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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes und des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 18. Juni 2024
(Nds.GVBl. Nr. 52 vom 20.06.2024 EU)



Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

Das Niedersächsische Architektengesetz vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Partnerschaftsgesellschaft" die Worte "oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts", nach dem Wort "Firma" die Worte "einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder", nach der Angabe "Satz 1" ein Komma und die Worte "wenn die Gesellschaft ihren Sitz in Niedersachsen hat," eingefügt und die Worte "oder dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland" werden gestrichen.

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden neuen Sätze 2 bis 4 ersetzt:

altneu
Im Namen oder in der Firma einer auswärtigen Gesellschaft dürfen Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 nur geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft unter einer solchen Bezeichnung in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften oder dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist; § 17 Abs. 5 bleibt unberührt. Den Zusatz "freischaffend" oder einen ähnlichen Zusatz darf eine Gesellschaft nur führen oder anderweitig verwenden, wenn sie mit einem solchen Zusatz in einem der in den Sätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse eingetragen ist."Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 dürfen auch im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn diese ihren Sitz in einem anderen Bundesland hat und nach dem Recht des anderen Bundeslandes dazu berechtigt ist. Im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland (auswärtige Gesellschaft) dürfen Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 nur geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft unter einer solchen Bezeichnung in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften oder dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist; § 17 Abs. 5 bleibt unberührt. Für die Zusätze nach Absatz 3 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 9 eingefügt:

"(9) Eine Personengesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung der Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen, auch in Verbindung mit Angehörigen anderer freier Berufe, durch ihre Gesellschafter ist, darf als offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden."

b) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

3. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Einheitliche Ansprechpartner

Verfahren nach dem Zweiten bis Sechsten Kapitel können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. Satz 1 gilt nicht für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 7 Abs. 6).

" § 4 Einheitliche Ansprechpartner

Verfahren nach dem Zweiten bis Sechsten Kapitel können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. Satz 1 gilt nicht für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 7 Abs. 6) und das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 12a)."

4. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "(Anlage)" durch die Angabe "(Anlage 1)" ersetzt.

5. In § 7 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" eingefügt.

6. In § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "auffordern," die Worte "innerhalb einer angemessenen Frist" eingefügt.

7. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt:

" § 12a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) In den Fällen des § 81a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt die Architektenkammer, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 erfüllt sind, auf Antrag die Zusicherung, die antragstellende Person mit einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und dem Zusatz "angestellt" in die Architektenliste einzutragen, sobald auch die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist. Wird die Zusicherung nach Satz 1 wegen wesentlicher Unterschiede nach § 7 Abs. 4 nicht abgegeben, so trifft die Architektenkammer eine Feststellung nach § 7 Abs. 5. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die nach § 71 Abs. 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde.

(2) Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der vorzulegenden Unterlagen. In der Eingangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der Architektenkammer mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, so teilt die Architektenkammer innerhalb der Frist nach Satz 1 auch mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.

(3) Die Architektenkammer soll innerhalb von zwei Monaten über die Zusicherung oder Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten der antragstellenden Person.

(4) § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Der Lauf der Frist nach Absatz 3 ist in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum Ablauf der von der Architektenkammer festgelegten Frist gehemmt, in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 4 bis zur Beendigung des dort genannten Verfahrens."

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird das Wort "ausschließliche" gestrichen.

bbb) In Nummer 5 werden die Worte "Personen gehalten werden, die Angehörige eines freien Berufes sind" durch die Worte "oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften gehalten werden, die zum Erreichen des Gesellschaftszwecks nach Nummer 3 beitragen können" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nrn. 1 und 2" durch die Angabe "Nrn. 1, 2, 3 und 6" ersetzt.

cc) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Für die Eintragung einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in die Gesellschaftsliste gilt Satz 1 entsprechend."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe "200 000" durch die Angabe "300 000" ersetzt.

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf die Beträge nach Satz 3, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der zur Geschäftsführung befugten Personen, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden; es muss jedoch zumindest eine Deckung in Höhe des Dreifachen der Beträge nach Satz 3 bestehen."Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Dreifache der Mindestversicherungssummen nach Satz 3 begrenzt werden."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 1 eingefügt:

"Der Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden."

bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

cc) Im neuen Satz 2 werden die Worte "oder Partnerschaftsregister" durch ein Komma und die Worte "Partnerschaftsregister oder Gesellschaftsregister" ersetzt.

d) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Gesellschaft hat Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister, Änderungen im Gesellschafterbestand sowie Änderungen des Umfangs der Beteiligung einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters an der Gesellschaft der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen."Die Gesellschaft hat Änderungen, die sich auf ihre Eintragungsvoraussetzungen auswirken, der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen."

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste noch in das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist (auswärtige Gesellschaft)" durch die Worte "auswärtige Gesellschaft" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Sätze 1 und 2" ersetzt und die Angabe "Abs. 1 Satz 5 und" wird gestrichen.

10. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. das Bauwesen, insbesondere die Baukultur, und die sonstige Tätigkeit der Architektinnen und Architekten zu pflegen und zu fördern,"1. das Bauwesen, insbesondere die Baukultur, den Städtebau und die Landschafts- und Freiraumentwicklung unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu pflegen und zu fördern,"

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Der Nummer 4 wird das Wort "und" angefügt.

cc) Es wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. die Aufgabe nach § 12a dieses Gesetzes".

11. § 26 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Architektenkammer hat neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die dem Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) unterfallen, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nichtdiskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und verhältnismäßig (Artikel 7 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie (EU) 2018/958) sind."Die Architektenkammer hat neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nicht diskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und nach Maßgabe der Anlage 2 verhältnismäßig sind."

12. In § 30 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Dienstleistern" durch das Wort "Dienstleister" ersetzt.

13. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe " § 6 Abs. 6 und" durch die Angabe " § 6 Abs. 5," ersetzt und am Ende werden die Worte "und Zusicherungen nach § 12a Abs. 1 Satz 1" eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Eintragungen,"1. Eintragungen in die Architektenliste, außer in Fällen einer vorherigen Zusicherung nach § 12a Abs. 1 Satz 1,"

bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 6 Abs. 6" durch die Angabe " § 6 Abs. 5" ersetzt.

cc) Es wird die folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. Zusicherungen nach § 12a Abs. 1 Satz 1,".

dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

14. In § 38 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe " § 13 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 13 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

15. Die bisherige Anlage (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1) wird Anlage 1.

16. Es wird die folgende Anlage 2 (zu § 26 Abs. 5) angefügt:

"Anlage 2
(zu § 26 Abs. 5)

Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen

I. Begriffsbestimmungen

1. "Reglementierter Beruf" ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.

2. "Berufsqualifikationen" sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.

3. "Geschützte Berufsbezeichnung" bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.

4. "Vorbehaltene Tätigkeiten" bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines

reglementierten Berufs, die Inhaberinnen oder Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche der folgenden Punkte zu berücksichtigen:

  1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
  2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
  3. die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
  4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
  5. die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zieles auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen der oder dem Berufsangehörigen und der Verbraucherin oder dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.

2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:

  1. der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind und der erforderlichen Berufsqualifikation;
  2. der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
  3. die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
  4. die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
  5. der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Zieles, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
  6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.

3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden nicht abschließend aufgezählten Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen; insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:

  1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne des Abschnitts I Nr. 1;
  2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
  3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisationen, Standesregeln und Überwachung;
  4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
  5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
  6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
  7. geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
  8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
  9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
  10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
  11. festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
  12. Anforderungen an die Werbung.

4. 1Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:

  1. eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG;
  2. eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
  3. die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

Das Niedersächsische Ingenieurgesetz vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Eine Personengesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung der Berufsaufgabe der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Personen, auch in Verbindung mit Angehörigen anderer freier Berufe, durch ihre Gesellschafter ist, darf als offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden."

2. § 3 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes" die Angabe "(PartGG)" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird das Wort "ausschließliche" gestrichen.

3. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 5 Einheitliche Ansprechpartner

Verfahren nach dem Zweiten bis Sechsten Kapitel können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. Satz 1 gilt nicht für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 8).

" § 5 Einheitliche Ansprechpartner

Verfahren nach dem Zweiten bis Sechsten Kapitel können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. Satz 1 gilt nicht für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 8) und das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 9a)."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 7. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135)" durch die Angabe "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/505 des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 (ABl. L, 2024/505, 12.2.2024), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" eingefügt.

5. In § 9 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "auffordern," die Worte "innerhalb einer angemessenen Frist" eingefügt.

6. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:

" § 9a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) In den Fällen des § 81a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt die Ingenieurkammer, wenn die Voraussetzungen der §§ 7 und 8 erfüllt sind, auf Antrag die Zusicherung, eine Genehmigung nach § 6 Nr. 5 zu erteilen, sobald die antragstellende Person in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt. Wird die Zusicherung nach Satz 1 wegen wesentlicher Unterschiede nach § 7 Abs. 3 nicht abgegeben, so trifft die Ingenieurkammer eine Feststellung nach § 7 Abs. 4. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die nach § 71 Abs. 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde.

(2) Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der vorzulegenden Unterlagen. In der Eingangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der Ingenieurkammer mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, so teilt die Ingenieurkammer innerhalb der Frist nach Satz 1 auch mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.

(3) Die Ingenieurkammer soll innerhalb von zwei Monaten über die Zusicherung oder Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten der antragstellenden Person.

(4) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Der Lauf der Frist nach Absatz 3 ist in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum Ablauf der von der Ingenieurkammer festgelegten Frist gehemmt, in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 4 bis zur Beendigung des dort genannten Verfahrens."

7. In § 16 Abs. 1 werden nach dem Wort "Partnerschaftsgesellschaft" ein Komma und die Worte "eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft" eingefügt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Wort "ausschließliche" gestrichen.

bbb) In Nummer 4 werden die Worte "Personen gehalten werden, die Angehörige eines freien Berufes sind" durch die Worte "oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften gehalten werden, die zum Erreichen des Gesellschaftszwecks nach Nummer 2 beitragen können" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Anforderung" durch das Wort "Anforderungen" und die Angabe "Nr. 1" durch die Angabe "Nrn. 1 und 2" ersetzt.

cc) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Für die Eintragung einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in Niedersachsen in die Gesellschaftsliste gilt Satz 1 entsprechend."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Kapitalgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften haben" durch die Worte "Die Gesellschaft hat" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "200 000" durch die Angabe "300 000" ersetzt.

cc) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf die Beträge nach Satz 3, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der zur Geschäftsführung befugten Personen, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden; es muss jedoch zumindest eine Deckung in Höhe des Dreifachen der Beträge nach Satz 3 bestehen. § 11 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend."Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Dreifache der Mindestversicherungssummen nach Satz 3 begrenzt werden."

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes" durch die Angabe "PartGG" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 1 eingefügt:

"Der Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden."

bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden Sätze 2 bis 5.

cc) Im neuen Satz 2 werden die Worte "oder Partnerschaftsregister" durch ein Komma und die Worte "Partnerschaftsregister oder Gesellschaftsregister" ersetzt.

dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

e) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Gesellschaft hat Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister, Änderungen im Gesellschafterbestand sowie Änderungen des Umfangs der Beteiligung einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters an der Gesellschaft der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen."Die Gesellschaft hat Änderungen, die sich auf ihre Eintragungsvoraussetzungen auswirken, der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen."

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste noch in das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist (auswärtige Gesellschaft)," durch die Worte "Gesellschaft mit Sitz im Ausland (auswärtige Gesellschaft)" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Sätze 1 und 2" ersetzt und die Angabe "Abs. 1 Satz 3 und" wird gestrichen.

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wird auf Antrag eingetragen, wer aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und nach dem Studium mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist. Die Eintragung setzt außerdem voraus, dass die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser Mitglied der Ingenieurkammer oder der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes ist. Eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer entfällt für die Dauer der Eintragung für diejenigen natürlichen Personen, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit, insbesondere in einem der in § 53 Abs. 4 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung genannten Gewerke, aufgrund gesetzlicher Regelungen Pflichtmitglied in einer niedersächsischen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer sind oder werden. Die in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in einer in Satz 2 oder 3 genannten anderen Kammer unverzüglich anzuzeigen."(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wird auf Antrag eingetragen, wer
  1. in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt,
  2. ein Studium in einem Studiengang der Fachrichtung Bauingenieurwesen an einer deutschen Hochschule, das den Anforderungen des § 6 Nr. 1 Buchst. a entspricht, oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und
  3. nach dem Studium mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist."

b) Es werden die folgenden neuen Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Auf Antrag wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wer die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt und

  1. über einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Erbringung von Entwurfsdienstleistungen auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden zu erhalten, oder
  2. den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem oder mehreren der in Nummer 1 genannten Staaten, in denen dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die von der zuständigen Behörde in den in Nummer 1 genannten Staaten ausgestellt worden sind und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet wurde,

wenn zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der Berufsqualifikation nach Absatz 1 keine wesentlichen Unterschiede bestehen oder diese Unterschiede ausgeglichen wurden. § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 gelten entsprechend.

(3) Die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser setzt voraus, dass die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser Mitglied der Ingenieurkammer oder der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes ist. Eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer entfällt für die Dauer der Eintragung für diejenigen natürlichen Personen, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit, insbesondere in einem der in § 53 Abs. 4 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung genannten Gewerke, aufgrund gesetzlicher Regelungen Pflichtmitglied in einer niedersächsischen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer sind oder werden. Die in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in einer in Satz 1 oder 2 genannten anderen Kammer unverzüglich anzuzeigen."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 4 bis 6.

11. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "wer" die Worte "in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt und" eingefügt.

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Auf Antrag wird in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner auch eingetragen, wer in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt und

  1. über einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners zu erhalten, oder
  2. den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem oder mehreren der in Nummer 1 genannten Staaten, in denen dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die von der zuständigen Behörde in den in Nummer 1 genannten Staaten ausgestellt worden sind und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet wurde,

wenn zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der Berufsqualifikation nach Absatz 1 Satz 1 keine wesentlichen Unterschiede bestehen oder diese Unterschiede ausgeglichen wurden. § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 gelten entsprechend. Die Eintragung setzt außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer, der Architektenkammer oder der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes ist."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

12. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 12 wird nach dem Wort "Versicherungsvertragsgesetzes" die Angabe "(VVG)" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Der Nummer 6 wird das Wort "und" angefügt.

cc) Es wird die folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. die Aufgabe nach § 9a dieses Gesetzes".

13. § 28 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Ingenieurkammer hat neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die dem Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) unterfallen, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nichtdiskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und verhältnismäßig (Artikel 7 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie [EU] 2018/958) sind."Die Ingenieurkammer hat neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nicht diskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und nach Maßgabe der Anlage verhältnismäßig sind."

14. In § 32 Abs. 5 Satz 3 werden die Worte "des Versicherungsvertragsgesetzes" durch die Angabe "VVG" ersetzt.

15. Es wird die folgende Anlage (zu § 28 Abs. 5) angefügt:

"Anlage
(zu § 28 Abs. 5)

Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen

I. Begriffsbestimmungen

1. "Reglementierter Beruf" ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.

2. "Berufsqualifikationen" sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.

3. "Geschützte Berufsbezeichnung" bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.

4. "Vorbehaltene Tätigkeiten" bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaberinnen oder Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche der folgenden Punkte zu berücksichtigen:

  1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
  2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
  3. die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
  4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
  5. die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zieles auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen der oder dem Berufsangehörigen und der Verbraucherin oder dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.

2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:

  1. der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind und der erforderlichen Berufsqualifikation;
  2. der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
  3. die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
  4. die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
  5. der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Zieles, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
  6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.

3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden nicht abschließend aufgezählten Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen; insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:

  1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne des Abschnitts I Nr. 1;
  2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
  3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisationen, Standesregeln und Überwachung;
  4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
  5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
  6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
  7. geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
  8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
  9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
  10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
  11. festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
  12. Anforderungen an die Werbung.

4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:

  1. eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG;
  2. eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
  3. die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

EU) Die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen auch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25).

ID 241422


ENDE