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Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 15. September 2021
(GVOBl. Nr. 60 vom 29.09.2021 S. 1330)
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Die Anlage der Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588, 666), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 695) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Alt:
Nummer Gegenstand Gebühr
in Euro1 Baugenehmigung, Vorbescheid 1.1 Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, außer Werbeanlagen, 1.1.1 für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte 11 mindestens 60 1.1.2 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion, für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte 7 mindestens 50 Zu den Nummern 1.1.1 und 1.1.2: Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder der Nutzungsänderung erteilt, kann die dreifache Gebühr erhoben werden, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde.
Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.
1.1.3 Zuschlag für in der Baugenehmigung enthaltene, ansonsten gebührenpflichtige Entscheidungen anderer Behörden nach 1.1.3.1 - wasserrechtlichen Vorschriften 60 bis 6.000 1.1.3.2 - naturschutzrechtlichen Vorschriften 30 bis 3.000 1.1.3.3 - waldrechtlichen Vorschriften 100 bis 500 1.1.3.4 - straßen- und wegerechtlichen Vorschriften 10 bis 1.000 1.1.4 Zuschlag für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend UVP genannt) 30 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2 1.1.5 Zuschlag für die Durchführung der Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall 5 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2 Zu den Nummern 1.1.4 und 1.1.5: Wird im Ergebnis einer durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall eine UVP notwendig, kommt der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nicht zur Anwendung.
1.1.6 Prüfung von nachgereichten geänderten Bauvorlagen während des Genehmigungsverfahrens, die eine erneute Prüfung notwendig machen zusätzlich bis zu 30 % der Gebühr nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 1.2 Genehmigung von Werbeanlagen 50 bis 1.000 1.3 Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen 50 bis 1.000 1.4 Genehmigung von Nutzungsänderungen 50 bis 2.500 Zu Nummer 1.4: Die Gebührenerhebung für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Baumaßnahmen bleibt unberührt.
1.5 Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung von baulichen Anlagen 50 bis 2.000 1.6 Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt 50 bis 900 1.7 Verlängerung einer Baugenehmigung 20 % der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.6 mindestens 50 1.8 Teilbaugenehmigung 50 bis 1.500 Zu Nummer 1.8: Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung, soweit sie 150 Euro übersteigt, kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet werden.
1.9 Vorbescheid 60 bis 2.500 1.10 Verlängerung eines Vorbescheides 60 bis 1.250 Zu den Nummern 1.9 und 1.10: Die Gebühr für einen Vorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden.
2 Verwendbarkeitsnachweise 2.1 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis 250 bis 5.000 2.2 Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses 250 bis 1.000 2.3 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder Anwendung von Bauarten oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten 150 bis 5.000 2.4 Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder Anwendung von Bauarten oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten 50 bis 1.750 2.5 Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten nicht erforderlich ist 150 bis 3.000 2.6 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat 150 bis 2.500 3 Abweichung, Ausnahme, Befreiung 3.1 Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts 50 bis 2.500 3.2 Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 oder § 34 Absatz 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches 50 bis 2.500 3.3 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 24 oder Befreiung nach § 25 Energieeinsparverordnung 25 bis 2.500 4 Baulast 4.1 Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung 50 bis 1.000 4.2 Löschung einer Baulast 50 bis 250 4.3 Auszug aus dem Baulastverzeichnis oder schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht je Grundstück 15 bis 100 5 Sonstige Amtshandlungen 5.1 Zurückweisung des Bauantrages nach § 69 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 50 bis 400 5.2 Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten 10 bis 1.000 Zu Nummer 5.2: Mit der Gebühr sind die aus Reisekosten entstellenden Auslagen abgegolten.
5.3 wiederkehrende Überprüfung von Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde nach Zeitaufwand 5.4 Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit oder als Prüfingenieur für Brandschutz 1.000 bis 2.500 Zu Nummer 5.4: Die Auslagen für die Tätigkeit des Prüfungsausschusses sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten.
5.5 Ordnungsbehördliche Verrügungen nach den §§ 58 und 78 bis 82 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 50 bis 5.000 5.6 Genehmigung nach § 22 des Baugesetzbuches 50 bis 300 5.7 Zeugnis nach § 22 des Baugesetzbuches 50 bis 300 5.8 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 oder § 32 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes je Wohnung oder sonstigem Raum höchstens je Gebäude 50 bis 2.500 5.9 Gastspielprüfbuch 50 bis 2.500 5.10 aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung nach dem Bauproduktenmarktüberwachungsgesetz (BauPMG M-V) 100 bis 5.000 Zu Nummer 5.10: Die als Kosten für die Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ent-stehenden Auslagen sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten.
5.11 andere als in den Nummern 5.1 bis 5.10 genannte, zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden, außer einfachen Auskünften nach Zeitaufwand Zu Nummer 5.11: Die Gebühr ist anzusetzen mit dem Aufwand der unter regelmäßigen Verhältnissen sich ergeben würde.
Reisezeiten werden als Zeitaufwand mit berechnet. Werden mit einer Dienstreise mehrere Amtshandlungen bei unterschiedlichen Antragstellern verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt für jede angefangene halbe Stunde
5.11.1 für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 ab 2. Einstiegsamt (bisher höherer Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 37 5.11.2 für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb 2. Einstiegsamt (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 27 5.11.3 für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 ab 2. Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 21
Neu:
"Anlage 1 (zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1 | Baugenehmigung, Vorbescheid, Typengenehmigung | |
1.1 | Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, außer Werbeanlagen, | |
1.1.1 | für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte | 11 |
mindestens | 70 | |
1.1.2 | im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion, für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte | 8 |
mindestens | 60 | |
Zu den Nummern 1.1.1 und 1.1.2:
Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder der Nutzungsänderung erteilt, kann die dreifache Gebühr erhoben werden, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde. Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. Für bauliche Anlagen, für die eine Typengenehmigung erteilt worden ist, ermäßigt sich unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes die Gebühr um maximal 20 % der festzusetzenden Gebühr. | ||
1.1.3 | Zuschlag für in der Baugenehmigung enthaltene, ansonsten gebührenpflichtige Entscheidungen anderer Behörden nach | |
1.1.3.1 | wasserrechtlichen Vorschriften | 60 bis 6.000 |
1.1.3.2 | naturschutzrechtlichen Vorschriften | 40 bis 3.750 |
1.1.3.3 | waldrechtlichen Vorschriften | 100 bis 540 |
1.1.3.4 | straßen- und wegerechtlichen Vorschriften | 17 bis 1.000 |
1.1.4 | Zuschlag für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend UVP genannt) | 35 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2 |
1.1.5 | Zuschlag für die Durchführung der Vorprüfung der UVP- Pflicht im Einzelfall | 16 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2 |
Zu den Nummern 1.1.4 und 1.1.5:
Wird im Ergebnis einer durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, kommt der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nicht zur Anwendung. | ||
1.1.6 | Prüfung von nachgereichten geänderten Bauvorlagen während des Genehmigungsverfahrens, die eine erneute Prüfung notwendig machen | zusätzlich bis zu 30 % der Gebühr nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 |
1.2 | Genehmigung von Werbeanlagen | 60 bis 1.700 |
1.3 | Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen | 54 bis 1.800 |
1.4 | Genehmigung von Nutzungsänderungen | 60 bis 3.270 |
Zu Nummer 1.4:
Die Gebührenerhebung für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Baumaßnahmen bleibt unberührt. | ||
1.5 | Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung von baulichen Anlagen | 60 bis 3.280 |
1.6 | Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt | 55 bis 1.000 |
1.7 | Verlängerung einer Baugenehmigung | 25 % der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.6 |
mindestens | 50 | |
1.8 | Teilbaugenehmigung | 60 bis 1.680 |
Zu Nummer 1.8:
Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung, soweit sie 180 Euro übersteigt, kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet werden. | ||
1.9 | Vorbescheid | 73 bis 3.570 |
1.10 | Verlängerung eines Vorbescheides | 60 bis 1.610 |
Zu den Nummern 1.9 und 1.10:
Die Gebühr für einen Vorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden. | ||
1.11 | Erteilung, Änderung oder Anerkennung einer Typengenehmigung | 3 bis 12 % des anrechenbaren Bauwertes |
1.12 | Verlängerung einer Typengenehmigung | 1 bis 3 % des anrechenbaren Bauwertes |
2 | Verwendbarkeitsnachweise, Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten | |
2.1 | Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis | 260 bis 5.220 |
2.2 | Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses | 250 bis 1.300 |
2.3 | Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten | 180 bis 5.700 |
2.4 | Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten | 85 bis 2.500 |
2.5 | Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten nicht erforderlich ist | 150 bis 3.000 |
2.6 | Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat | 150 bis 3.300 |
3 | Abweichung, Ausnahme, Befreiung | |
3.1 | Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts | 50 bis 5.420 |
3.2 | Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 oder § 34 Absatz 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches | 65 bis 2.910 |
3.3 | Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 24 oder Befreiung nach § 25 Energieeinsparverordnung | 40 bis 2.500 |
4 | Baulast | |
4.1 | Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung | 60 bis 1.000 |
4.2 | Löschung einer Baulast | 55 bis 270 |
4.3 | Auszug aus dem Baulastverzeichnis oder schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht | |
je Grundstück | 15 bis 100 | |
5 | Sonstige Amtshandlungen | |
5.1 | Zurückweisung des Bauantrages nach § 69 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern | 50 bis 440 |
5.2 | Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten Zu Nummer 5.2: | 20 bis 1.000 |
Mit der Gebühr sind die aus Reisekosten entstehenden Auslagen abgegolten. | ||
5.3 | Wiederkehrende Überprüfung von Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde | Nach Zeitaufwand |
5.4 | Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit oder als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz | 1.000 bis
2.720 |
Zu Nummer 5.4:
Die Auslagen für die Tätigkeit des Prüfungsausschusses sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten. | ||
5.5 | Ordnungsbehördliche Verfügungen nach den §§ 58 und 78 bis 82 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern | 75 bis 5.000 |
5.6 | Genehmigung nach § 22 des Baugesetzbuches | 50 bis 480 |
5.7 | Zeugnis nach § 22 Absatz 5 des Baugesetzbuches | 50 bis 300 |
5.8 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes je Wohnung oder sonstigem Raum, höchstens je Gebäude | 60 bis 2.500 |
5.9 | Gastspielprüfbuch | 90 bis 2.500 |
5.10 | aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung nach dem Bauproduktenmarktüberwachungsgesetz
Zu Nummer 5.10: Die als Kosten für die Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehenden Auslagen sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten. | 110 bis 7.080 |
5.11 | andere als in den Nummern 5.1 bis 5.10 genannte, zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden, außer einfachen Auskünften | Nach Zeitaufwand |
Zu Nummer 5.11:
Die Gebühr ist anzusetzen mit dem Aufwand der sich unter regelmäßigen Verhältnissen ergeben würde. Reisezeiten werden als Zeitaufwand mit berechnet. Werden mit einer Dienstreise mehrere Amtshandlungen bei unterschiedlichen Antragstellern verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. | ||
5.11.1 | Die Gebühr nach Zeitaufwand gemäß Nummer 5.11. beträgt für jede angefangene halbe Stunde | |
5.11.1.1 | für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 ab 2. Einstiegsamt (ehemals höherer Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 44 |
5.11.1.2 | für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb 2. Einstiegsamt (ehemals gehobener Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 32 |
5.11.1.3 | für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 ab 2. Einstiegsamt (ehemals mittlerer Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 25" |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 212145
ENDE |