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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes
- Niedersachsen -

Vom 10. November 2020
(Nds. GVBl. Nr. 40 vom 17.11.2020 S. 386; 16.03.2021 S. 133 21)



Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

Das Niedersächsische Straßengesetz in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 112), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Auf sie sind die Vorschriften für die Straße, zu der sie gehören, sinngemäß anzuwenden."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
  1. Landesstraßen; das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere dem Durchgangsverkehr, dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  2. Kreisstraßen; das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  3. Gemeindestraßen; das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 47);
  4. sonstige öffentliche Straßen (§ 53).
"(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
  1. Landesstraßen; das sind
    1. Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere dem Durchgangsverkehr, dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowie
    2. selbständige Radwege, die allein oder in Verbindung mit anderen Radwegen oder Teilen davon überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  2. Kreisstraßen; das sind
    1. Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowie
    2. selbständige Radwege, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten oder dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  3. Gemeindestraßen; das sind
    1. Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 47), sowie
    2. selbständige Radwege, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 47);
  4. sonstige öffentliche Straßen (§ 53) ."

b) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Selbständige Radwege im Sinne des Absatzes 1 sind Radwege, die einen eigenen Straßenkörper besitzen und nicht Bestandteile anderer Straßen sind."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Für die Benutzung einer Fähre, die nach § 2 Abs. 4 Satz 1 zu einer Straße gehört, dürfen Entgelte erhoben werden."

4. Nach § 18 wird der folgende § 18a eingefügt:

" § 18a Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing

(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung an Straßen kann die Gemeinde zum Zweck der Nutzung als Stellflächen für stationsbasiertes Carsharing dazu geeignete Flächen einer Gemeindestraße oder einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Landes- oder Kreisstraße bestimmen. § 2 Nrn. 1, 2 und 4 des Carsharinggesetzes (CsgG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), geändert durch Artikel 328 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), gilt entsprechend. Soweit die Gemeinde in der Ortsdurchfahrt nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Flächen nur mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast bestimmen. Die Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion der Straße, die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs sowie der Stadtentwicklung und Raumordnung nicht beeinträchtigt werden, die Barrierefreiheit gewährleistet wird und die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sind.

(2) Die Flächen sind im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens einem oder mehreren geeigneten und zuverlässigen Carsharing-Anbietern durch Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen. Geeignet ist ein Carsharing-Anbieter, der die nach Absatz 3 festgelegten Anforderungen an die von ihm im Rahmen der Sondernutzung zu erbringende Leistung (Eignungskriterien) erfüllt. Unzuverlässig ist ein Carsharing-Anbieter, der bei der Erbringung von Carsharing-Dienstleistungen wiederholt in schwerwiegender Weise gegen die Pflichten aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verstoßen hat, sowie in den in § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Fällen. Nach Ablauf der Nutzungsdauer der Sondernutzungserlaubnis ist eine Verlängerung oder Neuerteilung nur nach Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens nach Satz 1 möglich. Das Verfahren nach Satz 1 kann für einzelne Flächen getrennt durchgeführt werden.

(3) Die Gemeinde legt Eignungskriterien für die Auswahl der Carsharing-Anbieter fest. Diese müssen insbesondere folgenden Zielen dienen:

  1. Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, insbesondere durch eine Vernetzung mit dem öffentlichen Personennahverkehr sowie anderen Angeboten des Umweltverbundes, und
  2. Entlastung von straßenverkehrsbedingten CO2-Emissionen sowie Luftschadstoffen, insbesondere durch das Vorhalten elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder anderer emissionsarmer Fahrzeuge.

(4) Das Auswahlverfahren ist ortsüblich bekannt zu machen. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis Abs. 7 Satz 1 CsgG gelten für das Auswahlverfahren entsprechend. In der Bekanntmachung ist auch mitzuteilen, wie verfahren wird, wenn pro Fläche mehr als ein Anbieter einen Antrag auf Sondernutzung stellt. Wird das Verfahren nicht über eine einheitliche Stelle nach § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgewickelt, so gelten § 71b Abs. 3, 4 und 6 und § 71c Abs. 2 VwVfG entsprechend."

5. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung, die anzeigepflichtig sind.

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt geändert:

Die Worte "Die Sätze 1 und 2 gelten" werden durch die Worte "Satz 1 gilt" ersetzt.

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Bauanzeige," gestrichen.

c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Die Straßenbaubehörde kann im Einzelfalle Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden."(7) Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 können im Einzelfall zugelassen werden, wenn dies die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf Sichtverhältnisse und Verkehrsgefährdung, sowie die Ausbauabsichten und die Straßenbaugestaltung gestatten. Die Entscheidung trifft die für die Genehmigung des Vorhabens im Sinne der Absätze 1 und 4 zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde oder, wenn das Vorhaben keiner Baugenehmigung oder Genehmigung nach anderen Vorschriften bedarf, die Straßenbaubehörde. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden."

6. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Der Neubau des Teils einer Landesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient (Ortsumgehung), bedarf keiner Bestimmung der Linienführung."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

7. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" durch die Angabe "VwVfG sowie Absatz 4 Nrn. 5 und 6" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden die folgenden neuen Nummern 5 und 6 eingefügt:

"5. Abweichend von § 73 Abs. 6 VwVfG und § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) kann die Anhörungsbehörde auch in einem Planfeststellungsverfahren nach diesem Gesetz auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten; in diesem Fall hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Abs. 9 VwVfG aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

6. Abweichend von § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch für ein solches Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreibt; in diesem Fall gilt Nummer 5 Halbsatz 1 für die Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend; im Übrigen findet auch auf ein solches Verfahren das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 NUVPG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 UVPG Anwendung."

bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden Nummern 7 bis 9.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "übertragen" werden ein Semikolon und die Worte "eine Übertragung auf eine Behörde des Bundes ist ausgeschlossen" eingefügt.

bb) Satz 2

Wird die Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde nach Satz 1 übertragen, so findet nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

wird gestrichen.

8. In § 61 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Worte "oder eine nach § 18a Abs. 1 bestimmte Fläche ohne oder abweichend von einer Erlaubnis nach § 18a Abs. 2 Satz 1" eingefügt.

9. Dem § 62 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

"(3) Die für selbständige Radwege geltenden Vorschriften gelten nur für solche Radwege, die nach dem 1. Januar 2021 erstmals für den Verkehr freigegeben werden.

(4) Auf Planfeststellungsverfahren nach diesem Gesetz finden die §§ 2 bis 5 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBI. I S. 1041) entsprechende Anwendung.

(5) Auf Planfeststellungsverfahren nach diesem Gesetz findet § 6 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBI. I S. 1041) entsprechende Anwendung; an die Stelle der §§ 2 bis 5 PlanSiG tritt Absatz 4 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung, an die Stelle der in § 1 PlanSiG genannten Verfahren treten Planfeststellungsverfahren nach diesem Gesetz."

Artikel 2
Weitere Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

§ 62 Abs. 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes,

(4) Auf Planfeststellungsverfahren nach diesem Gesetz finden die §§ 2 bis 5 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBI. I S. 1041) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

wird gestrichen.

Artikel 3
Weitere Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

§ 62 Abs. 5 des Niedersächsischen Straßengesetzes in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes,

(5) Auf Planfeststellungsverfahren nach diesem Gesetz findet § 6 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBI. I S. 1041) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung; an die Stelle der §§ 2 bis 5 PlanSiG tritt Absatz 4 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung, an die Stelle der in § 1 PlanSiG genannten Verfahren treten Planfeststellungsverfahren nach diesem Gesetz.

wird gestrichen.

Artikel 4 21
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

1. Artikel 2 am 1. Januar 2023 und

2. Artikel 3 am 1. Oktober 2027

in Kraft.

ID 202165

ENDE