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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 7. November 2020
(Nds. GVBl. Nr. 40 vom 17.11.2020 S. 394)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2019 (Nds. GVBl. S. 268), wird wie folgt geändert:
1. In den Nummern 3.1 bis 4.5 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr in Euro" jeweils folgende Fassung: "nach Zeitaufwand".
Alt:
3.1 | Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO | 325 bis 6.450 |
3.2 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 NBauO | 270 bis 6.000 |
3.3 | Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16a Abs. 3 Satz 3 NBauO | 270 bis 1.080 |
3.4 | Festlegung, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, nach § 16a Abs. 4 NBauO | 162 bis 3.230 |
4 | Bauprodukte | |
4.1 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 NBauO | 270 bis 6.000 |
4.2 | Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 NBauO | 270 bis 1.080 |
4.3 | Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nach § 20 Satz 1 NBauO | 325 bis 6.450 |
4.4 | Erklärung, dass eine Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach § 20 Satz 2 NBauO | 162 bis 1.620 |
4.5 | Gestattung der Verwendung eines Bauprodukts ohne Zertifizierung im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 2 NBauO | 162 bis 2.690 |
Neu:
3.1 | Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO | nach Zeitaufwand |
3.2 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 NBauO | nach Zeitaufwand |
3.3 | Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16a Abs. 3 Satz 3 NBauO | nach Zeitaufwand |
3.4 | Festlegung, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, nach § 16a Abs. 4 NBauO | nach Zeitaufwand |
4 | Bauprodukte | |
4.1 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 NBauO | nach Zeitaufwand |
4.2 | Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 NBauO | nach Zeitaufwand |
4.3 | Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nach § 20 Satz 1 NBauO | nach Zeitaufwand |
4.4 | Erklärung, dass eine Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach § 20 Satz 2 NBauO | nach Zeitaufwand |
4.5 | Gestattung der Verwendung eines Bauprodukts ohne Zertifizierung im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 2 NBauO | nach Zeitaufwand |
2. Der Nummer 8 wird die folgende Nummer 8.6 angefügt:
"8.6 | Erteilung einer Befreiung von Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nach § 102 GEG | 60 bis 1 080". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 202167
ENDE |