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BauPAVO M-V - Bauprodukte- und Bauartenverordnung
Verordnung über Bauprodukte und Bauarten nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern*
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 10. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 610; 21.09.2010 S. 521 10; 14.07.2015 S. 190 15)
Gl.-Nr.: 2130-10-2
zur vorherigen Regelung => HAVO - Hersteller- und Anwender-VO
Aufgrund des § 17 Abs. 4, 5 und 6 sowie des § 21 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung:
§ 1 Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten
(§ 17 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern)
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 18, 19 und 22 bis 24 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 25 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zu führen:
§ 2 Besondere Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten 10 15
(§ 17 Abs. 5 und § 21 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern)
(1) Für
müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemachten technischen Regeln der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1
(2) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach Absatz 1 und danach für Tätigkeiten nach
gegenüber einer nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(3) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern erfüllt werden. Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staaten belegt werden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht zu erwarten sind.
§ 3 Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und - bei Bauarten
(§ 17 Abs. 6 und § 21 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern)
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern überwacht werden:
Die Überwachung erfolgt nach den einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft
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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
ENDE