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NIngG - Niedersächsisches Ingenieurgesetz
- Niedersachsen -
Vom 25. September 2017
(Nds. GVBl. Nr. 19 vom 29.09.2017 S. 322)
▾ Änderungen
Archiv: 1971 (vorherige Änderung: 15.12.2006 S. 597), 2007
Erster Teil
Schutz von Bezeichnungen
Erstes Kapitel
Allgemeines
§ 1 Geschützte Bezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf nur führen oder anderweitig verwenden, wer nach § 6 oder als ausländische Dienstleisterin oder ausländischer Dienstleister nach § 12 Abs. 1 und 2 zum Führen dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.
(2) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen oder anderweitig verwenden, wer nach § 10 oder als ausländische Dienstleisterin oder ausländischer Dienstleister nach § 12 Abs. 1 und 2 dazu berechtigt ist.
(3) Eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder 2 ähnlich ist, insbesondere eine Wortverbindung mit einer solchen Berufsbezeichnung oder eine Übersetzung in eine andere Sprache, darf nur verwenden, wer nach Absatz 1 oder 2 berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft nach § 15, § 16 oder § 18 zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder 2 berechtigt ist.
(1) Berufsaufgabe der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Personen ist es, Leistungen auf technischen, technisch-naturwissenschaftlichen und technisch-wirtschaftlichen Gebieten zu erbringen. Die in Satz 1 genannte Berufsaufgabe kann wahrgenommen werden insbesondere durch
(2) Die Wahrnehmung der Berufsaufgabe ist gekennzeichnet durch eine geistig-schöpferische Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung unter Berücksichtigung der Komplexität der zu bewältigenden Aufgaben, insbesondere auch im Hinblick auf sozioökonomische, ökologische und rechtliche Belange, die Bedürfnisse der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und des Gemeinwesens sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.
(3) Eine Personengesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung der Berufsaufgabe der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Personen, auch in Verbindung mit Angehörigen anderer freier Berufe, durch ihre Gesellschafter ist, darf als offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.
(1) Ingenieurinnen und Ingenieure nehmen ihre Berufsaufgabe nach § 2 selbständig, angestellt oder beamtet wahr.
(2) Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure nehmen ihre Berufsaufgabe nach § 2 hauptberuflich, unabhängig und eigenverantwortlich wahr. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dürfen die Berufsaufgabe auch nebenberuflich wahrnehmen. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Eigenverantwortlich tätig ist, wer die Berufsaufgabe
§ 4 Anwendung des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 22
Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) findet mit Ausnahme des § 3 Abs. 6, der §§ 13a, 13b Abs. 3 bis 6 und der §§ 15a und 17 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 5 Einheitliche Ansprechpartner 24
Verfahren nach dem Zweiten bis Sechsten Kapitel können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. Satz 1 gilt nicht für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 8) und das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 9a).
Zweites Kapitel
Niedergelassene Personen
§ 6 Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"
Eine Person, die in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt, darf die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen, wenn sie
erfolgreich abgeschlossen hat,
§ 7 Genehmigungsvoraussetzungen 24
(1) Die Genehmigung nach § 6 Nr. 5 erhält auf Antrag, wer
wenn zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der in § 6 Nr. 1 genannten Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede nach Absatz 3 bestehen oder diese Unterschiede nach § 8 ausgeglichen wurden.
(2) Einem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Nr. 2 sind gleichgestellt
(3) Wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der in § 6 Nr. 1 genannten Ausbildung bestehen, wenn
(4) Wenn die Genehmigung wegen wesentlicher Unterschiede nach Absatz 3 nicht erteilt werden kann, stellt die Ingenieurkammer die nachgewiesene Berufsqualifikation und die wesentlichen Unterschiede zu der in § 6 Nr. 1 verlangten Berufsqualifikation durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid fest. In dem Bescheid wird mitgeteilt, welches Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG die nachgewiesene Berufsqualifikation hat, welches Niveau nach § 6 Nr. 1 verlangt wird und aus welchen Gründen die wesentlichen Unterschiede nicht durch in Absatz 3 Nr. 3 genannte Qualifikationen ausgeglichen werden können. In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Ausgleichsmaßnahmen nach § 8 die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können.
(1) Antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt wurde oder nach § 7 Abs. 2 gleichgestellt ist, können die wesentlichen Unterschiede nach § 7 Abs. 4 ausgleichen
(2) Muss nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 eine Eignungsprüfung abgelegt werden, so hat die Ingenieurkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 7 Abs. 4 abgelegt werden kann. Hat sich die antragstellende Person nach Absatz 1 Nr. 3 für eine Eignungsprüfung entschieden, so hat die Ingenieurkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der Ingenieurkammer abgelegt werden kann.
(3) Die Ingenieurkammer hat durch Satzung Bestimmungen zu treffen über die Einzelheiten der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen. 2Sie kann bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen mit entsprechenden Kammern anderer Bundesländer zusammenarbeiten und dazu länderübergreifende Verwaltungsvereinbarungen abschließen.
§ 9 Genehmigungsverfahren 21 24
(1) Der Antrag auf Genehmigung nach § 7 Abs. 1 kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Von antragstellenden Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt wurde oder nach § 7 Abs. 2 gleichgestellt ist, dürfen nur die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. b, d und g der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden. Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind.
(2) Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die Ingenieurkammer, soweit unbedingt geboten, die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Unterlagen, insbesondere beglaubigte Kopien, vorzulegen; sie kann sich auch an die zuständige Stelle wenden.
(3) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen.
(4) Kann die antragstellende Person die für die Feststellung der Befähigung erforderlichen Ausbildungsnachweise aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, so stellt die Ingenieurkammer die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren, die in Einklang mit Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 S. 9; 2017 Nr. L 167 S. 58) stehen, fest. Sonstige geeignete Verfahren nach Satz 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen. Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die Ingenieurkammer ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.
§ 9a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes 24
(1) In den Fällen des § 81a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt die Ingenieurkammer, wenn die Voraussetzungen der §§ 7 und 8 erfüllt sind, auf Antrag die Zusicherung, eine Genehmigung nach § 6 Nr. 5 zu erteilen, sobald die antragstellende Person in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt. Wird die Zusicherung nach Satz 1 wegen wesentlicher Unterschiede nach § 7 Abs. 3 nicht abgegeben, so trifft die Ingenieurkammer eine Feststellung nach § 7 Abs. 4. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die nach § 71 Abs. 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde.
(2) Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der vorzulegenden Unterlagen. In der Eingangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der Ingenieurkammer mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, so teilt die Ingenieurkammer innerhalb der Frist nach Satz 1 auch mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.
(3) Die Ingenieurkammer soll innerhalb von zwei Monaten über die Zusicherung oder Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten der antragstellenden Person.
(4) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Der Lauf der Frist nach Absatz 3 ist in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum Ablauf der von der Ingenieurkammer festgelegten Frist gehemmt, in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 4 bis zur Beendigung des dort genannten Verfahrens.
§ 10 Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"
(1) Eine Person, die in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt, darf die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" führen, wenn sie in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist.
(2) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird auf Antrag eingetragen, wer
Satz 1 Nrn. 2 und 3 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, vorliegen. Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(3) Für das Eintragungsverfahren gilt § 9 entsprechend. Zusätzlich zu den in § 9 Abs. 1 Satz 4 genannten Unterlagen dürfen von den dort genannten Personen auch die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden. Sie werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Über den Antrag ist abweichend von § 9 Abs. 3 unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen einschließlich nach § 9 Abs. 2 Satz 2 nachgeforderter Unterlagen zu entscheiden, wenn die einzutragende Person bereits nach § 6 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen. Die Frist nach Satz 4 läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die vollständigen Unterlagen bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer vorliegen.
§ 11 Berufshaftpflichtversicherung der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure
(1) Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure haben eine zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer der Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. Personenschäden müssen mindestens zu 1.500.000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 3 begrenzt werden.
(2) Ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Versicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese Versicherung hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach Absatz 1 gleichwertig ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern. Der Versicherungsschutz kann durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer solchen Versicherung nachgewiesen werden.
(3) Bei erstmaliger Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 auf Antrag befreit, wer eine eigenverantwortliche Tätigkeit noch nicht ausübt. Diese Befreiung wird längstens für ein Jahr erteilt.
(4) Von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.
(5) Eine weitergehende Versicherungspflicht nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.
Drittes Kapitel
Auswärtige Ingenieurinnen und Ingenieure, auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure
§ 12 Führen geschützter Berufsbezeichnungen
(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung hat und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Tätigkeiten gemäß § 2 nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 ausübt (auswärtige Ingenieurin oder auswärtiger Ingenieur), darf die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen, wenn sie oder er in dem Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist. Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung hat und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Tätigkeiten gemäß § 2 nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 ausübt (auswärtige Beratende Ingenieurin oder auswärtiger Beratender Ingenieur), darf die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" führen, wenn sie oder er in dem Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt.
(2) Auswärtige Ingenieurinnen und Ingenieure sowie auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, die sich bei der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes gemeldet haben und dort unter einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 tätig werden dürfen, sind berechtigt, diese Berufsbezeichnung ohne Eintragung zu führen. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass eine solche Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, so soll die Ingenieurkammer ihr das Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 untersagen.
(3) Auswärtige Ingenieurinnen und Ingenieure sowie auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen sind, dürfen ohne Eintragung die Berufsbezeichnung, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen dürfen, in einer Amtssprache des Niederlassungsstaates führen, wenn dabei eine Verwechslung mit einer Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist.
§ 13 Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure und das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure
(1) Eine auswärtige Ingenieurin oder ein auswärtiger Ingenieur, die oder der zur Ausübung des Berufs nach § 1 Abs. 1 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist, wird in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen, wenn sie oder er die Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe des Absatzes 2 bei der Ingenieurkammer angezeigt hat und der Eintragung keine Umstände nach Satz 4 oder Absatz 4 Satz 6 entgegenstehen. Eine auswärtige Beratende Ingenieurin oder ein auswärtiger Beratender Ingenieur, die oder der zur Ausübung des Berufs nach § 1 Abs. 2 in einem in Satz 1 genannten Staat rechtmäßig niedergelassen ist, wird in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen, wenn sie oder er die Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe des Absatzes 2 bei der Ingenieurkammer angezeigt hat und der Eintragung keine Umstände nach Satz 4 oder Absatz 4 Satz 6 entgegenstehen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt Satz 1 oder 2 nur dann, wenn der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren der in Satz 1 genannten Staaten ausgeübt wurde. Die Eintragung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die einzutragende Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Auswärtige Ingenieurinnen und Ingenieure haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 bei der Ingenieurkammer vorher schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind vorzulegen
Das Verfahren kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 elektronisch geführt werden, soweit Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 3 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten, kann sich die Ingenieurkammer an die zuständige Behörde des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Dienstleisterin oder den Dienstleister auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Fristen nach Absatz 4.
(3) Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die eingetragene Berufsbezeichnung zu führen, so hat sie oder er dies der Ingenieurkammer anzuzeigen. Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente anzuzeigen. Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Bei der erstmaligen Anzeige nach Absatz 2 überprüft die Ingenieurkammer die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters. Die Ingenieurkammer hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt die Ingenieurkammer die Gründe für die Verzögerung der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb der Monatsfrist mit. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. Bleibt die Berufsqualifikation der auswärtigen Ingenieurin oder des auswärtigen Ingenieurs so weit hinter den Anforderungen des § 6 Nr. 1 oder die Berufsqualifikation der auswärtigen Beratenden Ingenieurin oder des auswärtigen Beratenden Ingenieurs so weit hinter den Anforderungen des § 6 Nr. 1 und des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt die Ingenieurkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Ingenieurkammer trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung, ob sie die Dienstleisterin oder den Dienstleister einträgt oder die Eintragung versagt. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach den Sätzen 2 bis 4 getroffene Entscheidung folgt. Erfüllt die Ingenieurkammer die in den Sätzen 1 bis 7 genannten Pflichten nicht fristgerecht, so darf die Berufsbezeichnung auch ohne Eintragung geführt werden.
(5) Eine auswärtige Ingenieurin oder ein auswärtiger Ingenieur, die oder der nicht in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat niedergelassen ist, wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen, wenn sie oder er die Voraussetzung nach § 6 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 erfüllt. Eine auswärtige Beratende Ingenieurin oder ein auswärtiger Beratender Ingenieur, die oder der nicht in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat niedergelassen ist, wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen, wenn sie oder er die Voraussetzungen nach § 6 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 erfüllt. Die Eintragung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Für das Eintragungsverfahren gilt § 9 entsprechend. Die nach den Sätzen 1 und 2 eingetragenen Personen haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung nach § 12 Abs. 1 bei der Ingenieurkammer vorher schriftlich anzuzeigen; Absatz 3 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 14 Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr
(1) Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Ingenieurkammer über eine in Niedersachsen erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Ingenieurin oder eines auswärtigen Ingenieurs oder einer auswärtigen Beratenden Ingenieurin oder eines auswärtigen Beratenden Ingenieurs, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen ist, so holt die Ingenieurkammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ein und unterrichtet die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines in Absatz 1 genannten Staates übermittelt die Ingenieurkammer diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.
Viertes Kapitel
Gesellschaften
§ 15 Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" durch eine Gesellschaft
Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn
§ 16 Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" durch eine Gesellschaft mit Sitz im Inland 24
(1) Eine Partnerschaftsgesellschaft, eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Niedersachsen darf die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, wenn die Gesellschaft in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist.
(2) Eine sonstige Personengesellschaft mit Sitz in Niedersachsen darf in ihrem Namen oder ihrer Firma die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" führen, wenn
(3) Eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Bundesland darf die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Be-ratender Ingenieur" in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, wenn sie hierzu nach dem Recht des anderen Bundeslandes berechtigt ist.
§ 17 Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure 21 24
(1) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Niedersachsen wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen, wenn
Eine Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Niedersachen wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn sie die Anforderungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt. Für die Eintragung einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in Niedersachsen in die Gesellschaftsliste gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine zur Geschäftsführung befugte Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(3) Die Gesellschaft hat eine zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer der Eintragung in die Gesellschaftsliste ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. Personenschäden müssen mindestens zu 1.500.000 Euro und Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 300.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Dreifache der Mindestversicherungssummen nach Satz 3 begrenzt werden.
(4) Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft und der Partnerinnen und Partner wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung kann, wenn der Partnerschaftsvertrag dies zulässt und eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 3 besteht, durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Sach- und Vermögensschäden auf insgesamt 1.000.000 Euro je Schadensfall beschränkt werden. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 3 unterhalten.
(5) Der Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Dem Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste sind die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere eine Kopie des Gesellschaftsvertrages und eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie ein Nachweis der Anmeldung zum Handelsregister, Partnerschaftsregister oder Gesellschaftsregister. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen einschließlich nach § 9 Abs. 2 Satz 2 nachgeforderter Unterlagen zu entscheiden. Die Frist nach Satz 4 läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die vollständigen Unterlagen bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer vorliegen.
(6) Von Eintragungen in die Gesellschaftsliste benachrichtigt die Ingenieurkammer das Registergericht. Die Gesellschaft hat Änderungen, die sich auf ihre Eintragungsvoraussetzungen auswirken, der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen.
§ 18 Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" durch eine auswärtige Gesellschaft 24
(1) Eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland (auswärtige Gesellschaft), darf in ihrem Namen oder in ihrer Firma die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" führen, wenn sie in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften oder in dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist.
(2) Eine auswärtige Gesellschaft wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen, wenn sie
(3) Für das Eintragungsverfahren gelten § 17 Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie § 9 Abs. 2 entsprechend.
(4) Auswärtige Gesellschaften, die in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen sind, haben das erstmalige Tätigwerden in Niedersachsen bei der Ingenieurkammer anzuzeigen. 2Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die auswärtige Gesellschaft weiterhin, in Niedersachsen tätig zu werden, so hat sie dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.
(5) Eine auswärtige Gesellschaft, die in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen ist, hat Änderungen, die sich auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen auswirken, der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen.
(6) Eine auswärtige Gesellschaft darf ihren Namen oder ihre Firma, den oder die sie nach dem Recht des Staates führt, in dem sie ihren Sitz hat, ohne Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften führen, wenn dabei eine Verwechslung mit einer Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 oder 3 ausgeschlossen ist.
Fünftes Kapitel
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
§ 19 Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser 21 24
(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wird auf Antrag eingetragen, wer
(2) Auf Antrag wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wer die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt und
wenn zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der Berufsqualifikation nach Absatz 1 keine wesentlichen Unterschiede bestehen oder diese Unterschiede ausgeglichen wurden. § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 gelten entsprechend.
(3) Die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser setzt voraus, dass die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser Mitglied der Ingenieurkammer oder der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes ist. Eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer entfällt für die Dauer der Eintragung für diejenigen natürlichen Personen, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit, insbesondere in einem der in § 53 Abs. 4 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung genannten Gewerke, aufgrund gesetzlicher Regelungen Pflichtmitglied in einer niedersächsischen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer sind oder werden. Die in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in einer in Satz 1 oder 2 genannten anderen Kammer unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(5) Für das Eintragungsverfahren gelten § 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 Satz 4 entsprechend.
(6) Die in der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben sich auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden.
§ 20 Gleichgestellte Personen im europäischen Dienstleistungsverkehr
(1) Den in der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen ist gleichgestellt, wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zur Erbringung von Entwurfsdienstleistungen auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden (§ 19 Abs. 1) rechtmäßig niedergelassen ist, diesen Beruf im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausübt und die Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe des Absatzes 2 bei der Ingenieurkammer angezeigt hat, wenn die Ingenieurkammer die Erbringung der Dienstleistung nicht nach Satz 4 oder Absatz 3 Satz 3 untersagt hat. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt Satz 1 nur dann, wenn der Beruf in einem oder mehreren der in Satz 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre ein Jahr lang ausgeübt wurde. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Berufsausübung in Niedersachsen beurteilt. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, soll die Ingenieurkammer ihr oder ihm die Erbringung der Dienstleistung untersagen.
(2) Wer erstmals eine Dienstleistung gemäß Absatz 1 erbringen will, hat dies der Ingenieurkammer vorher schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind vorzulegen:
§ 13 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Bei der erstmaligen Anzeige nach Absatz 2 überprüft die Ingenieurkammer die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters. Bleibt die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters so weit hinter den Anforderungen des § 19 Abs. 1 zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt die Ingenieurkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Ingenieurkammer trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder untersagt. § 13 Abs. 4 Sätze 2 bis 4, 7 und 8 gilt entsprechend.
§ 21 Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner 24
(1) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner wird auf Antrag eingetragen, wer in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt und
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 setzt die Eintragung außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer oder der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes ist.
(2) Auf Antrag wird in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner auch eingetragen, wer in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt und
wenn zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der Berufsqualifikation nach Absatz 1 Satz 1 keine wesentlichen Unterschiede bestehen oder diese Unterschiede ausgeglichen wurden. § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 gelten entsprechend. Die Eintragung setzt außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer, der Architektenkammer oder der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes ist.
(3) Die Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(4) Für das Eintragungsverfahren gelten § 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 Satz 4 entsprechend.
(5) Die in der Liste der Tragwerksplanerinnen und Trag-werksplaner eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen
(6) Den in der Liste der Tragwerksplanerinnen und Trag-werksplaner eingetragenen Personen ist gleichgestellt, wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner rechtmäßig niedergelassen ist, diesen Beruf im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausübt und die Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe des Satzes 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 bei der Ingenieurkammer angezeigt hat, wenn die Ingenieurkammer die Erbringung der Dienstleistung nicht nach Satz 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 Satz 3 untersagt hat. § 20 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Sechstes Kapitel
Bescheinigungen, Streichung von Eintragungen
§ 22 Bescheinigungen
Die Ingenieurkammer stellt die für die Berufsausübung benötigten Bescheinigungen aus.
§ 23 Streichung von Eintragungen 21
(1) 1Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu streichen, wenn
oder
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. a kann die Eintragung mit Wirkung für die Vergangenheit gestrichen werden; § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG gilt entsprechend.
(2) Für die Eintragung in der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser und in der Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner gilt Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.
(3) Die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und auswärtigen Beratenden Ingenieure ist zu streichen, wenn
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Eintragung in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften ist zu streichen, wenn
oder
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 Buchst. a gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Wenn eine Eintragungsvoraussetzung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 7 nicht mehr vorliegt oder die Gesellschaft ihren Sitz nicht mehr in Niedersachsen hat, setzt die Ingenieurkammer der Gesellschaft vor der Streichung eine Frist von höchstens einem Jahr, um die Eintragungsvoraussetzung wieder zu erfüllen.
Zweiter Teil
Ingenieurkammer
Erstes Kapitel
Allgemeines
§ 24 Ingenieurkammer Niedersachsen
(1) In Niedersachsen besteht eine Ingenieurkammer. Sie führt die Bezeichnung "Ingenieurkammer Niedersachsen".
(2) Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Sitz der Ingenieurkammer ist Hannover.
(4) Die Ingenieurkammer kann Bezirksstellen errichten.
§ 25 Mitgliedschaft, Liste der freiwilligen Mitglieder
(1) Kammermitglieder der Ingenieurkammer sind die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder.
(2) Die in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Personen gehören der Ingenieurkammer als Pflichtmitglieder an.
(3) Die in der Liste der freiwilligen Mitglieder eingetragenen Personen gehören der Ingenieurkammer als freiwillige Mitglieder an. In die Liste der freiwilligen Mitglieder wird auf Antrag eingetragen, wer nach § 6 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen. Die Eintragung in die Liste der freiwilligen Mitglieder ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Für das Eintragungsverfahren gelten die §§ 5 und 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 entsprechend. Für die Streichung von Eintragungen in der Liste der freiwilligen Mitglieder gilt § 23 Abs. 1 entsprechend.
§ 26 Auskunftspflicht der Kammermitglieder
Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der Ingenieurkammer die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Kammermitglied durch die Auskunft der Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren aussetzen würde. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder bleibt unberührt.
§ 27 Aufgaben der Ingenieurkammer 21 24
(1) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es,
(2) Zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 kann die Ingenieurkammer nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde privatrechtliche Einrichtungen schaffen und sich an der Schaffung von privatrechtlichen Einrichtungen sowie an bestehenden privatrechtlichen Einrichtungen beteiligen.
(3) Die Ingenieurkammer nimmt
im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(1) Die Ingenieurkammer kann jeweils durch Satzung Register für bestimmte Sachgebiete des Ingenieurwesens errichten, in die Kammermitglieder auf Antrag eingetragen werden, wenn sie auf das Sachgebiet des Registers bezogene besondere Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben. Über den Antrag auf Eintragung in ein nach Satz 1 errichtetes Register entscheidet der Vorstand. In die nach Satz 1 errichteten Register sind die in § 33 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 genannten personenbezogenen Daten einzutragen; § 33 Abs. 6 gilt entsprechend. Für die Streichung von Eintragungen gelten Satz 2 sowie § 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.
(2) In einer Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu bestimmen,
(1) Die Ingenieurkammer gibt sich eine Hauptsatzung. Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über
(2) Die Ingenieurkammer erlässt eine Entschädigungssatzung, die Bestimmungen über die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen und im Beirat der Versorgungseinrichtung sowie die Entschädigung der Sachverständigen enthalten muss.
(3) Die Ingenieurkammer erlässt zur Ausgestaltung der Fortbildungspflicht der Kammermitglieder (§ 40 Abs. 2 Nr. 1) eine Fortbildungssatzung, die Bestimmungen darüber enthalten muss,
(4) Neben den in diesem Gesetz genannten Satzungen kann die Ingenieurkammer zur Regelung ihrer Angelegenheiten auch im Übrigen Satzungen erlassen.
(5) Die Ingenieurkammer hat neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nicht diskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und nach Maßgabe der Anlage verhältnismäßig sind. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzungsregelung stehen. Die Satzungsregelung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Satzungsregelung veröffentlicht die Ingenieurkammer auf ihrer Internetseite einen Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ingenieurkammer überwacht nach dem Erlass der Satzungsregelung ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und prüft bei einer Änderung der Umstände, ob die Satzungsregelung anzupassen ist.
(6) Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über folgende Satzungen:
Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Genehmigung und im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des Absatzes 5 und des § 36 Abs. 4a der Gewerbeordnung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Ingenieurkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die Ingenieurkammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.
(7) Beschlüsse über Satzungen sind in der von der Hauptsatzung bestimmten Form und Art bekannt zu machen. Beschlüsse über Satzungen, die nicht der Genehmigung nach Absatz 6 bedürfen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 29 Beiträge und Kosten, Finanzwesen 21
(1) Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer zur Erfüllung der Aufgaben ihres eigenen Wirkungskreises wird, soweit er nicht anderweitig bestritten werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Die Ingenieurkammer erlässt für die Erhebung der Beiträge eine Beitragssatzung. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen gestaffelt werden. Für Kammermitglieder, die nur geringe oder keine Einnahmen haben, ist der Beitrag auf Antrag zu ermäßigen. Ein von der Ingenieurkammer ausgefertigter Auszug aus dem Verzeichnis der Beitragsrückstände ist Vollstreckungsurkunde im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.
(2) Die Ingenieurkammer erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer von ihr zu erlassenden Gebühren- und Auslagensatzung für
(3) Die Ingenieurkammer hat eine Satzung über den Wirtschaftsplan und die Rechnungslegung zu erlassen, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplans, die Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung und -prüfung enthält. Sie hat für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der durch die Wirtschaftssatzung festgestellt wird, und einen Jahresabschluss zu fertigen. Mit der Prüfung des Jahresabschlusses ist eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer zu beauftragen.
§ 30 Aufsicht
(1) Die Ingenieurkammer unterliegt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Rechtsaufsicht und in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (§ 27 Abs. 3) der Fachaufsicht des Fachministeriums (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Ingenieurkammer Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen.
(3) Zu den Sitzungen der Vertreterversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Eine Sitzung der Vertreterversammlung ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde unverzüglich einzuberufen.
(4) Beschlüsse der Ingenieurkammer, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.
(5) Die Ingenieurkammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Sie legt der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung den Wirtschaftsplan und die Feststellung des Jahresabschlusses vor.
§ 31 Durchführung der Aufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Ingenieurkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen und auf der Grundlage eines geordneten Finanzgebarens ausübt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer beanstanden, wenn sie das Gesetz oder eine Satzung der Ingenieurkammer verletzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(3) Erfüllt die Ingenieurkammer ihr obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Ingenieurkammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt die Ingenieurkammer der Anordnung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Ingenieurkammer selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
(4) Wenn und solange die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Ingenieurkammer nicht gewährleistet ist und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Person damit beauftragen, einzelne oder sämtliche Aufgaben der Ingenieurkammer auf deren Kosten wahrzunehmen.
§ 32 Versorgungseinrichtung 18 21 21a 24
(1) Die Ingenieurkammer kann durch Satzung eine Versorgungseinrichtung für ihre Mitglieder und deren Familien schaffen. Die Kammermitglieder sind zugleich Mitglieder der Versorgungseinrichtung. Die Satzung kann eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen und eine Altersgrenze für die Mitgliedschaft bestimmen.
(2) Die Ingenieurkammer kann die Mitglieder einer anderen Kammer für denselben Beruf mit Zustimmung der anderen Kammer als Mitglieder der Versorgungseinrichtung aufnehmen.
(3) Die Versorgungseinrichtung kann im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Ingenieurkammer haftet. Das Vermögen der Ingenieurkammer haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung.
(4) Die Versorgungseinrichtung wird durch einen Verwaltungsrat geleitet. Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied, das die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich vertritt, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Verwaltungsrat kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellen. Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefasst und von dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und einer weiteren, durch die Satzung bestimmten Person in schriftlicher Form oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden. Satz 5 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die Vertreterversammlung kann einen Beirat berufen, der den Verwaltungsrat und die Geschäftsführung bei deren Tätigkeit berät. Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere wird durch die Satzung bestimmt.
(5) Die Versorgungseinrichtung gewährt
Hat die Versorgungseinrichtung aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen an ein Mitglied der Versorgungseinrichtung zu erbringen, so geht ein Anspruch des Mitglieds auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten in Höhe der erbrachten Versorgungsleistungen auf die Versorgungseinrichtung über. § 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 VVG gilt entsprechend.
(6) Die Versorgungseinrichtung erhebt von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge. Die Höhe der Beiträge richtet sich grundsätzlich nach den Beiträgen, die für pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind.
(7) Durch Satzung ist zu bestimmen,
(8) Die Versorgungseinrichtung darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über ihre Mitglieder und deren Familien sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Beirats. Nach Satz 1 dürfen neben den in § 33 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, 8, 13 bis 15 und 17 genannten Daten insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:
Die Versorgungseinrichtung darf ferner Gesundheitsdaten verarbeiten, jedoch nur in Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeit von Mitgliedern oder Rehabilitationsmaßnahmen für Mitglieder.
(9) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von der Versorgungseinrichtung zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ansprüchen Auskunft über
eines Mitglieds der Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, soweit sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Die Versorgungseinrichtung erhält für jede auf der Grundlage des Satzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. Abweichend von Satz 3 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes keine Gebühren erhoben.
(1) Die Ingenieurkammer darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über
(2) Nach Absatz 1 dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:
(3) Die in Absatz 2 Nrn. 1, 3, 5, 9, 13 und 20 genannten Daten sind in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure und in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure einzutragen. Die in Absatz 2 Nrn. 1, 3, 9 und 13 genannten Daten sind in die Liste der freiwilligen Mitglieder, in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure, in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser und in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner einzutragen. In die Liste der freiwilligen Mitglieder und in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure sind zudem die in Absatz 2 Nr. 5 genannten Daten einzutragen.
(4) In die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind einzutragen:
Für Eintragungen in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Die Daten nach Absatz 2 werden jeweils in einer von der Ingenieurkammer für jede betroffene Person angelegten Akte geführt. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Daten von Gesellschaften nach Absatz 4 und für Daten nach Absatz 2, die sich auf Gesellschaften beziehen.
(6) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, hat Anspruch auf Auskunft über Eintragungen in den von der Ingenieurkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen und Verzeichnissen. Die Ingenieurkammer darf, soweit die betroffene Person oder Gesellschaft nicht widerspricht, die Eintragungen nach Satz 1, Angaben nach Absatz 2 Nr. 6 sowie Angaben darüber, ob eine Person als Sachverständige oder Sachverständiger auf dem Gebiet des Ingenieurwesens öffentlich bestellt und vereidigt worden ist, veröffentlichen und an Einrichtungen der beruflichen Interessenvertretung zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln. Die Ingenieurkammer hat die betroffene Person oder Gesellschaft rechtzeitig auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
(7) Die Ingenieurkammer darf zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 27 Abs. 1 Nr. 9 Hochschulen ersuchen, personenbezogene Daten ihrer Absolventinnen und Absolventen zu übermitteln. Die ersuchten Hochschulen dürfen personenbezogene Daten nur von Absolventinnen und Absolventen übermitteln, die in die Übermittlung an die Ingenieurkammer eingewilligt haben.
(8) Bei einer Datenverarbeitung zur Ahndung von Berufsvergehen (§ 41), die auf Verstößen gegen die Berufspflichten nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 beruhen, gelten § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4, § 10 Nr. 2 sowie § 11 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes entsprechend.
(9) Wird eine Eintragung nach § 23 gestrichen, so ist die Verarbeitung sämtlicher von der Ingenieurkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherter Daten einzuschränken; in diesem Fall finden Artikel 18 Abs. 2 und Artikel 19 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechende Anwendung. Die der eingeschränkten Verarbeitung unterliegenden Daten sind zehn Jahre nach der Streichung der Eintragung zu löschen. Die Ingenieurkammer hat die betroffene Person oder Gesellschaft vor Löschung dieser Daten auf die Möglichkeit der weiteren Speicherung bei Abgabe einer Einwilligung hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf die Datenverarbeitung durch die Versorgungseinrichtung nach § 32.
Zweites Kapitel
Organe der Ingenieurkammer, Schlichtungsausschuss, Verschwiegenheit
§ 34 Organe
(1) Organe der Ingenieurkammer sind
(2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig.
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl von den Kammermitgliedern gewählt. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.
(2) Das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl und das vorzeitige Ausscheiden aus der Vertreterversammlung wird durch eine Wahlsatzung geregelt. In der Wahlsatzung kann bestimmt werden, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder jeweils in getrennten Wahlgruppen zu wählen sind.
(3) Die Vertreterversammlung
Satz 1 Nr. 5 findet auf Entscheidungen der Versorgungseinrichtung keine Anwendung.
(4) Die Sitzungen der Vertreterversammlung können aus wichtigem Grund so durchgeführt werden, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen; das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(5) Die Vertreterversammlung beschließt und wählt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder mittels Videotechnik teilnehmenden Mitglieder. Beschlüsse über die Hauptsatzung werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder mittels Videotechnik teilnehmenden Mitglieder gefasst. Die in Absatz 3 Satz 1 Nrn. 1, 2, 8 und 10 genannten Beschlüsse und Wahlen bedürfen auch der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder mittels Videotechnik teilnehmenden Pflichtmitglieder.
(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, mindestens einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und weiteren Vorstandsmitgliedern, deren Anzahl in der Hauptsatzung bestimmt ist. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer. Er kann eine Hauptgeschäftsführerin oder einen Hauptgeschäftsführer, eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand beschließt die Höhe der Vergütung für das vorsitzende Mitglied des Eintragungsausschusses und schlägt dem Oberlandesgericht Celle die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit für die Berufsgerichte vor.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich; im Verhinderungsfall wird die Präsidentin oder der Präsident durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, durch ein anderes Mitglied des Vorstandes, durch die Hauptgeschäftsführerin oder den Hauptgeschäftsführer oder durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer vertreten. Erklärungen, die die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefasst und von der Präsidentin oder dem Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, mit der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer oder mit einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer in schriftlicher Form oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden. Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
§ 37 Eintragungsausschuss
(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens acht beisitzenden Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt, die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, oder eine gleichwertige Befähigung besitzen. Die beisitzenden Mitglieder müssen Kammermitglieder sein.
(2) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Aufsichtsbehörde bestellt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtszeit bestellt.
(3) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen der Ingenieurkammer, die sich auf die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner oder das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften beziehen.
(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet über Eintragungen und über Streichungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und vier beisitzenden Mitgliedern mit Stimmenmehrheit; zwei beisitzende Mitglieder sollen der Fachrichtung der Person, über deren Eintragung oder Streichung entschieden wird, angehören. Die beisitzenden Mitglieder werden vom vorsitzenden Mitglied von Fall zu Fall bestimmt.
(5) In den übrigen Fällen entscheidet der Eintragungsausschuss durch sein vorsitzendes Mitglied.
(6) Das vorsitzende Mitglied des Eintragungsausschusses erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung.
§ 38 Schlichtungsausschuss, Verbraucherschlichtungsstelle 21
(1) Zur freiwilligen gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, zwischen den in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Gesellschaften, zwischen einem Kammermitglied und einer in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Gesellschaft oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hat die Vertreterversammlung mindestens einen Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sein müssen. Das Nähere regelt eine Schlichtungssatzung. Abweichend von § 29 Abs. 2 kann die Ingenieurkammer Regelungen zur Erhebung der Kosten für die Inanspruchnahme des Schlichtungsausschusses auch in der Schlichtungssatzung treffen.
(2) Zur außergerichtlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder Gesellschaften, die in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, und Verbraucherinnen oder Verbrauchern ergeben, kann die Ingenieurkammer einen Ausschuss bilden, die behördliche Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474), ist. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 39 Verschwiegenheit
Personen, die für die Ingenieurkammer oder die Versorgungseinrichtung nach § 32 tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder die ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nach Beendigung der Tätigkeit fort. Die Präsidentin oder der Präsident der Ingenieurkammer kann von der Pflicht zur Verschwiegenheit Befreiung erteilen.
Dritter Teil
Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit, Rüge
(1) Die Kammermitglieder haben ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Sie müssen sich so verhalten, wie es das Ansehen ihres Berufes erfordert.
(2) Die Kammermitglieder sind insbesondere verpflichtet,
(3) Kammermitglieder, die in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, sind zudem zur unabhängigen Berufsausübung verpflichtet. Sie dürfen insbesondere nicht
Sie haben ihre Pflicht nach § 11 Abs. 1 zu erfüllen.
(4) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" zu führen, haben bei der Ausübung von Tätigkeiten in Niedersachsen gemäß § 2 nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 die Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 zu erfüllen.
(5) Für Gesellschaften, die in der Gesellschaftsliste der Be-ratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, sowie für auswärtige Gesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure, soweit sie in Niedersachsen tätig und berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen, gelten die Absätze 1 und 2 Nrn. 2, 3 und 5 bis 7 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. Sie haben ihre Pflichten nach § 17 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 2, zu erfüllen.
§ 41 Ahndung von Berufsvergehen 21
(1) Verstöße gegen Berufspflichten nach § 40 (Berufsvergehen) werden im berufsgerichtlichen Verfahren oder durch Rüge der Ingenieurkammer geahndet.
(2) Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen eine natürliche Person kann erkannt werden auf
Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nrn. 3 bis 5 erkannt werden.
(3) Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen eine Gesellschaft kann erkannt werden auf
Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 erkannt werden.
(4) Auf Streichung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, der Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner, der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, der Liste der freiwilligen Mitglieder, dem Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sowie dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften darf das Gericht nur erkennen, wenn Berufspflichten gröblich oder wiederholt verletzt wurden. Erkennt das Gericht auf Streichung, so bestimmt es zugleich eine Frist, innerhalb derer ein neuer Antrag auf Eintragung unzulässig ist. Die Frist muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.
§ 42 Berufsgerichte
(1) Für Entscheidungen im ersten Rechtszug besteht ein Berufsgericht, für Entscheidungen im Rechtsmittelzug ein Berufsgerichtshof.
(2) Die Berufsgerichte haben ihren Sitz in Hannover und führen die Bezeichnung "Berufsgericht der Ingenieurkammer Niedersachsen" und "Berufsgerichtshof der Ingenieurkammer Niedersachsen".
(3) Bei den Berufsgerichten wird je eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der Geschäftsgang wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die das Justizministerium nach Anhörung der Ingenieurkammer und der Vorsitzenden der Berufsgerichte erlässt.
(4) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Finanz-mittel für den Bedarf der Berufsgerichte stellt die Ingenieurkammer zur Verfügung.
(5) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beratenden Ingenieurinnen oder Ingenieuren als ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern.
(6) Der Berufsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzender oder Vorsitzendem, zwei weiteren Richterinnen oder Richtern auf Lebenszeit und zwei Beratenden Ingenieurinnen oder Ingenieuren als ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern.
(7) Die Mitglieder der Berufsgerichte werden von dem Oberlandesgericht Celle auf Vorschlag der Ingenieurkammer und, soweit sie im öffentlichen Dienst stehen, im Einvernehmen mit ihrer obersten Dienstbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(8) Zum Mitglied der Berufsgerichte dürfen nicht bestellt werden
(9) Die Entschädigung für die Mitglieder der Berufsgerichte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird nach Anhörung der Ingenieurkammer von dem Justizministerium für die Dauer der Bestellung im Voraus festgesetzt.
(1) Jede Entscheidung des Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofs in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat.
(2) Die Kosten des Verfahrens hat die Person oder Gesellschaft zu tragen, soweit gegen sie auf eine oder mehrere Maßnahmen nach § 41 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 erkannt wird. Im Übrigen trägt die Ingenieurkammer die Auslagen; von Gebühren ist sie befreit.
(3) Die Gebühren im ersten Rechtszug betragen
In Verfahren im Rechtsmittelzug betragen die Gebühren das 1,5-Fache der Beträge aus Satz 1. Werden mehrere Maßnahmen nach Satz 1 nebeneinander verhängt, so werden die Gebühren addiert. Die Erstattung der Auslagen richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in Verbindung mit Teil 9 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG).
(4) Die Kosten werden durch das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts durch Beschluss festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er ist der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner zuzustellen. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss kann die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle Beschwerde einlegen. Soweit das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Berufsgerichtshof vorzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichtshofs durch Beschluss endgültig. § 66 Abs. 6 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 7 GKG gilt entsprechend. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners Erfolg, so werden ihr oder ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen von der Ingenieurkammer erstattet; im Übrigen werden keine außergerichtlichen Auslagen erstattet.
(1) Ein Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft als vollstreckt.
(2) Gerichtlich verhängte Geldbußen und Kostenfestsetzungsbeschlüsse werden wie Leistungsbescheide der Ingenieurkammer vollstreckt. Die Einnahmen stehen der Ingenieurkammer zu. Die Ingenieurkammer kann die festgesetzten Kosten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NVwKostG stunden oder ermäßigen oder von der Erhebung absehen.
(3) Die in § 41 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bestimmten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam; das Weitere veranlasst die Ingenieurkammer.
§ 45 Dienstaufsicht über die Berufsgerichte, Übertragung von Befugnissen 21 21
(1) Die Dienstaufsicht über die Berufsgerichte führt das Justizministerium.
(2) Das Justizministerium kann seine Befugnisse nach § 42 Abs. 3 und 9 auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 46 Anwendung weiterer Vorschriften 21 21 21
(1) Für die Ahndung von Berufsvergehen gelten § 60 Abs. 2 und 3, die §§ 61, 62 und 65, § 66 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 3, die §§ 71 und 72 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nrn. 1 und 3 und Abs. 4, die §§ 74 bis 84 sowie § 85 Abs. 4 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Regelungen für Kammermitglieder auch auf die durch § 40 Abs. 4 und 5 erfassten natürlichen Personen und Gesellschaften Anwendung finden.
(2) § 64 HKG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass kein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann.
(3) Die Tilgungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 HKG beträgt in den Fällen des § 41 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 fünf Jahre und in den Fällen des § 41 Abs. 2 Nr. 5 zehn Jahre.
(4) § 72 Abs. 3 HKG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Berufsgerichtshof die Feststellungen trifft.
(5) § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG findet keine Anwendung, wenn das Verfahren nach § 81 Abs. 3 HKG eingestellt wird.
Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer es als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft zulässt, dass die Gesellschaft unbefugt
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
§ 48 Übergangsvorschrift 21 21
(1) Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 30. September 2017 eröffnet wurden, ist § 85 Abs. 3 HKG weiterhin entsprechend anzuwenden. Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 30. September 2017 eröffnet und nach diesem Zeitpunkt entsprechend § 153 Abs. 2 oder § 153a der Strafprozessordnung eingestellt werden, ist § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG weiterhin entsprechend anwendbar.
(2) Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 1. Dezember 2021 eröffnet wurden, ist § 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HKG weiterhin entsprechend anwendbar.
(3) Auf die vor dem 1. Dezember 2021 in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen findet § 19 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 erst mit Ablauf des 30. November 2024 Anwendung.
Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen | Anlage 24 (zu § 28 Abs. 5) |
I. Begriffsbestimmungen
1. "Reglementierter Beruf" ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.
2. "Berufsqualifikationen" sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.
3. "Geschützte Berufsbezeichnung" bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.
4. "Vorbehaltene Tätigkeiten" bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaberinnen oder Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.
II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche der folgenden Punkte zu berücksichtigen:
2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden nicht abschließend aufgezählten Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen; insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:
4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
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