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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen
- Niedersachsen -

Vom 18. Februar 2021
(Nds. GVBl. Nr.68 vom 18.02.2021 S. 68)



Aufgrund

des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und

des § 10 Nrn. 5 und 6 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 5), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66),

wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen

Die Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen vom 25. März 2017 (Nds. GVBl. S. 68, 162), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 366), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Zahl "51,00" durch die Zahl "55,50" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Zahl "43,00" durch die Zahl "46,50" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Zahl "32,50" durch die Zahl "35,50" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Zahl "27,50" durch die Zahl "30,00" ersetzt.

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa) In der Bezeichnung zu Nummer 4 werden das Komma und die Angabe "SAPOS" gestrichen.

bb) In der Liste der Tabellen wird die Angabe


"Tabelle 4Bereitstellung von SAPOS-Daten, Einräumung des Rechts zur Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten und Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste"

gestrichen.

b) In den Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen werden die folgenden Angaben gestrichen:

"DÜKNDigitale Übersichtskarte Niedersachsen",
"EPSEchtzeit-Positionierungs-Service",
"GeoNAMDatenbank, in der die geografischen Namen verzeichnet sind",
"GPPSGeodätischer Postprocessing-Positionierungs-Service",
"GPPS-PrOOnline-Berechnungsdienst für GPPS-Daten",
"HEPSHochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service",
"IRInfrared; Infrarotkanal für Digitale Orthophotos",
"RINEXReceiver Independent Exchange Format; Datenformat für GNSS-Rohdaten (GNSS = Globale Navigationssatellitensysteme)",
"RTCMRadio Technical Commission for Maritime Services; Standard zur Übertragung von Korrekturdaten für GNSS-Anwendungen (GNSS = Globale Navigationssatellitensysteme)",
"RTCM-AdVFormat RTCM, verschlüsselt und komprimiert",
SAPOSSatellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung" und"
"VRSvirtuelle Referenzstation".

c) In Nummer 1.2.1 wird in der Spalte 3 die Zahl "99,00" durch die Zahl "107,00" ersetzt.

d) In Nummer 4 werden in der Spalte 2 das Komma und die Angabe "SAPOS" gestrichen.

e) Nummer 4.4

4.4Bereitstellung von SAPOS-Daten, Einräumung des Rechts zur Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten und Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienstenach Tabelle 4
zu bemessen


wird gestrichen.

f) In Nummer 5.4.1 wird in der Spalte 2 die Angabe "DÜKN500, DÜKN1000," gestrichen.

g) In Nummer 7.1 wird in der Spalte 3 die Zahl "73,00" durch die Zahl "79,00" ersetzt.

h) In Nummer 7.2 wird in der Spalte 3 die Zahl "5,00" durch die Zahl "5,50" ersetzt.

i) In Nummer 7.3 wird in der Spalte 3 die Zahl "7,00" durch die Zahl "8,00" ersetzt.

j) In Nummer 8.1.1 wird in der Spalte 3 die Zahl "220,00" durch die Zahl "240,00" ersetzt.

k) In Nummer 8.3.3 wird in der Spalte 3 die Zahl "37,00" durch die Zahl "40,00" ersetzt.

l) Es wird die folgende Nummer 8.3.4 eingefügt:

"8.3.4Fertigung einer sonstigen Bescheinigungnach Zeitaufwand".

m) In Nummer 9.1.1 wird in der Spalte 3 die Zahl "200,00" durch die Zahl "218,00" ersetzt.

n) In Nummer 9.2 werden in der Spalte 2 das Komma durch das Wort "sowie" und in der Spalte 3 die Zahl "200,00" durch die Zahl "218,00" ersetzt.

o) Nummer 9.3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte 3 wird die Zahl "200,00" durch die Zahl "218,00" ersetzt.

bb) In der Anmerkung zu Nummer 9.3 wird die Zahl "100,00" durch die Zahl "109,00" ersetzt.

p) In Nummer 9.4.1 wird in der Spalte 3 die Zahl "200,00" durch die Zahl "218,00" ersetzt.

q) In Nummer 9.5 wird in der Spalte 3 die Zahl "28,00" durch die Zahl "30,50" ersetzt.

r) In Nummer 12.2.1.1 wird in der Spalte 3 die Zahl "1.505,00" durch die Zahl "1.633,00" ersetzt.

s) In Nummer 12.2.1.2.1 wird in der Spalte 3 die Zahl "0,41" durch die Zahl "0,45" ersetzt.

t) In Nummer 12.2.1.2.2 wird in der Spalte 3 die Zahl "0,20" durch die Zahl "0,22" ersetzt.

u) In Nummer 13.1 wird in der Spalte 3 die Zahl "200,00" durch die Zahl "218,00" ersetzt.

v) In Nummer 14.2.1 wird in der Spalte 3 die Zahl "21,00" durch die Zahl "23,00" ersetzt.

w) In Nummer 14.2.3 wird in der Spalte 3 die Zahl "89,00" durch die Zahl "96,50" ersetzt.

x) In Nummer 14.3.1 wird in der Spalte 3 die Zahl "47,00" durch die Zahl "51,00" ersetzt.

y) In Nummer 14.3.2 wird in der Spalte 3 die Zahl "89,00" durch die Zahl "96,50" ersetzt.

z) In Nummer 15 wird in der Spalte 3 die Zahl "57,00" durch die Zahl "62,00" ersetzt.

za) In Nummer 16.1.1 wird in der Spalte 3 die Zahl "470,00" durch die Zahl "510,00" ersetzt.

zb) In Nummer 16.1.2 wird in der Spalte 3 die Zahl "105,00" durch die Zahl "114,00" ersetzt.

zc) Die Tabelle 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden nach der Angabe "3D-Messdaten" das Komma und die Angabe "Verwaltungsgrenzen, Ortsverzeichnis" gestrichen.

bb) In Nummer 12 wird die Angabe "Nrn. 1 bis 11" durch die Angabe "Nrn. 1 bis 9" ersetzt.

zd) Die Tabelle 4

Tabelle 4
Bereitstellung von SAPOS-Daten, Einräumung des Rechts zur Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten und Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste
1Bereitstellung von SAPOS-Daten, die sich nur auf Niedersachsen beziehen, Einräumung des Rechts zur Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten und Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienstegebührenfrei


wird gestrichen.

ze) In der Tabelle 6 werden in der Anmerkung zu Nummer 2 beim zweiten Spiegelstrich die Worte "Verwendungs- und Geschäftsbedingungen" durch die Worte "Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen" ersetzt.

zf) Die Tabelle 7 wird wie folgt geändert:

aa) In der Zeile 1 werden die Zahl "84" durch die Zahl "88" und die Zahl "260" durch die Zahl "271" ersetzt.

bb) In der Zeile 2 werden die Zahl "160" durch die Zahl "192" und die Zahl "500" durch die Zahl "570" ersetzt.

cc) In der Zeile 3 werden die Zahl "260" durch die Zahl "282" und die Zahl "880" durch die Zahl "915" ersetzt.

dd) In der Zeile 4 werden die Zahl "400" durch die Zahl "450" und die Zahl "1 250" durch die Zahl "1 378" ersetzt.

ee) In der Zeile 5 werden die Zahl "550" durch die Zahl "585" und die Zahl "1 650" durch die Zahl "1 800" ersetzt.

ff) In der Zeile 6 werden die Zahl "0,35" durch die Zahl "0,37" und die Zahl "1,05" durch die Zahl "1,14" ersetzt.

zg) Die Tabelle 8 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte 2 werden die Zahl "210" durch die Zahl "228", die Zahl "570" durch die Zahl "618", die Zahl "1 100" durch die Zahl "1 194", die Zahl "1 760" durch die Zahl "1 910", die Zahl "2 470" durch die Zahl "2 680" und die Zahl "1,57" durch die Zahl "1,7" ersetzt.

bb) In der Spalte 3 wird die Zahl "145" durch die Zahl "157" ersetzt.

zh) Die Tabelle 9 wird wie folgt geändert:

aa) Abschnitt A wird in der Spalte "Bodenwert" wie folgt geändert:

aaa) In der Spalte "bis 7,50 Euro/m2" werden die Zahl "565" durch die Zahl "613", die Zahl "152" durch die Zahl "165", die Zahl "115" durch die Zahl "125" und die Zahl "94" durch die Zahl "102" ersetzt.

bbb) In der Spalte "über 7,50 Euro/m2 bis 150 Euro/m2" werden die Zahl "669" durch die Zahl "726", die Zahl "204" durch die Zahl "221", die Zahl "157" durch die Zahl "170" und die Zahl "120" durch die Zahl "130" ersetzt.

ccc) In der Spalte "über 150 Euro/m2" werden die Zahl "831" durch die Zahl "902", die Zahl "240" durch die Zahl "260", die Zahl "188" durch die Zahl "204" und die Zahl "162" durch die Zahl "176" ersetzt.

bb) Abschnitt B wird in der Spalte "Bodenwert" wie folgt geändert:

aaa) In der Spalte "bis 7,50 Euro/m2" werden die Zahl "502" durch die Zahl "545", die Zahl "162" durch die Zahl "176", die Zahl "146" durch die Zahl "158" und die Zahl "125" durch die Zahl "136" ersetzt.

bbb) In der Spalte "über 7,50 Euro/m2 bis 150 Euro/m2" werden die Zahl "617" durch die Zahl "669", die Zahl "204" durch die Zahl "221", die Zahl "178" durch die Zahl "193" und die Zahl "152" durch die Zahl "165" ersetzt.

ccc) In der Spalte "über 150 Euro/m2" werden die Zahl "747" durch die Zahl "810", die Zahl "251" durch die Zahl "272", die Zahl "214" durch die Zahl "232" und die Zahl "183" durch die Zahl "199" ersetzt.

cc) Abschnitt C wird in der Spalte "Bodenwert" wie folgt geändert:

aaa) In der Spalte "bis 7,50 Euro/m2" werden die Zahl "402" durch die Zahl "436", die Zahl "53" durch die Zahl "58" und die Zahl "37" durch die Zahl "40" ersetzt.

bbb) In der Spalte "über 7,50 Euro/m2 bis 150 Euro/m2" werden die Zahl "465" durch die Zahl "505", die Zahl "63" durch die Zahl "68" und die Zahl "42" durch die Zahl "46" ersetzt.

ccc) In der Spalte "über 150 Euro/m2" werden die Zahl "528" durch die Zahl "573", die Zahl "73" durch die Zahl "79" und die Zahl "47" durch die Zahl "51" ersetzt.

3. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung:

altneu


Nr.

Gegenstand

Gebühr
in Euro

1

2

3

1Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
1.1Amt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
1.1.1Bestellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1520,00
1.1.2Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung des Amtssitzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2195,00
1.1.3Genehmigung des Einsatzes einer Hilfskraft nach § 7 Abs. 1 Satz 494,00
1.1.4Genehmigung des Zusammenschlusses zu einer Bürogemeinschaft nach § 7 Abs. 1 Satz 4, je Öffentlich bestellter Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur130,00
1.1.5Bestellung einer Vertretung nach § 9 Abs. 194,00
1.1.6Zulassung einer gegenseitigen Vertretung als ständige Vertretung nach § 9 Abs. 3, je Öffentlich bestellter Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur47,00
1.1.7Gestattung des Weiterführens der Amtsbezeichnung nach § 10 Abs. 3 Satz 294,00
1.1.8Amtsenthebung nach § 11520,00
1.1.9Vorläufige Amtsenthebung nach § 12 Abs. 1520,00
1.1.10Bestellung einer Person zur Abwicklung des Amtes nach § 13 Abs. 1390,00
1.1.11Zuschlag zu Nr. 1.1.10 bei mehr als 200 unerledigten Anträgen, je weitere 100 unerledigte Anträge100,00
1.2Dienst- und Fachaufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach § 14 Abs. 1
1.2.1Turnusmäßige Prüfung, je Öffentlich bestellter Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur630,00
Anmerkungen zu Nr. 1.2.1:
  1. Bei einer zusammenhängenden Prüfung der in einer Bürogemeinschaft verbundenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vermindert sich der Betrag je Person um 155,00 Euro.
  2. Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten.
1.2.2Anlassbezogene Prüfung, wenn diese zu einer Beanstandung führtnach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 1.2.2:

Führt die Prüfung zu einer Beanstandung, so ist der Zeitaufwand für den Teil der Prüfung anzusetzen, der zu der Beanstandung geführt hat.

2Fachaufsicht über die anderen behördlichen Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen
2.1Turnusmäßige Prüfung500,00
Anmerkung zu Nr. 2.1:

Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten.

2.2Anlassbezogene Prüfung, wenn diese zu einer Beanstandung führtnach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 2.2:

Führt die Prüfung zu einer Beanstandung, so ist der Zeitaufwand für den Teil der Prüfung anzusetzen, der zu der Beanstandung geführt hat.

"Anlage 2 Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Nr.GegenstandGebühr
in Euro
123
1Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
1.1Amt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
1.1.1Bestellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1564,00
1.1.2Bearbeitung eines Antrages auf Verlegung des Amtssitzes nach § 3 Abs. 2 Satz 251,00
1.1.3Einwilligung zur Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach § 5 Satz 1,

je Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

1.1.4Bestellung einer Vertretung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 2 Satz 2102,00
Anmerkung zu Nr. 1.1.4:
Die Gebühr wird bei einer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 für die zu bestellende Person nur einmal erhoben.
1.1.5Entlassung aus dem Amt nach § 8 Abs. 2102,00
1.1.6Amtsenthebung nach § 8 Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Nr. 3564,00
1.1.7Vorläufige Amtsenthebung nach § 9 Abs. 1 Satz 1564,00
1.1.8Bestellung einer Person zur Abwicklung des Amtes nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Übertragung der Abwicklung auf die örtlich zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2423,00
Anmerkung zu Nr. 1.1.8:
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Abwicklung des Amtes durch den Tod der bestellten Person erforderlich wurde.
1.1.9Zuschlag zu Nr. 1.1.8 bei mehr als 200 unerledigten Anträgen,

je weitere 100 unerledigte Anträge

108,00
1.2Dienst- und Fachaufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach § 11 Abs. 1
1.2.1Turnusmäßige Prüfung,

je Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

684,00
Anmerkungen zu Nr. 1.2.1:
  1. Bei einer zusammenhängenden Prüfung der in gemeinsamen Geschäftsräumen zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vermindert sich die Gebühr je Person um 168,00 Euro.
  2. Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten.
  3. Bei einer Prüfung ohne Anwesenheit von Beschäftigten der Aufsichtsbehörde in den
Geschäftsräumen vermindert sich die Gebühr um 80,00 Euro. Bei einer zusammenhängenden Prüfung ist dieser Abschlag nur einmal anzurechnen.
1.2.2Anlassbezogene Prüfung, wenn diese zu einer Beanstandung führtnach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 1.2.2:
Führt die Prüfung zu einer Beanstandung, so ist der Zeitaufwand für den Teil der Prüfung anzusetzen, der zu der Beanstandung geführt hat.
2Fachaufsicht über die anderen behördlichen Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen
2.1Turnusmäßige Prüfung542,00
Anmerkung zu Nr. 2.1:
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten.
2.2Anlassbezogene Prüfung, wenn diese zu einer Beanstandung führtnach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 2.2:
Führt die Prüfung zu einer Beanstandung, so ist der Zeitaufwand für den Teil der Prüfung anzusetzen, der zu der Beanstandung geführt hat."

4. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1.5.3 wird die folgende Anmerkung eingefügt:

"Anmerkung zu den Nrn. 1.5.1 bis 1.5.3:

Die Mindestgebühr ist bei Bereitstellung nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.3 nur einmal zu erheben."

b) In Nummer 3 werden in der Spalte 2 das Komma und die Angabe "SAPOS" gestrichen.

c) Nummer 3.3

3.3Bereitstellung von SAPOS-Daten sowie Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgedienstennach Tabelle 4
zu bemessen


wird gestrichen.

d) In Nummer 4.4.1 werden in der Spalte 2 die Angabe "DÜKN500, DÜKN1000," und in der Spalte 3 die Angabe "Nr. 1" gestrichen.

e) In den Nummern 4.4.2.1 und 4.4.2.2 wird jeweils in der Spalte 3 die Angabe "Nr. 1" gestrichen.

5. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.4 wird in der Spalte 3 die Zahl "110,00" durch die Zahl "120,00" ersetzt.

b) In Nummer 1.12.1 wird in der Spalte 3 die Zahl "100,00" durch die Zahl "109,00" ersetzt.

c) In Nummer 2.3 wird in der Spalte 3 die Zahl "220,00" durch die Zahl "240,00" ersetzt.

d) In Nummer 2.9.1 wird in der Spalte 3 die Zahl "200,00" durch die Zahl "218,00" ersetzt.

e) In Nummer 2.9.2 wird in der Spalte 3 die Zahl "100,00" durch die Zahl "109,00" ersetzt.

f) In Nummer 3.2 werden in der Spalte 2 nach der Angabe "FODIS" ein Komma und die Worte "je Jahr" angefügt.

Artikel 2
Weitere Änderung der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen

Die Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen vom 25. März 2017 (Nds. GVBl. S. 68, 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen werden die folgenden Angaben gestrichen:

"AdV-CityGMLAdV-Format für 3D-Gebäudemodelle",
"ALSAirborne Laserscanning",
"Basis-DLMDigitales Basis-Landschaftsmodell",
"CIRColorinfrared; Infrarot-Farbkanäle für Digitale Orthophotos",
"CityGMLCity Geography Markup Language; Anwendungsschema für 3D-Stadtmodelle",
"LoD1Level of Detail 1; Gebäude als Blockmodell",
"LoD2Level of Detail 2; Gebäude als Strukturmodell (mit Dachstrukturen)" und
"RGBRot, Grün, Blau; Farbkanäle für Digitale Orthophotos".

b) Die Nummern 3.4.1, 3.4.6 und 3.4.9

3.4.1Basis-DLMnach Tabelle 2 Nrn. 1, 12 und 13
zu bemessen
3.4.6DOPnach Tabelle 2 Nm. 6, 12 und 13
zu bemessen
3.4.93D-Gebäudemodellenach Tabelle 2 Nm. 8, 12 und 13
zu bemessen


werden gestrichen.

c) Nummer 5.2.4

5.2.4DOP50 % der Gebühr nach Nr. 3.3.


wird gestrichen.

d) In Nummer 5.4.1 werden in der Spalte 2 die Angabe "Basis-DLM," und nach der Angabe "DTK100" das Komma und die Angabe "DOP" gestrichen.

e) In Nummer 5.4.3.2 wird in den Spalten 2 und 3 jeweils die Angabe "Nr. 2, 3 oder 6" durch die Angabe "Nr. 2 oder 3" ersetzt.

f) Nummer 5.4.4 erhält folgende Fassung:

Alt:

5.4.4WFS oder WFS-G für


Neu:

"5.4.4WFS oder WFS-G für ALKIS-Vektordaten nach Tabelle 1 Nr. 1, ausgenommen Hausumringe ...75 % der nach Tabelle 1 Nr. 1 zu bemessenden Gebühr".

g) Die Nummern 5.4.4.1 und 5.4.4.2


5.4.4.1ALKIS-Vektordaten nach Tabelle 1 Nr. 1, ausgenommen Hausumringe75 % der nach
Tabelle 1 Nr. 1
zu bemessenden Gebühr
5.4.4.2ATKIS-Vektordaten nach Tabelle 2 Nr. 175 % der nach
Tabelle 2 Nr. 1
zu bemessenden Gebühr


werden gestrichen.

h) Die Tabelle 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden im Klammerzusatz die Angaben "Basis DLM,", "DOP," und "3D-Gebäudemodelle," gestrichen.

bb) Die Nummern 1 bis 1.2, 6 bis 6.2 und 8

1 Basis-DLM

1.1 Vektordaten im Datenformat NAS oder Shape

1.1.1 alle Objektbereiche

Landschaftsfläche, aufgerundet auf volle km2

Gebühr in Euro je km2

für den1. bis500. km27,50
für den501. bis5.000. km23,75
für den5.001. bis25.000. km21,875
ab dem25.001. km20,9375
höchstens63.000 Euro

1.1.2 einzelne Objektbereiche

Objektbereich

Prozentsatz der Gebühr nach Nr. 1.1.1

Siedlung35
Verkehr35
Vegetation15
Gewässer10
Gebiete5
Höhenlinien15


1.2

aktualisierte Vektordaten im Datenformat NAS1,5 % der für die Bereitstellung nach Nr. 1.1 zu bemessenden Gebühr, multipliziert mit der Anzahl der Monate, die seit der Bereitstellung nach Nr. 1.1 oder der letzten Aktualisierung vergangen sind

6 DOP im Datenformat TIFF

6.1 RGB- oder CIR-Farbkanäle


Landschaftsfläche, aufgerundet auf volle km2

Auflösung (Pixelgröße) in der Natur

20 cm40 cm
Gebühr in Euro je km2
für den1. bis500. km29,006,00
für den501. bis5.000. km24,503,00
für den5.001. bis25.000. km22,251,50
ab dem25.001. km21,1250,75
höchstens76.000 Euro51.000 Euro
6.2Zuschlag zu Nr. 6.1 für IR-Kanal zusätzlich zu RGB-Farbkanälen30 % der nach Nr. 6.1 zu bemessenden Gebühr


8 3D-Gebäudemodelle im Datenformat AdV-CityGML
ObjekteLoD11LoD2
Gebühr in Euro je Objekt
für das1. bis1.000.0,270,45
für das1.001. bis10.000.0,1350,225
für das10.001. bis100.000.0,06750,1125
für das100.001. bis1.000 000.0,033750,05625
ab dem1.000 001.0,0168750,028125
höchstens93.000 Euro155 000 Euro
1) Gebäudemodelle in der LoD1-Qualität werden standardmäßig aus Hausumringen und ALS-Daten modelliert. Werden LoD1-Daten geringerer Qualität abgegeben, die statt aus ALS-Daten aus Bildflugdaten modelliert wurden, verringert sich die zu bemessende Gebühr um 30 %.


werden gestrichen.

cc) In Nummer 12 wird die Angabe "Nrn. 1 bis 9" durch die Angabe "Nr. 2, 3, 4, 7 oder 9" ersetzt.

dd) In Nummer 13 wird die Angabe "Nrn. 1 bis 9 und 12" durch die Angabe "Nrn. 2, 3, 4, 7, 9 und 12" ersetzt.

i) Die Tabelle 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1.2 wird die Angabe "Tabelle 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 oder 9" durch die Angabe "Tabelle 2 Nr. 2, 3, 4, 7 oder 9" ersetzt.

bb) In Nummer 2.1.1 wird in der Spalte "ATKIS-, AFIS-Daten" die Angabe "Tabelle 2 Nr. 1.1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 oder 9" durch die Angabe "Tabelle 2 Nr. 2, 3, 4, 7 oder 9" ersetzt.

cc) In Nummer 2.1.2 wird in der Spalte "Jährliche Gebühr" die Angabe "Tabelle 2 Nr. 1.1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 oder 9" durch die Angabe "Tabelle 2 Nr. 2, 3, 4, 7 oder 9" ersetzt.

dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Für die Bereitstellungsform "Online über Geodatendienste WCS, WFS oder WFS-G" wird in der Spalte "Gebühr" die Angabe "Tabelle 2 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 6" durch die Angabe "Tabelle 2 Nr. 2, 3 oder 4" ersetzt.

bbb) Für die Bereitstellungsform "Offline" wird in der Spalte "Gebühr" die Angabe "Tabelle 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 oder 9" durch die Angabe "Tabelle 2 Nr. 2, 3, 4, 7 oder 9" ersetzt.

2. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.4 werden in der Spalte 2 die Angaben "Basis-DLM,", "DOP," und "3D-Gebäudemodelle," gestrichen und in der Spalte 3 wird die Angabe "Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 oder 9" durch die Angabe "Nr. 2, 3, 4, 7 und 9" ersetzt.

b) In Nummer 4.4.1 werden in der Spalte 2 die Angabe "Basis-DLM," nach der Angabe "DTK100" das Komma und die Angabe "DOP" gestrichen.

c) In Nummer 4.4.3.2 wird in den Spalten 2 und 3 jeweils die Angabe "Nr. 2, 3 oder 6" durch die Angabe "Nr. 2 oder 3" ersetzt.

d) Nummer 4.4.4 erhält folgende Fassung:

Alt:

4.4.4WFS oder WFS-G für


Neu:

"4.4.4WFS oder WFS-G für ALKIS-Vektordaten nach Tabelle 1 Nr. 1, ausgenommen Hausumringe10 % der nach Tabelle 1 Nr. 1 zu bemessenden Gebühr".

e) Die Nummern 4.4.4.1 und 4.4.4.2


4.4.4.1ALKIS-Vektordaten nach Tabelle 1 Nr. 1, ausgenommen Hausumringe10 % der nach
Tabelle 1 Nr. 1
zu bemessenden Gebühr
4.4.4.2ATKIS-Vektordaten nach Tabelle 2 Nr. 130 % der nach
Tabelle 2 Nr. 1
zu bemessenden Gebühr


werden gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. Juli 2021 in Kraft.

ID: 232324


ENDE