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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 7. Oktober 2024
(Nds. GVBl. Nr. 85 vom 09.10.2024)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Nummer 12 der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2022 (Nds. GVBl. S. 221), erhält folgende Fassung:

Alt:

12Sonstige Amtshandlungen
12.1Entgegennahme der Unterlagen für eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit einschließlich der Eingangsbestätigung90
12.2Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBauOnach Zeitaufwand
12.3Entgegennahme der Unterlagen nach § 62 Abs. 6 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit90
12.4Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen im Rahmen der Vorlage nach § 62 Abs. 6 NBauOnach Zeitaufwand
12.5Aufforderung zur Mängelbehebung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NBauOnach Zeitaufwand
12.6Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 NBauOnach Zeitaufwand
12.7Zwangsmittel
12.7.1Versiegelung und Sicherstellung nach § 79 Abs. 2 NBauOnach Zeitaufwand
12.7.2Anwendung eines Zwangsmittels im Übrigen nach § 66, 67, 69 oder 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch in Verbindung mit § 70 des Niedersächsischen VerwaltungsvollstreckungsgesetzesGebühr in Anwendung der Nummern 26.1 bis 26.4 des Kostentarifs AllGO
12.8Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 3 NBauO für nicht genutzte oder verfallende bauliche Anlagennach Zeitaufwand
12.9Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
12.9.1Genehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB90 bis 660
12.9.2Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB90
12.10Ausstellen eines Gastspielprüfbuchs nach § 45 Abs. 1 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnungnach Zeitaufwand


Neu:

Nr.GegenstandGebühr in Euro
"12Sonstige Amtshandlungen
12.1Entgegennahme der Unterlagen für eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit einschließlich der Eingangsbestätigung90
12.2Aufforderung zur Vervollständigung oder zu anderer Mängelbehebung der Anzeige nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBauOnach Zeitaufwand
12.3Entgegennahme der Unterlagen nach § 62 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit90
12.4Aufforderungen zur Vervollständigung der Unterlagen im Rahmen der Vorlage nach § 62 Abs. 3 NBauOnach Zeitaufwand
12.5Feststellung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c NBauOnach Zeitaufwand
12.6Aufforderung zur Mängelbehebung im Rahmen der Vorprüfung nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauOnach Zeitaufwand
12.7Nachforderung weiterer Unterlagen im Rahmen der Prüfung nach § 69 Abs. 2 Satz 4 NBauOnach Zeitaufwand
12.8Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 NBauOnach Zeitaufwand
12.9Zwangsmittel
12.9.1Versiegelung und Sicherstellung nach § 79 Abs. 2 NBauOnach Zeitaufwand
12.9.2Anwendung eines Zwangsmittels im Übrigen nach § 66, 67, 69 oder 70 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG), auch in Verbindung mit § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG)Gebühr in Anwendung der Nummern 26.1 bis 26.4 des Kostentarifs der AllGO
12.10Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 3 NBauO für nicht genutzte und verfallende bauliche Anlagennach Zeitaufwand
12.11Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
12.11.1Genehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB90 bis 660
12.11.2Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB90
12.12Ausstellen eines Gastspielprüfbuchs nach § 45 Abs. 1 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnungnach Zeitaufwand".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung (10.10.2024) in Kraft.

ID: 242377


ENDE