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EMindBauVO M-V - Einrichtungenmindestbauverordnung
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Einrichtungen und Räumlichkeiten
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 10. November 2010
(GVOBl Nr. 21 vom 26.11.2010 S. 655; 03.09.2015 S. 259 15; 16.12.2019 S. 796 19)
Gl.-Nr.: 860-13-1
Aufgrund des § 17 Nummer 1 des Einrichtungenqualitätsgesetzes vom 17. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 241) verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung:
Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
Diese Verordnung gilt für Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 und 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes. Für Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 3 des Einrichtungenqualitätsgesetzes gilt diese Verordnung entsprechend.
§ 2 Allgemeine Anforderungen
(1) Die räumliche und bauliche Gestaltung von Einrichtungen muss darauf ausgerichtet sein, den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend ihren Bedürfnissen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen sowie deren Mobilität so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern.
(2) Einrichtungen müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über eine für die Betreuung einschließlich Pflege und für die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner erforderliche räumliche, bauliche und technische Ausstattung verfügen. Diese hat dem allgemeinen Stand der fachlichen Erkenntnisse zu entsprechen.
(3) Das fachliche Konzept der Einrichtungen zur Betreuung einschließlich Pflege ist im Rahmen der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
§ 3 Wohnplätze
(1) Wohnplätze dienen sowohl dem Wohnen der Bewohnerinnen und Bewohner als auch ihrer Betreuung einschließlich Pflege. Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen WohnSchlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 12 Quadratmetern, Wohnplätze für zwei Personen müssen mindestens einen Wohn-SchlafRaum mit einer Wohnfläche von 18 Quadratmetern umfassen. Für jede Wohngruppe auf derselben Ebene sollen im unmittelbaren räumlichen Umfeld gemeinschaftlich zu nutzende Flächen zur Verfügung stehen, die den besonderen Bedürfnissen der jeweiligen Gruppe Rechnung tragen.
(2) Dem individuellen Bedürfnis nach einem Einzelzimmer soll Rechnung getragen werden. Doppelzimmer können vorgehalten werden. Wohnplätze für mehr als zwei Personen sind nur ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Wohnplätze für mehr als vier Personen sind unzulässig.
(3) Für die Berechnung der Wohnfläche des Wohn-Schlaf-Raumes nach Absatz 1 gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend. Wintergärten und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden nicht angerechnet.
(4) In Einrichtungen, in denen keine Brandmeldeanlage vorhanden ist, müssen Schlafräume sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
§ 4 Funktions- und Zubehörräume
(1) Anzahl und Art der erforderlichen Funktions- und Zubehörräume orientieren sich an den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner. In jeder Einrichtung müssen unter Berücksichtigung des Konzeptes
in ausreichender Zahl vorhanden sein.
(2) In jeder Einrichtung müssen in der erforderlichen Zahl und Größe Wirtschaftsräume vorhanden sein.
(3) Der Träger einer Einrichtung, der Wohnplätze für zwei oder mehr Personen vorhält, hat sicherzustellen, dass jederzeit ein geeigneter Raum als Einzelzimmer gemäß § 3 Absatz 1 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohnerinnen und Bewohner zur Verfügung steht.
§ 5 Gemeinschaftsräume
(1) Gemeinschaftsräume dienen dem gemeinschaftlichen Wohnen und der Einnahme von Mahlzeiten. Anzahl und Größe der Gemeinschaftsräume richten sich nach dem Konzept der Einrichtung, der Anzahl der Plätze und den auch bei Nutzung von Mobilitätshilfen erforderlichen Bewegungsflächen.
(2) Die Gemeinschaftsräume müssen so angelegt sein, dass grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner, auch wenn sie pflegebedürftig sind, an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.
§ 6 Therapieräume
In jeder Einrichtung ist mindestens ein Therapieraum vorzuhalten. Anzahl, Größe und Ausstattung der Therapieräume richten sich nach der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner und ihrem besonderen Bedarf. Ein Gemeinschaftsraum kann auch für Therapie genutzt werden, wenn seine Nutzungsmöglichkeit dadurch nicht eingeschränkt wird.
§ 7 Sanitäre Anlagen
(1) Wohnplätze sollen über ein in der Regel von nicht mehr als zwei Personen genutztes Bad (eigenes Bad) verfügen. Ein Bad ist einem Wohnplatz als eigenes Bad zugeordnet, wenn es ausschließlich von bestimmten Personen genutzt wird und sich innerhalb der Wohngruppe befindet.
(2) Einem Wohnplatz zugeordnete Bäder sind ausgestattet mit mindestens einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch.
(3) Verfügen Wohnplätze über ein eigenes Bad, muss für jeweils bis zu 32 Bewohnerinnen und Bewohner zusätzlich ein gemeinschaftliches Bad mit Badewanne, Toilette und Waschtisch vorhanden sein.
(4) Ist kein eigenes Bad vorhanden, ist für bis zu vier Personen eine Dusche, eine Toilette und ein Waschtisch vorzuhalten. Daneben gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) In der Nähe von Gemeinschaftsräumen muss eine Toilette zur Verfügung stehen, zu der ein barrierefreier Zugang möglich ist.
§ 8 Aufzüge
(1) In Einrichtungen mit zwei und mehr Geschosshöhen muss mindestens ein Aufzug vorhanden sein.
(2) Art, Größe und Ausstattung des Aufzugs müssen den Bedürfnissen der Bewohnerschaft entsprechen.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 können zugelassen werden, wenn dies aufgrund der Bewohnerstruktur gerechtfertigt ist.
(4) Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Aufzüge bleiben unberührt.
§ 9 Kommunikationsmittel
Jeder Bewohnerin und jedem Bewohner soll individuell der Zugang zu einem Telefon-, Rundfunk- und Fernsehanschluss sowie zu einem Intemetanschluss ermöglicht werden.
Teil 2
Vorschriften für besondere Einrichtungen
§ 10 Einrichtungen für volljährige pflegebedürftige und demenzerkrankte Menschen, Hospize und Kurzzeitpflege
(1) Dienstzimmer oder abschließbare Dienstplätze sind in ausreichender Anzahl entsprechend der Konzeption und der Bewohnerstruktur der Einrichtung vorzuhalten.
(2) Badewannen, Duschen und Toiletten sind mit Haltegriffen zu versehen.
(3) Wohn-Schlaf-Räume und sanitäre Anlagen müssen mit einer geeigneten Rufanlage ausgerüstet sein. In Schlafräumen muss die Rufanlage von jedem Bett aus bedient werden können. Bei pflegebedürftigen Menschen mit geistiger Behinderung oder demenzieller Erkrankung entscheidet der Träger auf der Grundlage des Konzeptes der Einrichtung und der Bewohnerstruktur, ob eine Rufanlage vorgehalten werden soll.
(4) In Einrichtungen für volljährige pflegebedürftige und demenzerkrankte Menschen muss mindestens ein Abstellraum für die persönlichen Sachen der Bewohner vorhanden sein.
§ 11 Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen
In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen oder mit psychischen Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen sind bei der Anwendung dieser Verordnung die besonderen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung oder der Erkrankung ergeben, zu berücksichtigen.
§ 12 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
(1) In Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Einrichtungen) sollen folgende Räumlichkeiten vorgehalten werden:
(2) Anzahl und Größe der erforderlichen Funktions- und Zubehörräume orientieren sich an den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer und dem Konzept der teilstationären Einrichtung.
(3) Die Fläche der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Räume sollte eine Nettogrundfläche von zehn Quadratmetern pro Nutzer nicht unterschreiten.
Teil 3
Fristen und Befreiungen
§ 13 Fristen zur Angleichung
(1) Erfüllen Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Betrieb, im Bau oder im baureifen Planungsstadium sind, die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 11 nicht, so hat die zuständige Behörde zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen angemessene Fristen einzuräumen. Die Frist für die Angleichung darf zehrt Jahre vom Inkrafttreten der Verordnung an nicht überschreiten. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlängert werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für die Nachrüstpflicht von Rauchwarnmeldern eine nicht verlängerbare Frist von höchstens fünf Jahren.
§ 14 Befreiungen
(1) Ist dem Träger der Einrichtung die Erfüllung der in den §§ 2 bis 11 genannten Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.
(2) Der Träger der Einrichtung ist vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung über den Antrag für die beantragten Tatbestände von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Einrichtungenqualitätsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 des Einrichtungenqualitätsgesetzes eine Einrichtung betreibt, in der
§ 16 Übergangsregelung
Diese Verordnung ersetzt in Mecklenburg-Vorpommern die Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |