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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 2. März 2021
(Nds. GVBl. Nr. 9 vom 08.03.2021 S. 88)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2020 (Nds. GVBl. S. 394), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "Bauvorbescheid" ein Komma und das Wort "Typengenehmigung" angefügt.

b) Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Buchstabe d eingefügt:

"d) Wird im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens eine Typengenehmigung vorgelegt und vermindert sich dadurch der Zeitaufwand für die Erteilung der Baugenehmigung, so verringert sich die Gebühr nach Nummer 1.2 entsprechend dem verminderten Zeitaufwand um bis zu 50 Prozent. Eine Ermäßigung nach Buchstabe c ist daneben ausgeschlossen."

bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden Buchstaben e und f.

cc) Es wird der folgende Buchstabe g angefügt:

"g) Die Gebühr für die Erteilung einer Typengenehmigung nach Nummer 1.16 ist gesondert zu erheben."

c) In den Anmerkungen zu Nummer 1.3 Buchst. c wird die Angabe "Buchstaben a, b, d und e" durch die Angabe "Buchst. a, b und d bis g" ersetzt.

d) Es werden die folgenden Nummern 1.16 und 1.17 angefügt:

"1.16Erteilung einer Typengenehmigung nach § 73a NBauOdas Zweifache der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3, 8.1 bis 8.3, 8.5, 8.6 und 10.7
1.17Verlängerung der Befristung einer Typengenehmigung nach § 73a Abs. 2 Satz 4 NBauO30 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.16."

2. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 7.1.1.1 bis 7.2.5 erhalten folgende Fassung:

Alt:

7.1.1.1Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen, für jedes selbständige Gebäude40,11
7.1.1.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage1,05
7.1.1.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,84
7.1.1.4Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen10,50
7.1.2Sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
7.1.2.1Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude27,51
7.1.2.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage1,05
7.1.2.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,84
7.1.2.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss4,62
7.1.2.5Ausstellen der Bescheinigung für die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen10,50
7.1.3Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
7.1.3.1Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude40,11
7.1.3.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage2,10
7.1.3.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,84
7.1.3.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss4,62
7.1.3.5Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen10,50
7.2Änderung von Feuerungsanlagen
7.2.1Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von geänderten Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude27,51
7.2.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage2,10
7.2.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,84
7.2.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss4,62
7.2.5Ausstellen der Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen10,50

Neu:

"7.1.1.1Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen, für jedes selbständige Gebäude45,84
7.1.1.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage1,20
7.1.1.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,96
7.1.1.4Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen12,00
7.1.2Sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
7.1.2.1Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude31,44
7.1.2.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage1,20
7.1.2.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,96
7.1.2.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss5,28
7.1.2.5Ausstellen der Bescheinigung für die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen12,00
7.1.3Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
7.1.3.1Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude45,84
7.1.3.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage2,40
7.1.3.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,96
7.1.3.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss5,28
7.1.3.5Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen12,00
7.2Änderung von Feuerungsanlagen
7.2.1Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von geänderten Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude31,44
7.2.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage2,40
7.2.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,96
7.2.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss5,28
7.2.5Ausstellen der Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen12,00

b) Nummer 7.4 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 7.4.1 und 7.4.2 wird jeweils in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "0,84" durch die Angabe "0,96" ersetzt.

bb) Es wird die folgende Nummer 7.4.3 angefügt:

"7.4.3Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung, dass die Abgase einer Feuerstätte einwandfrei ins Freie abgeleitet werden und gegenüber Räumen ein gefährlicher Überdruck nicht auftritt, je Arbeitsminute0,96".

c) Nummer 7.6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7.6.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "10,50" durch die Angabe "18,00" ersetzt.

bb) Es werden die folgenden Nummern 7.6.4 und 7.6.5 angefügt:

"7.6.4Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 für Überprüfungen von Bauzuständen vor Fertigstellung, je Arbeitsminute0,96
7.6.5Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 für Begehungen von weiteren Nutzungseinheiten, je weitere Nutzungseinheit4,80".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 210465

ENDE