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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 7. Oktober 2024
(Nds. GVBl. Nr. 85 vom 09.10.2024)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Nummer 12 der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2022 (Nds. GVBl. S. 221), erhält folgende Fassung:
Alt:
12 Sonstige Amtshandlungen 12.1 Entgegennahme der Unterlagen für eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit einschließlich der Eingangsbestätigung 90 12.2 Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBauO nach Zeitaufwand 12.3 Entgegennahme der Unterlagen nach § 62 Abs. 6 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit 90 12.4 Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen im Rahmen der Vorlage nach § 62 Abs. 6 NBauO nach Zeitaufwand 12.5 Aufforderung zur Mängelbehebung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NBauO nach Zeitaufwand 12.6 Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 NBauO nach Zeitaufwand 12.7 Zwangsmittel 12.7.1 Versiegelung und Sicherstellung nach § 79 Abs. 2 NBauO nach Zeitaufwand 12.7.2 Anwendung eines Zwangsmittels im Übrigen nach § 66, 67, 69 oder 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch in Verbindung mit § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Gebühr in Anwendung der Nummern 26.1 bis 26.4 des Kostentarifs AllGO 12.8 Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 3 NBauO für nicht genutzte oder verfallende bauliche Anlagen nach Zeitaufwand 12.9 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 12.9.1 Genehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB 90 bis 660 12.9.2 Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB 90 12.10 Ausstellen eines Gastspielprüfbuchs nach § 45 Abs. 1 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung nach Zeitaufwand
Neu:
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
"12 | Sonstige Amtshandlungen | |
12.1 | Entgegennahme der Unterlagen für eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit einschließlich der Eingangsbestätigung | 90 |
12.2 | Aufforderung zur Vervollständigung oder zu anderer Mängelbehebung der Anzeige nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBauO | nach Zeitaufwand |
12.3 | Entgegennahme der Unterlagen nach § 62 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit | 90 |
12.4 | Aufforderungen zur Vervollständigung der Unterlagen im Rahmen der Vorlage nach § 62 Abs. 3 NBauO | nach Zeitaufwand |
12.5 | Feststellung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c NBauO | nach Zeitaufwand |
12.6 | Aufforderung zur Mängelbehebung im Rahmen der Vorprüfung nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO | nach Zeitaufwand |
12.7 | Nachforderung weiterer Unterlagen im Rahmen der Prüfung nach § 69 Abs. 2 Satz 4 NBauO | nach Zeitaufwand |
12.8 | Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 NBauO | nach Zeitaufwand |
12.9 | Zwangsmittel | |
12.9.1 | Versiegelung und Sicherstellung nach § 79 Abs. 2 NBauO | nach Zeitaufwand |
12.9.2 | Anwendung eines Zwangsmittels im Übrigen nach § 66, 67, 69 oder 70 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG), auch in Verbindung mit § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) | Gebühr in Anwendung der Nummern 26.1 bis 26.4 des Kostentarifs der AllGO |
12.10 | Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 3 NBauO für nicht genutzte und verfallende bauliche Anlagen | nach Zeitaufwand |
12.11 | Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) | |
12.11.1 | Genehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB | 90 bis 660 |
12.11.2 | Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB | 90 |
12.12 | Ausstellen eines Gastspielprüfbuchs nach § 45 Abs. 1 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung | nach Zeitaufwand". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung (10.10.2024) in Kraft.
ID: 242377
ENDE |