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BauGebVO MV - Baugebührenverordnung
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 10. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 588; 28.08.2007 S. 323; 21.09.2010 S. 521 10; 11.03.2014 S. 80; 21.04.2015 S. 136 15; 14.04.2016 S. 171 16, 19.11.2019 S. 695 19; 15.09.2021 S. 1330 21)
Gl.-Nr.: 2013-1-108
Archiv: BauGebVO 2001
Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
Für Amtshandlungen der Bauaufsicht sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und der Anlage 2. Die Anlagen 1 bis 2 sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Höhe der Gebühren für die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise und der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung durch die Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der von ihr geprüften Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise ist in entsprechender Anwendung des Teils 6 Abschnitt 1 und 2 der Bauprüfverordnung zu ermitteln. Vergütungen, die von der Bauaufsichtsbehörde oder einem Prüfamt an einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder einen Prüfingenieur für Brandschutz zu zahlen sind, sind als Auslagen zu erstatten. Die Gebühren sind auf volle Euro abzurunden.
§ 2 Anrechenbare Bauwerte 10 16 16 19
(1) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Gebäude sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der Gebäude, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Der Brutto-Rauminhalt für diese Gebäude bestimmt sich nach DIN 277-1. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2000. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden ohne Umsatzsteuer errechnet, zu vervielfältigen und auf volle Euro ab- oder aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte bekannt. Bei baulichen Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die anrechenbaren Bauwerte zu ermitteln. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar.
(2) Für die nicht in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 50 Absatz 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, für alle nicht von dieser Vorschrift erfassten baulichen Anlagen sind die maßgeblichen Kosten nach dem Umfang sämtlicher Arbeiten und Lieferungen (Herstellungskosten), die zur Fertigstellung erforderlich sind, zu ermitteln. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bauaufsichtsbehörde für die Ermittlung der Gebühren die anrechenbaren Bauwerte unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den anrechenbaren Bauwert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis auch noch nach Erlass eines Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(4) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle Tausend Euro aufzurunden.
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am l. September 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baugebührenordnung vom 15. November 2001 (GVOBl. M-V S. 450), geändert durch die Verordnung vom 11. November 2003 (GVOBl. M-V S. 538), außer Kraft.
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
Gebührenverzeichnis | Anlage 1 10 15 19 21 (zu § 1) |
Nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1 | Baugenehmigung, Vorbescheid, Typengenehmigung | |
1.1 | Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, außer Werbeanlagen, | |
1.1.1 | für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte | 11 |
mindestens | 70 | |
1.1.2 | im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion, für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte | 8 |
mindestens | 60 | |
Zu den Nummern 1.1.1 und 1.1.2:
Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder der Nutzungsänderung erteilt, kann die dreifache Gebühr erhoben werden, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde. Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. Für bauliche Anlagen, für die eine Typengenehmigung erteilt worden ist, ermäßigt sich unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes die Gebühr um maximal 20 % der festzusetzenden Gebühr. | ||
1.1.3 | Zuschlag für in der Baugenehmigung enthaltene, ansonsten gebührenpflichtige Entscheidungen anderer Behörden nach | |
1.1.3.1 | wasserrechtlichen Vorschriften | 60 bis 6.000 |
1.1.3.2 | naturschutzrechtlichen Vorschriften | 40 bis 3.750 |
1.1.3.3 | waldrechtlichen Vorschriften | 100 bis 540 |
1.1.3.4 | straßen- und wegerechtlichen Vorschriften | 17 bis 1.000 |
1.1.4 | Zuschlag für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend UVP genannt) | 35 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2 |
1.1.5 | Zuschlag für die Durchführung der Vorprüfung der UVP- Pflicht im Einzelfall | 16 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2 |
Zu den Nummern 1.1.4 und 1.1.5:
Wird im Ergebnis einer durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, kommt der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nicht zur Anwendung. | ||
1.1.6 | Prüfung von nachgereichten geänderten Bauvorlagen während des Genehmigungsverfahrens, die eine erneute Prüfung notwendig machen | zusätzlich bis zu 30 % der Gebühr nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 |
1.2 | Genehmigung von Werbeanlagen | 60 bis 1.700 |
1.3 | Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen | 54 bis 1.800 |
1.4 | Genehmigung von Nutzungsänderungen | 60 bis 3.270 |
Zu Nummer 1.4:
Die Gebührenerhebung für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Baumaßnahmen bleibt unberührt. | ||
1.5 | Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung von baulichen Anlagen | 60 bis 3.280 |
1.6 | Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt | 55 bis 1.000 |
1.7 | Verlängerung einer Baugenehmigung | 25 % der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.6 |
mindestens | 50 | |
1.8 | Teilbaugenehmigung | 60 bis 1.680 |
Zu Nummer 1.8:
Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung, soweit sie 180 Euro übersteigt, kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet werden. | ||
1.9 | Vorbescheid | 73 bis 3.570 |
1.10 | Verlängerung eines Vorbescheides | 60 bis 1.610 |
Zu den Nummern 1.9 und 1.10:
Die Gebühr für einen Vorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden. | ||
1.11 | Erteilung, Änderung oder Anerkennung einer Typengenehmigung | 3 bis 12 % des anrechenbaren Bauwertes |
1.12 | Verlängerung einer Typengenehmigung | 1 bis 3 % des anrechenbaren Bauwertes |
2 | Verwendbarkeitsnachweise, Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten | |
2.1 | Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis | 260 bis 5.220 |
2.2 | Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses | 250 bis 1.300 |
2.3 | Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten | 180 bis 5.700 |
2.4 | Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten | 85 bis 2.500 |
2.5 | Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten nicht erforderlich ist | 150 bis 3.000 |
2.6 | Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat | 150 bis 3.300 |
3 | Abweichung, Ausnahme, Befreiung | |
3.1 | Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts | 50 bis 5.420 |
3.2 | Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 oder § 34 Absatz 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches | 65 bis 2.910 |
3.3 | Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 24 oder Befreiung nach § 25 Energieeinsparverordnung | 40 bis 2.500 |
4 | Baulast | |
4.1 | Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung | 60 bis 1.000 |
4.2 | Löschung einer Baulast | 55 bis 270 |
4.3 | Auszug aus dem Baulastverzeichnis oder schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht | |
je Grundstück | 15 bis 100 | |
5 | Sonstige Amtshandlungen | |
5.1 | Zurückweisung des Bauantrages nach § 69 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern | 50 bis 440 |
5.2 | Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten | 20 bis 1.000 |
Zu Nummer 5.2:
Mit der Gebühr sind die aus Reisekosten entstehenden Auslagen abgegolten. | ||
5.3 | Wiederkehrende Überprüfung von Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde | Nach Zeitaufwand |
5.4 | Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit oder als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz | 1.000 bis 2.720 |
Zu Nummer 5.4:
Die Auslagen für die Tätigkeit des Prüfungsausschusses sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten. | ||
5.5 | Ordnungsbehördliche Verfügungen nach den §§ 58 und 78 bis 82 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern | 75 bis 5.000 |
5.6 | Genehmigung nach § 22 des Baugesetzbuches | 50 bis 480 |
5.7 | Zeugnis nach § 22 Absatz 5 des Baugesetzbuches | 50 bis 300 |
5.8 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes je Wohnung oder sonstigem Raum, höchstens je Gebäude | 60 bis 2.500 |
5.9 | Gastspielprüfbuch | 90 bis 2.500 |
5.10 | aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung nach dem Bauproduktenmarktüberwachungsgesetz | 110 bis 7.080 |
Zu Nummer 5.10:
Die als Kosten für die Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehenden Auslagen sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten. | ||
5.11 | andere als in den Nummern 5.1 bis 5.10 genannte, zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden, außer einfachen Auskünften | Nach Zeitaufwand |
Zu Nummer 5.11:
Die Gebühr ist anzusetzen mit dem Aufwand der sich unter regelmäßigen Verhältnissen ergeben würde. Reisezeiten werden als Zeitaufwand mit berechnet. Werden mit einer Dienstreise mehrere Amtshandlungen bei unterschiedlichen Antragstellern verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. | ||
5.11.1 | Die Gebühr nach Zeitaufwand gemäß Nummer 5.11. beträgt für jede angefangene halbe Stunde | |
5.11.1.1 | für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 ab 2. Einstiegsamt (ehemals höherer Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 44 |
5.11.1.2 | für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb 2. Einstiegsamt (ehemals gehobener Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 32 |
5.11.1.3 | für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 ab 2. Einstiegsamt (ehemals mittlerer Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 25 |
Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000 | Anlage 2 16 (zu § 2 Abs. 1 Satz 1) |
1. Die Indexzahl, mit der nach
Die sich daraus ergebenden anrechenbaren Bauwerte werden in der als Anlage zu dieser Vorschrift beigefügten Tabelle bekannt gegeben.
2. Der Stundensatz nach § 41 Absatz 5 der Bauprüfverordnung beträgt je angefangene halbe Stunde 48 Euro.
3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Indexzahl für anrechenbare Bauwerte nach der Baugebührenverordnung und der Bauprüfverordnung sowie Höhe des Stundensatzes nach § 41 Absatz 5 der Bauprüfverordnung vom 21. Juni 2017 (AmtsBl. M-V S. 506) außer Kraft.
Nummer | Gebäudeart | anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter ab 01.09.2018 | anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter |
1. | Wohngebäude | 129 | 95 |
2. | Wochenendhäuser | 113 | 83 |
3. | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 174 | 128 |
4. | Schulen | 164 | 121 |
5. | Kindertageseinrichtungen | 147 | 108 |
6. | Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten | 147 | 108 |
7. | Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten | 171 | 126 |
8. | Krankenhäuser | 191 | 141 |
9. | Versammlungsstätten wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos | 147 | 108 |
10. | Hallenbäder | 159 | 117 |
11. | eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit sie nicht der Nummer 19 zuzuordnen sind | ||
11.1 | bis 2500 m3 Brutto-Rauminhalt | ||
Bauart schwer 1) | 62 | 46 | |
sonstige Bauart | 53 | 39 | |
11.2 | der 2500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3 | ||
Bauart schwer 1) | 53 | 39 | |
sonstige Bauart | 43 | 32 | |
11.3 | der 5000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | ||
Bauart schwer 1) | 43 | 32 | |
sonstige Bauart | 34 | 25 | |
12. | andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten | 98 | 72 |
13. | andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | 87 | 64 |
14. | mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 132 | 97 |
15. | mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 114 | 84 |
16. | eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen | 95 | 70 |
17. | mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen | 114 | 84 |
18. | Tiefgaragen | 176 | 130 |
19. | Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude | 46 | 34 |
20. | Gewächshäuser | ||
20.1 | bis 1500 m3 Brutto-Rauminhalt | 34 | 25 |
20.2 | der 1500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 20 | 15 |
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden |
Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um fünf Prozent, bei Hochhäusern um zehn Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen. bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 52 Euro je Quadratmeter, vervielfacht mit der Indexzahl hinzuzurechnen.
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen wie Pfahlgründungen, Schlitzwände sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 Kubikmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.
(aufgehoben) | Anlage 3 16 |
ENDE |