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BrdverhschauVO M-V - Verordnung über die Brandverhütungsschau
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. April 2023
(GVOBl. M-V Nr. 13 vom 28.04.2023 S. 606)
Gl.-Nr.: 2131-1-12
Archiv 2004
Aufgrund des § 32 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 19 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 612; 2016 S. 20), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 402) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:
§ 1 Zweck
Die Brandverhütungsschau nach § 19 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen. Sie umfasst Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die der Entstehung und Ausbreitung von Bränden entgegenwirken und bei einem Brand eine wirksame Brandbekämpfung und die Rettung von Menschen, Tieren und unwiederbringlichem Kulturgut ermöglichen. Die Brandverhütungsschau umfasst außerdem Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes zur Verhütung von Explosionen und zur Abwendung von Gefahren für die Feuerwehren im Einsatz. Brand- oder Explosionsgefahren verursachende Mängel sind festzustellen, ihre Beseitigung anzuordnen und zu überwachen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Die Durchführung der Brandverhütungsschau obliegt in den Landkreisen den Brandschutzdienststellen. Nach § 19 Absatz 4 Satz 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V führt in Städten mit Berufsfeuerwehr diese die Brandverhütungsschau durch.
(2) An der Brandverhütungsschau können weitere zuständige Behörden und andere sachkundige Stellen sowie die Bezirksschornsteinfegerin oder der Bezirksschornsteinfeger beteiligt werden. Die örtlich zuständige Feuerwehr ist gemäß § 19 Absatz 5 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V an der Brandverhütungsschau zu beteiligen.
§ 3 Umfang
(1) Die Brandverhütungsschau ist durchzuführen in baulichen Anlagen, insbesondere Sonderbauten gemäß § 2 Absatz 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, die ein erhöhtes Brand- oder Explosionsrisiko oder eine besondere Struktur aufweisen und daher eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Sachwerte, wertvolles Kulturgut oder Umwelt darstellen. Hierbei wird in folgende bauliche Anlagen unterschieden:
Die brandverhütungsschaupflichtigen Objekte sowie die jeweiligen Kontrollfristen sind in der Anlage I festgelegt.
(2) In Baudenkmälern nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 sind im Benehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde Brandverhütungsschauen durchzuführen.
(3) Von der Brandverhütungsschau sind gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V brand- und explosionsgefährdete Gebäude, Anlagen und Lagerstätten ausgenommen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen.
(4) In Betrieben, Einrichtungen, Objekten und Lagerstätten des Landes und des Bundes liegt die Verantwortung für die Organisation der Brandverhütungsschau bei der liegenschaftsverwaltenden Dienststelle. Die hoheitliche Durchführung obliegt der zuständigen Brandschutzdienststelle und der zuständigen Berufsfeuerwehr gemäß § 19 Absatz 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V.
(5) Von der Brandverhütungsschau sind Wohnungen einschließlich der Nebenräume ausgenommen, sofern nicht aus begründetem Anlass eine Brandverhütungsschau zur Beseitigung einer besonderen Brand- und Explosionsgefahr erforderlich ist.
(6) Die Brandschutzdienststellen und Berufsfeuerwehren können unabhängig von Anlage i nach pflichtgemäßem Ermessen zusätzliche Brandverhütungsschauen anordnen, weitere Objekte festlegen oder die in Anlage 1 geregelten Fristen verkürzen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der begründete Verdacht einer erhöhten Gefährdung durch die Anlage gemessen an den Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V besteht oder wenn dies wegen der besonderen Art oder Nutzung der Anlage zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Ausgenommen hiervon sind die Betriebe, Einrichtungen, Objekte und Lagerstätten des Landes und des Bundes.
§ 4 Fachliche Qualifikation, Fortbildung
Es wird folgende Ausbildung feit die mit der Durchführung del Brandverhütungsschau beauftragten Personen empfohlen:
Über die Ausbildungsanforderungen entscheidet der Dienstherr.
§ 5 Durchführung
(1) Der Zeitpunkt der Brandverhütungsschau ist dem Eigentümer oder Besitzer der in § 3 Absatz 1, 2 und 4 genannten Objekte mindestens 14 Tage vor dem Tag der Durchführung schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Brandverhütungsschau umfasst die Überprüfung von baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutzvorkehrungen. Der grundsätzliche Prüfungsumfang ist in Anlage 2 festgelegt.
(3) Die mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragte Person stellt einen Befundschein aus, der von ihr zu unterschreiben ist. Werden Mängel bei der Brandverhütungsschau festgestellt, sind diese im Befundschein aufzunehmen. Fallen Mängel in den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden, sind diese von der mit der Brandverhütungsschau beauftragten Person zu unterrichten. Für die Abstellung der Mängel ist der oder dem Pflichtigen eine angemessene Frist zu setzen, sofern nicht zur Beseitigung einer Gefahr die sofortige Abstellung erforderlich ist. Der Befundschein ist der oder dem Pflichtigen zuzuleiten.
(4) Die Mängelbeseitigung ist der mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragten Person rechtzeitig vor Fristablauf in geeigneter Weise anzuzeigen.
(5) Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 Satz 4 führt die mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragte Person eine Nachschau durch. Wird dabei festgestellt, dass die Mängel nicht oder nicht ausreichend beseitigt worden sind, hat die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
(6) Die Brandschutzdienststelle kann auf die Nachschau verzichten, wenn die fristgemäße Beseitigung der festgestellten Mängel durch den Eigentümer oder den Besitzer nachgewiesen wird.
§ 6 Übergangsregelung für die mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragten Personen
Für Mitarbeiter, die mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragt wurden und die die Ausbildungsanforderungen nach § 4 nicht erfüllen, wird empfohlen, dass sie bis zu drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 29. April 2023 weiterhin Brandverhütungsschauen durchführen können. Über eine Ergänzungsausbildung entscheidet der Dienstherr.
§ 7 Anlagen
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Brandverhütungsschau vom 3. Mai 2004 (GVOBl. M-V S. 184) außer Kraft.
Liste der brandverhütungsschaupflichtigen Objekte | Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 3 und § 7) |
Lfd. |
Objektart |
Maximale Frist | |
1.1 | Sonderbauten mit Menschenansammlungen | Versammlungsstätten nach der Versammlungsstättenverordnung (mehr als 200 Personen) | 3 |
1.2 | Nicht ebenerdige Veranstaltungs- und Gasträume mehr als 100 Personen | ||
1.3 | Bahnhöfe und Flughäfen mit Verkaufsflächen mit mehr als 800 m2 | ||
1.4 | Allgemeinbildende Schulen nach der Richtlinie für bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (BASchulRL M-V) | ||
1.5 | Verkaufsstätten mit mehr als 800 m2 Verkaufsfläche | ||
1.6 | Berufsbildende Schulen nach BASchulRL M-V mehr als 100 Personen oder nicht ebenerdig ab 50 Personen | 3 | |
5 | |||
1.7 | Museen und Ausstellungsbauten mit mehr als 800 m2 Ausstellungsfläche | ||
1.8 | Freizeit- und Vergnügungsparks mit mehr als 1.000 Personen | ||
1.9 | Kirchen und Gebetsstätten mit mehr als 200 Personen | ||
1.10 | Hochhäuser nach der Hochhausrichtlinie | ||
1.11 | Gebäude mit Grundfläche mit mehr als 1.600 m2, ausgenommen Wohngebäude | ||
2.1 | Sonderbauten mit ortsfremden schlafenden Personen | Beherbergungsbetriebe nach der Beherbergungsstättenverordnung (BstättVO M-V) (mehr als 12 Betten) | 3 |
2.2 | Wohnheime mit mehr als 12 Betten in Anlehnung an BstättVO M-V | ||
2.3 | Sammelunterkünfte (Obdachlose, Asylbewerber. Flüchtlinge etc.) mit mehr als 12 Betten | ||
2.4 | Wohnschiffe mit Dauerliegeplatz mit mehr als 12 Betten | ||
3.1 | Sonderbauten mit besonders schutzbedürftigen Personen | Krankenhäuser, Heime, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen | 3 |
3.2 | Sonstige Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung oder Pflege von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist (mehr als 12 Personen im Gebäude oder mehr als 8 Personen in der Nutzungseinheit oder eine Person mit Intensivpflegebedarf) | ||
3.3 | Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen mit mehr als 10 Personen | ||
3.4 | Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern | ||
3.5 | Justizvollzugsanstalten | 5 | |
4.1 | Sonderbauten mit besonderen Gefahren | Gebäude mit Gefahrengruppen II A und III A nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 (FwDV 500) | 5 |
4.2 | Gebäude mit Gefahrengruppen II B und III B FwDV 500 | ||
4.3 | Gebäude mit Gefahrengruppen II C und III C FwDV 500 | ||
4.4 | Hochregallager | ||
4.5 | Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5000 m2 Lagerfläche | ||
4.6 | Störfallbetriebe | ||
4.7 | Kraftwerke, Müllverbrennungsanlagen | ||
4.8 | Industriebauten mit mehr als 1600 m2 | ||
4.9 | Sonderbauten mit besonderen Gefahren | Landwirtschaftliche Betriebe mit mehr als 1600 m2 | 5 |
4.10 | Gewerbeobjekte zur Herstellung und Produktion mit mehr als 1600 m2 | 5 | |
4.10.1 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße mit mehr als 800 m2 | ||
4.10.2 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße mit mehr als 400 m2 | ||
4.10.3 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße mit mehr als 1600 m2 | ||
4.10.4 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen in Vorbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße mit mehr als 800 m2 | ||
5 | Großgaragen nach Garagenverordnung | 5 | |
5.1 | Unterirdische geschlossene Mittelgaragen größer als 500 Quadratmeter in Verbindung zu andersgenutzten Gebäuden | 5 | |
6 | Unterirdische Verkehrsbauten (Schienen- und Straßenverkehr) | 5 | |
7 | Baudenkmäler im Sinne des § 2 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes, in denen sich größere Menschengruppen aufhalten | 5 |
Prüfumfang | Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7) |
A. Löschwasserversorgung und Einrichtungen zur Löschwasserversorgung
B. Zugänglichkeit für die Feuerwehr
C. Rettungswege/Angriffswege der Feuerwehr
D. Brand- und Brandbekämpfungsabschnitt, Rauchabschnitte
E. Lagerungen
F. Brandgefahren durch Nutzung
G. Löschwasserrückhaltung
F. Brandbekämpfungsanlagen und -einrichtungen
G. Technische Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen
H. Kommunikation für die Feuerwehr
I. Betriebliche Brandschutzmaßnahmen
J. Wartungs- und Prüfnachweise für Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen
K. Einsatzplanung der Feuerwehr
ENDE |