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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung

Vom 19. Juni 2013
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2013 S. 176)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und des § 13 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2012 (Nds. GVBl. S. 408), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Personen, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde , sind Gebühren und Auslagen zu erheben."1Gebühren und Auslagen sind zu erheben für Amtshandlungen
  1. der Bauaufsichtsbehörde,
  2. der Behörde, Stelle oder Person, auf die eine Aufgabe übertragen worden ist
    1. durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO,
    2. durch § 40 Abs. 6 NBauO oder
    3. nach § 58 Abs. 5 NBauO, oder
  3. einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO umschriebenen Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde."

b) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:

"5In den Gebühren nach Nummer 6 der Anlage 1 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten."

2. Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3.7

3.7Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes (BauPG) durch eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauPG anerkannte Prüfstelle270 bis 5.400

wird gestrichen.

b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger nach § 40 Abs. 6 der Niedersächsischen Bauordnung
6.1Errichtung von Feuerungsanlagen
6.1.1Tauglichkeit von Abgasanlagen
6.1.1.1Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen, für jedes selbständige Gebäude31,50
6.1.1.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage0,95
6.1.1.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,84
6.1.1.4Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen10,50
6.1.2Sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
6.1.2.1Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude18,90
6.1.2.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage0,95
6.1.2.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,84
6.1.2.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss4,62
6.1.2.5Ausstellen der Bescheinigung für die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen10,50
6.1.3Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
6.1.3.1Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude31,50
6.1.3.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage1,89
6.1.3.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,84
6.1.3.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss4,62
6.1.3.5Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen10,50
6.2Änderung von Feuerungsanlagen
6.2.1Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von geänderten Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude18,90
6.2.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage1,89.
6.2.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,84.
6.2.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss4,62.
6.2.5Ausstellen der Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen10,50.
6.3Ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke
6.3.1Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Errichtung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der VerbrennungsgaseGebühr entsprechend Nummer 6.1 mit Ausnahme der Nummern 6.1.2.4 und 6.1.3.4
6.3.2Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Änderung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der VerbrennungsgaseGebühr entsprechend Nummer 6.2 mit Ausnahme der Nummer 6.2.4
6.4Rechnerische Überprüfung
6.4.1Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für eine Feuerstätte, je Arbeitsminute0,84
6.4.2Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für einen ortsfesten Verbrennungsmotor oder ein Blockheizkraftwerk, je Arbeitsminute0,84
6.5Wiederholungsprüfung
Wiederholungsprüfung nach Nummer 6.1, 6.2, 6.3 oder 6.4 ,die Hälfte der Gebühr nach Nummer 6.1, 6.2, 6.3 oder 6.4
6.6Sonstige Zuschläge
6.6.1Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zwei Mal trotz vorheriger Vereinbarung ohne sachlichen Grund durch den Nutzungsberechtigten verhindert wurde10,50.
6.6.2Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.6.1 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden
6.6.2.1- von Montag bis Freitag vor 6:00 Uhr und nach 18:00 Uhr oder an einem Sonnabendin Höhe von 50 Prozent der Beträge
6.6.2.2- an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertagin Höhe von 100 Prozent der Beträge
6.6.3Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3.2 und 6.5 in Bezug auf die Nummern 6.1, 6.2 und 6.3 bei Prüfungen auf einer Nordseeinselin Höhe von 10 Prozent der Beträge
6.7Fahrtkostenpauschale
Fahrtkostenpauschale für die An- und Abfahrt, je Fahrt zu einer Prüfung8,61.

c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 10.11 und 10.12


10.11Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPGnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 21.550
10.12Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPGnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 10.750

werden gestrichen

bb) Die bisherigen Nummern 10.13 bis 10.15 werden Nummern 10.11 bis 10.13.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.