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Regelwerk; Bau und Planung
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DVO-BauGB - Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
- Niedersachsen -

Vom 24. Mai 2005

(GVBl. Nr. 12 vom 30.05.2005 S. 183)

▾ Änderungen


Erster Abschnitt
Zuständigkeiten

§ 1 Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Landkreise 15 20

(1) Die Landkreise nehmen hinsichtlich der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen, die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch (BauGB) wahr, ausgenommen

  1. die Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 BauGB für Bauleitpläne, die die Landkreise selbst erarbeitet haben,
  2. die Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2, § 246 Abs. 14 Satz 1 und § 246b Abs. 1 Satz 1 BauGB,
  3. die Aufgaben der Enteignungsbehörde (§ 104 Abs. 1 BauGB) und Entschädigungsfestsetzungen außerhalb von Enteignungsverfahren (§ 18 Abs. 2, § 28 Abs. 6, § 43 Abs. 2, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 185 Abs. 2 und § 209 Abs. 2 BauGB) sowie
  4. die Aufgaben nach § 138 Abs. 2 und § 149 Abs. 1, 5 und 6 BauGB.

(2) Die Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

§ 1a Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Ämter für regionale Landesentwicklung 14

Die Ämter für regionale Landesentwicklung nehmen hinsichtlich der kreisfreien und der großen selbständigen Städte die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch wahr, ausgenommen die in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Aufgaben. Außerdem nehmen die Ämter für regionale Landesentwicklung hinsichtlich der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen, die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 BauGB für Bauleitpläne wahr, die die Landkreise erarbeitet haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)

§ 2 Zuständige Behörden für die Ersetzung des Einvernehmens

Zuständige Behörde für die Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist

  1. im Baugenehmigungsverfahren die untere Bauaufsichtsbehörde,
  2. im sonstigen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben die für die Entscheidung in diesen Verfahren zuständige Behörde,
  3. im Zustimmungsverfahren nach § 82 der Niedersächsischen Bauordnung die oberste Bauaufsichtsbehörde,
  4. im Widerspruchsverfahren, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat.

Zweiter Abschnitt
Bodenordnung

§ 3 Umlegungsausschüsse

(1) Die Gemeinden bilden für die Durchführung der Umlegung Umlegungsausschüsse. Werden mehrere Umlegungsausschüsse gebildet, so ist die örtliche Zuständigkeit durch Satzung zu bestimmen.

(2) Umlegungsausschüsse haben die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse. Sie können selbständig vereinfachte Umlegungsverfahren durchführen, wenn ihnen diese Zuständigkeit von der Gemeinde übertragen worden ist.

§ 4 Mitglieder

(1) Der Umlegungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, drei Fachmitgliedern und drei weiteren Mitgliedern, die dem Rat der Gemeinde angehören.

(2) Das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben. Von den Fachmitgliedern muss

  1. ein Mitglied die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung "Vermessungs- und Liegenschaftswesen" haben,
  2. ein Mitglied die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung "Hochbau" oder "Städtebau" oder einer der Fachrichtungen "Bauingenieurwesen" haben,
  3. ein Mitglied in der Grundstückswertermittlung sachverständig sein.

(3) Das vorsitzende Mitglied und die Fachmitglieder dürfen weder dem Rat noch der Verwaltung der Gemeinde angehören. Kein Mitglied darf hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung kommunaler Grundstücke bei der Gemeinde oder bei einer Körperschaft, der die Gemeinde angehört, beschäftigt sein.

(4) Für alle Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu bestellen, die die gleichen Voraussetzungen wie das zu vertretende Mitglied erfüllen müssen.

§ 5 Amtszeit

(1) Das vorsitzende Mitglied und die drei Fachmitglieder des Umlegungsausschusses werden vom Rat der Gemeinde durch Einzelwahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die weiteren Mitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis der neue Rat über ihre Nachfolge bestimmt hat.

§ 6 Auflösung des Umlegungsausschusses

Der Rat der Gemeinde kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

§ 7 Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen

(1) Nach Auftrag der Gemeinde bereitet die Vermessungs- und Katasterbehörde oder, wenn das Umlegungsgebiet innerhalb einer angeordneten oder beabsichtigten Flurbereinigung liegt oder an diese angrenzt, die Flurbereinigungsbehörde die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vor.

(2) Werden die Entscheidungen nach Absatz 1 von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, von der Vermessungs- und Katasterbehörde oder von der Flurbereinigungsbehörde vorbereitet, kann der Umlegungsausschuss diesen Stellen die Zuständigkeit für die folgenden Genehmigungen nach § 51 BauGB übertragen:

  1. Verfügungen zur Übertragung und Vereinbarungen zum Erwerb des Grundeigentums, die den gesamten Bestand eines Eigentümers betreffen,
  2. Verfügungen über die Begründung von Grundpfandrechten,
  3. Verfügungen über die Aufhebung von Rechten,
  4. Vereinbarungen über die Nutzung von Grundstücken, wenn das Objekt nicht von Umlegungsmaßnahmen betroffen wird,
  5. Vorgänge nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BauGB, wenn die Zuteilung nicht beeinflusst wird,
  6. Regelungen nach unanfechtbarer Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 BauGB.

§ 8 Vorverfahren

(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels BauGB erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.

(2) Ist von der Gemeinde für die Durchführung der Umlegung ein Umlegungsausschuss gebildet worden, so entscheidet dieser über Widersprüche. Das Gleiche gilt für Widersprüche im vereinfachten Umlegungsverfahren, wenn dem Umlegungsausschuss die selbständige Durchführung übertragen worden ist. In den Fällen des § 46 Abs. 4 BauGB entscheidet über Widersprüche die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Die § § 69 bis 73, 75, 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden.

Dritter Abschnitt 22
Wertermittlung

§ 9 Bildung der Gutachterausschüsse und eines Oberen Gutachterausschusses 22

Für den Bereich jeder Regionaldirektion des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (Landesamt) wird ein Gutachterausschuss nach § 192 BauGB und für den Bereich des Landes ein Oberer Gutachterausschuss nach § 198 BauGB jeweils als Landesbehörde gebildet.

§ 10 Amtsperiode, Bestellung der Mitglieder 22

(1) Die Amtsperiode des Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses dauert fünf Jahre.

(2) Das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium (Fachministerium) bestellt für die Dauer der Amtsperiode für jeden Gutachterausschuss und den Oberen Gutachterausschuss ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied oder mehrere stellvertretende vorsitzende Mitglieder. Es dürfen nur Beschäftigte des Landesamtes bestellt werden.

(3) Das jeweilige vorsitzende Mitglied bestellt für die Dauer der Amtsperiode die ehrenamtlichen weiteren Gutachterinnen und Gutachter (ehrenamtliche Mitglieder). Mindestens ein ehrenamtliches Mitglied eines jeden Gutachterausschusses muss die Voraussetzung nach § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB erfüllen.

(4) Nicht bestellt werden darf, wer nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VwGO vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist oder wer in Vermögensverfall geraten ist. Als ehrenamtliches Mitglied darf nicht bestellt werden, wer nicht mehr erwerbstätig ist; davon kann in Sonderfällen ausnahmsweise abgewichen werden, je Person jedoch nur einmal. Die Mitgliedschaft in mehreren Gutachterausschüssen sowie in dem Oberen Gutachterausschuss und einem Gutachterausschuss oder mehreren Gutachterausschüssen ist zulässig.

(5) Eine Bestellung während der Amtsperiode erfolgt für den Rest der Amtsperiode.

§ 11 Unparteilichkeit, Verschwiegenheit, Mitwirkungsausschluss 22

(1) Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses gelten die §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) entsprechend.

(2) Für alle Mitglieder des Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses gilt § 20 VwVfG in Angelegenheiten nach § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 entsprechend. Die Mitglieder sind bei ihrer Bestellung auf ihre Pflichten nach § 20 VwVfG hinzuweisen.

(3) Von der Mitwirkung an einem Obergutachten ist ausgeschlossen, wer an dem zugrundeliegenden Gutachten des Gutachterausschusses mitgewirkt hat.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft 22

(1) Ein Mitglied eines Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses ist abzuberufen, wenn es nicht mehr bestellt werden dürfte.

(2) Ein Mitglied des Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses kann abberufen werden, wenn

  1. es weder in der Ermittlung von Grundstückswerten noch in sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren ist,
  2. es seine Pflichten nach § 20 Abs. 4 VwVfG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 oder nach § 83 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 oder 2 VwVfG, jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 1, verletzt hat,
  3. es seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann oder
  4. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

(3) Die Mitgliedschaft eines ehrenamtlichen Mitglieds in einem Gutachterausschuss oder dem Oberen Gutachterausschuss endet vorzeitig, wenn das Mitglied sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses niederlegt.

(4) Die Mitgliedschaft eines vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds eines Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses endet vorzeitig bei Eintritt in den Ruhestand.

§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Gutachterausschusses 22

(1) Der Gutachterausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Nach Maßgabe des Absatzes 5 kann im Umlaufverfahren beschlossen werden.

(2) Über Gutachten und über Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes berät und beschließt der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied wählt die ehrenamtlichen Mitglieder aus. Bei Bedarf kann es weitere ehrenamtliche Mitglieder hinzuziehen.

(3) Über Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten (§ 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB) sowie über Analysen und Auswertungen nach § 16 Abs. 5 berät und beschließt der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern.

(4) Das vorsitzende Mitglied lädt zu den Sitzungen des Gutachterausschusses ein und leitet diese.

(5) Ist in einer Angelegenheit in einer Ausschusssitzung beraten worden, ohne einen Beschluss zu fassen, und hält das vorsitzende Mitglied eine weitere Beratung nicht für erforderlich, so kann es eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Ein Beschluss kommt im Umlaufverfahren nicht zustande, wenn ein mitwirkendes Mitglied des Ausschusses dieser Verfahrensweise widerspricht.

(6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Die Beschlüsse werden von den mitwirkenden Mitgliedern unterzeichnet.

(7) Hat ein mitwirkendes Mitglied eine vom Beschluss abweichende Auffassung, so hat das vorsitzende Mitglied diese auf Verlangen des mitwirkenden Mitglieds aktenkundig zu machen.

§ 14 Beratung und Beschlussfassung des Oberen Gutachterausschusses 22

(1) Über Obergutachten (§ 198 Abs. 3 BauGB, § 17 Abs. 4) berät und beschließt der Obere Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern. § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Über die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten und die Ergebnisse der Auswertung nach § 17 Abs. 2 berät und beschließt der Obere Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern. § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 13 Abs. 1 und 4 bis 7 gilt entsprechend.

§ 15 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder 22

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses erhalten auf Antrag

  1. eine Entschädigung für ihre Leistungen (Leistungsentschädigung) nach Absatz 2,
  2. Fahrtkostenersatz entsprechend § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG),
  3. eine Entschädigung für Aufwand entsprechend § 6 JVEG und
  4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen entsprechend den §§ 7 und 12 JVEG.

Die im öffentlichen Dienst beschäftigten ehrenamtlichen Mitglieder erhalten keine Leistungsentschädigung, wenn sie die Gutachtertätigkeit als dienstliche Angelegenheit wahrnehmen.

(2) Die Leistungsentschädigung wird nach Stunden berechnet; § 8 Abs. 2 JVEG gilt entsprechend. Der Stundensatz beträgt in den Fällen

  1. des § 13 Abs. 2 Satz 1 und des § 14 Abs. 1 Satz 1 45 Prozent und
  2. des § 13 Abs. 3 und des § 14 Abs. 2 Satz 1 40 Prozent

des in Nummer 7 der Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) JVEG vorgesehenen Stundensatzes.

§ 16 Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Gutachterausschusses und weitere Aufgaben des Gutachterausschusses 22

(1) Der Gutachterausschuss hat die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB) mindestens jährlich zu ermitteln.

(2) Der Gutachterausschuss hat die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) jährlich zu ermitteln.

(3) Der Gutachterausschuss hat die ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten und die ermittelten Bodenrichtwerte zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung soll im Internet erfolgen.

(4) Über seine gesetzlichen Aufgaben hinaus erstattet der Gutachterausschuss auf Antrag

  1. einer oder eines nach § 193 Abs. 1 BauGB Antragbefugten Gutachten über die Höhe von Mieten und Pachten,
  2. einer Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gutachten über den Bodenwert von Grundstücksgruppen und
  3. der Enteignungsbehörde Gutachten zur Feststellung des Zustandes eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts zur Vorbereitung der Entscheidung über eine vorzeitige Besitzeinweisung.

Anträge nach Satz 1 sollen abgelehnt werden, wenn ansonsten die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gefährdet wäre oder erforderliche Daten nicht vorliegen. § 193 Abs. 3 und 4 BauGB gilt entsprechend.

(5) Der Gutachterausschuss kann über seine gesetzlichen Aufgaben und die Aufgaben nach Absatz 4 hinaus Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens durchführen, die für die Transparenz des Grundstücksmarktes in seinem Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sind. Für die wesentlichen Ergebnisse der Auswertungen und Analysen gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 17 Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses und weitere Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses 22

(1) Der Obere Gutachterausschuss hat die überregionalen Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens (§ 198 Abs. 2 Satz 1 BauGB) mindestens jährlich zu erstellen.

(2) Über seine gesetzlichen Aufgaben hinaus kann der Obere Gutachterausschuss die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB) landesweit ermitteln. Die Ergebnisse werden den Gutachterausschüssen für die Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten bereitgestellt.

(3) Der Obere Gutachterausschuss hat die wesentlichen Ergebnisse nach Absatz 1 zu veröffentlichen. Die Ergebnisse nach Absatz 2 können veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung soll im Internet erfolgen.

(4) Der Obere Gutachterausschuss hat über seine gesetzlichen Aufgaben hinaus ein Obergutachten auf Antrag einer Behörde in einem gesetzlich geregelten Verfahren zu erstatten, wenn in derselben Sache schon ein Gutachten des Gutachterausschusses vorliegt.

§ 18 Weitere Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds 22

(1) Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses und das vorsitzende Mitglied des Oberen Gutachterausschusses haben über die in den §§ 10, 13, 14 und 19 genannten Aufgaben hinaus die Aufgabe,

  1. den Ausschuss nach außen zu vertreten, insbesondere Gutachten vor Behörden und Gerichten zu erläutern,
  2. die Befugnisse nach § 197 BauGB auszuüben, soweit es nicht die Geschäftsstelle beauftragt hat, und
  3. über die Ablehnung von Anträgen zu entscheiden und Widerspruchsbescheide (§ 73 VwGO) zu erlassen.

(2) Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder sind anstelle des jeweiligen vorsitzenden Mitglieds im Fall der Abwesenheit und im Fall der Verhinderung zuständig. Sind mehrere stellvertretende Mitglieder bestellt, so regelt das vorsitzende Mitglied die Einzelheiten der Stellvertretung. Das vorsitzende Mitglied kann stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern Aufgaben nach Absatz 1 und nach den §§ 13 und 14 zur ständigen Vertretung übertragen.

§ 19 Geschäftsstelle 22

(1) Für jeden Gutachterausschuss wird bei der Regionaldirektion des Landesamtes und für den Oberen Gutachterausschuss beim Landesamt eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegt es,

  1. den Gutachterausschuss und das vorsitzende Mitglied bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
  2. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, über Bodenrichtwerte, über sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten und über Grundstücksmarktinformationen zu erteilen,
  3. die Befugnisse nach § 197 BauGB auszuüben, soweit sie vom vorsitzenden Mitglied des Gutachterausschusses beauftragt worden ist,
  4. Verwaltungskosten und Entschädigungen nach § 15 festzusetzen sowie
  5. laufende Verwaltungsgeschäfte zu erledigen.

Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses kann der Geschäftsstelle Weisungen erteilen.

(3) Der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses obliegt es,

  1. den Oberen Gutachterausschuss und das vorsitzende Mitglied bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
  2. überregionale Auskünfte aus den Kaufpreissammlungen, über Bodenrichtwerte, über sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten und über Grundstücksmarktinformationen zu erteilen,
  3. Verwaltungskosten und Entschädigungen nach § 15 festzusetzen,
  4. laufende Verwaltungsgeschäfte zu erledigen und
  5. an bundesweiten Projekten zur Verbesserung der Transparenz auf dem Grundstücksmarkt mitzuwirken.

Die Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 5 erfolgt im Einvernehmen mit dem Fachministerium. Das vorsitzende Mitglied des Oberen Gutachterausschusses kann der Geschäftsstelle Weisungen erteilen.

§ 20 Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden 22

Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln dem örtlich zuständigen Gutachterausschuss zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung zeitnah Daten über nach dem Flurbereinigungsgesetz zu leistende Kapitalbeträge, Geldabfindungen und Geldentschädigungen, soweit sie Ersatz für Landabfindungen darstellen.

§ 21 Führung der Kaufpreissammlung 22

(1) Der Gutachterausschuss führt die Kaufpreissammlung (§ 193 Abs. 5 Satz 1 und § 195 BauGB) digital. Er hält sie möglichst aktuell.

(2) Die Kaufpreissammlungen stehen den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(3) Die nach § 195 Abs. 1 BauGB dem Gutachterausschuss übersandten Urkunden, die aufgrund des § 197 BauGB eingeholten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen sowie die nach § 20 übermittelten Informationen werden unverzüglich ausgewertet. Bei der Auswertung sind die Ordnungsmerkmale, die Georeferenz, der Zustand der betreffenden Immobilie und die zur Wertermittlung erforderlichen Merkmale des zugrunde liegenden Rechtsvorgangs, der das Eigentum an der Immobilie begründet, zu erfassen und in die Kaufpreissammlung aufzunehmen.

(4) Daten, die die Identifizierung einer betroffenen Person ermöglichen, sind unverzüglich aus der Kaufpreissammlung zu löschen, sobald sie für die Auswertung der übersandten Daten und die Übernahme in die Kaufpreissammlung nicht mehr benötigt werden. Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte Zugriff auf die Kaufpreissammlung nicht erlangen.

(5) Die dem Gutachterausschuss nach § 195 Abs. 1 BauGB übersandten Verträge und Beschlüsse, nach § 197 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgelegten Unterlagen, nach § 197 Abs. 2 BauGB erteilten Auskünfte und nach § 20 übermittelten Daten, die personenbezogene Daten enthalten, sind spätestens nach Abschluss der jährlichen Ermittlung der Bodenrichtwerte unverzüglich zu vernichten oder zu löschen. Es dürfen nur Beschäftigte der Geschäftsstelle Zugang zu den Unterlagen haben, die mit der Bearbeitung von Kauffällen beauftragt sind.

§ 22 Auskunft aus der Kaufpreissammlung 22

(1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind so zu erteilen, dass sie nicht auf bestimmte oder bestimmbare Personen und nicht auf bestimmte oder bestimmbare Grundstücke bezogen werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Auskünfte, die auf bestimmte oder bestimmbare Grundstücke bezogen werden können, für die Erstellung von Verkehrswertgutachten, die Erstellung von Gutachten über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust und für die Erstellung von Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile auf Antrag

  1. Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
  2. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken,
  3. Sachverständige für Grundstückswertermittlung, die von einer akkreditierten Personalzertifizierungsstelle, die die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17024 erfüllt, zertifiziert sind, und
  4. Personen oder sonstige Stellen, denen gegenüber eine durch Rechtsvorschrift begründete Auskunftspflicht besteht,

soweit es im Einzelfall für die Wertermittlung erforderlich ist. Die Antragstellenden nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 erhalten eine Auskunft nach Satz 1 nur, wenn sie versichern, die Auskunft sachgerecht zu verwenden und die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Die Norm DIN EN ISO/IEC17024 "Konformitätsbewertung - Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren" ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

(3) Für Antragstellende nach Absatz 2 Satz 1 kann die Datenübermittlung zur Auskunftserteilung nach den Absätzen 1 und 2 durch automatisierten Abruf erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass die Daten nur im zulässigen Umfang abgerufen werden können und jeder Abruf im Einzelnen nachvollzogen werden kann.

(4) Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.

§ 23 Handlungsempfehlungen zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung 22

Das Fachministerium kann den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss sowie deren Geschäftsstellen Handlungsempfehlungen zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlungen geben, um auf eine landesweit einheitliche Arbeitsweise hinzuwirken.

§ 24 (aufgehoben) 22

§ 25 (aufgehoben) 22

§ 26 (aufgehoben) 22

Vierter Abschnitt
Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 27 Überleitungsregelung * 22

Die vor dem 1. November 2022 bestellten Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode im Amt. § 12 bleibt unberührt.

§ 28 Änderungsvorschrift**

§ 29 Schlussvorschrift***

(1) Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 9. Dezember 1989 (Nds. GVBl. S. 419) außer Kraft.

(3) Hat die Gemeinde den Bebauungsplan oder die Satzung vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung angezeigt, so verbleibt es insoweit bei der bisherigen Zuständigkeit.

_________________
*) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung vom 31. August 1999 (Nds. GVBl. S. 332).

**) Diese Vorschrift der Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 22. April 1997 (Nds. GVBl. S. 112) wird hier nicht abgedruckt.

***) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 22. April 1997 (Nds. GVBl. S. 112). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnungen.

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