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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 21. April 2015
(GVOBl. M-V Nr. 9 vom 08.05.2015 S. 136)



Siehe FN *

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. März 2014 (GVOBl. M-V S. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Anlage 1 (zu § 1) wird wie folgt gefasst:

"

GebührenverzeichnisAnlage 1
(zu § 1)


NummerGegenstandGebühr
in Euro
1Baugenehmigung, Vorbescheid
1.1Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, außer Werbeanlagen,
1.1.1für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte11
mindestens60
1.1.2im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion, für je angefangene 1.000 Euro
anrechenbare Bauwerte7
mindestens50
Zu den Nummern 1.1.1 und 1.1.2:

Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder der Nutzungsänderung erteilt, kann die dreifache Gebühr erhoben werden, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde.

Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.

1.1.3Zuschlag für in der Baugenehmigung enthaltene, ansonsten gebührenpflichtige Entscheidungen anderer Behörden nach
1.1.3.1- wasserrechtlichen Vorschriften60 bis 6.000
1.1.3.2- naturschutzrechtlichen Vorschriften30 bis 3.000
1.1.3.3- waldrechtlichen Vorschriften100 bis 500
1.1.3.4- straßen- und wegerechtlichen Vorschriften10 bis 1.000
1.1.4Zuschlag für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend UVP genannt)30 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2
1.1.5Zuschlag für die Durchführung der Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall5 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2
Zu den Nummern 1.1.4 und 1.1.5:

Wird im Ergebnis einer durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall eine UVP notwendig, kommt der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nicht zur Anwendung.

1.1.6Prüfung von nachgereichten geänderten Bauvorlagen während des Genehmigungsverfahrens, die eine erneute Prüfung notwendig machenzusätzlich bis zu 30 % der Gebühr nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2
1.2Genehmigung von Werbeanlagen50 bis 1.000
1.3Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen50 bis 1.000
1.4Genehmigung von Nutzungsänderungen50 bis 2.500
Zu Nummer 1.4:

Die Gebührenerhebung für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Baumaßnahmen bleibt unberührt.

,
1.5Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung von baulichen Anlagen50 bis 2.000
1.6Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt50 bis 900
1.7Verlängerung einer Baugenehmigung20 % der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.6
mindestens50
1.8Teilbaugenehmigung50 bis 1.500
Zu Nummer 1.8:

Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung, soweit sie 150 Euro übersteigt, kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet werden.

1.9Vorbescheid60 bis 2.500
1.10Verlängerung eines Vorbescheides60 bis 1.250
Zu den Nummern 1.9 und 1.10:

Die Gebühr für einen Vorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden.

2Verwendbarkeitsnachweise
2.1Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis250 bis 5.000
2.2Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses250 bis 1.000
2.3Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder Anwendung von Bauarten150 bis 5.000
2.4Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder Anwendung von Bauarten50 bis 1.750
2.5Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten nicht erforderlich ist150 bis 3.000
2.6Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat150 bis 2.500
3Abweichung, Ausnahme, Befreiung
3.1Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts50 bis 2.500
3.2Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 oder § 34 Absatz 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches50 bis 2.500
3.3Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 24 oder Befreiung nach § 25 Energieeinsparverordnung25 bis 2.500
4Baulast
4.1Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung50 bis 1.000
4.2Löschung einer Baulast50 bis 250
4.3Auszug aus dem Baulastverzeichnis oder schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht
je Grundstück15 bis 100
5Sonstige Amtshandlungen
5.1Zurückweisung des Bauantrages nach § 69 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern50 bis 400
5.2Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten10 bis 1.000
Zu Nummer 5.2:

Mit der Gebühr sind die aus Reisekosten entstellenden Auslagen abgegolten.

5.3wiederkehrende Überprüfung von Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehördenach Zeitaufwand
5.4Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit oder als Prüfingenieur für Brandschutz1.000 bis 2.500
Zu Nummer 5.4:

Die als Aufwandsentschädigung und Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses entstellenden Auslagen sind in der Verwaltungsgebtür nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten.

5.5Ordnungsbehördliche Verrügungen nach den §§ 58 und 78 bis 82 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern50 bis 5.000
5.6Genehmigung nach § 22 des Baugesetzbuches50 bis 300
5.7Zeugnis nach § 22 des Baugesetzbuches50 bis 300
5.8Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 oder § 32 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes je Wohnung oder sonstigem Raum höchstens je Gebäude50 bis 2.500
5.9Gastspielprüfbuch50 bis 2.500
5.10aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung nach dem Bauproduktenmarktüberwachungsgesetz (BauPMG M-V)100 bis 5.000
Zu Nummer 5.10:

Die als Kosten für die Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ent-stehenden Auslagen sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten.

5.11andere als in den Nummern 5.1 bis 5.10 genannte, zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden, außer einfachen Auskünftennach Zeitaufwand
Zu Nummer 5.11:

Die Gebühr ist anzusetzen mit dem Aufwand der unter regelmäßigen Verhältnissen sich ergeben würde.

Reisezeiten werden als Zeitaufwand mit berechnet. Werden mit einer Dienstreise mehrere Amtshandlungen bei unterschiedlichen Antragstellern verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt für jede angefangene halbe Stunde

5.11.1für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 ab 2. Einstiegsamt (bisher höherer Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter37
5.11.2für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb 2. Einstiegsamt (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter27
5.11.3für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 ab 2. Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter21

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

____
*) Ändert VO vom 10. Juli 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2013-1-108

ID 150437

ENDE