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Änderungstext

Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- Niedersachsen -

Vom 15. Juli 2020
(Nds.GVBl. Nr. 27 vom 17.07.2020 S. 244; 16.03.2021 S. 133 21; 07.12.2021 S. 830 21a; 22.09.2022 S. 582 22)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst

Das Niedersächsische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "Infektionsschutzgesetz" der Klammerzusatz "(IfSG)" eingefügt.

2. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:

"" § 3a Epidemische Lage von landesweiter Tragweite

(1) Der Landtag stellt auf Antrag der Landesregierung eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite fest, wenn

  1. die medizinische Versorgung der Bevölkerung in Niedersachsen aufgrund der Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) gefährdet ist und
  2. nicht eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG festgestellt ist.

Der Antrag ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Feststellung nach Satz 1 ist für zwei Monate zu treffen. Der Landtag hebt auf Antrag der Landesregierung die Feststellung auf, wenn die in Satz 1 Nr. 1 genannte Voraussetzung für die Feststellung nicht mehr vorliegt; die Feststellung ist aufgehoben, wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt ist. Die Feststellung nach Satz 1 und die Aufhebung nach Satz 4 Halbsatz 1 werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht; sie werden jeweils mit ihrer Bekanntmachung wirksam. Der Landtag verlängert auf Antrag der Landesregierung die Feststellung um jeweils zwei Monate, wenn die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

(2) Während einer epidemischen Lage nach Absatz 1 oder einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG kann das Fachministerium anstelle der Landkreise und kreisfreien Städte Aufgaben, die diesen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 obliegen, wahrnehmen, soweit Maßnahmen erforderlich sind, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreichen."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes

Das Niedersächsische Pflegegesetz in der Fassung vom 26. Mai 2004 (Nds. GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "der §§ 9 und 10" durch die Angabe "des § 7b Abs. 1 und der §§ 9 und 10" ersetzt.

2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7c eingefügt:

" § 7a Besonderheiten der Förderung nach den §§ 9 und 10 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) Hat sich die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze einer teilstationären Pflegeeinrichtung, die ihren Betrieb vor dem 1. Januar 2020 aufgenommen hat, im Abrechnungszeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum 1. Januar bis 16. März 2020 verringert, so ist, soweit nicht die Verringerung auf andere Ursachen als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach § 10 die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze in dem Vergleichszeitraum abzüglich 10 vom Hundert zugrunde zu legen. Hat sich die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze einer teilstationären Pflegeeinrichtung, die ihren Betrieb nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen hat, im Abrechnungszeitraum gegenüber einem nach der jeweiligen Datenlage sachgerechten Vergleichszeitraum von mindestens einem Monat, der zwischen der teilstationären Pflegeeinrichtung und der nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stelle vereinbart wurde, verringert, so ist, soweit nicht die Verringerung auf andere Ursachen als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach § 10 die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze im vereinbarten Vergleichszeitraum abzüglich 10 vom Hundert zugrunde zu legen, mindestens aber 60 vom Hundert der verfügbaren Pflegeplätze. Für eine teilstationäre Pflegeeinrichtung, die ihren Betrieb nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen hat und bei der eine Verringerung der durchschnittlichen Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vorliegt oder wahrscheinlich ist, für die aber noch kein sachgerechter Vergleichszeitraum im Sinne des Satzes 2 vereinbart werden kann, ist bis zur Vereinbarung eines solchen abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach § 10 pauschal eine durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze von 60 vom Hundert der verfügbaren Pflegeplätze zugrunde zu legen. Bei der Vereinbarung des Vergleichszeitraums nach Satz 2 sind Zeiten, in denen die teilstationäre Pflegeeinrichtung nicht oder nicht uneingeschränkt betrieben werden kann, weil der Betrieb nach dem Infektionsschutzgesetz oder aufgrund des Infektionsschutzgesetzes untersagt oder beschränkt worden ist, ausgeschlossen. Die Vereinbarung des Vergleichszeitraums gilt ab dem ersten Tag des Abrechnungszeitraums, in dem die Vereinbarung getroffen wurde; die erstmalige Vereinbarung des Vergleichszeitraums für teilstationäre Pflegeeinrichtungen nach Satz 2 gilt zum 16. März 2020. Die Sätze 1 bis 3 finden nur Anwendung, wenn dies für die teilstationäre Pflegeeinrichtung im jeweiligen Abrechnungszeitraum günstiger ist als eine Förderung in Anwendung des § 7 Abs. 2.

(2) Hat sich die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze einer Einrichtung der Kurzzeitpflege, die ihren Betrieb vor dem 1. Januar 2019 aufgenommen hat, im Abrechnungszeitraum gegenüber dem Kalenderjahr 2019 als Vergleichszeitraum verringert, so ist, soweit nicht die Verringerung auf andere Ursachen als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach § 10 die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze in dem Vergleichszeitraum abzüglich 10 vom Hundert zugrunde zu legen. Hat sich die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze einer Einrichtung der Kurzzeitpflege, die ihren Betrieb nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen hat, im Abrechnungszeitraum gegenüber einem nach der jeweiligen Datenlage sachgerechten Vergleichszeitraum von mindestens sechs Monaten, der zwischen der Einrichtung der Kurzzeitpflege und der nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stelle vereinbart wurde, verringert, so ist, soweit nicht die Verringerung auf andere Ursachen als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach § 10 die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze im vereinbarten Vergleichszeitraum abzüglich 10 vom Hundert zugrunde zu legen, mindestens aber 60 vom Hundert der verfügbaren Pflegeplätze. Für eine Einrichtung der Kurzzeitpflege, die ihren Betrieb nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen hat und bei der eine Verringerung der durchschnittlichen Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vorliegt oder wahrscheinlich ist, für die aber kein sachgerechter Vergleichszeitraum im Sinne des Satzes 2 vereinbart werden kann, ist bis zur Vereinbarung eines solchen abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach § 10 pauschal eine durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze von 60 vom Hundert der verfügbaren Pflegeplätze zugrunde zu legen. Absatz 1 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Erfolgt bei einer teilstationären Pflegeeinrichtung im Abrechnungszeitraum die Förderung nach § 10 in Anwendung des Absatzes 1 oder erfolgt bei einer Einrichtung der Kurzzeitpflege im Abrechnungszeitraum die Förderung nach § 10 in Anwendung des Absatzes 2 und wurde bereits vor dem 16. März 2020 die Zustimmung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI beantragt und besteht eine solche Zustimmung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, so ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zusätzlich eine Förderung in entsprechender Anwendung des § 10 für die gesondert berechenbaren Aufwendungen zu gewähren; dabei ist auch insoweit für die Höhe der Förderung die jeweilige in Absatz 1 oder 2 bestimmte durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze zugrunde zu legen. Bei einer teilstationären Pflegeeinrichtung oder einer Einrichtung der Kurzzeitpflege, die ihren Betrieb erst nach dem 16. März 2020 aufgenommen hat und bei der die Förderung nach § 10 in Anwendung des Absatzes 1 oder 2 erfolgt, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die Zustimmung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI gleichzeitig mit der Förderung nach § 10 beantragt worden ist und eine solche Zustimmung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum besteht. 3Die Förderung nach Satz 1 oder 2 wird nur gewährt, wenn eine anderweitige Refinanzierung der gesondert berechenbaren Aufwendungen nicht möglich ist und der Träger der Pflegeeinrichtung dies versichert hat.

(4) Haben sich die durchschnittlichen in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflege einer ambulanten Pflegeeinrichtung, die ihren Betrieb vor dem 1. Januar 2020 aufgenommen hat, im Abrechnungszeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum 1. Januar bis 16. März 2020 verringert, so sind, soweit nicht die Verringerung auf andere Ursachen als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach § 9 die durchschnittlichen in dem Vergleichszeitraum in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflege abzüglich 10 vom Hundert zugrunde zu legen. Haben sich die durchschnittlichen in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflege einer ambulanten Pflegeeinrichtung, die ihren Betrieb nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen hat, im Abrechnungszeitraum gegenüber einem nach der jeweiligen Datenlage sachgerechten Vergleichszeitraum von mindestens einem Monat, der zwischen der ambulanten Pflegeeinrichtung und der nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stelle vereinbart wurde, verringert, so sind, soweit nicht die Verringerung auf andere Ursachen als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach § 9 die durchschnittlichen in dem Vergleichszeitraum in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflege abzüglich 10 vom Hundert zugrunde zu legen. 3Für eine ambulante Pflegeeinrichtung, die ihren Betrieb nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen hat und bei der eine Verringerung der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflege wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vorliegt oder wahrscheinlich ist, für die aber noch kein sachgerechter Vergleichszeitraum im Sinne des Satzes 2 vereinbart werden kann, sind bis zur Vereinbarung eines solchen für die Höhe der Förderung nach § 9 vorläufig die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflege zugrunde zu legen. Für die Abrechnungszeiträume, für die gemäß Satz 3 die Höhe der Förderung zunächst vorläufig bestimmt wurde, ist, sobald ein sachgerechter Vergleichszeitraum im Sinne des Satzes 2 vereinbart wurde, die endgültige Höhe der Förderung nach § 9 unter Anrechnung der Beträge der vorläufigen Förderung in entsprechender Anwendung des Satzes 2 festzulegen. Absatz 1 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 7b Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen, denen Mindereinnahmen bei den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entstehen, erhalten für ihre Leistungen im Sinne des § 43 SGB XI Zuschüsse für ihre Aufwendungen in Höhe der mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe vereinbarten betriebsnotwendigen Investitionskosten nach § 76a Abs. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII. Bei vollstationären Einrichtungen, die keine Vereinbarung über die Investitionskosten nach § 76a Abs. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe abgeschlossen haben, sind die notwendigen Investitionsaufwendungen zu übernehmen, die seitens der Einrichtung gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern erhoben werden; die Berechnung des Betrages ist der nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stelle plausibel darzulegen. Die Förderung wird nur gewährt, wenn eine anderweitige Refinanzierung der Aufwendungen nicht möglich ist und der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung dies versichert hat.

(2) Hat sich die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die ihren Betrieb vor dem 1. Januar 2020 aufgenommen hat, im Abrechnungszeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum 1. Januar bis 16. März 2020 verringert, so ist, soweit nicht die Verringerung auf andere Ursachen als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach Absatz 1 die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze in dem Vergleichszeitraum abzüglich 10 vom Hundert zugrunde zu legen. Hat sich die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die ihren Betrieb nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen hat, im Abrechnungszeitraum gegenüber einem nach der jeweiligen Datenlage sachgerechten Vergleichszeitraum von mindestens einem Monat, der zwischen der vollstationären Pflegeeinrichtung und der nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stelle vereinbart wurde, verringert, so ist, soweit nicht die Verringerung auf andere Ursachen als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach Absatz 1 die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze im vereinbarten Vergleichszeitraum abzüglich 10 vom Hundert zugrunde zu legen, mindestens aber 60 vom Hundert der verfügbaren Pflegeplätze. Für eine vollstationäre Pflegeeinrichtung, die ihren Betrieb nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen hat und bei der eine Verringerung der durchschnittlichen Auslastung wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vorliegt oder wahrscheinlich ist, für die aber noch kein sachgerechter Vergleichszeitraum im Sinne des Satzes 2 vereinbart werden kann, ist bis zur Vereinbarung eines solchen abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach Absatz 1 pauschal eine durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze von 60 vom Hundert der verfügbaren Pflegeplätze zugrunde zu legen. § 7a Abs. 1 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Die Förderung nach Absatz 1 erfolgt monatlich. Sie ist innerhalb eines Monats nach Erteilung der für den jeweiligen Monat gültigen Bewilligung der Erstattung von Mindereinnahmen gemäß § 150 Abs. 2 SGB XI durch die Pflegekasse bei der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Stelle zusammen mit den jeweils erforderlichen Nachweisen zu beantragen. Abweichend von Satz 2 ist für den Abrechnungszeitraum 16. März bis 31. Juli 2020 die Förderung bis zum 30. September zu beantragen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen, nachdem der Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stelle eingegangen ist.

§ 7c Allgemeine Verfahrensgrundsätze für die Förderung wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie; Berichtspflicht

1Voraussetzung für die Förderung nach den §§ 7a und 7 b ist der Nachweis einer Erstattung von Mindereinnahmen gemäß § 150 Abs. 2 SGB XI für den jeweiligen Abrechnungszeitraum. Ein Nachweis nach Satz 1 ist nicht erforderlich für Abrechnungszeiträume einer Pflegeeinrichtung, in denen nach dem Infektionsschutzgesetz oder aufgrund des Infektionsschutzgesetzes niedersachsenweit der Betrieb der jeweiligen Einrichtungsart untersagt worden ist. Die nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stellen berichten dem für Soziales zuständigen Ministerium in elektronischer Form innerhalb eines Monats nach Abschluss eines Quartals über die Art und den Umfang der Förderungen nach den §§ 7a und 7 b in dem vorangegangenen Quartal."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "den §§ 9 und 10" durch die Angabe " § 7a Abs. 3, § 7b Abs. 1 sowie den §§ 9 und 10" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "den §§ 9 und 10" durch die Angabe " § 7a Abs. 3, § 7b Abs. 1 sowie den §§ 9 und 10" ersetzt.

4. In § 12a Satz 1 wird die Angabe " § 9 oder § 10" durch die Angabe " § 7a Abs. 3, § 7b Abs. 1, § 9 oder § 10" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen

In § 2 Abs. 8 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196), geändert durch Gesetz vom 14. April 2016 (Nds. GVBl. S. 70), werden das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Nachtpflege" die Worte "und nicht für Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes

Das Niedersächsische Krankenhausgesetz vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 16 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird der Klammerzusatz "(Straf- und Maßregelvollzug, Polizeikrankenhäuser und Fachkliniken im Bereich der Renten- und der Unfallversicherung)" durch die Worte "und der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V)" ersetzt.

2. Dem § 4 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Der Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG kann mit Nebenbestimmungen nur versehen werden, soweit dies

  1. zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans oder
  2. im Rahmen der Verwirklichung der in § 1 KHG genannten Ziele
    1. zur Qualitätssicherung oder
    2. zur Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von besonderen Leistungen

erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können Auflagen auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die unmittelbar Beteiligten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) erhalten jeweils eine Kopie der Bescheide nach den Sätzen 1 und 2. Vor der nachträglichen Aufnahme von Auflagen ist das Benehmen mit den unmittelbar Beteiligten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) herzustellen.

(8) Krankenhäuser, die befristet ausschließlich zur Bewältigung einer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder einer nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite in den Krankenhausplan aufgenommen wurden, erhalten keine Förderung für Investitionskosten nach § 9 Abs. 1 KHG und werden nicht in das Investitionsprogramm (§ 5) aufgenommen."

3. In § 15 Abs. 3 werden die Worte "des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs -" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

§ 5 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 213), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 5 Meldungen der Kammern an andere Behörden" § 5 Meldungen der Kammern an andere Behörden und Freiwilligenregister".

2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

3. Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Ärztekammer erstellt aus dem von ihr nach Absatz 1 erstellten Verzeichnis ein Register aller Personen, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde befugt sind und die freiwillig zur Erbringung von Leistungen zur Bewältigung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) bereit sind (Freiwilligenregister). Die Aufnahme in das Freiwilligenregister erfolgt nur mit Einwilligung der betroffenen Person. Ist eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt, so fordert die Ärztekammer die im Freiwilligenregister aufgeführten Personen auf Anforderung einer unteren Gesundheitsbehörde auf, mit dieser unteren Gesundheitsbehörde in Kontakt zu treten."

Artikel 6
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege

§ 36 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 213), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift werden die Worte "und Freiwilligenregister" angefügt.

2. Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Pflegekammer erstellt aus dem von ihr nach Absatz 1 erstellten Verzeichnis ein Register aller Kammermitglieder, die freiwillig zur Erbringung von Leistungen zur Bewältigung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) bereit sind (Freiwilligenregister). Die Aufnahme in das Freiwilligenregister erfolgt nur mit Einwilligung der betroffenen Person. Ist eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt, so fordert die Pflegekammer die im Freiwilligenregister aufgeführten Personen auf Anforderung einer unteren Gesundheitsbehörde auf, mit dieser unteren Gesundheitsbehörde in Kontakt zu treten."

3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 7
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort "für" die Worte "Nutzungsänderungen von Gebäuden sowie für" eingefügt.

2. Dem § 61 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen vorübergehende Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, soweit und solange

  1. die Nutzungsänderung in einer Notsituation erforderlich ist für Zwecke des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes, des Bevölkerungsschutzes, der Unfallhilfe oder der medizinischen Versorgung oder die Unterbringung des für diese Zwecke erforderlichen Personals und
  2. das Staatliche Baumanagement Niedersachsen, die Klosterkammer Hannover, die Bauverwaltung eines Landkreises oder einer Gemeinde oder eine von einer dieser Stellen beauftragte natürliche oder juristische Person, die nach ihrer Fachkenntnis, ihrer Zuverlässigkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben dem öffentlichen Baurecht entsprechend wahrgenommen werden, die Planung leitet und die Ausführung der Arbeiten überwacht. Eine Notsituation im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 liegt vor, solange
    1. nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite,
    2. nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite oder
    3. ein Katastrophenfall im Sinne des § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes für den Ort der beabsichtigten Nutzung

festgestellt ist. Soweit für eine Nutzungsänderung nach Satz 1 Abweichungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind, gelten diese als zugelassen. Die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 sind im Hinblick auf Gefahren für die öffentliche Sicherheit einzuhalten; insbesondere müssen Standsicherheit und Brandschutz so gewährleistet sein, dass Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen vermieden werden. Wird im Zeitpunkt der Aufnahme einer Nutzung nach Satz 1 eine Nutzung rechtmäßig ausgeübt, so kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Nutzungsänderungen, die nach § 62 Abs. 1 Satz 4 einer Baugenehmigung bedürfen oder für die nach § 68 Abs. 5 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist."

3. Nummer 11.8 des Anhangs (zu § 60 Abs. 1) erhält folgende Fassung:

altneu
11.8 Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,"11.8 Behelfsbauten, die in einer Notsituation erforderlich sind, der Landesverteidigung, dem Brandschutz, dem Katastrophenschutz, dem Bevölkerungsschutz, der Unfallhilfe, der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung des für diese Zwecke erforderlichen Personals dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,"

Artikel 8
Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 24. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311), erhält folgende Fassung:

altneu
2. die Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2 und § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB,"2. die Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2, § 246 Abs. 14 Satz 1 und § 246b Abs. 1 Satz 1 BauGB,"

Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes

Das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 14. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 297), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Vorbereitung der Bekämpfung und die Bekämpfung von Katastrophen."(1) Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Vorbereitung der Bekämpfung und die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen."

b) Es werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gefahr für Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte, die mit den Mitteln der örtlichen Gefahrenabwehr nicht mehr zu bewältigen ist, einen Katastrophenfall nach sich ziehen kann und deren Bekämpfung eine zentrale Unterstützung durch die zuständigen Behörden und die notwendigen Einsatzkräfte und -mittel des Katastrophenschutzes erfordert.

(4) Ein Katastrophenvoralarm im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. eine abstrakte Gefahr für Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte oder
  2. eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit Nachbarschaftshilfe (§ 23 Abs. 1 und 2) angefordert oder überörtliche Hilfe (§ 23 Abs. 3 und 4) angeordnet werden wird,

die eine besondere Alarmbereitschaft der Einsatzkräfte und -mittel des Katastrophenschutzes zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen erforderlich macht."

2. In § 5 wird das Wort "Katastrophenbekämpfung" durch die Worte "Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Katastrophenbekämpfung" durch die Worte "Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen" ersetzt.

4. In § 16 Abs. 1 werden die Worte "zur Katastrophenbekämpfung" durch die Worte "zur Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen sowie bei einem Katastrophenvoralarm" ersetzt.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Verpflichtung, an der Katastrophenbekämpfung und an Katastrophenschutzübungen teilzunehmen."(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Verpflichtung, an der Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses sowie an Maßnahmen des Katastrophenvoralarms und an Katastrophenschutzübungen teilzunehmen."

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Nehmen sie an der Katastrophenbekämpfung oder an Katastrophenschutzübungen teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei der Katastrophenbekämpfung auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt."Nehmen sie an der Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses, an Maßnahmen des Katastrophenvoralarms oder an Katastrophenschutzübungen teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei der Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses oder bei einem Katastrophenvoralarm auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freizustellen."

6. Die Überschrift des Fünften Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
Maßnahmen bei Katastrophen"Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen".

7. § 20 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 20 Feststellung des Katastrophenfalles

Eintritt und Ende des Katastrophenfalles werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Die Katastrophenschutzbehörde teilt die Feststellung unverzüglich der zuständigen Polizeidirektion mit und hält sie über die Lage unterrichtet.

" § 20 Feststellung des Katastrophenfalls, des außergewöhnlichen Ereignisses und des Katastrophenvoralarms

Eintritt und Ende

  1. des Katastrophenfalles,
  2. des außergewöhnlichen Ereignisses und
  3. des Katastrophenvoralarms

werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Der Eintritt des außergewöhnlichen Ereignisses oder des Katastrophenvoralarms darf nur fest gestellt werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) festgestellt ist. Die Katastrophenschutzbehörde teilt eine Feststellung nach Satz 1 unverzüglich der zuständigen Polizeidirektion mit und hält sie über die Lage unterrichtet. Das für Inneres zuständige Ministerium regelt Einzelheiten zu Inhalt und Zeitpunkt von Lagemeldungen nach Satz 3."

8. § 27 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Erstreckt sich ein Katastrophenfall auf die Bezirke mehrerer Katastrophenschutzbehörden oder bestehen Katastrophenfälle gleichzeitig in den Bezirken mehrerer Katastrophenschutzbehörden, so können die Bezirksregierungen die zentrale Leitung der Bekämpfung einer der beteiligten Hauptverwaltungsbeamtinnen oder einem der beteiligten Hauptverwaltungsbeamten übertragen oder selbst die koordinierende Leitung der Bekämpfung übernehmen.

(3) Die Bezirksregierungen können Aufgaben der zuständigen Katastrophenschutzbehörde an deren Stelle und auf deren Kosten wahrnehmen oder durch andere Personen oder Stellen wahrnehmen lassen, soweit das zur wirksamen Bekämpfung des Katastrophenfalles erforderlich ist.

"(2) Erstreckt sich ein Katastrophenfall auf die Bezirke mehrerer Katastrophenschutzbehörden oder bestehen Katastrophenfälle gleichzeitig in den Bezirken mehrerer Katastrophenschutzbehörden, so können die Polizeidirektionen, wenn zugleich eine epidemische Lage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist, auch das für Inneres zuständige Ministerium, die zentrale Leitung der Bekämpfung einer der beteiligten Hauptverwaltungsbeamtinnen oder einem der beteiligten Hauptverwaltungsbeamten übertragen oder selbst die koordinierende Leitung der Bekämpfung übernehmen. Erstreckt sich ein außergewöhnliches Ereignis oder ein Katastrophenvoralarm auf die Bezirke mehrerer Katastrophenschutzbehörden oder bestehen außergewöhnliche Ereignisse oder Katastrophenvoralarme gleichzeitig in den Bezirken mehrerer Katastrophenschutzbehörden, so können die Polizeidirektionen oder das für Inneres zuständige Ministerium die koordinierende Leitung der Bekämpfung oder der Vorbereitung der Bekämpfung übernehmen.

(3) Die Polizeidirektionen, wenn zugleich eine epidemische Lage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist, auch das für Inneres zuständige Ministerium, können Aufgaben der zuständigen Katastrophenschutzbehörde an deren Stelle und auf deren Kosten wahrnehmen oder durch andere Personen oder Stellen wahrnehmen lassen, soweit dies zur wirksamen Bekämpfung des Katastrophenfalles oder des außergewöhnlichen Ereignisses oder zur wirksamen Vorbereitung der Bekämpfung erforderlich ist."

9. Nach § 27 wird der folgende § 27a eingefügt:

" § 27a Ereignisse von landesweiter Tragweite

Das für Inneres zuständige Ministerium kann bei einem Katastrophenfall, einem außergewöhnlichen Ereignis oder einem Katastrophenvoralarm Eintritt und Ende der landesweiten Tragweite dieses Ereignisses feststellen. Die landesweite Tragweite liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der Bezirke von dem Ereignis betroffen ist oder mehr als die Hälfte der Einheiten eines Fachdienstes für die Vorbereitung der Bekämpfung oder die Bekämpfung des Ereignisses benötigt wird. Der Eintritt der landesweiten Tragweite darf nur festgestellt werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist. Ist der Eintritt eines Ereignisses von landesweiter Tragweite nach Satz 1 festgestellt, so bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium, in welchen Bezirken es selbst oder eine von ihm bestimmte Landesbehörde die zentrale Leitung der Bekämpfung des Ereignisses oder der Vorbereitung der Bekämpfung übernimmt. In den nach Satz 4 bestimmten Bezirken nimmt das für Inneres zuständige Ministerium die Aufgaben der §§ 20, 22, 25 und 26 selbst wahr oder lässt diese durch eine von ihm bestimmte Landesbehörde, die Katastrophenschutzbehörden oder andere Personen oder Stellen wahrnehmen. 6In den nicht nach Satz 4 bestimmten Bezirken bleiben die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden unberührt."

10. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Katastrophenbekämpfung" durch die Worte "Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen" ersetzt.

11. In § 31 wird der bisherige Absatz 3 durch die folgenden neuen Absätze 3 und 4 ersetzt:

altneu
(3) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts die Vorbereitungsmaßnahmen durch Zuwendungen an die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Träger. Bei Katastrophen ungewöhnlichen Ausmaßes gewährt das Land den Katastrophenschutzbehörden Zuwendungen zu den Kosten der Katastrophenbekämpfung."(3) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts die Vorbereitungsmaßnahmen durch Zuwendungen an die privaten Träger von Einheiten und Einrichtungen nach § 14 Abs. 2 sowie an die Kommunen. Außerdem beschafft das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts Fahrzeuge und Ausstattung für den Katastrophenschutz, die es für seine Aufgaben im Katastrophenschutz verwendet oder den privaten Trägern und Kommunen für deren Aufgaben im Katastrophenschutz sowie der Aufgabenerfüllung nach Weisung im Katastrophenschutz zur Verfügung stellt. Bei Katastrophen ungewöhnlichen Ausmaßes und außergewöhnlichen Ereignissen ungewöhnlichen Ausmaßes gewährt das Land den Katastrophenschutzbehörden Zuwendungen zu den Kosten der Bekämpfung. In den nach § 27a Satz 4 bestimmten Bezirken trägt das Land die Kosten der Bekämpfung der Katastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite.

(4) Wenn bei einem außergewöhnlichen Ereignis Einheiten des Katastrophenschutzes angefordert werden, sind die Kosten für deren Einsatz von der anfordernden Stelle zu erstatten."

12. Dem § 32 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Kosten nach den Sätzen 1 und 2 sind nur die tatsächlich gezahlte Erstattung nach § 17 Abs. 5 und 6 sowie die tatsächlich entstandenen Sachkosten ohne Vorhaltekosten."

Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 309), wird wie folgt geändert:

1. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Dem Buchstaben e wird das Wort "oder" angefügt.

cc) Es wird der folgende Buchstabe f eingefügt:

"f) einer nach § 52c Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, NKWG nachgeholten Wahl".

b) In Absatz 8 Satz 4 werden nach den Worten "Buchstaben a bis d" die Worte "oder f" eingefügt.

c) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

altneu
(9) Läuft die Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten nach dem 31. Oktober 2016 ab, so kann sie oder er am 31. Oktober 2016 durch schriftliche Erklärung vorzeitig aus dem Amt ausscheiden. Die Erklärung muss der Kommunalaufsichtsbehörde vor dem 1. April 2016 zugehen; sie kann vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang zurückgenommen werden. Die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers ist am allgemeinen Kommunalwahltag durchzuführen."(9) Läuft die acht Jahre dauernde Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten vor dem 1. November 2021 ab, so kann die Vertretung beschließen, dass die Nachfolgerin oder der Nachfolger abweichend von Absatz 8 Sätze 1 und 2 am allgemeinen Kommunalwahltag 2021 gewählt wird. Das Beamtenverhältnis der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch frühestens am 1. November 2021. Die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers verlängert sich bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, wenn nicht die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber schriftlich widerspricht. Der Widerspruch muss der oder dem Vorsitzenden der Vertretung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss nach Satz 1 zugehen; er kann nicht zurückgenommen werden."

2. § 161 Nr. 2 Buchst. b erhält folgende Fassung:

altneu
b) Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2 und § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB,"b) Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2, § 246 Abs. 14 Satz 1 und § 246b Abs. 1 Satz 1 BauGB,"

3. Es wird der folgende § 182 angefügt:

" § 182 Sonderregelungen für epidemische Lagen

(1) Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt ist, gelten die Absätze 2 bis 4.

(2) Zur Bewältigung einer epidemischen Lage nach Absatz 1

  1. kann die Vertretung auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten über bestimmte Angelegenheiten im Umlaufverfahren beschließen, wenn sich vier Fünftel der Mitglieder der Vertretung damit einverstanden erklärt haben,
  2. kann die Vertretung beschließen, dass der Hauptausschuss längstens für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage über bestimmte Angelegenheiten anstelle der Vertretung beschließt,
  3. kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung in der Ladung anordnen, dass alle oder einzelne Abgeordnete per Videokonferenztechnik an der Sitzung der Vertretung teilnehmen können, soweit dies technisch möglich ist; dies gilt für Sitzungen des Hauptausschusses und der beratenden Ausschüsse entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende die Anordnung trifft,
  4. kann die Entscheidung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 abweichend von § 46 Abs. 4 Satz 2 bis spätestens 12 Monate vor dem Ende der laufenden Wahlperiode getroffen werden,
  5. kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Hauptausschusses auf die Beteiligung der beratenden Ausschüsse verzichten, wenn der Hauptausschuss nichts anderes bestimmt,
  6. ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nicht verpflichtet, einem Verlangen auf Einberufung der Vertretung nach § 59 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 zu entsprechen,
  7. kann in den von § 94 erfassten Angelegenheiten anstelle des Ortsrates die Ortbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister und anstelle des Stadtbezirksrats die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister angehört werden.

Die Beschlüsse, die im Umlaufverfahren gemäß Satz 1 Nr. 1 oder aufgrund einer Übertragung der Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 2 vom Hauptausschuss anstelle der Vertretung gefasst wurden, sind unverzüglich zu veröffentlichen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung berechtigter Interessen Einzelner etwas anderes beschlossen wird. Soweit die Öffentlichkeit an einer gemäß Satz 1 Nr. 3 durchgeführten Sitzung der Vertretung nicht teilnehmen konnte, ist das Protokoll (§ 68) zu veröffentlichen.

(3) Der Hauptausschuss verlängert auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter eines Bürgerbegehrens durch Beschluss die Fristen nach § 32 Abs. 5 Sätze 1 und 5 und Abs. 6 Satz 4. Die Verlängerung erfolgt für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage, höchstens jedoch für sechs Monate.

(4) Zur Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage nach Absatz 1 für die kommunale Haushaltswirtschaft

  1. muss die Kommune Fehlbeträge des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses aus dem betreffenden Haushaltsjahr oder den betreffenden Haushaltsjahren und dem Folgejahr in ihrer Bilanz auf der Passivseite gesondert ausweisen,
  2. darf sich die Kommune abweichend von § 110 Abs. 7 Satz 1 über den Wert ihres Vermögens hinaus verschulden, wenn die Verschuldung auf der festgestellten epidemischen Lage beruht,
  3. kann die Vertretung beschließen, dass in dem betreffenden Haushaltsjahr oder den betreffenden Haushaltsjahren und in den beiden Folgejahren ein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 nicht aufgestellt wird, soweit wegen der festgestellten epidemischen Lage der Haushaltsausgleich nicht erreicht, eine Überschuldung nicht abgebaut oder eine drohende Überschuldung nicht abgewendet werden kann,
  4. dürfen Liquiditätskredite nach § 122 Abs. 1 Satz 1 abweichend von § 112 Abs. 3 Satz 1 bereits ab dem Tag nach der Verkündung der Haushaltssatzung aufgenommen werden, jedoch frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres,
  5. dürfen abweichend von § 114 Abs. 2 Satz 2 Haushaltssatzungen ohne genehmigungsbedürftige Teile bereits zwei Wochen nach Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde verkündet werden,
  6. muss für unmittelbar aus der festgestellten epidemischen Lage resultierende über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen abweichend von § 117 Abs. 1 Satz 1 eine Deckung nicht gewährleistet sein,
  7. kann die Kommune abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 Liquiditätskredite für Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts, bei denen sie über die Mehrheit der Anteile verfügt, sowie für ihre kommunalen Anstalten im Rahmen des in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages aufnehmen und an diese Rechtsträger weiterreichen, soweit diesen aufgrund der festgestellten epidemischen Lage für rechtzeitige Auszahlungen andere Mittel nicht zur Verfügung stehen,
  8. gilt abweichend von § 122 Abs. 2 der von der Vertretung für die Aufnahme von Liquiditätskrediten festgesetzte Höchstbetrag als von der Kommunalaufsichtsbehörde genehmigt, wenn der Höchstbetrag ein Drittel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht übersteigt.

Fehlbeträge nach Satz 1 Nr. 1 sollen in einem Zeitraum von bis zu 30 Jahren gedeckt werden. Die Möglichkeit nach Satz 1 Nr. 7 lässt die Erteilung einer Zulassung nach § 181 unberührt. Gilt der festgesetzte Höchstbetrag gemäß Satz 1 Nr. 8 als genehmigt, so ist der zugrundeliegende Beschluss der Vertretung der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen."

Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Nach § 52b des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), wird der folgende neue § 52c eingefügt:

" § 52c Sonderregelungen wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) Ist ein Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge für eine Wahl, die an einem Wahltag in dem Zeitraum vom 18. Juli 2020 bis zum 31. März 2021 durchzuführen ist, noch nicht gefasst worden, so ordnet die Wahlleitung an, dass die Wahl an dem Wahltag nicht durchgeführt wird, wenn eine den wahlrechtlichen Vorschriften entsprechende Vorbereitung wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht möglich war. Ist der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge für eine Wahl, die an einem Wahltag in dem Zeitraum nach Satz 1 durchzuführen ist, bereits gefasst worden und kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Stimmabgabe der wählenden Personen an dem bestimmten Wahltag oder im Rahmen einer Nachwahl innerhalb der Frist des § 41 Abs. 2 Satz 1 nicht in den Wahlräumen erfolgen, so ordnet die Wahlleitung an, dass die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird.

(2) Wird die Wahl nach Absatz 1 Satz 1 nicht am Wahltag durchgeführt, so ist sie nachzuholen, sobald eine den wahlrechtlichen Vorschriften entsprechende Vorbereitung und Durchführung der Wahl möglich ist. Den Tag einer nachzuholenden einzelnen Direktwahl bestimmt die Vertretung; den Tag einer nachzuholenden einzelnen Neuwahl bestimmt der Hauptausschuss. Bereits eingereichte Wahlvorschläge behalten ihre Gültigkeit, es sei denn, dass zwischen dem ursprünglich bestimmten Wahltag und dem Tag der nachzuholenden Wahl mehr als sechs Monate liegen. Für die nachzuholende Wahl gilt im Übrigen § 42 Abs. 6 und 7 entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Vertretung den Tag einer nachzuholenden einzelnen Direktwahl auch nach § 80 Abs. 9 Satz 1 NKomVG bestimmen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. 6Im Fall des Satzes 5 gilt für bereits eingereichte Wahlvorschläge Satz 3; im Übrigen ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung neu durchzuführen.

(3) Hat die Wahlleitung nach Absatz 1 Satz 2 angeordnet, dass die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird, so kann die Wahlleitung als Tag, an dem der Wahlbrief spätestens eingehen muss, auch einen anderen Tag als den ursprünglichen Wahltag bestimmen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Briefwahl erforderlich ist. Zwischen dem von der Vertretung ursprünglich bestimmten Wahltag und dem nach Satz 1 bestimmten Tag sollen nicht mehr als drei Wochen liegen. Abweichend von § 19 Abs. 1 erhält jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, von Amts wegen einen Wahlschein.

(4) Die Wahlleitung gibt Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 unverzüglich öffentlich bekannt.

(5) Ist eine Wahl, die an einem Wahltag vor dem 18. Juli 2020 durchgeführt werden sollte, aufgrund des Infektionsschutzgesetzes wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie an dem bestimmten Wahltag untersagt worden, so gilt Absatz 2 entsprechend."

Artikel 12
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Dem Niedersächsischen Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 291), wird der folgende § 131 angefügt:

" § 131 Abweichungen von § 9 Abs. 2 wegen Belastungen durch die COVID-19-Pandemie

Abweichend von § 9 Abs. 2 kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Bewerberin oder ein Bewerber in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 2 berufen werden, ohne dass die gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, wenn davon auszugehen ist, dass alle in Betracht kommenden Ärztinnen und Ärzte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 wegen ihrer starken Belastung durch die COVID-19-Pandemie nicht in der Lage sein werden, die Untersuchung innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Berufung durchzuführen, und der Behörde keine tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers begründen. Ist eine Berufung nach Satz 1 erfolgt, so ist die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung unverzüglich und vor einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nachzuholen; die Bewerberin oder der Bewerber ist vor der Berufung nach Satz 1 hierüber sowie über die möglichen Folgen einer nachträglichen Feststellung einer mangelnden gesundheitlichen Eignung für das Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis zu unterrichten."

Artikel 13
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 9. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Sind in einer Dienststelle die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht bis zum 30. April 2020 durchgeführt worden, so endet die laufende Amtszeit des Personalrats dieser Dienststelle abweichend von Absatz 2 Satz 1 spätestens am 30. April 2021. In diesen Fällen findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung."

2. Dem § 29 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) festgestellt ist, kann die oder der Vorsitzende des Personalrats in der Einladung zu einer Sitzung des Personalrats festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder des Personalrats durch Zuschaltung per Telefon- oder Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz). Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende des Personalrats durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, und trägt diese abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 3 in die Anwesenheitsliste ein."

3. Dem § 31 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Beschlüsse können auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des Personalrats im Umlaufverfahren schriftlich oder durch E-Mail gefasst werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist. Beschlüsse im Umlaufverfahren werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Personalrats gefasst. Nach Absatz 3 ausgeschlossene Mitglieder des Personalrats dürfen am Umlaufverfahren nicht teilnehmen."

4. In § 53 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 29 Abs. 2 und 3" durch die Verweisung " § 29 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

5. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist, kann die oder der Vorsitzende in der Einladung zu einer Sitzung der Einigungsstelle festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung per Telefon- oder Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz). Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.

6. In § 73 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 72 Abs. 5 Satz 1" durch die Verweisung " § 72 Abs. 6 Satz 1" ersetzt.

7. In § 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden die Angabe "72 Abs. 3 bis 5" durch die Angabe "72 Abs. 4 bis 6" und die Verweisung " § 107d Abs. 3 bis 5" durch die Verweisung " § 107d Abs. 4 bis 6" ersetzt.

8. § 107d wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist, kann die oder der Vorsitzende in der Einladung zu einer Sitzung der Einigungsstelle festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung per Telefon- oder Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz). Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.

9. In § 109 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 werden die Verweisung " § 107d Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung " § 107d Abs. 5 Satz 1" und die Verweisung " § 107d Abs. 5 Satz 2" durch die Verweisung " § 107d Abs. 6 Satz 2" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 137), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 98), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe "Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)" durch die Angabe "Artikel 2 b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811)" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils die Jahreszahl "2021" durch die Jahreszahl "2022" und die Jahreszahl "2020" wird durch die Jahreszahl "2021" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Jahreszahl "2021" durch die Jahreszahl "2022" ersetzt.

2. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"(3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann ferner durch Verordnung die Neuverteilung von Mitteln individueller Investitionspauschalen regeln, von denen zu erwarten ist, dass sie von den einzelnen Kommunen nicht mehr für Investitionsvorhaben verwendet werden können, die bis zum 31. Dezember 2021 vollständig abgenommen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 3 KInvFG). Die freiwerdenden Mittel sollen im Fall einer Neuverteilung bevorzugt Kommunen zufallen, die eine ausgeprägte Finanzschwäche besitzen. Durch die zusätzlichen Mittel nach Satz 2 darf der Eigenanteil nach § 2 Abs. 1 nicht unterschritten werden. 4 § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KInvFG bleibt unberührt."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird jeweils die Jahreszahl "2023" durch die Jahreszahl "2024" und die Jahreszahl "2022" wird durch die Jahreszahl "2023" ersetzt.

b) Es werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

"Nach dem 31. Dezember 2024 darf die Auszahlung von Mitteln nur noch in den Fällen des § 13 Abs. 2 KInvFG angeordnet werden. Die besondere Fristbestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 3 KInvFG bleibt unberührt."

4. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Jahreszahl "2022" durch die Jahreszahl "2023" ersetzt.

b) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

"4 § 13 Abs. 2 Satz 3 KInvFG bleibt unberührt."

5. In der Anlage 2 (zu § 9 Abs. 3 Satz 2) wird in der Zeile der Region Hannover der Betrag "14.680 898,46" durch den Betrag "14.680 898,43" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 20. August 2015 (Nds. GVBl. S. 168), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 98), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Jahreszahl "2022" durch die Jahreszahl "2023" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Jahreszahl "2024" durch die Jahreszahl "2025" ersetzt.

3. In § 3 wird die Jahreszahl "2024" durch die Jahreszahl "2025" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes

Dem Niedersächsischen Raumordnungsgesetz in der Fassung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 456), geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2020 (Nds. GVBl. S. 30), wird der folgende § 22 angefügt:

" § 22 Besonderheiten des Verfahrens bei Feststellung einer epidemischen Lage oder eines Katastrophenfalls

(1) Solange

  1. eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst oder
  3. ein Katastrophenfall im Sinne des § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes

festgestellt ist, kann von einer Erörterung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und von einer Erörterung nach § 10 Abs. 7 Halbsatz 1 abgesehen werden. Die Erörterung ist durch einen Austausch in schriftlicher oder elektronischer Form oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz zu ersetzen, soweit dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht.

(2) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen kann die Landesplanungsbehörde über Erfordernis, Gegenstand, Umfang und Ablauf des Raumordnungsverfahrens ohne Antragskonferenz nach § 10 Abs. 1 Satz 1 entscheiden. Die Antragskonferenz ist durch einen Austausch in schriftlicher oder elektronischer Form oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz zu ersetzen, soweit dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen kann die Landesplanungsbehörde die in § 10 Abs. 5 Sätze 6 und 7 vorgesehene Äußerung zur Niederschrift ausschließen, wenn die Entgegennahme von Äußerungen zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre; auf den Ausschluss von Äußerungen zur Niederschrift ist bei der öffentlichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf Verfahren Anwendung, die vor dem 18. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden. Wird in einem solchen Verfahren von den in Satz 1 genannten Regelungen Gebrauch gemacht, so ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich auf die neue Situation einzurichten."

Artikel 17
Änderung des Realverbandsgesetzes

Nach § 57 des Realverbandsgesetzes vom 4. November 1969 (Nds. GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (Nds. GVBl. S. 395), wird der folgende § 57a eingefügt:

" § 57a

(1) Solange

  1. eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst oder
  3. ein Katastrophenfall im Sinne des § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes für den Verbandsbereich (§ 17 Abs. 4 Satz 2) oder Teile davon

festgestellt ist, können auch ohne ausdrückliche Zulassung in der Satzung Beschlüsse des Vorstands sowie Beschlüsse über Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen, im Umlaufverfahren schriftlich oder durch E-Mail gefasst werden.

(2) Ein Beschluss des Vorstands nach Absatz 1 ist zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands der Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht.

(3) Ein Beschluss über Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen, nach Absatz 1 ist zulässig, wenn sich

  1. bei Beschlüssen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 10 a bis 17 Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmrechte und
  2. im Übrigen in Realverbänden mit mehr als vier Mitgliedern mindestens drei Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern und in kleineren Realverbänden mindestens zwei Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern

mit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren einverstanden erklärt haben. Für das Zustandekommen des Beschlusses im Umlaufverfahren gilt § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 2 und 3."

Artikel 18
Änderung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes

Das Niedersächsische Erwachsenenbildungsgesetz vom 17. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2004 (Nds. GVBl. S. 508), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 1 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Die Finanzhilfeberechtigung hat auch dann Bestand, wenn im Jahr 2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie der Mindestleistungsumfang nicht erbracht werden konnte."

2. Dem § 5 Abs. 3 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Bei der Berechnung der Leistungsförderung für die Jahre 2022 bis 2024 treten jeweils an die Stelle der im Jahr 2020 geleisteten Unterrichtsstunden die in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich geleisteten Unterrichtsstunden."

3. In § 6 Abs. 5 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 2 und" durch die Angabe "Abs. 3 Sätze 2 und 3 sowie" ersetzt.

4. In § 7 Abs. 4 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 2 und" durch die Angabe "Abs. 3 Sätze 2 und 3 sowie" ersetzt.

Artikel 19
Weitere Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst

§ 3a des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes,

§ 3a Epidemische Lage von landesweiter Tragweite

(1) Der Landtag stellt auf Antrag der Landesregierung eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite fest, wenn

  1. die medizinische Versorgung der Bevölkerung in Niedersachsen aufgrund der Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) gefährdet ist und
  2. nicht eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG festgestellt ist.

Der Antrag ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Feststellung nach Satz 1 ist für zwei Monate zu treffen. Der Landtag hebt auf Antrag der Landesregierung die Feststellung auf, wenn die in Satz 1 Nr. 1 genannte Voraussetzung für die Feststellung nicht mehr vorliegt; die Feststellung ist aufgehoben, wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt ist. Die Feststellung nach Satz 1 und die Aufhebung nach Satz 4 Halbsatz 1 werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht; sie werden jeweils mit ihrer Bekanntmachung wirksam. Der Landtag verlängert auf Antrag der Landesregierung die Feststellung um jeweils zwei Monate, wenn die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

(2) Während einer epidemischen Lage nach Absatz 1 oder einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG kann das Fachministerium anstelle der Landkreise und kreisfreien Städte Aufgaben, die diesen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 obliegen, wahrnehmen, soweit Maßnahmen erforderlich sind, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreichen.

wird gestrichen.

Artikel 20 21a
Weitere Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

(aufgehoben)

Artikel 21 22
Weitere Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

§ 22 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes in der Fassung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582),

§ 22 Besonderheiten des Verfahrens bei Feststellung einer epidemischen Lage oder eines Katastrophenfalls

(1) Solange

  1. eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst oder
  3. ein Katastrophenfall im Sinne des § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes

festgestellt ist, kann von einer Erörterung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und von einer Erörterung nach § 10 Abs. 7 Halbsatz 1 abgesehen werden. Die Erörterung ist durch einen Austausch in schriftlicher oder elektronischer Form oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz zu ersetzen, soweit dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht.

(2) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen kann die Landesplanungsbehörde über Erfordernis, Gegenstand, Umfang und Ablauf des Raumordnungsverfahrens ohne Antragskonferenz nach § 10 Abs. 1 Satz 1 entscheiden. Die Antragskonferenz ist durch einen Austausch in schriftlicher oder elektronischer Form oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz zu ersetzen, soweit dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen kann die Landesplanungsbehörde die in § 10 Abs. 5 Sätze 6 und 7 vorgesehene Äußerung zur Niederschrift ausschließen, wenn die Entgegennahme von Äußerungen zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre; auf den Ausschluss von Äußerungen zur Niederschrift ist bei der öffentlichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf Verfahren Anwendung, die vor dem 18. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden. Wird in einem solchen Verfahren von den in Satz 1 genannten Regelungen Gebrauch gemacht, so ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich auf die neue Situation einzurichten.

wird gestrichen.

(Red.Anm.: Fassung des § 22 vom 31.12.2023:)

§ 22 Besondere Verfahrensmöglichkeiten bis zum 31. Dezember 2023
(1) Von einer Erörterung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und von einer Erörterung nach § 10 Abs. 7 Halbsatz 1 kann abgesehen werden. Die Erörterung ist durch einen Austausch in schriftlicher oder elektronischer Form oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz zu ersetzen, soweit dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht.

(2) Die Landesplanungsbehörde kann über Erfordernis, Gegenstand, Umfang und Ablauf des Raumordnungsverfahrens ohne Antragskonferenz nach § 10 Abs. 1 Satz 1 entscheiden. Die Antragskonferenz ist durch einen Austausch in schriftlicher oder elektronischer Form oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz zu ersetzen, soweit dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Landesplanungsbehörde kann die in § 10 Abs. 5 Sätze 7 bis 9 vorgesehene Äußerung zur Niederschrift ausschließen, wenn die Entgegennahme von Äußerungen zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre; auf den Ausschluss von Äußerungen zur Niederschrift ist bei der öffentlichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 5 Satz 4 ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf Verfahren Anwendung, die vor dem 18. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden. Wird in einem solchen Verfahren von den in Satz 1 genannten Regelungen Gebrauch gemacht, so ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich auf die neue Situation einzurichten.

Artikel 22
Weitere Änderung des Realverbandsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

§ 57a des Realverbandsgesetzes vom 4. November 1969 (Nds. GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 17 dieses Gesetzes, wird gestrichen.

Artikel 23 21 21a 22
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

  1. Artikel 13 mit Wirkung vom 1. März 2020,
  2. Artikel 2 mit Wirkung vom 16. März 2020,
  3. Artikel 19 am 1. Oktober 2021,
  4. Artikel 22 am 1. Januar 2023 und
  5. Artikel 21 am 1. Januar 2024

ID 201301

ENDE