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Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
Vom 19. Juni 2013
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2013 S. 176)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und des § 13 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2012 (Nds. GVBl. S. 408), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Personen, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde , sind Gebühren und Auslagen zu erheben. | "1Gebühren und Auslagen sind zu erheben für Amtshandlungen
|
b) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:
"5In den Gebühren nach Nummer 6 der Anlage 1 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten."
2. Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.7
3.7 Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes (BauPG) durch eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauPG anerkannte Prüfstelle 270 bis 5.400
wird gestrichen.
b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
"6 | Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger nach § 40 Abs. 6 der Niedersächsischen Bauordnung | |
6.1 | Errichtung von Feuerungsanlagen | |
6.1.1 | Tauglichkeit von Abgasanlagen | |
6.1.1.1 | Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen, für jedes selbständige Gebäude | 31,50 |
6.1.1.2 | Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage | 0,95 |
6.1.1.3 | Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute | 0,84 |
6.1.1.4 | Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen | 10,50 |
6.1.2 | Sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | |
6.1.2.1 | Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude | 18,90 |
6.1.2.2 | Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage | 0,95 |
6.1.2.3 | Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute | 0,84 |
6.1.2.4 | Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss | 4,62 |
6.1.2.5 | Ausstellen der Bescheinigung für die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | 10,50 |
6.1.3 | Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | |
6.1.3.1 | Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude | 31,50 |
6.1.3.2 | Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage | 1,89 |
6.1.3.3 | Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute | 0,84 |
6.1.3.4 | Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss | 4,62 |
6.1.3.5 | Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | 10,50 |
6.2 | Änderung von Feuerungsanlagen | |
6.2.1 | Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von geänderten Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude | 18,90 |
6.2.2 | Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage | 1,89. |
6.2.3 | Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute | 0,84. |
6.2.4 | Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss | 4,62. |
6.2.5 | Ausstellen der Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | 10,50. |
6.3 | Ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke | |
6.3.1 | Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Errichtung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase | Gebühr entsprechend Nummer 6.1 mit Ausnahme der Nummern 6.1.2.4 und 6.1.3.4 |
6.3.2 | Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Änderung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase | Gebühr entsprechend Nummer 6.2 mit Ausnahme der Nummer 6.2.4 |
6.4 | Rechnerische Überprüfung | |
6.4.1 | Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für eine Feuerstätte, je Arbeitsminute | 0,84 |
6.4.2 | Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für einen ortsfesten Verbrennungsmotor oder ein Blockheizkraftwerk, je Arbeitsminute | 0,84 |
6.5 | Wiederholungsprüfung | |
Wiederholungsprüfung nach Nummer 6.1, 6.2, 6.3 oder 6.4 , | die Hälfte der Gebühr nach Nummer 6.1, 6.2, 6.3 oder 6.4 | |
6.6 | Sonstige Zuschläge | |
6.6.1 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zwei Mal trotz vorheriger Vereinbarung ohne sachlichen Grund durch den Nutzungsberechtigten verhindert wurde | 10,50. |
6.6.2 | Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.6.1 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden | |
6.6.2.1 | - von Montag bis Freitag vor 6:00 Uhr und nach 18:00 Uhr oder an einem Sonnabend | in Höhe von 50 Prozent der Beträge |
6.6.2.2 | - an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag | in Höhe von 100 Prozent der Beträge |
6.6.3 | Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3.2 und 6.5 in Bezug auf die Nummern 6.1, 6.2 und 6.3 bei Prüfungen auf einer Nordseeinsel | in Höhe von 10 Prozent der Beträge |
6.7 | Fahrtkostenpauschale | |
Fahrtkostenpauschale für die An- und Abfahrt, je Fahrt zu einer Prüfung | 8,61. |
c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 10.11 und 10.12
10.11 Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 21.550 10.12 Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 10.750
werden gestrichen
bb) Die bisherigen Nummern 10.13 bis 10.15 werden Nummern 10.11 bis 10.13.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.