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ÜZVO M-V - Übereinstimmungszeichenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 16. Oktober 2001
(GVOBl MV Nr. 13 vom 29.10.2001)
Gl. Nr. 2130-3 - 11
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 85 Abs. 6 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468. 612), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. März 2001 (GVOBl. M-V S. 60), verordnet das Ministerium für Arbeit und Bau:
§ 1 Übereinstimmungszeichen
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü- Zeichen) nach § 22 Abs. 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "U" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in. seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü- Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
§ 2 In -Kraft -Treten, Außer -Kraft -Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Übereinstimmungszeichen- Verordnung vom 2. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 771, 806) außer Kraft.
* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 22. ]uni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/480/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
ENDE