. 16 vom 17.09.2024 S. 238)



Aufgrund von § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 384), und § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2024 (GVBl. LSA S. 150), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Die Baugebührenverordnung vom 4. Mai 2006 (GVBl. LSA S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2018 (GVBl. LSA S. 284), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "87" wird durch die Angabe "82,35" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"In den Gebühren nach Zeitaufwand für Tätigkeiten von Prüfingenieuren und Prüfämtern nach Satz 1 Nr. 1 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten."

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"In den Gebühren, die nach der Gebührentafel (Anlage 4) erhoben werden, ist die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich bestimmter Höhe enthalten."

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

3. § 5

§ 5 Umsatzsteuer

In der Gebühr für Prüfingenieure und Prüfämter ist die Umsatzsteuer enthalten.

Die in der Gebühr enthaltene Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), in der jeweils geltenden Fassung unerhoben bleibt.

wird aufgehoben.

4. Dem § 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Bauaufsichtliche Prüfaufgaben, die vor dem Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung beauftragt wurden sowie eingeleitete Verfahren, werden nach der bis zum Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung geltenden Fassung der Baugebührenverordnung abgerechnet."

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (18.09.2024) in Kraft.

ID 242226


ENDE