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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Bereich öffentlicher Körperschaften und im Volksabstimmungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 7. Juli 2020
(GVOBl. M-V Nr. 48 vom 14.07.2020 S. 637)
Artikel 1
Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes1
Das Architekten- und Ingenieurgesetz vom 18. September 2009 (GVOBl. M-V S. 646), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 22 wird Absatz 2 durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt:
alt | neu |
(2) Die Hauptsatzung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die nach diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Satzungen sowie deren Änderungen sollen der Aufsichtsbehörde mindestens drei Wochen vor ihrer Beschlussfassung angezeigt werden. Die Aufsichtsbehörde kann Bestimmungen nach § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in den Satzungen zulassen. Die Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich in genehmigter Fassung in dem dafür bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen. | "(2) Bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
Eine Vorschrift im Sinne des Satzes 1 in der jeweils geltenden Fassung, ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien durch die Kammer auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.
Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass durch die Aufsichtsbehörde ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann.
Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(3) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu veröffentlichen. Betroffenen Parteien ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können. (4) Die Hauptsatzung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die nach diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Satzungen sowie deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde spätestens vier Wochen vor ihrer Beschlussfassung zur Prüfung anzuzeigen. Im Rahmen der Genehmigung oder der Prüfung von Satzungen sowie deren Änderungen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 hat diese auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Einführung oder Änderung der Vorschrift im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden, und es ist ein Nachweis über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung zu übersenden. (5) Die Aufsichtsbehörde kann Bestimmungen nach § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in den Satzungen zulassen. (6) Die Satzungen sowie deren Änderungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung in dem dafür bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen. (7) Die Kammer hat nach Inkrafttreten einer Vorschrift gemäß Absatz 2 Satz 1 ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist; dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen. (8) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 7 gelten auch für die Aufhebung von Satzungen." |
Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG)
Das Heilberufsgesetz vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 23 Absatz 2 werden nachfolgende Absätze 2a, 2b und 2c eingefügt:
"(2a) Neue Vorschriften oder deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anwendbaren europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen Vorschriften oder deren Änderungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20) geändert worden ist, unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.06.2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(2b) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 2a Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien durch die Kammern auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu veröffentlichen. Betroffenen Parteien ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(2c) Vorschriften im Sinne des Absatz 2a Satz 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anzeige bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die in § 23 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren, insbesondere Satzungsgenehmigungen durch die Aufsichtsbehörde, bleiben hiervon unberührt. Die Aufsichtsbehörde hat nach der Anzeige zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Kammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Kammer die Vorschrift oder deren Änderung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen."
Artikel 3
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
Das Volksabstimmungsgesetz vom 31. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 127), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Beratung durch den Landeswahlleiter | "Beratung der Vertreter einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens". |
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Ist Gegenstand der Volksinitiative oder des Volksbegehrens ein Gesetzentwurf zur Einführung oder zur Änderung bestehender Vorschriften, die den Anwendungsbereich zwingenden höherrangigen Rechts betreffen, das durch das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht unmittelbar selber geändert werden kann, können sich die Vertreter der Volksinitiative oder des Volksbegehrens zur Frage der Übereinstimmung des Gesetzentwurfs mit diesem höherrangigen Recht von der Landesregierung beraten lassen. Betrifft die Volksinitiative oder das Volksbegehren den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung, sind davon insbesondere die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung umfasst. Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde ist verpflichtet, einen Beratungstermin innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beratungsbitte anzubieten."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Ist Gegenstand der Volksinitiative ein Gesetzentwurf zur Einführung oder zur Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, muss die Begründung des Gesetzentwurfs Ausführungen zur Überprüfung der Übereinstimmung des Gesetzentwurfs mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Kriterien enthalten."
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Ist Gegenstand des Volksbegehrens ein Gesetzentwurf zur Einführung oder zur Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, gilt § 7 Absatz 2 entsprechend."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 2020 in Kraft.
ID 201305
ENDE |