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Regelwerk, Bau und Planung
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BauPrüfVO - Verordnung über bautechnische Prüfungen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 6. Dezember 1995
(GV.NRW. Nr. 78 vom 22.12.1995 S. 1241; 2000 S. 226; 2001 S. 702; 20.09.2002 S. 454; 05.04.2005 S. 304; 17.11.2009 S. 712 09; 24.11.2014 S. 847 a; 02.12.2016/2017 S. 2; 10.12.2018 S. 670 18; 02.07.2021 S. 845 21; 12.11.2024 S. 881 24)
Gl.-Nr.: 232



Siehe Fn. *

Archiv

(→ VV BauPrüfVO)

Erster Teil
Bauvorlagen

Erster Abschnitt
Anforderungen an Bauvorlagen

§ 1 Allgemeines 09 18

(1) Bauvorlagen gemäß § 70 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) sind insbesondere

  1. die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (§ 2),
  2. der Lageplan (§ 3),
  3. die Bauzeichnungen (§ 4),
  4. die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung (§ 5),
  5. die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung (§ 6),
  6. die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes (§ 8),
  7. das Brandschutzkonzept (§ 9),
  8. das Barrierefrei-Konzept (§ 9a).

(2) Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Bauvorlagen und einzelne Angaben in den Bauvorlagen sowie auf die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes einschließlich deren Prüfung und Bescheinigung durch staatlich anerkannte Sachverständige verzichten, soweit sie zur Beurteilung nicht erforderlich sind. Auf die Vorlage des Brandschutzkonzeptes bei Bauvorhaben großer Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 (§ 11) darf nicht verzichtet werden. Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Für Anträge, die Vorlage an die Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung und einzelne Bauvorlagen sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Sammlung des Ministerialblattes unter Gliederungsnummer 23210 bekannt gemachten Vordrucke zu verwenden.

§ 2 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster 18

(1) Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind die Standardausgaben in Form der Flurkarte oder der Amtlichen Basiskarte.

(2) Im Auszug aus der Flurkarte müssen das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück sowie der Standort des Bauvorhabens dargestellt sein. Der Auszug darf nicht älter als sechs Monate und muss amtlich beglaubigt sein. Ein Auszug nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn ein amtlicher Lageplan nach § 3 Absatz 3, § 17 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 vorgelegt wird.

(3) Im Auszug aus der Amtlichen Basiskarte müssen das Baugrundstück und seine Umgebung im Umkreis von 500 m sowie der Standort des Bauvorhabens dargestellt sein. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:5.000 zu verwenden. Der Auszug darf nicht älter als sechs Monate sein.

§ 3 Lageplan 09 18 21

(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster (§ 2) zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens notwendig ist. Der Lageplan muss, soweit erforderlich, enthalten

  1. seinen Maßstab und die Lage des Baugrundstücks zur Nordrichtung,
  2. die Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers des Baugrundstücks,
  3. die rechtmäßigen Grenzen des Baugrundstücks und deren Längen sowie seinen Flächeninhalt,
  4. die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und die Höhenlage des engeren Baufeldes bezogen auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem,
  5. die Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen bezogen auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem,
  6. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den angrenzenden Grundstücken sowie die genehmigten oder nach § 63 Absatz 2 und 5 BauO NRW 2018 zulässigen, aber noch nicht ausgeführten baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück, bei Gebäuden auch mit Angabe ihrer Geschosszahl, Wand- und Firsthöhen und deren Abstandsflächen mit Berechnung,
  7. Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Baugrundstück und dessen engerer Umgebung sowie geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück,
  8. Flächen auf dem Baugrundstück, die von Baulasten betroffen sind, sowie Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind,
  9. Flächen auf dem Baugrundstück, die mit grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeiten zu Gunsten der Träger von Hochspannungsleitungen und unterirdischen Leitungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser belegt sind,
  10. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke,
  11. die Bezeichnung des Bebauungsplanes oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung mit den Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die Darstellung der Baulinien und Baugrenzen und der Flächen auf dem Baugrundstück, für die der Bebauungsplan oder eine andere Satzung besondere Festsetzungen trifft, sowie die Bezeichnung der örtlichen Bauvorschriften,
  12. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Wand- und Firsthöhen, der Höhenlage der Eckpunkte der baulichen Anlage bezogen auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem an der Geländeoberfläche, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens bezogen auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandflächen, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen,
  13. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu Grünflächen, zu Wasserflächen und zu Wäldern,
  14. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen auf dem Baugrundstück unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Fahrradabstellplätze, der Zu- und Abfahrten, der Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielplätze und der Flächen, die gärtnerisch angelegt werden beziehungsweise mit Bäumen bepflanzt werden sollen sowie
  15. die Lage der Entwässerungsgrundleitungen bis zum öffentlichen Kanal oder die Lage der Abwasserbehandlungsanlage mit der Abwassereinleitung.

(2) Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch ist der Lageplan für bauliche Anlagen nach Absatz 1 Nummer 6 und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück durch eine Berechnung ihrer Grundfläche, Geschossfläche, Zahl der Vollgeschosse und ihrer Baumasse zu ergänzen, mit der nachgewiesen wird, dass die festgesetzte Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse oder Baumassenzahl eingehalten wird.

(3) Der Lageplan (Absatz 1) und die Berechnungen nach Absatz 2 müssen von einem Katasteramt angefertigt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden (amtlicher Lageplan), wenn es beantragt wird oder

  1. es sich bei den Außengrenzen des Baugrundstücks nicht um festgestellte Grenzen im Sinne des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung handelt,
  2. die Grenzen des Baugrundstücks und die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken so vermessen sind, dass für die Grenzpunkte Koordinaten in einem einheitlichen System nicht ermittelt werden können, oder
  3. auf dem Baugrundstück oder von angrenzenden Grundstücken her Grenzüberbauungen vorliegen,
  4. eine Baulast im Sinne von § 18 auf dem Baugrundstück oder eine das Baugrundstück betreffende Baulast auf den angrenzenden Grundstücken ruht.

Wenn besondere Grundstücksverhältnisse, insbesondere in Folge des unübersichtlichen Verlaufs der Grenzen des Baugrundstücks durch Grenzversprünge oder Grenzknicke, gegeben sind und die Voraussetzungen für die Anfertigung eines amtlichen Lageplanes nach Satz 1 nicht vorliegen, können der Lageplan nach Absatz 1 und die Berechnungen nach Absatz 2 auch von einer Vermessungsingenieurin oder einem Vermessungsingenieur, die oder der Mitglied einer Ingenieurkammer ist, angefertigt werden; die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer ist auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen. In allen anderen Fällen können diese Bauvorlagen auch von den Entwurfsverfassenden angefertigt werden.

(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Vermessungsingenieurin oder Vermessungsingenieur niedergelassen sind und dort Lagepläne anfertigen dürfen, sind ohne Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer berechtigt, den Lageplan nach Absatz 3 Satz 2 anzufertigen.

(5) Für die Darstellungen im Lageplan sind die Zeichen und/oder Farben der Anlage zu dieser Verordnung und im Übrigen die Planzeichen der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen. Der Inhalt des Lageplanes ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

§ 4 Bauzeichnungen 18

(1) Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

  1. der Maßstab,
  2. die Maße, auch die Maße der Öffnungen, in den Grundrissen und Schnitten,
  3. das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes an diese Forderungen gestellt werden
  4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.

(2) In den Grundrissen, die für alle Geschosse anzufertigen sind, müssen insbesondere angegeben und eingezeichnet werden

  1. die vorgesehene Nutzung der Räume,
  2. die Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
  3. Art und Anordnung sowie lichte Durchgangsmaße der Türen in und an Rettungswegen,
  4. die Lage und Außenmaße der Abgasanlagen,
  5. Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und für die Brennstofflagerung,
  6. ortsfeste Behälter für schädliche oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind,
  7. Aufzugsschächte und die nutzbare Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
  8. Lüftungsleitungen und Installationsschächte, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind,
  9. Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, sofern diese besonders vorgeschrieben sind, mit Angabe ihrer Art,
  10. der Aufstellungsort von Maschinen und Apparaten.

(3) Aus den Schnitten muss insbesondere ersichtlich sein

  1. die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens bezogen auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem,
  2. der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Höhenlage der Geländeoberfläche bezogen auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem sowie Aufschüttungen und Abgrabungen,
  3. die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel mit rechnerischem Nachweis (§ 2 Absatz 3 BauO NRW 2018)
  4. die lichten Raumhöhen,
  5. die Höhen der Firste über der Geländeoberfläche, die Dachneigungen sowie das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsflächen erforderlichen Umfang (§ 6 Absatz 4 BauO NRW 2018).

(4) In den Ansichten müssen die geplanten baulichen Anlagen, bei Gebäuden auch das vorhandene und künftige Gelände mit Angabe seiner Höhenlage bezogen auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem dargestellt werden. Soweit erforderlich, müssen geplante Gebäude zusammen mit den Gebäuden in der näheren Umgebung in einer Ansicht im Maßstab 1:200 dargestellt werden; anstelle dieser Ansicht ist auch ein farbiges Foto oder eine farbige Fotomontage zulässig.

(5) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen und/oder Farben der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden; dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur vorgesehene Bauteile dargestellt werden. Einzelne Bauzeichnungen oder Teile hiervon können durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.

(6) In den Bauzeichnungen für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind die Angaben und Einzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3, 5 und 8 sowie Absatz 3 Nummer 4 nicht erforderlich.

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