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Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht
BauGO - Baugebührenordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 15. November 2001
(GVBl. Nr. 15 vom 30.11.2001 S. 450; 11.11.2003 S. 538 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2013-1-73
Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 249), verordnet das Ministerium für Arbeit und Bau im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium sowie aufgrund des § 85 Abs. 4 Satz 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2001 (GVOBl. M-V S. 60), verordnet das Ministerium für Arbeit und Bau:
§ 1 Kostentragungspflicht
Für Amtshandlungen der Bauaufsicht sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und den Anlagen 2 bis 5. Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung. Vergütungen, die von der Bauaufsichtsbehörde an einen Prüfingenieur für Baustatik zu zahlen sind, sind als Auslagen zu erstatten. Die Gebühren sind auf volle Euro abzurunden.
§ 2 Kosten der Prüfingenieure
(1) Die Prüfingenieure für Baustatik erhalten für ihre Leistungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht eine Vergütung nach Maßgabe dieser Verordnung und den Anlagen 1 bis 5. Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen. In der Vergütung ist die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich bestimmter Höhe enthalten.
(2) Als Auslagen erhalten die Prüfingenieure für Baustatik Reisekostenvergütungen nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestimmt sich die Wegestreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), geändert durch Verordnung vom 10. April 2001 (GVOBl. M-V S. 105). Fahr- und Wartezeiten werden nach Zeitaufwand vergütet.
(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde dem Prüfingenieur für Baustatik den Rohbauwert und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse mit.
(4) Schuldner der Vergütung ist die Bauaufsichtsbehörde, die den Prüfauftrag erteilt hat.
§ 3 Rohbauwert
(1) Der Rohbauwert ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Rohbauwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt für diese Gebäude bestimmt sich nach der Anlage 5. Der Dachraum wird mit einem Drittel seines Rauminhalts angerechnet; Dachgauben bleiben außer Ansatz. Soweit der Dachraum ausgebaut wird, sind je Quadratmeter nutzbarer Grundfläche zwei Kubikmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Die in der Anlage 2 angegebenen Rohbauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beziehen sich auf das Basisjahr 1995 (= 100). Ab 1. Oktober eines jeden Jahres sind diese Rohbauwerte mit einer auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden insgesamt ohne Umsatzsteuer ermittelten Preisindexzahl zu vervielfältigen und auf volle Euro ab- oder aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Preisindexzahl und die fortgeschriebenen Rohbauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt bekannt.
(2) Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäude und für sonstige bauliche Anlagen ist der Rohbauwert nach den Kosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die zur Fertigstellung des Rohbaus durchzuführenden Arbeiten und Lieferungen erforderlich sind. Dazu gehören auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungsarbeiten, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht mit dem Rohbau fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist, ausgenommen die Kosten für Außenwandverkleidungen. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Soweit bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach deren Eigenart ein Zustand der Rohbaufertigstellung nicht durchlaufen wird, ergibt sich der Rohbauwert aus den Kosten, die im Zeitpunkt der Genehmigung ortsüblich für die zur abschließenden Fertigstellung durchzuführenden Arbeiten, und Lieferungen erforderlich sind. Zum Rohbauwert gehört die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 4 entfallende Umsatzsteuer.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bauaufsichtsbehörde für die Ermittlung der Gebühren den Rohbauwert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den Rohbauwert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis auch noch nach Erlass eines Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(4) Der Rohbauwert ist jeweils auf volle Tausend Euro aufzurunden.
§ 4 Einstufung nach Bauwerksklassen
(1) Bestimmt sich die Gebühr nach der Tafel (Anlage 4), so ist die bauliche Anlage zur Gebührenbemessung in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse nach Anlage 3 einzustufen. Für Zwischenwerte der in der Tafel genannten Rohbauwerte sind die Gebühren der Tafel geradlinig zu interpolieren.
(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.
(3) Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren baulichen Anlagen, so ist die Gebühr nach der Tafel für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln, wobei der Rohbauwert und die Bauwerksklasse der jeweiligen baulichen Anlage zugrunde zulegen sind. Gehören die baulichen Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so ist, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, der Rohbauwert dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.
(4) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.
§ 5 Zeitaufwand
(1) Bei der Berechnung der Gebühr nachdem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.
(2) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 26 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde.
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am. l. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baugebührenordnung vom 19. Oktober 1998 (GVOBl. M-V S. 870, 910) außer Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage 1 03 (zu den §§ 1 und 2 Abs. 1) |
Nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1 | Baugenehmigung, Vorbescheid | |
1.1 | Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen | |
1.1.1 | für je angefangene 1000 Euro des Rohbauwertes | 10 |
mindestens | 50 | |
1.1.2 | im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für je angefangene 1000 Euro des Rohbauwertes | 7 |
mindestens | 50 | |
Zu Nummer 1.1.1 und 1.1.2: Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, bei gleichen Werbeanlagen für die zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. Für bauliche Anlagen, für die eine Typengenehmigung erteilt ist, ermäßigen sich die Gebühren auf die Hälfte, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden. | ||
1.1.3. | Zuschlag für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung | 30 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2 |
1.1.4 | Zuschlag für die Durchführung der Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall | 5 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2 |
Zu Nummer 1.1.3 und 1.1.4: Die Regelung zu den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 Satz 3, wonach sich für bauliche Anlagen, für die eine Typengenehmigung erteilt ist, die Gebühren auf die Hälfte ermäßigen, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, findet für Gebühren nach den Nummern 1.1.3 und 1.1.4 keine Anwendung. Wird im Ergebnis einer durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, kommt der Zuschlag nach Nummer 1.1.4 nicht zur Anwendung. | ||
1.2 | Genehmigung von Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind | 50 bis 250 |
1.3 | Genehmigung von selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen | 50 bis 1.000 |
1.4 | Genehmigung von Nutzungsänderungen | 50 bis 1.500 |
Zu Nummer 1.4: Die Gebührenerhebung für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Baumaßnahmen bleiben unberührt. | ||
1.5 | Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung von baulichen Anlagen | 50 bis 1.000 |
1.6 | Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt | 50 bis 750 |
1.7 | Verlängerung einer Baugenehmigung | 20 v. H. der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.6 |
mindestens | 50 | |
1.8 | Teilbaugenehmigung | 50 bis 1.500 |
Zu Nummer 1.8: Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung, soweit sie 150 Euro übersteigt, kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet werden. | ||
1.9 | Vorbescheid | 50 bis 1.500 |
1.10 | Verlängerung eines Vorbescheides | 50 bis 750 |
Zu den Nummern 1.9 und 1.10: Die Gebühr für einen Vorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden. | ||
2 | Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall, Festlegungen und Gestattungen nach den §§ 21 und 22 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Abs. 5 des Bauproduktengesetzes | |
2.1 | Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis | 250 bis 5.000 |
2.2 | Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses | 250 bis 1.000 |
2.3 | Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder Anwendung von Bauarten | 150 bis 3.000 |
2.4 | Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder Anwendung von Bauarten | 50 bis 1 500 |
2.5 | Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein bauaufsichtliches allgemeines Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten nicht erforderlich ist | 150 bis 3.000 |
2.6 | Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat | 150 bis 2.500 |
2.7 | Erstprüfung von Bauprodukten nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes durch eine anerkannte Prüfstelle | 250 bis 5.000 |
3 | Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung | |
3.1 | Überwachung von Baumaßnahmen in bautechnischer Hinsicht höchstens
Zu Nummer 3.1: Diese Gebühr darf bei Tragwerken der Bauwerksklassen 1 und 2 nicht erhoben werden. | nach Zeitaufwand die Hälfte der Gebühr nach der Tafel (Anlage 4) |
3.2 | Bauzustandsbesichtigung bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten | nach Zeitaufwand |
3.3 | Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus höchstens | nach Zeitaufwand 5 v. H. der jeweiligen Genehmigungsgebühr |
3.4 | Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung höchstens | nach Zeitaufwand 5 v. H. der jeweiligen Genehmigungsgebühr |
Zu den Nummern 3.3 und 3.4: Bei der Gebührenbemessung bleiben Ermäßigungen der Genehmigungsgebühr nach Nummer 1 unberücksichtigt. | ||
3.5 | Ablehnung einer Bauzustandsbesichtigung wegen Undurchführbarkeit höchstens | 25 bis 500 5 v. H. der jeweiligen Genehmigungsgebühr |
3.6 | Wiederkehrende Überprüfung von Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde | 25 bis 500 |
4 | Fliegende Bauten | |
4.1 | Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten für je angefangene 1000 Euro des Rohbauwertes | 7 |
mindestens | 50 | |
4.2 | Verlängerung der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten | 50 bis 400 |
4.3 | Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung oder der Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte in das Prüfbuch | 25 bis 100 |
4.4 | Gebrauchsabnahme oder Nachabnahme von Fliegenden Bauten | 10 bis 1.000 |
Zu den Nummern 4.1, 4.2 und 4.4: Mit den Gebühren sind die aus Reisekosten entstehenden Auslagen abgegolten. | ||
5 | Ausnahme, Befreiung | |
5.1 | Ausnahme von einer Vorschrift des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung | 25 bis 250 |
5.2 | Befreiung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts | 25 bis 2.500 |
5.3 | Befreiung von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes oder einer anderen Satzung nach Städtebaurecht | 25 bis 2.500 |
5.4 | Ausnahme und Befreiung nach § 4 der EnEV-Durchführungslandesverordnung vom 4. November 2003 (GVOBl. M-V S. 537) | 25 bis 2.500 |
6 | Baulast | |
6.1 | Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennähme der Baulasterklärung | 50 bis 1.000 |
6.2 | Löschung einer Baulast | 50 bis 250 |
6.3 | Auszug aus dem Baulastenverzeichnis | 15 |
7 | Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes, des Wärmeschutzes und der Feuerwiderstandsdauer | |
7.1 | Prüfung des Standsicherheitsnachweises | nach der Tafel (Anlage 4) |
7.2 | Prüfung des Standsicherheitsnachweises für Umbauten und Aufstockungen | nach der Tafel zuzüglich bis zu 50 v. H. dieses Betrages entsprechend dem zusätzlichen Bearbeitungsaufwand |
7.3 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit von Außenwandverkleidungen und von Traggerüsten | nach Zeitaufwand |
7.4 | Prüfung der Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht | 50v. H. der Gebühr nach der Tafel |
7.5 | Prüfung von Elementeplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen oder Bauteile | Zuschlag bis zu 50 v. H. der Gebühr nach der Tafel entsprechend dem zusätzlichen Bearbeitungsaufwand gegenüber der Prüfung nach Nummer 7.4 |
7.6 | Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben- und Bergschädensicherung | ein dem zusätzlichen Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der Gebühr nach Nummer 7:1 |
7.7 | Prüfung des Wärmeschutznachweises | 10 v. H. der Gebühr nach der Tafel für die Bauwerksklasse 3 |
mindestens | 60 | |
7.8 | Prüfung des Schallschutznachweises | 5 v. H. der Gebühr nach der Tafel für die Bauwerksklasse 3 |
7.9 | Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile - | 5 v. H. der Gebühr nach der Tafel für die Bauwerksklasse 3 |
7.10 | Prüfung des besonderen rechnerischen Nachweises für den Brandschutz | nach Zeitaufwand |
7.11 | Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen, und Plänen Zeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der Gebühr für die Prüfung der Hauptvorlage |
Zu den Nummern 7.1 bis 7.11: Für mehrere Gebäude oder andere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen oder gleichen Nachweisen für den Schallschutz, den Wärmeschutz, die Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile und gleichen Ausführungszeichnungen ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 7.1 bis 7.11 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Diese Gebühren ermäßigen sich unter den Voraussetzungen nach Satz 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage nur auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise für den Schallschutz, den Wärmeschutz und die Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigen sich diese Gebühren für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte; dies gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder gleich sind. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. | ||
7.12 | Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes, des Wärmeschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile im Rahmen einer Typengenehmigung oder Typenprüfung oder deren Verlängerung | zweifacher Betrag der Gebühr nach Zeitaufwand |
7.13 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit Fliegender Bauten | nach Zeitaufwand |
7.14 | Leistungen nach den Nummern 7.1, 7.2, 7.4 und 7.7 bis 7.9, wenn die Gebühr für diese Leistungen in einem groben Missverhältnis zu dem Prüfaufwand steht | nach Zeitaufwand |
8 | Typengenehmigung | |
8.1 | Typengenehmigung | 3 bis 12 v. H. der anrechenbaren Kosten |
8.2 | Verlängerung einer Typengenehmigung | 1 bis 3 v. H. der anrechenbaren Kosten |
9 | Prüfingenieur für Baustatik, Sachverständiger | |
9.1 | Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik | 250 bis 2.000 |
9.2 | Anerkennung als Sachverständiger | 75 bis 500 |
10 | Sonstige Amtshandlungen | |
10.1 | Genehmigung nach § 22 des Baugesetzbuches | 50 bis 300 |
10.2 | Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 22 des Baugesetzbuches | 50 |
10.3 | Zurückweisung des Bauantrages nach § 69 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern | 50 bis 250 |
10.4 | Ordnungsbehördliche Verfügungen nach den §§ 60 und 78 bis 80 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern | 50 bis 1.000 |
10.5 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 oder § 32 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes je Wohnung oder sonstigem Raum | 50 |
höchstens je Gebäude | 2.500 | |
10.6 | andere als in den Nummern 1 bis 10.5 genannte, zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligtem vorgenommene Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden; außer einfachen Auskünften | 25 bis 1.500 |
Tabelle der Rohbauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, bezogen auf das Basisjahr 1995 =100 | Anlage 2 (zu den §§ 1, 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2) |
Nummer | Gebäudeart | Rohbauwert in Euro je Kubikmeter |
1 | Wohngebäude | 97 |
2 | Wochenendhäuser | 85 |
3 | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 130 |
4 | Schulen | 123 |
5 | Kindertageseinrichtungen | 110 |
6 | Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten | 110 |
7 | Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten | 129 |
8 | Krankenhäuser | 143 |
9 | Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit sie nicht den Nummern 11 und 12 zuzuordnen sind, Theater, Kinos | 110 |
10 | Hallenbäder | 119 |
11 | eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit sie nicht der Nummer 19 zuzuordnen sind | |
11.1 | bis 2500 m3 Brutto-Rauminhalt | |
Bauart schwer 1 | 46 | |
sonstige Bauart | 40 | |
11.2 | der 2500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3 | |
Bauart schwere 1 | 40 | |
sonstige Bauart | 32 | |
11.3 | der 5000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | |
Bauart schwere 1 | 32 | |
sonstige Bauart | 26 | |
12 | andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten | 74 |
13 | andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | 65 |
14 | mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 99 |
15 | mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 86 |
16 | eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen | 71 |
17 | mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen | 86 |
18 | Tiefgaragen | 132 |
19 | Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude | 35 |
20 | Gewächshäuser | |
20.1 | bis 1500 m3 Brutto-Rauminhalt | 26 |
20.2 | der 1500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 15 |
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden |
Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 v. H., bei Hochhäusern um 10 v. H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 v. H. zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche auf den Rohbauwert 33 Euro je Quadratmeter, vervielfacht mit der Preisindexzahl nach § 3 Abs. l, hinzuzurechnen.
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und dem Rohbauwert hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Gründungsplatte zwei Kubikmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.
Bauwerksklassen | Anlage 3 (zu §§ 1, 2 Abs. 1 und § 4 Abs. l) |
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten sowie ,
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen sowie
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, sowie
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten sowie
Tafel | Anlage 4 (zu den §§ 1, 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1) |
Rohbauwert in Euro | Gebühr in Euro in der Bauwerksklasse | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
bis 5000 | 48 | 71 | 95 | 119 | 149 |
10.000 | 83 | 124 | 166 | 207 | 259 |
15.000 | 114 | 172 | 229 | 286 | 359 |
20.000 | 144 | 216 | 288 | 360 | 451 |
25.000 | 172 | 258 | 344 | 430 | 540 |
30.000 | 199 | 299 | 399 | 498 | 624 |
35.000 | 225 | 338 | 451 | 564 | 706 |
40.000 | 251 | 376 | 502 | 627 | 786 |
45.000 | 276 | 414 | 551 | 689 | 864 |
50.000 | 300 | 450 | 600 | 750 | 940 |
100.000 | 522 | 783 | 1.044 | 1.305 | 1.636 |
150.000 | 722 | 1.083 | 1.445 | 1.806 | 2.263 |
200.000 | 909 | 1.364 | 1.818 | 2.273 | 2.849 |
250.000 | 1.087 | 1.630 | 2.174 | 2.717 | 3.406 |
300.000 | 1.258 | 1.886 | 2.515 | 3.144 | 3.940 |
350.000 | 1.423 | 2.134 | 2.845 | 3.556 | 4.457 |
400.000 | 1.583 | 2.374 | 3.166 | 3.957 | 4.960 |
450.000 | 1.739 | 2.609 | 3.479 | 4.348 | 5.450 |
500.000 | 1.892 | 2.839 | 3.785 | 4.731 | 5.929 |
1.000.000 | 3.295 | 4.942 | 6.590 | 8.237 | 10.324 |
1.500.000 | 4.557 | 6.836 | 9.114 | 11.393 | 14.279 |
2.000.000 | 5.737 | 8.605 | 11.473 | 14.341 | 17.974 |
2.500.000 | 6.858 | 10.287 | 13.715 | 17.144 | 21.487 |
3.000.000 | 7.935 | 11.902 | 15.869 | 19.836 | 24.862 |
3.500.000 | 8.976 | 13.464 | 17.952 | 22.440 | 28.125 |
4.000.000 | 9.988 | 14.982 | 19.976 | 24.970 | 31.295 |
4.500.000 | 10.975 | 16.462 | 21.950 | 27.437 | 34.388 |
5.000.000 | 11.943 | 17.910 | 23.880 | 29.850 | 37.412 |
7.500.000 | 16.515 | 24.772 | 33.030 | 41.287 | 51.746 |
10.000.000 | 20.789 | 31.183 | 41.577 | 51.971 | 65.138 |
15.000.000 | 28.754 | 43.131 | 57.508 | 71.885 | 90.096 |
20.000.000 | 36.195 | 54.293 | 72.390 | 90.488 | 113.411 |
25.000.000 | 43.269 | 64.904 | 86.538 | 108.172 | 135.576 |
mit dem Tausendstel des Rohbauwertes zu vervielfältigender Gebührensatz in der jeweiligen Bauwerksklasse | |||||
über 25.000.000 | 1,731 | 2,596 | 3,462 | 4,327 | 5,4732 |
Abschnitte der DIN 277-1: 1987-06 zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts nach § 3 Abs. 1 | Anlage 5 (zu den §§ 1, 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1) |
2. Begriffe
2.1 Brutto-Grundfläche
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, zum Beispiel in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktionsgrundfläche und Netto-Grundfläche.
2.7 Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerksumschlossen wird.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von
3. Berechnungsgrundlagen
3.1 Allgemeines
3.1.1 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, zum Beispiel Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.
3.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.
3.1.3 Grundflächen sind in Quadratmetern, Rauminhalte in Kubikmetern anzugeben.
3.2 Berechnung von Grundflächen
3.2.1 Brutto-Grundfläche
Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, zum Beispiel Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.
Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.
3.3 Berechnung von Rauminhalten
3.3.1. Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse, bei Dächern der Oberfläche des Dachbelages.
Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüber liegenden Deckenkonstruktion. Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüber liegenden Geschosses.
Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.