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BrdverhschauVO M-V - Verordnung über die Brandverhütungsschau
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. Mai 2004
(GVBl. Nr. 8 vom 28.05.2004 S. 184; 14.04.2023 S. 606 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2131-1-6
Aufgrund des § 32 Abs. 1 Buchstabe a des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254) verordnet das Innenministerium:
§ 1 Zweck
Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände. Sie umfasst alle Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die der Entstehung und Ausbreitung von Bränden entgegenwirken und bei einem Brand eine wirksame Brandbekämpfung und die Rettung von Menschen, Tieren und unwiederbringlichem Kulturgut ermöglichen. Die Brandverhütungsschau umfasst außerdem Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes zur Verhütung von Explosionen und zur Abwendung von Gefahren für die Feuerwehren im Einsatz.
Brand- oder Explosionsgefahren verursachende Mängel sind festzustellen, ihre Beseitigung anzuordnen und zu überwachen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
§ 2 Umfang
(1) Brandverhütungsschauen sind in baulichen Anlagen, in denen während ihrer Nutzung ein größerer Personenkreis in Gefahr kommen kann, in Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren durchzuführen. Zu diesen baulichen Anlagen gehören insbesondere:
(2) Brandverhütungsschauen sind mindestens in Zeitabständen von fünf Jahren in baulichen Anlagen durchzuführen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind.
Zu diesen baulichen Anlagen gehören insbesondere:
(3) In Baudenkmälern von besonderer kulturgeschichtlicher Bedeutung sind im Benehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde Brandverhütungsschauen in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren durchzuführen.
(4) Von der Brandverhütungsschau sind Betriebe ausgenommen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen.
(5) Von der Brandverhütungsschau sind Wohnungen einschließlich der Nebenräume ausgenommen, sofern nicht aus begründetem Anlass eine Brandverhütungsschau zur Beseitigung einer besonderen Brand- und Explosionsgefahr erforderlich ist.
§ 3 Durchführung der Brandverhütungsschau
(1) Die Durchführung der Brandverhütungsschau obliegt in den Landkreisen den Brandschutzingenieuren. In Städten mit Berufsfeuerwehr führt diese die Brandverhütungsschau durch.
(2) Der Zeitpunkt der Brandverhütungsschau ist dem Eigentümer oder Besitzer der in § 3 Abs. 1 bis 3 genannten Objekte mindestens 14 Tage vor dem Tag der Durchführung schriftlich anzuzeigen.
(3) Der mit der Brandverhütungsschau Beauftragte stellt einen Befundschein aus, der von ihm zu unterschreiben ist. Werden Mängel festgestellt, sind diese im Befundschein aufzunehmen. Fallen Mängel in den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden, sind diese zu unterrichten.
Für die Abstellung der Mängel ist dem Pflichtigen eine angemessene Frist zu setzen, sofern nicht zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr die sofortige Abstellung erforderlich ist. Der Befundschein ist dem Pflichtigen zuzuleiten.
(4) Nach Fristablauf führt der Beauftragte eine Nachschau durch.
(5) An der Brandverhütungsschau können weitere zuständige Behörden und andere sachkundige Stellen sowie der Bezirksschomsteinfegermeister beteiligt werden.
§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Brandverhütungsschau vom 2. Oktober 1992 (GVOBl. M-V S. 594) außer Kraft.
ENDE