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Dritte Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 21. April 2015
(GVOBl. M-V Nr. 9 vom 08.05.2015 S. 136)
Siehe FN *
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:
Die Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. März 2014 (GVOBl. M-V S. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 (zu § 1) wird wie folgt gefasst:
"
Gebührenverzeichnis | Anlage 1 (zu § 1) |
Nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1 | Baugenehmigung, Vorbescheid | |
1.1 | Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, außer Werbeanlagen, | |
1.1.1 | für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte | 11 |
mindestens | 60 | |
1.1.2 | im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion, für je angefangene 1.000 Euro | |
anrechenbare Bauwerte | 7 | |
mindestens | 50 | |
Zu den Nummern 1.1.1 und 1.1.2:
Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder der Nutzungsänderung erteilt, kann die dreifache Gebühr erhoben werden, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde. Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. | ||
1.1.3 | Zuschlag für in der Baugenehmigung enthaltene, ansonsten gebührenpflichtige Entscheidungen anderer Behörden nach | |
1.1.3.1 | - wasserrechtlichen Vorschriften | 60 bis 6.000 |
1.1.3.2 | - naturschutzrechtlichen Vorschriften | 30 bis 3.000 |
1.1.3.3 | - waldrechtlichen Vorschriften | 100 bis 500 |
1.1.3.4 | - straßen- und wegerechtlichen Vorschriften | 10 bis 1.000 |
1.1.4 | Zuschlag für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend UVP genannt) | 30 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2 |
1.1.5 | Zuschlag für die Durchführung der Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall | 5 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2 |
Zu den Nummern 1.1.4 und 1.1.5:
Wird im Ergebnis einer durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall eine UVP notwendig, kommt der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nicht zur Anwendung. | ||
1.1.6 | Prüfung von nachgereichten geänderten Bauvorlagen während des Genehmigungsverfahrens, die eine erneute Prüfung notwendig machen | zusätzlich bis zu 30 % der Gebühr nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 |
1.2 | Genehmigung von Werbeanlagen | 50 bis 1.000 |
1.3 | Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen | 50 bis 1.000 |
1.4 | Genehmigung von Nutzungsänderungen | 50 bis 2.500 |
Zu Nummer 1.4:
Die Gebührenerhebung für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Baumaßnahmen bleibt unberührt. | , | |
1.5 | Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung von baulichen Anlagen | 50 bis 2.000 |
1.6 | Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt | 50 bis 900 |
1.7 | Verlängerung einer Baugenehmigung | 20 % der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.6 |
mindestens | 50 | |
1.8 | Teilbaugenehmigung | 50 bis 1.500 |
Zu Nummer 1.8:
Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung, soweit sie 150 Euro übersteigt, kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet werden. | ||
1.9 | Vorbescheid | 60 bis 2.500 |
1.10 | Verlängerung eines Vorbescheides | 60 bis 1.250 |
Zu den Nummern 1.9 und 1.10:
Die Gebühr für einen Vorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden. | ||
2 | Verwendbarkeitsnachweise | |
2.1 | Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis | 250 bis 5.000 |
2.2 | Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses | 250 bis 1.000 |
2.3 | Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder Anwendung von Bauarten | 150 bis 5.000 |
2.4 | Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder Anwendung von Bauarten | 50 bis 1.750 |
2.5 | Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten nicht erforderlich ist | 150 bis 3.000 |
2.6 | Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat | 150 bis 2.500 |
3 | Abweichung, Ausnahme, Befreiung | |
3.1 | Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts | 50 bis 2.500 |
3.2 | Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 oder § 34 Absatz 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches | 50 bis 2.500 |
3.3 | Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 24 oder Befreiung nach § 25 Energieeinsparverordnung | 25 bis 2.500 |
4 | Baulast | |
4.1 | Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung | 50 bis 1.000 |
4.2 | Löschung einer Baulast | 50 bis 250 |
4.3 | Auszug aus dem Baulastverzeichnis oder schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht | |
je Grundstück | 15 bis 100 | |
5 | Sonstige Amtshandlungen | |
5.1 | Zurückweisung des Bauantrages nach § 69 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern | 50 bis 400 |
5.2 | Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten | 10 bis 1.000 |
Zu Nummer 5.2:
Mit der Gebühr sind die aus Reisekosten entstellenden Auslagen abgegolten. | ||
5.3 | wiederkehrende Überprüfung von Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde | nach Zeitaufwand |
5.4 | Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit oder als Prüfingenieur für Brandschutz | 1.000 bis 2.500 |
Zu Nummer 5.4:
Die als Aufwandsentschädigung und Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses entstellenden Auslagen sind in der Verwaltungsgebtür nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten. | ||
5.5 | Ordnungsbehördliche Verrügungen nach den §§ 58 und 78 bis 82 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern | 50 bis 5.000 |
5.6 | Genehmigung nach § 22 des Baugesetzbuches | 50 bis 300 |
5.7 | Zeugnis nach § 22 des Baugesetzbuches | 50 bis 300 |
5.8 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 oder § 32 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes je Wohnung oder sonstigem Raum höchstens je Gebäude | 50 bis 2.500 |
5.9 | Gastspielprüfbuch | 50 bis 2.500 |
5.10 | aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung nach dem Bauproduktenmarktüberwachungsgesetz (BauPMG M-V) | 100 bis 5.000 |
Zu Nummer 5.10:
Die als Kosten für die Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ent-stehenden Auslagen sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten. | ||
5.11 | andere als in den Nummern 5.1 bis 5.10 genannte, zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden, außer einfachen Auskünften | nach Zeitaufwand |
Zu Nummer 5.11:
Die Gebühr ist anzusetzen mit dem Aufwand der unter regelmäßigen Verhältnissen sich ergeben würde. Reisezeiten werden als Zeitaufwand mit berechnet. Werden mit einer Dienstreise mehrere Amtshandlungen bei unterschiedlichen Antragstellern verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt für jede angefangene halbe Stunde | ||
5.11.1 | für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 ab 2. Einstiegsamt (bisher höherer Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 37 |
5.11.2 | für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb 2. Einstiegsamt (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 27 |
5.11.3 | für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 ab 2. Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 21 |
"
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
____
*) Ändert VO vom 10. Juli 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2013-1-108
ID 150437
ENDE |