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Durchführung des § 60 Abs. 3 und der §§ 62, 63, 64, 66 und 73 NbauO
- Niedersachsen -
Vom 7. November 2012
(Nds.MBl. Nr. 41 vom 21.11.2012 S. 977; 30.08.2019 S. 1252 aufgehoben)
Archiv: 2005
Bezug: RdErl. v. 2.8.2005 (Nds.MBl. S. 654), geändert durch RdErl. v. 15.1.2009 (Nds.MBl. S. 128) - VORIS 21072 -
Für Anzeigen genehmigungsfreier Baumaßnahmen nach § 60 Abs. 3 NBauO ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden.
Für Mitteilungen genehmigungsfreier Baumaßnahmen nach § 62 NBauO ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden.
Für Bauanträge für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.
Für Bauanträge für das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.
Für Anträge nach § 66 NBauO auf Zulassung einer Abweichung oder Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden.
Für Bauvoranfragen nach § 73 NBauO ist ein Vordruck nach dem Muster derAnlage 6 zu verwenden.
Dieser RdErl. tritt am 22.11.2012 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Bezugserlass außer Kraft.
ENDE |