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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des. Architekten- und Ingenieurgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 5. November 2014
(GVOBl. Nr. 21 vom 12.11.2014 S. 596)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Architekten- und Ingenieurgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 (ABl. L 205 vom 01.08.2008 S. 10) geändert worden ist, in Verbindung mit den in Anhang V Nummer 5.7.1 bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweisen und | "1. die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/ 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 25/2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368) geändert worden ist, in Verbindung mit den in Anhang V Nummer 5.7.1 bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweisen und". |
2. § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern " § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung" werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist," gestrichen.
3. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern " §§ 20 bis 25 der Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung" werden die Wörter "vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 595)" gestrichen.
4. § 17 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Kammer sind. Die §§ 54 und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) geändert worden ist, und die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3278) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden. | "(4) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Kammer sind. Die §§ 54 und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anlageverordnung sind entsprechend anzuwenden." |
5. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern "im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" die Wörter "vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist" gestrichen.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss die in § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes genannte Berufshaftpflichtversicherung die Haftpflichtgefahren für Personen- sowie Sach- und Vermögensschäden decken, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben ergeben. Die Mindestdeckungssummen betragen für jeden Versicherungsfall für Personenschäden 1.500 000 Euro und für Sach- und Vermögensschäden 250.000 Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestdeckungssummen belaufen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368).
ID 14/2392
ENDE