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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen
- Niedersachsen -

Vom 2. Dezember 2019
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 05.12.2019 S. 366)



Aufgrund
des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und
des § 10 Nrn. 5 und 6 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 5), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen

Die Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen vom 25. März 2017 (Nds. GVBl. S. 68, 162), geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2019 (Nds. GVBl. S. 57), wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5 Online-Abruf von Geobasisdaten durch Darstellungs- und Downloaddienste, Online-Abruf von Kartendarstellungen der Geobasisdaten über den WebAtlasNI"5 Online-Abruf von Geobasisdaten über Auskunftssysteme, Geodatendienste oder Web-Applikationen".

bb) In der Bezeichnung zu Tabelle 4 werden die Worte "sowie deren Verwertung in Folgeprodukten oder Folgediensten" durch ein Komma und die Worte "Einräumung des Rechts zur Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten und Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste" ersetzt.

cc) In der Bezeichnung zu Tabelle 5 werden das Komma und die Angabe "WebAtlasNI" gestrichen.

b) In den Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen wird die Angabe "WebAtlasNI Internet-Kartendienst auf Grundlage der Geobasisdaten" gestrichen.

c) In Nummer 4.4 werden in der Spalte 2 die Worte "sowie Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten" durch ein Komma und die Worte "Einräumung des Rechts zur Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten und Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste" ersetzt.

d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Worte "durch Darstellungs- und Downloaddienste, Online-Abruf von Kartendarstellungen der Geobasisdaten über den WebAtlasNI" durch die Worte "über Auskunftssysteme, Geodatendienste oder Web-Applikationen" ersetzt.

bb) Es wird die folgende Nummer 5.5 angefügt:

"5.5Abruf von Geobasisdaten des ALKIS über Web-ApplikationenGebühr nach Nr. 2.1, 2.2 oder 2.5".

e) In Tabelle 2 Nr. 8 werden in der Spalte "LoD2" die Angabe "0,65" durch die Angabe "0,45", die Angabe "0,325" durch die Angabe "0,225", die Angabe "0,1625" durch die Angabe "0,1125", die Angabe "0,08125" durch die Angabe "0,05625", die Angabe "0,040625" durch die Angabe "0,028125" und die Angabe "220 000" durch die Angabe "155 000" ersetzt.

f) Die Tabelle 4 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Worte "sowie deren Verwertung in Folgeprodukten oder Folgediensten" durch ein Komma und die Worte "Einräumung des Rechts zur Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten und Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste" ersetzt.

bb) Die Nummern 1 bis 1.3 werden durch die folgende neue Nummer 1 ersetzt:
Alt:
1Bereitstellung von SAPOS-Daten, die sich auf Niedersachsen beziehen, sowie deren Verwertung in Folgeprodukten oder Folgediensten
1.1Bereitstellung für eigene oder betriebsinterne Zwecke
1.1.1EPS mit einer Taktrate von einem Hertz, je Freischaltung und je Jahr150,00 Euro
1.1.2HEPS im Format RTCM mit einer Taktrate von einem Hertz
1.1.2.1je Minute0,10 Euro,

mindestens 10,00 Euro je Monat

Anmerkung zu Nr. 1.1.2.1:
Bei einer vereinbarten Nutzung von HEPS und GPPS beträgt die monatliche Mindestgebühr für beide Dienste zusammen 10,00 Euro.
1.1.2.2bei einer vereinbarten Nutzung im Umfang von
mindestens 120 Std. im Jahr, je Minute0,09 Euro,

mindestens 648,00 Euro je Jahr

mindestens 360 Std. im Jahr, je Minute0,08 Euro,

mindestens 1.728,00 Euro je Jahr

mindestens 600 Std. im Jahr, je Minute0,07 Euro,

mindestens 2.520,00 Euro je Jahr

1.1.2.3bei Freischaltung einer registrierten Telefonnummer oder Vergabe einer individuellen Nutzerkennung,
je Monat pauschal250,00 Euro
1.1.2.4bei einer vereinbarten Nutzungsdauer von
mindestens einem Jahr, je Monat pauschal225,00 Euro
mindestens zwei Jahren, je Monat pauschal200,00 Euro
mindestens drei Jahren, je Monat pauschal175,00 Euro
1.1.3GPPS im Format RINEX mit einer Taktrate von einem Hertz oder weniger
1.1.3.1je Minute0,20 Euro,

mindestens 10,00 Euro je Monat

1.1.3.2bei einer vereinbarten Nutzung im Umfang von
mindestens 120 Std. im Jahr, je Minute0,18 Euro,

mindestens 1.296,00 Euro je Jahr

mindestens 360 Std. im Jahr, je Minute0,16 Euro,

mindestens 3.456,00 Euro je Jahr

mindestens 600 Std. im Jahr, je Minute0,14 Euro,

mindestens 5.040,00 Euro je Jahr

1.1.3.3Zuschlag zu Nr. 1.1.3.1 für Daten einer VRS100 % der nach Nr. 1.1.3.1
zu bemessenden Gebühr
1.1.3.4für Daten einer Referenzstation, je Monat pauschal500,00 Euro
1.1.3.5bei einer vereinbarten Nutzungsdauer von
mindestens einem Jahr, je Monat pauschal450,00 Euro
mindestens zwei Jahren, je Monat pauschal400,00 Euro
mindestens drei Jahren, je Monat pauschal350,00 Euro
1.1.4GPPS im Format RINEX mit einer Taktrate von mehr als einem Hertz
1.1.4.1je Minute0,80 Euro, mindestens 10,00 Euro je Monat
Anmerkung zu den Nrn. 1.1.3.1 und 1.1.4.1:

Bei einer vereinbarten Nutzung von HEPS und GPPS beträgt die monatliche Mindestgebühr für beide Dienste zusammen 10,00 Euro.

1.1.4.2bei einer vereinbarten Nutzung im Umfang von
mindestens 120 Std. im Jahr, je Minute0,72 Euro,

mindestens 5.184,00 Euro je Jahr

mindestens 360 Std. im Jahr, je Minute0,64 Euro,

mindestens 13.824,00 Euro je Jahr

mindestens 600 Std. im Jahr, je Minute0,56 Euro,

mindestens 20.160,00 Euro je Jahr

1.1.4.3Zuschlag zu Nr. 1.1.4.1 für Daten einer VRS100 % der nach Nr. 1.1.4.1
zu bemessenden Gebühr
1.1.5GPPS-Pro
für den zur Berechnung an die SAPOS-Zentrale übermittelten aufgezeichneten Zeitraum des Messdatenempfangs
bei einer Taktrate von einem Hertz oder weniger, je Minute0,20 Euro, mindestens 10,00 Euro je Monat
bei einer Taktrate von mehr als einem Hertz, je Minute0,80 Euro, mindestens 10,00 Euro je Monat
1.2Bereitstellung für nicht eigene oder für wirtschaftliche Zwecke einschließlich des Rechts zur Verwertung der Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten
1.2.1der SAPOS-Daten von weniger als 20 Referenzstationen im Format RTCM mit einem Zeitintervall von einem Hertz bei einer festgelegten Nutzungsdauer von mindestens
einem Jahr, je Referenzstation und Monat480,00 Euro
zwei Jahren, je Referenzstation und Monat460,00 Euro
drei Jahren, je Referenzstation und Monat440,00 Euro
vier Jahren, je Referenzstation und Monat420,00 Euro
fünf Jahren, je Referenzstation und Monat400,00 Euro
1.2.2bei eingeschränkter Verfügbarkeit der Bereitstellung nach Nr. 1.2.1

(bezogen auf den Zeitraum von 6 bis 18 Uhr an Werktagen außer Samstag), je Monat und Referenzstation von

1.2.2.1weniger als 98,5 % bis 90,0 %75 % der Gebühr nach Nr. 1.2.1
1.2.2.2weniger als 90,0 % bis 75,0 %50 % der Gebühr nach Nr. 1.2.1
1.2.2.3weniger als 75,0 % bis 50,0 %25 % der Gebühr nach Nr. 1.2.1
1.2.2.4weniger als 50 %gebührenfrei
1.2.3der SAPOS-Daten von 20 oder mehr Referenzstationen im Format RTCM mit einem Zeitintervall von einem Hertz für die Dienste nach den Nrn. 1.1.1 und 1.1.2,

je Minute

0,03 Euro,
mindestens 52.000,00 Euro
je Jahr und höchstens
119.000,00 Euro je Jahr

1.3 Recht zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste


Anzahl der UnterlizenzenJährliche Gebühr in Prozent
der nach Nr. 1.2
zu bemessenden Gebühr
eine50
zwei100
drei140
vier170
mehr als vier200


Neu:

"1Bereitstellung von SAPOS-Daten, die sich nur auf Niedersachsen beziehen, Einräumung des Rechts zur Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten und Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienstegebührenfrei".

cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Überschrift werden die Worte "sowie deren Verwertung in Folgeprodukten oder Folgediensten" durch die Worte "Einräumung des Rechts zur Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten und Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste" ersetzt.

bbb) Nummer 2.1.1 erhält folgende Fassung:


Alt:

2.1.1EPS mit einer Taktrate von einem Hertz, je Freischaltung und Jahr


Neu:

"2.1.1EPS mit einer Taktrate von einem Hertz, je Freischaltung, Jahr und Bundesland150,00 Euro".

ccc) Die Nummern 2.1.1.1 und 2.1.1.2


2.1.1.1je Bundesland150,00 Euro
2.1.1.2für alle Bundesländer700,00 Euro


werden gestrichen.

ddd) In Nummer 2.2 werden die Worte "einschließlich des Rechts zur Verwertung der Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten" gestrichen.

eee) In Nummer 2.2.3 erhält die Tabelle folgende Fassung:

Alt:

Anzahl der ReferenzstationenMindestgebührHöchstgebühr
in Euro
20 bis 10052.000,00144.000,00
101 bis 15058.500,00162.000,00
151 bis 20065.000,00180.000,00
über 20071.500,00198.000,00


Neu:

"Anzahl der ReferenzstationenMindestgebührHöchstgebühr
in Euro
20 bis 10038.500,00107.000,00
101 bis 15043.500,00120.500,00
151 bis 20048.000,00134.000,00
über 20053.000,00147.500,00".

fff) Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.3 Recht zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste


Neu:

"2.3Einräumung des Rechts zur Verwertung der Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten100 % der nach Nr. 2.2 zu bemessenden Gebühr".

ggg) Es werden die folgenden Nummern 2.4 bis 2.4.2.2 angefügt:

"2.4Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste
2.4.1an Unterlizenznehmerinnen und Unterlizenznehmer, die ihrerseits weitere Unterlizenzen nicht erteilen
Anzahl
der Unterlizenzen
Jährliche Gebühr in Prozent der nach Nr. 2.2 zu bemessenden Gebühr
eine40
zwei60
drei80
vier100
mehr als150
vier
2.4.2an Unterlizenznehmerinnen und Unterlizenznehmer, die ihrerseits weitere
2.4.2.1Unterlizenzen erteilen, wenn die Unterlizenznehmerinnen und Unterlizenznehmer zu benennen sind300 % der nach Nr. 2.2 zu bemessenden Gebühr
2.4.2.2wenn die Unterlizenznehmerinnen und Unterlizenznehmer nicht zu benennen sind400 % der nach Nr. 2.2 zu bemessenden Gebühr".

g) Die Tabelle 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2.1.1 wird in der Spalte "ATKIS-, AFIS-Daten" die Angabe "Tabelle 2 Nr. 1" durch die Angabe "Tabelle 2 Nr. 1.1" ersetzt.

bb) In Nummer 2.1.2 wird in der Spalte "Jährliche Gebühr" die Angabe "Tabelle 2 Nr. 1" durch die Angabe "Tabelle 2 Nr. 1.1" ersetzt.

2. Die Anlage 3 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "durch Darstellungs- und Downloaddienste, Online-Abruf von Kartendarstellungen der Geobasisdaten über den WebAtlasNI" durch die Worte "über Auskunftssysteme oder Geodatendienste" ersetzt.

b) In Nummer 4.1 werden in der Spalte 2 die Worte "für die Auskunftssysteme und Geodatendienste, je Jahr" angefügt.

3. In Anlage 4 Nr. 3.1 werden in der Spalte 2 die Worte "für die Auskunftssysteme und Geodatendienste, je Jahr" angefügt.

Artikel 2
Weitere Änderung der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen

In der Anlage 1 Tabelle 4 Nr. 2.2.3 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen vom 25. März 2017 (Nds. GVBl. S. 68, 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, erhält die Tabelle folgende Fassung:

Alt:

Anzahl der
Referenzstationen
MindestgebührHöchstgebühr
in Euro
20 bis 10038.500,00107.000,00
101 bis 15043.500,00120.500,00
151 bis 20048.000,00134.000,00
über 20053.000,00147.500,00


Neu:

"Anzahl der
Referenzstationen
MindestgebührHöchstgebühr
in Euro
20 bis 10032.000,0089.500,00
101 bis 15036.000,00101.000,00
151 bis 20040.500,00112.000,00
über 20044.500,00123.500,00".

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.

ID: 192372

ENDE