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Regelwerk, Bau und Planung
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BauGebVO MV - Baugebührenverordnung
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 10. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 588; 28.08.2007 S. 323; 21.09.2010 S. 521 10; 11.03.2014 S. 80; 21.04.2015 S. 136 15; 14.04.2016 S. 171 16, 19.11.2019 S. 695 19; 15.09.2021 S. 1330 21)
Gl.-Nr.: 2013-1-108




Archiv: BauGebVO 2001

Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Kostentragungspflicht 16

Für Amtshandlungen der Bauaufsicht sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und der Anlage 2. Die Anlagen 1 bis 2 sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Höhe der Gebühren für die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise und der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung durch die Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der von ihr geprüften Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise ist in entsprechender Anwendung des Teils 6 Abschnitt 1 und 2 der Bauprüfverordnung zu ermitteln. Vergütungen, die von der Bauaufsichtsbehörde oder einem Prüfamt an einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder einen Prüfingenieur für Brandschutz zu zahlen sind, sind als Auslagen zu erstatten. Die Gebühren sind auf volle Euro abzurunden.

§ 2 Anrechenbare Bauwerte 10 16 16 19

(1) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Gebäude sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der Gebäude, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Der Brutto-Rauminhalt für diese Gebäude bestimmt sich nach DIN 277-1. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2000. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden ohne Umsatzsteuer errechnet, zu vervielfältigen und auf volle Euro ab- oder aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte bekannt. Bei baulichen Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die anrechenbaren Bauwerte zu ermitteln. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar.

(2) Für die nicht in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 50 Absatz 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, für alle nicht von dieser Vorschrift erfassten baulichen Anlagen sind die maßgeblichen Kosten nach dem Umfang sämtlicher Arbeiten und Lieferungen (Herstellungskosten), die zur Fertigstellung erforderlich sind, zu ermitteln. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bauaufsichtsbehörde für die Ermittlung der Gebühren die anrechenbaren Bauwerte unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den anrechenbaren Bauwert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis auch noch nach Erlass eines Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(4) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle Tausend Euro aufzurunden.

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am l. September 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baugebührenordnung vom 15. November 2001 (GVOBl. M-V S. 450), geändert durch die Verordnung vom 11. November 2003 (GVOBl. M-V S. 538), außer Kraft.

§ 4 Übergangsvorschrift 10

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

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Gebührenverzeichnis Anlage 1 10 15 19 21
(zu § 1)


NummerGegenstandGebühr
in Euro
1Baugenehmigung, Vorbescheid, Typengenehmigung
1.1Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, außer Werbeanlagen,
1.1.1für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte11
mindestens70
1.1.2im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion, für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte8
mindestens60
Zu den Nummern 1.1.1 und 1.1.2:

Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder der Nutzungsänderung erteilt, kann die dreifache Gebühr erhoben werden, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde. Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. Für bauliche Anlagen, für die eine Typengenehmigung erteilt worden ist, ermäßigt sich unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes die Gebühr um maximal 20 % der festzusetzenden Gebühr.

1.1.3Zuschlag für in der Baugenehmigung enthaltene, ansonsten gebührenpflichtige Entscheidungen anderer Behörden nach
1.1.3.1wasserrechtlichen Vorschriften60 bis 6.000
1.1.3.2naturschutzrechtlichen Vorschriften40 bis 3.750
1.1.3.3waldrechtlichen Vorschriften100 bis 540
1.1.3.4straßen- und wegerechtlichen Vorschriften17 bis 1.000
1.1.4Zuschlag für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend UVP genannt)35 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2
1.1.5Zuschlag für die Durchführung der Vorprüfung der UVP- Pflicht im Einzelfall16 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2
Zu den Nummern 1.1.4 und 1.1.5:

Wird im Ergebnis einer durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, kommt der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nicht zur Anwendung.

1.1.6Prüfung von nachgereichten geänderten Bauvorlagen während des Genehmigungsverfahrens, die eine erneute Prüfung notwendig machenzusätzlich bis zu 30 % der Gebühr nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2
1.2Genehmigung von Werbeanlagen60 bis 1.700
1.3Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen54 bis 1.800
1.4Genehmigung von Nutzungsänderungen60 bis 3.270
Zu Nummer 1.4:

Die Gebührenerhebung für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Baumaßnahmen bleibt unberührt.

1.5Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung von baulichen Anlagen60 bis 3.280
1.6Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt55 bis 1.000
1.7Verlängerung einer Baugenehmigung25 % der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.6
mindestens50
1.8Teilbaugenehmigung60 bis 1.680
Zu Nummer 1.8:

Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung, soweit sie 180 Euro übersteigt, kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet werden.

1.9Vorbescheid73 bis 3.570
1.10Verlängerung eines Vorbescheides60 bis 1.610
Zu den Nummern 1.9 und 1.10:

Die Gebühr für einen Vorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden.

1.11Erteilung, Änderung oder Anerkennung einer Typengenehmigung3 bis 12 % des anrechenbaren Bauwertes
1.12Verlängerung einer Typengenehmigung1 bis 3 % des anrechenbaren Bauwertes
2Verwendbarkeitsnachweise, Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten
2.1Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis260 bis 5.220
2.2Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses250 bis 1.300
2.3Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten180 bis 5.700
2.4Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten85 bis 2.500
2.5Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten nicht erforderlich ist150 bis 3.000
2.6Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat150 bis 3.300
3Abweichung, Ausnahme, Befreiung
3.1Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts50 bis 5.420
3.2Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 oder § 34 Absatz 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches65 bis 2.910
3.3Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 24 oder Befreiung nach § 25 Energieeinsparverordnung40 bis 2.500
4Baulast
4.1Eintragung einer Baulast einschließlich der
Entgegennahme der Baulasterklärung
60 bis 1.000
4.2Löschung einer Baulast55 bis 270
4.3Auszug aus dem Baulastverzeichnis oder schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht
je Grundstück15 bis 100
5Sonstige Amtshandlungen
5.1Zurückweisung des Bauantrages nach § 69 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern50 bis 440
5.2Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten20 bis 1.000
Zu Nummer 5.2:

Mit der Gebühr sind die aus Reisekosten entstehenden Auslagen abgegolten.

5.3Wiederkehrende Überprüfung von Sonderbauten durch die BauaufsichtsbehördeNach
Zeitaufwand
5.4Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit oder als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz1.000 bis 2.720
Zu Nummer 5.4:

Die Auslagen für die Tätigkeit des Prüfungsausschusses sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten.

5.5Ordnungsbehördliche Verfügungen nach den §§ 58 und 78 bis 82 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern75 bis 5.000
5.6Genehmigung nach § 22 des Baugesetzbuches50 bis 480
5.7Zeugnis nach § 22 Absatz 5 des Baugesetzbuches50 bis 300
5.8Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes je Wohnung oder sonstigem Raum, höchstens je Gebäude60 bis 2.500
5.9Gastspielprüfbuch90 bis 2.500
5.10aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung nach dem Bauproduktenmarktüberwachungsgesetz110 bis 7.080
Zu Nummer 5.10:

Die als Kosten für die Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehenden Auslagen sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten.

5.11andere als in den Nummern 5.1 bis 5.10 genannte, zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden, außer einfachen AuskünftenNach
Zeitaufwand
Zu Nummer 5.11:

Die Gebühr ist anzusetzen mit dem Aufwand der sich unter regelmäßigen Verhältnissen ergeben würde. Reisezeiten werden als Zeitaufwand mit berechnet. Werden mit einer Dienstreise mehrere Amtshandlungen bei unterschiedlichen Antragstellern verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

5.11.1Die Gebühr nach Zeitaufwand gemäß Nummer 5.11. beträgt für jede angefangene halbe Stunde
5.11.1.1für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 ab 2. Einstiegsamt (ehemals höherer Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter44
5.11.1.2für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb 2. Einstiegsamt (ehemals gehobener Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter32
5.11.1.3für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 ab 2. Einstiegsamt (ehemals mittlerer Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter25

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Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000
Anlage 2 16
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)

1. Die Indexzahl, mit der nach

Die sich daraus ergebenden anrechenbaren Bauwerte werden in der als Anlage zu dieser Vorschrift beigefügten Tabelle bekannt gegeben.

2. Der Stundensatz nach § 41 Absatz 5 der Bauprüfverordnung beträgt je angefangene halbe Stunde 48 Euro.

3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Indexzahl für anrechenbare Bauwerte nach der Baugebührenverordnung und der Bauprüfverordnung sowie Höhe des Stundensatzes nach § 41 Absatz 5 der Bauprüfverordnung vom 21. Juni 2017 (AmtsBl. M-V S. 506) außer Kraft.

NummerGebäudeartanrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter
ab 01.09.2018
anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter
1.Wohngebäude12995
2.Wochenendhäuser11383
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen174128
4.Schulen164121
5.Kindertageseinrichtungen147108
6.Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten147108
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten171126
8.Krankenhäuser191141
9.Versammlungsstätten wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos147108
10.Hallenbäder159117
11.eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit sie nicht der Nummer 19 zuzuordnen sind  
11.1bis 2500 m3 Brutto-Rauminhalt  
Bauart schwer 1)6246
sonstige Bauart5339
11.2der 2500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3   
Bauart schwer 1)5339
sonstige Bauart4332
11.3der 5000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt  
Bauart schwer 1)4332
sonstige Bauart3425
12.andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten9872
13.andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude8764
14.mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt13297
15.mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt11484
16.eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen9570
17.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen11484
18.Tiefgaragen176130
19.Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude4634
20.Gewächshäuser   
20.1bis 1500 m3 Brutto-Rauminhalt3425
20.2der 1500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt2015
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden  

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um fünf Prozent, bei Hochhäusern um zehn Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen. bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 52 Euro je Quadratmeter, vervielfacht mit der Indexzahl hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen wie Pfahlgründungen, Schlitzwände sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 Kubikmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

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(aufgehoben)Anlage 3 16 


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