Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

VV-ROG/NROG-Untersagung
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1. Zweck und Wirkung der Untersagung
2. Gegenstand der Untersagung und deren Bindung an die Ziele der Raumordnung
3. Voraussetzungen für die Untersagung
3.1 Hinreichender sachlicher und räumlicher Konkretisierungsgrad der beabsichtigten raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme
3.2 Raumbedeutsame Planung, Maßnahme oder Zulassungsentscheidung noch nicht abgeschlossen
3.3 Weitere materielle Voraussetzungen der unbefristeten Untersagung (Unvereinbarkeit mit einem bestehenden Ziel der Raumordnung, § 12 Abs. 1 ROG)
3.4 Weitere materielle Voraussetzungen der befristeten Untersagung (Unvereinbarkeit mit einem in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung, § 12 Abs. 2 ROG)
3.4.1 Betroffenheit eines in Aufstellung befindlichen Zieles der Raumordnung
3.4.2 Zielverwirklichung unmöglich oder wesentlich erschwert
4. Ermessensentscheidung
4.1 Entschließen zum Untersagen (Entschließungsermessen)
4.2 Auswahl zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten (Auswahlermessen)
5. Adressat, Wirkung und Umsetzung der befristeten und der unbefristeten Untersagung
5.1 Adressat
5.2 Wirkung und Umsetzung
6. Anhörung, Nebenbestimmungen, sonstige Hinweise
7. Zuständige Stellen (§ 19 Abs. 3 NROG)
8. Rechtsbehelfsbelehrung bei einer Untersagung
9. Schlussbestimmungen