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VaG M-V - Volksabstimmungsgesetz
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 31. Januar 1994
(GVOBl. M-V 1994 S. 127; 16.05.1994 S. 577; 19.07.1994 S. 734; 28.10.1997 S. 546; 26.09.2001 S. 329; 19.12.2005 S. 640 05; 14.07.2006 S. 572; 14.07.2016 S. 573 16; 07.07.2020 S. 637 20; 21.10.2024 S. 558 24)
Gl.-Nr.: 100-5
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Das Verfahren bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in den von der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestimmten Fällen richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Volksinitiative bedeutet das Recht der wahlberechtigten Bürger, nach Maßgabe des Artikel 59 der Landesverfassung und dieses Gesetzes, dem Landtag Vorlagen zu unterbreiten, die Gegenstände der politischen Willensbildung oder einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf beinhalten.
(2) Volksbegehren bedeutet ein Recht des Volkes zur Beteiligung an der Gesetzgebung, mit welchem nach Maßgabe des Artikel 60 der Landesverfassung und dieses Gesetzes wahlberechtigte Bürger dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Beschlußfassung vorlegen können.
(3) Volksentscheid ist das Mittel, um nach Maßgabe des Artikel 60 der Landesverfassung und dieses Gesetzes dem Volk einen Gesetzentwurf zur Abstimmung vorlegen zu können.
(4) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die drei Personen, die berechtigt sind, im Namen der Unterzeichner der Volksinitiative oder des Volksbegehrens verbindliche Erklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen. Verbindliche Erklärungen der Vertreter sind nur wirksam, wenn sie von mindestens zwei Vertretern unterzeichnet worden sind.
§ 3 Mitwirkung der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte
Die Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden sowie bei der Prüfung der förmlichen Voraussetzungen von Volksinitiativen verpflichtet. Der Landeswahlleiter kann den Ämtern, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen Weisungen erteilen.
§ 4 Beteiligungsrecht
Jedem Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der nach Maßgabe des Landeswahlgesetzes wahlberechtigt ist, steht das Recht zu, sich an Initiativen aus dem Volk, an Volksbegehren und Volksentscheiden zu beteiligen.
§ 5 Unterschriftenlisten
Die Unterschriftslisten bei Volksinitiative und Volksbegehren müssen enthalten:
§ 6 Beratung der Vertreter einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens 20 24
(1) Zur Beratung hinsichtlich der notwendigen Einhaltung förmlicher Voraussetzungen einer geplanten Volksinitiative oder eines Volksbegehrens können sich die Vertreter der Volksinitiative oder des Volksbegehrens schriftlich an den Landeswahlleiter wenden. Der Landeswahlleiter teilt innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Prüfantrages mit, ob die übersandten Unterlagen den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Anforderungen genügen.
(2) Ist Gegenstand der Volksinitiative oder des Volksbegehrens ein Gesetzentwurf zur Einführung oder zur Änderung bestehender Vorschriften, die den Anwendungsbereich zwingenden höherrangigen Rechts betreffen, das durch das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht unmittelbar selber geändert werden kann, können sich die Vertreter der Volksinitiative oder des Volksbegehrens zur Frage der Übereinstimmung des Gesetzentwurfs mit diesem höherrangigen Recht von der Landesregierung beraten lassen. Betrifft die Volksinitiative oder das Volksbegehren den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung, sind davon insbesondere die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung umfasst. Diese sind anhand der in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen, wobei der Umfang der Prüfung im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen muss und die Vorschrift so ausführlich zu erläutern ist, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann; die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde ist verpflichtet, einen Beratungstermin innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beratungsbitte anzubieten.
II. Abschnitt
Volksinitiative
§ 7 Antrag auf Zulassung der Volksinitiative 20 24
(1) Der Antrag auf Zulassung einer Volksinitiative ist dem Landtag, vertreten durch den Präsidenten, zu unterbreiten. Der Antrag muß folgendes beinhalten:
(2) Ist Gegenstand der Volksinitiative ein Gesetzentwurf zur Einführung oder zur Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, muss die Begründung des Gesetzentwurfs Ausführungen zur Überprüfung der Übereinstimmung des Gesetzentwurfs mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Kriterien enthalten. Der Umfang der Prüfung muss anhand der in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien erfolgen und im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen, wobei die Vorschrift so ausführlich zu erläutern ist, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann; die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
§ 8 Entscheidung über den Zulassungsantrag
(1) Der Präsident des Landtages veranlaßt unverzüglich nach Eingang des Antrages die Prüfung durch den Landeswahlleiter.
(2) Der Landeswahlleiter entscheidet binnen sechs Wochen über die Zulässigkeit der Volksinitiative.
Die Initiative ist abzulehnen, wenn:
(3) Gibt der Landeswahlleiter dem Zulassungsantrag statt, so leitet er unverzüglich seine schriftlich begründete Entscheidung mit den Antragsunterlagen an den Präsidenten des Landtages weiter.
(4) Die Ablehnung des Antrages ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.
§ 9 Behandlung der Volksinitiative
(1) Der Landtagspräsident veranlaßt, daß die zugelassene Volksinitiative unmittelbar nach Eingang in der zeitlich nächstmöglichen Landtagssitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages behandelt wird.
(2) Der Landtag hat binnen drei Monaten einen Beschluß über den Inhalt der Volksinitiative zu fassen. Der Fristablauf wird in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August eines jeden Jahres gehemmt.
(3) In dem mit der Volksinitiative befaßten Ausschuß des Landtages steht einem Vertreter des Antragstellers das Recht zu, die Volksinitiative zu erläutern. Näheres, insbesondere den zeitlichen Ablauf, bestimmt der jeweilige Ausschuß. Er kann auch weitere Personen in die Anhörung einbeziehen.
§ 10 Kosten
Die Kosten für die Erstellung der Vorlage, Herstellung der Unterschriftenlisten und die Beibringung der Unterschriften tragen die Antragsteller.
III. Abschnitt
Volksbegehren
§ 11 Durchführung von Volksbegehren 16
(1) Der einem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.
(2) Die Sammlung der nach Artikel 60 der Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern erforderlichen Unterschriften obliegt, vorbehaltlich des § 12, den Vertretern des Volksbegehrens (freie Unterschriftensammlung).
(3) Der Beginn einer freien Unterschriftensammlung nach Absatz 2 ist dem Landtag, vertreten durch den Präsidenten, durch die Vertreter des Volksbegehrens unter Beifügung des Gesetzentwurfs nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 schriftlich anzuzeigen. Der Präsident des Landtages leitet die Anzeige unverzüglich an den Landeswahlleiter weiter.
§ 12 Auslegung von Eintragungslisten bei den Gemeindebehörden
(1) Ist der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf zuvor als Volksinitiative nach Artikel 59 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom Landtag behandelt und zurückgewiesen worden, so können die Vertreter des Volksbegehrens, unabhängig von der Möglichkeit zur freien Unterschriftensammlung, eine Auslegung von Unterschriftenlisten bei den Gemeindebehörden verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Landtag über eine Volksinitiative, der ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegt, nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat.
(2) Die Herstellung der Eintragungslisten und ihre Versendung an die Gemeindebehörden ist Aufgabe der Vertreter des Volksbegehrens. Den Gemeindebehörden ist auch der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf mit Begründung zuzusenden.
(3) Die Eintragungsfrist bei den Gemeindebehörden beträgt zwei Monate. Den Beginn der Eintragungsfrist bestimmen die Vertreter des Volksbegehrens. Die Frist darf frühestens zwei Wochen nach Zugang der Eintragungslisten bei den Gemeindebehörden beginnen.
(4) Während der Eintragungsfrist sind die Gemeindebehörden verpflichtet, ordnungsgemäße Eintragungslisten zu den üblichen Dienststunden auszulegen. Den Bürgern ist Einblick in den zugrunde liegenden Gesetzentwurf und die Begründung zu gewähren.
(5) Die Eintragungsfrist, die Auslegestellen und die Auslegezeiten sind nach Eingang des Gesetzentwurfs durch die Gemeindebehörden öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist der Wortlaut des dem Volksbegehren zugrunde liegenden Gesetzentwurfs mitzuteilen und darauf hinzuweisen, daß alle stimmberechtigten Personen das Volksbegehren durch ihre Unterschrift in der Eintragungsliste unterstützen können.
(6) Nach Ablauf der Eintragungsfrist stellen die Gemeindebehörden die Eintragungslisten den Vertretern des Volksbegehrens zur Verfügung.
§ 13 Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens 16 20
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist dem Landtag, vertreten durch den Präsidenten, zu unterbreiten. Der Antrag muss folgendes beinhalten:
(2) Ist Gegenstand des Volksbegehrens ein Gesetzentwurf zur Einführung oder zur Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.
§ 14 Entscheidung über den Zulassungsantrag 16
(1) Der Präsident des Landtages veranlaßt unverzüglich nach Eingang des Antrages die Prüfung durch den Landeswahlleiter.
(2) Der Landeswahlleiter entscheidet binnen drei Monate über die Zulässigkeit des Volksbegehrens. Das Begehren ist abzulehnen, wenn
(3) Im übrigen findet § 8 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
§ 15 Erledigung eines Volksbegehrens
(1) Ein laufendes Volksbegehren kann vom Landeswahlausschuß für erledigt erklärt werden, wenn durch ein im Landtag anhängiges oder von ihm beschlossenes Gesetz die Vorlage des Begehrens überholt ist und die Vertreter die Erledigung des Volksbegehrens erklären.
(2) Bei einer Erledigung nach Absatz 1 sind den Antragstellern die notwendigen Kosten zu erstatten, wenn sie die Erledigung nicht zu vertreten haben.
§ 16 Behandlung des Volksbegehrens im Landtag
(1) Der Landtagspräsident veranlaßt, daß das zugelassene Volksbegehren unmittelbar nach Eingang in der zeitlich nächstmöglichen Landtagssitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages behandelt wird.
(2) In dem mit dem Volksbegehren federführend befaßten Ausschuß des Landtages steht einem Vertreter des Antragstellers das Recht zu, das Volksbegehren zu erläutern. Näheres, insbesondere den zeitlichen Ablauf, bestimmt der jeweilige Ausschuß. Er kann auch weitere Personen in die Anhörung einbeziehen.
(3) Nimmt der Landtag den begehrten Gesetzentwurf innerhalb von sechs Monaten im wesentlichen unverändert an, so entfällt eine Abstimmung über das Volksbegehren (Volksentscheid) gemäß Artikel 60 der Landesverfassung .
§ 17 Kosten
In den Fällen des § 12 werden den Gemeindebehörden die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung des Volksbegehrens auf Antrag durch das Land ersetzt.
IV. Abschnitt
Volksentscheid
§ 18 Voraussetzungen des Volksentscheids
Lehnt der Landtag einen durch Volksbegehren vorgelegten Gesetzentwurf ab oder hält er die Frist nach § 16 Abs. 3 nicht ein, so findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach dem Ablehnungsbeschluß oder Fristablauf ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorlegen.
§ 19 Abstimmungstag und Gegenstand des Volksentscheids
(1) Die Landesregierung setzt den Tag der Abstimmung auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fest und gibt ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheides, der neben einer Erläuterung des bisherigen und weiteren Verfahrens den Gesetzentwurf mit Begründung enthält, im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt. Mit der Bekanntmachung können die Landesregierung und der Landtag in bündiger und sachlicher Form ihre Auffassung zu dem Gesetzentwurf darlegen.
(2) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, sind sie auf einem Stimmzettel gemeinsam in der Reihenfolge der vom Landeswahlleiter festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen aufzuführen. Ein nach § 18 vom Landtag vorgelegter Entwurf ist an letzter Stelle aufzuführen.
§ 20 Durchführung des Volksentscheids
(1) Der Volksentscheid wird in den Gemeinden durchgeführt. Über die Stimmberechtigung wird ein Wählerverzeichnis erstellt. §§ 17 und 18 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1998 (GVOBl. M-V S. 423, 549), geändert durch Gesetz vom 3. März 1999 (GVOBl. M-V S. 212), in der jeweils geltenden Fassung über das Wählerverzeichnis gelten entsprechend.
(2) Die Abstimmung findet in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr in einem öffentlich zugänglichen Raum statt, der so beschaffen sein muß, daß das Abstimmungsgeheimnis gewahrt bleibt. Der Landeswahlleiter kann, wenn besondere Gründe es erfordern, die Abstimmungszeit verlängern.
(3) Entsprechend § 14 des Kommunalwahlgesetzes wird in jedem Wahlbezirk ein Abstimmungsvorstand gebildet, der die Durchführung der Abstimmung leitet und in öffentlicher Sitzung das Abstimmungsergebnis ermittelt und feststellt. Der Abstimmungsvorstand fertigt hierüber eine Niederschrift, die er sofort nach Abschluß des Stimmergebnisses dem nach § 2 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes zuständigen Kreiswahlleiter zuleitet. Der Kreiswahlleiter faßt für den Landkreis die Stimmergebnisse zusammen und meldet sie dem Landeswahlleiter. In den kreisfreien Städten nimmt diese Aufgabe der nach § 2 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes zuständige Gemeindewahlleiter wahr.
(4) Für die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses, von Ruhe und Ordnung im Abstimmungslokal und die Unterbindung unzulässiger Beeinflussungen gelten die §§ 28 bis 30 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.
(5) Für die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder der Abstimmungsvorstände gilt § 74 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Auf Ordnungswidrigkeiten findet § 76 des Kommunalwahlgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 21 Stimmabgabe
(1) Die Abstimmung ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Der Abstimmende kennzeichnet durch ein Kreuz auf dem Stimmzettel, ob er die gestellte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantworten will oder welchem der inhaltlich miteinander nicht vereinbarten Gesetzentwürfen er seine Stimme gibt. Den Inhalt der Frage bestimmt der Landeswahlleiter.
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
Ein nicht gekennzeichneter Stimmzettel gilt als eine ungültige Stimme.
(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, hat jeder Stimmberechtigte nur eine Stimme.
(4) Das Innenministerium kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmzählgeräte verwendet werden.
§ 22 Ergebnis des Volksentscheides 16
(1) Der Landeswahlausschuß stellt das Ergebnis des Volksentscheides fest.
(2) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimmen abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat. Ist die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen gleich, so ist der Gesetzentwurf abgelehnt.
(3) Der Landeswahlleiter gibt das Ergebnis des Volksentscheides im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt.
(4) Enthält der Gesetzentwurf die erforderliche Mehrheit, so hat der Ministerpräsident den Gesetzentwurf unverzüglich nach Bestandskraft der Feststellungsentscheidung auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, daß das Gesetz durch Volksentscheid angenommen ist.
Bei einer Verfassungsänderung durch Volksentscheid müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Stimmberechtigten, zugestimmt haben. Im übrigen gelten die Vorschriften des vierten Abschnittes dieses Gesetzes unverändert.
§ 24 Stimmabgabenüberprüfung durch den Landtag
(1) Jeder Stimmberechtigte kann binnen zwei Wochen nach amtlicher Bekanntgabe des Ergebnisses des Volksentscheides gegen die Feststellungsentscheidung Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei dem Landeswahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären und zu begründen.
(2) Die Überprüfung obliegt dem Landtag. Er entscheidet über Einsprüche gegen die Feststellungsentscheidung nach Vorprüfung durch einen hierfür bestellten Ausschuß. Das Wahlprüfungsgesetz gilt entsprechend.
§ 25 Kostenerstattung
(1) Die Kosten des Volksentscheids trägt das Land. Es erstattet den Ämtern, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und den Landkreisen die durch die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids entstandenen notwendigen Ausgaben durch jeweils einen landeseinheitlichen festen Betrag je Stimmberechtigten.
(2) Laufende persönliche und sachliche Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Ämter, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise werden nicht erstattet. Bei zeitgleicher Durchführung eines Volksentscheids mit Wahlen oder Abstimmungen auf kommunaler Ebene wird der Erstattungsbetrag gegenüber der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft anteilig um die auf Grund der zeitgleich durchgeführten Wahl oder Abstimmung erzielten Einsparungen gekürzt.
(3) Der feste Betrag wird vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Auszahlung der Erstattungsbeträge erfolgt durch den Landeswahlleiter an die kreisfreien Städte und an die Landkreise zugleich für die kreisangehörigen Ämter und amtsfreien Gemeinden.
V. Abschnitt
Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 26 Allgemeine Abstimmungsstatistik 05
Das Ergebnis des Volksentscheids ist vom Statistischen Amt unter Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.
§ 27 Repräsentative Abstimmungsstatistik 05
(1) Aus dem Ergebnis des Volksentscheids kann in ausgewählten Wahlbezirken eine repräsentative Abstimmungsstatistik über
(2) Es dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Wahlbezirke des Landes an einer Statistik teilnehmen. Die Wahlbezirke werden vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit den Kreiswahlleitern und dem Statistischen Amt ausgewählt. Ein Wahlbezirk muss mindestens 400 Stimmberechtigte umfassen. Die Stimmberechtigten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk in die repräsentative Abstimmungsstatistik einbezogen ist.
(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach
(4) Die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a wird auf Gemeindeebene von der Gemeindebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich ein oder mehrere ausgewählte Wahlbezirke liegen, durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Die Gemeindebehörden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit.
(5) Die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b wird unter Verwendung von amtlichen Stimmzetteln, welche zudem Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, oder unter Verwendung hierfür zugelassener Stimmzählgeräte durchgeführt. Die Gemeindebehörden leiten die ihnen von den Abstimmungsvorstehern übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten der für die Erhebung ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken zur Auswertung an das Statistische Amt weiter. Gemeinden mit einer Statistiksteile im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit.
(6) Gemeinden und Landkreise dürfen mit Zustimmung des Landeswahlleiters in ausgewählten Wahlbezirken für eigene statistische Zwecke abstimmungsstatistische Auszählungen unter Verwendung gemäß Absatz 5 Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür zugelassener Stimmzählgeräte durchführen. Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Die abstimmungsstatistischen Auszählungen dürfen nur in Gemeinden und Landkreisen mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden. Die Kosten für die Durchführung der abstimmungsstatistischen Auszählung trägt die jeweilige Gemeinde oder der jeweilige Landkreis.
(7) Durch die Statistiken nach Absatz 1 und die abstimmungsstatistischen Auszählungen nach Absatz 6 darf die Feststellung der Abstimmungsergebnisse nicht verzögert werden.
(8) Nach Abschluss der Aufbereitung durch das Statistische Amt sind die Abstimmungsunterlagen unverzüglich den Gemeindewahlbehörden zurückzugeben.
(9) Die Ergebnisse der Statistiken nach Absatz 1 dürfen nur für die Ebene des Landes und die der wahlstatistischen Auszählung nach Absatz 6 nur für die Ebene der Gemeinde veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemeindeebene ist dem Statistischen Amt vorbehalten.
§ 28 Durchführung des Gesetzes
Das Innenministerium erläßt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. Es trifft insbesondere Regelungen über
Auf Volksbegehren, für die am 30. Juli 2016 die freie Unterschriftensammlung bereits begonnen hat, sind die §§ 11 und 13 des Gesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 127), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 572) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
§ 29 Inkrafttreten
Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen | Anlage 24 (zu § 6 Absatz 2 Satz 3 und § 7 Absatz 2 Satz 2) |
I. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
II. Zu prüfende Kriterien
Eine Vorschrift im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder § 7 Absatz 2
ENDE |