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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht
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LiegVermErlass - Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen
- Niedersachsen -

Vom 10. November 2020
(Nds. MBl. Nr. 53 vom 25.11.2020 S. 1292)
Gl.-Nr.: 21160


Abkürzungsverzeichnis:

AdVArbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland
AK5Amtliche Karte 1 : 5.000
ALKISAmtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
APAufnahmepunkt
BBPBesonderer Bauwerkspunkt
BGPBesonderer Gebäudepunkt
DGUVDeutsche Gesetzliche Unfallversicherung
DHDatenerhebung
EOstwert (East, englisch)
ETRS89_hEuropäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989, Ellipsoidische Höhe
GNSSGlobal Navigation Satellite System (englisch)
GPGrenzpunkt
mMeter
mgonMilligon
minMinute
mmMillimeter
NNordwert (North, englisch)
NASNormbasierte Austauschschnittstelle
PDOPPosition Dilution of Precision (englisch)
SAPOS®Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung
SPSicherungspunkt
UTM-AbbildungUniversale Transversale Mercator Abbildung
VPSonstiger Vermessungspunkt
VWVertrauenswürdigkeit

Ein Verzeichnis der Abkürzungen von Rechtsvorschriften, Einrichtungen des Landes und sonstige gebräuchliche Abkürzungen enthalten die jährlichen Inhaltsverzeichnisse zum Nds. MBl.

1. Allgemeines

1.1 Begriffe

Liegenschaftsvermessungen dienen der Aufgabenerfüllung i. S. des § 1 NVermG. Sie werden durchgeführt zur

Dabei sind die erforderlichen Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters entsprechend der Geobasisdaten Niedersachsen zu erheben.

Amtliche Grenzauskünfte sind Auskünfte vor Ort aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters. Mit einer amtlichen Grenzauskunft werden keine Verwaltungsakte i. S. des NVwVfG erlassen.

1.2 Befugnis

Die Erhebung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters ist eine amtliche Aufgabe, die von den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 bis 3 NVermG wahrzunehmen ist. Die Befugnis für Beschäftigte der Aufgabenträger richtet sich nach Anlage 1.

1.3 Qualitätssicherung

Liegenschaftsvermessungen sind sachgerecht, hinreichend genau und vertrauenswürdig durchzuführen; das Prinzip der Nachbarschaft ist zu wahren. Das Prinzip der Nachbarschaft bezeichnet die Nachbarschaftstreue als allgemeine vermessungstechnische Forderung. Dabei sind stets die am nächsten gelegenen Netz- oder Objektpunkte des Liegenschaftskatasters in die Vermessung einzubeziehen, um Spannungen im nachbarschaftlichen Umfeld aufzudecken oder diese zu vermeiden.

Die Objektpunkte des Liegenschaftskatasters sind in der Genauigkeit und Vertrauenswürdigkeit nach Anlage 6 zu erheben. Es ist sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessungen unabhängig reproduziert werden können.

Unrichtige Angaben im Liegenschaftskataster sind zu berichtigen. Widersprüche und Fehler im Nachweis, die im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen erkannt werden, sind von der Stelle, die die Vermessung durchführt (Vermessungsstelle), zu klären und der Vermessungs- und Katasterbehörde zur weiteren Veranlassung mitzuteilen. Die Mitteilung soll grundsätzlich durch Vorlage von Fortführungsdokumenten erfolgen. Gleiches gilt auch für die Bereinigung des Liegenschaftskatasters (z.B. durch Verschmelzung).

Zur technischen Durchführung der Liegenschaftsvermessungen sind wirtschaftliche Verfahren einzusetzen.

1.4 Arbeitssicherheit

Bei allen vermessungstechnischen Tätigkeiten sind die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten (Anhang B).

1.5 Datenschutz

Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist das Datenschutzrecht zu beachten.

2. Verwaltungsverfahren

2.1 Antrag

Liegenschaftsvermessungen sind auf Antrag oder aufgrund sonstiger Erfordernisse durchzuführen.

Antragsberechtigt sind vor allem

Die antragstellenden Personen sind zu beraten.

Von der Vermessungsstelle ist zu prüfen, ob Flurstücke verschmolzen werden können. Ist eine Verschmelzung möglich, sind die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

Die antragstellenden Personen sollen darüber informiert werden, dass keine Zustände entstehen dürfen, die dem Bauordnungsrecht oder dem Bauplanungsrecht widersprechen. Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte sind nach § 56 NBauO dafür verantwortlich, dass bauliche Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Für bauordnungsrechtliche Belange ist die Bauaufsichtsbehörde und für bauplanungsrechtliche Belange ist die Kommune zuständig.

Soweit erforderlich, ist über die behördliche Genehmigung nach dem BauGB (§ 109 BauGB - Enteignungsverfahren, §§ 144 und 145 BauGB - Sanierungsverfahren sowie § 169 Abs. 1 Nr. 3 BauGB - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme) zu informieren.

In Gebieten öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren ist für die Bildung von Flurstücken die Zustimmung oder die Genehmigung der für das Bodenordnungsverfahren zuständigen Behörde einzuholen (§ 51 BauGB - Verfügungs- und Veränderungssperre in Umlegungsgebieten, § 34 FlurbG - Veränderungssperre in Flurbereinigungsgebieten).

Bei einer amtlichen Grenzauskunft ist auf die Amtlichkeit aber auch auf die gegenüber einer Grenzfeststellung rechtlich eingeschränkte Bedeutung der Auskunft hinzuweisen.

Der Antrag, nachträgliche Änderungen und erteilte Hinweise sind in den Geschäftsnachweisen zu dokumentieren.

Stellt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mehrere Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so ist durch die betroffenen Vermessungsstellen vor Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu klären, welcher Antrag gelten soll.

2.2 Betreten von Grundstücken

Die Berechtigung zum Betreten von Grundstücken nach § 7 Abs. 2 NVermG ist auf Verlangen mittels Dienstausweis zu belegen. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden.

Das Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke ist den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Erbbauberechtigten von der Vermessungsstelle rechtzeitig anzukündigen, wenn nach dem Antrag absehbar ist, dass ein Betreten erforderlich wird (Anlage 10). Die Ankündigung soll den Hinweis enthalten, dass ggf. weitere Betroffene (z.B. Mieterinnen oder Mieter, Pächterinnen oder Pächter) zu informieren sind.

Für das Betreten von Verkehrsanlagen sind die besonderen Regelungen des Anhangs B zu beachten.

Militärische Anlagen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Stelle betreten werden.

2.3 Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren, neue Flurstücksgrenzen

2.3.1 Grundsätze

Die Grenzfeststellung und die Abmarkung sind selbständige Verwaltungsakte i. S. des NVwVfG. Sie werden regelmäßig in einem Verwaltungsverfahren zusammengefasst.

Mit der Grenzfeststellung werden die nach dem Nachweis des Liegenschaftskatasters ermittelten Flurstücksgrenzen oder einzelne Grenzpunkte amtlich bestätigt. Eine Flurstücksgrenze wird durch die Verbindung zwischen zwei benachbarten Grenzpunkten bestimmt.

Vor einer Grenzfeststellung sind Flurstücksgrenzen und Grenzpunkte im erforderlichen Umfang zu ermitteln (Grenzermittlung).

Mit der Abmarkung werden festgestellte Grenzpunkte oder neu festgelegte Grenzpunkte durch Grenzmarken dauerhaft örtlich gekennzeichnet.

2.3.2 Grenzermittlung

Zur Grenzermittlung werden die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkte und Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen. Der erforderliche Umfang bestimmt sich nach dem Prinzip der Nachbarschaft.

Übertragener und örtlicher Grenzverlauf (vorhandene Grenzmarken, Grenzeinrichtungen) sind zu vergleichen. Soweit es nach sachverständigem Ermessen geboten ist, sind weitere Erkenntnisquellen heranzuziehen.

Bei Abweichungen innerhalb der zulässigen Werte nach Anlage 7 gelten übertragener und örtlicher Grenzverlauf als übereinstimmend.

Bei Abweichungen außerhalb der zulässigen Werte nach Anlage 7 ist zu prüfen, ob

vorliegt.

Ist eine Grenze rechtswirksam verändert, so ist ihr Verlauf zu erheben.

Bei der Ermittlung von Flurstücksgrenzen nach Wasserrecht sind

zu berücksichtigen.

Im Verfahren zur Festlegung von Eigentumsgrenzen am oder im Gewässer sollte der gewässerkundliche Landesdienst beim NLWKN angehört werden, wenn die Ermittlung der in § 41 Abs. 2 und 4 NWG genannten Merkmale schwierig ist.

Ist eine Grenze willkürlich verändert worden, so ist die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze maßgeblich.

Entspricht eine nachgewiesene Flurstücksgrenze nicht dem örtlichen Grenzverlauf und ist die Grenze weder rechtswirksam noch willkürlich verändert worden, so ist der Grenznachweis als fehlerhaft anzunehmen (z.B. Aufnahmefehler). Der örtliche Grenzverlauf ist anzuhalten, wenn die Beteiligten ihn als maßgeblich ansehen und nach sachverständigem Ermessen keine Bedenken dagegen bestehen.

Eine Ungewissheit im Liegenschaftskataster liegt vor, wenn

Die für die Grenzermittlung erforderlichen Punkte sind nach den Vorgaben des LiegVermErlasses mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 zu erheben.

Auf die Ermittlung von Grenzpunkten künftig wegfallender Flurstücksgrenzen kann verzichtet werden, wenn die sachgerechte Führung des Liegenschaftskatasters gewährleistet ist und die Beteiligten darauf hingewiesen worden sind, dass die Flächen auf der Grundlage des Nachweises des Liegenschaftskatasters ermittelt werden. Künftig wegfallende Flurstücksgrenzen sind Grenzen von Flurstücken, die in absehbarer Zeit, z.B. nach einer Eigentumsübertragung, verschmolzen werden können.

Die Grenzermittlung ist im Fortführungsriss zu dokumentieren.

2.3.3 Anhörung

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, ist den Beteiligten, in deren Rechte eingegriffen wird, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung im Grenzfeststellungs- und im Abmarkungsverfahren erheblichen Tatsachen zu äußern (Anhörung). Die Anhörung ist formfrei. Die Form der Anhörung obliegt der Ermessensentscheidung der Behörde. Das Muster (Anlage 10) verweist auf eine mündliche Anhörung im Zusammenhang mit der Grenzermittlung.

Beteiligte sind vor allem Personen,

Die Vermessungsstelle hat sich bei einer mündlichen Anhörung von der Identität der anwesenden Beteiligten zu überzeugen. Beteiligte können sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen; auf Verlangen ist die Vollmacht schriftlich nachzuweisen (Muster einer Vollmacht siehe Anlage 11).

Der Termin für die Liegenschaftsvermessung ist den Beteiligten rechtzeitig (in der Regel eine Woche vorher) mitzuteilen und grundsätzlich mit der Ankündigung des Betretens der Liegenschaften zu verbinden (Anlage 10).

2.3.4 Grenzfeststellung

Die Grenzpunkte und der Verlauf der Flurstücksgrenze sind im beantragten Umfang festzustellen.

Ist ein bereits nachgewiesener Grenzpunkt zugleich Beginn oder Ende einer neuen Grenze, so ist er festzustellen.

Bei fehlerhaftem Grenznachweis (z.B. Aufnahmefehler) ist der örtliche Verlauf der Flurstücksgrenze mit dem Vorbehalt festzustellen, dass das Amtsgericht (Grundbuchamt) das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs berichtigt.

Liegt eine Ungewissheit im Liegenschaftskataster vor, kann die Vermessungsstelle bei Einigung der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer und der sonstigen Berechtigten die örtliche Lage von Flurstücksgrenzen durch einen Grenzfeststellungsvertrag (öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag) - Anlage 13 - festlegen. Die Mitwirkung durch das Amtsgericht (Grundbuchamt) erfolgt durch die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs.

Eine Grenzfeststellung unterbleibt, wenn der Verlauf einer Flurstücksgrenze nach sachverständigem Ermessen nicht zweifelsfrei geklärt werden kann und ein Grenzfeststellungsvertrag nicht abgeschlossen wird (zweifelhafter Flurstücksnachweis).

2.3.5 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen

Grundsätze

Neue Flurstücksgrenzen werden festgelegt und grundsätzlich durch örtliche Vermessung erhoben.

Rechtswirksam veränderte Eigentumsgrenzen werden als bestehende Flurstücksgrenzen erhoben, festzulegende Eigentumsgrenzen werden als neue Flurstücksgrenzen erhoben.

Verläuft eine neue Flurstücksgrenze durch oder entlang eines Gebäudes, so ist ein Bezug zwischen Flurstücksgrenze und Gebäude (Grenzbezug) herzustellen.

Bei der Festlegung neuer Flurstücksgrenzen ist von der Vermessungsstelle darauf hinzuwirken, dass keine Flurstücke gebildet werden, die kleiner als 0,5 m2 und im Wert gering sind.

Sonderung

Die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen ohne örtliche Vermessung (Sonderung) ist möglich, wenn ihre Lage eindeutig vorgegeben ist und das Liegenschaftskataster sachgerecht geführt werden kann.

Bei Sonderungen müssen die Flurstücksgrenzen, auf die sich die Festlegungen beziehen (Bezugsgrenzen), grundsätzlich im Liegenschaftskataster festgestellt nachgewiesen sein und die Koordinaten der bestehenden Grenzpunkte mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 vorliegen.

Abweichend davon sind kleine Sonderungen zulässig, wenn die Bezugsgrenzen im Liegenschaftskataster abgemarkt nachgewiesen sind und die Koordinaten der bestehenden Grenzpunkte mindestens mit der Datenerhebung 1400 und der Vertrauenswürdigkeit 1300 vorliegen oder mit dieser Qualität berechnet werden können.

Eine kleine Sonderung liegt in der Regel vor, wenn

In begründeten Einzelfällen kann auf die vorstehenden Anforderungen für Sonderungen verzichtet werden, wenn die Sonderung zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist (z.B. bei lang gestreckten Flurstücken öffentlicher Verkehrsflächen oder Gewässerflurstücken).

Die durch Sonderung festgelegten Grenzpunkte erhalten die Datenerhebung und Vertrauenswürdigkeit der Bezugsgrenzen.

Die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen durch Sonderung in Bezug auf Besondere Gebäude- oder Bauwerkspunkte ist nur zulässig, wenn diese mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 vorliegen und die Sonderung im Zusammenhang mit der Gebäudevermessung durchgeführt wird.

2.3.6 Abmarkung

Festgestellte und neue Grenzpunkte sind auf Antrag oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses abzumarken. Ein öffentliches Interesse an einer Abmarkung kann vorliegen, wenn Flurstücksgrenzen an öffentlichen Flächen oder aus besonderen Gründen (z.B. Landesgrenze) zu kennzeichnen sind.

Eine Grenzmarke ist standsicher einzubringen und muss aus dauerhaftem Material beschaffen und als Grenzmarke zweifelsfrei erkennbar sein. Kann eine Grenzmarke nicht zentrisch eingebracht werden, so soll sie im Grenzverlauf mit einem runden Maß, nicht unter 1 m vom Grenzpunkt entfernt, eingebracht werden.

Auf eine Grenzmarke kann verzichtet werden, wenn dauerhafte Grenzeinrichtungen (z.B. Mauern, Gebäudeecken, Zaunpfosten u. Ä.) den Grenzpunkt eindeutig und zweifelsfrei kennzeichnen.

Werden vorgefundene Grenzmarken bei einer Liegenschaftsvermessung verändert (z.B. höher oder tiefer gesetzt), sind die Grenzpunkte erneut festzustellen und abzumarken.

Eine Grenzmarke, die wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bedeutung zugleich Kulturdenkmal ist, darf weder zerstört noch gefährdet oder so verändert und von ihrem Platz entfernt werden, dass ihr Denkmalwert hierdurch beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt für Grenzmarken, die sich in einem baulichen Zusammenhang mit einem Kulturdenkmal befinden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Wird bei Vermessungsarbeiten auf Grenzsteine gestoßen, von denen zu vermuten ist, dass es sich bei ihnen um Kulturdenkmale handelt, so sind diese Funde dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege über die Vermessungs- und Katasterbehörde mitzuteilen. Die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind soweit möglich auf ihre Verpflichtungen nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz hinzuweisen.

Auf Deichen oder Schutzdünen dürfen Grenz- und Vermessungsmarken nur mit Genehmigung der zuständigen Deichbehörde eingebracht werden (Anlage 16).

Entbehrliche Grenzmarken und Grenzpunkte sollen entfernt werden.

2.3.7 Bekanntgabe

Die Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung sind den Beteiligten mündlich oder schriftlich anhand des Amtlichen Grenzdokuments (Anlage 12) bekannt zu geben. Die elektronische Übermittlung ist zulässig, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.

Bei mündlicher Bekanntgabe (Anlage 14) hat sich die Vermessungsstelle von der Identität der anwesenden Beteiligten zu überzeugen. Beteiligte können sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen; auf Verlangen ist die Vollmacht schriftlich nachzuweisen (Muster einer Vollmacht siehe Anlage 11). Auf Wunsch ist eine Kopie des Amtlichen Grenzdokuments zu übersenden. Beteiligten, die nach der mündlichen Bekanntgabe keinen Rechtsbehelfsverzicht erklären, ist eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung auszuhändigen.

Der schriftlichen Bekanntgabe (Anlage 15) ist eine Kopie des Amtlichen Grenzdokuments beizufügen. Sofern es aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist, insbesondere bei umfangreichen Amtlichen Grenzdokumenten, ist den Beteiligten ein ihre Rechte betreffender Auszug zu übermitteln.

Die Bekanntgaben der Verwaltungsakte sind zu dokumentieren und mit den Rechtsbehelfsverzichtserklärungen bei den Geschäftsnachweisen aufzubewahren.

Bei einer Offenlegung nach § 4 Abs. 5 NVermG wird das Amtliche Grenzdokument zur Einsicht bei der Vermessungsstelle ausgelegt.

Sonderungen werden mit der Eintragung in das Liegenschaftskataster bekannt gegeben.

2.4 Fertigungsaussage

Mit der Fertigungsaussage wird dokumentiert, dass

Die Fertigungsaussage ist für Liegenschaftsvermessungen als interner Verfügungsvermerk auf dem Amtlichen Grenzdokument und, sofern kein Amtliches Grenzdokument beurkundet wird, auf dem Fortführungsriss abzugeben.

Zur Erteilung der Fertigungsaussage sind befugt

  1. bei Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 NVermG
  2. bei Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 2 NVermG die oder der ÖbVI sowie
  3. bei Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 3 NVermG

Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung muss für die sachgerechte Führung des Liegenschaftskatasters geeignet sein.

3. Gebäude

3.1 Erhebung von Gebäuden

Nach § 2 NVermG sind Gebäude dauerhaft errichtete Bauwerke, die für die Beschreibung des Grund und Bodens bedeutsam sind. Gebäude sind als dauerhaft anzusehen, wenn sie von ihrer Bauausführung her für eine Langzeitnutzung geeignet und fest mit der Erdoberfläche verbunden sind. Gebäude sind bedeutsam, sofern sie den Grund und Boden maßgeblich nachhaltig charakterisieren und insoweit im Interesse des Allgemeinwohls als Basisinformation anzusehen sind.

Ausgehend von der Gebäudedefinition erfolgt eine Einteilung der Gebäude in Gebäude mit Gebäudefunktion (Nummer 3.1.1) und Gebäude mit Bauwerksfunktion (Nummer 3.1.2).

Die Lage und der Grundriss von Gebäuden mit dazugehöriger Gebäude- oder Bauwerksfunktion, die Lagebezeichnung einschließlich der Hausnummer sowie ggf. weitere Attribute nach den Geobasisdaten Niedersachsen, wie z.B. der Eigenname des Gebäudes, die Bauweise oder die Objekthöhe, sind nach den Vorgaben des LiegVermErlasses zu erheben.

Der Grundriss wird durch prägende Elemente, in der Regel durch die aufsteigende Außenwand im Erdgeschoss, gebildet. Die Vermessungsreife des Gebäudes liegt vor, wenn die äußeren Begrenzungen der erhebungswürdigen Außenwände erstellt sind.

Ein Bezug zur Flurstücksgrenze ist herzustellen, wenn dies

Vorgelegte Unterlagen zum Nachweis von Gebäuden in geschlossenen Werks- und Nutzungsbereichen können berücksichtigt werden, wenn sie zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters geeignet sind und der Verwaltungsaufwand dadurch reduziert wird. Die Entscheidung über die Eignung der vorgelegten Unterlagen trifft die Vermessungsstelle im Rahmen der Erhebung.

Gebäude, die nach ihrer Ausführung nur für eine vorübergehende Verwendung errichtet sind, werden regelmäßig nicht erhoben. Sind hingegen seit Errichtung der Gebäude mehr als fünf Jahre vergangen, ist nicht mehr von einer vorübergehenden Verwendung auszugehen und die Gebäude sind zu erheben.

3.1.1 Gebäude mit Gebäudefunktion

Gebäude mit Gebäudefunktion sind dauerhaft errichtete Bauwerke mit überwiegend geschlossenem Raum von in der Regel mindestens 10 m2 Grundfläche, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Als nicht bedeutsam gelten in der Regel

Noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesene zusammenhängende Gebäude auf einem Grundstück sind zu erheben, soweit bereits eines der Gebäude zu erheben ist. Soweit nicht bereits eines der zusammenhängenden Gebäude zu erheben ist, ist die Summe der Grundflächen maßgebend. Es gelten die Erhebungskriterien des Gebäudes mit der größten Grundfläche. Überdachungen mit einer Länge oder Breite kleiner als 3 m und Überdachungen mit einer Grundfläche kleiner als 25 m2 bleiben unberücksichtigt.

Bauteile (z.B. Arkaden, Durchfahrten, Türme, Schornsteine) sind bei Gebäuden mit Gebäudefunktion stets zu erheben. Bauteile liegen immer innerhalb des Gebäudes.

Abweichende Geschosshöhen (z.B. Staffelgeschosse) sind nicht zu erheben.

3.1.2 Gebäude mit Bauwerksfunktion

Gebäude mit Bauwerksfunktion sind dauerhaft errichtete Bauwerke, die die Erhebungskriterien nach Nummer 3.1.1 nicht erfüllen, jedoch wegen ihrer infrastrukturellen Funktion bedeutsam sind oder das Landschafts- oder Stadtbild nachhaltig prägen.

Als nicht bedeutsam gelten in der Regel Überdachungen mit einer Länge oder Breite kleiner als 3 m und Überdachungen mit einer Grundfläche kleiner als 25 m2.

Nicht zu den Gebäuden mit Bauwerksfunktion zählen Bauwerke, die durch ihre Einbettung in das Gelände der Topografie zuzuordnen sind.

3.2 Aktualisierungspflicht, Amtsverfahren

Für Gebäude oder Teile von Gebäuden, die bisher noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind, haben die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und sonstigen Berechtigten nach § 7 Abs. 1 NVermG zur Aktualisierung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters die Erhebung und die Eintragung zu veranlassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so ist von der Vermessungs- und Katasterbehörde das Amtsverfahren zur Aktualisierung des Gebäudenachweises einzuleiten.

Im Amtsverfahren zur Aktualisierung des Gebäudenachweises hat das Mitteilungsschreiben folgende Punkte zu enthalten:

  1. Einräumung einer Frist von einem Monat, den Antrag bei einer amtlichen Vermessungsstelle (ÖbVI oder Vermessungs- und Katasterbehörde) zu stellen,
  2. Hinweise auf

Sofern bis zum Fristablauf kein Antrag gestellt wurde, ist die Gebäudevermessung von der Vermessungs- und Katasterbehörde zu veranlassen.

ÖbVI sowie andere behördliche Vermessungsstellen haben die Vermessungs- und Katasterbehörde auf im unmittelbaren Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten örtlich festgestellte, noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesene erhebungspflichtige Gebäudeveränderungen hinzuweisen. Bei Hauptgebäuden hat der Hinweis innerhalb einer Woche zu erfolgen.

3.3 Aktualität des Gebäudenachweises

Gebäude, deren Aktualität von Bedeutung ist (Hauptgebäude) oder die das Landschaftsbild prägen, sollen innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Vermessungsreife in das Liegenschaftskataster eingetragen sein.

Die Vermessungsstelle kann die Erhebung von Hauptgebäuden einmalig um bis zu sechs Monate zurückstellen, wenn sich auf dem Grundstück ein noch nicht vermessungsreifes Nebengebäude befindet oder ein Nebengebäude errichtet werden soll.

Für Nebengebäude, die nicht im Zusammenhang mit Hauptgebäuden auf demselben Grundstück errichtet wurden, sind die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung regelmäßig innerhalb von zwei Jahren nach Vorliegen der Vermessungsreife zur Eintragung in das Liegenschaftskataster einzureichen.

Geringfügige Veränderungen an Gebäudegrundrissen (in der Regel weniger als 10 m2 oder Fassadenverkleidungen) sind zeitlich auszusetzen und sollen nur im Zusammenhang mit anderen Liegenschaftsvermessungen auf dem Grundstück erhoben werden.

Bei Vorliegen der Vermessungsreife sind die Gebäude zu erheben und die Vermessungsschriften innerhalb von fünf Monaten ab Antragstellung zur Eintragung in das Liegenschaftskataster einzureichen. Soweit Fristen nicht eingehalten werden, sind die Gründe in den Geschäftsnachweisen zum Antrag zu dokumentieren.

Gebäude, deren Vermessungsreife nicht vorliegt, sind spätestens nach einem Jahr von der Vermessungsstelle auf Vorliegen der Vermessungsreife zu prüfen. Dies ist zum Antrag zu dokumentieren.

ÖbVI und andere behördliche Vermessungsstellen haben der Vermessungs- und Katasterbehörde den Antrag sowie Änderungen (z.B. Nichtausführung des Bauvorhabens) spätestens drei Arbeitstage nach Eingang oder Bekanntwerden mitzuteilen.

Die Vermessungs- und Katasterbehörde registriert alle Anträge auf Gebäudevermessungen in den Automatisierten Geschäftsnachweisen. Die registrierten und die bei den Vermessungsstellen vorliegenden Anträge sind jährlich abzugleichen.

4. Grundsätze der Erhebung und Auswertung

Für die Prüfung und Kalibrierung der Vermessungsgeräte ist Anlage 3 zu beachten.

Zur Erhebung sind die in Anlage 5 aufgeführten Vermessungsverfahren zulässig. Liegenschaftsvermessungen sind auf das amtliche Landesbezugssystem zu beziehen. Im Einzelfall kann bei der Erhebung von Gebäuden auf diesen Bezug verzichtet werden, wenn die sachgerechte Führung des Liegenschaftskatasters gewährleistet ist (Anlage 5 Nr. 4).

Wenn geeignete Lagefestpunkte sowie Aufnahme- und Sicherungspunkte fehlen und satellitengestützte Vermessungsverfahren für die Erhebung der Objektpunkte nicht wirtschaftlich einsetzbar sind, können Aufnahme- und Sicherungspunkte im amtlichen Landesbezugssystem eingerichtet und bestimmt werden (Anlage 4).

Auswertungen sind nach der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung und nach Anlage 9 durchzuführen.

Die Grenzen der Tatsächlichen Nutzung und ggf. weitere Topografie sind mit Dezimetergenauigkeit zu erheben.

Der automatisierte Datenfluss ist entsprechend den informations- und kommunikationstechnischen Möglichkeiten zu nutzen.

5. Dokumente

5.1 Vermessungsunterlagen

Liegenschaftsvermessungen sind auf der Grundlage aktueller Vermessungsunterlagen durchzuführen. Diese sind antragsbezogen im zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu erstellen. Bei Gebäudevermessungen ist der zeitliche Zusammenhang bei Vorliegen der Vermessungsreife anzunehmen.

Verantwortlich für die Aktualität der Vermessungsunterlagen zum Zeitpunkt

Mit dem Antrag auf Vermessungsunterlagen sind Zweck und Umfang der Liegenschaftsvermessung sowie bei Gebäudevermessungen der Herstellungswert der Gebäude anzugeben.

Eine von Zweck oder Umfang abweichende Verwertung der Vermessungsunterlagen für nichteigene oder wirtschaftliche Zwecke oder deren öffentliche Wiedergabe ist nicht gestattet.

Für den beantragten Zweck werden Vermessungsunterlagen im erforderlichen sachlichen und räumlichen Umfang entsprechend Anlage 2 bereitgestellt. Die Anträge müssen mit den Vermessungsunterlagen wirtschaftlich erledigt werden können.

Die verwendeten Vermessungsunterlagen sind bei Bedarf mit dem Antrag auf Eintragung in das Liegenschaftskataster einzureichen.

5.2 Vermessungsschriften

Vermessungsschriften i. S. des LiegVermErlasses sind das Amtliche Grenzdokument und die Fortführungsdokumente.

Aufgabenträger nach § 6 Abs. 2 und 3 NVermG haben die Vermessungsschriften unverzüglich nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder Abschluss der Vermessung bei der Vermessungs- und Katasterbehörde vollständig einzureichen. Wenn die beantragte Vermessung nicht abschließend bearbeitet werden konnte, sind bis dahin entstandene Teile einzureichen. Hierbei sind Antragstellerinnen, Antragsteller, Kostenschuldnerinnen, Kostenschuldner und die maßgeblichen Gebührenparameter anzugeben.

Unvollständige oder für die sachgerechte Führung nicht geeignete Vermessungsschriften sind zurückzugeben, soweit die Mängel nicht kurzfristig behoben werden können. Kommen Vermessungsstellen dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde das Recht, die Ersatzvornahme auf Kosten der Vermessungsstelle zu veranlassen.

5.2.1 Amtliches Grenzdokument

Im Amtlichen Grenzdokument (Anlage 12) sind die Verwaltungsverfahren der Grenzfeststellung und der Abmarkung eindeutig und vollständig nachzuweisen.

Soweit es für die Bestimmtheit der Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung erforderlich ist, sind in die Skizze die bestimmenden Angaben zum Grenzverlauf (z.B. Abstände zu Gebäuden und dauerhafter Topografie) einzutragen.

Geburtsdatum, Geburtsname oder weitere Angaben zur Person sind nur anzugeben, sofern es für ihre eindeutige Bezeichnung erforderlich ist.

Wird ein Grenzfeststellungsvertrag (Anlage 13) geschlossen, ist dieser Bestandteil des Amtlichen Grenzdokuments.

Das Amtliche Grenzdokument ist eine öffentliche Urkunde nach den §§ 415 ff. ZPO. Es darf keine äußeren Mängel beinhalten, die seine Beweiskraft aufheben oder mindern können.

5.2.2 Fortführungsdokumente

Die Fortführungsdokumente enthalten die Ergebnisse der Erhebung und der Auswertung mit den für die Eintragung in das ALKIS erforderlichen Angaben.

Die Fortführungsdokumente umfassen

Der Fortführungsriss als Dokumentation der Erhebung besteht aus einer bildlichen Darstellung und ggf. aus ergänzenden Listen. Er ist entsprechend Anlage 8 zu erstellen und in der Regel im Format DIN A 4 zu führen.

Der Fortführungsriss mit der Liste zum Fortführungsriss enthält vor allem Angaben zu

Bei Sonderungen sind zusätzlich die Bestimmungselemente der neuen Flurstücksgrenzen in Bezug zu den nachgewiesenen Flurstücksgrenzen ohne Überbestimmungen anzugeben.

5.3 Aufbewahrung

Anträge i. S. des LiegVermErlasses sind mit Beendigung der Amtshandlung oder der Rücknahme des Antrags zu schließen. Dokumente, die von der Vermessungs- und Katasterbehörde nicht dauerhaft archiviert werden, sind aufzubewahren.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Antrag geschlossen worden ist.

6. Amtliche Grenzauskunft

Amtliche Grenzauskünfte werden nach den Grundsätzen des LiegVermErlasses durchgeführt. Hierbei werden Sachverhalte zu Liegenschaften örtlich angezeigt. Bei einer amtlichen Grenzauskunft werden vorhandene Grenzmarken nicht verändert.

Eine amtliche Grenzauskunft zur Lage von Grenzpunkten oder zum Verlauf von Flurstücksgrenzen ist zulässig, wenn die Übertragung der Vermessungszahlen in einfacher Weise möglich ist. Dies kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Koordinaten der Grenzpunkte mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 vorliegen. In Einzelfällen ist eine amtliche Grenzauskunft zulässig, wenn die Grenzpunkte im Liegenschaftskataster als abgemarkt nachgewiesen sind und deren Koordinaten mindestens mit der Datenerhebung 1400 und der Vertrauenswürdigkeit 1300 vorliegen oder mit dieser Qualität berechnet werden können.

Werden Grenzpunkte markiert, dürfen keine Materialien verwendet werden, die üblicherweise auch für die Abmarkung von Grenzpunkten benutzt werden.

Die amtliche Grenzauskunft ist auf einfache Weise im Fortführungsriss zu dokumentieren. Die Dokumentation enthält

Die Dokumentation ist zur Archivierung bei der Vermessungs- und Katasterbehörde einzureichen.

7. Bodenordnungsverfahren

Für Liegenschaftsvermessungen in Bodenordnungsverfahren nach dem BauGB und in Verfahren nach dem FlurbG gelten die Vorschriften des LiegVermErlasses.

Werden innerhalb eines Verfahrensgebietes im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenzen festgestellt oder abgemarkt, so können die Grenzfeststellung und die Abmarkung im Verfahrensplan (z.B. Flurbereinigungsplan) bekannt gegeben werden. In diesen Fällen kann auf die Erstellung eines Amtlichen Grenzdokuments verzichtet werden. Dies gilt auch, wenn neue Grenzpunkte abgemarkt werden. Auf den abweichenden Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 1 NJG ist hinzuweisen.

8. Hoheitsgrenzen

8.1 Bundesgrenze

Für Liegenschaftsvermessungen an der Bundesgrenze zum Königreich der Niederlande gilt das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Instandhaltung der Vermarkung der gemeinsamen Grenze vom 30.10.1980 (Anhang C).

8.2 Landesgrenze

Dem MI ist zu berichten, wenn

9. Verfügbarkeit im Internet

Die Dokumentation der Geobasisdaten Niedersachsen und die Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung in der jeweils geltenden Fassung sind auf den Internetseiten des LGLN (www.lgln.de) verfügbar.

10. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.


.

Befugnis zur Vermessung von LiegenschaftenAnlage 1

1. Umfang der Befugnis

Die Vermessung von Liegenschaften umfasst die Aufgaben

1.1 Angaben zu Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) zu erheben,

1.2 amtliche Grenzauskünfte zu erteilen sowie

1.3 Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung zu erlassen, Amtliche Grenzdokumente aufzunehmen und Grenzfeststellungsverträge abzuschließen.

2. Befugnis für Beschäftigte der Aufgabenträger nach § 6 NVermG Befugt zur Wahrnehmung der Aufgaben sind:

2.1 nach den Nummern 1.1 bis 1.3 bei den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 und 3 NVermG

2.2 nach den Nummern 1.1 und 1.2 bei den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 bis 3 NVermG

2.3 nach Nummer 1.1 zur Erhebung von Angaben zu Gebäuden bei den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 bis 3 NVermG

1) Über die Eignung eines Studiengangs entscheidet das MI.

2) Die Maßnahmen zur Erreichung der Qualifikation sind vom MI festzulegen.

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Art und Umfang der Vermessungsunterlagen für amtliche VermessungsleistungenAnlage 2



Analoge Abgabe

Elektronische Abgabe

Abrufverfahren amtliche Unterlagen

Grenzfeststellung, Zerlegung, langgestreckte Anlage

Sonderung

Gebäudevermessung

amtliche Grenzauskunft

123a3b45678
1NAS
1.1FlurstückeXXXXXX
1.2GebäudeXXXXXX
1.3Tatsächliche NutzungXXXXXX
1.4BodenschätzungXXXXXX
1.5EigentumsangabenXXXXXX
1.6Netzpunkte des LiegenschaftskatastersXXX-XX
2Reservierte Punktkennungen und FlurstückskennzeichenXX 1XXX-
3Übersichtskarte 1 : 5.000/AK5XX(x)(x)(x)(x)
4AP-Beschreibung, NetzpunktübersichtXXX-XX
5Festpunktübersicht
(Beschreibung der Lagefestpunkte)
XX(x)-(x)(x)
6Punktnummernübersicht
(weitere Angaben zu Objektpunkten 2 )
XXXXXX
7Vermessungsriss, Fortführungsriss etc.XXXXXX
8Urkarte, Coupon, Stückvermessungshandriss oder andere historische NachweiseXX(x)---
9Rissübersicht
(in der Regel bei Liegenschaftsvermessungen größeren Umfangs)
XX(x)(x)(x)(x)
10Amtliches GrenzdokumentXX(x)---
11Übersicht über vorliegende Anträge i. S. des LiegVermErlassesXXX-X-
1) Reservierte Punktkennungen und Flurstückskennzeichen werden übergangsweise elektronisch abgegeben.

2) Hierzu gehören die Attribute Datenerhebung, Vertrauenswürdigkeit und ggf. Festgestellter Grenzpunkt.

Erläuterungen:

X Die Unterlage ist grundsätzlich zur Antragserledigung bereitzustellen.

(x) Die Unterlage ist antragsbedingt nach sachlichem Ermessen bereitzustellen.
- Für die Erledigung dieser Antragsart ist die Bereitstellung nicht erforderlich.

Für die Bereitstellung der Bestandsdaten ist ein Auszug zu generieren, der in der Regel das Vermessungsgebiet sowie mindestens seine unmittelbare Nachbarschaft umfasst und die Objektarten nach den Nummern 1.1 bis 1.4 und 1.6 der vorstehenden Liste enthält. Die Eigentumsangaben nach Nummer 1.5 werden im erforderlichen Umfang (Grundsatz der Datenminimierung) bereitgestellt. Soweit dieser Bestandsdatenauszug keine ausreichende Anzahl von Aufnahme- und Sicherungspunkten beinhaltet, ist ein weiterer Bestandsdatenauszug zu generieren, der das Vermessungsgebiet so großflächig um schließt, dass ein Anschluss an das Landesbezugssystem möglich ist. Dieser Bestandsdatenauszug soll die Objekte der Angaben zum Netzpunkt, die Grenzpunkte, die Flurstücksgeometrien und die Objekte der Angaben zum Gebäude beinhalten. Die Übersichten als analoge Abgabeprodukte sind in ihrem Format angemessen zu erstellen.

Der bereitgestellte Bestandsdatenauszug soll zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung in das Liegenschaftskataster nicht älter als zwei Jahre sein. Der Fristlauf beginnt mit dem Ablauf des Jahres der Bestandsdatenbereitstellung.

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Prüfung und Kalibrierung der VermessungsgeräteAnlage 3

Die Vermessungsgeräte und das Zubehör müssen den Qualitätsanforderungen für Liegenschaftsvermessungen entsprechen. Vermessungsgeräte sind regelmäßig, in der Regel einmal jährlich, zu prüfen. Zubehör ist nach Bedarf zu prüfen.

Bei Vermessungsgeräten zur Richtungsmessung sind Höhenindexfehler, Zielachsenfehler, Kippachsenneigung und der Fehler der automatischen Zielerfassung zu bestimmen und entweder durch Justierung zu beheben oder bei der Aufbereitung der Messwerte zu berücksichtigen.

Die Standardabweichung der gemessenen Richtungen darf 2 mgon nicht überschreiten.

Vermessungsgeräte mit elektronischer Distanzmessung sind

durch geeignete Verfahren mit entsprechender Genauigkeit zu kalibrieren.

Dabei sind die Nullpunktskorrektion und die Maßstabskorrektion durch eine ausgleichende Gerade zu ermitteln. Die Korrektionswerte sind bei den Auswertungen zu berücksichtigen. Die restlichen Abweichungen (gegenüber den korrigierten Messwerten) dürfen absolut nicht größer als 0,008 m und im Mittel nicht größer als 0,005 m sein.

Die Kalibrierungskorrektionen der Vermessungsgeräte sind durch Koordinaten- oder Streckenvergleich zu prüfen. Ergeben sich signifikante Abweichungen, so sind die Vermessungsgeräte erneut zu kalibrieren.

Satellitenempfänger sind mittels Koordinatenvergleich zu prüfen. Dabei darf die Lageabweichung 0,008 m nicht überschreiten.

Prüfung und Kalibrierung sind zu dokumentieren oder durch Erklärung des Herstellers zu belegen.

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Netzpunkte des LiegenschaftskatastersAnlage 4

1. Grundsätze

Zu den Netzpunkten des Liegenschaftskatasters gehören

Aufnahmepunkte einschließlich ihrer Sicherungspunkte sind zudem Punkte des Landesbezugssystems i. S. des § 7 NVermG.

Aufnahme- und Sicherungspunkte sind als Punktgruppe einzurichten. Eine Punktgruppe besteht aus einem Aufnahmepunkt und mindestens einem Sicherungspunkt.

Die Lage der Aufnahme- und Sicherungspunkte ist so zu wählen, dass Objektpunkte mit hinreichender Genauigkeit an das Landesbezugssystem angeschlossen werden können, sie für weitere Liegenschaftsvermessungen geeignet und örtlich ungefährdet sind (sicherer Standort).

Aufnahme- und Sicherungspunkte sind durch standsichere Vermessungsmarken örtlich millimetergenau zu kennzeichnen. Dazu ist dauerhaftes Vermarkungsmaterial mit genau definierten Bezugspunkten zu verwenden. Bei Bolzen mit Innengewinde (Adapterbolzen) liegt der Bezugspunkt 0,100 m vor der Bolzenanlagefläche.

Eine Lageidentität kann grundsätzlich angenommen werden, wenn die Koordinaten aus der Überprüfungsvermessung - bezogen auf die Sicherungs- oder Nachbarpunkte - um nicht mehr als 0,014 m voneinander abweichen.

Sind Aufnahmepunkte zum Anschluss künftiger Liegenschaftsvermessungen an das Landesbezugssystem nicht erforderlich, können diese temporär bestimmt und ohne dauerhafte Vermarkung genutzt werden.

2. Vermessung

Aufnahme- und Sicherungspunkte werden durch satellitengestützte oder terrestrische Vermessungsverfahren bestimmt. Die Verfahren können miteinander kombiniert werden.

Sonstige Vermessungspunkte (z.B. Polygon- und Liniennetzpunkte), die für den Nachweis des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, sind wie Grenzpunkte mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 zu erheben (Anlage 5 des LiegVermErlasses).

2.1 Satellitengestützte Vermessungsverfahren

Bei der Anwendung von satellitengestützten Vermessungsverfahren zur Bestimmung von Aufnahme- und Sicherungspunkten gelten die Regelungen der Anlage 5 des LiegVermErlasses.

2.2 Terrestrische Vermessungsverfahren

Aufnahmepunkte können durch terrestrische Vermessungsverfahren, z.B. Polygonzugmessung (mit An- und Abschlussrichtung) oder durch polares Anhängen von mindestens zwei Seiten, bestimmt werden. Die Richtungen sind mindestens in zwei Vollsätzen zu messen.

Strecken von Polygonzügen sind in Hin- und Rückrichtung zu messen, die Abweichung darf 0,015 m nicht überschreiten.

Die Standardabweichung der neu bestimmten Aufnahmepunkte darf 0,016 m in der Lage nicht überschreiten.

2.3 Polare Sicherungsvermessung

Die doppelte Polaraufnahme zur Bestimmung eines Sicherungspunktes ist in der Regel auf den Aufnahmepunkt und einen weiteren Punkt einer benachbarten Punktgruppe (Nachbarpunkte) zu beziehen. Die Lageabweichung aus erster und zweiter Bestimmung darf nicht größer als 0,008 m sein.

Ist es für den Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an das Landesbezugssystem erforderlich, können vorhandene Punktgruppen ergänzt werden. Die noch vorhandenen Punkte der Punktgruppe sind auf Lageidentität zu prüfen und in die Bestimmung der neuen Sicherungspunkte mit einzubeziehen. Aufnahme- und Sicherungspunkte sind topografisch einzumessen und mit der Art der Vermarkung sowie der relativen Höhe nachzuweisen.

3. Berechnungen

Die Koordinaten der mit Hilfe des satellitengestützten Vermessungsverfahrens SAPOS® bestimmten Aufnahme- und Sicherungspunkte ergeben sich direkt aus dem Messverfahren.

Für terrestrisch gemessene Aufnahmepunkte werden die Koordinaten durch Polygonzug- oder Polarpunktberechnung nach der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung bestimmt.

4. Datenerhebung und Vertrauenswürdigkeit

Werden Aufnahme- oder Sicherungspunkte durch Mehrfachbestimmung mit satellitengestützten Vermessungsverfahren nach Anlage 5 des LiegVermErlasses bestimmt, ist die Datenerhebung 0130 und die Vertrauenswürdigkeit 1100 zu vergeben.

Werden Aufnahmepunkte durch terrestrische Messverfahren und rechnerische Ausgleichung bestimmt, ist die Datenerhebung 3100 und die Vertrauenswürdigkeit 1100 zu vergeben.

Für doppelt polar bestimmte Sicherungspunkte ist die Datenerhebung 3100 und die Vertrauenswürdigkeit 1200 zu vergeben.

Aus den zulässigen Vermessungsverfahren ergeben sich die Einstufungen zur Datenerhebung und Vertrauenswürdigkeit nach Nummer 5 der Anlage 5 des LiegVermErlasses.

Für Netzpunkte des Liegenschaftskatasters sind ellipsoidische Höhen im ETRS89_h mit einer Standardabweichung s < 5 m zu erheben (Genauigkeitsstufe 3300). Die Differenz zwischen der Gerätehöhe und der Reflektorhöhe kann vernachlässigt werden, wenn sie weniger als 1,5 m beträgt.

5. Nachweis

Die Bestimmung von Aufnahme- und Sicherungspunkten wird durch

dokumentiert.

Jede AP-Beschreibung weist den Aufnahmepunkt und seine Sicherungspunkte sowie die Ergebnisse der Vermarkung, Sicherung und Einmessung unter der Punktnummer des Aufnahmepunktes nach. Die Zuordnung von Sicherungspunkten bleibt auch bei örtlich nicht mehr vorhandenem Aufnahmepunkt bestehen.

Änderungen in den Aufnahme- und Sicherungspunkten sind in einem AP-Fortführungsriss zu dokumentieren.

Die Liste zur AP-Beschreibung enthält vor allem

Im SAPOS®-Messungsprotokoll sind nachzuweisen:

  1. Allgemeine Daten
  2. Punktbezogene Daten

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VermessungsverfahrenAnlage 5

1. Grundsätze

Vermessungen i. S. des LiegVermErlasses werden in der Regel durch satellitengestützte oder polare Vermessungsverfahren durchgeführt. Die Verfahren können innerhalb einer Vermessung miteinander kombiniert werden. Die Verfahren sind so anzulegen, dass grobe Fehler vermieden, systematische Fehler beseitigt und zufällige Fehler klein gehalten werden.

Die Lageidentität der zum Anschluss verwendeten Punkte sowie der Kontroll- und Transformationspunkte ist zu überprüfen.

Kontrollpunkte sind Lagefestpunkte sowie Aufnahme- und Sicherungspunkte. Sie dienen bei SAPOS®-Messungen dem Nachweis der Nachbarschaftstreue.

Transformationspunkte sind Lagefestpunkte sowie Aufnahme- und Sicherungspunkte, mit denen eine nachbarschaftliche Anpassung der SAPOS®-Messung an den amtlichen Nachweis des Liegenschaftskatasters berechnet wird.

Objektpunkte des Liegenschaftskatasters, die entsprechend den nachfolgenden Vermessungsverfahren bestimmt werden, erhalten grundsätzlich die Datenerhebung 1300 und die Vertrauenswürdigkeit 1200.

2. Satellitengestützte Vermessungsverfahren

2.1 Vermessung und Auswertung

Für Vermessungen i. S. des LiegVermErlasses sind SAPOS®-Dienste zu verwenden und folgende Grundsätze einzuhalten:

Es sind grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Messungen durchzuführen. Unabhängige Messungen liegen vor, wenn zwischen den beiden Aufstellungen desselben Punktes eine Zeitdifferenz von mindestens 15 min besteht. Eine Aufstellung erfolgt durch Zentrierung der Satellitenantenne über dem zu bestimmenden Punkt. Die Koordinaten ergeben sich aus dem Mittelwert der Aufstellungen (Gesamtmittel).

Bei Kontrollpunkten kann die Zeitdifferenz von 15 min unterschritten werden, sofern die zweite Aufstellung mit einer um mindestens 0,50 m geänderten Höhe der Antenne erfolgt.

Bei der nachbarschaftlichen Anpassung ergeben sich die gemessenen Koordinaten der Transformationspunkte aus dem Mittelwert der Einzelmessungen einer Aufstellung.

Die gemessenen Koordinaten für Aufnahme- und Sicherungspunkte sowie für Kontroll- und Transformationspunkte sind bei jeder Aufstellung aus dem Mittelwert mindestens dreier Einzelmessungen abzuleiten; dabei ist vor jeder Einzelmessung neu zu initialisieren. Die größten zulässigen Abweichungen vE und vN

betragen jeweils 0,012 m.

Für die Bestimmung der Objektpunkte sind zwei Aufstellungen mit je einer Einzelmessung erforderlich.

2.2 Kontrolle der Nachbarschaft und nachbarschaftliche Anpassung

Durch Messung eines für das Messgebiet repräsentativen Kontrollpunktes ist zu prüfen, ob die Messergebnisse unmittelbar auf das Landesbezugssystem gegründet werden können. Als Kontrollpunkte sind lagesichere Lagefestpunkte, Aufnahme- oder Sicherungspunkte zu verwenden, für die Koordinaten mit der Datenerhebung 0130 oder 3100 und mit einer Vertrauenswürdigkeit < 1200 vorliegen.

Diese Überprüfung gilt als einwandfrei, wenn die Differenz zwischen amtlichen und gemessenen Koordinaten des Kontrollpunktes die größte zulässige Abweichung in der Lage dL = 0,020 m nicht überschreitet.

Wird die größte zulässige Abweichung am Kontrollpunkt überschritten, so ist eine nachbarschaftliche Anpassung an den Nachweis des Liegenschaftskatasters durchzuführen. Sie ist mit einer ausreichenden Anzahl (> 4) repräsentativ für das Messgebiet verteilter Transformationspunkte mit der Datenerhebung 0130 oder 3100 und der Vertrauenswürdigkeit < 1200 vorzunehmen. Die nachbarschaftliche Anpassung ist zweimal unabhängig voneinander durchzuführen.

Die nachbarschaftliche Anpassung ist nach der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung als Vier-Parameter-Transformation (Helmert-Transformation) zu berechnen. Die größten zulässigen Restabweichungen aus den Transformationen betragen 0,020 m und sind entfernungsabhängig gewichtet zu verteilen.

Die Vermessungs- und Katasterbehörde teilt der Landesvermessung und Geobasisinformation - Landesbetrieb - die Gebiete mit, in denen wiederholt nachbarschaftliche Anpassungen erforderlich waren.

3. Polare Vermessungsverfahren

Aufnahmestandpunkte sind an das Landesbezugssystem über Lagefestpunkte sowie Aufnahme- und Sicherungspunkte anzuschließen. Die Aufnahmestandpunkte sind dabei so zu wählen, dass der Anschluss über

möglich ist.

Objektpunkte sind zur Kontrolle der Anschlusspunkte geeignet, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Anschlusspunktes befinden und mindestens mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 bestimmt sind.

Bei Gebäudevermessungen ist der Anschluss über mindestens drei flächenhaft verteilte Objektpunkte mit der Datenerhebung 1300 zulässig. Werden Besondere Gebäude- oder Bauwerkspunkte nach diesem Verfahren bestimmt, ist die Datenerhebung 1400 und die Vertrauenswürdigkeit 1300 zu vergeben.

Die Objektpunkte des Liegenschaftskatasters sind grundsätzlich von zwei Standpunkten aus aufzunehmen (doppelte Polaraufnahme).

Bei Gebäudepunkten genügt die einfache Polaraufnahme, wenn die Vertrauenswürdigkeit der Aufnahme anderweitig (z.B. bei rechtwinkligen Gebäuden durch die Erhebung von mindestens drei Besonderen Gebäude- oder Bauwerkspunkten und aller Gebäudeumringsmaße) gesichert ist. Die Kontrolle der einfachen Polaraufnahme ist durch die abschließende Aufnahme eines Anschlusspunktes zu dokumentieren.

Standpunkte und Objektpunkte sollen von dem entferntesten Anschlusspunkt nicht weiter als das 1,5-Fache der Strecke zwischen den Anschlusspunkten entfernt sein.

Objektpunkte, die von einem Standpunkt aus nicht einsehbar sind, können über einmal vorgeschobene Stand- oder Anschlusspunkte (temporäre Hilfspunkte) erhoben werden. Die Hilfspunkte sind doppelt polar zu bestimmen.

4. Orthogonalverfahren

Das Orthogonalverfahren ist für die Erhebung von Gebäuden mit geringem Herstellungswert auf Grundstücken mit schon im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäuden zulässig.

Beim Orthogonalverfahren werden Objektpunkte durch die Messung von Abszissen und Ordinaten in Bezug auf eine durch Anfangs- und Endpunkt definierte Vermessungslinie bestimmt. Die Koordinaten der verwendeten Anfangs- und Endpunkte müssen mindestens mit der Datenerhebung 1400 und der Vertrauenswürdigkeit 1300 vorliegen oder berechnet werden können. Die Überprüfung der verwendeten Anfangs- und Endpunkte ist zu dokumentieren. Die Objektpunkte sollen von dem entferntesten Punkt der Vermessungslinie nicht weiter als das Zweifache der Strecke zwischen Anfangs- und Endpunkt entfernt sein. Ordinaten und Abszissen sind wirksam zu kontrollieren.

Beim Orthogonalverfahren sind

mit einer Genauigkeit von mindestens 0,020 m zu bestimmen.

5. Einstufungen zur Datenerhebung und Vertrauenswürdigkeit

Aus den zulässigen Vermessungsverfahren ergeben sich folgende Einstufungen zur Datenerhebung und Vertrauenswürdigkeit:

Datenerhebung/
Vertrauenswürdigkeit
(DH/VW)

Netzpunkte des Liegenschaftskatasters

Objektpunkte des Liegenschaftskatasters

Aufnahmepunkt

(AP)

Sicherungspunkt

(SP)

Sonstiger Vermessungspunkt

(VP)

Grenzpunkt (GP)

Besonderer Gebäude-, Bauwerkspunkt

(BGP, BBP)

1

2

3

4

5

6

Satellitengestütztes Vermessungsverfahren0130/11000130/11001300/12001300/12001300/1200
Terrestrisches Vermessungsverfahren3100/1100----
Sicherungsvermessung-3100/1200---
Doppelt polares Vermessungsverfahren--1300/12001300/12001300/1200
Einfach polares Vermessungsverfahren----1300/1300
Anschluss an Objektpunkte mit DH 1300----1400/1300
Orthogonalverfahren----1400/1300

.

Genauigkeit und Vertrauenswürdigkeit für Objektpunkte des LiegenschaftskatastersAnlage 6

1. Genauigkeit

1.1 Grundsätze

Lageabweichungen und Streckenabweichungen sind nach Nummer 1.2 zu ermitteln. Sie dürfen die größten zulässigen Abweichungen nach Nummer 1.3 nicht überschreiten.

Die sich aus den größten zulässigen Abweichungen für neu erhobene Objektpunkte (Nummer 1.3) ergebende Genauigkeit ist in Nummer 1.4 aufgeführt.

1.2 Berechnung der Abweichungen

Lageabweichungen (dL) sind zwischen Soll- und Istwerten sowie bei Mehrfachbestimmungen zwischen größtem (g) und kleinstem (k) Wert nach

dL = (ΔE2 + ΔN2) 0,5

mit ΔE = ESoll-EIstund ΔN = NSoll-NIst
bzw. ΔE = Eg-Ekund ΔN = Ng-Nk
E = East;N = North

zu ermitteln.

Streckenabweichungen (dS) zwischen Soll- und Istwerten sowie zwischen gerechneten (ger) und gemessenen (gem) Strecken errechnen sich aus den horizontalen Strecken (Sh) in Höhe des Standpunktes nach

dS = Shsoll - Shist bzw. dS = Shger - Shgem

1.3 Größte zulässige Abweichungen

Lagefestpunkte und Netzpunkte des Liegenschaftskatasters gelten grundsätzlich als örtlich unverändert, wenn die Koordinaten aus der Überprüfungsvermessung - bezogen auf die Sicherungs- oder Nachbarpunkte - um nicht mehr als 0,014 m voneinander abweichen.

Die größten zulässigen Abweichungen (dL) betragen für den vorgesehenen Anschluss beim polaren Vermessungsverfahren sowie für die Kontroll- und Transformationspunkte beim satellitengestützten Vermessungsverfahren dL = 0,020 m.

Für neu bestimmte Objektpunkte betragen die größten zulässigen Abweichungen (dG) in allen Vermessungsverfahren bei Mehrfachbestimmungen dG = 0,040 m. Dieser Wert gilt auch für die Übertragung von Sollwerten mit abschließender Kontrollaufnahme.

Als größte zulässige Abweichungen bei Gebäudevermessungen sollen

  1. bei den Restabweichungen nach der Transformation auf die direkt aufgenommenen Punkte vE bzw. vN den Betrag von 0,060 m und
  2. bei Rechtwinkel-Polygonen
    fX bzw. fY den Betrag von 0,060 m · √n
    (n = Anzahl der Gebäudeecken)

nicht überschreiten.

1.4 Standardabweichung

Aus der größten zulässigen Abweichung dG ergibt sich für die Lage mehrfach bestimmter Objektpunkte für das Mittel eine Standardabweichung s < 0,020 m.

Für Grenzpunkte sind ellipsoidische Höhen im ETRS89_h mit einer Standardabweichung s < 5 m zu erheben (Genauigkeitsstufe 3300). Die Differenz zwischen Geräte- und Reflektorhöhe kann vernachlässigt werden, wenn sie weniger als 1,5 m beträgt.

2. Vertrauenswürdigkeit

Alle Vermessungen und Auswertungen sind so durchzuführen, dass deren Ergebnisse wirksam kontrolliert und somit vertrauenswürdig sind.

Die Vertrauenswürdigkeit ist durch Doppelbestimmung rechnerisch nachzuweisen (Vertrauenswürdigkeit 1200). Bei Gebäuden, die ohne Doppelbestimmung erhoben worden sind, kann die Überprüfung durch Sachverstand, z.B. Rechtwinkelpolygon, erfolgen (Vertrauenswürdigkeit 1300).

Höhen von Grenzpunkten sind einmal zu erheben (Vertrauenswürdigkeit 1400).

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Größte zulässige Abweichung für die GrenzermittlungAnlage 7

Die Abweichungen zwischen übertragenen und örtlichen Grenzpunkten hängen von der Qualität der Vermessung, die der Grenzermittlung zugrunde liegt, und den Punktidentitäten ab.

Größte zulässige Abweichungen sind für

1. Vermessungen seit 1986

D1 [m] = 0,040

2. Kontrollierte Vermessungen vor 1986

S
bis
[m]
D2
bis
[m]
S
bis
[m]
D2
bis
[m]
S
bis
[m]
D2
bis
[m]
S
bis
[m]
D2
bis
[m]
12121212
2566631.123
30,092750,396850,691.1470,99
80,112930,417070,711.1711,01
150,123120,427290,721.1951,02
230,143310,447520,741.2191,04
320,153510,457750,751.2431,05
430,173700,477970,771.2671,07
540,183900,488200,781.2921,08
660,204100,508430,801.3161,10
790,214300,518660,811.3401,11
930,234510,538890,831.3651,13
1070,244710,549120,841.3891,14
1220,264920,569350,861.4141,16
1370,275130,579580,871.4391,17
1530,295340,599810,891.4631,19
1690,305550,601.0050,901.4881,20
1860,325760,621.0280,921.5131,22
2030,335980,631.0520,931.5381,23
2210,356200,651.0750,951.5631,25
2380,366410,661.0990,961.5881,26
2560,386630,681.1230,981.6131,28

Anmerkung:

Die Tabellenwerte sind das 1,5-Fache der Formel

D2 [m] = 0,05 + 0,0003 · S + 0,008 · √S
S = Streckenlänge in m

3. Ältere Vermessungen (Verkopplungen, Separationen, Grundsteuervermessungen, oldenburgische Landesaufnahme u. Ä).

3.1 Mit gemessenen Maßen

Vermessung beiVoraussetzungenD3 [m]
abgemarkten
Grenzen
günstig
ungünstig
0,002 * S + 0,3

0,003 * S + 0,4

nicht abgemarkten Grenzengünstig
ungünstig
0,002 * S + 1,0

0,003 * S + 1,5

3.2 Nach grafisch entnommenen Maßen

S
bis
Bei abgemarkt dargestellten GrenzenBei nicht abgemarkt
dargestellten Grenzen
[m]D4 [m]D4 [m]

1 : 1.000

500,81,2
1001,01,4
2001,31,7
3001,62,0

1 : 2.000

501,01,4
1001,21,6
2001,41,8
3001,62,0

1 : 3.000

501,41,7
1001,51,8
2001,72,0
3001,92,2

Für andere Maßstäbe können die Werte des nächstkleineren Maßstabes ohne Zwischenberechnung angenommen werden. Bei ungünstigen Voraussetzungen (z.B. Geländeschwierigkeiten, Verwendung von abgeleiteten Karten statt der nach der Urvermessung kartierten Karte) können die Werte bis zu 25 % erweitert werden.

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FortführungsrissAnlage 8

PDF öffnenals PDF öffnen
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AuswertungAnlage 9

1. Programmeignung

Programme für die Auswertung von Liegenschaftsvermessungen sind vor dem Einsatz auf ihre Eignung zu prüfen. Dazu sind die in der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung angegebenen Datensätze für Liegenschaftsvermessungen (Prüfdatensätze) zu verwenden. Das Programm gilt als geeignet, wenn bei sachgerechtem und ordnungsgemäßem Einsatz die Ergebnisse der Prüfberechnung mit den vorgegebenen Ergebnissen übereinstimmen.

Bei Programmänderungen ist entsprechend zu verfahren.

Die Ergebnisse der Programmprüfung sind aktenkundig zu machen. Ein wesentlicher Bestandteil der Dokumentation ist der Ausdruck der Eingabedaten und der Ergebnisse der Prüfberechnung.

2. Aufbereitung der Messwerte

Die Messwerte sind

3. Abstimmung von Daten

Erhobene Messwerte und Koordinaten sind mit den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Daten zu vergleichen. Nachgewiesene Daten, die den Anforderungen des LiegVermErlasses entsprechen, sind grundsätzlich unverändert anzuhalten; anderenfalls sind neue Werte einzuführen.

4. Koordinatenberechnung

Für Netzpunkte des Liegenschaftskatasters und Objektpunkte sind Koordinaten im amtlichen Landesbezugssystem zu berechnen.

Es sind die in der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung wiedergegebenen Rechenformeln zu benutzen.

Folgende Transformationen werden eingesetzt:

Restabweichungen nach der Transformation in den Anschlusspunkten werden dadurch berücksichtigt, dass die aufgenommenen Objektpunkte eine zusätzliche Verbesserung erhalten (Nachbarschaftstreue Koordinatenanpassung).

Für Netzpunkte des Liegenschaftskatasters und Grenzpunkte sind Höhenwerte zu berechnen.

5. Berechnung von Flurstücksflächen

5.1 Grundsätze

Wird der Nachweis der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster verändert, so sind grundsätzlich die Flächen aller davon betroffenen Flurstücke neu zu berechnen.

Der Flächeninhalt für Flurstücke ist zu berechnen, wenn

Der Nachweis der Flächenberechnung umfasst

  1. die Berechnung der Fläche des Flurstücks,
  2. den Vergleich von amtlicher mit berechneter Fläche und
  3. die Entscheidung über die einzutragende Fläche.

Die Fläche ist für die mittlere Geländehöhe im ETRS89_h zu berechnen, hierbei ist die Flächenverbesserung v (Tabelle 2) nach der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung zu berücksichtigen.

5.2 Berechnungsarten

Flächen werden grundsätzlich aus Koordinaten der nummerierten Grenzpunkte berechnet. Sofern Koordinaten nicht mindestens mit der Datenerhebung 1400 und der Vertrauenswürdigkeit 1300 aus den Vermessungszahlen berechenbar sind, ist die Fläche nach der Liegenschaftskarte zu ermitteln.

Berechnete Koordinaten sind einschließlich ihrer Qualitätsangaben zur Eintragung in das Liegenschaftskataster einzureichen.

5.3 Größte zulässige Abweichungen zur amtlichen Fläche (DF)

Bei dem Vergleich der amtlichen mit den berechneten Flächen müssen die nachstehend angegebenen größten zulässigen Abweichungen eingehalten werden:

DF = 0,2 · √FTabelle 1 Spalte 2,
DF = 0,0003 · √F + 1,2 · √F
F = Fläche
Tabelle 1 Spalte 3.

5.4 Entscheidung über einzutragende Flurstücksflächen

Die neu berechnete Fläche ist als amtliche Fläche einzuführen, wenn die Abweichung zwischen der berechneten und der amtlichen Fläche die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwerte überschreitet, anderenfalls ist sie nur einzuführen, wenn das bisherige Flächenmaß zweifelsfrei verbessert wird.

Bei einer abzusteckenden Sollfläche darf der Unterschied zur berechneten Flurstücksfläche die Abweichungen nach Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreiten. Bei der Einführung einer Sollfläche müssen die Koordinaten aller Grenzpunkte mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 festgestellt vorliegen. Die Sollfläche ist im Fortführungsriss zu dokumentieren und als amtliche Fläche einzuführen.

Sind Flurstücksflächen zusammenhängend vermessen worden, so ist die Gesamtfläche aller Flurstücke zu berechnen (Massenberechnung).

Entstehen Flurstücksflächen, für die Vermessungszahlen nicht hinreichend vorliegen, sind diese ausnahmsweise durch Abzug von der amtlichen Fläche zu ermitteln (Rest durch Abzug). Die durch Abzug ermittelte Fläche ist durch Vergleich mit der nach der Liegenschaftskarte durchgeführten Flächenberechnung in Bezug auf die größte zulässige Abweichung nach Tabelle 1 Spalte 3 zu überprüfen.

Entstehen mehrere derartige Flurstücksflächen, sind sie nach ihrem Größenverhältnis auf die zu berücksichtigende Masse zurückzuführen.

Werden bei der Berechnung einzelner Flurstücksflächen verschiedene Berechnungsarten angewendet, soll die unterschiedliche Genauigkeit bei der Zurückführung berücksichtigt werden.

Größte zulässige Abweichung (DF) bei der Flächenberechnung

Tabelle 1

Flächenberechnung nach

Fläche bis

Koordinaten/ Vermessungszahlen

Liegenschaftskarte

1

2

3

DF bis

[m2][m2][m2]
503
1014
2516
5019
75210
100212
250319
500427
750533
1.000638
1.250743
1.500847
1.750851
2.000954
2.250958
2.5001061
2.7501064
3.0001167
3.2501169
3.5001272
3.7501275
4.0001377
4.2501380
4.5001382
4.7501484
5.0001486
7.50017106
10.00020123
15.00024151
20.00028176
25.00032197
30.00035217
35.00037235
40.00040252
45.00042268
50.00045283
55.00047298
60.00049312
65.00051325
70.00053338
75.00055351
80.00057363
85.00058375
90.00060387
95.00062398
100.00063409
200.00089597
300.000110747
400.000126879
500.000141999

5.5 Flächenverbesserung im Lagebezugssystem ETRS89 und der UTM-Abbildung

Bei Flächenberechnungen aus Koordinaten oder nach der Liegenschaftskarte ist die Flächenverbesserung zu berücksichtigen.

Flächenverbesserung v [m2 /ha]

wegen ellipsoidischer Höhe und linearer Projektionsverzerrung in der UTM-Abbildung

Tabelle 2

EastEastEllipsoidische Höhe
(ohne 32)(ohne 32)01002003004005006007008009001000
500.000500.0008,08,38,68,99,39,69,910,210,510,811,1
490.000510.0008,08,38,68,99,29,59,910,210,510,811,1
480.000520.0007,98,28,58,89,29,59,810,110,410,711,0
470.000530.0007,88,18,48,79,09,49,710,010,310,610,9
460.000540.0007,67,98,28,68,99,29,59,810,110,410,7
450.000550.0007,47,78,08,38,69,09,39,69,910,210,5
440.000560.0007,17,47,78,18,48,79,09,39,69,910,3
430.000570.0006,87,17,47,78,18,48,79,09,39,69,9
420.000580.0006,46,77,17,47,78,08,38,68,99,39,6
410.000590.0006,06,36,67,07,37,67,98,28,58,89,2
400.000600.0005,55,96,26,56,87,17,47,78,18,48,7
390.000610.0005,05,35,76,06,36,66,97,27,57,98,2
380.000620.0004,54,85,15,45,76,06,36,77,07,37,6
370.000630.0003,94,24,54,85,15,45,76,06,46,77,0
360.000640.0003,23,53,84,14,44,85,15,45,76,06,3
350.000650.0002,52,83,13,43,74,04,44,75,05,35,6
340.000660.0001,72,02,32,73,03,33,63,94,24,54,9
330.000670.0000,91,21,51,82,22,52,83,13,43,74,0
320.000680.0000,00,40,71,01,31,61,92,22,62,93,2

Beispiel:

Berechnete Fläche (Fläche in der UTM-Abbildung):27,3060 ha
East für die Mitte der berechneten Fläche (ohne 32):610.000
Mittlere ellipsoidische Höhe:130 m
Verbesserung aus Tabelle 2:5,42 m2/ha bei 27,3 ha = > v = + 148 m2
Fläche in der Örtlichkeit (Fläche in mittlerer ellipsoidischer Höhe):27,3208 ha

.

Mitteilung zu einer Liegenschaftsvermessung (Muster)Anlage 10

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen

LGLN - RD Musterstadt, Katasteramt AltstadtKatasteramt Altstadt
Musterallee 98, 23456 Musterstadt
Herrn

Fritz Mustermann
Musterweg 44
23450 Musterhausen

Bearbeitet von Anna Mustermeier
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vomMein Zeichen (Bei Antwort angeben) 075-V1-123/2020Durchwahl 01234 9876-180

Telefax 01234 9876-200

Musterhausen

04.11.2020

E-Mail anna.mustermeier@lgln.niedersachsen.de

Mitteilung zu einer Liegenschaftsvermessung und Anhörung

Gemarkung
Lagebezeichnung
Musterhausen
Am Rübenacker 14
Flur 3Flurstück 4/1

Sehr geehrter Herr Mustermann,

auf dem oben genannten Flurstück und in der näheren Umgebung finden

am Montag, 16.11.2020, ab 8.00 Uhr Vermessungsarbeiten statt.

Die Leitung hat Herr Müller (Mobil-Tel.: 0123 7654321).

Treffpunkt ist: Am Rübenacker 14.

Im Rahmen dieser Liegenschaftsvermessung sollen Grenzen des betroffenen Flurstücks entsprechend dem Auftragsumfang festgestellt und abgemarkt werden. Ich bitte Sie deshalb, Ihr Grundstück zugänglich zu halten und gegebenenfalls weitere Nutzungsberechtigte Ihres Grundstücks über diesen Termin zu informieren. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die von den Vermessungsarbeiten betroffenen Grundstücke von dem Vermessungstrupp betreten werden müssen.

------

Ferner bitte ich Sie, zum genannten Zeitpunkt zu einem vorbereitenden Gespräch vor Ort zu sein.

------

Wenn Sie Angaben zu den Grenzen Ihres Flurstücks machen wollen oder Fragen zum Verfahren haben, können Sie sich vor Ort an die Leitung des Vermessungstrupps wenden. Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Grenzfeststellung und Abmarkung zu äußern (Anhörung). Sie können sich auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Die Verwaltungsakte, Grenzfeststellung und Abmarkung, werden am Dienstag, 17.11.2020, um ca. 14:00 Uhr bekannt gegeben.

Treffpunkt ist: Am Rübenacker 14.

Sollten Sie diesen Termin nicht wahrnehmen können und sollte Ihr Flurstück von der Grenzfeststellung und der Abmarkung betroffen sein, werde ich Ihnen die Ergebnisse nach Abschluss der Liegenschaftsvermessung schriftlich bekannt geben.

Hinweis: Kosten für die Teilnahme an dem Termin können nicht erstattet werden.
Mit freundlichen Grüßen

.

Vollmacht (Muster)Anlage 11

[Vermessungsstelle]; [Geschäftszeichen]

Vollmacht

Ich_______________________________
(Vorname Name)
_______________________________
(Ort, Straße, Hausnummer)
bevollmächtige Frau/Herrn
_______________________________
(Vorname Name)
_______________________________
(Ort, Straße, Hausnummer)
mich bei der Anhörung/Bekanntgabe der Grenzfeststellung und Abmarkung zu vertreten.
_______________________________
Ort, Datum Unterschrift


.

Amtliches Grenzdokument

Anlage 12
[Vermessungsstelle]; [Geschäftszeichen]
Amtliches Grenzdokument, aufgenommen am:
Seite

von


VermessungsstelleFortführungsjahrBlatt-Nr.
Katasteramt
Geschäftszeichen des Katasteramtes
Landkreis/Kreisfreie Stadt/Region
Geschäftszeichen der VermessungsstelleGemeinde
Gemessen am durchGemarkung
FlurFlurstück(e)

Amtliches Grenzdokument
//über die Festlegung der Flurstücksgrenze durch Grenzfeststellungsvertrag// über die Grenzfeststellung//und Abmarkung//

nach § 4 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)

Bestandteil//Bestandteile//dieses Dokuments ist//sind//außerdem:

die Skizze zur Grenzfeststellung//und Abmarkung//

//und die Liste der Beteiligten//

//und der Grenzfeststellungsvertrag//.

1. Feststellung bestehender Flurstücksgrenzen

1.1 Grenzermittlung

Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen sind in die Örtlichkeit übertragen und mit den vorgefundenen Grenzmarken und Grenzeinrichtungen verglichen worden. Es hat sich - wie in der Skizze dargestellt - Übereinstimmung ergeben//mit folgender Ausnahme:

.................................................................................

.................................................................................

................................................................................./

[Vermessungsstelle]; [Geschäftszeichen]
Amtliches Grenzdokument, aufgenommen am:
Seite

von

1.2 Anhörung

Den Beteiligten zu ........ (Nrn. aus Skizze/Liste) ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu der vorgesehenen Grenzfeststellung und Abmarkung zu äußern. Sie haben keine Bedenken geäußert //mit folgender Ausnahme:

................................................................................./

1.3 Grenzfeststellung

Die Grenzpunkte und die Grenzen werden so festgestellt, wie die Grenzermittlung und die Anhörung der Beteiligten es ergeben haben und wie es in der Skizze dargestellt ist.

// ................................................................................./

2. Festlegung neuer Flurstücksgrenzen

Die neuen Flurstücksgrenzen werden so festgelegt, wie es in der Skizze dargestellt ist. //Grundlage der Festlegung:

................................................................................./

//Die im Liegenschaftskataster bereits nachgewiesenen Grenzen der neu zu bildenden Flurstücke wurden nicht in ihrem gesamten Umfang festgestellt. // Die Flächenangaben werden auf der Grundlage des Nachweises des Liegenschaftskatasters ermittelt und können von den tatsächlichen örtlichen Flächengrößen abweichen.//

//Es wird darauf hingewiesen, dass durch die vorgesehene Teilung des Grundstücks keine Zustände entstehen dürfen, die dem Bauordnungsrecht oder dem Bauplanungsrecht widersprechen.//

3. Abmarkung

Die Grenzpunkte werden so abgemarkt, wie es in der Skizze dargestellt ist.
//Weitere Erläuterungen/Besonders beantragte Abmarkungen:

................................................................................./
Aufgenommen:
.................................................................................
Ort, Datum
Siegel[Unterschrift]
.................................................................................
[Name], [Amtsbezeichnung]

Datenschutzerklärung

Das Amtliche Grenzdokument mit den darin enthaltenen Namen sowie Angaben zum Eigentum und sonstigen Rechten an den Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) gehören zum Nachweis der Liegenschaften gemäß § 3 Abs. 1 NVermG. Es wird durch die Vermessungs- und Katasterbehörde dauerhaft gespeichert. Der Nachweis der Liegenschaften dient der Eigentumssicherung (Artikel 14 Abs. 1 GG).

[Vermessungsstelle]; [Geschäftszeichen]
Amtliches Grenzdokument, aufgenommen am:
Seite

von

Skizze (unmaßstäblich)


[Vermessungsstelle]; [Geschäftszeichen]
Amtliches Grenzdokument, aufgenommen am:
Seite

von

Liste der Beteiligten

Lfd.
Nr.
Namen der Beteiligten

Beteiligt als
(Antragstellerin oder Antragsteller A /
Eigentümerin oder Eigentümer E /
Erwerberin oder Erwerber W /
sonstige Berechtigte oder sonstiger Berechtigter S)

Flurstück

- Ende des Amtlichen Grenzdokuments -

- Verkündungsvermerk der Vermessungsstelle -Fertigungsaussage
Ich erkläre, dass
- das Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren entsprechend dem Antrag und den Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt worden ist und
- die Grenzfeststellung//und die Abmarkung//bestandskräftig sind//ist.
[Unterschrift]
--------------------------------------------------------------- Ort, Datum [Name], [Amtsbezeichnung]


.

Grenzfeststellungsvertrag

Anlage 13


[Vermessungsstelle]; [Geschäftszeichen]
Amtliches Grenzdokument, aufgenommen am:
Seite

von


VermessungsstelleLandkreis/Kreisfreie Stadt/Region
Gemeinde
Gemarkung
Geschäftszeichen der VermessungsstelleFlurFlurstück(e)
Geschäftszeichen des Katasteramts

Grenzfeststellungsvertrag
aufgrund des § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen wird folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen:

1. Vertragspartner

Für die Vermessungsstelle:

........................................

Eigentümerinnen oder Eigentümer/sonstige Berechtigte:
1. ........................................

........................................

Zu Nr. .................... der/dem Beauftragten der Behörde von Person bekannt.
........................................

........................................

Zu Nr. .................... durch die/den Anwesende(n).
........................................

........................................

zu Nr. .................... ausgewiesen
........................................

........................................

Zu Nr. .................... ausgewiesen durch *:

....................

* PA = Personalausweis
RP = Reisepass


[Vermessungsstelle]; [Geschäftszeichen]
Amtliches Grenzdokument, aufgenommen am:
Seite

von

2. Erklärung der Vertragspartner

Die Vertragspartner erklären, dass für die gemeinsame Grenze der Flurstücke .................... eine Grenzfeststellung nach dem amtlichen Liegenschaftskataster wegen einer Ungewissheit nicht möglich und dass vorbehaltlich der Zustimmung durch das Amtsgericht (Grundbuchamt) und gegebenenfalls durch weitere betroffene Dritte der in der Skizze zu diesem Grenzfeststellungsvertrag dargestellte Grenzverlauf maßgeblich ist.

//.................................................................................

.................................................................................

................................................................................./

Skizze (unmaßstäblich)


[Vermessungsstelle]; [Geschäftszeichen]
Amtliches Grenzdokument, aufgenommen am:
Seite

von

Ort, Datum: .................................................................................

Unterschriften:

1. .................................................................................

.....................................................................................

.....................................................................................

.....................................................................................

.....................................................................................

Für die Vermessungsstelle:

___________________
Ort, Datum
Siegel[Unterschrift]
___________________
[Name], [Amtsbezeichnung]


.

Mündliche Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung (Muster)Anlage 14


Geschäftszeichen:
V1-123/2020

Die Grenzfeststellung und die Abmarkung sind den Beteiligten zu lfd. Nrn.* ....................

anhand des Amtlichen Grenzdokuments vom .................... mündlich bekannt gegeben worden.

Es wird darauf hingewiesen, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich unbefugt Punkte des Landesbezugssystems oder Grenzpunkte kennzeichnet, Kennzeichen verändert, beseitigt oder deren Standsicherheit gefährdet (§ 9 Abs. 1 Buchst. a NVermG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Grenzfeststellung und die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Verwaltungsgericht Musterstadt in 23456 Musterstadt, Musterstraße 12.

Rechtsbehelfsverzicht

Ich erkläre, dass ich auf einen Rechtsbehelf gegen die in dem Amtlichen Grenzdokument bezeichnete Grenzfeststellung und Abmarkung verzichte.

Lfd. Nr.*Name oder

vertreten durch Bevollmächtigte(n)

Ausgewiesen durch **Ort, DatumUnterschrift
1Schulze, ErikaPA
2Mustermann, FritzRP
3Musterfrau, Mariav. P. b.

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist der/dem/den Beteiligten zu lfd. Nr.* .................... zusätzlich schriftlich, der/dem/den Beteiligten zu lfd. Nr.* .................... zusätzlich elektronisch erteilt worden.

*Lfd. Nr. =Laufende Nummer der Liste der Beteiligten
**v. P. b. =

PA =

RP =

von Person bekannt

Personalausweis

Reisepass


.

Schriftliche Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung (Muster)Anlage 15


LGLN - RD Musterstadt, Katasteramt Altstadt
Musterallee 98, 23456 Musterstadt
Landesamt für Geoinformation und
Landesvermessung Niedersachsen
Katasteramt Altstadt
Herrn

Fritz Mustermann
Musterweg 44
23450 Musterhausen

Bearbeitet von Frau Mustermeier
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vomMein Zeichen (Bei Antwort angeben) V1-123/2020Durchwahl 01234 9876-180

Telefax 01234 9876-200

Musterhausen

19.11.2020

E-Mail anna.mustermeier@lgln.niedersachsen.de
Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung
nach § 4 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 12.12.2002
Hier: Liegenschaftsvermessung
Gemarkung Musterhausen
Flurstück 4/1
Flur 3
Lagebezeichnung Am Rübenacker 14
Anlagen: Amtliches Grenzdokument (Kopie/Auszug)
Rechtsbehelfsverzichtserklärung

Sehr geehrter Herr Mustermann,

anlässlich der oben bezeichneten Liegenschaftsvermessung sind die in der/dem beigefügten Kopie/Auszug des Amtlichen Grenzdokuments dargestellten Grenzen festgestellt und abgemarkt worden. Die Grenzfeststellung und die Abmarkung werden Ihnen als Beteiligte oder Beteiligter zu laufender Nummer ... hiermit bekannt gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich unbefugt Punkte des Landesbezugssystems oder Grenzpunkte kennzeichnet, Kennzeichen verändert, beseitigt oder deren Standsicherheit gefährdet (§ 9 Abs. 1 Buchst. a NVermG).

Sofern Sie gegen die Grenzfeststellung und die Abmarkung keine Bedenken haben, bitte ich Sie, den beigefügten Rechtsbehelfsverzicht zu unterschreiben und kurzfristig an mich zurückzusenden. Dadurch kann die Liegenschaftsvermessung zügig abgeschlossen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Grenzfeststellung und die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage

erhoben werden bei dem Verwaltungsgericht Musterstadt in 23456 Musterstadt, Musterstraße 12.

Hinweis: Zu Ihrer Information weise ich darauf hin, dass ein Klageverfahren für Sie kostenpflichtig wird, wenn sich die Grenzfeststellung und die Abmarkung als richtig erweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Mustermeier

.

Grenz- und Vermessungsmarken auf DeichenAnlage 16

Wenn auf Deichen oder Schutzdünen Grenzpunkte abgemarkt oder Netzpunkte des Liegenschaftskatasters vermarkt werden sollen, ist zuvor eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NDG i. d. F. vom 23.02.2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353), einzuholen.

Nach § 1 Nr. 17 ZustVO-Deich vom 29.11.2004 (Nds. GVBl. S. 549) ist der NLWKN zuständig, sofern es sich um ein Sperrwerk oder eine Schutzdüne oder einen Deich handelt, der vom Land oder vom Bund zu erhalten ist. In allen anderen Fällen ist die untere Deichbehörde für die Genehmigung zuständig. Die Aufgaben der unteren Deichbehörden nehmen nach § 30 Abs. 2 NDG die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte wahr.

Unabhängig davon gilt:

  1. Grabearbeiten sind nur in der Zeit vom 15. April bis zum 31. August durchzuführen.
  2. Nach den Grabearbeiten muss der Deich in seinem ursprünglichen Zustand wiederhergerichtet werden.
  3. Die Grenz- und Vermessungsmarken sollen mit der Geländeoberfläche höhengleich abschließen.
  4. Über das Gelände hinausragende Marken müssen derart gekennzeichnet sein, dass der Verkehr auf dem Deich und die Deichunterhaltung nicht gefährdet werden.

.

Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Auszug -
Anhang A

In der Fassung vom 01.12.1970 (Nds. GVBl. S. 457) § 53 3

Eigentum an oberirdischen Gewässern

Eigentum an oberirdischen Gewässern, das am 15. Juli 1960 bestanden hat, bleibt aufrechterhalten. Für die Eigentumsgrenzen am oder im Gewässer gilt § 53a 4 .
__________________
3) Diese bereits außer Kraft getretene Vorschrift ist sinngemäß weiter anzuwenden.

4) Die Regelung des zitierten § 53a Satz 2 entspricht § 41 NWG in der derzeit geltenden Fassung.

.

Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften bei VermessungsarbeitenAnhang B

Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und Regeln für Sicherheits- und Gesundheitsschutz bestimmt. Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen erleichtern sollen.

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt:

  1. Gesetze, Verordnungen
  2. Unfallverhütungsvorschriften, Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Informationen
  3. Andere Schriften

Diese und weitere Regelungen stehen z.B. unter folgenden Adressen im Internet zur Verfügung:

.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Instandhaltung der Vermarkung der gemeinsamen Grenze
- Auszug -
Anhang C

Vom 30.10.1980 (BGBl. 1982 II S. 750)

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass der Grenzverlauf, wie er im Grenzurkundenwerk und in anderen amtlichen Unterlagen niedergelegt ist, stets deutlich erkennbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich insbesondere, die notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Abkommens instand zu halten und erforderlichenfalls zu erneuern.

Artikel 2

(1) Soweit nicht bisherige Grenzsteine wiederverwendet werden können, sind für die Vermarkung grundsätzlich Grenzsteine aus Granit vorzusehen, wobei je nach der Bedeutung des Grenzpunktes und den örtlichen Verhältnissen verwendet werden können:

  1. Hauptgrenzsteine 1,80 x 0,24 x 0,24 m,
  2. Zwischengrenzsteine 1,00 x 0,18 x 0,18 m,
  3. gewöhnliche Grenzsteine 0,65 x 0,15 x 0,15 m.

(2) Die Grenzpunkte werden vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 5 durch die Mitte des Kopfes des Steins bezeichnet.

(3) Soweit möglich wird jeder Grenzstein unterirdisch gesichert.

(4) An Stellen, wo wegen der örtlichen Verhältnisse eine Vermarkung 5 durch Steine nicht möglich ist, können Eisenrohre, Bolzen oder ähnliches verwendet werden.

(5) Wenn die Grenze in Wegen, Flüssen, Bächen und dergleichen verläuft, sind an geeigneten Stellen Steinpaare (Doppelgrenzzeichen) zu setzen (seitliche Vermarkung). Der auf diese Weise vermarkte Grenzpunkt befindet sich in der Regel in der Mitte der Geraden, die bei einem jeden Paar die Mittelpunkte der beiden Grenzzeichen verbindet.

5) Jetzt: Abmarkung.

Artikel 3

(1) Auf den Haupt- und Zwischengrenzsteinen werden die Nummern der Grenzpunkte in schwarzer Farbe auf weißem Grund angebracht.

(2) Die Nummern zusätzlich vermarkter Punkte werden so gewählt, dass sie sich der bisherigen Nummerierung anpassen. Neue Haupt- und Zwischengrenzsteine erhalten im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen zu der vorausgehenden Nummer den Zusatz A, B, ..., im Gebiet des Landes Niedersachsen den Zusatz I, II, ... Gewöhnliche Grenzsteine und Vermarkungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 erhalten die Bezeichnung des vorhergehenden Haupt- oder Zwischensteins mit dem Zusatz 1, 2, ...

Artikel 4

In die Grenze dürfen künftig Grenzmarken, die nur zur Kennzeichnung abgehender Eigentumsgrenzen dienen, nicht eingebracht werden. Diese Grenzmarken sollen in der Regel mindestens zwei Meter von der Grenze entfernt sein.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen