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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 19. Februar 2019
(Nds. GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2019 S. 17)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2014 (Nds. GVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe " § 82 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 82 Abs. 2 Nr. 5" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 7" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die nach dem Gebührenverzeichnis maßgebenden Gebühren für bestimmte Amtshandlungen sind auch bei deren Ablehnung, Rücknahme, Widerruf oder Änderung nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 NVwKostG zu erheben. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen wird, bevor die Amtshandlung beendet ist."(2) Bei Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie bei Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet. Bei Änderung eines Antrags vor Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung wird eine Gebühr für die Bearbeitung des ursprünglichen Antrags erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitpunkt für die bereits ausgeführten Arbeiten, die nicht in die Bearbeitung des geänderten Antrags einfließen können, richtet. Bei Rücknahme eines Antrags vor Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung wird für die Bearbeitung des Antrags eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bis zur Rücknahme ausgeführten Arbeiten richtet. Die Gebühr darf in den Fällen der Sätze 1 und 3 nicht höher sein als die für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzende Gebühr und im Fall des Satzes 2 nicht höher als die für die Vornahme der ursprünglichen Amtshandlung festzusetzende Gebühr."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Die Worte "abweichend von § 9 Abs. 1 NVwKostG" werden gestrichen.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis in der Spalte "Gebühr in Euro" mit dem Zeichen "*" gekennzeichnet sind, fallen ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gebühren" ein Komma und die Worte "die nach der Tafel (Anlage 4) erhoben werden," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestimmt sich die Wegstreckenentschädigung abweichend von Satz 1 nach der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177).

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
Fahr- und Wartezeiten sind nach Zeitaufwand zu berechnen."Fahrzeiten und von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner verursachte Wartezeiten sind nach Zeitaufwand zu berechnen."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Personen, auf die § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde,  der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Baustatik den Rohbauwert und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse mit."(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde oder die Stelle oder Person, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder eine in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannte Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Baustatik den Rohbauwert und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse oder den Herstellungswert mit."

3. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person" durch die Worte "eine in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannte Person" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(Anlage 4)" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "der Anmerkung zu den Nummern 9.1 bis 9.9" durch die Worte "den Anmerkungen zu den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12 Buchstabe a" ersetzt.

5. In § 5 Satz 1 wird die Angabe " § 82 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 82 Abs. 2 Nr. 5" ersetzt.

6. § 6 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Arbeitsstunde
  1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik 46,50 Euro,
  2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 38,00 Euro,
  3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 28,50 Euro.
"(2) Je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand sind für Beamtinnen und Beamte und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beträge nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) und für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik die Beträge nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 KOVerm maßgeblich. In den Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(3) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt für Beratungen nach Nummer 4.6 des Gebührenverzeichnisses und für den Zuschlag nach § 5 abweichend von Absatz 2 je angefangene halbe Arbeitsstunde

1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  1. der Bauaufsichtsbehörden 34,50 Euro,
  2. der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 41,00 Euro,
  3. sonstiger mitwirkender Stellen 34,50 Euro,

2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  1. der Bauaufsichtsbehörden 28,00 Euro,
  2. der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 32,50 Euro,
  3. sonstiger mitwirkender Stellen 28,00 Euro,

3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  1. der Bauaufsichtsbehörden 22,50 Euro,
  2. der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 26,00 Euro,
  3. sonstiger mitwirkender Stellen 22,50 Euro.
(3) Für Beratungen und Auskünfte nach Nummer 5.6 des Gebührenverzeichnisses sowie für den Zuschlag nach § 5 bemisst sich die Gebühr abweichend von Absatz 2 je angefangene Viertelstunde Zeitaufwand nach § 1 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 2 bis 4 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO)."

7. In § 7 werden die Worte "einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person" durch die Worte "eine in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannte Person" ersetzt und nach dem Wort "Behörde" wird ein Komma eingefügt.

8. § 7a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7a

Für die vor dem 1. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist weiterhin die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2010 (Nds. GVBl. S. 537), anzuwenden.

" § 7a

(1) Für die vor dem 1. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist diese Verordnung in der am 31. Oktober 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für die vor dem 1. März 2019 eingeleiteten Verfahren ist die Verordnung in der am 28. Februar 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

9. Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.

.

Anlage


Alt:


Nr.GegenstandGebühr in Euro
1Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid
1.1Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6
a) je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes4,30, jedoch mindestens 60
b) ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes3,20, jedoch mindestens 60
1.2Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6
a) je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes5,50, jedoch mindestens 75
b) ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes3,80, jedoch mindestens 75
Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2:
  1. Auf die Gebühr können Gebühren nach den Nummern 1.11 und 1.12 in Höhe des einen Betrag von 150 Euro übersteigenden Betrages angerechnet werden, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung einer Teilbaugenehmigung oder deren Verlängerung vermindert ist.
  2. Auf die Gebühr können die Gebühren für die Erteilung eines Bauvorbescheids oder für dessen Verlängerung nach den Nummern 1.13 und 1.14 bis zur Hälfte dieser Gebühren angerechnet werden, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung eines Bauvorbescheids oder dessen Verlängerung vermindert ist; die Mindestgebühr darf nicht unterschritten werden.
  3. Für mehrere gleiche Gebäude oder gleiche andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte der Gebühren, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden; die Mindestgebühren dürfen nicht unterschritten werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen.
  4. Die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile nach Nummer 9 ist gesondert zu erheben.
  5. Eine Gebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes nach Nummer 9.7 ist neben der Gebühr nach Nummer 1.1 gesondert zu erheben. Mit der Gebühr nach Nummer 1.2 ist die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes abgegolten.
  6. Die Gebühr für die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach Nummer 7 ist gesondert zu erheben.
1.3Genehmigung einer Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche
1.3.1bis zu 5 m260
1.3.2von mehr als 5 m2 bis 10 m2, je Quadratmeter11
1.3.3von mehr als 10 m2110 zuzüglich 3,70 Euro je Quadratmeter der 10 m2 übersteigenden Fläche, jedoch höchstens 270
Anmerkungen zu Nummer 1.3:
  1. Die Ansichtsfläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Als Ansichtsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das kleinste Rechteck, das die Ansichtsfläche umschließt.
  2. Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel der Gebühr, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen.
  3. Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und f sind entsprechend anzuwenden.
  4. Mit der Gebühr nach Nummer 1.3 ist die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes abgegolten.
1.4Genehmigung einer selbständigen Abgrabung oder Aufschüttung60 bis 1.080
Anmerkung zu Nummer 1.4:

Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und f sind entsprechend anzuwenden.

1.5Genehmigung einer Nutzungsänderung60 bis 1.620
Anmerkungen zu Nummer 1.5:
  1. Die Gebühren für sonstige Baumaßnahmen oder die Prüfung bautechnischer Nachweise, die mit der Nutzungsänderung im Zusammenhang stehen, sind gesondert zu erheben.
  2. Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, e und f sind entsprechend anzuwenden.
1.6Prüfung von Bauvorlagen einschließlich einer örtlichen Überprüfung für eine ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige Baumaßnahme oder Überprüfung einer solchen Baumaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht ohne Bauvorlagen, wenn diese Baumaßnahme nachträglich genehmigt oder nach der Prüfung geduldet wirddas Dreifache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5
Anmerkung zu Nummer 1.6:

Bei einer nur teilweise ausgeführten Baumaßnahme ist für die Bemessung der Gebühr der ausgeführte Teil maßgeblich.

1.7Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehtnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 1.000
1.8Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.000
1.9Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt60 bis 810
1.10Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung (§ 71 Sätze 3 und 4 NBauO)20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5,
jedoch mindestens 60
1.11Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 NBauO)60 bis 1.620
1.12Verlängerung der Geltungsdauer einer Teilbaugenehmigung (§ 71 Sätze 3 und 4 NBauO)60 bis 810
1.13Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 73 NBauO)60 bis 1.620
1.14Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids (§ 71 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO)60 bis 810
2Bauaufsichtliche Zustilnmutig
2.1Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO, ausgenommen zu Baumaßnahmen und baulichen Anlagen nach Nummer 2.2ein Drittel der Gebühr nach Nummer 1.2, jedoch mindestens 60
2.2Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO zu Werbeanlagen, selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen sowie zu NutzungsänderungenGebühr nach den Nummern 1.3 bis 1.5
2.3Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehtnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 1.000
2.4Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.000
2.5Änderung einer bauaufsichtlichen Zustimmung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 2.1 oder 2.2 bestimmen lässt60 bis 810
2.6Verlängerung der Geltungsdauer einer bauaufsichtlichen Zustimmung (§ 71 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO)20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach Nummer 2.1 oder 2.2,
jedoch mindestens 60
2.7Bauaufsichtliche Teilzustimmung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung ihrer Geltungsdauer sowie Bauvorbescheid (§ 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung seiner GeltungsdauerGebühr nach den Nummern 1.11 bis 1.14
3Bauprodukte und Bauarten
3.1Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 NBauO270 bis 5.400
3.2Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 NBauO270 bis 1.080
3.3Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts oder zur Anwendung einer Bauart im Einzelfall nach § 20 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4, NBauO325 bis 6.450
3.4Erldärung, dass eine Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts oder zur Anwendung einer Bauart im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach § 20 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4, NBauO162 bis 1.620
3.5Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für eine bestimmte Bauart nicht erforderlich ist, nach § 21 Abs. 1 Satz 5 NBauO162 bis 3.230
3.6Gestattung der Verwendung eines Bauprodukts oder der Anwendung einer Bauart ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat im Einzelfall nach § 22 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 3, NBauO162 bis 2.690
3.7- gestrichen -
4Bauüberwachung, Bauabnalune, regelmäßige Überprüfung, Beratung
4.1Überwachung einer Baumaßnahme in statischkonstruktiver Hinsicht nach § 76 NBauOnach Zeitaufwand
4.2Rohbauabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 NBauO)5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 20
4.3Schlussabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 3 NBauO)5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 20
Anmer kung zu den Nummern 4.2 und 4.3:

Bei der Gebührenbemessung bleiben Ermäßigungen der Gebühr nach den Buchstaben a bis c der Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 unberücksichtigt. Bei der Gebührenbemessung in Bezug auf Baumaßnahmen nach Nummer 1.6 ist nicht das Dreifache der Gebühr, sondern nur die einfache Gebühr zugrunde zu legen.

4.4Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO)nach Zeitaufwand
4.5Regelmäßige Überprüfung nach § 78 NBauO durch die Bauaufsichtsbehörde60 bis 590
4.6Beratung und Auskunft durch die untere Bauaufsichtsbehörde, auch im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahrennach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nummer 4.6:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Zeitaufwand weniger als 15 Minuten beträgt.

5Fliegende Bauten
5.1Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 2 Satz 2 NBauO, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes3,90,

jedoch mindestens 60 und höchstens 2.150

5.2Verlängerung der Befristung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 2 NBauO60 bis 540
5.3Gebrauchsabnahme nach § 75 Abs. 5 Satz 2 NBauO15 bis 162
6Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger nach § 40 Abs. 6 der Niedersächsischen Bauordnung
6.1Errichtung von Feuerungsanlagen
6.1.1Tauglichkeit von Abgasanlagen
6.1.1.1Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen, für jedes selbständige Gebäude31,50
6.1.1.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage0,95
6.1.1.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,84
6.1.1.4Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen10,50
6.1.2Sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
6.1.2.1Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude18,90
6.1.2.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage0,95
6.1.2.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,84
6.1.2.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss4,62
6.1.2.5Ausstellen der Bescheinigung für die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen10,50
6.1.3Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
6.1.3.1Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude31,50
6.1.3.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage1,89
6.1.3.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,84
6.1.3.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss4,62
6.1.3.5Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen10,50
6.2Änderung von Feuerungsanlagen
6.2.1Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von geänderten Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude18,90
6.2.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage1,89
6.2.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,84
6.2.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss4,62
6.2.5Ausstellen der Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen10,50
6.3Ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke
6.3.1Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Errichtung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der VerbrennungsgaseGebühr entsprechend Nummer 6.1 mit Ausnahme der Nummern 6.1.2.4 und 6.1.3.4
6.3.2Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Änderung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der VerbrennungsgaseGebühr entsprechend Nummer 6.2 mit Ausnahme der Nummer 6.2.4
6.4Rechnerische Überprüfung
6.4.1Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für eine Feuerstätte, je Arbeitsminute0,84
6.4.2Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für einen ortsfesten Verbrennungsmotor oder ein Blockheizkraftwerk, je Arbeitsminute0,84
6.5Wiederholungsprüfung
Wiederholungsprüfung nach Nummer 6.1, 6.2, 6.3 oder 6.4 ,die Hälfte der Gebühr nach Nummer 6.1, 6.2, 6.3 oder 6.4
6.6Sonstige Zuschläge
6.6.1Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zwei Mal trotz vorheriger Vereinbarung ohne sachlichen Grund durch den Nutzungsberechtigten verhindert wurde10,50
6.6.2Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.6.1 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden
6.6.2.1- von Montag bis Freitag vor 6:00 Uhr und nach 18:00 Uhr oder an einem Sonnabendin Höhe von 50 Prozent der Beträge
6.6.2.2- an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertagin Höhe von 100 Prozent der Beträge
6.6.3Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3.2 und 6.5 in Bezug auf die Nummern 6.1, 6.2 und 6.3 bei Prüfungen auf einer Nordseeinselin Höhe von 10 Prozent der Beträge
6.7Fahrtkostenpauschale
Fahrtkostenpauschale für die An- und Abfahrt, je Fahrt zu einer Prüfung8,61
7Abweichung, Ausnalune, Befreiung
7.1Zulassung einer Abweichung von Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassener Vorschriften nach § 66 Abs. 1 bis 5 NBauO60 bis 2.690
7.2Zulassung einer Abweichung, Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von sonstigen Rechtsvorschriften des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung, ausgenommen die Entscheidungen nach den Nummern 7.3 und 7.460 bis 1.080
7.3Zulassung der vorübergehenden Nutzung durch besondere schriftliche Entscheidung nach § 47 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung60 bis 500
7.4Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
7.5Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von Vorschriften der Energieeinsparverordnung nach den §§ 24 und 25 der Energieeinsparverordnung60 bis 1.080
8Baulast
8.1Eintragung einer Baulast60 bis 1.620
Anmerkung zu Nummer 8.1:

Mit der Gebühr ist auch der Verwaltungsaufwand für eine Beratung über den Inhalt der Baulast und für die Vorbereitung und Entgegennahme der Baulasterklärung abgegolten. Wird eine beglaubigte Baulasterklärung vorgelegt, so ist dies bei der Gebührenerhebung entsprechend zu berücksichtigen.

8.2Löschung einer Baulast60 bis 540
8.3Fertigung eines Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück20
8.4Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück20
9Brandschutz, Standsicherheit, Feuerwiderstandsfähigkeit
9.1Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, ausgenommen die Prüfungen nach den Nummern 9.2 bis 9.6nach der Tafel (Anlage 4)
9.2Prüfung des Nachweises der Standsicherheit einer Windenergieanlagenach Zeitaufwand
9.3Prüfung des Nachweises der Standsicherheit eines fliegenden Bausnach Zeitaufwand
9.4Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit im Rahmen einer Typenprüfung (§ 65 Abs. 8 NBauO) oder Verlängerung der Befristung eines Feststellungsbescheides über eine Typenprüfung (§ 65 Abs. 9 Satz 3 und § 71 Satz 4 in Verbindung mit § 65 Abs. 9 Satz 4 NBauO)das Zweifache der Gebühr nach Zeitaufwand
9.5Prüfung des Nachweises der Standsicherheit für einen Umbau oder eine AufstockungGebühr nach der Tafel (Anlage 4) zuzüglich bis zu 50 Prozent dieses Betrages entsprechend einem Mehraufwand der Prüfung
9.6Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Bauteilen5 Prozent der Gebühr nach der Tafel

(Anlage 4) für die
Bauwerksklasse 3

9.7Prüfung des Nachweises des Brandschutzes für eine Baumaßnahme nach § 62 oder § 63 NBauO, für die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO eine Prüfung des Nachweises des Brandschutzes erforderlich ist, je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes1,20,

jedoch mindestens 60

9.8Prüfung der Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO in Bezug auf eine Baumaßnahme nach § 62 NBauO60
Anmerkung zu Nummer 9.8:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Gebühr nach Nummer 9.7 erhoben wird.

9.9Prüfung von Ausführungszeichnungen für eine statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklassen 3, 4 oder 5, ausgenommen die Prüfung von Elementplänen und Werkstattzeichnungen nach Nummer 9.10ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr
9.10Prüfung von Elementplänen eines Fertigteilbaues und von Werkstattzeichnungen eines Metall- und Ingenieurholzbaues für eine statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklassen 3, 4 oder 5ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr
Anmerkung zu den Nummern 9.9 und 9.10:

Die Gebühren nach den Nummern 9.9 und 9.10 dürfen insgesamt nicht mehr als 100 Prozent der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit betragen.

9.11Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben- und Bergschädensicherungein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit
9.12Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Zeichnungen und Plänen nach den Nummern 9.9 und 9.10ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr
Anmerkungen zu den Nummern 9.1, 9.5 bis 9.7 und 9.9 bis 9.12:
  1. Für mehrere Gebäude oder mehrere andere bauliche Anlagen mit gleichen Nachweisen für den Brandschutz oder gleichen Nachweisen der Standsicherheit oder der Feuerwiderstandsfähigkeit oder gleichen Ausführungszeichnungen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Gebühren ermäßigen sich unter den Voraussetzungen nach Satz 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage nur auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Prüfgebühren umzulegen.
  1. b) Steht die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Prüfaufwand, so ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen.
9.13Amtshandlungen nach den Nummern 9.1, 9.5 bis 9.7 und 9.9 bis 9.12, wenn der Rohbauwert schwer bestimmbar istnach Zeitaufwand
10Prüfingenieurinnen fiir Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik, Sachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
10.1Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik oder Prüfingenieur für Baustatik nach § 3 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO)nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 6.000
10.2Genehmigung zur Errichtung einer weiteren beruflichen Niederlassung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur nach § 6 Abs. 1 BauPrüfVOnach Zeitaufwand
10.3Bestätigung oder Mitteilung nach § 10 Abs. 3 BauPrüfVOnach Zeitaufwand
10.4Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauPrüfVOnach Zeitaufwand
10.5Anerkennung als Sachverständige oder als Sachverständiger nach § 2 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO)nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162 und höchstens 540
10.6Bestätigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BauSVOnach Zeitaufwand
10.7Untersagung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BauSVOnach Zeitaufwand
10.8Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BauSVOnach Zeitaufwand
10.9Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 25 NBauOnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 10.750
10.10Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 25 NBauOnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 5.400
10.11Anerkennung einer Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstelle nach § 3 Satz 1 der PÜZ-Anerkennungsverordnung (PÜZAVO)nach Zeitaufwand
10.12Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 4 PÜZAVOnach Zeitaufwand
10.13Untersagung des Tätigwerdens einer Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 5 PÜZAVOnach Zeitaufwand
11Sonstige Amtshandlungen
11.1Entgegennahme der Unterlagen für eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit einschließlich der Ausstellung einer Eingangsbestätigung60
11.2Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBauOnach Zeitaufwand
11.3Entgegennahme der Unterlagen nach § 62 Abs. 6 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit60
11.4Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen im Rahmen der Vorlage nach § 62 Abs. 6 NBauOnach Zeitaufwand
11.5Ablehnung der Bearbeitung eines Bauantrages nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO60 bis 270
11.6Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 NBauO120 bis 2.690
11.7Ablehnung von Anordnungen nach § 79 NBauO60 bis 1.080
11.8Zwangsmittel
11.8.1Versiegelung und Sicherstellung nach § 79 Abs. 2 NBauO60 bis 2.690
11.8.2Anwendung eines Zwangsmittels im Übrigen nach den §§ 66, 67, 69 oder 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch in Verbindung mit § 70 des Niedersächsischen VerwaltungsvollstreckungsgesetzesGebühr in Anwendung der Nummern 26.1 bis 26.4 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung
11.9Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 3 NBauO für nicht genutzte oder verfallende bauliche Anlagen60 bis 2.690
11.10Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
11.10.1Genehmigung in einem Gebiet mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB60 bis 430
11.10.2Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB60
11.11Maßnahmen nach den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates ( ABl. EU Nr. L 218 S. 30) in Bezug auf Bauproduktenach Zeitaufwand

Neu:

"Anlage 1
(zu den §§ 1 und 2 Abs. 1)

Gebührenverzeichnis


Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

1Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid
1.1Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6
a) je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes4,30, jedoch mindestens 60
b) ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes3,20, jedoch mindestens 60
Anmerkung zu Nummer 1.1:

Die Gebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes nach Nummer 10.7 ist neben der Gebühr nach Nummer 1.1 gesondert zu erheben.

1.2Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6
a) je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes5,50, jedoch mindestens 75
b) ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes3,80, jedoch mindestens 75
Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2:
  1. Auf die Gebühr sind Gebühren nach den Nummern 1.12 und 1.13 in Höhe des einen Betrag von 150 Euro übersteigenden Betrages anzurechnen, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung einer Teilbaugenehmigung oder deren Verlängerung vermindert ist.
  2. Auf die Gebühr sind die Gebühren für die Erteilung eines Bauvorbescheids oder für dessen Verlängerung nach den Nummern 1.14 und 1.15 bis zur Hälfte dieser Gebühren anzurechnen, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung eines Bauvorbescheids oder dessen Verlängerung vermindert ist; die Mindestgebühr darf nicht unterschritten werden.
  3. Für mehrere gleiche Gebäude oder gleiche andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte der Gebühren, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden; die Mindestgebühren dürfen nicht unterschritten werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen.
  4. Die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit nach den Nummern 10.1 bis 10.5 und die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile nach Nummer 10.6 ist gesondert zu erheben.
  5. Die Gebühr für die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach Nummer 8 ist gesondert zu erheben.
1.3Genehmigung einer Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche
1.3.1bis zu 5 m260
1.3.2von mehr als 5 m2 bis 10 m2, je Quadratmeter11
1.3.3von mehr als 10 m2110 zuzüglich 3,70 Euro je Quadratmeter der 10 m2 übersteigenden Fläche, jedoch höchstens 270
Anmerkungen zu Nummer 1.3:
  1. Die Ansichtsfläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Als Ansichtsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das kleinste Rechteck, das die Ansichtsfläche umschließt.
  2. Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel der Gebühr, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen.
  3. Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und e sind entsprechend anzuwenden.
  4. Mit der Gebühr nach Nummer 1.3 ist die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes abgegolten.
1.4Genehmigung einer selbständigen Abgrabung oder Aufschüttung60 bis 1.080
Anmerkung zu Nummer 1.4:

Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und e sind entsprechend anzuwenden.

1.5Genehmigung einer Nutzungsänderung60 bis 1.620
Anmerkungen zu Nummer 1.5:
  1. Die Gebühren für sonstige Baumaßnahmen oder die Prüfung bautechnischer Nachweise, die mit der Nutzungsänderung im Zusammenhang stehen, sind gesondert zu erheben.
  2. Die Anmerkung zu Nummer 1.1 sowie die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b und e sind entsprechend anzuwenden.
1.6Prüfung von Bauvorlagen einschließlich einer örtlichen Überprüfung für eine ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige Baumaßnahme oder Überprüfung einer solchen Baumaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht ohne Bauvorlagen, wenn diese Baumaßnahme nachträglich genehmigt oder nach der Prüfung geduldet wird.das Dreifache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5
Anmerkung zu Nummer 1.6:

Bei einer nur teilweise ausgeführten Baumaßnahme ist für die Bemessung der Gebühr der ausgeführte Teil maßgeblich.

1.7Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehtnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 1.000
1.8Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.000
1.9Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 68 Abs. 5 und 8 NBauOnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 6.000
1.10Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt60 bis 810
1.11Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung (§ 71 Sätze 3 und 4 NBauO)20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5, jedoch mindestens 60
1.12Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 NBauO)60 bis 1.620
1.13Verlängerung der Geltungsdauer einer Teilbaugenehmigung (§ 71 Sätze 3 und 4 NBauO)60 bis 810
1.14Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 73 Abs. 1 NBauO)60 bis 1.620
1.15Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids (§ 71 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO)60 bis 810
2Bauaufsichtliche Zustimmung
2.1Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO, ausgenommen zu Baumaßnahmen und baulichen Anlagen nach Nummer 2.2ein Drittel der Gebühr nach Nummer 1.2, jedoch mindestens 60
2.2Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO zu Werbeanlagen, selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen sowie zu NutzungsänderungenGebühr nach den Nummern 1.3 bis 1.5
2.3Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehtnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 1.000
2.4Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.000
2.5Änderung einer bauaufsichtlichen Zustimmung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 2.1 oder 2.2 bestimmen lässt60 bis 810
2.6Verlängerung der Geltungsdauer einer bauaufsichtlichen Zustimmung (§ 71 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO)20 Prozent der

jeweiligen Gebühr nach Nummer 2.1 oder 2.2, jedoch mindestens 60

2.7Bauaufsichtliche Teilzustimmung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung ihrer Geltungsdauer sowie Bauvorbescheid (§ 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung seiner GeltungsdauerGebühr nach den Nummern 1.12 bis 1.15
3Bauarten
3.1Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO325 bis 6.450
3.2Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 NBauO270 bis 6.000
3.3Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16a Abs. 3 Satz 3 NBauO270 bis 1.080
3.4Festlegung, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, nach § 16a Abs. 4 NBauO162 bis 3.230
4Bauprodukte
4.1Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 NBauO270 bis 6.000
4.2Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 NBauO270 bis 1.080
4.3Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nach § 20 Satz 1 NBauO325 bis 6.450
4.4Erklärung, dass eine Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach § 20 Satz 2 NBauO162 bis 1.620
4.5Gestattung der Verwendung eines Bauprodukts ohne Zertifizierung im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 2 NBauO162 bis 2.690
5Bauüberwachung, Bauabnahme, regelmäßige Überprüfung, Beratung
5.1Überwachung einer Baumaßnahme in statischkonstruktiver Hinsicht nach § 76 NBauOnach Zeitaufwand
5.2Rohbauabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 NBauO)5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 20
5.3Schlussabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 3 NBauO)5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 20
Anmerkung zu den Nummern 5.2 und 5.3:

Bei der Gebührenbemessung bleiben Ermäßigungen der Gebühr nach den Buchstaben a bis c der Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 unberücksichtigt. Bei der Gebührenbemessung in Bezug auf Baumaßnahmen nach Nummer 1.6 ist nicht das Dreifache der Gebühr, sondern nur die einfache Gebühr zugrunde zu legen.

5.4Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO)nach Zeitaufwand
5.5Regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen nach § 78 NBauO durch die Bauaufsichtsbehördenach Zeitaufwand
5.6Beratung und Auskunft durch die untere Bauaufsichtsbehörde, auch im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahrennach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nummer 5.6:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Zeitaufwand weniger als 15 Minuten beträgt.

6Fliegende Bauten
6.1Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 2 Satz 2 NBauO, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes3,90, jedoch mindestens 60 und höchstens 2.150
6.2Verlängerung der Befristung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 2 NBauO60 bis 540
6.3Gebrauchsabnahme nach § 75 Abs. 5 Satz 2 NBauO15 bis 162
7Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger nach § 40 Abs. 6 NBauO
7.1Errichtung von Feuerungsanlagen
7.1.1Tauglichkeit von Abgasanlagen
7.1.1.1Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen, für jedes selbständige Gebäude40,11
7.1.1.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage1,05
7.1.1.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,84
7.1.1.4Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen10,50
7.1.2Sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
7.1.2.1Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude27,51
7.1.2.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage1,05
7.1.2.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,84
7.1.2.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss4,62
7.1.2.5Ausstellen der Bescheinigung für die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen10,50
7.1.3Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
7.1.3.1Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude40,11
7.1.3.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage2,10
7.1.3.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,84
7.1.3.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss4,62
7.1.3.5Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen10,50
7.2Änderung von Feuerungsanlagen
7.2.1Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von geänderten Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude27,51
7.2.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage2,10
7.2.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,84
7.2.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss4,62
7.2.5Ausstellen der Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen10,50
7.3Ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke
7.3.1Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Errichtung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der VerbrennungsgaseGebühr entsprechend Nummer 7.1 mit Ausnahme der Nummern 7.1.2.4 und 7.1.3.4
7.3.2Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Änderung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der VerbrennungsgaseGebühr entsprechend Nummer 7.2 mit Ausnahme der Nummer 7.2.4
7.4Rechnerische Überprüfung
7.4.1Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für eine Feuerstätte, je Arbeitsminute0,84
7.4.2Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für einen ortsfesten Verbrennungsmotor oder ein Blockheizkraftwerk, je Arbeitsminute0,84
7.5Wiederholungsprüfung nach Nummer 7.1, 7.2, 7.3 oder 7.4die Hälfte der Gebühr nach Nummer 7.1, 7.2, 7.3 oder 7.4
7.6Sonstige Zuschläge
7.6.1Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zwei Mal trotz vorheriger Vereinbarung ohne sachlichen Grund durch den Nutzungsberechtigten verhindert wurde10,50
7.6.2Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1 bis 7.6.1 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden
7.6.2.1- von Montag bis Freitag vor 6.00 oder nach 18.00 Uhr oder an einem Sonnabendin Höhe von 50 Prozent der Beträge
7.6.2.2- an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertagin Höhe von 100 Prozent der Beträge
7.6.3Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1 bis 7.3.2 und 7.5 in Bezug auf die Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 bei Prüfungen auf einer Nordseeinselin Höhe von 10 Prozent der Beträge
8Abweichung, Ausnahme, Befreiung
8.1Zulassung einer Abweichung von Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassener Vorschriften nach § 66 Abs. 1 bis 5 NBauO60 bis 2.690
8.2Zulassung einer Abweichung, Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von sonstigen Rechtsvorschriften des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung, ausgenommen sind Entscheidungen nach den Nummern 8.3 und 8.460 bis 1.080
8.3Zulassung der vorübergehenden Nutzung durch besondere schriftliche Entscheidung nach § 47 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung60 bis 500
8.4Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs60 bis 2.690
8.5Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) nach den §§ 24 und 25 EnEV60 bis 1.080
9Baulast
9.1Eintragung einer Baulast60 bis 1.620
Anmerkung zu Nummer 9.1:

Mit der Gebühr ist auch der Verwaltungsaufwand für eine Beratung über den Inhalt der Baulast und für die Vorbereitung und Entgegennahme der Baulasterklärung abgegolten. Wird eine beglaubigte Baulasterklärung vorgelegt, ist dies bei der Gebührenerhebung entsprechend zu berücksichtigen.

9.2Löschung einer Baulast60 bis 540
9.3Fertigung eines Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück20
9.4Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, soweit ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis nicht gefertigt wird, je Flurstück20
10Brandschutz, Standsicherheit, Feuerwiderstandsfähigkeit
10.1Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, ausgenommen die Prüfungen nach den Nummern 10.2 bis 10.6nach der Tafel (Anlage 4)
10.2Prüfung des Nachweises der Standsicherheit einer Windenergieanlagenach Zeitaufwand
10.3Prüfung des Nachweises der Standsicherheit eines fliegenden Bausnach Zeitaufwand
10.4Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit im Rahmen einer Typenprüfung (§ 65 Abs. 7 NBauO) oder Verlängerung der Befristung eines Feststellungsbescheides über eine Typenprüfung (§ 65 Abs. 8 Satz 3 und § 71 Satz 4 in Verbindung mit § 65 Abs. 8 Satz 4)das Zweifache der Gebühr nach Zeitaufwand
10.5Prüfung des Nachweises der Standsicherheit für einen Umbau oder eine AufstockungGebühr nach der Tafel (Anlage 4) zuzüglich bis zu 50 Prozent dieses Betrages entsprechend einem Mehraufwand der Prüfung
Anmerkung zu den Nummern 10.1 und 10.5:

Müssen rechnerische Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen bei Untersuchung am Gesamtsystem geprüft werden, so kann entsprechend dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag von bis zu 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 10.1 oder 10.5 erhoben werden.

10.6Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Bauteilen5 Prozent der Gebühr nach der Tafel (Anlage 4) für die Bauwerksklasse 3
10.7Prüfung des Nachweises des Brandschutzes für eine Baumaßnahme nach § 62 oder § 63 NBauO, für die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO eine Prüfung des Nachweises des Brandschutzes erforderlich ist, je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes1,20 jedoch mindestens 60
10.8Prüfung der Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO in Bezug auf eine Baumaßnahme nach § 62 NBauO60
Anmerkung zu Nummer 10.8:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Gebühr nach Nummer 10.7 erhoben wird.

10.9Prüfung von Ausführungszeichnungen für eine statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklasse 3, 4 oder 5, ausgenommen die Prüfung von Elementplänen und Werkstattzeichnungen nach Nummer 10.10ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr
10.10Prüfung von Elementplänen eines Fertigteilbaus und von Werkstattzeichnungen eines Metall- und Ingenieurholzbaus für eine statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklasse 3, 4 oder 5ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr
Anmerkung zu den Nummern 10.9 und 10.10:

Die Gebühren nach den Nummern 10.9 und 10.10 dürfen insgesamt nicht mehr als 100 Prozent der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit betragen.

10.11Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben- und Bergschädensicherungein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit
10.12Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Zeichnungen und Plänen nach den Nummern 10.9 und 10.10ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr
Anmerkungen zu den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12:
  1. Für mehrere Gebäude oder mehrere andere bauliche Anlagen mit gleichen Nachweisen für den Brandschutz oder gleichen Nachweisen der Standsicherheit oder der Feuerwiderstandsfähigkeit oder gleichen Ausführungszeichnungen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Diese Gebühren ermäßigen sich unter den Voraussetzungen nach Satz 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlagenur auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Prüfgebühren umzulegen.
  2. Steht die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Prüfaufwand, so ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen.

Die Gebühr nach Zeitaufwand darf einen Betrag in Höhe des Dreifachen der Gebühr nach den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12 nur überschreiten, wenn die Bauherrin oder der Bauherr über das voraussichtliche Überschreiten der Gebühr informiert und ihr oder ihm Gelegenheit gegeben wurde, über die Fortsetzung der Prüfung zu entscheiden.

10.13Amtshandlungen nach den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12, wenn der Rohbauwert schwer bestimmbar istnach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nummer 10.13:

Die Gebühr nach Zeitaufwand darf einen Betrag in Höhe von 25 Prozent des Herstellungswertes nur überschreiten, wenn die Bauherrin oder der Bauherr über das voraussichtliche Überschreiten der Gebühr informiert und ihr oder ihm Gelegenheit gegeben wurde, über die Fortsetzung der Prüfung zu entscheiden.

11Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik, Sachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
11.1Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik oder Prüfingenieur für Baustatik nach § 3 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO)nach Zeitaufwand*
11.2Genehmigung zur Errichtung einer weiteren beruflichen Niederlassung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur nach § 6 Abs. 1 BauPrüfVOnach Zeitaufwand*
11.3Bestätigung oder Mitteilung nach § 10 Abs. 3 BauPrüfVOnach Zeitaufwand*
11.4Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauPrüfVOnach Zeitaufwand*
11.5Anerkennung als Sachverständige oder als Sachverständiger nach § 2 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO)nach Zeitaufwand*
11.6Bestätigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BauSVOnach Zeitaufwand*
11.7Untersagung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BauSVOnach Zeitaufwand*
11.8Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BauSVOnach Zeitaufwand*
11.9Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 NBauOnach Zeitaufwand*
11.10Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 NBauOnach Zeitaufwand*
11.11Anerkennung einer Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstelle nach § 3 Satz 1 der PÜZ-Anerkennungsverordnung (PÜZAVO)nach Zeitaufwand*
11.12Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 4 PÜZAVOnach Zeitaufwand*
11.13Untersagung des Tätigwerdens einer Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 5 PÜZAVOnach Zeitaufwand*
12Sonstige Amtshandlungen
12.1Entgegennahme der Unterlagen für eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit einschließlich der Eingangsbestätigung60
12.2Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBauOnach Zeitaufwand
12.3Entgegennahme der Unterlagen nach § 62 Abs. 6 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit60
12.4Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen im Rahmen der Vorlage nach § 62 Abs. 6 NBauOnach Zeitaufwand
12.5Aufforderung zur Mängelbehebung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NBauOnach Zeitaufwand
12.6Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 NBauOnach Zeitaufwand
12.7Zwangsmittel
12.7.1Versiegelung und Sicherstellung nach § 79 Abs. 2 NBauOnach Zeitaufwand
12.7.2Anwendung eines Zwangsmittels im Übrigen nach § 66, 67, 69 oder 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch in Verbindung mit § 70 des Niedersächsischen VerwaltungsvollstreckungsgesetzesGebühr in Anwendung der Nummern 26.1 bis 26.4 des Kostentarifs AllGO
12.8Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 3 NBauO für nicht genutzte oder verfallende bauliche Anlagennach Zeitaufwand
12.9Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
12.9.1Genehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB60 bis 430
12.9.2Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB60".


ID 190526

ENDE