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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes, des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes und der Niedersächsischen Bauordnung *
- Niedersachsen -
Vom 11. Oktober 2010
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 19.10.2010 S. 475)
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes
Das Niedersächsische Architektengesetz in der Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 370), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "wird" die Worte "mit einer der Fachrichtung nach § 3 Abs. 1 entsprechenden Bezeichnung" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 4" durch die Verweisung "Absatz 5" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 4 Nr. 1 wird die Angabe "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10)" durch die Angabe "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11)" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zur Vertiefung der Tätigkeitsschwerpunkte der berufspraktischen Tätigkeit müssen mindestens acht eintägige Fortbildungsveranstaltungen besucht worden sein, davon jeweils zwei auf den Gebieten des öffentlichen Baurechts, des privaten Baurechts, der Baupraxis und der Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens. | "Zur Vertiefung der Tätigkeitsschwerpunkte der berufspraktischen Tätigkeit müssen mindestens acht eintägige Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themengebieten besucht worden sein:
|
bb) Es wird der folgende Satz 7 angefügt:
"Für die Eintragung in der Fachrichtung "Architektur" ist der Besuch von zwei Veranstaltungen je Themengebiet und für die Eintragung in den übrigen Fachrichtungen der Besuch von einer Veranstaltung je Themengebiet und vier weiteren Veranstaltungen erforderlich."
e) In Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 wird jeweils die Verweisung "des Artikels 11 Buchst. c" durch die Verweisung "des Artikels 11 Abs. 1 Buchst. c" ersetzt.
f) In Absatz 11 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
3. Dem § 4a Abs. 2 werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt:
"Ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach den Sätzen 1 bis 3 gleichwertig ist. 'Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern. 'Der Versicherungsschutz kann durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer solchen Versicherung nachgewiesen werden."
4. § 4b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 4 angefügt:
" § 4a Abs. 2 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend."
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Ausfertigung" durch das Wort "Kopie" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:
Die Verweisung " § 7b Abs. 2 Satz 1" wird durch die Verweisung "Absatz 7" ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
Ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags auf Eintragung und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über den Antrag auf Eintragung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; in den Fällen des § 4 Abs. 8 Nr. 1 und Abs. 9 bis 11 beträgt die Höchstfrist nach Halbsatz 1 vier Monate. Zum Nachweis der in § 4 Abs. 6, 8 Nr. 1 und Abs. 9 bis 11 genannten Voraussetzungen dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bescheinigungen werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind. | "(2) Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person oder Gesellschaft den Eingang des Eintragungs- oder Genehmigungsantrages unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats. Über Anträge nach Satz 1 ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; in den Fällen des § 4 Abs. 8 Nr. 1 und Abs. 9 bis 11 beträgt die Höchstfrist nach Halbsatz 1 vier Monate. Hat die Architektenkammer nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 entschieden, so gilt die Eintragung als erfolgt oder die Genehmigung als erteilt; § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. 'Zum Nachweis der in § 4 Abs. 6 Satz 3, Abs. 8 Nr. 1 und Abs. 9 bis 11 genannten Voraussetzungen dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bescheinigungen werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind." |
c) Es werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt:
"(5) Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(6) Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Architektenkammer über eine in Niedersachsen erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Architektin oder eines auswärtigen Architekten, die oder der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt und in einem dieser Staaten niedergelassen ist, so unterrichtet die Architektenkammer die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen oder der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.
(7) Die Architektenkammer stellt für Staatsangehörige eines in Absatz 6 genannten Staates, die ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung in Niedersachsen haben oder ihren Wohnsitz oder ihre bertifliche Niederlassung unmittelbar vor der Verlegung in einen anderen in Absatz 6 Satz 1 genannten Staat in Niedersachsen hatten, die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat notwendigen Bescheinigungen aus."
6. In § 7a Abs. 3 wird die Verweisung " § 7 Abs. 2" durch die Verweisung " § 7 Abs. 3" ersetzt.
§ 7b Zwischenstaatliche Verwaltungszusammenarbeit(1) Die Architektenkammer arbeitet bei der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG , soweit diese sich auf Berufsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 bezieht, mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie den nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Kontaktstellen eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe.
(2) Die Architektenkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte über Staatsangehörige eines in Absatz 1 genannten Staates, die ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung in Niedersachsen haben oder ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung unmittelbar vor der Verlegung in einen anderen in Absatz 1 genannten Staat in Niedersachsen hatten, und stellt die für die Berufsausübung in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten notwendigen Bescheinigungen aus. Die Architektenkammer übermittelt Informationen nach Anhang VII Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitglied oder -vertragsstaates binnen zwei Monaten.
(3) Die Architektenkammer kann in Bezug auf auswärtige Architektinnen und Architekten, die Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 1 sind, von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anfordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates hat die Architektenkammer die Informationen nach Satz 1 über die bei ihr erfassten Personen, die in den Listen nach § 4 oder § 7a eingetragen sind oder waren, und Informationen über deren Zuverlässigkeit zu übermitteln.
(4) Die Architektenkammer unterrichtet die zusländige Behörde des Herkunftsmitglied- oder -vertragsstaates oder des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates über
- Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen,
- die Untersagung, eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 zu führen, und
- die Rücknahme der Eintragung in die Architektenliste oder die Liste der auswärtigen Architektinnen und Architekten und die Streichung der Eintragung in diese Listen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1.
Wird die Architektenkammer von der zuständigem Behörde des Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates über einen in Satz 1 genannten Sachverhalt unterrichtet, so prüft sie die Richtigkeit des Sachverhalts, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde in dem Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaat über die Folgerungen, die sie aus dem übermittelten Sachverhalt gezogen hat.
(5) Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Architektenkammer über eine in Niedersachsen erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Architektin oder eines auswärtigen Architekten, die oder der die Staatsangehörigkeit eines Staates nach Absatz 1 besitzt und in einem dieser Staaten niedergelassen ist, so holt die Architektenkammer die für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates ein- und unterrichtet die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Auf Anforderung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates übermittelt die Architektenkammer die Informationen, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer von einem Kammermitglied in dem Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaat erbrachten Dienstleistung erforderlich sind; Halbsatz 1 gilt entsprechend für andere in eine Liste der Kammer eingetragene Personen.
(6) Die Absätze 2, 3 und 5 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen oder der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.
wird gestrichen.
8. § 7c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
12. Personendaten, deren Übermittlung oder Entgegennahme zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7b erforderlich ist, | "12. Personendaten, deren Übermittlung oder Entgegennahme zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 Abs. 5 bis 7 oder nach den §§ 8a bis 8 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich ist." |
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 3 Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 4" ersetzt.
9. § 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die Architektenkammer nimmt
| "(5) Die Architektenkammer nimmt
|
ÜbergangsregelungenWer keine der in § 4 Abs. 2 Satz 2 genannten Ausbildungen abgeschlossen hat, ist auf Antrag in die Architektenliste als Stadtplanerin oder Stadtplaner einzutragen, wenn er am 31. Juli 2007 die Berufsbezeichnung "Stadtplanerin oder "Stadtplaner" auch in den Formen des § 1 Abs. 2, seit mindestens drei Jahren führt oder diesen Beruf seit mindestens drei Jahren ausübt. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2008 zu stellen. 3Bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag darf die bisher geführte Berufsbezeichnung weitergeführt werden.
wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes
Das Niedersächsische Ingenieurgesetz in der Fassung vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 324, 434), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 370), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Verweisung "Artikels 11 Buchst. c" durch die Verweisung "Artikels 11 Abs. 1 Buchst. c" und die Angabe "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10)" durch die Angabe "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11)" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Artikels 11 Buchst. c" durch die Verweisung "Artikels 11 Abs. 1 Buchst. c" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
d) ln Absatz 5 Satz 4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6.eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren nachweist, die mindestens den Deckungsumfang nach Absatz 4 Sätze 1 und 2 umfasst. | "6. eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 nachweist." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 6" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nr. 6" ersetzt.
bb) Es werden die folgenden neuen Sätze 4 bis 6 eingefügt:
"Ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach den Sätzen 1 und 2 gleichwertig ist. 'Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern. 'Der Versicherungsschutz kann durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer solchen Versicherung nachgewiesen werden."
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 7.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 6" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nr. 6" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 7 Abs. 2 wird der folgende Satz 5 angefügt: " § 4 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend."
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Ausfertigung" durch das Wort "Kopie" ersetzt.
4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe "Sätze 3 und 4" durch die Angabe "Sätze 3 bis 7" ersetzt.
b) In Satz 5 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
5. Die § § 10 und 11 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser
(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wird auf Antrag eingetragen, wer
(2) Die in die Liste nach Absatz 1 eingetragenen Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser haben sich auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden. (3) Staatsangehörige eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staates, die im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, dürfen in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser (§ 58 der Niedersächsischen Bauordnung - NBauO) erbringen, wenn sie
Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser in Niedersachsen der Ingenieurkammer vorher schriftlich zu melden. § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 und 5 gilt entsprechend. Die Ingenieurkammer bestätigt auf Antrag, dass die Meldung erfolgt ist. Der Meldepflicht unterliegt nicht, wer sich bereits in einem anderen Bundesland gemeldet hat und infolgedessen dort als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig werden darf. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind. (5) § 1 Abs. 5 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 sowie § 11 Abs. 2 Nr. 3 gelten entsprechend. § 11 Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (1) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner wird auf Antrag eingetragen, wer
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 3 setzt die Eintragung außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer oder Mitglied einer entsprechenden Kammer in einem anderen Bundesland ist. (2) Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner, die in der Liste nach Absatz 1 eingetragen sind und nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer
unverzüglich anzuzeigen. (3) Staatsangehörige eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staates, die im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, dürfen in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner erbringen, wenn sie
Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Tragwerksplanerin und Tragwerksplaner in Niedersachsen der Ingenieurkammer vorher schriftlich zu melden. § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 und 5 sowie § 10 Abs. 3 Sätze 4 und 5 und Abs. 4 gelten entsprechend. (4) § 1 Abs. 5 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 gelten entsprechend. | " § 10 Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser
(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wird auf Antrag eingetragen, wer aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin' oder ,Ingenieur' führen darf und danach mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist. (2) Die in die Liste nach Absatz 1 eingetragenen Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser haben sich auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden. (3) § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 gelten entsprechend. § 11 Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (1) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner wird auf Antrag eingetragen, wer
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 setzt die Eintragung außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer oder Mitglied einer entsprechenden Kammer in einem anderen Bundesland ist. (2) Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner, die in die Liste nach Absatz 1 eingetragen sind und nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer
(3) § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 gelten entsprechend." |
6. § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Ingenieurkammer nimmt
| "(4) Die Ingenieurkammer nimmt
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7. § 15a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15a Verfahren
Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags auf Eintragung in die nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 zu führenden Listen oder auf Erteilung einer Genehmigung nach § 1 Abs. 6 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; bei Entscheidungen über den Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2, 3 oder 4 erfüllen, beträgt die Höchstfrist nach Halbsatz 1 vier Monate. | " § 15a Verfahren
(1) Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person oder Gesellschaft den Eingang des Eintragungs- oder Genehmigungsantrages unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats. Über Anträge nach Satz 1 ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; bei Entscheidungen über den Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2, 3 oder 4 erfüllen, beträgt die Höchstfrist vier Monate. 'Hat die Ingenieurkammer nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 entschieden, so gilt die Eintragung als erfolgt oder die Genehmigung als erteilt; § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. (2) Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. (3) Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Ingenieurkammer über eine in Niedersachsen erbrachte Dienstleistung einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs oder einer auswärtigen Beratenden Ingenieurin oder eines auswärtigen Beratenden Ingenieurs, die oder der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt und in einem dieser Staaten niedergelassen ist, so unterrichtet die Ingenieurkammer die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen oder der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind. (4) Die Ingenieurkammer stellt für Staatsangehörige eines in Absatz 3 genannten Staates, die ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung in Niedersachsen haben oder ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung unmittelbar vor der Verlegung in einen anderen in Absatz 3 Satz 1 genannten Staat in Niedersachsen hatten, die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat notwendigen Bescheinigungen aus." |
Zwischenstaatliche Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die Ingenieurkammer arbeitet in Bezug auf die Richtlinie 2005/36/EG , soweit diese sich auf Ingenieurinnen und Ingenieure, auf Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sowie auf Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner bezieht, mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie den nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Kontaktstellen eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe.(2) Die Ingenieurkammer erteilt über Staatsangehörige eines in Absatz 1 genannten Staates, die ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung in Niedersachsen haben oder ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung unmittelbar vor der Verlegung in einen anderen in Absatz 1 genannten Staat in Niedersachsen hatten, die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die für die Berufsausübung in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten notwendigen Bescheinigungen aus. Die Ingenieurkammer übermittelt Informationen nach Anhang VII Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates binnen zwei Monaten.
(3) Die Ingenieurkammer kann in Bezug auf Ingenieurinnen oder Ingenieure oder auswärtige Beratende Ingenieurinnen oder auswärtigen Beratenden Ingenieure, die als Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 1 in einem dieser Staaten niedergelassen sind, von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anfordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates hat die Ingenieurkammer die Informationen nach Satz 1 über Personen, die in die bei ihr geführten Listen eingetragen sind oder eingetragen waren, und Informationen über deren Zuverlässigkeit zu übermitteln.
(4) Die Ingenieurkammer unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitglied- oder -vertragsstaates oder des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates über
- Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen,
- die Untersagung, eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 zu führen, und
- die Streichung der Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4.
Wird die Ingenieurkammer von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates über einen in Satz 1 genannten Sachverhalt unterrichtet, so prüft sie die Richtigkeit des Sachverhalts, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde in dem Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaat über die Folgerungen, die sie aus dem übermittelten Sachverhalt gezogen hat.
(5) Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Ingenieurkammer über eine in Niedersachsen erbrachte Dienstleistung einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs oder einer auswärtigen Beratenden Ingenieurin oder eines auswärtigen Beratenden Ingenieurs, die oder der die Staatsangehörigkeit eines Staates nach Absatz 1 besitzt und in einem dieser Staaten niedergelassen ist, so holt die Ingenieurkammer die für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates ein und unterrichtet die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Auf Anforderung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates übermittelt die Ingenieurkammer die Informationen, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer von einem Kammermitglied in dem Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaat erbrachten Dienstleistung erforderlich sind; Halbsatz 1 gilt entsprechend für andere in eine Liste der Kammer eingetragene Personen.
(6) Die Absätze 2, 3 und 5 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen oder der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.
wird gestrichen.
Übergangsvorschriften(1) Ist der Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure vor dem 1. August 2007 gestellt worden, so richtet sich die Entscheidung über die Eintragung nach den bisher geltenden Vorschriften. Die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erforderliche Vertiefung der Berufspraxis kann bis zum 31. Juli 2009 auch durch eine mindestens fünfjährige Tätigkeit entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nachgewiesen werden.
(2) Ist der Antrag auf Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser (§ 10) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so richtet sich die Entscheidung über die Eintragung nach den bisher geltenden Vorschriften. Die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche berufspraktische Tätigkeit kann bis zum 31. Juli 2009 auch durch eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nachgewiesen werden.
wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung
Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 nachgewiesen ist. | "Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 nachgewiesen ist." |
2. § 28c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Worte "natürliche oder juristische Person oder eine Stelle" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. | "Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine natürliche oder juristische Person, eine Stelle oder eine Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die natürliche oder juristische Person, die Stelle oder die Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines in Absatz 2 Satz 2 genannten Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen." |
bb) In Satz 2 werden die Worte "Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften" durch die Worte "natürlichen oder juristischen Personen, Stellen" ersetzt.
3. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Entwurfsverfasser" die Worte "oder in ein entsprechendes Verzeichnis in einem anderen Bundesland" eingefügt und am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Nummer 4
die Anforderungen nach § 10 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes erfüllt oder
wird gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
b) Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Für die mit der Gestaltung von Innenräumen verbundenen genehmigungsbedürftigen baulichen Änderungen von Gebäuden darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser auch bestellt werden, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" zu führen.
(5) Für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die Handwerksmeisterinnen oder Handwerksmeister aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können, dürfen auch Meisterinnen oder Meister des Maurer-, des Beton- und Stahlbetonbauer- oder des Zimmerer-Handwerks und Personen, die diesen nach § 7 Abs. 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt sind, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bestellt werden. Das Gleiche gilt für staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau. (6) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, dürfen, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser für die in Absatz 5 Satz 1 genannten Baumaßnahmen bestellt werden, wenn sie
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser in Niedersachsen der Ingenieurkammer vorher schriftlich zu melden. Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen. Bei der Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
Die Ingenieurkammer bestätigt auf Antrag, dass die Meldung erfolgt ist. Wesentliche Änderungen der nach Satz 5 bescheinigten Umstände hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen durch Dokumente nach Satz 5 nachzuweisen. Der Meldepflicht unterliegt nicht, wer sich bereits in einem anderen Bundesland gemeldet hat und infolgedessen dort als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser tätig werden darf. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser untersagen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 8 nicht erfüllt sind. | "(4) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, dürfen, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bestellt werden, wenn sie
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser in Niedersachsen der Ingenieurkammer vorher schriftlich zu melden. 'Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen. 'Bei der Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
Die Ingenieurkammer bestätigt auf Antrag, dass die Meldung erfolgt ist. Wesentliche Änderungen der nach Satz 5 bescheinigten Umstände hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen durch Dokumente nach Satz 5 nachzuweisen. Der Meldepflicht unterliegt nicht, wer sich bereits in einem anderen Bundesland gemeldet hat und infolgedessen dort als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig werden darf. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser untersagen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 8 nicht erfüllt sind. (5) Für die mit der Gestaltung von Innenräumen verbundenen genehmigungsbedürftigen baulichen Änderungen von Gebäuden darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser auch bestellt werden, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung ,Innenarchitektin' oder 'Innenarchitekt' zu führen. (6) Für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die Handwerksmeisterinnen oder Handwerksmeister aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können, dürfen auch Meisterinnen oder Meister des Maurer-, des Beton- und Stahlbetonbauer oder des Zimmerer-Handwerks und, Personen, die diesen nach § 7 Abs. 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt sind, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bestellt werden. 'Das Gleiche gilt für staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau. Soweit die Personen nach den Sätzen 1 und 2 Staatsangehörige aus Staaten im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 sind, gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 nicht vorzuliegen braucht." |
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Verweisung "Absatz 5 Satz 1" durch die Verweisung "Absatz 6 Satz 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 5 Satz 1" durch die Verweisung "Absatz 6 Satz 1" und die Verweisung "Absatz 6 Satz 1" durch die Verweisung "Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
d) In Absatz 8 werden die Verweisung "Absätze 6 und 7" durch die Verweisung "Absätze 4 und 7" und das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
4. § 69 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4" durch die Verweisung " § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder Abs. 4" ersetzt.
bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Tragwerksplaner" die Worte "oder in ein entsprechendes Verzeichnis in einem anderen Bundesland" eingefügt und die Worte " § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Tragwerksplanungen erstellen darf" durch die Worte "Absatz 1 a vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner erbringen darf" ersetzt.
ccc) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4" durch die Verweisung " § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder Abs. 4" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 a eingefügt:
"(1 a) Staatsangehörige eines in § 58 Abs. 4 Satz 1 genannten Staates, die im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, dürfen in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner erbringen, wenn sie
§ 58 Abs. 4 Sätze 2 bis 9 gilt entsprechend."
5. § 75 a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Tragwerksplaner" die Worte "oder in ein entsprechendes Verzeichnis in einem anderen Bundesland" eingefügt und die Worte
" § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Tragwerksplanungen erstellen darf" durch die Worte " § 69a Abs. 1 a Satz 1 vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner erbringen darf" ersetzt.
b) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
" § 58 Abs. 4 Sätze 2 bis 9 gilt entsprechend."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
Die Verweisung " § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4" wird durch die Verweisung " § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder Abs. 4" ersetzt.
d) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
6. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 69a Abs. 1 Nrn. 4 und 5" durch die Verweisung " § 69a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5" und die Verweisung " § 75a Abs. 3 Sätze 1 und 2" durch die Verweisung " § 75 a Abs. 3 Sätze 1 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 69a Abs. 1 Nr. 4" durch die Verweisung " § 69a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
ENDE