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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 17. September 2019
(Nds. GVBl. Nr. 16 vom 20.09.2019 S. 268)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2019 (Nds. GVBl. S. 17), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird die Jahreszahl "2010" durch die Jahreszahl "2015" ersetzt.

2. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung:

"Anlage 2
(zu den §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1)

Tabelle des Rohbauwertes
je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Bezugsjahr 2015 = 100

Nr.GebäudeartenRohbauwert in Euro/m3
1.Wohngebäude122
2.Wochenendhäuser108
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen165
4.Schulen156
5.Kindertageseinrichtungen140
6.Hotels, Pensionen, Heime und Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten140
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten164
8.Krankenhäuser182
9.Versammlungsstätten140
10.Hallenbäder151
11.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt in eingeschossigen Gebäuden
11.1bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt43
11.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m338
11.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt29
12.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 5.000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden
12.1Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen93
12.2Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss166
13.Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen102
14.Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind121
15.Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind145
16.Tiefgaragen168
17.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude und Sporthallen mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie eingeschossig sind
17.1bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
17.1.1Bauart schwer153
17.1.2sonstige Bauart43
17.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
17.2.1Bauart schwer146
17.2.2sonstige Bauart38
17.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
17.3.1Bauart schwer138
17.3.2sonstige Bauart29
18.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit jeweils nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie mehrgeschossig sind110
19.Stallgebäude2
19.1bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
19.1.1Bauart schwer151
19.1.2sonstige Bauart36
19.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
19.2.1Bauart schwer142
19.2.2sonstige Bauart33
19.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
19.3.1Bauart schwer133
19.3.2sonstige Bauart27
20.Gebäude zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte227
21.Gebäude zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen oder landwirtschaftlicher Geräte219
22.Güllekeller, soweit sie unter Stallgebäuden oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen98
23.Schuppen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude44
24.Gewächshäuser
24.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt33
24.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt19
1) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Porenbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

2) Bei der Errechnung der Rohbauwerte werden unter den Gebäuden liegende Güllekeller nicht berücksichtigt.

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent und bei Hochhäusern um 10 Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen sind für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 38 Euro/m2 hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist abweichend von DIN 277 nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

ID 191856

ENDE