Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung
Frame öffnen

GeoVermG MV - Geoinformations- und Vermessungsgesetz
Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 23 vom 29.12.2010 S. 713; 22.05.2018 S. 193 18)
Gl.-Nr.: 219 - 5



Archiv 2002

Teil 1
Grundlagen des amtlichen Geoinformations- und Vermessungswesens

§ 1 Aufgabenbestimmung

(1) Das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen ist Teil der staatlichen Infrastruktur. Es richtet eine Geodateninfrastruktur ein und stellt diese für den Zugang und die Nutzung von Geodaten bereit. Die Geodaten bilden die Grundlage für alle orts- und raumbezogenen Maßnahmen des Landes.

(2) Das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen stellt seine Informationen und Dienstleistungen nach den Erfordernissen der öffentlichen Verwaltung, der Wirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, des Rechts, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit und der Einwohner bereit.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. Sie gliedern sich in Geobasisdaten und Geofachdaten und werden in raumbezogenen Informationssystemen geführt.

(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Gendatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
  2. Darstellungsdienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
  3. Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste),
  4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten.

(4) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

(5) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(6) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur, bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

(7) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.

§ 3 Amtliches Geoinformationswesen

(1) Das amtliche Geoinformationswesen umfasst alle Geodaten der Stellen nach § 5 Absatz 1 und die dafür erforderliche Infrastruktur. Es verbessert durch fachübergreifende institutionelle, organisatorische und technische Maßnahmen den Nutzen der Geodaten für Staat und Gesellschaft. Einrichtung und Bereitstellung einer Geodateninfrastruktur ist Aufgabe der obersten Landesbehörden. Dabei sind die nationalen und internationalen Normen und Standards für das Geoinformationswesen und die Anforderungen zur Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen.

(2) Die Stellen nach § 5 Absatz 1 erheben und rühren ihre Geodaten auf der Grundlage der Geobasisdaten.

§ 4 Amtliches Vermessungswesen

(1) Die Landesvermessung, die Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters, die Feststellung, Abmarkung und Wiederherstellung von Grenzpunkten sowie die hierzu erforderlichen Liegenschaftsvermessungen sind öffentliche Aufgaben des Landes.

(2) Die Ergebnisse des amtlichen Vermessungswesens sind Geobasisdaten. Sie sind in Geobasisinformationssystemen zu führen. Den Geobasisdaten zu Grunde liegende Sammlungen analoger Urkunden, Karten und Bilder sind Bestandteil der Geobasisinformationssysteme.

(3) Die notwendige Einheitlichkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist bei der Einrichtung und Führung der Geobasisinformationssysteme zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind anzuwenden.

§ 5 Zuständigkeiten im amtlichen Geoinformations- und Vermessungswesen

(1) Die Aufgaben des amtlichen Geoinformationswesens werden wahrgenommen durch

  1. die in § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Stellen, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft,
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Aufsicht des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden wahrgenommen durch

  1. das Innenministerium als oberste Vermessungs- und Geoinformationsbehörde,
  2. das Landesamt für innere Verwaltung als obere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde,
  3. die Landräte und Oberbürgermeister als untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörden im übertragenen Wirkungskreis ihrer Gebietskörperschaften,
  4. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als Träger eines öffentlichen Amtes im Rahmen des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern,
  5. andere Behörden, bei denen eine Beamtin oder ein Beamter mit den Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach § 14 Absatz 4. Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes im Bereich des Vermessungswesens oder eine vergleichbar qualifizierte beschäftigte Person die Liegenschaftsvermessungen im Sinne dieses Gesetzes leitet und diese der Erfüllung von Aufgaben ihrer Träger dienen.
  6. die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, wenn eine bei ihr beschäftigte Person die Zugangsvoraussetzungen nach Nummer 5 erfüllt und Liegenschaftsvermessungen im Sinne dieses Gesetzes leitet. Umfasst sind die Durchführung von Siedlungsverfahren nach dem Reichssiedlungsgesetz sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im ländlichen Raum oder Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Umwelt- und Naturschutz stehen.

Das Landesamt für innere Verwaltung übt die Fachaufsicht über die Stellen nach Nummer 3 und 6 und die Aufsicht über die Stellen nach Nummer 4 aus. Abweichend von § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die Steilen nach Nummern 3, 5 und 6 zuständig für die Entscheidung über den Widerspruch, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.

(3) Das Innenministerium koordiniert das amtliche Geoinformationswesen und legt Normen und Standards gemäß § 3 Absatz 1 im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden fest.

(4) Das Landesamt für innere Verwaltung ist für die Aufgaben der Landesvermessung gemäß Teil 3, Abschnitt 1, und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahren gemäß Teil 3, Abschnitt 3, zuständig. Außerdem obliegt ihm

  1. die Entwicklung und Realisierung landeseinheitlicher Verfahren zum Erheben, Führen und Präsentieren der Geobasisdaten,
  2. die Koordinierung des Aufbaus von landesweiten Geobasisdatenbeständen sowie deren Qualitätssicherung und Bereitstellung,
  3. das Zertifizieren der Messeinrichtungen, die für Vermessungen nach diesem Gesetz eingesetzt werden,
  4. die Wahrnehmung der Aufgaben der Koordinierungsstelle für Geoinformationswesen gemäß § 13.

(5) Die Landräte und Oberbürgermeister sind für die Aufgaben des Liegenschaftskatasters gemäß Teil 3, Abschnitt 2, und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahren gemäß Teil 3, Abschnitt 3, zuständig. Der hierfür erforderliche Fachbereich ist von einer Beamtin oder einem Beamten zu leiten, die oder der die Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 erfüllt. Die Durchführung der erforderlichen Liegenschaftsvermessungen im Sinne des § 22 Absatz. 4 sowie der damit verbundenen Verfahren gemäß §§ 29 und 30 soll den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren überlassen werden, soweit dem nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

(6) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörden mit kreisübergreifenden Zuständigkeitsbereichen zu bestimmen sowie deren Sitz festzulegen und die Kostenbeteiligung der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte zu regeln,
  2. die Bestimmung von unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden mit kreisübergreifenden Zuständigkeitsbereichen aufzuheben,
  3. abweichend von Absatz 4 und 5 bestimmte Aufgaben dem Landesamt für innere Verwaltung oder den Landräten und Oberbürgermeistern als untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörden zuzuweisen, soweit dies aus übergeordneten Gesichtspunkten für eine .zweckmäßige und wirtschaftliche Aufgabenwahrnehmung oder zur Einführung oder Entwicklung besonderer Verfahren erforderlich ist.

(7) Die Einrichtung, Führung, Finanzierung und Bereitstellung der raumbezogenen Fachinformationssysteme und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Teil 2 dieses Gesetzes durch die obersten Landesbehörden in ihrem Geschäftsbereich bleiben unberührt.

§ 6 Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Stellen

(1) Für eine wirtschaftliche und zweckmäßige Aufgabenwahrnehmung im amtlichen Geoinformations- und Vermessungswesen haben die Stellen gemäß § 5 Absatz 2 alle Geodaten, die für die Landesvermessung oder für die Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, der jeweils zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde zu überlassen.

(2) Andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, haben auf Anforderung der jeweils zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde Geodaten, die für die Landesvermessung oder für die Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, zu überlassen.

(3) Absatz 2 gilt auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit nicht überwiegende private Interessen der Überlassung entgegenstehen.

(4) Das Überlassen der Geodaten gemäß Absatz 1 bis 3 erfolgt unentgeltlich, soweit wichtige Gründe dem nicht entgegenstehen. Die durch die Überlassung entstandenen Aufwendungen bei Stellen nach Absatz 3 sind zu erstatten.

(5) Bildflugvorhaben, die den Zwecken der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters dienen können, sind dem Landesamt für innere Verwaltung vor der Durchführung anzuzeigen. Luftbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse sind diesem zur Auswertung auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Sie sind dem Landesamt für innere Verwaltung zur Übernahme in die Landesluftbildstelle anzubieten, sobald sie nicht mehr in eigenen Beständen aufbewahrt werden sollen. Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(6) Nach Abschluss von Verfahren in Bereichen der zivilen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte den unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.

Teil 2
Geodateninfrastruktur

Abschnitt 1
Ziel und Anwendungsbereich

§ 7 Ziel

Aufbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Mecklenburg-Vorpommern als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur sind Landesaufgaben.

§ 8 Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Teil 2 dieses Gesetzes gilt für Stellen nach § 5 Absatz 1.

(2) Teil 2 dieses Gesetzes gilt auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Dritte), soweit ihnen nach § 12 Absatz 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird.

§ 9 Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen des Teils 2 dieses Gesetzes gelten Air Geodaten, die noch in Verwendung stehen und

  1. sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern beziehen,
  2. in elektronischer Form vorliegen,
  3. vorhanden sind bei
    1. einer Stelle nach § 5 Absatz 1 und unter ihren öffentlichen Auftrag fallen und
      aa) von einer Stelle nach § 5 Absatz 1 erstellt wurden,
      bb) bei einer solchen eingegangen sind oder
      cc) von dieser Stelle nach § 5 Absatz 1 verwaltet oder aktualisiert werden oder
    2. Dritten, denen gemäß § 12 Absatz 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird
      oder für diese bereitgehalten werden und
  4. eines oder mehrere der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Themen betreffen.

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieses Gesetzes.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 39 können Einzelheiten zur Spezifikation der Geodaten in den Anlagen 1 bis 3 und deren Harmonisierung geregelt werden.

(3) Sind identische Kopien derselben Geodaten bei verschiedenen Steilen nach § 5 Absatz 1 vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gelten die Bestimmungen des Teils 2 dieses Gesetzes nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach § 15 bleiben unberührt.

(4) Soweit sich Geodaten auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Bundesländer oder auf andere Staaten erstreckt, stimmen die zuständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes oder der anderen Staaten die Darstellung und die Position des Standortes oder des geografischen Gebiets ab.

(5) Teil 2 dieses Gesetzes gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Absatz 1 genannten Geodaten enthalten sind.

(6) Verfügen die Stellen nach § 5 Absatz 1 bezogen auf Geodaten und Geodatendienste nicht selbst über die Rechte an geistigem Eigentum, so bleiben diese Rechte von den Vorschriften des Teils 2 dieses Gesetzes unberührt

Abschnitt 2
Aufgaben

§ 10 Geodatendienste und Netzdienste

(l) Die Stellen nach § 5 Absatz 1 gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen Geodaten und Metadaten mindestens die folgenden Dienste bereitstehen:

  1. Suchdienste,
  2. Darstellungsdienste,
  3. Downloaddienste,
  4. Transformationsdienste und
  5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.

Soweit für Dienste Geldleistungen gefordert werden, sollen Netzdienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Sicherstellung des Betriebs von Geodatendiensten zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein.

(3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:

  1. Schlüsselwörter,
  2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
  3. Qualitätsmerkmale,
  4. geografischer Standort,
  5. Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
  6. die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung der Geodaten zuständigen Stellen nach § 5 Absatz 1.

(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste und Netzdienste werden durch Rechtsverordnung nach § 39 geregelt.

§ 11 Metadaten

(1) Die Stellen nach § 5 Absatz 1, welche Geodaten oder Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten bzw. Geodatendiensten zu halten.

(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:

  1. Schlüsselwörter.
  2. Klassifizierung,
  3. Qualitätsmerkmale,
  4. geografischer Standort.
  5. bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 15 sowie die Gründe für solche Beschränkungen,
  6. Bedingungen für den Zugang einschließlich der Nutzung sowie gegebenenfalls anfallende Geldleistungen,
  7. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Stelle.

(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:

  1. Qualitätsmerkmale,
  2. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen,
  3. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Stelle.

(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach § 39 geregelt.

§ 12 InteroperABllität und Geoportal

(1) Geodaten, Metadaten, Geodatendienste und Netzdienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen. Sie werden über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.

(2) Der Zugang zu den von den Stellen nach § 5 Absatz 1 nach Teil 2 dieses Gesetzes bereitzustellenden Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten erfolgt auf Landesebene über ein Geoportal.

(3) Geodaten, Geodatendienste und Metadaten Dritter, die den Bestimmungen des Teils 2 dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften entsprechen, können über das Geoportal nach Absatz 2 bereitgestellt werden. Diese Bereitstellung bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird von der Koordinierungsstelle nach § 5 Absatz 4. Nummer 4 unter der Voraussetzung erteilt, dass die Geodaten, Geodatendienste und Metadaten Dritter den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen wegfallen.

§ 13 Koordinierungsstelle für Geoinformationswesen

(1) Die Koordinierungsstelle für Geoinformationswesen nach § 5 Absatz 4 Nummer 4 nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Koordinierung der Verfügbarkeit, der Bereitstellung und des Austausches von Geodaten der Landes- und Kommunalverwaltung,
  2. Steuerung des Aufbaus und der Nutzung der Geodateninfrastruktur Mecklenburg-Vorpommern,
  3. Betrieb, technische Administration und Weiterentwicklung zentraler technischer Komponenten der Geodateninfrastruktur des Landes, insbesondere des Geoportals nach § 12 Absatz 2,
  4. Koordinierung des Aufbaus und Betriebs von interoperablen Geodatendiensten im Land und die Anbindung dieser Dienste an ein nationales Geoportal sowie Beratung und fachliche Unterstützung der Stellen nach § 5 Absatz 1,
  5. Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Stellen im Bereich des Geoinformationswesens sowie Entscheidung nach § 12 Absatz 3 Satz 2 über die Konformität von Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten Dritter,
  6. Unterstützung der nationalen Anlaufstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG bei der Wahrnehmung ihrer aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Berichtspflichten,
  7. Mitwirkung bei der Entwicklung, Fortführung und Umsetzung der internationalen Normen und Standards und bei der Gestaltung europäischer und internationaler Geodateninfrastrukturen und
  8. Kontaktstelle des Landes für nationale Vorhaben im Bereich des Geoinformationswesens.

(2) Die für den Vollzug des Teils 2 dieses Gesetzes zuständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 sind verpflichtet, auf Anforderung der Koordinierungsstelle für Geoinformationswesen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz erforderlich sind.

Abschnitt 3
Zugang und Verwendung der Geodaten und Geodatendienste

§ 14 Allgemeine Nutzung

Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Regelungen in § 15 öffentlich verfügbar bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, ausschließt.

§ 15 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange 18

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann beschränkt werden, wenn er nachteilige Auswirkungen auf

  1. die internationalen Beziehungen,
  2. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder
  3. die Verteidigung

haben kann.

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann beschränkt werden, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf

  1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,
  2. die Vertraulichkeit der Verfahren von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist,
  3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
  4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile, auf die sich diese Informationen beziehen,

es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt die nachteiligen Auswirkungen.

Soweit durch den Zugang zu Geodaten

  1. personenbezogene Daten. offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden, ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt oder
  2. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt.

Die Stelle nach § 5 Absatz 1 hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die Stelle nach § 5 Absatz 1 dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 2 und 4 und Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Gründe abgelehnt werden.

(3) Gegenüber Stellen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, des Bundes, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch

  1. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
  2. der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
  3. die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeiteinrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
  4. die öffentliche Sicherheit,
  5. die Verteidigung oder
  6. die internationalen Beziehungen gefährdet werden.

§ 16 Geldleistungen und Lizenzen

(1) Stellen nach § 5 Absatz 1 , die Geodaten nach § 9 Absatz 1 oder Dienste nach § 10 Absatz 1 bereitstellen, können für deren Nutzung Lizenzen erteilen und Geldleistungen fordern, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Such- und Darstellungsdienste nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung, soweit die Darstellungsdienste nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen. Die Stellen nach § 5 Absatz 1 können die Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, für einen kommerziellen Zweck sowie die Möglichkeit des Ausdruckens unterbinden. Soweit dem keine anderweitigen Rechtsvorschriften entgegenstehen, können abweichend von Satz 1 für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen mehrfach monatlich aktualisiert werden.

(3) Soweit für die Nutzung von Geodaten oder Geodatendiensten Geldleistungen gefordert werden, sind für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs nach § 10 Absatz 1 Satz 2 zu nutzen. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

(4) Stellen nach § 5 Absatz 1 eröffnen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder zur Erfüllung ihrer aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Berichtspflichten Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten. Soweit hierfür nach Absatz 1 und 2 Lizenzen erteilt oder Geldleistungen gefordert werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. Die von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft geforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen. Dabei sind die Selbstfinanzierungserfordernisse der Stellen nach § 5 Absatz 1, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, sowie der Aufwand der Datenerhebung und der öffentliche Zweck des Datenzugangs der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft angemessen zu berücksichtigen. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert.

(5) Soweit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 4 auch auf diese Anwendung. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für die Lizenzerteilung an und die Geldleistungsforderung von Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.

(6) Durch Rechtsverordnung nach § 39 können nähere Regelungen zur Nutzung der Geodaten und Geodatendienste durch die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft getroffen werden.

Teil 3
Amtliches Vermessungswesen

Abschnitt 1
Landesvermessung

§ 17 Aufgabenstellung

In der Landesvermessung werden Geobasisdaten des geodätischen Raumbezugs, der Geotopografie und der Landesluftbildstelle erhoben, aufbereitet und aktuell vorgehalten.

§ 18 Geodätischer Raumbezug

Der geodätische Raumbezug hat sicherzustellen, dass eine eindeutige Positionierung sämtlicher Geodaten in den bundeseinheitlich definierten geodätischen Bezugssystemen erfolgt. Er wird durch satellitengestützte Positionierungsdienste sowie dauerhaft vermarkte Festpunkte der Lage, Höhe und Schwere realisiert.

§ 19 Geotopografie

Die Geotopografie beschreibt die Form und Bedeckung der Erdoberfläche für das Landesgebiet. Sie enthält Informationen über Landschaftsobjekte und Geländeformen, Fernerkundungsdaten einschließlich daraus abgeleiteter Produkte sowie aufbereitete Informationen in Form von Topografischen Landeskartenwerken unterschiedlicher Maßstäbe und Sonderkarten.

§ 20 Landesluftbildstelle

In der Landesluftbildstelle sind Luftbilder und andere Fernerkundungsergebnisse, die für die Landesvermessung und für das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind und für die das Land das Nutzungsrecht hat, zu sammeln und zu registrieren. Alle vom Land und von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Landes zu finanzierenden Bildflüge sind durch die Landesluftbildstelle zu koordinieren.

§ 21 Mitwirkung

Bei der Aufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 19 können Stellen nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 einbezogen werden.

Abschnitt 2
Liegenschaftskataster

§ 22 Aufgabenstellung und Inhalt 18

(1) Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Flurstücke und Gebäude (Liegenschaften) nachzuweisen. Der Nachweis der Liegenschaften umfasst ihre Ordnungsmerkmale, geometrische Begrenzung, Lagebezeichnung, Nutzung, Flächengröße und wesentlichen topografischen Merkmale (Geobasisdaten) sowie die in § 24 Absatz 1 abschließend benannten Daten der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten. Andere Geodaten können in das Liegenschaftskataster eingetragen werden, wenn die oberste Vermessungs- und Geoinformationsbehörde sie für geeignet hält.

(2) Ein Flurstück ist ein geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es ist Buchungseinheit für alle Informationen des Liegenschaftskatasters. Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet. Eine Flurstücksgrenze ist die geometrisch definierte Begrenzungslinie zwischen zwei benachbarten Grenzpunkten eines Flurstücks.

(3) Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind selbstständig benutzbare, überdachte oder überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen oder dem Betrieb von Sachen zu dienen. Sie müssen von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein.

(4) Der geodätische Raumbezug und die geometrischen Begrenzungen der Liegenschaften werden durch Liegenschaftsvermessungen erfasst.

§ 23 Zweck

(1) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung. Es unterstützt die Sicherung des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden und dient dem Grundstücksverkehr und der Ordnung von Grund und Boden. Die dafür erforderlichen Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs sind in Übereinstimmung zu halten.

(2) Das Liegenschaftskataster weist die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung sowie die Lage und Bezeichnung der Bodenprofile nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) nach.

(3) Bodenrichtwerte und Kaufpreisinformationen sind integraler Bestandteil des Geobasisinformationssystems Liegenschaftskataster.

§ 24 Verarbeitung personenbezogener Daten 18

(1) Zur Führung des Liegenschaftskatasters dürfen die Behörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 bei im Grundbuch gebuchten Grundstücken für Aufgaben nach §§ 22 und 23 die Namen, Vornamen und Geburtsnamen sowie Geburtsdaten, Akademische Grade und Anschriften der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten verarbeiten. Gleiches gilt für die Eigentumsart und den Anteil des Eigentumsrechts sowie die Namensnummern. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Grundstückseigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten aufgenommen werden. Bei im Grundbuch nicht gebuchten Grundstücken sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Ein Wechsel im Eigentum bei diesen ungebuchten Grundstücken ist der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde von dem neuen Eigentümer unter Vorlage geeigneter Nachweise anzuzeigen.

(2) Auf Eigentumsangaben, die im Liegenschaftskataster in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen sind, finden die Artikel 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn die betroffene Person eine fehlende Übereinstimmung der Eigentumsangaben mit dem Grundbuch geltend macht.

Abschnitt 3
Verfahren im amtlichen Vermessungswesen

§ 25 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

(1) Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind berechtigt, zu diesem Zweck Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden.

(2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, ist den Eigentümern, Erbbau- oder Nutzungsberechtigen rechtzeitig mitzuteilen, es sei denn, dass hierdurch die Durchführung der nach diesem Gesetz wahrzunehmenden Aufgaben unverhältnismäßig beeinträchtigt wird:

(3) Entsteht dem Eigentümer, Erbbau- oder dem Nutzungsberechtigten durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme ein nicht nur geringfügiger unmittelbarer Vermögensnachteil, so ist ihm eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsanspruch verjährt nach einem Jahr; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Der Anspruch ist gegenüber demjenigen geltend zu machen, der die Kosten für die Vermessung oder Abmarkung zu tragen hat.

§ 26 Duldung von Vermessungs- und Grenzmarken

(1) Vermessungsmarken im Sinne dieses Gesetzes kennzeichnen Festpunkte.

(2) Grenzmarken im Sinne dieses Gesetzes kennzeichnen Grenzpunkte der Grundstücksgrenzen.

(3) Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass auf Grundstücken und an baulichen Anlagen Vermessung- oder Grenzmarken eingebracht und für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen oder -gerüste errichtet werden. Berechtigte Interessen der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten sollen dabei berücksichtigt werden.

(4) Vermessungs- oder Grenzmarken dürfen nur von den in § 5 Absatz 2 genannten Stellen eingebracht, in ihrer Lage verändert oder entfernt werden. Bei Vermessungsmarken nach § 18 ist die Zustimmung des Landesamtes für innere Verwaltung erforderlich.

(5) Entsteht dem Eigentümer, Erbbau- oder dem Nutzungsberechtigten durch das Einbringen von Vermessungsmarken ein unmittelbarer Vermögensnachteil, so gilt § 25 Absatz 3 entsprechend. Das Einbringen von Grenzmarken richtet sich nach § 30.

(6) Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken nach § 18 darf eine kreisförmige Schutzfläche von zwei Metern Durchmesser weder überbaut noch abgetragen noch auf sonstige Weise verändert werden.

(7) Wenden Grundstückseigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigte durch eine Schutzfläche nach Absatz 6 in der Nutzung ihres Grundstückes beschränkt, so sind sie dafür angemessen in Geld zu entschädigen. Der Anspruch richtet sich entsprechend § 25 Absatz 3 gegen das Landesamt für innere Verwaltung.

(8) Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungs- und Grenzmarken dürfen nicht gefährdet werden, es sei denn, notwendige Maßnahmen rechtfertigen eine Gefährdung. Wer notwendige Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungs- und Grenzmarken gefährdet werden können, hat dies unverzüglich der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde mitzuteilen.

(9) Wird den Eigentümern, Erbbau- oder Nutzungsberechtigten bekannt, dass Vermessungs- oder Grenzmarken verlorengegangen, schadhaft, nicht mehr erkennbar oder in ihrer Lage verändert sind, so ist dies der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde mitzuteilen.

§ 27 Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken

(1) Die Leitungsperson des in § 5 Absatz 5 Satz 2 genannten Fachbereichs, die von ihr beauftragten Beamtinnen und Beamten, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Vermessungsingenieure und die in § 5 Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten leitenden Personen sind befugt, Anträge von Eigentümer auf Vereinigung (§ 890 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.

(2) Von der Befugnis nach Absatz 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit sind oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen.

(3) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBL I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Beglaubigungen werden Kosten nicht erhoben.

§ 28 Pflichten der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten

(1) Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde auf Anforderung die für die Führung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen.

(2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderliche Liegenschaftsvermessung im Anschluss daran zu veranlassen und die Kosten für deren Durchführung zu tragen. Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind. Sie entsteht unabhängig davon, ob die Maßnahme nach Satz 1 genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist. Wird das Gebäude aufgrund eines Erbbaurechtes errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Ist in anderen Fällen für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine Liegenschaftsvermessung nach § 22 Absatz 4 erforderlich, so haben die jeweiligen Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken diese zu veranlassen und die Kosten für die Durchführung zu tragen.

(4) Die zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche selbst durchführen oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchführen lassen. Die hierbei anfallenden Kosten haben die Verpflichteten nach Absatz 1 zu tragen.

§ 29 Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung

(1) Der Grenzpunkte einer Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn seine örtliche Lage im geodätischen Raumbezug geometrisch eindeutig erfasst und die Entscheidung über seine Lage unter Mitwirkung der Beteiligten bestandskräftig geworden ist. Sind zwei benachbarte Grenzpunkte einer Flurstücksgrenze gemäß § 31 Absatz 3 festgestellt worden, dann ist auch ihre geometrisch definierte Begrenzungslinie festgestellt.

(2) Vorhandene Grenzpunkte sind auf Antrag festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind. Im Falle von § 32 Absatz 3 können vorhandene Grenzpunkte auch von Amts wegen festgestellt werden. Vorgesehene Grenzpunkte sind zur Flurstücksbildung nach § 22 Absatz 2 festzustellen. Die Grenzfeststellung ist ein Verwaltungsakt.

(3) Kommt eine Grenzfeststellung nicht zu Stande, sind die betreffenden Grenzpunkte im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.

(4) Werden Grundstücksgrenzen durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich festgelegt, sind die Grenzpunkte auf Kosten der Parteien festzustellen und in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

(5) Festgestellte Granzpunkte können amtlich bestätigt werden, nachdem ihre Lage wie im Liegenschaftskataster nachgewiesen in die Örtlichkeit übertragen wurde (Grenzwiederherstellung).

(6) Die Grenzfeststellung oder die Grenzwiederherstellung sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

§ 30 Abmarkung

(1) Festgestellte Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen sind, soweit sie zugleich Grenzpunkte von Grundstücksgrenzen sind oder werden sollen, dauerhaft und sichtbar durch Grenzmarken abzumarken. Eigentümer, Erbbau und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, in den Grundstücksgrenzen Grenzmarken zu dulden. Dies gilt auch für Grenzmarken, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind. Die Abmarkung ist ein Verwaltungsakt.

(2) Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn

  1. Grenzpunkte durch dauerhafte Grenzeinrichtungen ausreichend erkennbar sind,
  2. Grenzmarken die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würden,
  3. die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten einvernehmlich beantragen, die Abmarkung zu unterlassen,
  4. es sich um Grenzpunkte von Grundstücken handelt, die dem Gemeingebrauch dienen.
  5. Grenzpunkte sieh in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer befinden oder
  6. die Abmarkung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.

(3) Von einer Abmarkung ist abzusehen, wenn dadurch ein Vermögensnachteil entsteht.

(4) Die Abmarkung kann zurückgestellt werden, soweit sie wegen Bauarbeiten oder aus anderen Gründen vorübergehend erschwert oder verhindert wird. Die jeweiligen Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten sind verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Die zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde kann zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche selbst durchführen oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchführen lassen. Die hierbei anfallenden Kosten haben die jeweiligen Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten zu tragen.

(5) Die Abmarkung ist im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

§ 31 Mitwirkung der Beteiligten am Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren

(1) Beteiligte sind die Eigentümer und Erwerber der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzpunkte betroffenen Grundstücke. Inhaber grundstücksgleicher Rechte und Nutzungsberechtigte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen werden. Angehört werden kann, wer an der Feststellung oder Abmarkung ein berechtigtes Interesse hat: er wird dadurch nicht Beteiligter.

(2) Den Beteiligten ist in einem Grenztermin die Möglichkeit der Äußerung zum Sachverhalt einzuräumen. Zeit und Ort des Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzpunkte festgestellt und abgemarkt werden können.

(3) Die ausführende Stelle hat die Grenzfeststellung und die Abmarkung sowie die Entfernung einer Abmarkung oder die Entscheidung über die Unterlassung der Abmarkung den anwesenden Beteiligten grundsätzlich im Grenztermin, den nicht anwesenden Beteiligten schriftlich oder, in begründeten Fällen, durch Offenlegung bekannt zu geben. Für die Offenlegung ist § 32 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(4) Über den Grenztermin ist eine Niederschrift anzufertigen. In die Niederschrift sind die Äußerungen der Beteiligten zum Sachverhalt aufzunehmen.

(5) Werden in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren Grenzen gebildet und abgemarkt, so entfällt der Grenztermin, wenn den Beteiligten die Grenzen und die Abmarkung in dem jeweiligen Verfahren bekannt gegeben werden.

§ 32 Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters

(1) Das Liegenschaftskataster ist fortzuführen, wenn die für die Liegenschaften nachgewiesenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert worden sind oder verändert werden sollen.

(2) Das Liegenschaftskataster ist beim Vorliegen rechtskräftiger Ergebnisse, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften entstanden sind, oder zur Behebung von offenkundig gewordenen Fehlern und Widersprüchlichkeiten zu berichtigen.

(3) Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es nicht mehr geeignet ist, als amtliches Verzeichnis der Grundstücke nach der Grundbuchordnung zu dienen oder wenn es den Anforderungen an ein Geobasisinformationssystem nicht entspricht.

(4) Die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters sind den durch die Änderung betroffenen Grundstückseigentümern und den Inhabern grundstücksgleicher Rechte sowie dem Grundbuchamt und dem Finanzamt mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die nach Satz 1 betroffenen Personen nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand festgestellt oder benachrichtigt werden können. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens steht einer Mitteilung gleich.

(5) Die Erneuerung des Liegenschaftskatasters wird durch Offenlegung bekannt gegeben. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat. Ort und Zeit der Offenlegung sind öffentlich bekannt zu machen.

Abschnitt 4
Bereitstellung und Verwendung der Geobasisdaten

§ 33 Bereitstellung 18

(1) Geobasisdaten sind landesweit flächendeckend vorzuhalten. Sie sind jeder Stelle und jeder Person auf Anforderung bereitzustellen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur bereitgestellt werden für

  1. öffentliche Stellen und Unternehmen mit öffentlichen Aufgaben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
  2. Stellen und Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten glaubhaft darlegen und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Bereitstellung hat.

(3) Die zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde kann die Bereitstellung einzelner Daten einschränken, soweit deren sachgerechte Verwendung einer besonderen fachlichen Erfahrung oder Ausbildung bedarf.

§ 34 Verwendungsvorbehalt

(1) Geobasisdaten dürfen nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie bereitgestellt worden sind. Eine Vervielfältigung, Weiterverarbeitung, Umwandlung, Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung der Geobasisdaten bedarf der Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbebörde. Davon ausgenommen sind Verwendungen zu innerdienstlichen Zwecken oder zum eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch.

(2) Die für die Führung der Geobasisdaten zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde kann ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Geobasisdaten einräumen. Hierzu legt sie Zweck und Umfang des Nutzungsrechts und die Pflichten des Nutzungsberechtigten in Nutzungsbedingungen fest. Diese Nutzungsbedingungen sind dem Nutzer vor Einräumung des Nutzungsrechts bekannt zu geben und von ihm anzuerkennen.

§ 35 Kostenregelungen

(1) Die Bereitstellung der Geobasisdaten und die Einräumung von Nutzungsrechten richten sich nach den jeweils gültigen Kostenregelungen. Bei der Festsetzung der Kostenregelungen ist neben der Bedeutung und dem Wert der Daten sowie dem für ihre Vorhaltung notwendigen Verwaltungsaufwand auch die notwendige Einheitlichkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.

(2) Für die Bereitstellung von Geobasisdaten zur Führung von Geofachdaten gemäß § 3 Absatz 2 findet § 8 Absatz 4 Satz 2 Landesverwaltungskostengesetz Anwendung.

§ 36 Automatisierter Abruf von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters 18

(1) Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren bedarf der Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde. Sollen Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters über den Zuständigkeitsbereich einer unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde hinaus automatisiert abgerufen werden, ist das Landesamt für innere Verwaltung für die Zustimmung und die Bereitstellung zuständig.

(2) Es ist sicherzustellen, dass fier die abrufenden Stellen ein ändernder Zugriff auf Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters ausgeschlossen ist.

(3) Für den Abruf personenbezogener Daten des Liegenschaftskatasters darf die Zustimmung nach Absatz 1 nur dann erteilt werden, wenn die zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde, die von ihr beauftragten Stellen und die abrufberechtigten Stellen technische und organisatorische Maßnahmen zur Absicherung der rechtmäßigen Verarbeitung getroffen haben. Die Abrufe sind von den zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörden, im Falle der Beauftragung anderer Stellen von diesen, zu protokollieren. Dabei sind folgende Mindestangaben zu erfassen:

  1. Benutzerkennung,
  2. Datum und Uhrzeit,
  3. Ordnungsmerkmale der abgerufenen Datensätze.

Die erfassten Angaben werden nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Erfassung gelöscht.

(4) Sind Landkreise, Ämter, hauptamtlich verwaltete Gemeinden und Stellen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 abrufberechtigte Stellen, dürfen sie abgerufene Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters nach Maßgabe der §§ 33 und 34 nutzen und Auszüge daraus im Namen der jeweils zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbebörde erteilen. Stellen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 4 dürfen aus den Daten nach Satz 1 darüber hinaus im Rahmen ihrer Beratungs- und Aufklärungspflicht nach dem Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern auch Auskünfte erteilen.

(5) Die zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sind berechtigt, das Einhalten der Maßgaben zum automatisierten Abruf zu prüfen. Das Nichteinhalten der Maßgaben kann zum Ausschluss vom automatisierten Abrufverfahren führen. Die Entscheidung hierüber trifft die nach Absatz 1 zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde.

Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Absatz 3 Unterlagen, die für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind, auf Anforderung nicht vorlegt,
  2. das nach § 25 Absatz 1 zulässige Betreten oder Befahren von Grundstücken oder baulichen Anlagen oder die nach § 26 Absatz 3 zulässigen Arbeiten behindert,
  3. entgegen § 26 Absatz 4 unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, in ihrer Lage verändert oder entfernt,
  4. entgegen § 26 Absatz 6 Schutzflächen von Vermessungsmarken überbaut, abträgt oder auf sonstige Weise verändert oder entgegen § 26 Absatz 8 den festen Stand, die Erkennbarkeit oder die Verwendbarkeit von Vermessungsmarken gefährdet, es sei denn, dass die Gefährdung der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde unverzüglich mitgeteilt wurde,
  5. entgegen § 28 Absatz 1 die für die Führung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben nicht macht oder entgegen § 28 Absatz 2 und 3 eine Liegenschaftsvermessung nicht veranlasst,
  6. entgegen § 30 Absatz 1 Grenzmarken in den Grundstücksgrenzen nicht duldet,
  7. entgegen § 34 Absatz 1 unbefugt Ergebnisse der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters vervielfältigt, umarbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, im Falle des Absatzes 1 Nummer 7 bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 können ordnungswidrig hergestellte Schriften, Karten und Datenträger eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

  1. die obere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde, soweit eine Ordnungswidrigkeit die von ihr ausgeübte oder ihr vorbehaltene Verwaltungstätigkeit betrifft oder die Gefährdung einer von ihr gesetzten Vermessungsmarke nicht angezeigt wird,
  2. in den übrigen Fällen die unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden.
  3. Die von den zuständigen Behörden nach Satz 1 festgesetzten Geldbußen werden von diesen vereinnahmt.

§ 38 Übergangsvorschriften

(1) Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beendet sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 können eingeleitete Verfahren auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende geführt werden, wenn es von den Betroffenen beantragt wird.

§ 39 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG , soweit diese den Anwendungsbereich des Teils 2 dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen.

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten

  1. das Vermessungs- und Katastergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 261) geändert worden ist,
  2. die Liegenschaftskataster-Abrufverordnung vom 18. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 271), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66, 85) geändert worden ist,

außer Kraft.

.

Anlage 1 2
(zu § 9 Absatz 1 Nummer 4)

1. Koordinatenreferenzsysteme

Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

2. Geografische Gittersysteme

Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

3. Geografische Bezeichnungen

Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

4. Verwaltungseinheiten

Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

5. Adressen

Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

6. Flurstücke oder Grundstücke

Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

7. Verkehrsnetze

Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nummer 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 28.09.1996 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. I) geändert worden ist, und künftige Überarbeitungen dieser Entscheidung.

8. Gewässernetz

Elemente des Gewässernetzes einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1), die durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001 S. 1) geändert worden ist, und in Form von Netzen.

9. Schutzgebiete

Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

.

Anlage2 3
(zu § 9 Absatz 1 Nummer 4)

1. Höhe

Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Gewässern und Mächtigkeit bei Eisflächen sowie Uferlinien; (Geländemodelle).

2. Bodenbedeckung

Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper.

3. Orthofotografie

Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.

4. Geologie

Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter und -stauer und Geomorphologie, Störungen und anderes.

.

Anlage 3 4
(zu § 9 Absatz 1 Nummer 4)

1. Statistische Einheiten

Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.

2. Gebäude

Geografischer Standort von Gebäuden.

3. Boden

Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.

4. Bodennutzung

Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks, wie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete.

5. Gesundheit und Sicherheit

Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).

6. Ver- und Entsorgungswirtschaft und staatliche Dienste

Versorgungseinrichtungen wie Energie- und Wasserversorgung, Entsorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.

7. Umweltüberwachung

Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems, wie zum Beispiel Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.

8. Produktions- und Industrieanlagen

Standorte für industrielle Produktion einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996 S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1) geändert worden ist, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau und Lagerstandorte.

9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen

Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten einschließlich Bewässerungssysteme, Gewächshäuser und Ställe.

10. Verteilung der Bevölkerung - Demografie

Geografische Verteilung der Bevölkerung einschließlich Bevölkerungsmerkmale und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

11. Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten

Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf Binnen- und Seewasserstraßen, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.

12. Gebiete mit naturbedingten Risiken

Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), zum Beispiel Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.

13. Atmosphärische Bedingungen

Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.

14. Meteorologischgeografische Kennwerte

Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.

15. Ozeanografischgeografische Kennwerte

Physikalische Bedingungen der Ozeane, wie zum Beispiel Strömungsverhältnisse, Salinität und Wellenhöhe.

16. Meeresregionen

Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.

17. Biogeografische Regionen

Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.

18. Lebensräume und Biotope

Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage der dort lebende Organismen; dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.

19. Verteilung der Arten

Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

20. Energiequellen

Energiequellen, wie zum Beispiel Kohlenwasserstofflagerstätten, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.

21. Mineralische Bodenschätze

Mineralische Rohstofflagerstätten, wie zum Beispiel Metallerze, Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Lagerstätten.

______
1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. I) in Landesrecht.
2) Diese Anlage setzt Anhang I (Geodaten-Themen gemäß Artikel 6 Buchstabe A, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Buchstabe A) der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1) in Landesrecht um.
3) Diese Anlage setzt Anhang II (Geodaten-Themen gemäß Artikel 6 Buchstabe A, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Buchstabe B) der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1) in Landesrecht um.
4) Diese Anlage setzt Anhang III (Geodaten-Themen gemäß Artikel 6 Buchstabe B und Artikel 9 Buchstube B) der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastrukur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1) in Landesrecht um.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen