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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht
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NArchtG - Niedersächsisches Architektengesetz
- Niedersachsen -

Vom 25. September 2017
(Nds.GVBl. Nr. 19 vom 29.09.2017 S. 356; 16.05.2018 S. 66 18; 01.07.2020 S. 213 20; 10.11.2021 S. 739 21 i.K.; 23.03.2022 S. 218 22; 18.06.2024 Nr. 52 24)
Gl.-Nr.: 77210



Archiv: 2003

Siehe Fn. *

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Schutz von Bezeichnungen

Erstes Kapitel
Allgemeines

§ 1 Geschützte Bezeichnungen 24

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen oder anderweitig verwenden, wer unter dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder wer als auswärtige Dienstleisterin oder auswärtiger Dienstleister nach § 13 Abs. 1 und 2 dazu berechtigt ist.

(2) Eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 ähnlich ist, insbesondere eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder eine Übersetzung in eine andere Sprache, darf nur verwenden, wer nach Absatz 1 berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 darf mit dem Zusatz "freischaffend" oder einem ähnlichen Zusatz nur führen oder anderweitig verwenden, wer mit dem Zusatz "freischaffend" in der Architektenliste oder dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen oder als auswärtige Dienstleisterin oder auswärtiger Dienstleister nach § 13 Abs. 4 dazu berechtigt ist.

(4) Im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder in der Firma einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft dürfen Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in Niedersachsen hat, nur geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft unter einer solchen Bezeichnung in der Gesellschaftsliste eingetragen ist. Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 dürfen auch im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn diese ihren Sitz in einem anderen Bundesland hat und nach dem Recht des anderen Bundeslandes dazu berechtigt ist. Im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland (auswärtige Gesellschaft) dürfen Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 nur geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft unter einer solchen Bezeichnung in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften oder dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist; § 17 Abs. 5 bleibt unberührt. Für die Zusätze nach Absatz 3 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 2 Berufsaufgaben, Fachrichtungen 21 24

(1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Architektur (Architektinnen und Architekten) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Planung und Gestaltung von Gebäuden, einschließlich der Innenräume und der Ausstattung, und sonstigen baulichen Anlagen.

(2) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Innenarchitektur (Innenarchitektinnen und Innenarchitekten) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Planung und Gestaltung von Innenräumen, einschließlich deren Ausstattung, und die damit verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Landschaftsarchitektur (Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Planung und Gestaltung von Landschaft, Freianlagen und Gärten, einschließlich deren Ausstattung, sowie die Erbringung sonstiger landschaftsplanerischer Leistungen.

(4) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Stadtplanung (Stadtplanerinnen und Stadtplaner) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher und raumordnerischer Planungen und Strategien, einschließlich der Beratung und Begleitung in Beteiligungsprozessen.

(5) Berufsaufgabe der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen ist auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Aufträgen sowie die Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung.

(6) Die Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen können auch wahrgenommen werden durch

  1. die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten,
  2. die Generalplanung, Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,
  3. Tätigkeiten im Rahmen digitaler Planungsprozesse,
  4. Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
  5. die Kontrolle, ob die das Vorhaben betreffenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, sowie
  6. sonstige Leistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen und bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange.

(7) Architektinnen und Architekten sowie Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten können auch die Berufsaufgabe übernehmen, städtebauliche Planungen auszuarbeiten und an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen mitzuwirken.

(8) Die Wahrnehmung der Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen ist gekennzeichnet durch eine geistig-schöpferische Tätigkeit unter Berücksichtigung technisch-funktionaler, sozioökonomischer, baukultureller, rechtlicher und ökologischer Belange, der Bedürfnisse der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und des Gemeinwesens sowie des architektonischen Erbes und der natürlichen Lebensgrundlagen.

(9) Eine Personengesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung der Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen, auch in Verbindung mit Angehörigen anderer freier Berufe, durch ihre Gesellschafter ist, darf als offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.

(10) Wird in den folgenden Vorschriften die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" verwendet, so gelten die Bestimmungen auch für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Anwendung des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 22

Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) findet mit Ausnahme des § 3 Abs. 6, der §§ 13a, 13b Abs. 3 bis 6 und der §§ 15a und 17 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 4 Einheitliche Ansprechpartner 24

Verfahren nach dem Zweiten bis Sechsten Kapitel können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. Satz 1 gilt nicht für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 7 Abs. 6) und das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 12a).

Zweites Kapitel
Eintragung in die Architektenliste

§ 5 Voraussetzungen für die Eintragung 21

(1) In die Architektenliste wird mit einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und einem Zusatz nach § 10 Abs. 1 auf Antrag eingetragen, wer

  1. in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt und
  2. befähigt ist, die mit der Berufsbezeichnung verbundenen Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 5 wahrzunehmen.

(2) Die Eintragung in die Architektenliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

§ 6 Befähigung aufgrund eines Studienabschlusses und einer berufspraktischen Tätigkeit 21 24

(1) Die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 besitzt, wer

  1. ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Studienjahren an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, das den Anforderungen der Leitlinien zu den Ausbildungsinhalten (Anlage 1) entspricht, oder
  2. ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, das einem Studium nach Nummer 1 gleichwertig ist,

und danach eine berufspraktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung gemäß den Anforderungen der Absätze 2 und 3 absolviert hat.

(2) Die berufspraktische Tätigkeit muss mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, absolviert worden sein, auf den während des Studiums der jeweiligen Fachrichtung erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgebaut und den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den wesentlichen Teilen der jeweiligen Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 5 ermöglicht haben. Sie kann auch im Ausland absolviert worden sein. Bis zu einem Jahr der berufspraktischen Tätigkeit kann bereits nach Abschluss eines dreijährigen Studiums absolviert worden sein. Die berufspraktische Tätigkeit ist nachzuweisen durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen berufspraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erkennen lassen. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person einen der jeweiligen Fachrichtung entsprechenden Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste mit Prüfung abgeschlossen hat.

(3) Als Teil der berufspraktischen Tätigkeit müssen mindestens acht eintägige Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themengebieten besucht worden sein:

  1. öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,
  2. zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,
  3. Planungs- und Baupraxis sowie
  4. Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens.

Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" ist der Besuch von zwei Veranstaltungen je Themengebiet und für die Eintragung mit einer anderen Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 der Besuch von einer Veranstaltung je Themengebiet und vier weiteren Veranstaltungen erforderlich.

(4) Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" muss die berufspraktische Tätigkeit zusätzlich unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder einer Architektenkammer absolviert worden sein, die überwacht hat, dass die berufspraktische Tätigkeit Absatz 3 Satz 1 entspricht. Das Nähere zu den Inhalten der berufspraktischen Tätigkeit, zu den Anforderungen an die Aufsichtsführung sowie zu den Unterlagen nach Absatz 2 Satz 4 kann die Architektenkammer durch Satzung regeln. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner".

(5) Auf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen, die oder der die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, stellt die Architektenkammer fest, ob eine geplante oder begonnene berufspraktische Tätigkeit geeignet ist, den Erwerb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu ermöglichen und die sonstigen in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Das Nähere kann die Architektenkammer durch Satzung regeln; dies gilt nicht für Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung.

§ 7 Befähigung aufgrund der Anerkennung einer europäischen Berufsqualifikation 18 21 24

(1) Die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" besitzt auch, wer über einen im Ausland ausgestellten Ausbildungsnachweis

  1. nach Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. nach Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG, wenn die Ausbildung zum Beruf der Architektin oder des Architekten spätestens in dem dort genannten akademischen Bezugsjahr begann, oder
  3. nach Artikel 49 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG

verfügt. Satz 1 gilt nicht für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner".

(2) Die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 besitzt auch, wer

  1. einen oder mehrere Ausbildungsnachweise besitzt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um dort die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, oder
  2. den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit, oder in Teilzeit entsprechend länger, in den vorangegangenen zehn Jahren in einem in Nummer 1 genannten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise ist, die von der zuständigen Behörde in einem in Nummer 1 genannten Staat ausgestellt worden sind und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde,

wenn zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der Berufsqualifikation nach § 6 keine wesentlichen Unterschiede nach Absatz 4 bestehen oder diese Unterschiede nach Absatz 6 ausgeglichen wurden. Im Fall der Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" gilt Satz 1 nur dann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen nicht erfüllt ist.

(3) Einem Ausbildungsnachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind gleichgestellt

  1. in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG,
  2. in einem in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und
  3. Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

(4) Wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen und der nach § 6 verlangten Berufsqualifikation bestehen, wenn

  1. sich die Nachweise auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen beziehen, die sich hinsichtlich des Inhalts oder dessen Umfangs wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich die in § 6 geregelte Berufsbildung bezieht,
  2. die entsprechenden Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und
  3. die einzutragende Person diese Unterschiede nicht ausgeglichen hat durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat und die von einer zuständigen Stelle anerkannt wurden.

(5) Wenn die Eintragung wegen wesentlicher Unterschiede nach Absatz 4 nicht erfolgen kann, stellt die Architektenkammer die nachgewiesene Berufsqualifikation und die wesentlichen Unterschiede zu der nach § 6 verlangten Berufsqualifikation durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid fest. In dem Bescheid wird mitgeteilt, welches Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG die nachgewiesene Berufsqualifikation hat, welches Niveau nach § 6 verlangt wird und aus welchen Gründen die wesentlichen Unterschiede nicht durch in Absatz 4 Nr. 3 genannte Qualifikationen ausgeglichen werden können. In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 6 die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können.

(6) Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" können die wesentlichen Unterschiede nach Absatz 4 durch das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden; entspricht die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, so besteht die Möglichkeit des Ausgleichs nicht. Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" können die wesentlichen Unterschiede nach Absatz 4 ausgeglichen werden

  1. durch das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs und das zusätzliche Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,
  2. durch das Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder
  3. durch das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung nach Wahl der einzutragenden Person, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Muss nach den Sätzen 1 und 2 Nrn. 1 und 2 eine Eignungsprüfung abgelegt werden, so hat die Architektenkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 5 abgelegt werden kann. Hat sich die einzutragende Person nach Satz 2 Nr. 3 für eine Eignungsprüfung entschieden, so hat die Architektenkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der Architektenkammer abgelegt werden kann.

(7) Die Architektenkammer hat durch Satzung Bestimmungen zu treffen über die Einzelheiten der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen. Sie kann bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen mit entsprechenden Kammern anderer Bundesländer zusammenarbeiten und dazu länderübergreifende Verwaltungsvereinbarungen abschließen.

§ 8 Befähigung aufgrund fachrichtungsbezogener berufspraktischer Tätigkeit oder besonderer Auszeichnung

(1) Die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 besitzt auch, wer

  1. mindestens sieben Jahre lang unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person der Fachrichtung, für deren Berufsbezeichnung die Eintragung begehrt wird, fachrichtungsbezogen berufspraktisch tätig gewesen ist und
  2. den Erwerb der für die Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 5 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nachweist
    1. durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen berufspraktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Kompetenzen erkennen lassen, sowie
    2. durch das anschließende Ablegen einer Leistungsprüfung, die in ihren Anforderungen den Anforderungen an den Abschluss des jeweiligen Studiums nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 entspricht.

(2) Die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" besitzt auch, wer sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten oder eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates nachweist. Satz 1 gilt nicht für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner".

§ 9 Befähigung aufgrund vorheriger Eintragung 21

Als befähigt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wer in der Architektenliste oder in der entsprechenden Liste in einem anderen Bundesland, deren Eintragungsvoraussetzungen hinsichtlich der Ausbildung den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, eingetragen ist oder war. Satz 1 gilt nicht, wenn die Eintragung gestrichen worden ist, weil deren Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

§ 10 Beschäftigungsart

(1) Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt je nach Beschäftigungsart mit dem Zusatz "freischaffend", "beamtet", "angestellt" oder "baugewerblich tätig".

(2) Mit dem Zusatz "freischaffend" wird in die Architektenliste eingetragen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt und über eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 verfügt. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig oder als Gesellschafterin oder Gesellschafter ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.

(3) Mit dem Zusatz "baugewerblich tätig" wird in die Architektenliste eingetragen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unter Verfolgung eigener oder fremder Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen ausübt.

§ 11 Berufshaftpflichtversicherung der freischaffenden Architektinnen und Architekten

(1) Freischaffende Architektinnen und Architekten haben eine zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer der Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten, auch wenn eine eigenverantwortliche Tätigkeit nicht ausgeübt wird. Der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. Personenschäden müssen mindestens zu 1500.000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 3 begrenzt werden.

(2) Ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Versicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese Versicherung hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach Absatz 1 gleichwertig ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern. Der Versicherungsschutz kann durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer solchen Versicherung nachgewiesen werden.

(3) Bei erstmaliger Eintragung in die Architektenliste mit dem Zusatz "freischaffend" wird von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 auf Antrag befreit, wer eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere noch nicht ausübt. Diese Befreiung wird längstens für ein Jahr erteilt.

(4) Von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.

(5) Eine weitergehende Versicherungspflicht nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.

§ 12 Eintragungsverfahren 21 24

(1) Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. In den Fällen des § 7 Abs. 1 bis 3 dürfen nur die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. b, d und g der Richtlinie 2005/36/ EG genannten Unterlagen verlangt werden, für die Eintragung mit dem Zusatz "freischaffend" zusätzlich die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen. Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2005/36/EG werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind.

(2) Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die Architektenkammer, soweit unbedingt geboten, die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Unterlagen, insbesondere beglaubigte Kopien, vorzulegen; sie kann sich auch an die zuständige Stelle wenden.

(3) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen einschließlich nach Absatz 2 Satz 2 nachgeforderter Unterlagen zu entscheiden. Die Frist nach Satz 1 läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die vollständigen Unterlagen bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Architektenkammer vorliegen. In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 sowie des § 8 Abs. 2 beträgt die Frist zur Entscheidung abweichend von Satz 1 vier Monate; dasselbe gilt in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2, es sei denn, dass das Studium in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 bis 3 gilt eine Aufforderung nach Absatz 2 Satz 2 zur Vorlage von beglaubigten Kopien nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen.

(4) Kann die antragstellende Person die für die Feststellung der Befähigung erforderlichen Ausbildungsnachweise aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, so stellt die Architektenkammer die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren, die in Einklang mit Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 S. 9; 2017 Nr. L 167 S. 58) stehen, fest. Sonstige geeignete Verfahren nach Satz 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen. Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die Architektenkammer ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.

§ 12a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes 24

(1) In den Fällen des § 81a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt die Architektenkammer, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 erfüllt sind, auf Antrag die Zusicherung, die antragstellende Person mit einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und dem Zusatz "angestellt" in die Architektenliste einzutragen, sobald auch die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist. Wird die Zusicherung nach Satz 1 wegen wesentlicher Unterschiede nach § 7 Abs. 4 nicht abgegeben, so trifft die Architektenkammer eine Feststellung nach § 7 Abs. 5. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die nach § 71 Abs. 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde.

(2) Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der vorzulegenden Unterlagen. In der Eingangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der Architektenkammer mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, so teilt die Architektenkammer innerhalb der Frist nach Satz 1 auch mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.

(3) Die Architektenkammer soll innerhalb von zwei Monaten über die Zusicherung oder Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten der antragstellenden Person.

(4) § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Der Lauf der Frist nach Absatz 3 ist in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum Ablauf der von der Architektenkammer festgelegten Frist gehemmt, in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 4 bis zur Beendigung des dort genannten Verfahrens.

Drittes Kapitel
Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister

§ 13 Führen geschützter Berufsbezeichnungen

(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung hat und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Tätigkeiten nach § 2 ausübt (auswärtige Dienstleisterin oder auswärtiger Dienstleister), darf eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 führen, wenn sie oder er mit dieser Berufsbezeichnung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen ist. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt.

(2) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die sich bei der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes gemeldet haben und dort unter einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 tätig werden dürfen, sind berechtigt, diese Berufsbezeichnung ohne Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister zu führen. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass eine ausbärtige Dienstmeisterin oder ein auswärtiger Dienstleister nach Satz 1 nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, so soll die Architektenkammer ihr oder ihm das Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 untersagen.

(3) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen sind, dürfen ohne Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister die Berufsbezeichnung, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen dürfen, in einer Amtssprache des Niederlassungsstaats führen, wenn dabei eine Verwechslung mit einer Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist.

(4) Eine auswärtige Dienstleisterin oder ein auswärtiger Dienstleister darf den Zusatz "freischaffend" oder einen ähnlichen Zusatz führen, wenn sie oder er mit diesem Zusatz in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen oder nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen des Zusatzes berechtigt ist.

§ 14 Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister

(1) Eine auswärtige Dienstleisterin oder ein auswärtiger Dienstleister, die oder der zur Ausübung eines Berufs nach § 1 Abs. 1 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist, wird mit der entsprechenden Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstfeister eingetragen, wenn sie oder er die Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe des Absatzes 2 bei der Architektenkammer angezeigt hat und der Eintragung keine Umstände nach Satz 3 oder Absatz 4 Satz 6 entgegen stehen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt Satz 1 nur dann, wenn der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren der in Satz 1 genannten Staaten ausgeübt wurde. Die Eintragung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Dienstmeisterin oder der Dienstleister nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister nach Absatz 1 haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung nach § 13 Abs. 1 bei der Architektenkammer vorher schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind vorzulegen

  1. eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister zur Ausübung eines Berufs nach § 1 Abs. 1 in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. ein Berufsqualifikationsnachweis und
  3. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten ausgeübt wurde.

Das Verfahren kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 elektronisch geführt werden, soweit Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 3 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten, kann sich die Architektenkammer an die zuständige Behörde des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Dienstleisterin oder den Dienstleister auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Fristen nach Absatz 4.

(3) Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die auswärtige Dienstleisterin oder der auswärtige Dienstleister nach Absatz 1 weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei eine Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 zu führen, so hat sie oder er dies der Architektenkammer anzuzeigen. Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente anzuzeigen. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Bei der erstmaligen Anzeige nach Absatz 2 überprüft die Architektenkammer die Berufsqualifikation der auswärtigen Dienstmeisterin oder des auswärtigen Dienstleisters, es sei denn, dass mit der Anzeige ein Ausbildungsnachweis nach § 7 Abs. 1 vorgelegt worden ist. Die Architektenkammer hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt sie die Gründe für die Verzögerung der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb der Monatsfrist mit. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. Bleibt die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters so weit hinter den Anforderungen des § 6 zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt die Architektenkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Architektenkammer trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung, ob sie die Dienstleisterin oder den Dienstleister einträgt oder die Eintragung versagt. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach den Sätzen 2 bis 4 getroffene Entscheidung folgt. Erfüllt die Architektenkammer die in den Sätzen 1 bis 7 genannten Pflichten nicht fristgerecht, so darf die Berufsbezeichnung auch ohne Eintragung geführt werden.

(5) Eine auswärtige Dienstleisterin oder ein auswärtiger Dienstleister, die oder der nicht in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat niedergelassen ist, wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen, wenn sie oder er die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 besitzt; § 7 Abs. 5 bis 7 findet keine Anwendung. Die Eintragung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Für das Eintragungsverfahren gilt § 12 entsprechend. Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nach Satz 1 eingetragen sind, haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung nach § 13 Abs. 1 bei der Architektenkammer anzuzeigen; Absatz 3 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Eine auswärtige Dienstleisterin oder ein auswärtiger Dienstleister wird auf Antrag mit dem Zusatz "freischaffend" in das Verzeichnis eingetragen, wenn sie oder er die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 bis 4 erfüllt. Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 3 ist anstelle eines Nachweises über den Versicherungsschutz eine Information hierüber ausreichend.

§ 15 Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr

(1) Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Architektenkammer über eine in Niedersachsen erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Dienstleisterin oder eines auswärtigen Dienstleisters, die oder der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen ist, so holt die Architektenkammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ein und unterrichtet die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.

(2) Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines in Absatz 1 genannten Staates übermittelt die Architektenkammer diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.

Viertes Kapitel
Gesellschaften

§ 16 Eintragung in die Gesellschaftsliste 21 24

(1) Eine Kapitalgesellschaft wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn

  1. sie ihren Sitz in Niedersachsen hat,
  2. sie über eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 verfügt,
  3. Zweck der Gesellschaft die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 2 ist,
  4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,
  5. Architektinnen oder Architekten mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile auf ihren Namen lautend innehaben und weitere Anteile nur von natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften gehalten werden, die zum Erreichen des Gesellschaftszwecks nach Nummer 3 beitragen können,
  6. die Firma erkennen lässt, welche Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 die Architektinnen oder Architekten führen,
  7. mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Architektinnen oder Architekten sind,
  8. Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen und
  9. die Übertragung von Kapital- und Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.

Eine Partnerschaftsgesellschaft wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn sie die Anforderungen nach Satz 1 Nrn. 1, 2, 3 und 6 erfüllt. Für die Eintragung einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in die Gesellschaftsliste gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Eintragung in die Gesellschaftsliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine zur Geschäftsführung befugte Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(3) Eine Gesellschaft wird mit dem Zusatz "freischaffend" in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen, Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugten Personen unabhängig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 tätig sind.

(4) Die Gesellschaft hat eine zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer der Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. Personenschäden müssen mindestens zu 1500.000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 300.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Dreifache der Mindestversicherungssummen nach Satz 3 begrenzt werden. § 11 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.

(5) Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft und der Partnerinnen und der Partner wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung kann, wenn der Partnerschaftsvertrag dies zulässt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Absatz 4 besteht, durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Sach- und Vermögensschäden auf 1000.000 Euro je Schadensfall beschränkt werden. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 unterhalten.

(6) Der Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Dem Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste sind die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie ein Nachweis der Anmeldung zum Handelsregister, Partnerschaftsregister oder Gesellschaftsregister. § 12 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.

(7) Von Eintragungen in die Gesellschaftsliste benachrichtigt die Architektenkammer das Registergericht. Die Gesellschaft hat Änderungen, die sich auf ihre Eintragungsvoraussetzungen auswirken, der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen.

§ 17 Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften 24

(1) Eine auswärtige Gesellschaft wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen, wenn sie

  1. beabsichtigt, in Niedersachsen tätig zu werden,
  2. nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, befugt ist, eine Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1 in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen, und
  3. die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 7 erfüllt.

§ 16 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Für das Eintragungsverfahren gelten § 16 Abs. 6 Sätze 1 und 2 sowie § 12 Abs. 2 entsprechend.

(3) Auswärtige Gesellschaften, die in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen sind, haben das erstmalige Tätigwerden in Niedersachsen bei der Architektenkammer anzuzeigen. Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die auswärtige Gesellschaft weiterhin, in Niedersachsen tätig zu werden, so hat sie dies der Architektenkammer anzuzeigen.

(4) Eine auswärtige Gesellschaft, die in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen ist, hat Änderungen, die sich auf die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 7 sowie Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auswirken, der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen.

(5) Eine auswärtige Gesellschaft darf ihren Namen oder ihre Firma, den oder die sie nach dem Recht des Staates führt, in dem sie ihren Sitz hat, ohne Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften führen, wenn dabei eine Verwechslung mit einer Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist.

Fünftes Kapitel 21
Juniormitglieder

§ 18 Eintragung in die Liste der Juniormitglieder 21

(1) In die Liste der Juniormitglieder wird mit einer Fachrichtung nach § 2 Abs. 1, 2, 3 oder 4 auf Antrag eingetragen (Juniormitglied), wer

  1. die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt,
  2. ein der Fachrichtung entsprechendes Studium abgeschlossen hat, das zur Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 bis 4 berechtigt, und
  3. eine berufspraktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung begonnen hat.

(2) Für das Eintragungsverfahren gilt § 12 entsprechend.

(3) Juniormitglieder sind zum Führen einer Berufsbezeichnung im Sinne des § 1 nicht berechtigt.

§ 19 Streichung von Eintragungen 21

Für die Streichung von Eintragungen gilt § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend. Die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder ist auch zu streichen, wenn

  1. das Juniormitglied in die Architektenliste eingetragen wurde,
  2. das Juniormitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Absolvieren der berufspraktischen Tätigkeit keinen Antrag auf Eintragung in der Architektenliste stellt,
  3. das Juniormitglied die berufspraktische Tätigkeit endgültig aufgegeben hat oder
  4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Juniormitglied nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Vor einer Streichung nach Satz 2 Nr. 2 hat die Architektenkammer das Juniormitglied schriftlich oder elektronisch auf die Folgen des Fristablaufs hinzuweisen. Vor einer Streichung nach Satz 2 Nr. 3 hat die Architektenkammer das Datum der endgültigen Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit festzustellen; nach Ablauf von vier Jahren und sechs Monaten nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit wird widerleglich und nach Ablauf von acht Jahren und sechs Monaten unwiderleglich vermutet, dass das Juniormitglied die berufspraktische Tätigkeit endgültig aufgegeben hat.

Sechstes Kapitel
Ausweise, Bescheinigungen, Streichung von Eintragungen

§ 20 Ausweise, Bescheinigungen 21

(1) Wer in der Architektenliste eingetragen ist, erhält von der Architektenkammer einen Ausweis. Der Ausweis ist an die Architektenkammer herauszugeben, wenn die Eintragung gestrichen worden ist.

(2) Die Architektenkammer stellt die für die Berufsausübung benötigten Bescheinigungen aus.

§ 21 Streichung von Eintragungen 21

(1) Die Eintragung in der Architektenliste ist zu streichen, wenn

  1. die eingetragene Person verstorben ist,
  2. die eingetragene Person die Streichung beantragt,
  3. die Eintragungsvoraussetzungen
    1. nicht vorgelegen haben oder
    2. nicht mehr vorliegen oder
  4. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Streichung der Eintragung in der Architektenliste erkannt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. a kann die Eintragung mit Wirkung für die Vergangenheit gestrichen werden; § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG gilt entsprechend.

(2) Die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister ist zu streichen, wenn

  1. eine Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 vorliegt,
  2. der Beruf nicht mehr unter einer Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1 in Niedersachsen ausgeübt wird oder
  3. eine Anzeige nach § 14 Abs. 3 in den drei vorausgegangenen Kalenderjahren nicht bei der Architektenkammer eingegangen ist.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Eintragung in der Gesellschaftsliste oder dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften ist zu streichen, wenn

  1. die Gesellschaft aufgelöst ist,
  2. die Gesellschaft die Streichung beantragt,
  3. eine Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1 im Namen oder in der Firma nicht mehr geführt wird,
  4. eine Anzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 2 in den drei vorausgegangenen Kalenderjahren nicht bei der Architektenkammer eingegangen ist,
  5. die Eintragungsvoraussetzungen
    1. nicht vorgelegen haben oder
    2. nicht mehr vorliegen

    oder

  6. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste erkannt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 Buchst. a gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Wenn eine Eintragungsvoraussetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 oder 7 nicht mehr vorliegt, setzt die Architektenkammer der Gesellschaft vor der Streichung eine Frist von höchstens einem Jahr, um die Eintragungsvoraussetzung wieder zu erfüllen. Der Zusatz "freischaffend" ist zu streichen, wenn die Eintragungsvoraussetzung des § 16 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt.

Zweiter Teil
Architektenkammer

Erstes Kapitel
Allgemeines

§ 22 Architektenkammer Niedersachsen

(1) In Niedersachsen besteht eine Architektenkammer. Sie führt die Bezeichnung "Architektenkammer Niedersachsen".

(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Sitz der Architektenkammer ist Hannover.

(4) Die Architektenkammer kann Bezirksstellen errichten.

§ 23 Mitgliedschaft 21

Der Architektenkammer gehören die in der Architektenliste eingetragenen Architektinnen und Architekten (Pflichtmitglieder) und die Juniormitglieder (freiwillige Mitglieder) an.

§ 24 Auskunftspflicht der Kammermitglieder

Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der Architektenkammer die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Kammermitglied durch die Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würde. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder bleibt unberührt.

§ 25 Aufgaben der Architektenkammer 21 24

(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,

  1. das Bauwesen, insbesondere die Baukultur, den Städtebau und die Landschafts- und Freiraumentwicklung unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu pflegen und zu fördern,
  2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder wahrzunehmen und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
  3. die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder und der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Einhaltung der für die Gesellschaften und auswärtigen Gesellschaften nach § 37 Abs. 5 geltenden Pflichten zu überwachen,
  4. die Ausbildung zur Architektin oder zum Architekten sowie die berufliche Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu fördern,
  5. die Architektenliste, die Gesellschaftsliste, das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister, das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften und die Liste der Juniormitglieder zu führen und dieses Gesetz auch im Übrigen auszuführen, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmt ist,
  6. in Fragen der Berufsausbildung und Berufsausübung zu beraten,
  7. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, zwischen den in der Gesellschaftsliste eingetragenen Gesellschaften, zwischen Kammermitgliedern und den in der Gesellschaftsliste eingetragenen Gesellschaften oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken, nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 auch durch Einrichtung einer behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle,
  8. in Angelegenheiten des Bauwesens sowie der Architektinnen und Architekten gegenüber Behörden oder Gerichten Stellung zu nehmen, Vorschläge zu machen und Gutachten zu erstellen,
  9. Absolventinnen und Absolventen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 erfüllen, sowie Kammermitglieder zu grundsätzlichen Fragen der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung (§ 29a) zu beraten und auf Anforderung in Angelegenheiten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber Kammermitgliedern und Gerichten Stellung zu nehmen,
  10. Sachverständige auf dem Gebiet des Architekten- und Bauwesens öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung Sachverständige zu benennen,
  11. im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein und die Übereinstimmung der jeweiligen Verfahrensbedingungen mit den geltenden bundes-, landes- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen,
  12. die Einhaltung der Versicherungspflichten nach diesem Gesetz zu überwachen sowie als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes tätig zu werden.

(2) Zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 kann die Architektenkammer nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde privatrechtliche Einrichtungen schaffen und sich an der Schaffung von privatrechtlichen Einrichtungen sowie an bestehenden privatrechtlichen Einrichtungen beteiligen.

(3) Die Architektenkammer nimmt

  1. die Aufgaben in Bezug auf die auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister, auf die in § 16 genannten Gesellschaften sowie auf die auswärtigen Gesellschaften,
  2. die Aufgabe nach § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes, soweit sie Bescheinigungen nach der Richtlinie 2005/36/EG betrifft, sowie die Aufgabe nach § 17 NBQFG,
  3. die Aufgaben nach den §§ 8a bis 8e VwVfG,
  4. die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und
  5. die Aufgabe nach § 12a dieses Gesetzes

im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 25a Sachgebietsregister 21

(1) Die Architektenkammer kann jeweils durch Satzung Register für bestimmte Sachgebiete des Architekten- und Bauwesens errichten, in die Pflichtmitglieder auf Antrag eingetragen werden, wenn sie auf das Sachgebiet des Registers bezogene besondere Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben. Über den Antrag auf Eintragung in ein nach Satz 1 errichtetes Register entscheidet der Vorstand. In die nach Satz 1 errichteten Register sind die in § 30 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 genannten personenbezogenen Daten einzutragen; § 30 Abs. 6 gilt entsprechend. Für die Streichung von Eintragungen gelten Satz 2 sowie § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.

(2) In einer Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu bestimmen,

  1. welche Nachweise der auf das Sachgebiet des Registers bezogenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen das Pflichtmitglied zu erbringen hat,
  2. von welchem Gremium der Architektenkammer in welcher Besetzung die von dem Pflichtmitglied vorgelegten Nachweise geprüft werden,
  3. welcher zeitlichen Befristung die Eintragungen unterliegen und welche Nachweise der auf das Sachgebiet des Registers bezogenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen für jede Verlängerung einer Eintragung zu erbringen sind.

§ 26 Satzungen 20 21 24

(1) Die Architektenkammer gibt sich eine Hauptsatzung. Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder,
  2. die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltung der Architektenkammer,
  3. die Untergliederungen der Architektenkammer,
  4. die Mitgliederzahl und die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes sowie eine angemessene Berücksichtigung der Fachrichtungen und der Beschäftigungsarten (§ 10 Abs. 1) in der Vertreterversammlung und dem Vorstand,
  5. die Bildung und Besetzung von Ausschüssen, deren Aufgaben und Arbeitsweise sowie die Zuziehung von Sachverständigen,
  6. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung und
  7. die Form und die Art der Bekanntmachungen.

(2) Die Architektenkammer erlässt eine Entschädigungssatzung, die Bestimmungen über die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen sowie der Sachverständigen enthalten muss.

(3) Die Architektenkammer erlässt zur Ausgestaltung der Fortbildungspflicht der Pflichtmitglieder (§ 37 Abs. 2 Nr. 1) eine Fortbildungssatzung, die Bestimmungen darüber enthalten muss,

  1. zu welchen Inhalten sich die Pflichtmitglieder der jeweiligen Fachrichtung beruflich fortbilden müssen,
  2. in welchen Fällen Pflichtmitglieder von der Fortbildungspflicht befreit sind, die den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausüben,
  3. welchen zeitlichen Umfang die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen und die insgesamt innerhalb eines bestimmten Zeitraums von den Pflichtmitgliedern wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen haben müssen und
  4. welche Fortbildungsmaßnahmen seitens der Architektenkammer anerkannt werden.

(4) Neben den in diesem Gesetz genannten Satzungen kann die Architektenkammer zur Regelung ihrer Angelegenheiten auch im Übrigen Satzungen erlassen.

(5) Die Architektenkammer hat neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nicht diskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und nach Maßgabe der Anlage 2 verhältnismäßig sind. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzungsregelung stehen. Die Satzungsregelung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Satzungsregelung veröffentlicht die Architektenkammer auf ihrer Internetseite einen Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Architektenkammer überwacht nach dem Erlass der Satzungsregelung ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und prüft bei einer Änderung der Umstände, ob die Satzungsregelung anzupassen ist.

(6) Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über folgende Satzungen:

  1. die Hauptsatzung nach Absatz 1 Satz 1,
  2. die Entschädigungssatzung nach Absatz 2,
  3. die Satzungen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2,
  4. die Satzung nach § 7 Abs. 7 Satz 1,
  5. die Beitragssatzung nach § 27 Abs. 1 Satz 2,
  6. die Gebühren- und Auslagensatzung nach § 27 Abs. 2,
  7. die Haushalts- und Kassensatzung nach § 27 Abs. 3 Satz 1,
  8. die Rücklagensatzung nach § 27 Abs. 3 Satz 2,
  9. die Haushaltssatzung nach § 27 Abs. 3 Satz 3,
  10. die Wahlsatzung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
  11. die Schlichtungssatzung nach § 35 Abs. 1 Sätze 3 und 4, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3, sowie
  12. die Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung).

Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Genehmigung und im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des Absatzes 5 und des § 36 Abs. 4a der Gewerbeordnung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Architektenkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die Architektenkammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.

(7) Beschlüsse über Satzungen sind in der von der Hauptsatzung bestimmten Form und Art bekannt zu machen .Beschlüsse über Satzungen, die nicht der Genehmigung nach Absatz 6 bedürfen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 27 Beiträge und Kosten, Finanzwesen 21

(1) Der Finanzbedarf der Architektenkammer zur Erfüllung der Aufgaben ihres eigenen Wirkungskreises wird, soweit er nicht anderweitig bestritten werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Die Architektenkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragssatzung. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen gestaffelt werden. Für Pflichtmitglieder, die aus ihrer Tätigkeit als Architektin oder Architekt oder aus ihrer baugewerblichen Tätigkeit nur geringe oder keine Einnahmen mehr haben, ist der Beitrag zu ermäßigen.

(2) Die Architektenkammer erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer von ihr zu erlassenden Gebühren- und Auslagensatzung für

  1. Amtshandlungen und
  2. die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie sonstige Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind.

(3) Die Architektenkammer erlässt eine Haushalts- und Kassensatzung, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und -prüfung enthält. Bestimmungen über die Bildung, den sachlichen Zweck und zur Höhe angemessener Rücklagen kann die Architektenkammer auch gesondert in einer Rücklagensatzung treffen.Die Architektenkammer hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der durch die Haushaltssatzung festgestellt wird, und eine Jahresrechnung zu erstellen; § 110 Satz 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Mit der Prüfung der Jahresrechnung ist eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer zu beauftragen. Die Haushaltsführung muss wirtschaftlich und sparsam sein.

(4) Ein von der Architektenkammer ausgefertigter Auszug aus dem Verzeichnis der Beitragsrückstände ist Vollstreckungsurkunde im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

§ 28 Aufsicht

(1) Die Architektenkammer unterliegt der Rechtsaufsicht und in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (§ 25 Abs. 3) der Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Architektenkammer Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen.

(3) Zu den Sitzungen der Vertreterversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Eine Sitzung der Vertreterversammlung ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde unverzüglich einzuberufen.

(4) Beschlüsse der Architektenkammer, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(5) Die Architektenkammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Sie legt der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung den Haushaltsplan und die Aufstellung der Jahresrechnung vor.

§ 29 Durchführung der Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Architektenkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen und auf der Grundlage eines geordneten Finanzgebarens ausübt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer beanstanden, wenn sie das Gesetz oder eine Satzung der Architektenkammer verletzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(3) Erfüllt die Architektenkammer ihr obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt die Kammer der Anordnung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Kammer selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

(4) Wenn und solange die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Architektenkammer nicht gewährleistet ist und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Person damit beauftragen, einzelne oder sämtliche Aufgaben der Architektenkammer auf deren Kosten wahrzunehmen.

§ 29a Versorgungseinrichtung 21

Die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung richtet sich nach dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung vom 23. Oktober/24. November 1978 (Nds. GVBl. 1979 S. 279), geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 6./23. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 683), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung vom 22. Januar/ 6. Februar 1986 (Nds. GVBl. S. 130), geändert durch Artikel 2 des Staatsvertrages vom 6./23. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 683), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 30 Datenverarbeitung 18 21 24

(1) Die Architektenkammer darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über

  1. Personen und Gesellschaften, die in den von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind oder in diese Listen oder Verzeichnisse eingetragen werden wollen,
  2. Gesellschafterinnen, Gesellschafter, zur Geschäftsführung befugte Personen und sonstige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter der in Nummer 1 genannten Gesellschaften und der auswärtigen Gesellschaften,
  3. Personen und Gesellschaften, die unbefugt nach § 1 geschützte Bezeichnungen führen oder anderweitig verwenden oder dies zulassen,
  4. die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der sonstigen Gremien der Architektenkammer sowie die Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder und Bürokräfte der Berufsgerichte sowie
  5. diejenigen, die die Architektenkammer um Auskunft nach Absatz 6 oder Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung ersuchen oder bei denen die Architektenkammer personenbezogene Daten erhebt.

(2) Nach Absatz 1 dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:

  1. Familien- und Vornamen, Namensänderungen, Geschlecht, akademische Grade, Titel, Berufsbezeichnungen,
  2. Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit,
  3. Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
  4. weitere Kontaktdaten, insbesondere Telefonnummern, E-Mail- und Internet-Adressen,
  5. Fachrichtung und Beschäftigungsart sowie bei Gesellschaften der Zusatz freischaffendâEuro˜,
  6. Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte,
  7. Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger,
  8. Berufsqualifikationen und Staat, in dem diese erworben wurden, sowie praktische Tätigkeiten,
  9. Herkunftsstaat im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG oder Niederlassungsstaat,
  10. Eintragungen in die von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen und Verzeichnisse sowie Anzeigen nach § 14 Abs. 2 und 3 oder § 17 Abs. 3,
  11. Eintragungen in Nummer 10 entsprechenden Listen und Verzeichnissen in anderen Bundesländern, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in durch Abkommen gleichgestellten Staaten,
  12. Eintragungsversagungen, Untersagungen in Bezug auf das Führen einer nach § 1 geschützten Bezeichnung, Berufspflichtverletzungen, Ahndung von Berufsvergehen und Einschränkungen von Verarbeitungen sowie Streichungen in den in den Nummern 10 und 11 genannten Listen und Verzeichnissen,
  13. Datum der Eintragung nach Nummer 10 oder 11,
  14. Datum der Streichung nach Nummer 12,
  15. Mitgliedsnummer,
  16. Tätigkeiten für die Kammer, insbesondere ihre Organe, Ausschüsse und sonstigen Gremien, sowie für die Berufsgerichte,
  17. Daten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Beitrags-, Kosten- oder sonstigen Forderungen,
  18. Daten für die Prüfung, ob Berufspflichten oder Eintragungs- oder Bestellungsvoraussetzungen erfüllt werden,
  19. Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach den §§ 8a bis 8e VwVfG,
  20. Befreiungen nach § 11 Abs. 3 oder 4 oder Name, Anschrift und Versicherungsnummer des Versicherers, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 11, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 6, oder nach § 16 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, besteht,
  21. Daten zur Durchführung von Schlichtungsverfahren nach § 35,
  22. Daten für beratende und überwachende Tätigkeiten im Wettbewerbswesen,
  23. Daten für die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
  24. Daten für die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung.

(3) Die in Absatz 2 Nrn. 1, 3, 5, 9, 13 und 20 genannten Daten sind in die Architektenliste sowie in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister einzutragen. Die in Absatz 2 Nrn. 1, 3 und 13 genannten Daten sowie das Datum der Geburt nach Absatz 2 Nr. 2 und die Fachrichtung nach Absatz 2 Nr. 5 sind in die Liste der Juniormitglieder einzutragen.

(4) In die Gesellschaftsliste sind einzutragen

  1. das Registergericht, die Registernummer und das Datum der Eintragung beim Registergericht,
  2. die Firma oder der Name der Gesellschaft und der Zusatz "freischaffend" (§ 16 Abs. 3),
  3. die Namen, die Anschrift und die Berufsqualifikation der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, der zur Geschäftsführung befugten Personen sowie der sonstigen gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter,
  4. die Anschrift des Sitzes und die Anschriften von Niederlassungen sowie
  5. die in Absatz 2 Nr. 20 genannten Daten.

Für Eintragungen in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Daten nach Absatz 2 werden jeweils in einer von der Architektenkammer für jede betroffene Person angelegten Akte geführt. Satz 1 gilt entsprechend für Daten von Gesellschaften nach Absatz 4 und für Daten nach Absatz 2, die sich auf Gesellschaften beziehen.

(6) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, hat Anspruch auf Auskunft über Eintragungen in den von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen und Verzeichnissen. Die Architektenkammer darf, soweit die betroffene Person oder Gesellschaft nicht widerspricht, die Eintragungen nach Satz 1, Angaben nach Absatz 2 Nr. 6 sowie Angaben darüber, ob eine Person als Sachverständige oder Sachverständiger auf dem Gebiet des Architekten- oder Bauwesens öffentlich bestellt und vereidigt worden ist, veröffentlichen und an Einrichtungen der beruflichen Interessenvertretung zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln. Die Architektenkammer hat die betroffene Person oder Gesellschaft rechtzeitig auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(7) Die Architektenkammer darf zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 25 Abs. 1 Nr. 9 Hochschulen ersuchen, personenbezogene Daten ihrer Absolventinnen und Absolventen zu übermitteln. Die ersuchten Hochschulen dürfen personenbezogene Daten nur von Absolventinnen und Absolventen übermitteln, die in die Übermittlung an die Architektenkammer eingewilligt haben.

(8) Bei einer Datenverarbeitung zur Ahndung von Berufsvergehen (§ 38), die auf Verstößen gegen die Berufspflichten nach § 37 Abs. 2 Nrn. 2 oder 3 oder Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 oder 2 beruhen, gelten § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4, § 10 Nr. 2 sowie § 11 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes entsprechend.

(9) Wird eine Eintragung nach § 21 gestrichen, so ist die Verarbeitung sämtlicher von der Architektenkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherter Daten einzuschränken; in diesem Fall finden Artikel 18 Abs. 2 und Artikel 19 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechende Anwendung. Die der eingeschränkten Verarbeitung unterliegenden Daten sind zehn Jahre nach der Streichung der Eintragung zu löschen. Die Architektenkammer hat die betroffene Person oder Gesellschaft vor Löschung dieser Daten auf die Möglichkeit der weiteren Speicherung bei Abgabe einer Einwilligung hinzuweisen.

Zweites Kapitel
Organe der Architektenkammer, Beilegung von Streitigkeiten, Verschwiegenheit

§ 31 Organe

(1) Organe der Architektenkammer sind

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Eintragungsausschuss.

(2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig.

§ 32 Vertreterversammlung 21

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl nach den Vorschriften einer Wahlsatzung von den Kammermitgliedern gewählt. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.

(2) Die Wahlsatzung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts und die Durchführung der Wahl sowie das vorzeitige Ausscheiden aus der Vertreterversammlung.

(3) Die Vertreterversammlung

  1. beschließt die Satzungen,
  2. stellt die Jahresrechnung fest,
  3. wählt Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und beschließt darüber, welche Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragt werden,
  4. beschließt über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,
  5. beschließt über die Aufnahme von Darlehen,
  6. wählt die Mitglieder des Vorstandes, beruft sie ab und beschließt über ihre Entlastung,
  7. beschließt nach Maßgabe der Hauptsatzung über die Bildung von Ausschüssen, wählt die Mitglieder der Ausschüsse und beruft sie ab, jedoch nicht hinsichtlich des Eintragungsausschusses,
  8. beschließt über die Vorschläge für die Bestellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte,
  9. beschließt über die Schaffung von und die Beteiligung an privaten Einrichtungen (§ 25 Abs. 2).

(4) Die Sitzungen der Vertreterversammlung können aus wichtigem Grund so durchgeführt werden, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen; das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(5) Die Vertreterversammlung beschließt und wählt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder mittels Videokonferenztechnik teilnehmenden Mitglieder. Beschlüsse über die Hauptsatzung und die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder mittels Videokonferenztechnik teilnehmenden Mitglieder der Vertreterversammlung. Die in Absatz 3 Nrn. 1, 6 und 8 genannten Beschlüsse und Wahlen bedürfen auch der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder mittels Videokonferenztechnik teilnehmenden Pflichtmitglieder.

§ 33 Vorstand 21

(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und weiteren Vorstandsmitgliedern, deren Anzahl in der Hauptsatzung bestimmt ist. Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten müssen Pflichtmitglieder sein.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer. Er kann eine Hauptgeschäftsführerin oder einen Hauptgeschäftsführer, eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand beschließt die Höhe der Vergütung für das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Eintragungsausschusses sowie das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Schlichtungsausschusses. Der Vorstand schlägt der Aufsichtsbehörde die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Eintragungsausschusses und dem Justizministerium die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit für die Berufsgerichte vor.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich; im Verhinderungsfall wird die Präsidentin oder der Präsident durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, durch ein anderes Mitglied des Vorstandes durch die Hauptgeschäftsführerin oder den Hauptgeschäftsführer oder durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer vertreten. Erklärungen, welche die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefasst und von der Präsidentin oder dem Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, mit der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer oder mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer in schriftlicher Form oder in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden. Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

§ 34 Eintragungsausschuss 21 24

(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und mindestens acht beisitzenden Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt, die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, oder eine gleichwertige Befähigung besitzen. Die beisitzenden Mitglieder müssen Pflichtmitglieder sein; jede Fachrichtung und jede Beschäftigungsart müssen vertreten sein.

(2) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden von der Aufsichtsbehörde bestellt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtszeit bestellt.

(3) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen der Architektenkammer, die sich auf die von ihr nach diesem Gesetz zu führenden Listen oder Verzeichnisse oder auf das Ausstellen diesbezüglicher Bescheinigungen nach § 20 Abs. 2 beziehen, und entscheidet über Anträge nach § 6 Abs. 5, Feststellungen nach § 7 Abs. 5 und Zusicherungen nach § 12a Abs. 1 Satz 1.

(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet über

  1. Eintragungen in die Architektenliste, außer in Fällen einer vorherigen Zusicherung nach § 12a Abs. 1 Satz 1,
  2. die Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 49 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG,
  3. Anträge nach § 6 Abs. 5,
  4. Feststellungen nach § 7 Abs. 5,
  5. Zusicherungen nach § 12a Abs. 1 Satz 1,
  6. Streichungen, die darauf beruhen, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,

in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern mit Stimmenmehrheit. Bei Entscheidungen nach Satz 1 muss ein beisitzendes Mitglied der Fachrichtung der betroffenen Person angehören; ein beisitzendes Mitglied soll in der Beschäftigungsart tätig sein, in der die betroffene Person tätig ist oder werden will. Die Beisitzenden werden vom vorsitzenden Mitglied oder vom stellvertretenden vorsitzenden Mitglied von Fall zu Fall bestimmt.

(5) In den übrigen Fällen entscheidet der Eintragungsausschuss durch sein vorsitzendes Mitglied oder sein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

(6) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Eintragungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung.

§ 35 Schlichtungsausschuss, Verbraucherschlichtungsstelle 21

(1) Zur freiwilligen gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, zwischen den in der Gesellschaftsliste eingetragenen Gesellschaften, zwischen Kammermitgliedern und den in der Gesellschaftsliste eingetragenen Gesellschaften oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist mindestens ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Pflichtmitglieder sein müssen. Das Nähere regelt die Schlichtungssatzung. Abweichend von § 27 Abs. 2 kann die Architektenkammer Regelungen zur Erhebung der Kosten für die Inanspruchnahme des Schlichtungsausschusses auch in der Schlichtungssatzung treffen.

(2) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Schlichtungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung.

(3) Zur außergerichtlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder Gesellschaften, die in die Gesellschaftsliste eingetragen sind, und Verbraucherinnen oder Verbrauchern ergeben, kann die Architektenkammer einen Ausschuss bilden, der behördliche Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039) ist. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden. Absatz 1 Sätze 3 und 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 36 Verschwiegenheit

Personen, die für die Architektenkammer tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder die ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nach Beendigung der Tätigkeit fort. Die Präsidentin oder der Präsident der Architektenkammer kann von der Pflicht zur Verschwiegenheit Befreiung erteilen.

Dritter Teil
Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit, Rüge

§ 37 Berufspflichten 21

(1) Die Pflichtmitglieder haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.

(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. sich beruflich fortzubilden und sich nach Maßgabe der Fortbildungssatzung dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten sowie der Architektenkammer Nachweise über wahrgenommene Fortbildungsmaßnahmen vorzulegen,
  2. die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und deren oder dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  3. bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter sowie Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
  4. sich im Fall der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 2 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeiten, mindestens aber in dem Deckungsumfang nach § 11 Abs. und 2, ausreichend zu versichern,
  5. sich gegenüber Berufsangehörigen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
  6. Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die unlauter sind, zu unterlassen,
  7. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Ausloberinnen und Auslobern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern Rechnung getragen wird, und
  8. nur solche Pläne und Bauvorlagen zu unterschreiben, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden.

(3) Pflichtmitglieder, die den Zusatz "freischaffend" oder einen ähnlichen Zusatz führen dürfen, sind zur unabhängigen Berufsausübung verpflichtet. Ihnen ist es insbesondere nicht erlaubt,

  1. eigene oder fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen, zu verfolgen und
  2. Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, ihre Angehörigen oder ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn sie im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit angeboten werden.

Sie haben ihre Pflicht nach § 11 Abs. 1 zu erfüllen.

(4) Bei der Ausübung von Tätigkeiten nach § 2 in Niedersachsen haben auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister die Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 zu erfüllen.

(5) Für Gesellschaften, die in die Gesellschaftsliste eingetragen sind, und für auswärtige Gesellschaften, soweit sie in Niedersachsen tätig sind, gelten die Absätze 1 und 2 Nrn. 2, 3 und 5 bis 7 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. Sie haben ihre Pflichten nach § 16 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, zu erfüllen.

§ 38 Ahndung von Berufsvergehen 21 24

(1) Verstöße gegen die Berufspflichten nach § 37 (Berufsvergehen) werden im berufsgerichtlichen Verfahren oder durch Rüge der Architektenkammer geahndet.

(2) Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen eine natürliche Person kann erkannt werden

  1. auf Verweis,
  2. auf Geldbuße bis zu 15.000 Euro,
  3. bei Pflichtmitgliedern auf Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Architektenkammer,
  4. bei Pflichtmitgliedern auf Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer bis zur Dauer von fünf Jahren,
  5. auf Streichung der Eintragung in der Architektenliste und dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 2 auf Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung.

(3) Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen eine Gesellschaft kann erkannt werden

  1. auf Verweis,
  2. auf Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
  3. auf Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste oder dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften.

(4) Die in Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 und Absatz 3 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden. Neben einer Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 5 oder Absatz 3 Nr. 3 kann auf eine Geldbuße erkannt werden.

(5) Auf Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 3 Nr. 3 darf das Gericht nur erkennen, wenn Berufspflichten gröblich oder wiederholt verletzt wurden. Erkennt das Gericht auf Streichung, so bestimmt es zugleich eine Frist, innerhalb derer ein neuer Antrag auf Eintragung unzulässig ist. Die Frist muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.

§ 39 Berufsgerichte

(1) Für Entscheidungen im ersten Rechtszug besteht ein Berufsgericht, für Entscheidungen im Rechtsmittelzug ein Berufsgerichtshof.

(2) Die Berufsgerichte haben ihren Sitz in Hannover und führen die Bezeichnung "Architekten-Berufsgericht Niedersachsen" und "Architekten-Berufsgerichtshof Niedersachsen".

(3) Bei den Berufsgerichten wird je eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der Geschäftsgang wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die das Justizministerium nach Anhörung der Kammer und der Vorsitzenden der Berufsgerichte erlässt.

(4) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Finanzmittel für den Bedarf der Berufsgerichte stellt die Architektenkammer zur Verfügung.

(5) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Architektinnen oder Architekten als ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern.

(6) Der Berufsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzender oder Vorsitzendem, zwei weiteren Richterinnen oder Richtern auf Lebenszeit und zwei Architektinnen oder Architekten als ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern.

(7) Die Mitglieder der Berufsgerichte werden von dem Oberlandesgericht Celle auf Vorschlag der Architektenkammer und, soweit sie im öffentlichen Dienst stehen, im Einvernehmen mit ihrer obersten Dienstbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

(8) Zum Mitglied der Berufsgerichte dürfen nicht bestellt werden

  1. Beschäftigte der Aufsichtsbehörde,
  2. nach § 29 Abs. 4 Beauftragte und deren Beschäftigte,
  3. Mitglieder der Organe oder der Ausschüsse der Architektenkammer,
  4. Beschäftigte der Architektenkammer,
  5. Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens öffentliche Klage erhoben ist oder gegen die eine Disziplinarklage erhoben oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist, während der Dauer des Verfahrens,
  6. Personen, die in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind,
  7. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
  8. Personen, gegen die im berufsgerichtlichen Verfahren auf Verweis oder Geldbuße von mehr als 500 Euro erkannt worden ist oder denen die Mitgliedschaft in den Organen der Architektenkammer oder ihrer Untergliederungen aberkannt worden ist, für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils sowie
  9. Personen, denen im berufsgerichtlichen Verfahren das Wahlrecht oder die Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer aberkannt worden ist, für die Dauer der Aberkennung.

(9) Die Entschädigung für die Mitglieder der Berufsgerichte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird nach Anhörung der Architektenkammer von dem Justizministerium für die Dauer der Bestellung im Voraus festgesetzt.

§ 40 Verfahrenskosten 21

(1) Jede Entscheidung des Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofs in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat.

(2) Die Kosten des Verfahrens hat die Person oder Gesellschaft zu tragen, soweit gegen sie auf eine oder mehrere Maßnahmen nach § 38 Abs. 2 oder 3 erkannt wird. Im Übrigen trägt die Architektenkammer die Auslagen; von Gebühren ist sie befreit.

(3) Die Gebühren im ersten Rechtszug betragen

  1. bei Erteilung eines Verweises 300 Euro,
  2. bei Verhängung einer Geldbuße 10 Prozent des Betrages der Geldbuße, mindestens aber 350 Euro und höchstens 900 Euro,
  3. bei Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen 800 Euro,
  4. bei Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen 800 Euro und
  5. bei Streichung aus einer Liste oder einem Verzeichnis oder bei der Untersagung des Führens einer Berufsbezeichnung 1.300 Euro.

In Verfahren im Rechtsmittelzug betragen die Gebühren das 1,5-Fache der Beträge aus Satz 1. Werden mehrere Maßnahmen nach Satz 1 nebeneinander verhängt, so werden die Gebühren addiert. Die Erstattung der Auslagen richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in Verbindung mit Teil 9 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG).

(4) Die Kosten werden durch das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts durch Beschluss festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er ist der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner zuzustellen. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss kann die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle Beschwerde einlegen. Soweit das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Berufsgerichtshof vorzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichtshofs durch Beschluss endgültig. § 66 Abs. 6 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 7 GKG gilt entsprechend. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners Erfolg, so werden ihr oder ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen von der Architektenkammer erstattet; im Übrigen werden keine außergerichtlichen Auslagen erstattet.

§ 41 Vollstreckung 21 21

(1) Ein Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft als vollstreckt.

(2) Gerichtlich verhängte Geldbußen und Kostenfestsetzungsbeschlüsse werden wie Leistungsbescheide der Architektenkammer vollstreckt. Die Einnahmen stehen der Architektenkammer zu. Die Architektenkammer kann die festgesetzten Kosten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NVwKostG stunden oder ermäßigen oder von der Erhebung absehen.

(3) Die in § 38 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 3 Nr. 3 bestimmten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam; das Weitere veranlasst die Architektenkammer.

§ 42 Dienstaufsicht über die Berufsgerichte, Übertragung von Befugnissen 21 21

(1) Die Dienstaufsicht über die Berufsgerichte führt das Justizministerium.

(2) Das Justizministerium kann seine Befugnisse nach § 29 Abs. 3 und 9 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 43 Anwendung weiterer Vorschriften 21 21

(1) Für die Ahndung von Berufsvergehen gelten im Übrigen § 60 Abs. 2 und 3, die §§ 61, 62 und 65, § 66 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 3, die §§ 71 und 72 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nrn. 1 und 3 und Abs. 4, die §§ 74 bis 84 sowie § 85 Abs. 4 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Regelungen für, Kammermitglieder auch auf die durch § 37 Abs. 4 und 5 erfassten natürlichen Personen und Gesellschaften Anwendung finden.

(2) § 64 HKG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass kein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann.

(3) Die Tilgungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 HKG beträgt in den Fällen des § 38 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 fünf Jahre und in den Fällen des § 38 Abs. 2 Nr. 5 zehn Jahre.

(4) § 72 Abs. 3 HKG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Berufsgerichtshof die Feststellungen trifft.

(5) § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG findet keine Anwendung, wenn das Verfahren nach § 81 Abs. 3 HKG eingestellt wird.

Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs und Schlussbestimmungen

§ 44 Ordnungswidrigkeiten 21 21

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 führt oder anderweitig verwendet,
  2. eine ähnliche Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 verwendet oder
  3. eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder eine ähnliche Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 mit dem Zusatz "freischaffend" oder einem ähnlichen Zusatz führt oder anderweitig verwendet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer es als vertretungsberechtigte Person oder als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft zulässt, dass die Gesellschaft unbefugt

  1. eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 führt oder anderweitig verwendet,
  2. eine ähnliche Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 verwendet oder
  3. eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder eine ähnliche Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 mit dem Zusatz "freischaffend" oder einem ähnlichen Zusatz führt oder anderweitig verwendet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

§ 45 Übergangsvorschrift 21 21 21

(1) Für Personen, die ihr Studium oder ihre berufspraktische Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 begonnen oder abgeschlossen haben, finden die Regelungen über die Eintragungsvoraussetzungen im Niedersächsischen Architektengesetz in der Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), weiterhin Anwendung, soweit sie für diese Personen günstiger sind.

(2) Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 30. September 2017 eröffnet wurden, ist § 85 Abs. 3 HKG weiterhin entsprechend anwendbar. Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 30. September 2017 eröffnet und nach diesem Zeitpunkt entsprechend § 153 Abs. 2 oder § 153a der Strafprozessordnung eingestellt werden, ist § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG weiterhin entsprechend anwendbar.

(3) Für Personen, die ihr Studium oder ihre berufspraktische Tätigkeit in der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung vor dem 1. Dezember 2021 begonnen oder abgeschlossen haben, finden die Regelungen über die Eintragungsvoraussetzungen im Niedersächsischen Architektengesetz in der Fassung vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 213), weiterhin Anwendung, soweit sie für diese Personen günstiger sind.

(4) Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 1. Dezember 2021 eröffnet wurden, ist § 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HKG weiterhin entsprechend anwendbar.

(5) Die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur wird durch die Architektenkammer bis zum 30. November 2024 weitergeführt. Auf die vor dem 1. Dezember 2021 eingetragenen Personen finden bis zum 30. November 2024 die Regelungen über die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur im Niedersächsischen Architektengesetz in der Fassung vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 213), weiterhin Anwendung.

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Leitlinien zu den Ausbildungsinhalten Anlage 1 21 24
(zu § 6 Abs. 1 Nr. 1)

A. Allgemeines

Im Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Fachrichtung gemessen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 2 sowie den erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und möglichen Tätigkeiten ausreichend zur Geltung kommen.

B. Fachrichtungen

I. Fachrichtung Architektur

Das Studium muss hauptsächlich auf Architektur mit Studieninhalten gemäß Artikel 46 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ausgerichtet sein. In ihm müssen mindestens 240 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (Credit Points) in den nachfolgend genannten Sachgebietsgruppen erworben worden sein. In den einzelnen Sachgebietsgruppen müssen Credit Points mindestens in der jeweils angegebenen Anzahl erworben worden sein.

1. Entwerfen und Gebäudelehre: 48 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Entwerfen, Entwurfsmethodik, Detailgestaltung, Gebäudelehre, Nutzungsplanung.

2. Darstellung und Gestaltung: 12 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Gestaltungsgrundlagen, darstellende Geometrie, Freihandzeichnen, Malen, plastisches Gestalten, Modellbau, Fotografie, CAD, Präsentation, visuelle Kommunikation.

3. Städtebau, Orts- und Regionalplanung: 6 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Städtebau, Siedlungswesen, Regionalplanung, Landschaftsplanung.

4. Allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Architektur: 6 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Baugeschichte, Kunstgeschichte, Architekturtheorie, Baukultur, Denkmalpflege, Politikwissenschaften, Soziologie.

5. Baukonstruktion und Tragwerksplanung: 24 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Baukonstruktion, Tragwerksplanung, Festigkeitslehre, Ausführungs- und Detailplanung.

6. Baustoffe, Bauphysik und Gebäudetechnik: 12 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Baustoffkunde, Bauphysik, technischer Ausbau, energieeffizientes Bauen, Ökologie.

7. Bauökonomie und Planungsmanagement: 6 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Datenverarbeitung, Vermessungskunde, Bauaufnahme, Baubetrieb, Kosten- und Terminplanung, Projektmanagement, Facility-Management.

8. Recht und Regelwerke, gegebenenfalls auch als Bestandteil der Sachgebietsgruppen 1, 3, 5, 6 und 7: 6 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Planungsrecht, Bauordnungsrecht, privates Bau- und Architektenrecht, Vergaberecht, Normen und Richtlinien.

Ist ein Sachgebiet der Sachgebietsgruppe 8 Bestandteil der Sachgebietsgruppe 1, 3, 5, 6 oder 7, so vermindert sich die Mindestzahl der Credit Points in der Sachgebietsgruppe 8 und erhöht sich die Mindestzahl der Credit Points in der anderen Sachgebietsgruppe entsprechend.

II. Fachrichtung Innenarchitektur

Das Studium muss hauptsächlich auf Innenarchitektur ausgerichtet sein. In ihm müssen mindestens 240 Credit Points in den nachfolgend genannten Sachgebietsgruppen erworben worden sein. In den einzelnen Sachgebietsgruppen müssen Credit Points mindestens in der jeweils angegebenen Anzahl erworben worden sein.

1. Entwerfen: 48 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Entwerfen, Detailgestaltung, Möbel-Entwurf, Gebäudelehre, Innenraumbeleuchtung, Farbgestaltung, Nutzungsplanung.

2. Darstellung und Gestaltung: 30 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Gestaltungsgrundlagen, darstellende Geometrie, Freihandzeichnen, Malen, plastisches Gestalten, Modellbau, Fotografie, CAD, Präsentation, visuelle Kommunikation.

3. Allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Innenarchitektur: 12 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Baugeschichte, Kunstgeschichte, Designtheorie, Architekturtheorie, Städtebau, Politikwissenschaften, Soziologie, Wahrnehmungslehre.

4. Bau- und Ausbaukonstruktion, Tragwerksplanung: 24 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Baukonstruktion, Tragwerksplanung, Ausbaukonstruktion, Möbelkonstruktion, Ausführungs- und Detailplanung.

5. Materialien, Bauphysik und Gebäudetechnik: 14 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Materialkunde, Bauphysik, technischer Ausbau, Raumakustik, Lichttechnik.

6. Bauökonomie und Planungsmanagement: 4 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Datenverarbeitung, Vermessungskunde, Bauaufnahme, Baubetrieb, Kosten- und Terminplanung, Projektmanagement.

7. Recht und Regelwerke, gegebenenfalls als Bestandteil der Sachgebietsgruppen 1, 4, 5 und 6: 6 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Planungsrecht, Bauordnungsrecht, privates Bau- und Architektenrecht, Vergaberecht, Normen und Richtlinien.

Ist ein Sachgebiet der Sachgebietsgruppe 7 Bestandteil der Sachgebietsgruppe 1, 4, 5 oder 6, so vermindert sich die Mindestzahl der Credit Points in der Sachgebietsgruppe 7 und erhöht sich die Mindestzahl der Credit Points in der anderen Sachgebietsgruppe entsprechend.

III. Fachrichtung Landschaftsarchitektur

Das Studium muss hauptsächlich auf Landschaftsarchitektur ausgerichtet sein. In ihm müssen mindestens 240 Credit Points in den nachfolgend genannten Sachgebietsgruppen erworben worden sein. In den einzelnen Sachgebietsgruppen müssen Credit Points mindestens in der jeweils angegebenen Anzahl erworben worden sein.

1. Planung und Entwurf in der Landschaftsarchitektur: 48 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Grundlagen der Landschaftsarchitektur, Planungsmethodik, Entwerfen in der Landschaftsarchitektur, Vegetationsplanung, Entwerfen in der Landschaftsplanung.

2. Landschafts- und Umweltplanung, Regionalplanung, Städtebau: 18 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Umwelt- und Landschaftsplanung, Stadtplanung, Städtebau, Landes- und Regionalplanung, Landschaftspflege und -entwicklung, Erholungsvorsorge und Tourismus.

3. Darstellung und Gestaltung: 12 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Gestaltungsgrundlagen, Freihandzeichnen, Fotografie, Modellbau, CAD/GIS Präsentation, visuelle Kommunikation, Moderation.

4. Allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Landschaftsarchitektur: 6 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Geschichte der Landschaftsarchitektur, Gartendenkmalpflege, Politikwissenschaften, Soziologie.

5. Konstruktion und Technik im Garten- und Landschaftsbau: 18 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Baustoffkunde, Vegetationstechnik, Ingenieurbiologie, Bautechnik, Ausführungs- und Detailplanung.

6. Naturwissenschaften: 18 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Botanik und Vegetationskunde, Bodenkunde und Hydrogeologie, Tierökologie, Klimatologie, Ökologie.

7. Ökonomie und Planungsmanagement: 6 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Datenverarbeitung, Vermessungskunde, Bauaufnahme, Baubetrieb, Kosten- und Terminplanung, Projektmanagement, Grünflächen- und Vegetationsmanagement.

8. Recht und Regelwerke, gegebenenfalls als Bestandteil der Sachgebietsgruppen 1, 2, 5 und 7: 6 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Umwelt- und Naturschutzrecht, Planungsrecht, Bauordnungsrecht privates Bau- und Architektenrecht, Vergaberecht, Normen und Richtlinien.

Ist ein Sachgebiet der Sachgebietsgruppe 8 Bestandteil der Sachgebietsgruppe 1, 2, 5 oder 7, so vermindert sich die Mindestzahl der Credit Points in der Sachgebietsgruppe 8 und erhöht sich die Mindestzahl der Credit Points in der anderen Sachgebietsgruppe entsprechend.

IV. Fachrichtung Stadtplanung

Das Studium muss hauptsächlich auf Stadtplanung ausgerichtet sein. In ihm müssen mindestens 240 Credit Points in den nachfolgend genannten Sachgebietsgruppen erworben worden sein. In den einzelnen Sachgebietsgruppen müssen Credit Points mindestens in der jeweils angegebenen Anzahl erworben worden sein.

1 Stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Grundlagen der Stadtplanung, städtebauliches Entwerfen, konzeptionelle und strategische Planlösungen, Stadtentwicklungsplanung.

2. Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Städtebau, Siedlungswesen, Wohnungsbau, Gebäudelehre, Stadtgestaltung.

In den Sachgebietsgruppen 1 und 2 zusammen 54 Credit Points.

3. Theoretische und kulturelle Aspekte der Stadtplanung: 12 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Planungstheorie, Architekturtheorie, Stadtbaugeschichte, Baugeschichte, Denkmalpflege.

4. Technische Grundlagen:

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Verkehrsplanung, Ver- und Entsorgungsplanung, Stadt- und Bautechnik.

5. Ökologische Grundlagen:

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Stadt- und Landschaftsökologie, Umweltplanung und -schutz.

6. Sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen:

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Stadtökonomie, Immobilienwirtschaft, Bodenordnung, Soziologie, Politikwissenschaft.

In den Sachgebietsgruppen 4, 5 und 6 zusammen 30 Credit Points.

7. Rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren, gegebenenfalls als Bestandteil der Sachgebietsgruppen 1, 2 und 5: 12 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Planungsrecht, Bauordnungsrecht, besonderes Städtebaurecht, Instrumente und Verfahren der Stadtplanung, Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Umwelt- und Immissionsschutzrecht, privates Bau- und Architektenrecht.

Ist ein Sachgebiet der Sachgebietsgruppe 7 Bestandteil der Sachgebietsgruppe 1, 2 oder 5, so vermindert sich die Mindestzahl der Credit Points in der Sachgebietsgruppe 7 und erhöht sich die Mindestzahl der Credit Points in der anderen Sachgebietsgruppe entsprechend.

8. Methoden und Techniken der Bestandsermittlung und Plandarstellung:

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Vermessungskunde, Bauaufnahme, Bestandsaufnahme und -bewertung, Statistik, Datenverarbeitung, darstellende Geometrie, CAD/GIS, Darstellungs- und Präsentationstechniken.

9. Prozessgestaltung und Planungsmanagement:

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Planungssteuerung, Projektmanagement, formelle und informelle Beteiligungsverfahren, visuelle Kommunikation, Moderation.

In den Sachgebietsgruppen 8 und 9 zusammen 30 Credit Points.

_________
*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung

  1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 7. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), und
  2. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 S. 9; 2017 Nr. L 167 S.58).

** Artikel II Übergangsvorschriften
(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Architektenliste unter der Bezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitekt" eingetragen ist, führt künftig die Bezeichnung "Landschaftsarchitekt". Er ist aber auch berechtigt, die bisherige Bezeichnung beizubehalten.

.

Verhältnismäßigkeitsprüfung von SatzungenAnlage 2 24
(zu § 26 Abs. 5)

I. Begriffsbestimmungen

1. "Reglementierter Beruf" ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.

2. "Berufsqualifikationen" sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.

3. "Geschützte Berufsbezeichnung" bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.

4. "Vorbehaltene Tätigkeiten" bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines

reglementierten Berufs, die Inhaberinnen oder Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche der folgenden Punkte zu berücksichtigen:

  1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
  2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
  3. die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
  4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
  5. die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zieles auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen der oder dem Berufsangehörigen und der Verbraucherin oder dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.

2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:

  1. der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind und der erforderlichen Berufsqualifikation;
  2. der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
  3. die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
  4. die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
  5. der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Zieles, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
  6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.

3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden nicht abschließend aufgezählten Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen; insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:

  1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne des Abschnitts I Nr. 1;
  2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
  3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisationen, Standesregeln und Überwachung;
  4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
  5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
  6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
  7. geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
  8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
  9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
  10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
  11. festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
  12. Anforderungen an die Werbung.

4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:

  1. eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG;
  2. eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
  3. die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.

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