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Regelwerk

Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. September 2021
(GVOBl. Nr. 60 vom 29.09.2021 S. 1330)



Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Anlage der Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588, 666), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 695) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Alt:
NummerGegenstandGebühr
in Euro
1Baugenehmigung, Vorbescheid 
1.1Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, außer Werbeanlagen, 
1.1.1für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte11
mindestens60
1.1.2im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion, für je angefangene 1.000 Euro 
anrechenbare Bauwerte7
mindestens50
 Zu den Nummern 1.1.1 und 1.1.2:

Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder der Nutzungsänderung erteilt, kann die dreifache Gebühr erhoben werden, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde.

Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.

 
1.1.3Zuschlag für in der Baugenehmigung enthaltene, ansonsten gebührenpflichtige Entscheidungen anderer Behörden nach 
1.1.3.1- wasserrechtlichen Vorschriften60 bis 6.000
1.1.3.2- naturschutzrechtlichen Vorschriften30 bis 3.000
1.1.3.3- waldrechtlichen Vorschriften100 bis 500
1.1.3.4- straßen- und wegerechtlichen Vorschriften10 bis 1.000
1.1.4Zuschlag für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend UVP genannt)30 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2
1.1.5Zuschlag für die Durchführung der Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall5 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2
 Zu den Nummern 1.1.4 und 1.1.5:

Wird im Ergebnis einer durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall eine UVP notwendig, kommt der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nicht zur Anwendung.

 
1.1.6Prüfung von nachgereichten geänderten Bauvorlagen während des Genehmigungsverfahrens, die eine erneute Prüfung notwendig machenzusätzlich bis zu 30 % der Gebühr nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2
1.2Genehmigung von Werbeanlagen50 bis 1.000
1.3Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen50 bis 1.000
1.4Genehmigung von Nutzungsänderungen50 bis 2.500
 Zu Nummer 1.4:

Die Gebührenerhebung für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Baumaßnahmen bleibt unberührt.

1.5Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung von baulichen Anlagen50 bis 2.000
1.6Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt50 bis 900
1.7Verlängerung einer Baugenehmigung20 % der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.6
mindestens50
1.8Teilbaugenehmigung50 bis 1.500
 Zu Nummer 1.8:

Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung, soweit sie 150 Euro übersteigt, kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet werden.

 
1.9Vorbescheid60 bis 2.500
1.10Verlängerung eines Vorbescheides60 bis 1.250
 Zu den Nummern 1.9 und 1.10:

Die Gebühr für einen Vorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden.

 
2Verwendbarkeitsnachweise 
2.1Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis250 bis 5.000
2.2Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses250 bis 1.000
2.3Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder Anwendung von Bauarten oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten150 bis 5.000
2.4Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder Anwendung von Bauarten oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten50 bis 1.750
2.5Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten nicht erforderlich ist150 bis 3.000
2.6Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat150 bis 2.500
3Abweichung, Ausnahme, Befreiung 
3.1Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts50 bis 2.500
3.2Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 oder § 34 Absatz 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches50 bis 2.500
3.3Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 24 oder Befreiung nach § 25 Energieeinsparverordnung25 bis 2.500
4Baulast 
4.1Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung50 bis 1.000
4.2Löschung einer Baulast50 bis 250
4.3Auszug aus dem Baulastverzeichnis oder schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht 
je Grundstück15 bis 100
5Sonstige Amtshandlungen 
5.1Zurückweisung des Bauantrages nach § 69 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern50 bis 400
5.2Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten10 bis 1.000
 Zu Nummer 5.2:

Mit der Gebühr sind die aus Reisekosten entstellenden Auslagen abgegolten.

 
5.3wiederkehrende Überprüfung von Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehördenach Zeitaufwand
5.4Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit oder als Prüfingenieur für Brandschutz1.000 bis 2.500
 Zu Nummer 5.4:

Die Auslagen für die Tätigkeit des Prüfungsausschusses sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten.

 
5.5Ordnungsbehördliche Verrügungen nach den §§ 58 und 78 bis 82 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern50 bis 5.000
5.6Genehmigung nach § 22 des Baugesetzbuches50 bis 300
5.7Zeugnis nach § 22 des Baugesetzbuches50 bis 300
5.8Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 oder § 32 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes je Wohnung oder sonstigem Raum höchstens je Gebäude50 bis 2.500
5.9Gastspielprüfbuch50 bis 2.500
5.10aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung nach dem Bauproduktenmarktüberwachungsgesetz (BauPMG M-V)100 bis 5.000
 Zu Nummer 5.10:

Die als Kosten für die Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ent-stehenden Auslagen sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten.

 
5.11andere als in den Nummern 5.1 bis 5.10 genannte, zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden, außer einfachen Auskünftennach Zeitaufwand
 Zu Nummer 5.11:

Die Gebühr ist anzusetzen mit dem Aufwand der unter regelmäßigen Verhältnissen sich ergeben würde.

Reisezeiten werden als Zeitaufwand mit berechnet. Werden mit einer Dienstreise mehrere Amtshandlungen bei unterschiedlichen Antragstellern verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt für jede angefangene halbe Stunde

 
5.11.1für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 ab 2. Einstiegsamt (bisher höherer Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter37
5.11.2für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb 2. Einstiegsamt (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter27
5.11.3für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 ab 2. Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter21


Neu:
"Anlage 1 (zu § 1)
Gebührenverzeichnis

NummerGegenstandGebühr
in Euro
1Baugenehmigung, Vorbescheid, Typengenehmigung
1.1Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, außer Werbeanlagen,
1.1.1für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte11
mindestens70
1.1.2im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion, für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte8
mindestens60
Zu den Nummern 1.1.1 und 1.1.2:

Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder der Nutzungsänderung erteilt, kann die dreifache Gebühr erhoben werden, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde. Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. Für bauliche Anlagen, für die eine Typengenehmigung erteilt worden ist, ermäßigt sich unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes die Gebühr um maximal 20 % der festzusetzenden Gebühr.

1.1.3Zuschlag für in der Baugenehmigung enthaltene, ansonsten gebührenpflichtige Entscheidungen anderer Behörden nach
1.1.3.1wasserrechtlichen Vorschriften60 bis 6.000
1.1.3.2naturschutzrechtlichen Vorschriften40 bis 3.750
1.1.3.3waldrechtlichen Vorschriften100 bis 540
1.1.3.4straßen- und wegerechtlichen Vorschriften17 bis 1.000
1.1.4Zuschlag für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend UVP genannt)35 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2
1.1.5Zuschlag für die Durchführung der Vorprüfung der UVP- Pflicht im Einzelfall16 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2
Zu den Nummern 1.1.4 und 1.1.5:

Wird im Ergebnis einer durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, kommt der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nicht zur Anwendung.

1.1.6Prüfung von nachgereichten geänderten Bauvorlagen während des Genehmigungsverfahrens, die eine erneute Prüfung notwendig machenzusätzlich bis zu 30 % der Gebühr nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2
1.2Genehmigung von Werbeanlagen60 bis 1.700
1.3Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen54 bis 1.800
1.4Genehmigung von Nutzungsänderungen60 bis 3.270
Zu Nummer 1.4:

Die Gebührenerhebung für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Baumaßnahmen bleibt unberührt.

1.5Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung von baulichen Anlagen60 bis 3.280
1.6Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt55 bis 1.000
1.7Verlängerung einer Baugenehmigung25 % der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.6
mindestens50
1.8Teilbaugenehmigung60 bis 1.680
Zu Nummer 1.8:

Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung, soweit sie 180 Euro übersteigt, kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet werden.

1.9Vorbescheid73 bis 3.570
1.10Verlängerung eines Vorbescheides60 bis 1.610
Zu den Nummern 1.9 und 1.10:

Die Gebühr für einen Vorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden.

1.11Erteilung, Änderung oder Anerkennung einer Typengenehmigung3 bis 12 % des anrechenbaren Bauwertes
1.12Verlängerung einer Typengenehmigung1 bis 3 % des anrechenbaren Bauwertes
2Verwendbarkeitsnachweise, Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten
2.1Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis260 bis 5.220
2.2Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses250 bis 1.300
2.3Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten180 bis 5.700
2.4Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten85 bis 2.500
2.5Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten nicht erforderlich ist150 bis 3.000
2.6Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat150 bis 3.300
3Abweichung, Ausnahme, Befreiung
3.1Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts50 bis 5.420
3.2Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 oder § 34 Absatz 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches65 bis 2.910
3.3Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 24 oder Befreiung nach § 25 Energieeinsparverordnung40 bis 2.500
4Baulast
4.1Eintragung einer Baulast einschließlich der
Entgegennahme der Baulasterklärung
60 bis 1.000
4.2Löschung einer Baulast55 bis 270
4.3Auszug aus dem Baulastverzeichnis oder schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht
je Grundstück15 bis 100
5Sonstige Amtshandlungen
5.1Zurückweisung des Bauantrages nach § 69 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern50 bis 440
5.2Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten
Zu Nummer 5.2:
20 bis 1.000
Mit der Gebühr sind die aus Reisekosten entstehenden Auslagen abgegolten.
5.3Wiederkehrende Überprüfung von Sonderbauten durch die BauaufsichtsbehördeNach
Zeitaufwand
5.4Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit oder als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz1.000 bis

2.720

Zu Nummer 5.4:

Die Auslagen für die Tätigkeit des Prüfungsausschusses sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten.

5.5Ordnungsbehördliche Verfügungen nach den §§ 58 und 78 bis 82 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern75 bis 5.000
5.6Genehmigung nach § 22 des Baugesetzbuches50 bis 480
5.7Zeugnis nach § 22 Absatz 5 des Baugesetzbuches50 bis 300
5.8Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes je Wohnung oder sonstigem Raum, höchstens je Gebäude60 bis 2.500
5.9Gastspielprüfbuch90 bis 2.500
5.10aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung nach dem Bauproduktenmarktüberwachungsgesetz

Zu Nummer 5.10:

Die als Kosten für die Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehenden Auslagen sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten.

110 bis 7.080
5.11andere als in den Nummern 5.1 bis 5.10 genannte, zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden, außer einfachen AuskünftenNach
Zeitaufwand
Zu Nummer 5.11:

Die Gebühr ist anzusetzen mit dem Aufwand der sich unter regelmäßigen Verhältnissen ergeben würde. Reisezeiten werden als Zeitaufwand mit berechnet. Werden mit einer Dienstreise mehrere Amtshandlungen bei unterschiedlichen Antragstellern verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

5.11.1Die Gebühr nach Zeitaufwand gemäß Nummer 5.11. beträgt für jede angefangene halbe Stunde
5.11.1.1für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 ab 2. Einstiegsamt (ehemals höherer Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter44
5.11.1.2für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb 2. Einstiegsamt (ehemals gehobener Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter32
5.11.1.3für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 ab 2. Einstiegsamt (ehemals mittlerer Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter25"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 212145

ENDE