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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 7. November 2020
(Nds. GVBl. Nr. 40 vom 17.11.2020 S. 394)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2019 (Nds. GVBl. S. 268), wird wie folgt geändert:

1. In den Nummern 3.1 bis 4.5 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr in Euro" jeweils folgende Fassung: "nach Zeitaufwand".

Alt:


3.1Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO325 bis 6.450
3.2Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 NBauO270 bis 6.000
3.3Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16a Abs. 3 Satz 3 NBauO270 bis 1.080
3.4Festlegung, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, nach § 16a Abs. 4 NBauO162 bis 3.230
4Bauprodukte
4.1Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 NBauO270 bis 6.000
4.2Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 NBauO270 bis 1.080
4.3Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nach § 20 Satz 1 NBauO325 bis 6.450
4.4Erklärung, dass eine Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach § 20 Satz 2 NBauO162 bis 1.620
4.5Gestattung der Verwendung eines Bauprodukts ohne Zertifizierung im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 2 NBauO162 bis 2.690


Neu:


3.1Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauOnach Zeitaufwand
3.2Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 NBauOnach Zeitaufwand
3.3Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16a Abs. 3 Satz 3 NBauOnach Zeitaufwand
3.4Festlegung, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, nach § 16a Abs. 4 NBauOnach Zeitaufwand
4Bauprodukte
4.1Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 NBauOnach Zeitaufwand
4.2Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 NBauOnach Zeitaufwand
4.3Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nach § 20 Satz 1 NBauOnach Zeitaufwand
4.4Erklärung, dass eine Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach § 20 Satz 2 NBauOnach Zeitaufwand
4.5Gestattung der Verwendung eines Bauprodukts ohne Zertifizierung im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 2 NBauOnach Zeitaufwand


2. Der Nummer 8 wird die folgende Nummer 8.6 angefügt:

"8.6Erteilung einer Befreiung von Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nach § 102 GEG60 bis 1 080".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 202167

ENDE