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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 21. März 2022
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 29.03.2022 S. 221)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2021 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 Buchst. a und b wird jeweils in der Spalte "Gebühr in Euro" die Zahl "60" durch die Zahl "90" ersetzt.
b) In Nummer 1.2 Buchst. a und b wird jeweils in der Spalte "Gebühr in Euro" die Zahl "75" durch die Zahl "115" ersetzt.
c) Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) Auf die Gebühr sind die Gebühren für die Erteilung eines Bauvorbescheids oder für dessen Verlängerung nach den Nummern 1.14 und 1.15 bis zur Hälfte dieser Gebühren anzurechnen, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung eines Bauvorbescheids oder dessen Verlängerung vermindert ist; die Mindestgebühr darf nicht unterschritten werden. | "b) Auf die Gebühr ist die Gebühr für die Erteilung eines Bauvorbescheids nach Nummer 1.14 bis zu 80 Prozent anzurechnen, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung eines Bauvorbescheids vermindert ist; die Mindestgebühr darf nicht unterschritten werden." |
bb) In Buchstabe g wird die Angabe "1.16" durch die Angabe "1.18" ersetzt.
d) In Nummer 1.3.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Zahl "60" durch die Zahl "90" ersetzt.
e) In Nummer 1.3.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Zahl "11" durch die Zahl "17" ersetzt.
f) In Nummer 1.3.3 erhält der Text in der Spalte "Gebühr in Euro" folgende Fassung:
alt | neu |
110 zuzüglich 3,70 Euro je Quadratmeter der 10 m2 übersteigenden Fläche, jedoch höchstens 270 | "170 zuzüglich 5,70 Euro je Quadratmeter der 10 m2 übersteigenden Fläche". |
g) In Nummer 1.4 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 bis 1 080" durch die Angabe "90 bis 1 650" ersetzt.
h) In Nummer 1.5 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 bis 1 620" durch die Angabe "90 bis 2 470" ersetzt.
i) In Nummer 1.7 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 und höchstens 1 000" durch die Zahl "93" ersetzt.
j) In Nummer 1.8 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "250 und höchstens 8 000" durch die Zahl "280" ersetzt.
k) In Nummer 1.9 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 und höchstens 6 000" durch die Zahl "93" ersetzt.
l) In Nummer 1.10 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 bis 810" durch die Angabe "90 bis 1 240" ersetzt.
m) In Nummer 1.11 wird in der Spalte "Gegenstand" im Klammerzusatz nach der Angabe " § 71" die Angabe "Abs. 1" eingefügt und in der Spalte "Gebühr in Euro" wird die Zahl "60" durch die Zahl "90" ersetzt.
n) In Nummer 1.12 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 bis 1 620" durch die Angabe "90 bis 2 470" ersetzt.
o) In Nummer 1.13 wird in der Spalte "Gegenstand" im Klammerzusatz nach der Angabe " § 71" die Angabe "Abs. 1" eingefügt und in der Spalte "Gebühr in Euro" wird die Angabe "60 bis 810" durch die Angabe "90 bis 1 240" ersetzt.
p) Die Nummern 1.14 und 1.15 erhalten folgende Fassung:
Alt:
1.14 | Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 73 Abs. 1 NBauO) | 60 bis 1.620 |
1.15 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids (§ 71 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO) | 60 bis 810 |
Neu:
"1.14 | Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 73 Abs. 1 NBauO) | |
1.14.1 | bei Baumaßnahmen nach den Nummern 1.1, 1.2 und 1.18, wenn die Gebühr mit verhältnismäßigem Aufwand nach dem Rohbau- oder Herstellungswert ermittelbar ist | bis zu 90 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1, 1.2 oder 1.18, jedoch mindestens 90 |
1.14.2 | im Übrigen | nach Zeitaufwand |
1.15 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO) | |
1.15.1 | Gebühr für die Erteilung des Bauvorbescheids wurde nach Nummer 1.14.1 festgesetzt | 20 Prozent der Gebühr nach 1.14.1, jedoch mindestens 90 |
1.15.2 | Gebühr für die Erteilung des Bauvorbescheids wurde nach Nummer 1.14.2 festgesetzt | nach Zeitaufwand". |
q) Es werden die folgenden neuen Nummern 1.16 und 1.17 eingefügt:
"1.16 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung für eine Tierhaltungsanlage nach § 71 Abs. 2 Satz 2 NBauO | nach Zeitaufwand |
1.17 | Feststellung des Erlöschens oder des Fortbestehens einer Baugenehmigung für eine Tierhaltungsanlage nach § 71 Abs. 2 Satz 4 NBauO | nach Zeitaufwand". |
r) Die bisherige Nummer 1.16 wird Nummer 1.18 und wie folgt geändert:
In der Spalte "Gebühr in Euro" wird die Angabe "8.5, 8.6" durch die Angabe "8.6, 8.7" ersetzt.
s) Die bisherige Nummer 1.17 wird Nummer 1.19 und wie folgt geändert:
In der Spalte "Gebühr in Euro" wird die Angabe "1.16" durch die Angabe "1.18" ersetzt.
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Zahl "60" durch die Zahl "90" ersetzt.
b) In Nummer 2.3 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 und höchstens 1 000" durch die Zahl "93" ersetzt.
c) In Nummer 2.4 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "250 und höchstens 8 000" durch die Zahl "280" ersetzt.
d) In Nummer 2.5 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 bis 810" durch die Angabe "90 bis 1 240" ersetzt.
e) In Nummer 2.6 wird in der Spalte "Gegenstand" im Klammerzusatz nach der Angabe " § 71" die Angabe "Abs. 1" eingefügt und in der Spalte "Gebühr in Euro" wird die Zahl "60" durch die Zahl "90" ersetzt.
3. In den Nummern 5.2 und 5.3 wird jeweils in der Spalte "Gebühr in Euro" die Zahl "20" durch die Zahl "30" ersetzt.
4. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 und höchstens 2 150" durch die Angabe "90 und höchstens 3.280" ersetzt.
b) In Nummer 6.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 bis 540" durch die Angabe "90 bis 830" ersetzt.
c) In Nummer 6.3 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "15 bis 162" durch die Angabe "25 bis 250" ersetzt.
5. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 bis 2 690" durch die Angabe "90 bis 4 100" ersetzt.
b) In Nummer 8.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 bis 1 080" durch die Angabe "90 bis 1 650" ersetzt.
c) In Nummer 8.4 wird in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "Baugesetzbuchs" der Klammerzusatz "(BauGB)" angefügt und in der Spalte "Gebühr in Euro" wird die Angabe "60 bis 2 690" durch die Angabe "90 bis 4 100" ersetzt.
d) Es wird die folgende neue Nummer 8.5 eingefügt:
"
8.5 | Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB | nach Zeitaufwand". |
e) Die bisherige Nummer 8.5 wird Nummer 8.6.
f) Die bisherige Nummer 8.6 wird Nummer 8.7 und wie folgt geändert:
In der Spalte "Gebühr in Euro" wird die Angabe "60 bis 1 080" durch die Angabe "90 bis 1 650" ersetzt.
6. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 bis 1 620" durch die Angabe "90 bis 2 470" ersetzt.
b) In Nummer 9.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 bis 540" durch die Angabe "90 bis 830" ersetzt.
c) In den Nummern 9.3 und 9.4 wird jeweils in der Spalte "Gebühr in Euro" die Zahl "20" durch die Zahl "30" ersetzt.
7. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10.4 wird in der Spalte "Gegenstand" im Klammerzusatz nach den Worten "eine Typenprüfung" nach der Angabe " § 71" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
b) In den Nummern 10.7 und 10.8 wird jeweils in der Spalte "Gebühr in Euro" die Zahl "60" durch die Zahl "90" ersetzt.
8. Nummer 12 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 12.1 und 12.3 wird jeweils in der Spalte "Gebühr in Euro" die Zahl "60" durch die Zahl "90" ersetzt.
b) In Nummer 12.9.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 bis 430" durch die Angabe "90 bis 660" ersetzt.
c) In Nummer 12.9.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Zahl "60" durch die Zahl "90" ersetzt.
d) Es wird die folgende Nummer 12.10 angefügt:
"12.10 | Ausstellen eines Gastspielprüfbuchs nach § 45 Abs. 1 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung | nach Zeitaufwand". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft.
ID 220613
ENDE |