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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der
Verordnung über bautechnische Prüfungen
und zur Änderung von Sonderbauverordnungen

Vom 20. Februar 2000
(GVBl. 2000 S. 226)


Aufgrund des § 85 Abs. 3 und 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 622), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen

Die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) wird wie folgt geändert

1. Änderung des Inhaltsverzeichnisses

2. Die bisherigen §§ 1 bis 14 und Zwischenüberschriften werden durch die eingefügten neuen §§ 1 bis 20 und Zwischenüberschriften ersetzt.

3. Die bisherigen §§ 15 bis 25 werden §§ 21 bis 31.

4. Im neuen § 21 Abs. 1 erster Spiegelstrich wird die Angabe " § 72 Abs. 6 BauO NW" durch die Angabe " § 72 Abs. 5 BauO NRW" ersetzt.

5. Im neuen § 22 Abs. 2 wird das Wort "geringem" durch die Wörter "höchstens durchschnittlichem" ersetzt.

6. Der neue § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NW. S. 592) staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit werden auf Antrag als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure anerkannt, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben."(1) Die nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NRW. S. 592) staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit der Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, die auch die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz besitzen, werden auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben."

b) In Absatz 3 Buchstaben c) und e) werden die Angaben " § 22" jeweils durch die Angaben " § 28" ersetzt.

7. Der neue § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 22" ersetzt.

b) In den Absätzen 2 und 3 werden die Angaben " § 17" jeweils durch die Angaben " § 23" ersetzt:

8. Der neue § 25 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 23" ersetzt.

9. Der neue § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 23" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird in Buchstabe a) die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 23" und in Buchstabe e) jeweils die Angabe " § 18" durch die Angabe " § 24" ersetzt.

10. Der neue § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe " § 21" durch die Angabe " § 27" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 22" ersetzt.

11. Im neuen § 29 Abs. 3 wird die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 30" ersetzt.

12. Die bisherige Anlage zur BauPrüfVO (zu § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 5) wird durch die neue Anlage zur BauPrüfVO (zu § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 5 und § 18) ersetzt.

Artikel II
Änderung der Garagenverordnung

Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO) vom 2. November 1990 (GV. NRW. S. 600), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1236), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird in Teil V wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Prüfungen"

b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: "aufgehoben"

2. Die Überschrift des Teils V erhält folgende Fassung: "Prüfungen"

3.

altneu
§ 20 Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:

  1. die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,
  2. die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,
  3. die CO-Warnanlagen,
  4. die Lüftungsanlagen,
  5. die Sicherheitsbeleuchtung.
§ 20 wird aufgehoben.

Artikel III
Änderung der Versammlungsstättenverordnung

Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung -VStättVO) vom 1. Juli 1969 (GV. NRW. S. 548), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1236), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird in Teil II Abschnitt 8 wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Bauvorlagen" durch das Wort "weggefallen" ersetzt

b) Die Angabe zu § 106 erhält folgende Fassung:

altneu
Zusätzliche Bauvorlagen

(1) Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über

  1. die Art der Nutzung,
  2. die Zahl der Besucher,
  3. die erforderlichen Rettungswege und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis.

(2) Der Lageplan muß die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege im Freien und die Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.

(3) In den Bauzeichnungen sind die Räume besonders zu kennzeichnen, für die eine Ausnahme vom Rauchverbot (§ 110) beantragt wird.

(4) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze ist in einem besonderen Plan (Bestuhlungsplan) im Maßstab von mindestens 1:100 darzustellen. Sind verschiedene Platzanordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Bestuhlungsplan vorzulegen.

(5) Über Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen sind auf Anforderung besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.

"aufgehoben"

2. In der Zwischenüberschrift in Teil II Abschnitt 8: wird das Wort "Bauvorlagen" durch das Wort "weggefallen" ersetzt

Artikel IV
Änderung der Geschäftshausverordnung

Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Geschäftshäusern (Geschäftshausverordnung - GhVO) vom 22. Januar 1969 (GV. NRW. S. 168), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1236), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhält die Angabe zu § 18 folgende Fassung: "aufgehoben".

2. § 18 wird aufgehoben.

altneu
§ 18 Zusätzliche Bauvorlagen

(1) Die Bauvorlagen müssen zusätzlich Angaben enthalten über

  1. die Rettungswege, einschließlich ihres Verlaufs im Freien,
  2. die Feuermelde- und Feuerlöschanlagen, die Alarmeinrichtungen und andere Sicherheitseinrichtungen,
  3. die Anlagen für Heizung, Lüftung und Wasserversorgung,
  4. den Schaltplan der elektrischen Licht- und Kraftanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung.

Dem Bauantrag ist eine Berechnung der Nutzfläche der Verkaufsräume und der notwendigen Ausgangsbreiten beizufügen.

(2) Vor der Errichtung und vor der wesentlichen Änderung elektrischer Anlagen sind Pläne in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sie müssen über die in Aussicht genommene Anordnung der wesentlichen Anlageteile unter Angabe der Beschaffenheit und Querschnitte der Leitungen Aufschluß geben.

aufgehoben

Artikel V
Änderung der Krankenhausbauverordnung

Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern - Krankenhausbauverordnung -(KhBauVO) vom 21. Februar 1978 (GV. NRW. S. 154), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1236), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird in Teil VI wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Prüfungen"

b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: "aufgehoben"

2. Die Überschrift des Teils VI erhält folgende Fassung: "Prüfungen"

3. § 37 wird aufgehoben.

altneu
§ 37 Zusätzliche Bauvorlagen

(1) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 6 der Verordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren - Bauvorlagenverordnung - (BauVorlVO) genannten Bauvorlagen müssen besondere Angaben gemacht werden über

  1. die Zahl der Betten,
  2. die erforderlichen Rettungswege in Gebäuden und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis (§ 12 Abs. 1 bis 4, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 5) und
  3. Räume für Untersuchung und Behandlung mit ionisierenden Strahlen.

(2) Der Lageplan muß die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege im Freien und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.

(3) Über haustechnische Anlagen, wie Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen, sowie über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen sind auf Anforderung besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.

§ 37 aufgehben

Artikel VI
Änderung der Gaststättenbauverordnung

ersetzt durch Beherbergungsstättenverordnung 2002

Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Gaststätten (Gaststättenbauverordnung - GastBauVO) vom 9. Dezember 1983 (GV. NRW. 1984 S. 4), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1236), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird in Teil VI wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Prüfungen"

b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: "aufgehoben"

2. Die Überschrift des Teils VI erhält folgende Fassung: "Prüfungen"

3. § 29 wird aufgehoben.

altneu
§ 29 Zusätzliche Bauvorlagen

(1) Die Bauvorlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung Angaben enthalten über

  1. die Art des Betriebes und die Nutzung der Räume (§ 1),
  2. die Zahl der Gastplätze in Schank- oder Speisewirtschaften (§ 20),
  3. die Gesamtzahl der Gastbetten (§ 21),
  4. die erforderlichen Rettungswege und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis (§ 9).

(2) Der Lageplan muß die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege auf dem Grundstück und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.

(3) Die Anordnung und der Verlauf der Rettungswege von Gasträumen mit mehr als 400 Gastplätzen sind in einem besonderen Plan im Maßstab von mindestens 1:100 darzustellen; bei veränderlicher Einrichtung sind, soweit erforderlich, weitere Pläne vorzulegen.

(4) Über Anlagen für Beheizung, Rauchabführung und Lüftung, Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen sowie für elektrische Sicherheitseinrichtungen können besondere Bauvorlagen verlangt werden.

§ 29 aufgehoben.

Artikel VII
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.