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Regelwerk, Bau und Planung
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Erl IndBauR NRW - Erläuterungen zur Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 4. Februar 2015
Stand: April 2016
(Quelle: Ministerium für Bauen, Wohnen Stadtenwicklung und Verkehr NRW)



0 Vorbemerkungen

Die Richtlinie ist in ihrem materiellen Inhalt identisch mit der von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU verabschiedeten Muster-Richtlinie (Fassung Juli 2014); sie regelt die Mindestanforderungen an den baulichen Brandschutz von Industriebauten.

Nach § 54 Abs. 1 Landesbauordnung (BauO NRW) können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden. Über die Notwendigkeit besonderer Anforderungen sowie über die Gestattung von Erleichterungen hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Die Notwendigkeit besonderer Anforderungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hat die Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Sofern ein Antragsteller Erleichterungen von den Vorschriften der Landesbauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung im Rahmen des Brandschutzkonzeptes wünscht, kann er die Industriebaurichtlinie und die darin aufgezeigten verschiedenen Verfahren zugrunde legen um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 BauO NRW vorliegen.

Wird von den Regelungen der Richtlinie Gebrauch gemacht, so muss der Industriebau allen sich daraus ergebenden Anforderungen genügen; eine teilweise Anwendung der Regelungen ist dann nicht zulässig. Bei Änderungen im Bestand ist zu prüfen, ob diese wesentlich sind und Auswirkungen auf das vorhandene Brandschutzkonzept haben, ferner, ob die Industriebaurichtlinie für Teilbereiche angewandt werden kann oder eine Gesamtbewertung nötig ist.

Da die Industriebaurichtlinie für ein breites Spektrum unterschiedlicher Gebäudearten und - nutzungen vorgesehen ist, kann von einzelnen Regelungen dieser Richtlinie nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW abgewichen werden, wenn im Rahmen des Brandschutzkonzeptes nachgewiesen wird, dass durch eine andere Lösung in gleicher Weise das Sicherheitsniveau erreicht wird.

Sofern in der Richtlinie nicht höhere Anforderungen gestellt oder geringere Anforderungen gestattet werden, gelten die Anforderungen der Landesbauordnung. Nutzungsänderungen, z.B. infolge von Änderungen des Betriebsablaufes oder des Lagergutes bedürfen der Überprüfung des Brandschutzkonzeptes sowie der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (§ 63 BauO NRW).

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 BauO NRW regelt die Richtlinie als Technische Baubestimmung die Mindestanforderungen an den baulichen Brandschutz von Industriebauten.

Hierbei handelt es sich um Mindestanforderungen insbesondere an

Die Richtlinie dient Bauherren, Entwurfsverfassern und Fachplanern als Grundlage für die Planung und Behörden für die Beurteilung und Genehmigung von Industriebauten. Sie erspart den Bauherren Nachweise für im Einzelfall beabsichtigte Erleichterungen oder Abweichungen von den sonst geltenden Vorschriften der BauO NRW. Sie ermöglicht den prüfenden und genehmigenden Behörden eine gleiche Beurteilung gleich gelagerter Risiken und führt somit in gleich gelagerten Fällen zu gleichen Anforderungsergebnissen.

Die für alle Lastfälle zulässige Versagenswahrscheinlichkeit für Einzelbauteile pf wird für Industriebauten unterschieden nach der "Geschossigkeit" des betreffenden Brandbekämpfungsabschnitts und nach der Bedeutung der tragenden und aussteifenden Bauteile für die Standsicherheit des Gebäudes - gemessen in den Brandsicherheitsklassen SKb1 bis SKb3. Sie ist in DIN 18230-1 für einen Bezugszeitraum von 1 Jahr folgendermaßen festgelegt:

Übersicht Nr. 1: Zulässige bezogene Versagenswahrscheinlichkeit von Bauteilen pf [1/Jahr]

brandschutztechnische Bedeutung der BauteileGeschosse / Ebenen
mehrgeschossig / mehrebenigeingeschossig
hoch: SKb3pf,3 = 10-5 [1/Jahr]pf,3 = 10-4 [1/Jahr]
mittel: SKb2pf,2 = 10-4 [1/Jahr]pf,2 = 10-3 [1/Jahr]
gering: SKb1pf,1 = 10-3 [1/Jahr]pf,1 = 10-2 [1/Jahr]

Die bauordnungsrechtliche Risikobewertung basiert insbesondere auf folgenden Randbedingungen für den mehrgeschossigen Wohnungsbau:

Diese allgemeine Risikobewertung wird für die brandschutztechnische Auslegung von Bauteilen im Industriebau transformiert, wobei auch Wärmeabzugsflächen hinsichtlich der Ventilation für den Brandverlauf berücksichtigt werden. Das Verfahren der Transformation ist durch die Norm DIN 18230-1 selbst validiert.

Zu 1 Ziel

Da Industriebauten als Sonderbauten i. S. des § 54 Abs. 1 BauO NRW in aller Regel nicht ohne Abweichungen von den sonst geltenden Vorschriften errichtet werden können, ist es das Ziel der IndBauR NRW, die Mindestanforderungen an den baulichen Brandschutz dieser Bauten zu regeln. Hierbei bedient sie sich als Kriterium unterschiedlicher Anforderungen auch anderer Parameter, als sie den Regelungen der BauO NRW, die insbesondere Wohngebäude und diesen ähnliche Gebäude erfassen, zugrunde liegen, so z.B.

Darüber hinaus bedient sich die IndBauR NRW auch des bewährten Rechenverfahrens nach DIN 18230-1 - Baulicher Brandschutz im Industriebau - und auch anderer anerkannter Methoden des Brandschutzingenieurwesens.

Zu 2 Anwendungsbereich

Die IndBauR NRW ist eine nach § 3 Abs. 3 BauO NRW als Technische Baubestimmung eingeführte technische Regel, die zu beachten und von den Bauaufsichtsbehörden zu prüfen ist. Sie gilt zusammen mit der BauO NRW und ist kein abschließendes Regelwerk.

Die IndBauR NRW gilt für alle Industriebauten, unabhängig von ihrer Größe bzw. Grundfläche, jedoch nicht für Hochhäuser. Für Hochhäuser gelten die Vorschriften aus Teil 4 der Sonderbauverordnung (SBauVO). Die MIndBauRL sieht zwar eine Ausnahme für bestimmte Aufenthaltsräume vor (Räume, die nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden), für die die Muster-Hochhausrichtlinie (MHHR) keine Anwendung findet. Eine derartige Ausnahme ist in Nordrhein-Westfalen nicht möglich, weil eine Richtlinie eine höherrangige Rechtsverordnung nicht außer Kraft setzen kann.

Reinraumgebäude werden vom Anwendungsbereich der IndBauR NRW ausgenommen. Unter Reinraumgebäuden sind komplette Gebäude zu verstehen, die ausschließlich unter Reinraumbedingungen betrieben werden. In der Regel werden die Reinraumbedingungen unter Verwendung laminarer Luftströme erzeugt, die eine komplette Durchströmung des gesamten Gebäudes erfordern (sogenannte Ballroom-Technology). I. S. der IndBauR NRW wären die einzelnen Etagen als Ebenen zu definieren, da permanente Öffnungen, brandschutztechnisch nicht abgetrennt, über alle Decken und Böden verteilt sind.

Diese Gebäudeart erfordert in der Regel Brandschutzkonzepte, die von den Regelanforderungen der IndBauR NRW abweichen, z.B. weil keine sinnvolle, berechenbare Wärmeabzugsdimensionierung möglich ist. Reinraumgebäude sind daher in der Regel nach der IndBauR NRW nicht genehmigungsfähig und sollten über besondere Nachweisverfahren beurteilt und genehmigt werden. Einzelne Reinräume in Industriebauten fallen dagegen in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

Automatische Hochregalanlagen wurden in der Praxis häufig nach der VDI Richtlinie 3564 "Empfehlungen für Brandschutz in Hochregalanlagen" beurteilt und genehmigt. Da diese Richtlinie allerdings nicht ausschließlich auf bauordnungsrechtliche Schutzziele ausgerichtet ist und weil sich dieser Aspekt durch die Fortschreibung der VDI-Richtlinie erkennbar verstärkt hat, erweitert die IndBauR NRW ihren Anwendungsbereich. Zwar können Regallager über 9 m Höhe nicht nach DIN 18230-1 behandelt werden, da der Abbrandfaktor der Lagergüter ab dieser Höhe nicht ermittelt werden kann. Sie können aber nach den Abschnitten 5 und 6 beurteilt werden, womit deren brandschutztechnische Anforderungen weitestgehend mit der IndBauR NRW erfüllt sind. Im Einzelfall können über die IndBauR NRW hinausgehende Anforderungen gestellt werden; dies gilt insbesondere nicht, wenn in solchen Regallagern ausschließlich nicht brennbare Materialien gelagert werden.

Energieerzeugende und -verteilende Betriebsgebäude sind von der Anwendung der DIN 18230-1 ausgeschlossen, somit bliebe nur Abschnitt 6, nachdem zumindest große Kraftwerke nicht sachgerecht beurteilt werden können. Solche Kraftwerke werden in der Regel nach der Richtlinie VGB R 108 "Brandschutz im Kraftwerk" behandelt und nicht nach der IndBauR MIndBauRL (siehe § 3 Abs. 3 BauO NRW). Kleinere energieerzeugende und -verteilende Betriebe, insbesondere Anlagen unter Verwendung von regenerativen Energiequellen, können dagegen nach IndBauR NRW beurteilt werden.

Für Industriebauten mit geringen Brandgefahren können gegenüber der IndBauR NRW Erleichterungen nachgewiesen werden. In solchen Fällen ist in den Bauvorlagen, i. d. R. im Brandschutzkonzept, zunächst darzulegen, wie die Schutzziele für das betreffende Bauvorhaben festgelegt werden. Danach ist die Gleichwertigkeit der "Lösung mit Erleichterungen" nachzuweisen bzw. ausreichend nachvollziehbar zu begründen. Freilager werden beispielsweise im Abschnitt 5.12 im Zusammenhang mit der Lagerung an Fassaden (Außenwände) behandelt. Dort werden Abstandsregelungen aufgestellt, die ausschließlich für Lagerflächen und Gebäude auf dem gleichen Grundstück gedacht sind.

Von Einzelbestimmungen der IndBauR NRW kann gem. § 3 Abs. 3 BauO NRW abgewichen werden, wenn das jeweilige Schutzziel gleichwertig erfüllt wird. Dabei ist zu beachten, dass die Regelungen der Abschnitte 6 und 7 jeweils in sich geschlossene Konzepte darstellen. Dies kann i. E. auch ohne besondere Kompensationsmaßnahmen gegeben sein, wenn die für die Regelungen dieser Richtlinie vorausgesetzten Gefahren und Einwirkungen nicht gegeben sind. Das Erfordernis von Kompensationsmaßnahmen und deren Art und Beschaffenheit muss im Einzelfall in den Bauvorlagen (i. d. R. im Brandschutzkonzept) festgelegt werden.

Die sich aus Regelwerken hinsichtlich des Umgangs oder des Lagerns bestimmter Stoffe ergebenden Anforderungen, insbesondere des Produktsicherheitsgesetzes, der Gefahrstoffverordnung, der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL), der Kunststofflager-Richtlinie (KLR), bleiben unberührt.

Diese Richtlinie kann auch zur Begründung von Erleichterungen nach § 54 BauO NRW für Gebäude und bauliche Anlagen verwendet werden, die hinsichtlich ihres Brandrisikos mit Industriebauten vergleichbar sind (z.B. gewerbliche Nutzungen im Bereich des Kfz-Handels); dies betrifft nicht die Regelungen für die Rettungswege. Die Begriffe Produktion und Lagerung beziehen sich nicht auf Tierhaltungsanlagen, eine Anwendung der IndBauR NRW auf Tierhaltungsanlagen scheidet somit aus.

Zu 3 Begriffe

Wesentlich für dieses Regelwerk ist eine Definition der in ihm verwendeten Begriffe; sie gelten insofern nur für dieses Regelwerk.

Zu 3.1 Industriebauten

Die Begriffsbestimmungen über die Ermittlung der Grundfläche dienen der Klarstellung. Dadurch wird definiert, was Räume i. S. der IndBauR NRW sind. Ein Industriebau kann folglich aus einem Raum (zwischen den Außenwänden des Gebäudes) als auch aus mehreren Räumen (zwischen den jeweiligen Umfassungswänden) bestehen. Grundflächen sind die Flächen zwischen den Umfassungswänden. Sie enthalten allerdings nicht die Flächenanteile von Öffnungsflächen in den Decken von Ebenen (siehe Abschnitt 3.8).

Raumbildende Umfassungswände müssen keine Trennwände i. S. der BauO NRW sein. Umfassungswände reichen von Decke zu Decke. Ob und in wie weit die Umfassungsbauteile von Räumen brandschutztechnisch zu bemessen sind und entsprechend qualifizierte Abschlüsse von Öffnungen haben müssen, ergibt sich aus den Regelungen dieser Richtlinie. Abweichend von diesen Festlegungen gelten auch Ebenen mit Deckenöffnungen als Räume; für sie gelten spezielle Regelungen dieser Richtlinie.

Zu Industriebauten gehören in der Regel auch Räume wie Labore, Sozialräume, Umkleideräume, Räume für Büro- und Verwaltungszwecke, Prüfstandsbereiche bzw. Entwicklungsflächen, deren zulässigen Flächenanteile im Verhältnis zum Industriebau im Einzelfall festzulegen sind.

Die Grundfläche eines Industriebaus bzw. von Räumen als Fläche zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen bzw. bei Räumen, zwischen deren Umfassungswänden, zu ermitteln.

Zu 3.3 Brandabschnittsfläche

Die Brandabschnittsfläche ist nicht die Fläche, die sich aus der Summe der Flächen der einzelnen Geschosse ergibt, sondern die Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung im Brandabschnitt.

Auch wenn in bestimmten Fällen der Lagerung vor Fassaden nach Abschnitt 5.12 Lagerflächen zum Teil von den zulässigen Brandabschnittsflächen der Tab. 2 abgezogen werden müssen, bleibt die Fläche des Brandabschnitts die "Innenfläche" des betreffenden Gebäudebereichs nach obiger Definition.

Zu 3.4 Brandbekämpfungsabschnitt

Das Rechenverfahren nach DIN 18230-1 und somit auch Abschnitt 7 der IndBauR NRW gehen davon aus, dass ein (übergroßer) Brandabschnitt in "Unterabschnitte", genannt Brandbekämpfungsabschnitte, unterteilt wird. Diese Brandbekämpfungsabschnitte sind gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennte, ein- oder mehrgeschossige Gebäudebereiche mit oder ohne Ebenen mit besonderen Anforderungen an Wände und Decken, die diese Brandbekämpfungsabschnitte begrenzen.

Der Begriff "Gebäudebereich" sagt auch aus, dass der Brandbekämpfungsabschnitt eines Industriebaus Teil eines Gebäudes sein kann, das im Übrigen anderen Nutzungsarten dient und ggf. auch anderen Sonderbauvorschriften unterworfen ist.

Zu 3.5 Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts

Die Grundfläche eines Brandbekämpfungsabschnitts ist die Fläche der Bodenplatte, die auf der Geländeoberfläche aufliegt, also der Fußboden des untersten oberirdischen Geschosses, ggf. in Teilen dargestellt durch die Fußböden tieferliegender Geschossteile (z.B. Gruben und Pressenkeller, die zum Erdgeschoss gehören) oder durch höherliegende Geschossteile (z.B. bei versetzt angeordneten Erdgeschossen bei Gebäuden in Hanglage). Geschosse unter der Geländeoberfläche werden bei der Ermittlung der Grundfläche nicht berücksichtigt.

Die Grundfläche der untersten Ebene ist in der Regel auch zugleich die Grundfläche des untersten Geschosses (siehe Abschnitt 3.7) eines Brandbekämpfungsabschnitts, da Ebenen auch immer innerhalb eines Geschosses liegen.

Liegen Brandbekämpfungsabschnitte übereinander, ist die Grundfläche der höher liegenden Brandbekämpfungsabschnitte die Fläche der Decke, die die Brandbekämpfungsabschnitte voneinander trennt.

Zu 3.6 Brandbekämpfungsabschnittsfläche

Bei der Ermittlung der Brandbekämpfungsabschnittsfläche werden die Umfassungsbauteile des Brandbekämpfungsabschnitts nicht mitgerechnet, alle Bauteile innerhalb des Brandbekämpfungsabschnitts dagegen schon.

Zu 3.7 Geschoss

Da die Anforderungen der Richtlinie sich zum Teil nach der Geschossigkeit der Industriebauten richten, muss der Begriff Geschoss definiert sein. Geschossdecken stellen bauordnungsrechtlich raumabschließende und standsichere Abtrennungen dar. Decken mit Öffnungen, oder Decken mit Öffnungsverschlüssen, die nicht in der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken verschlossen werden, trennen keine Geschosse von Industriebauten. Die Flächen unter- und oberhalb solcher "offenen Decken" sind somit Bestandteil desselben Geschosses. Geschosse sind dreidimensional ausgebildet: Der Raumbereich eines Geschosses umfasst das gesamte Volumen von der (unteren) Geschossdecke bis zur nächsten Decke, die Geschosse oder Brandbekämpfungsabschnitte trennt oder bis zum Dach. Damit fallen alle sich darin befindenden Räume (z.B. Zimmer) aber auch Ebenen und Einbauten in das Geschoss.

Geschosse sind nicht nur für Industriebauten vorgesehen, die nach Abschnitt 6 beurteilt werden. Eine vertikale Gliederung von Brandbekämpfungsabschnitten kann auch im Verfahren nach Abschnitt 7 unter Einbeziehung von Geschossdecken erfolgen (FA = 0,4). Dann sind Ebenen als "in der Höhe - auch zu den Geschossdecken - versetzte Raumteile" zu bezeichnen. Geschosse innerhalb von Brandbekämpfungsabschnitten können auch von Wänden zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten begrenzt werden, die in der Bauart von Brandwänden errichtet werden müssen (siehe Abschnitt 7.3.2).

Zu 3.8 Ebene

Eine Ebene ist nach DIN 18230-1 keine Fläche, sondern ein Raum, der vergleichbar mit einem Geschoss ist. Eine Ebene erstreckt sich - wie ein Geschoss - zwischen den Umfassungsbauteilen eines Brandbekämpfungsabschnitts. Sie unterscheidet sich von Geschossen nur derart, als dass die Decke der Ebene zwar standsicher bemessen werden muss, sie aber im Gegensatz zur Geschossdecke nicht raumabschließend ist.

Ebenen werden durch die Außenwände des Gebäudes oder durch Wände begrenzt, die Brandbekämpfungsabschnitte trennen. Dies können auch Brandwände sein, z.B. wenn der Nachbarabschnitt des Industriebaus als Brandabschnitt nach Abschnitt 6 geplant wird.

Decken von Ebenen müssen brandschutztechnisch im Hinblick auf ihre Standsicherheit im Brand-fall bemessen werden. Im Verfahren nach Abschnitt 7 erfolgt die Auslegung entsprechend dem Rechenergebnis erf tF (gem. DIN 18230-1) für eine Einstufung als SKb3-Bauteil. Demnach können Decken von Ebenen bei kleinen Brandbelastungen oder bei entsprechend wirksamem Wärmeabzug bei erf tF < 15 min auch ohne klassifizierten Feuerwiderstand errichtet werden und sind dennoch brandschutztechnisch bemessen.

Der Begriff Ebene erfasst auch die in der bisherigen IndBauR vom 28. Mai 2001 angesprochenen Emporen und Galerien, jedenfalls soweit sie brandschutztechnisch bemessen waren.

Zwar gehört zu jeder Ebene ein Geschoss, aber nicht jedes Geschoss hat eine Ebene. Die Grundfläche eines Geschosses kann mit der untersten Ebene identisch sein. Durch die Summierungsformel in Abschnitt 7.4 wird klargestellt, dass in diesen Fällen die Grundfläche nur einmal anzurechnen ist.

Einer Regelung zum Umgang mit verschieden Einbauhöhen von Ebenendecken bedarf es nicht. Eine Zusammenfassung von Ebenendecken mit verschiedenen Höhen ist nicht erforderlich, weder für die Bestimmung der Rettungsweglängen noch für die Anforderungen an Bauteile und Baustoffe.

Zu 3.9 Einbauten

Einbauten sind Bauteile; sie sind Bestandteil des Gebäudes. Sie unterliegen damit der Überprüfung im Genehmigungsverfahren.

Einbauten werden genutzt um z.B. Behälter und Maschinen zugänglich zu machen oder um auf ihnen Räume unterzubringen; sie dürfen grundsätzlich für alle Industriebauzwecke genutzt werden, auch für Büro- und Verwaltungszwecke.

Der Begriff Einbauten erfasst auch die in der IndBauR vom 28. Mai 2001 geregelten Emporen und Galerien. Brandschutztechnisch werden Einbauten allerdings nicht bemessen. Ihre tragenden Teile können somit ohne nachgewiesene Feuerwiderstandsfähigkeit errichtet werden. Einbauten unterliegen den in Abschnitt 5.5 festgelegten Einschränkungen. Der Begriff Einbauten stammt aus der DIN 18230-1. Er beschreibt im Verfahren nach Abschnitt 7 z.B. Räume auf Bühnen mit Abdeckungen aus Gitterrosten und Blechen, die nicht für die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit bemessen sind und bei der Ermittlung der Brandbekämpfungsabschnittsfläche nicht angerechnet werden.

Einbauten sind auch im Verfahren nach Abschnitt 6 (ohne Ermittlung der Brandlast) zulässig.

Die Grundfläche von Einbauten ist die Fläche zwischen den zum Einbau gehörenden äußeren Begrenzungen. Dies können Wände, Geländer oder das freie Ende der horizontalen Fläche sein. Die Grundfläche von Einbauten wird in den Verfahren nach Abschnitt 6 und 7 nicht angerechnet.

Regale sind in der Regel nicht Bestandteil von baulichen Anlagen bzw. der Gebäudekonstruktion und damit auch keine Einbauten i. S. von Abschnitt 5.5. Das gilt auch für begehbare Regalsysteme, die keine Erschließungsfunktion haben. Regale bzw. begehbare Regalsysteme haben keine Erschließungsfunktion, wenn sie selbst nicht über Rettungswege nach Abschnitt 5.6.1 verfügen, wie z.B. Hauptgänge. Bauordnungsrechtlich sind solche Systeme als Einrichtungsgegenstände anzusehen. Es gelten aber die Rettungsweganforderungen des Abschnitts 5.6, insbesondere ist nach Abschnitt 5.6.4 von jeder Stelle eines Industriebaus ein Hauptgang nach 15 m Lauflänge zu erreichen.

Anforderungen an Regale können sich aus dem Produktsicherheits- und Arbeitsrecht ergeben. Sie können aber zu besonderen Anforderungen an das Gebäude (Rettungswegführung, Löschmöglichkeiten) führen.

Im Gegensatz dazu sind Regale und begehbare Regalsysteme, die Teil der tragenden Konstruktion des Gebäudes sind und/oder Erschließungsfunktion haben, Bestandteil der baulichen Anlage; in der IndBauR NRW können sie z.B. als Einbauten behandelt werden. Erschließungsfunktion haben Regale und begehbare Regalsysteme, wenn sie Teil der Rettungswege nach Abschnitt 5.6.1 sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Aufenthaltsräume über die Regale zu erreichen sind. Verkehrswege oder Aufenthaltsflächen in oder auf Regalen führen nicht dazu, dass Regale oder begehbare Regalsysteme Erschließungsfunktionen haben. Regale im Freien sind ebenfalls bauliche Anlagen, da sie mit eigener Schwere auf dem Boden ruhen.

Regale die bauliche Anlagen oder Bestandteil von baulichen Anlagen sind, unterliegen der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren und sind in den Bauvorlagen darzustellen.

Für Lagerbereiche oder Lagergebäude gilt nach Abschnitt 6.4.1, dass Lagerflächen auf 1.200 m2 zu begrenzen sind. Regale und begehbare Regalsysteme können zu Lagerbereichen gehören, unabhängig davon, ob sie bauliche Anlagen sind oder nicht.

Zu 3.10 Erdgeschossige Industriebauten

Gerade bei großflächigen Industriebauten liegen bereits bei geringer Geländeneigung häufig Teile der Fußböden der "Erdgeschosse" mehr als 1 m unter einer festgelegten Geländeoberfläche, ohne dass besondere Risiken bezogen auf die Zugänge für die Feuerwehr zum Industriebau gegeben sind, die eine Einstufung dieser Geschosse als Kellergeschosse mit entsprechend erhöhten Anforderungen nach Abschnitt 5.4 rechtfertigen. In solchen Fällen kommen Abweichungen von der Anforderung der IndBauR NRW in Betracht.

Wenn ein Geschoss auf einer Seite auf ganzer Länge für die Feuerwehr von außen ohne Hilfsmittel zugänglich ist, gilt es nach Abschnitt 5.4.3 nicht als Geschoss unter der Geländeoberfläche, sondern als oberirdisches Geschoss.

Zu 3.11 Brandsicherheitsklassen

Die Definition des Begriffes wird wegen der Ermittlung der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen nach Tabelle 6 erforderlich, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Brandsicherheitsklasse zu erfolgen hat.

Zu 3.12 Sicherheitskategorien

Die Sicherheitskategorien dienen als Kriterium unterschiedlicher Anforderungen auch an die zulässige Größe der Brandabschnittsflächen und der Brandbekämpfungsabschnittsflächen.

Halbstationäre Löschanlagen erleichtern die Löscharbeiten der Werkfeuerwehr, wodurch eine differenziertere Einstufung in die Sicherheitskategorien möglich wird.

Zu 3.13 Werkfeuerwehr

Die Anerkennung ergibt sich nach Landesrecht, die Anrechenbarkeit nach der Richtlinie. Rechtsgrundlage der Anerkennung ist § 15 Abs. 1 FSHG. Zuständig für die Anerkennung ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

Die Anrechenbarkeit ergibt sich aus der kurzen Hilfsfrist, der Ortskenntnis und der besonderen Fähigkeit der Werkfeuerwehren.

Als Einsatzstelle zählt ein Zugang zum betroffenen Industriebau. Diese Stelle kann auch einen Brandabschnitt oder Brandbekämpfungsabschnitt des Industriebaus erschließen, der vom Brand nicht unmittelbar betroffen ist.

Zu 4 Verfahren

Der Bauherr hat bei der Anwendung der IndBauR NRW als Technische Baubestimmung die Wahl, ob er sich eines Rechenverfahrens (z.B. nach DIN 18230-1 oder anerkannten Methoden des Brandschutzingenieurwesens) bedient oder ob er unmittelbar die in Abschnitt 6 Tabelle 2 in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile, der Geschossigkeit sowie der brandschutztechnischen Infrastruktur geregelte zulässige Brandabschnittsfläche für einen Brandabschnitt akzeptiert. Für Rechenverfahren nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens benennt die IndBauR NRW in einer normativen Anlage zur Richtlinie die Grundsätze und Voraussetzungen für die Aufstellung solcher Nachweise und regelt die Nachweisführung sowie deren Dokumentation.

Zu 5 Allgemeine Anforderungen

Zu 5.1 Löschwasserbedarf

Der Löschwasserbedarf für Industriebauten wurde auf den Löschwasserbedarf der Erstmaßnahmen der Brandbekämpfung ausgelegt. Es wurden für die unterschiedlichen Größen und damit Gefährdungspotentiale Eckwerte für die Festlegung im Einzelfall vorgegeben. Diese Werte sind mindestens einzuhalten; größere Werte können in begründeten Fällen verlangt werden.

Darüber hinaus wird das Vorhandensein einer selbsttätigen Feuerlöschanlage bei der Festlegung des Löschwasserbedarfs zur manuellen Brandbekämpfung abmindernd berücksichtigt.

Unter Abschnittsfläche ist die Brandabschnittsfläche bzw. die Brandbekämpfungsabschnittsfläche zu verstehen.

Zu 5.2 Lage und Zugänglichkeit

Die bewährten Regelungen über die Umfahrbarkeit von Industriebauten ab 5.000 m2 Grundfläche sowie die Erreichbarkeit von Brandabschnitten blieben unverändert.

Ebenso sind Regelungen zu innenliegenden Brandabschnitten enthalten, um häufig praktizierte Ausnahmen regelhaft zuzulassen. Hiernach sind innenliegende Brandabschnitte, die mit einer flächendeckenden selbsttätigen Löschanlage ausgestattet sind, möglich. Der Rettungsweg aus einem innenliegenden Brandabschnitt darf nur durch einen anderen Brandabschnitt führen und muss dann von dort einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.

Räume - auch mit Umfassungsbauteilen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit - innerhalb von Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten bilden keine eigenen Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte und müssen somit nicht an der Außenwand angeordnet werden.

Die Forderung nach Einhaltung der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr gilt auch für Umfahrten. Die Umfahrten müssen, wie die Flächen nach § 5 BauO NRW, für die Feuerwehr nutzbar sein. Dies wird durch die Ergänzung der IndBauR NRW sichergestellt. Es ist zu beachten, dass bei Umfahrten zur Nutzbarkeit im Brandfall in der Regel Bewegungsflächen gemäß Nr. 13 der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr erforderlich sind (vergleiche § 5 Abs. 4 BauO NRW).

Zu 5.3 Zweigeschossige Industriebauten mit Zufahrten

Sofern das untere Geschoss feuerbeständig gegenüber dem oberen Geschoss abgetrennt ist und beide Geschosse von außen für Feuerwehrfahrzeuge anfahrbar sind, kann das obere Geschoss wie ein erdgeschossiger Industriebau behandelt werden.

Zu 5.4 Geschosse und Ebenen unter der Geländeoberfläche

Geschosse, die unter der Geländeoberfläche liegen, stellen für die Brandbekämpfung besondere Probleme dar und werden deshalb in ihrer Größe beschränkt. Bei Vorhandensein einer Löschanlage darf die Fläche um das 3,5-fache erhöht werden. Damit findet eine sinnvolle Harmonisierung der Bewertung der selbsttätigen Feuerlöschanlage in allen Teilen der Richtlinie statt.

Unter den Voraussetzungen nach Abschnitt 5.4.3 unterliegen Geschosse und Ebenen nicht den Einschränkungen der Abschnitte 5.4.1 bzw. 5.4.2. Die Zugänglichkeit "von einer Seite auf ganzer Länge" hat zum Ziel, dass die Feuerwehr zum Erreichen der Zugangstüren quasi an der Fassade unmittelbar entlang laufen kann. Damit ist die Lauflänge - von den Gebäudeecken - zu den Zugangstüren kurz. Die Zugänglichkeit des Gebäudeteils unter der Geländeoberfläche erfolgt durch Türen; es muss mindestens eine Tür vorhanden sein. Das Erfordernis weiterer Türen kann sich aus den Rettungsweganforderungen ergeben. Es muss nicht zwingend ein für Fahrzeuge befestigter Weg unmittelbar an der Hauswand entlang hergestellt werden. Es muss aber sichergestellt werden, dass zum Erreichen der Zugangstüren keine Wegstrecken etwa um andere Gebäude auf dem Grundstück genutzt werden müssen. Industriebauten in Hanglagen werden damit sachgerecht bewertet.

Bei Nachweisen der zulässigen Größe der Brandabschnittsflächen nach Tabelle 2 handelt es sich bei diesem Geschoss um das erste oberirdische Geschoss. Über diesem Geschoss liegende weitere Geschosse gelten dann als 2., 3. usw. Geschosse oberhalb der Geländeoberfläche. Für Nachweise nach Abschnitt 7 wird die zulässige Fläche mit den dort geregelten Vorgehens- und Bewertungskriterien (FH und FA) ermittelt.

Eine gleichzeitige Anwendung von Abschnitt 5.3 und 5.4 scheidet jedoch aus, weil die beiden unterschiedlichen Privilegierungstatbestände nur einzeln angewendet werden dürfen, aber nicht gemeinsam.

Zu 5.5 Einbauten

Die Regelung über Emporen und Galerien in der IndBauR vom 28. Mai 2001 führte zu nicht vertretbaren Ergebnissen in der Praxis. Auf dieser Grundlage wurden Industriebauten genehmigt, bei denen in jedem Geschoss Emporen und Galerien mit einer Größe von nahezu 50 v.H. der Fläche des Geschosses vorgesehen waren. Dies zum Teil auch in Fällen, in denen in der Geschossdecke betriebsbedingt Öffnungen ohne entsprechend qualifizierte Verschlüsse vorhanden waren.

Die Gestaltung und Nutzung von Teilflächen von Industriebauten zeigt in der Praxis, dass zunehmend Räume für unterschiedlichste Nutzungen - auch Aufenthaltsräume - innerhalb von Brandabschnitten und Brandbekämpfungsabschnitten auch "aufgeständert", in der Höhe versetzt eingerichtet werden. Diese Räume werden auf Decken errichtet, die brandschutztechnisch nicht bemessen sind und von deren Standsicherheit im Brandfall daher nicht ausgegangen werden kann. Einbauten können aber auch der Aufstellung technischer Anlagen, der Materiallagerung, zu Wartungszwecken und als Verkehrswege dienen (Bühnen, Galerien, Wartungsgänge).

Die Flächen von Einbauten sind begrenzt. Als Ausgangsgröße für nicht bemessene Einbauten in der Sicherheitskategorie K1 wurde die Größe einer Nutzungseinheit von 400 m2 festgelegt. Bei verbesserter brandschutztechnischer Infrastruktur sind größere Einbauten zulässig; diese Flächengrößen entsprechen der Bedeutung der brandschutztechnischen Infrastruktur gemäß dem Faktor F2 des Abschnitts 7 der Richtlinie vom 28. Mai 2001. Die Größe von Einbauten wird auch durch die Regelungen zur Rettungswegführung und zur Rettungsweglänge bestimmt.

Da Einbauten nicht auf ihre Standsicherheit im Brandfall bemessen werden, sollen wirksame Löscharbeiten auch ohne Betreten des Einbaus möglich sein. Darauf ist bei der Planung der Einbauten zu achten. Ein "Hochlöschen" von einer unteren Fläche zur höheren Einbaulage ist nur bedingt möglich wegen der dafür erforderlichen Aufstellfläche unter Berücksichtigung der Wurfparabel (freie Raumhöhe). Darauf ist insbesondere zu achten, wenn begehbare Regalsysteme mit Laufebenen auf Einbauten errichtet werden. In Brand- und Brandbekämpfungsabschnitten der Sicherheitskategorie K 4 wird der Einbau in der Regel durch die Löschanlage ausreichend geschützt.

Es dürfen in einem Brandabschnitt, Geschoss oder Ebene mehrere Einbauten nebeneinander angeordnet werden, wenn insgesamt der Grenzwert von 25 v. H. nicht überschritten wird. Einbauten dürfen aber nicht übereinander angeordnet werden. Dabei müssen zur Behinderung der Brandausbreitung über die Einbauten Mindestabstände von 5 m eingehalten werden. Alternativ kommen im Einzelfall auch wirksame bauliche Trennungen in Betracht.

Zu 5.6 Rettungswege

Grundsätzlich ist bauordnungsrechtlich im Industriebau von einer Selbstrettung der Personen auszugehen. Deshalb wird gefordert, dass von jeder Stelle eines Produktions- und Lagerraumes zunächst ein Hauptgang und in Folge ein Ausgang in einen sicheren Bereich in einer vorgegeben Entfernung erreicht wird. Dies gilt für Ebenen und Einbauten aber auch für höher gelegene Aufenthaltsbereiche in Einrichtungen, wie für begehbare Gänge in begehbaren Regalen. Rettungswege - wie Hauptgänge - sind auf Bauteilen wie Decken oder Einbauten anzuordnen.

Zur Einhaltung der Anforderungen an die Rettungsweglängen sind folgende Nachweise zu führen:

Rettungswege sind gleichzeitig auch Feuerwehrerkundungs- und -angriffswege.

Für die Anforderungen des Abschnitts 5.6 an begehbare Regale gilt die Richtlinie folgendermaßen: Die Regalgänge für die Bedienung der Regale sind in allen Regalebenen den Regalen (als Teile der Einrichtungen) zuzuordnen, auch wenn sie eine für Hauptgänge erforderliche Mindestbreite von 2 m aufweisen. Die Regalgänge für die Bedienung der Regale zählen aber als "Stellen eines Produktions- oder Lagerraumes", für die die Entfernungen nach den Abschnitten 5.6.4 und 5.6.5 nachzuweisen sind. Daraus ergeben sich insbesondere folgende Anforderungen:

Für jede Stelle eines Regal-Bedienganges kann in Abhängigkeit von der Raumhöhe und von der brandschutztechnischen Infrastruktur eine zulässige Lauflänge bis zu einem Ausgang aus dem Brand- bzw. Brandbekämpfungsabschnitt von max. 105 m (wie für alle anderen Stellen des Industriebaus auch) zulässig sein.

Für begehbare Regalsysteme gilt im Verfahren nach Abschnitt 6, dass sie in Lagerabschnitte von max. 1200 m2 durch brandlastfreie Streifen zu unterteilen sind, soweit sie nicht mit einer automatischen Feuerlöschanlage geschützt sind. Bei diesen Lagerabschnitten von bis zu 1200 m2 können die Hauptgänge und die notwendigen Treppen zu den Bedienebenen unter Einhaltung der Regel-Anforderungen als Bauteile meist außerhalb der Regalfläche angeordnet werden.

Begehbare Regalsysteme mit Lagerabschnitten von mehr als 1200 m2 sind im Verfahren nach Abschnitt 7 und im Verfahren nach Abschnitt 6 (hier bei Regalanlagen mit Feuerlöschanlagen) zulässig. Für diese Fallgestaltung kann sich aus der Anforderung (Abschn. 5.6.4), nach 15 m einen Hauptgang zu erreichen, das Erfordernis für die Anordnung von Hauptgängen auch innerhalb des Regalsystems ergeben. Hauptgänge in Regalen zählen nach Abschnitt 5.6.1 zu den Rettungswegen. Sie werden aber statisch-konstruktiv Teil des Regalsystems sein. Das gilt für Treppen in oder außerhalb von Regalen entsprechend. Soweit begehbare Regale mit mehreren Bedienflächen übereinander angeordnet werden, ist davon auszugehen, dass die notwendigen Hauptgänge sich ebenfalls übereinander befinden. Damit liegt - da sie als konstruktiver Bestandteil des Regals quasi immer Einbauten sind - formal ein Verstoß gegen Abschnitt 5.5 vor, da Einbauten nicht übereinander angeordnet werden dürfen. Auch die Regelung über die max. Grundfläche von Einbauten (siehe Tabelle 1) bzw. der max. Flächenanteil von Einbauten von 25 % nach Abschnitt 5.5 können durch die Flächen der Hauptgänge in Regalen überschritten werden.

Die Errichtung begehbarer Regale bedarf deshalb in der Regel einer Abweichung nach § 3 BauO NRW von den Anforderungen des Abschnitts 5.5. Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Abweichung erteilt werden, da den Rettungsweganforderungen des Abschnitts 5.6 in gleicher Weise entsprochen wird:

Die Ausführungen zu begehbaren Regalen gelten für vergleichbare Einrichtungen entsprechend.

Unabhängig von den Rettungsweganforderungen des Bauordnungsrechts sind die Anforderungen des Arbeitsstättenrechtes zusätzlich zu beachten.

Zu 5.6.1

Das Freie sind Bereiche außerhalb der baulichen Anlage, von denen die Verkehrsfläche ungefährdet erreicht werden kann. Dazu können auch Innenhöfe gehören, wenn diese sicher verlassen werden können.

Als Ausgänge ins Freie gelten auch Ausgänge, die über Außentreppen ohne Treppenräume, über offene Gänge oder begehbare Dachflächen führen, wenn diese im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet werden können.

Liegt der Ausgang ins Freie unter einem Vordach, ist Abschnitt 5.6.5 zu beachten (das Freie beginnt am Rande des Vordaches).

Zu 5.6.2

Grundsätzlich sollen für Geschosse, Ebenen und Einbauten die gleichen Rettungsweganforderungen gelten. Deshalb sind die bisher für Geschosse geltenden Rettungsweganforderungen auch auf Einbauten und Ebenen mit einer Grundfläche von > 200 m2 anzuwenden. Ebenen und Einbauten < 200 m2 benötigen nur einen Ausgang oder ggf. Abgang, wenn die maximal zulässige Entfernung nach Abschnitt 5.6.5 nicht überschritten wird.

Unabhängig davon müssen in Industriebauten alle Räume größer 200 m2 (auf Ebenen, Einbauten oder Geschossen) zwei Ausgänge haben. Diese Ausgänge sind nicht mit den Ausgängen nach Abschnitt 5.6.1 gleichgesetzt. Sie können über einen benachbarten Raum führen. Die Ausgänge sollen möglichst entgegengesetzt angeordnet sein. Ein Hauptgang nach Abschnitt 5.6.4 soll nach 15 m erreicht sein.

Zu 5.6.3

Das Erreichen der in Abschnitt 5.6.3 Satz 1 genannten Rettungswege ist dem Erreichen von Treppenräumen bzw. dem Freien gleichgestellt. Daher müssen diese Rettungswege den gleichen Schutz wie das Freie bzw. ein notwendiger Treppenraum aufweisen. Außentreppen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher und nutzbar bleiben. Dies gilt entsprechend auch für offene Gänge und begehbare Dächer. Wird beispielsweise einer der Rettungswege, der auch Feuerwehrangriffsweg ist, über begehbare Dächer geführt, müssen diese im Brandfall ausreichend lang standsicher und nutzbar sein. Abschnitt 5.14.1 Satz 5 ist zu beachten.

Bild 1

Rettungswegführung über Dach

Entfernung (E) nach Abschnitt 5.6.5
Dach im Brandfall ausreichend lang standsicher, auch für Feuerwehrangriff

Ebenen sollen grundsätzlich mindestens einen auf gleicher Höhe liegenden Ausgang in einen anderen sicheren Bereich oder in einen notwendigen Treppenraum haben. Der zweite Rettungsweg darf über eine notwendige Treppe ohne notwendigen Treppenraum auf die unmittelbar darunterliegende Decke einer Ebene oder eines Geschosses führen, wenn von dort aus mindestens zwei sichere Bereiche erreicht werden können. Damit ist sichergestellt, dass mindestens ein von der höherliegenden Ebene unabhängiger Rettungsweg zur Verfügung steht.

Bild 2

zweiter Rettungsweg führt auf die darunterliegende Decke

von dort mindestens zwei gesicherte Bereiche erreichbar

Der letzte Absatz in Abschnitt 5.6.3 regelt die Rettungswegführung aus in Industriebauten eingestellten Räumen, die, wenn sie z.B. als Aufenthaltsräume genutzt werden, in die Gesamtbetrachtung des Industriebaus einzubeziehen sind. Die Anforderungen gelten auch für separate Räume in Ebenen und auf Einbauten. Ohne weitere Anforderungen sind offene Räume möglich, die z.B. keine eigene Decke haben, d. h. man hört, sieht (und riecht) den Bereich außerhalb des offenen Raumes. Sind Räume geschlossen, d. h. durch Wände und Decken getrennt, benötigen sie zwingend eine Sichtverbindung als Ersatz für die Anbindung an einen notwendigen Flur. Ab einer Grundfläche eines Raumes von mehr als 20 m2 sind die dort anwesenden Personen in geeigneter Weise zu warnen. Wie dies sichergestellt wird, ist im jeweiligen Einzelfall festzulegen ist.

Personen in Nebenräumen, die Aufenthaltsräume sind, müssen in gleicher Weise in das Rettungswegkonzept einbezogen sein.

Zu 5.6.4

Im Industriebau sind neben den in § 37 Abs. 1 S. 1 BauO NRW genannten notwendigen Treppen in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum (notwendiger Treppenraum) auch weitere im Industriebau vorkommende Rettungswege (Außentreppen, offene Gänge, begehbare Dächer, andere Brandabschnitte oder andere Brandbekämpfungsabschnitte) zulässig. Die in der Aufzählung genannten Rettungswege im Industriebau sind als gleichwertig anzusehen. Die Nutzung von Außentreppen muss ausreichend sicher sein und darf im Brandfall nicht gefährdet werden.

Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Lokal begrenzte Einengungen durch betriebsnotwendige Einrichtungen, z.B. durch Förderbänder, können hingenommen werden. Hauptgänge können auch Transportwege sein, z.B. für Flurförderfahrzeuge.

Hauptgänge sollen grundsätzlich zwei Fluchtmöglichkeiten bieten. Hauptgänge können auf Einbauten, auf Decken von Ebenen und Geschossdecken liegen. Sie sollen möglichst geradlinig und direkt zu den Ausgängen führen, um eine rasche und zielgerichtete Flucht zu ermöglichen. Hauptgänge sind Bestandteil des Rettungswegekonzeptes. Eine Änderung bei der Anordnung von Hauptgängen erfordert den Nachweis, dass den Anforderungen an die Rettungswegführung in gleicher Weise entsprochen wird.

Zu 5.6.5

Die Rettungsweglänge wird unter Vernachlässigung der Einrichtung des Industriebaus zunächst als Entfernung gemessen (Zirkelschlag). Bauteile wie z.B. Wände und genehmigungspflichtige Einbauten, die bei der Flucht umgangen werden müssen, sind zu berücksichtigen. Zusätzlich wird die tatsächliche Lauflänge in Abschnitt 5.6.8 auf das 1,5 fache der Entfernung nach Abschnitt 5.6.5 beschränkt. Maßgebend ist sowohl das Kriterium der Entfernung als auch der Lauflänge.

Die Regelungen basieren auf Untersuchungen zur Festlegung von zulässigen Rettungsweglängen in der Automobilindustrie, für hohe Räume und für Räume mit Alarmierungsanlagen in Verbindung mit Brandfrüherkennungseinrichtungen. Die Beschränkung auf maximal 70 m erfolgte aufgrund der spezifischen Gegebenheiten in der Automobilindustrie, die im allgemeinen Industriebau nicht immer gegeben sind. Die Verlängerung der Rettungsweglänge in Abhängigkeit von der mittleren lichten Höhe kann aufgrund der geringeren thermischen Beaufschlagung der Bauteile und dem größeren Rauchpolster gestattet werden. Eine weitere Verlängerung der Rettungswege ist aber nur bei Vorhandensein einer Alarmierungseinrichtung in Verbindung mit einer automatischen Branddetektion, mit der die Nutzer des Industriebaus gewarnt werden, möglich. Unter dieser Voraussetzung sind eine frühzeitige Brandentdeckung (auch kleinerer Brandereignisse) und eine rasche Warnung der Nutzer gegeben.

Die mittlere lichte Höhe ergibt sich aus dem gemittelten Abstand der Decken oder des Daches zum Rettungsweg. Besondere Beachtung ist höhergelegenen Ebenen zu schenken. Die Ermittlung der mittleren Höhe von Ebenen ist in Abschnitt 5.6.7 geregelt.

Die Flächen unter Vordächern können im Brandfall stark verraucht sein und sind somit nicht dem "Freien" gleich zu setzen. In Abschnitt 5.6.5 wird deshalb bestimmt, dass das Freie erst an den Stellen erreicht wird, wo der Vordachbereich verlassen wird. Ein Vordach i. S. der Richtlinie ist ein Dach, das an der Außenwand eines Industriebaus angebracht wird und nach vorne, in Richtung des Freien oder mindestens zweiseitig, offen ist. Ein Dach, welches zwei Gebäude verbindet, ist dagegen kein Vordach i. S. der IndBauR MIndBauRL. Ein solches Dach führt zu einem insgesamt neuen Gebäude oder zu aneinander gebauten Gebäuden mit denen daraus resultierenden Anforderungen des Baurechts.

Im Grundsatz ist deshalb die Entfernung von jeder Stelle eines Industriebaus bis zum Ende des Vordachs (Ausgang ins Freie) zu ermitteln, soweit die Bereiche unter dem Vordach nicht durch eine Brandwand oder eine Wand zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten vom Industriebau getrennt sind. Für mindestens zweiseitig offene Vordächer ist aufgrund der im Brandfall verbesserten Ventilationsverhältnisse eine zusätzliche Entfernung in der Tiefe des Vordachs zulässig, die jedoch auf maximal 15 m begrenzt ist.

Die Regelung darf auch auf Vordächer angewendet werden, die tiefer als 15 m sind (siehe auch Abschnitt 5.6.8).

Die Flächen unter Vordächern sind keine Räume i. S. von Abschnitt 5.7.1 dieser Richtlinie.

Bild 3

Vordach Tiefe ≤ 15 m; Vordach mindestens zweiseitig offen,
Entfernung (E) nach Abschnitt 5.6.5
Vordach Tiefe > 15 m; Vordach mindestens zweiseitig offen,
Entfernung (E) nach Abschnitt 5.6.5

Zu 5.6.6

Eine Erleichterung wird für Kontroll- und Wartungsgänge, die nur gelegentlich und nur von eingewiesenem Personal begangen werden und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, eingeräumt. Diese dürfen über Steigleitern erschlossen werden, wenn diese bei zweiseitiger Fluchtmöglichkeit in einer Entfernung von max. 100 m erreicht werden. Werden diese Flächen anders genutzt, handelt es sich um Einbauten oder Ebenen. Besuchergänge oder Erschließungszonen, die regelmäßig zum Teil auch von fremden Besuchern genutzt werden, sind keine Kontroll- und Wartungsgänge i. S. dieser Vorschrift.

Zu 5.6.7

Die lichte Höhe einer Ebene ist der Abstand der begehbaren Flächen der Ebene (Grundfläche) zur nächsthöheren Decke bzw. zum Dach. Sofern oberhalb einer Ebene verschiedene Ebenendecken angeordnet sind, ist diese lichte Höhe als flächenbezogenes Mittel für die Bemessung der Rettungsweglänge notwendige Höhe des Raumes zu berechnen.

Bild 4

Zu Bild Nr.4:

Hinweis: Zur Vereinfachung wird die Bauteildicke der Ebenen vernachlässigt.

Die flächengewichtete mittlere lichte Höhe über der Ebene 0 m beträgt 7,40 m, mit:

1800 qm / 2500 qm x 5 m +
200 qm / 2500 qm x 10 m +
500 qm / 2500 qm x 15 m = 7,40 m

Der Einbau wird nicht berücksichtigt, d. h. im Bereich des Einbaus wird eine Höhe von 5 m zugrunde gelegt.
Die flächengewichtete mittlere lichte Höhe über der Ebene 5 m beträgt 5 m. Hinweis: Die Öffnung von 500 qm in der Ebene 10 m hat keinen Einfluss auf die mittlere Höhe über der Ebene 5 m, da sich unterhalb dieser Öffnung eine gleichgroße Öffnung in der Ebene 5 m befindet.
Die flächengewichtete mittlere lichte Höhe über der Ebene 10 m beträgt 5 m.

Satz 2 enthält eine Ausnahmeregelung für Einbauten und Ebenen mit einer maximalen Grundfläche nach Tabelle 1. Bei diesen Einbauten und Ebenen ist eine Höhenmittelung nicht erforderlich, da schon die doppelte Höhe (siehe Abschnitt 5.6.9) von der Rettungsweglänge abgezogen wird und die größenmäßig begrenzten Flächen unter solchen Einbauten und Ebenen im Hinblick auf die Rauchausbreitung (über Öffnungen nach oben) akzeptabel sind. Für die Höhe von Einbauten und Ebenen mit einer maximalen Größe nach Tabelle 1 ist die mittlere lichte Höhe der Ebene oder des Geschosses maßgebend, in denen die Einbauten angeordnet sind. Werden Einbauten auf Geschossdecken, Decken von Ebenen neu errichtet, ist immer die Einhaltung der zulässigen Lauflänge zu überprüfen.

Zu 5.6.8

Zur Einhaltung der Rettungsweganforderungen sind zwei Nachweise zu erbringen. Zunächst mittels Zirkelschlag um die sicheren Ausgänge (Türen), als Nachweis, dass die maximal zulässigen Entfernungen nach Abschnitt 5.6.5 nicht überschritten sind. Des Weiteren der Nachweis, dass die tatsächliche Lauflänge nach Abschnitt 5.6.8 nicht überschritten wird.

Führt einer der Rettungswege von einem Einbau oder aus einer Ebene mit einer maximalen Grundfläche nach Tabelle 1 auf die darunter liegende Decke einer Ebene oder die darunterliegende Geschossdecke, ist anstelle des Laufweges auf der Treppe von der zulässigen Lauflänge das Doppelte der Höhendifferenz zu diesem Ausgangsniveau abzuziehen. Die doppelte Höhendifferenz ist auch von höhergelegen begehbaren Aufenthaltsbereichen von Einrichtungen wie Regalen abzuziehen.

Auch bei der nach Abschnitt 5.6.5 ermöglichten Verlängerung der Entfernung im Falle von Vordächern ist die zulässige Lauflänge zu ermitteln. Der Weg unter dem Vordach von der Ausgangstür des Gebäudes bis zu den Stellen, an denen das Freie erreicht wird, soll möglichst geradlinig auf einem Hauptgang geführt werden und darf nicht für andere Zwecke - insbesondere zum Abstellen oder sogar für das Lagern von Gegenständen - vorgesehen und genutzt werden.

Da die zusätzliche Entfernung von 15 m ausschließlich auf Rettungswege unter dem Vordach abstellt, ist die zulässige Lauflänge innerhalb von Brand- oder Brandbekämpfungsabschnitten unabhängig von Vordächern zu ermitteln; die Lauflänge unter einem Vordach kann somit nicht zu einer Verlängerung der zu ermittelnden Lauflängen innerhalb des Gebäudes führen. Dies gilt auch, wenn nach Abschnitt 5.6.5 die Verlängerung der Entfernung auf Vordächer angewendet wird, die tiefer als 15 m sind und sich die zulässige Gesamtlauflänge um 1,5 x 15 m = 22,5 m vergrößert.

Zu 5.6.9

Einbauten werden vor allem für den Produktionsprozess bzw. -ablauf genutzt und befinden sich häufig an zentralen Stellen des Industriebaus. Eine direkte Anbindung an einen notwendigen Treppenraum oder anderen Brandabschnitt oder eine Lage unmittelbar an einer Außenwand ist nicht immer möglich. Deshalb dürfen alle Rettungswege über notwendige Treppen ohne notwendigen Treppenraum geführt werden, wenn sie auf die unmittelbar darunterliegende Decke einer Ebene oder eines Geschosses führen und dort ein Ausgang in einen sicheren Bereich erreicht wird. Die Lauflänge auf dem Einbau ist dabei in Abhängigkeit von der tatsächlich ermittelten Brandbelastung und der vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur begrenzt (siehe Bilder 5 und 6).

Die vorgeschriebenen Entfernungen nach Abschnitt 5.6.5 sind zu beachten, d. h. von jeder Stelle eines Einbaus muss ein Ausgang in einen "sicheren Bereich" z.B. in 35 m bzw. 50 m erreichbar sein. Allerdings ist dabei das Doppelte der Höhendifferenz der Einbauten zum Ausgangsniveau (das Niveau, auf dem sich der Ausgang in einen sicheren Bereich - ins Freie, in einen notwendigen Treppenraum, in einen anderen Brandbekämpfungsabschnitt - befindet) von der zulässigen Lauflänge abzuziehen, nicht aber von der zulässigen Entfernung. Die zulässige Entfernung für Einbauten ergibt sich zunächst aus der mittleren Höhe der Ebene bzw. des Geschosses, in dem/der sich der Einbau befindet (siehe Bilder 5 und 6).

Dies gilt auch für Ebenen mit einer maximalen Grundfläche nach Tabelle 1.

Zu 5.6.10

Wände notwendiger Treppenräume müssen in der Bauart einer Brandwand hergestellt werden. Gerade bei feuerhemmenden oder hochfeuerhemmenden Haupttragwerken sollten die Treppenräume angesichts nicht auszuschließender hoher Brandlasten sicher sein. Baukonstruktiv wird keine Schwierigkeit gesehen, die Treppenräume in der Bauart Brandwand z.B. in einer feuerhemmenden Tragkonstruktion zu errichten. Die Anforderung ist auch aufgrund der Erleichterung, nur nicht-brennbare Baustoffe für Treppen oder eine Außentreppe zu verwenden, gerechtfertigt.

Zu 5.6.11

Im Industriebau müssen notwendige Treppenräume nicht grundsätzlich an einer Außenwand liegen. Nach Satz 1 sind innenliegende notwendige Treppenräume im Industriebau regelmäßig zulässig, wenn sie an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.

Nach Satz 2 sind in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Diese können z.B. darin bestehen, dass der Raucheintritt aus anschließenden Nutzungseinheiten begrenzt (Anordnung notwendiger Flure, Vorräume oder qualifizierte Abschlüsse) und die Zuluftzufuhr verstärkt wird (ggf. maschinelle Spülluft).

Satz 3 bestimmt die Mindestgröße der Öffnungen für die Rauchableitung und regelt die Bedienung der Abschlüsse dieser Öffnungen.

Bild 5

Einbau ≤ 200 m2:

Einbau muss innerhalb der zulässigen Entfernung liegen

1. Nachweis der Entfernung (E) nach Abschnitt 5.6.5

2. Nachweis der Lauflänge (L) nach Abschnitt 5.6.5

zul. Lauflänge (L) = 1,5x zul. Entfernung (E)
L1 + 2x Δh + L2 ≤ 1,5x E

Bild 6

Einbau > 200 m2:

2 Abgänge

Einbau innerhalb der zulässigen Entfernung

1. Nachweis der Entfernung (E) nach Abschnitt 5.6.5

2. Nachweis der Lauflänge (L) nach Abschnitt 5.6.5

zul. Lauflänge (L) = 1,5x zul. Entfernung (E)

L1 + 2x Δh + L2 ≤ 1,5x E

zul. L1 auf Einbau:

-50 m bei Brandbelastung < 15kWh/m2

-35 m mit Alarmierungseinrichtung für Nutzer

-25 m im Übrigen
Hauptgang auf Einbau nach 15 m erreichbar

Zu 5.7 Rauchableitung

  1. Anlass für die Überarbeitung der Regelungen für die Rauchableitung sind die Grundsätze zur Auslegung des § 14 MBO (Brandschutz) der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2008 (DIBt Mitteilungen 1/2009). Danach zielt die Rauchableitung auf die Unterstützung der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr, wenn die grundlegenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen - insbesondere hinsichtlich der Standsicherheit im Brandfall, der brandschutztechnischen Raumtrennung und Abschnittsbildung und der ausreichenden Bemessung, Anordnung und Ausbildung der Rettungswege erfüllt und die erforderlichen betrieblich/organisatorischen Vorkehrungen und ggf. anlagentechnischen Maßnahmen einschließlich Alarmierung vorgesehen sind. Die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen werden durch die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt.
  2. Die Anforderungen an die Rauchableitung nach Abschnitt 5.7 dienen der Unterstützung der Brandbekämpfung (Innenangriff der Feuerwehr) und sind auf andere Schutzziele nicht ausgerichtet.
  3. Für die Anordnung und Bemessung der Einrichtungen und Anlagen für die Rauchableitung wird von Folgendem ausgegangen:
    1. Unter Beachtung sowohl physikalischer Modelle (Energie- und Massebilanzmodell) als auch physikalisch-strömungsmechanischer Modelle - wie sie beispielsweise auch der Normenreihe DIN 18232 zu Grunde liegen, hier wegen des geforderten Schutzziels jedoch mit modifizierten Randbedingungen - wäre z.B. bei einer natürlich wirkenden Rauchableitung rechnerisch eine aerodynamisch wirksame Rauchabzugsfläche AW von 4 bis 5 m2 in Zuordnung zu der Fläche des Raumes von A=1.600 m2 ausreichend. Dabei wird ein Brandverlauf bis zum Ende der Entstehungsphase als Bemessungsszenario mit einer Brandleistung von 2 MW [übliche Brandleistung eines in der Entstehungs- und Entwicklungsphase brandlastgesteuerten Brandes und zugleich gerundeter Maximalwert des in Abstellung auf 1,5 m2 wirksamer Rauchabzugsfläche AW sich einstellenden ventilationsgesteuerten Brandes; siehe hierzu vergleichsweise auch die Gleichung (AA.1) und (BB.6) in DIN EN 1991-1-2/NA:2010-12] über einen Zeitraum von einer Stunde betrachtet. Der Feuerwehr wird zudem eine gewisse Verrauchung des Raumes, z.B. durch örtliche Verwirbelung, zugemutet.
    2. Bei großen Räumen (> 1.600 m2) mit natürlich wirkender Rauchableitung wird eine möglichst gleichmäßige Verteilung von Rauchabzugsgeräten im oberen Raumdrittel und die Bildung von Auslösegruppen verlangt; dadurch wird auch der Verschleppung der Rauchgase über größere Entfernungen innerhalb eines Raums vorgebeugt. Daraus erfolgt die Anordnung von insgesamt 1,5 m2 AW bezogen auf jeweils höchstens 400 m2 der Fläche A und die Zusammenfassung von Rauchabzugsgeräten zu Auslösegruppen für je 1.600 m2 der Fläche A. Die Größe der Rauchabschnitte ergibt sich aus der jeweiligen Raum- bzw. zulässigen Brandabschnittsgröße.
    3. In kleinen Räumen (5 1.600 m2) genügen im oberen Raumdrittel angeordnete Wand- und/oder Dachöffnungen, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen und deren geometrische Größe insgesamt mindestens 1 % der Grundfläche des Raumes beträgt.
    4. Hinsichtlich der Vorgaben für die Rauchableitung wird unterschieden zwischen "Öffnungen zur Rauchableitung", "natürlich wirkenden Rauchabzugsanlagen" und maschinellen Rauchabzugsanlagen. Diese Vorgaben sind als "Regel-Beispiel-Katalog" gestaltet und lassen somit alternative Lösungen zur Erreichung des benannten Schutzziels unter Beachtung des Brandmodells nach Nr. 3 Buchst. a zu, ohne dass es einer Abweichungsentscheidung bedarf. Beispielhaft sei hier auf die Anwendung der Normenreihe DIN 18232 verwiesen. Alternative Lösungen sind mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen in den Bauvorlagen (i. d. R. im Brandschutzkonzept) gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO darzustellen.

In Abschnitt 5.7 wird daher das Schutzziel "Unterstützung der Brandbekämpfung" benannt und verlangt, dass Produktions- und Lagerräume und Ebenen mit mehr als jeweils 200 m2 Grundfläche entraucht werden müssen.

Für die Rauchableitung aus notwendigen Treppenräumen, die an einer Außenwand liegen, genügen die Anforderungen aus § 37 Abs. 11 S. 2 BauO NRW. Innenliegende notwendige Treppenräume müssen die Anforderungen aus Abschnitt 5.6.11 erfüllen.

Zu 5.7.1 Rauchableitung aus Produktions- und Lagerräumen ohne Ebenen

Die Regelungen gelten gleichermaßen für Räume in Brandabschnitten oder in Brandbekämpfungsabschnitten.

Zu 5.7.1.1

Für Produktions- und Lagerräume ohne Ebenen kann das Schutzziel durch natürlich wirkende Rauchabzugsanlagen erfüllt werden. Für die Rauchabzugsanlagen werden feste Bemessungsregeln für die Mindestgröße der aerodynamisch wirksamen Flächen der Rauchabzugsgeräte - bezogen auf eine maximale Raumgrundfläche und damit auch die Verteilung der Geräte - vorgegeben. Eine Interpolation bezogen auf die Flächen der jeweiligen Räume ist nicht zulässig. Es sind Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12101-2 zu verwenden.

Für natürlich wirkende Rauchabzugsgeräte sind in den Bauvorlagen (i. d. R. im Brandschutzkonzept) unter Berücksichtigung des vorgebenden Brandmodells (siehe oben) und des Standortes des Gebäudes (hinsichtlich der Einwirkungen auf die Geräte durch Wind, Schnee, Umgebungstemperatur u.a.) mindestens die notwendigen Leistungsanforderungen und Klassen gemäß Abschnitt 7 der DIN EN 12101-2 festzulegen, (ggf. auch mit dem Hinweis auf eine vorgesehene Lüftungsfunktion der Geräte). Durch die in den Bauvorlagen bzw. im Brandschutzkonzept erforderlichen Angaben zur Anordnung der Geräte in Wand oder Dach ist keine Anpassung der notwendigen aerodynamisch wirksamen Öffnungsflächen erforderlich, da gemäß DIN EN 12101-2 die Bestimmung der vorhanden aerodynamisch wirksamen Öffnungsfläche Aa der Geräte in Abhängigkeit von der Einbaulage erfolgt.

Die Zuluftfläche wird nur einmal in einer Gesamtgröße von 12 m2 verlangt, auch wenn mehrere Auslösegruppen erforderlich werden; der Planer hat somit nur die erforderlichen Öffnungsflächen für die Zuluft vorzusehen. Die Gesamtfläche für die Zuluft kann auf verschiedene Öffnungen verteilt werden.

Rauchabzugsanlagen nach Abschnitt 5.7.1.1 können auch für Räume nach Abschnitt 5.7.1.2 verwendet werden.

Zu 5.7.1.2

Für die Produktions- und Lagerräume ohne Ebenen mit nicht mehr als 1.600 m2 Grundfläche wird eine Möglichkeit zur Erfüllung des Schutzzieles ohne Rauchabzugsanlage aufgezeigt. Je nach Lage der vorgesehenen Öffnungen zur Rauchableitung ist eine prozentual nach der Grundfläche des Raumes bestimmte Gesamtöffnungsfläche anzuordnen. Sie beträgt mindestens 1 v. H. der Grundfläche.

Bei der Anordnung von Öffnungen zur Rauchableitung in Wänden (z.B. Fenster) wird eine Gesamtöffnungsfläche von mindestens 2 v. H. der Grundfläche verlangt, da eine Rauchableitung über Außenwandöffnungen schwieriger ist, als über oberste Stellen eines Raumes, z.B. im Dach. Die Größe der Öffnungen für die Zuluft, die sogenannten "Zuluftflächen", richtet sich nach der erforderlichen Gesamtöffnungsfläche für die Rauchableitung; für einen Raum genügen aber Zuluftflächen - wie auch bei Rauchabzugsanlagen - von insgesamt 12 m2. Als Öffnungsflächen und Zuluftflächen gelten die freien Querschnitte von Öffnungen in Außenwänden oder Dächern.

Grundsätzlich soll der im Brandfall entstehende Rauch ins Freie abgeleitet werden. Die IndBauR 2001 sah dies in Abschnitt 5.6.1 entsprechend vor. Dies gilt in der IndBauRL 2014 jedoch nicht für in Produktions- oder Lagerräumen eingestellte Räume von mehr als 200 m2 bis max. 1600 m2 Grundfläche, die im Verhältnis zur Größe des Produktions- oder Lagerraumes nur eine untergeordnete Fläche einnehmen. Da Räume dieser Größe häufig an zentralen Stellen des Industriebaus und somit nicht an Außenwänden liegen, wäre die Forderung nach einer Rauchableitung ins Freie unverhältnismäßig hoch. Solche Räume müssen, soweit sie nicht offen sind, ausreichende Sichtverbindungen haben und ggfs. über geeignete Vorkehrungen zur Warnung der Nutzer verfügen (siehe Abschnitt 5.6.3). Hier reicht es aus, wenn Rauch über die vorhandenen Öffnungen der Räume (Türen und Fenster) in der nach Abschnitt 5.7.1.2 geforderten Größe in die Produktions- oder Lagerhalle abgeleitet wird. Dies gilt auch für eingestellte Räume in Ebenen oder auf Einbauten.

Diese Regelung wird insbesondere bei großen Industriebauten, die i.d.R. nach Abschnitt 7 beurteilt werden, zur Anwendung kommen. Bei kleinen Industriebauten mit mehreren Räumen ist i.d.R. eine Rauchableitung über die Außenwände ins Freie möglich. Eingestellte Räume von mehr als 1600 m2 sind unter dem Aspekt der Rauchableitung nicht mehr als untergeordnet anzusehen, bei eingestellten Räumen dieser Größenordnung sollte eine Rauchableitung ins Freie erfolgen.

Werden Öffnungen verschlossen, brauchen solche Verschlüsse keinen Verwendbarkeitsnachweis. Solche Verschlüsse sind auch nicht Bestandteil von Rauchabzugsanlagen und somit auch nicht prüfpflichtig nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW).

Zu 5.7.1.3

Für Produktions- und Lagerräume ohne Ebenen nach den Abschnitten 5.7.1.1 und 5.7.1.2 wird als weitere Möglichkeit eine Rauchableitung über maschinelle Rauchabzugsanlagen geschaffen.

Dabei werden in Satz 1 und 2 Nr. 1 Mindestluftvolumenströme für eine maximale Raumgrundfläche und damit auch die flächenmäßige Verteilung von Rauchabzugsgeräten oder Absaugstellen in einem Raum festgelegt. Eine Interpolation der Mindestvolumenströme bezogen auf die Grundflächen der jeweiligen Räume ist nicht zulässig. Die nachfolgende Tabelle vermittelt dazu eine grundlegende Übersicht für bestimmte Raumgrößen:

Übersicht Nr. 2

Grundfläche Raum
[m2]
Anzahl der Geräte/Stellen im RaumLuftvolumenstrom gesamt
[m3/h]
Luftvolumenstrom (gerundet) je Gerät/Stelle
[m3/h]
≤ 400110.00010.000
≤ 800220.00010.000
≤ 1.200330.00010.000
≤ 1.600440.00010.000
≤ 2.000545.0009.000
≤ 2.400650.0008.300
≤ 2.800755.0007.800
≤ 3.200860.0007.500
≤ 3.600

Die Regelung in Satz 2 Nr. 2 ermöglicht auch eine Lösung zur Erfüllung des Schutzzieles mit einem konstanten Luftvolumenstrom von insgesamt 40.000 m3/h, wenn gewährleistet ist, dass der Bereich des Brandes automatisch erkannt wird und der gesamte Luftvolumenstrom auf einer Fläche von höchstens 1.600 m2 im Bereich des Brandes mit entsprechend Satz 1 verteilten Rauchabzugsgeräten oder Absaugstellen in diesem Bereich abgeleitet werden kann; für die Zuluft gilt Satz 3 entsprechend. Für diese Anlagenvariante sind die erforderlichen Angaben, insbesondere zur adäquaten Steuerung des Systems, in den Bauvorlagen (i. d. R. im Brandschutzkonzept) darzustellen.

Bei beiden Varianten soll die Zuluft spätestens mit dem Anlaufen der maschinellen Rauchabzugsanlage zur Verfügung stehen (siehe Abschnitt 5.7.4.3), damit sich die Türen der Ausgänge des Raumes problemlos öffnen lassen. Damit es nicht zu erheblichen Verwirbelungen kommt, wird in Satz 3 die Strömungsgeschwindigkeit der Zuluft begrenzt. Unter Beachtung der zulässigen Strömungsgeschwindigkeit sind die notwendigen Zuluftflächen, abgestimmt auf jeweilige maschinelle Rauchabzugsanlage des Raumes, zu ermitteln und entsprechend anzuordnen.

Zu 5.7.2 Rauchableitung aus Brandbekämpfungsabschnitten mit Ebenen in Produktions- und Lagerräumen

Die Regelung ist ausschließlich für Brandbekämpfungsabschnitte anwendbar, denn nur dort sind in Produktions- und Lagerräumen Ebenen zulässig. Für diese besondere Raumgeometrie werden im Interesse einer einfachen Handhabung Regelungen getroffen, um nicht in jedem Einzelfall eine ingenieurmäßige Berechnung erforderlich zu machen.

Zu 5.7.2.1

Für Produktions- oder Lagerräume mit Ebenen wird eine Möglichkeit zur Erfüllung des Schutzzieles unter Verwendung von natürlich wirkenden Rauchabzugsanlagen geschaffen, bei der sich für die Anlagen die Anforderungen an die Verteilung der Rauchabzugsgeräte auf die Grundfläche der Dachfläche, und an deren aerodynamisch wirksamen Querschnitt auf die Fläche des Brandbekämpfungsabschnitts (also die Fläche aller Ebenen und Geschosse) beziehen. Die Größe der Auslösegruppen wird wiederum mit je höchstens 1.600 m2 Dachfläche vorgegeben. Um strömungstechnischen Effekten gerecht zu werden, ist eine Unterteilung in Rauchabschnitte < 5.000 m2 Brandbekämpfungsabschnittsfläche erforderlich, ebenso wird für die Zuluftführung vorgegeben, dass der geometrische Querschnitt aller Öffnungsflächen der Rauchabzugsanlage im Dach in allen Decken der Ebenen sowie als Zuluftfläche in der untersten Ebene vorhanden ist. Die ggfs. erforderliche Rauchabschnittsbildung im Brandbekämpfungsabschnitt ist dauerhaft auszubilden. Mit dem Mindestquerschnitt von 1 m2 für die Anrechnung der Öffnung der Decken der Ebenen soll vermieden werden, dass "Kleinstöffnungen" z.B. um Leitungsdurchführungen etc. angesetzt werden können, die für die Zuluftnachströmung nur bedingt wirksam wären. Es sind Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12101-2 zu verwenden. Hinsichtlich der notwendigen Angaben zu den Klassen nach DIN EN 12101-2 und weiterer Angaben in den Bauvorlagen (i. d. R. im Brandschutzkonzept) wird auf die Erläuterungen zu Abschnitt 5.7.1.1 verwiesen.

Zu 5.7.2.2

Die Regelung definiert eine Erleichterung für Ebenen mit Grundflächen von jeweils nicht mehr als 1.000 m2 und gibt einen Mindestquerschnitt von 2 v. H. der Grundfläche der jeweiligen Ebene im oberen Drittel der Außenwand vor. Für die Zuluftführung ist entweder darüber hinaus der gleiche Querschnitt im unteren Raumdrittel jeder Ebene nachzuweisen, oder aus der darunter liegenden Ebene, das heißt mit dem entsprechenden Querschnitt als Öffnung in der Decke und in der Außenwand der darunter liegenden Ebene. Mit dem Mindestquerschnitt von 1 m2 für die Anrechnung der Öffnung der Decken der Ebenen soll auch hier vermieden werden, dass "Kleinstöffnungen" angegetzt werden, die für die Zuluftnachströmung nur bedingt wirksam wären. Bei Vorhandensein einer Werkfeuerwehr greifen die Regelungen analog bis zu einer Grundfläche der Ebenen von maximal 1.600 m2.

Zu 5.7.3 Rauchableitung in Produktions- und Lagerräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen

Mit der Regelung wird für Produktions- und Lagerräume mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen gemäß Abschnitt 5.8.1 die Möglichkeit der Rauchableitung über vorhandene Lüftungsanlagen fortgeführt. Einen wesentlichen Beitrag zur Brandbekämpfung leistet hier bereits die selbsttätige Feuerlöschanlage. Daher wird das Schutzziel auch erfüllt, wenn in diesen Räumen eine Lüftungsanlage vorhanden ist, die im Brandfall automatisch so betrieben wird, dass sie nur entlüftet und dafür der nach Abschnitt 5.7.1.3 Sätze 1 und 2 zu ermittelnde Volumenstrom gewährleistet ist (soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt). Ein definierter Zeitraum für eine wirksame Rauchableitung ist mit diesen Vorgaben jedoch nicht verbunden. Die Lüftungsanlage muss auch nicht die Anforderungen an eine maschinelle Rauchabzugsanlage im Sinne von Abschnitt 5.7.4.5 erfüllen. Die Umschaltung der Lüftungsanlage auf die Entlüftungsfunktion muss in Räumen, für die eine Brandmeldeanlage vorgeschrieben ist, bereits bei Auslösen dieser Anlage erfolgen; ist in den Räumen eine Brandmeldeanlage nicht vorgeschrieben, muss die Umschaltung bei Auslösen der selbsttätigen Feuerlöschanlage erfolgen. Die Regelung kommt nur für Lüftungsanlagen in Betracht, bei denen notwendige Brandschutzklappen in den für die Rauchableitung genutzten Entlüftungsleitungen ausschließlich durch thermische Auslöseeinrichtungen, wie z.B. Schmelzlot, geschlossen werden. Für die besondere Betriebsart "Entlüftung" muss die entsprechende Zuluft gewährleistet sein. Für diese Lüftungsanlagen sind die erforderlichen Angaben, insbesondere zur adäquaten Steuerung des Systems und der Zuluftzuführung, in den Bauvorlagen (i. d. R. im Brandschutzkonzept) darzustellen.

Soll auf die automatische Ansteuerung mit Zustimmung der Brandschutzdienststelle gemäß Satz 2 verzichtet werden, ist mindestens an zentraler Stelle eine Möglichkeit zur manuellen Ansteuerung ("Rauchabzugstableau"), z.B. im Raum der Brandmeldezentrale, grundsätzlich notwendig, an die die Anforderungen gemäß Abschnitt 5.7.4.4 zu stellen sind. Eine alleinige Ansteuerungsmöglichkeit durch Eingreifen in die Lüftungsanlage ist Feuerwehren nicht zumutbar und auch durch Feuerwehren nicht umsetzbar.

Zu 5.7.4 Weitere Anforderungen an die Rauchableitung aus Produktions- und Lagerräumen

Es werden weitere allgemeine Anforderungen an die Rauchableitung bzw. an die dafür notwendigen Einrichtungen oder Anlagen zur Rauchableitung aus Produktions- und Lagerräumen gestellt.

Zu 5.7.4.1

Mit der Regelung wird die Möglichkeit der Rauchableitung über Schächte aufgezeigt. Die Schächte müssen bestimmte Querschnitte aufweisen, die nach den sonst notwendigen Öffnungsflächen der Abschnitte 5.7.1.2 und 5.7.2.2 strömungstechnisch äquivalent zu bestimmen sind. Die Schachtwände müssen raumabschließend sein sowie eine bestimmte Feuerwiderstandsfähigkeit haben.

Zu 5.7.4.2

Für die in den Abschnitten 5.7.1.2 und 5.7.2.2 genannten Fenster, Türen und Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung werden Vorrichtungen zum Öffnen verlangt und gefordert, dass sie von bestimmten, jederzeit zugänglichen Stellen im Raum oder auch außerhalb des Raumes leicht von Hand bedient werden können. Auch Abschlüsse von Zuluftflächen müssen leicht geöffnet werden können. Satz 3 zeigt beispielhaft eine Möglichkeit für ein leichtes Öffnen einer Zuluftfläche. Da es sich bei Fenster, Türen und Öffnungen zur Rauchableitung nicht um Rauchabzugsanlagen handelt, stellt die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) keine Anforderungen an den Funktionserhalt dieser Teile und der von Hand bedienbaren Vorrichtungen zum Öffnen; dies gilt auch für geschlossene Zuluftflächen, soweit sie nicht bei maschinellen Rauchabzugsanlagen nach Abschnitt 5.7.4.3 automatisch öffnen müssen.

Zu 5.7.4.3

Mit der Regelung wird für natürlich wirkende und maschinelle Rauchabzugsanlagen neben der Auslösung von Hand auch eine automatische Auslösung verlangt - bei natürlich wirkenden Rauchabzugsanlagen mindestens ein Gerät - damit in großen Räumen die Rauchableitung möglichst früh eingeleitet wird, um die Brandbekämpfung zu erleichtern. Ein manuelles Auslösen von Auslösegruppen muss aber gewährleistet bleiben. Für natürlich wirkende Rauchabzugsanlagen ergibt sich daraus nicht, dass die Auslösung zwingend durch Rauchmelder erfolgen muss. Es genügen automatische Auslöseelemente nach DIN EN 12101-2. Satz 3 soll gewährleisten, dass bei laufenden Anlagen die Türen der Räume benutzbar bleiben.

Zu 5.7.4.4

Die Anforderungen stellen sicher, dass die Bedienstellen für Öffnungsvorrichtungen oder Auslöse-stellen für Rauchabzugsanlagen schnell gefunden werden können und dass die jeweilige Betriebsstellung (Auslösegruppe manuell ausgelöst oder nicht) insbesondere für die Feuerwehr erkennbar ist.

Zu 5.7.4.5

Mit der Regelung soll erreicht werden, dass über maschinelle Rauchabzugsanlagen für einen bestimmten Zeitraum nach Auslösung die Förderung heißer Rauchgase möglich und ein vorzeitiger Ausfall der Rauchabzugsgeräte oder anderer Anlagenteile nicht zu befürchten ist. Bei einem Luftvolumenstrom von mindestens 40.000 m3/h, also bei größeren Räumen, darf die zu berücksichtigende Rauchgastemperatur gemäß Satz 2 abgemindert werden. Satz 3 stellt klar, dass maschinelle Lüftungsanlagen als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden können, wenn diese Lüftungsanlagen die Anforderungen des Satzes 1 erfüllen. Satz 3 gilt nicht für die Lüftungsanlagen nach Abschnitt 5.7.3. Hinsichtlich des notwendigen Funktionserhaltes von Leitungsanlagen wird auf die einschlägige Technische Baubestimmung (Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) verwiesen.

Zu 5.8 Feuerlöschanlagen

Feuerlöschanlagen dienen vorrangig der Ablöschung oder mindestens Begrenzung von Entstehungsbränden und der Ermöglichung wirksamer (Nach-)Löscharbeiten; sie verringern die Brandeinwirkungen auf Bauteile und Gebäudeinhalte. Sie sind grundsätzlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bemessen.

Zu 5.8.1 Selbsttätige Feuerlöschanlagen

Um eine selbsttätige Feuerlöschanlage zu bemessen sind technische Regelwerke zu verwenden. Hiervon kann abgewichen werden, z.B. mit einer geringeren Wasserbevorratung, wenn die Wirksamkeit der abweichend bemessenen Anlagen nachgewiesen wird, z.B. durch Löschversuche. Mit Hilfe dieser Bemessung wäre der Nachweis zu erbringen, dass im Einzelfall von der Bemessungsnorm abgewichen werden kann und mit der anderen technischen Lösung im gleichen Maße die Anforderungen des Abschnittes 5.8 erfüllt werden kann.

Nur solche Einrichtungen, die flächendeckend nach der Kategorie "Vollschutz" ausgelegt sind, dürfen berücksichtigt werden. In den jeweiligen technischen Regelwerken können bei flächendeckenden Feuerlöschanlagen auch einzelne Bereiche ausgenommen werden. Die DIN 18230-1 sieht auch den Einsatz nicht flächendeckend angeordneter selbsttätiger Löschanlagen vor (Einrichtungsschutzmaßnahmen, Teilflächenschutz). Da solche Anlagen ausschließlich Einfluss auf die Berechnung der Brandlast nach DIN 18230-1 haben und im Verfahren nach Abschnitt 6 nicht berücksichtigt werden dürfen, muss eine Regelung in der IndBauR NRW nicht erfolgen.

Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen auf eine ständig besetzte Stelle aufgeschaltet sein. Dies muss nicht zwingend die zuständige Feuerwehr sein, es kann auch eine andere, auch vom Objekt örtlich abgesetzte, ständig besetzte Stelle sein. Eine ständige besetzte Stelle darf in diesem Zusammenhang nur berücksichtigt werden, wenn

Zu 5.8.2 Halbstationäre Feuerlöschanlagen

Unter den genannten Voraussetzungen dürfen auch flächendeckende halbstationäre Feuerlöschanlagen verwendet werden. Dies gilt sowohl für Verfahren nach Abschnitt 6 als auch nach Abschnitt 7. Da halbstationäre Feuerlöschanlagen aber nur bei Vorhaltung einer Werkfeuerwehr gem. Abschnitt 3.13 IndBauR NRW in Ansatz gebracht werden dürfen, können sie nur in den Sicherheitskategorien K 3.1 bis K 3.3 berücksichtigt werden. In Abschnitt 3.12 Sicherheitskategorien wurde in Folge dessen ein neuer Satz aufgenommen, dass als Erleichterung bei Vorhaltung einer halbstationären Feuerlöschanlage die jeweils nächst höhere Kategorie angesetzt werden darf. In der Sicherheitskategorie K 4 dürfen solche Anlagen anstelle der selbsttätigen Feuerlöschanlagen damit nicht verwendet werden.

Halbstationäre Feuerlöschanlagen, die erst durch gezieltes Inbetriebsetzen (i. d. R. durch die Feuerwehr) aktiviert werden, sind ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 11 Prüfverordnung.

Halbstationäre Feuerlöschanlagen müssen für das vorhandene Brandgut geeignet sein und dementsprechend ausgelegt werden. Im Einzelfall (Abweichung von der IndBauR NRW) können auch im Anwendungsbereich des Abschnittes 6 Einrichtungsschutz- bzw. Teilflächenschutzmaßnahmen akzeptiert werden.

Zu 5.9 Brandmeldeanlagen

Brandmeldeanlagen müssen entsprechend dem technischen Regelwerk ausgeführt werden (z.B. DIN 14675). Zusätzlich sind sie mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen (z.B. nach DIN VDE 0833-2) auszuführen."Zuständige Leistelle für den Feuerschutz" ist die nach § 21 FSHG (red. Anm.: ab 2015 § 28 BHKG) zuständige Stelle zur Alarmierung der Feuerwehr.

Räume, die nicht durch ständig anwesendes Personal besetzt sind, müssen durch selbsttätige Brandmeldeanlagen überwacht werden. Durch die ständige Personalbesetzung muss gewährleistet sein, dass eine mit der Brandmeldeanlage vergleichbare Überwachung des Raumes oder der Räume erfolgt.

Zu 5.10 Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten

Zu 5.10.2

Die Anforderungen dienen der Behinderung der Brandausbreitung im Bereich der Außenwände. Die Anforderungen wurden auf Grund der geregelten Flächengrößen der Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte erforderlich.

Zu 5.10.3

Anstelle einer Brandwand werden zwei sich gegenüberstehende raumabschließende, feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen für Industriebauten gleichwertig zugelassen. Damit wird dem Wunsch der Industrie, flexiblere Lösungen zu realisieren, nachgekommen. Eine dieser Wände muss 0,50 m über Dach geführt werden.

Die Wände müssen mindestens so viel Abstand voneinander haben, dass sie im Brandfall nicht durch Einsturz oder thermisch-bedingte Ausdehnung der jeweils aussteifenden Bauteile gefährdet werden. Alternativ können die beiden Wände konstruktiv so ausgebildet werden, z.B. durch Anordnung einer Sollbruchstelle, dass durch das Versagen einer der Wände im Brandfall die gegenüber liegende Wand in ihrer Funktion nicht beeinträchtig wird. Der Zwischenraum zwischen den beiden Wänden ist von brennbaren Baustoffen freizuhalten und darf nicht genutzt werden. Für Bauteile (z.B. Feuerschutztüren oder -tore, Brandschutzverglasungen, Kabel- und Rohrabschottungen usw.), die Öffnungen in diesen Wänden schützen, muss die brandschutztechnische Eignung nachgewiesen sein.

Zu 5.11 Feuerüberschlagsweg

Die Reduzierung des Feuerüberschlagswegs von 1,5 m auf 1 m ist möglich bei Vorhandensein einer

Zu 5.12 Außenwände und Außenwandbekleidungen

Zu 5.12.1

Eine besondere Bedeutung mit Blick auf die Brandausbreitung kommt bei ausgedehnten Bauten den großflächigen Bauteilen wie Wänden und Decken zu. Im Satz 1 wird zunächst das Schutzziel beschrieben. Die Wände sollen die Brandausbreitung in beide Richtungen begrenzen. Die Anforderungen orientieren sich am Sicherheitsniveau der BauO NRW.

Nach Satz 2 gilt das Schutzziel gilt als erfüllt, wenn Außenwände den Anforderungen nach Abschnitt 5.12.2 bis einschließlich 5.12.5 entsprechen.

Zu 5.12.2

Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder sie müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein. In Satz 3 wird eine für die Baupraxis notwendige Erleichterung klargestellt: Fenster und Türen gänzlich (Profile und Verglasung) und Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Fassadenkonstruktion dürfen brennbar sein; sie spielen wegen ihrer geometrischen Form (punkt- oder linienförmig) und der geringen Abmessungen bei der Brandausbreitung eine untergeordnete Rolle. Die Erleichterung gilt allerdings nur für (einzelne) Fenster und Türen in Außenwänden (Lochfassaden), nicht aber für großflächige Verglasungen oder Iso-Sandwich-Elemente aus Blech mit PUR-Dämmung.

Unter den in Satz 4 genannten Voraussetzungen dürfen nichttragende Außenwände auch aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Für erdgeschossige Industriebauten gilt dies uneingeschränkt ebenso wie für Brandbekämpfungsabschnitten mit Ebenen mit einem Ausbreitungsfaktor FA = 1,7 (Öffnungen ohne Verschlüsse), da hier eine Brandausbreitung bereits innerhalb des Gebäudes zu befürchten ist. In Brandabschnitten bzw. Brandbekämpfungsabschnitten, in denen Öffnungen in Decken entsprechend verschlossen sind, ist bei der nunmehr vorgesehenen Verwendung von schwer entflammbaren Außenwänden bei einem Brandereignis von Innen die Brandweiterleitung über die Außenwand in andere Geschosse oder Ebenen zu begrenzen. Dazu sind in solchen Fällen besondere Vorkehrungen zu treffen (Vermeidung von Kantenbeflammung).

Zu 5.12.3

Die Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein.

Zu 5.12.4

Bei Wärmedämmverbundsystemen wird über den Verwendbarkeitsnachweis, bei hinterlüfteten Außenwänden über die DIN 18516 ein ausreichender Schutz, bezogen auf das Brandszenarium des Feuerüberschlags aus einem darunter liegenden Brandraum über ein Fenster, gewährleistet.

Bei feuerhemmenden Außenwänden sind Öffnungen feuerhemmend zu verschließen.

Zu 5.12.5

Nach Abschnitt 5.12.1 Satz 2 dürfen in den dort genannten Fällen nichttragende Außenwände auch aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Zusätzlich wird nach diesem Abschnitt gefordert, dass in den Fällen des Abschnitts 5.12.1 Satz 2 schwerentflammbare Baustoffe nicht brennend abfallen oder abtropfen dürfen.

Zu 5.12.6

Die Anforderungen der Abschnitte 5.12.1 bis einschließlich 5.12.5 gelten nach diesem Abschnitt nicht für planmäßig als Wärmeabzugsflächen eingesetzte Bauteile.

Zu 5.12.7

Außenwände, die einen Abstand von weniger als 5 m zu einer Grundstücksgrenze haben, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, da nicht auszuschließen ist, dass auf Nachbargrundstücken brennbare Materialien an der Grenze gelagert werden. Damit soll der Gefahr der Brandweiterleitung vorgebeugt werden.

Zu 5.12.8

Anforderungen an die Lagerung vor Außenwänden werden erforderlich, weil bei Außenwänden die Anforderungen in Hinblick auf die Verwendung brennbarer Dämmstoffe erleichtert worden sind. Im Übrigen liegen Erkenntnisse von Feuerwehren aus Brandeinsätzen vor, dass bei Bränden von vor Außenwänden abgestellten Materialien durch die Wärmestrahlung eine Brandausbreitung in das Gebäude stattgefunden hat.

Die Abstände können jedoch nur auf dem eigenen Grundstück gefordert oder nachgewiesen werden. Der Abstand einer "brennbaren" Außenwand zu Lagerplätzen oder baulichen Anlagen auf dem Nachbargrundstück wird durch die §§ 6 und 31 BauO NRW geregelt. Zur Harmonisierung mit diesen Anforderungen wurden die Abstände auf 6 m und 3 m festgelegt. Brandschutztechnisch haben sich Mindestabstände von jeweils 10 m bzw. 5 m bewährt.

Unter Lagerung ist das Abstellen über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden zu verstehen. Das Parken von PKW oder das Abstellen von LKW zum Zwecke des Be- und Endladens fällt somit nicht unter den Begriff des Lagerns. Werden LKW über längere Zeit im Bereich der Außenwand abgestellt, z.B. über ein Wochenende, würde dies unter den Begriff der Lagerung fallen.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW sind Lager- und Abstellplätze bauliche Anlagen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die entsprechenden Grundstücksflächen mit Bauprodukten befestigt und in sonstiger Weise baulich gestaltet sind. Auf eine dauernde Nutzung der Fläche zu diesen Zwecken kommt es nicht an. Bei den meisten Industriebauten dürfte die Lagerung vor Außenwänden auf Dauer angelegt sein, womit es sich um einen Lager- oder Abstellplatz und folglich um eine bauliche Anlage handelt, die in den Bauvorlagen entsprechend darzustellen ist.

Eine Berücksichtigung der Brandlasten im Rahmen des Nachweises des Industriebaus nach DIN 18230-1 ist wegen der günstigen Wärmeabzugsbedingungen und der Tatsache, dass Brandlasten im Verfahren nach Abschnitt 6 nicht ermittelt werden, nicht erforderlich.

Zu 5.13 Dächer

Zu 5.13.1

Ziel dieser Regelung ist, innerhalb eines großen Brandabschnitts oder Brandbekämpfungsabschnitts eine Brandausbreitung über die Bedachung zu behindern. Sie ergänzt die Anforderungen des § 35 Abs.1 BauO NRW (Harte Bedachung). Die Regelung gilt ab Dachflächen von mehr als 2.000 m2. Die Anforderungen an das Haupttragwerk des Daches sind dem Abschnitt 6.1.2 sowie der Tabelle 8 in Verbindung mit den Abschnitten 7.2.1 bis 7.2.3 zu entnehmen.

Es ist immer das gesamte Dach eines Brandabschnitts oder Brandbekämpfungsabschnitts zu betrachten. Mit einer schachbrettartige Aufteilung des Daches in Bereiche unter 2.500 m2 ist das Schutzziel in der Regel nicht zu erfüllen.

Mit Bedachung aus nichtbrennbaren Baustoffen ist u. a. eine Metalleindeckung gemeint. Brennbare Folien als Dampfsperren sind von einem Anwendungsverbot ausgenommen.

Zu 5.13.2

Ziel dieser Regelung ist es, eine Brandausbreitung über Dachdurchdringungen (wie Aufsetzkränze, Rohr- sowie Leitungsdurchführungen) vom Inneren eines Gebäudes in die Bedachung oder umgekehrt zu behindern. Anforderungen an konstruktive Ausführungen, die eine Brandübertragung bei Dachdurchdringungen ausreichend behindern, sind z.B. in DIN 18234 erläutert.

Die Anlage 3.1/8 zur DIN 4102-4 enthält Regelungen zur Verwendung von lichtdurchlässigen Teilflächen, die auch auf Dächer von Industriebauten anzuwenden sind.

Zu 5.13.3

Keine besonderen Anforderungen werden an Dächer mit einer Fläche bis 3.000 m2 gestellt, wenn unterhalb dieser Dächer nur Materialien (Stoffe und Waren) gelagert werden, die einschließlich ihrer Verpackungen nicht zu einer Brandausbreitung unter dem Dach beitragen. Nicht zur Brandausbreitung tragen solche Verpackungen und Lager-/Transporthilfsmittel bei, die nichtbrennbar sind oder die nur schwer entflammt werden können und dann nur bei anhaltender Wärmezufuhr mit geringer Geschwindigkeit weiterbrennen. Dabei ist das System aus Lagerhilfsmittel, Packmittel, Packungsform und Zuordnung der Packung zum Packgut zu beachten. Zur Brandausbreitung tragen z.B. nicht bei: Kannen und Kanister aus Metall, Glasflaschen, Metallgitterboxen, Blechcontainer, rieselfähige, nichtbrennbare Stoffe in Kunststoff- oder Papiersäcken, anorganische Säuren und Laugen in Kunststoffbehältnissen.

Für die Holzwirtschaft werden Bedachungen aus Holz oder Holzwerkstoffen in erdgeschossigen Produktions- oder Lagerhallen des konstruktiven Holzbaus mit einer Fläche bis zu 3.000 m2 zugelassen, da dort traditionell Dächer aus brennbaren Baustoffen verwendet werden. Diese Regelung ist nur für Nutzungen zulässig, in denen mit einer langsamen Brandausbreitung zu rechnen ist. Ausgeschlossen sind Betriebe wie z.B. der Möbelherstellung und andere Betriebe der Holzwirtschaft, in denen mit einer nicht langsamen Brandausbreitung zu rechnen ist.

Zu 5.14 Sonstige Brandschutzmaßnahmen, Gefahrenverhütung

Die Regelungen für brandschutztechnische Einrichtungen und betrieblichen Brandschutz wurden hier zusammengefasst. Gerade der betriebliche Brandschutz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Bränden.

Zu 5.14.1

Durch die Ergänzung "für die Feuerwehr" in Satz 1 wird klargestellt, welche Wandhydranten zu verwenden sind. Aufgrund der Anforderungen an Trinkwasser ist der Einbau von Wandhydranten erschwert worden. Sätze 2 und 3 sehen daher Erleichterungen vor, wenn diese im Einklang mit der Einsatztaktik der Feuerwehr stehen.

Ein Verzicht auf Wandhydranten ist bei guten Voraussetzungen für die Zugänglichkeit der Feuerwehr möglich, zum Beispiel dann, wenn bei einem schmalen, lang gezogenen Gebäude mit Feuerwehrumfahrung der Löschangriff vom Fahrzeug aus auf kurzen Wegen mit geringen Eindringtiefen im Brandraum schnell aufgebaut werden kann.

In den Sicherheitskategorien K3.1 bis K3.4 und K4 ergeben sich weitere Erleichterungen nach Satz 3.

Zu 5.14.2

Für Industriebauten mit einer Summe der Grundflächen der Geschosse aller Brandabschnitte bzw. aller Brandbekämpfungsabschnittsflächen von insgesamt mehr als 2.000 m2 werden Feuerwehrpläne gefordert. Auch bei Brandabschnitten/Brandbekämpfungsabschnitten bis zu 2.000 m2 kann die Ertellung von Feuerwehrplänen im Einzelfall in Betracht kommen. Zur Erfüllung baurechtlicher Schutzziele können Vorkehrungen auch bei kleineren Geschossfläche/Gebäuden erforderlich sein.

Zu 5.14.3

Der oder die Brandschutzbeauftragte muss kein Betriebsangehöriger sein.

Zu 5.14.5

Eine regelmäßige Unterweisung von Betriebsangehörigen ist durch Umsetzen der Sicherheitsunterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes gegeben.

Zu 5.14.6

Die negativen Erfahrungen bei Brandfällen in ausgedehnten Gebäuden im Bereich der Funkkommunikation führt für Industriebauten mit einer Brandbekämpfungsabschnittsfläche von mehr als 30.000 m2 zu der Forderung, Vorkehrungen zu treffen, die eine Funkkommunikation der Feuerwehr ermöglichen.

Zu 6 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandabschnitte im Verfahren ohne Brandlastermittlung

Zu 6.1 Grundsätze des Nachweises

Sofern die Brandbelastung nicht durch objektspezifische Festlegungen im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes und durch bauaufsichtliche Auflagen begrenzt wird, muss sich die Festlegung der zulässigen Flächen an die Regelungen der BauO NRW anbinden; dies betrifft insbesondere die mehrgeschossigen Gebäude. Dies spiegelt sich beispielsweise in der zulässigen Fläche von 1.500 m2 für viergeschossige Industriebauten der Sicherheitskategorie K 1 wieder.

Die Festlegungen zulässiger Brandabschnittsflächen gehen harmonisch in das Sicherheitskonzept der DIN 18230-1 über, für das als Grenzwert zulässige Brandbekämpfungsabschnitte erdgeschossiger Gebäude mit einem flächendeckenden Sprinklerschutz in der Größe von 10.000 m2 nachgewiesen worden sind.

Zu 6.1.1 Allgemeines

Es wird klargestellt, dass anders als beim Verfahren nach Abschnitt 7 kein Rechenverfahren zur Ermittlung der Größe der Brandabschnitte und der Anforderungen an Bauteile und Baustoffe erfolgt, sondern hierfür Tabellenwerte (siehe Tabelle 2) zur Verfügung stehen.

Zu 6.1.2 Geschosse mit Ebenen

Innerhalb von Geschossen sind Einbauten nach Abschnitt 5.5 zulässig. Die Errichtung von Ebenen ist im Anwendungsbereich von Abschnitt 6 unzulässig, weil zwischen Geschossen zwingend Geschossdecken zu errichten sind.

Zu 6.2 Zulässige Größe der Brandabschnittsfläche

Die Flächen wurden unter dem Grundsatz festgelegt, dass in Übereinstimmung mit den Regelungen der BauO NRW erdgeschossige Industriebauten mindestens eine feuerhemmende und mehrgeschossige Industriebauten mindestens eine feuerbeständige Konstruktion aufweisen müssen.

Die Tabellenwerte ergeben sich aus der Anwendung des Verfahrens nach Abschnitt 7 IndBauR vom 28. Mai 2001 unter folgenden Annahmen:

 F1 gemäß Tabelle 31,0 (tä ≥ 90 min)
F2 gemäß Tabelle 4
F3 gemäß Tabelle 5= 1,0 (erdgeschossige Gebäude)
F4 gemäß Tabelle 6
F5 gemäß Tabelle 7= 1,0 (klassifizierte Geschossdecken mit klassifizierten Abschlüssen bzw. Abschottungen)

Eine Unterbemessung der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile für mehrgeschossige (feuerbeständig) und für erdgeschossige Gebäude (feuerhemmend) wird durch Reduzierung auf die Größen der Brandabschnittsflächen gemäß Tabelle 2 ermöglicht. Demgegenüber führt eine Erhöhung der sonst erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit nicht zu einer Sicherheitssteigerung, die größere Flächen zulassen würde.

Die Anforderungen der Tabelle 2 beziehen sich auf einzelne Brandabschnitte. Hat ein Industriebau mehrere Brandabschnitte, sollen sich für die Brandabschnitte des gleichen Industriebaus unterschiedliche zulässige Größen aus Tabelle 2 ergeben können. Ein Industriebau kann auch Brandabschnitte mit unterschiedlicher Geschossigkeit haben, so dass Brandabschnitte auch in Bezug auf ihre Geschossigkeit individuell nach Tabelle 2 bewertet werden können.

Die Fußnote 3) in Tabelle 2 gestattet in diesen Fällen eine Größe von Brandabschnittsflächen, die sich aus den höchstzulässigen Abständen von Brandwänden gemäß der BauO NRW ergibt.

Nach Fußnote 4) in Tabelle 2 kann für Industriebauten mit verbesserter Rauchableitung in der Sicherheitskategorie K 2 ein Flächenbonus gewährt werden.

Zu 6.3 Anforderungen an die Baustoffe und Bauteile

Industriebauten dürfen unter der Voraussetzung, dass ihre tragenden und aussteifenden Bauteile nicht brennbar sind, ohne Bemessung der Baukonstruktion errichtet werden. Dies gilt nur, wenn es sich um erdgeschossige Gebäude handelt, deren Breite maximal 40 m beträgt, um der Feuerwehr wirksame Löschmaßnahmen zu ermöglichen, und sie Wärmeabzugsflächen von mindestens 5 v. H. der Brandabschnittsfläche besitzen, um bei der nicht limitierten, also als hoch anzunehmenden Brandbelastung für eine qualifizierte Wärmeentlastung zu sorgen. Maximal anrechenbar als erforderliche Wärmeabzugsflächen sind 25 v. H. der Brandabschnittsfläche, da über diesen Anteil hinaus kein verbessernder Einfluss auf die Temperaturentlastung der Bauteile zu erwarten ist. Ausgenommen von der Forderung an die Breite des Industriebaus und an Wärmeabzugsflächen sind Industriebauten mit flächendeckender selbsttätiger Feuerlöschanlage.

Ziel dieser erleichternden Regelungen für erdgeschossige Industriebauten ist es einerseits, im Brandfall hinreichend gute Bedingungen für die Brandbekämpfung zu schaffen, und andererseits für den Fall eines möglichen Totalschadens keine nicht mehr sicherheitsrelevanten und damit überzogenen Anforderungen an die Tragfähigkeit der Konstruktion zu stellen. Dabei wird in Rechnung gestellt, dass auch Bauteile und Konstruktionen, die nicht speziell für den Brandfall bemessen werden, einen gewissen Feuerwiderstand aufweisen, der unter den geregelten Randbedingungen im allgemeinen für das Erreichen der bauaufsichtlichen Schutzziele ausreicht.

Für mehrgeschossige Industriebauten kann auf eine Feuerwiderstandsfähigkeit nicht verzichtet werden, wohl aber wird eine Reduzierung der Feuerwiderstandsfähigkeit für zwei- und dreigeschossige Gebäude in genau festgelegten Grenzen berücksichtigt: Das Risiko sinkt, wenn die zulässige Fläche kleiner wird, demzufolge ist auch eine risikogerechte Abminderung der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks erfolgt. Hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit unterbemessener zwei- und dreigeschossiger Industriebauten werden entsprechend reduzierte Brandabschnittsflächen zugeordnet.

Die statisch-konstruktiven Anforderungen auch an Tragwerke ohne Feuerwiderstand ergeben sich aus den Eurocodes und den dazu gehörigen nationalen Anhängen. Bei einem im Innenangriff bekämpften Brand (das sind Brandflächen bis ca. 400 m2) dürfen die Haupttragwerke außerhalb des Brandgeschehens auch dann nicht plötzlich versagen und die Feuerwehrkräfte unmittelbar gefährden, wenn auf der Brandfläche einzelne und mehrere (auch wichtige) Haupttragwerksteile versagen.

Durch die Auflistung von Flächen im Anhang 2, die ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzugsflächen angesetzt werden dürfen, wird die Anwendung des Abschnittes 6, Tabelle 2, ohne Rückgriff auf die DIN 18230-1 ermöglicht. Im Geschossbau sind diese Flächen in der Regel als Wandöffnungen nachzuweisen. In Anbetracht der Bedeutung der Erleichterungen erscheint eine Mindestgröße von 5 v. H. bei der Größenordnung der betreffenden Flächen für Gebäude ohne Nachweis der Brandbelastung angemessen und auch realisierbar.

Zu 6.4 Besondere Anforderungen an Lagergebäude und an Gebäude mit zusammenhängenden Lagerbereichen

Durch eine Unterteilung der Lagergebäude ohne selbsttätige Feuerlöschanlage in Lagerabschnitte von höchstens 1.200 m2 soll die Brandausbreitung behindert und für die Feuerwehr eine Möglichkeit für die Brandbekämpfung geschaffen werden. Eine Unterteilung in Lagerabschnitte ist aber nur bei Gebäude mit zusammenhängenden Lagerbereichen erforderlich. Die Anforderung gilt nicht für Bereitstellungsflächen (punktuelle Lagerung).

Bild Nr. 7

Nach Abschnitt 6.4.2 müssen bei Lagerguthöhen (Oberkante Lagergut) von mehr als 7,5 m selbsttätige Feuerlöschanlagen angeordnet werden, weil in Abschnitt 6 die Brandbelastung nicht ermittelt wird. Dagegen kann auf Basis einer Brandlastermittlung im Verfahren nach Abschnitt 7 (unter Beachtung des erhöhten Abbrandfaktors m im Rechenverfahren nach DIN 18230-1) nachgewiesen werden, dass selbsttätige Löschanlagen erst ab einer Höhe von mehr als 9,0 m erforderlich werden.

Zu 7 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie Größe der Brandbekämpfungsabschnitte im Rechenverfahren nach DIN 18230-1

Zu 7.1 Grundsätze des Nachweises

Für Industriebauten sind gemäß folgender Systematik getrennte Nachweise erforderlich für die Ermittlung der zulässigen Flächen und die Ermittlung der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen:

Bei erforderlichen Feuerwiderstandsdauern erf tF von mehr als 90 min kann das Verfahren nach Abschnitt 7 nicht angewendet werden, weil das Bemessungsverfahren auf eine rechnerische Brandbelastung abgestellt ist, die zu einer erforderlichen Feuerwiderstandsdauer von höchstens 90 min führt. In diesen Fällen können die brandschutztechnischen Nachweise über das Verfahren nach Abschnitt 6 oder mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens geführt werden.

Wie bereits in der Fassung vom 28.05.2001 ist es zulässig, Maßnahmen der brandschutztechnischen Infrastruktur sowohl bei der Bemessung der Bauteile nach DIN 18230-1 als auch nach IndBauR NRW - bei der Festlegung der zulässigen Flächen - zu berücksichtigen.

Für die Ermittlung der zulässigen Flächen ist die thermische Belastung des Tragwerkes, die äquivalente Branddauer tä nach DIN 18230-1, maßgebend. Die brandschutztechnische Infrastruktur geht hierbei durch die Sicherheitskategorie in Tabelle 5 zu Abschnitt 7.4 ein.

Die Bemessung der Bauteile des Brandbekämpfungsabschnitts ist zunächst nach DIN 18230-1 zu führen. Auf dieser Grundlage ist die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile unter Berücksichtigung ihrer Brandsicherheitsklasse nach Tabelle 6 zu ermitteln.

Aus den Nachweisen für Teilflächen eines Brandbekämpfungsabschnitts können sich höhere Anforderungen als aus dem globalen Nachweis ergeben.

Erdgeschossige Industriebauten ohne brandschutztechnische Bemessung der Bauteile nach Abschnitt 7.6.2 sollen statisch konstruktiv so errichtet werden, dass im Brandfall bei Versagen eines Bauteiles nicht ein plötzlicher Einsturz des gesamten Haupttragwerkes durch z.B. Bildung einer kinematischen Kette angenommen werden muss.

Zu 7.2 Brandsicherheitsklassen

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind maßgebend für die Bemessung der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile.

Klargestellt wird, dass an untergeordnete Bauteile, wie z.B. nichttragende Trennwände, Bauteile, die ausschließlich die Dachhaut tragen, und nichttragende Außenwände keine Anforderungen gestellt werden.

An die Feuerwiderstandsfähigkeit der Dachkonstruktion werden Anforderungen gestellt, weil im Industriebau üblicherweise große Flächen vorliegen können und der Einsturz der Dachkonstruktion ein zu berücksichtigendes Risiko darstellen kann. Bei diesen großen Dachflächen kann auch ein Feuerwehreinsatz von der Dachfläche vorgetragen werden. Daher werden an untergeordnete Bauteile brandschutztechnische Anforderungen durch Einstufung in die Brandsicherheitsklasse SKb 1 gestellt. Wenn von einem derartigen Feuerwehreinsatz im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle nicht ausgegangen werden muss, brauchen keine Anforderungen an diese Bauteile gestellt werden.

Zu 7.3 Anforderungen an Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten

Abschnitt 7.3 wurde neu strukturiert nach Bauteilen, die Brandbekämpfungsabschnitte

weil sich aus der Anforderung an die Brandbekämpfungstrennwände (in der Bauart von Brandwänden) auch unterschiedliche Anforderungen an die aussteifenden und unterstützenden Bauteile für Wände und Decken ergeben.

Zu 7.3.1

Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten müssen einschließlich ihrer Unterstützungen insbesondere auch bei einer brandschutztechnischen Infrastruktur, die zu einem αL < 1 (nach DIN 18230-1) führt, mindestens für die äquivalente Branddauer tä ausgelegt werden. Eine Abminderung durch aL bei der Ermittlung von erf tF darf nur soweit in Ansatz gebracht werden, dass erf tF nicht kleiner als tä wird.

Zu 7.3.2

Trennwände, die der geforderten Stoßbeanspruchung genügen, sind feuerbeständig. Trennwände mit geringerer Feuerwiderstandsfähigkeit, die der geforderten Stoßbeanspruchung genügen, werden auf dem Markt nicht angeboten. Der in der IndBauR vom 28. Mai 2000 im Abschnitt 7.4.6 verlangte "Zusatznachweis" als Teilflächennachweis mit DIN 18230-1 für einen Bereich von 10 m um die trennenden Bauteile wurde in der Vergangenheit nicht geführt. Auch mit der DIN 18230-1 Fassung 09.2010 ist dies - nach deren Erläuterung E 5 - nicht ausreichend möglich bzw. nicht zulässig, weil das Rechenverfahren der Norm eine derartige Bauteilauslegung nicht ausreichend zuverlässig ermöglicht. Es wären weitergehende Maßnahmen erforderlich (z.B. Feuerlöschanlagen). Eine solche Bemessung könnte folglich nur ingenieurmäßig erfolgen. Deshalb wird als Wand zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnittwänden ausschließlich eine Wand in der Bauart einer Brandwand (feuerbeständig, mechanische Beanspruchung, 0,50 m über Dach) gefordert. Die Anforderungen an die übrigen Bauteile, speziell Türen, bleiben bestehen.

Zu 7.4 Zulässige Größen von Brandbekämpfungsabschnitten

Die Regelungen über zulässige Größen von Brandbekämpfungsabschnitten wurden gegenüber der IndBauR vom 28. Mai 2001 in ein neues System gefasst, da sich das sog. "F-Faktoren-Verfahren" in der Praxis als zu starr für die vielfältigen Gestaltungsgeometrien im Industriebau gezeigt hat und insbesondere einer risikogerechten Bewertung der neu definierten Ebenen nicht gerecht würde. Hier führte insbesondere die missbräuchliche Interpretation der Geschossdefinition im Abschnitt 3.5 der Richtlinie in der Fassung vom 28. Mai 2001 zu brandschutztechnisch nicht vertretbaren Verhältnissen mit "Galerien und Emporen" auf der Hälfte der Fläche des Raumes.

Mit der Neufassung wird das Sicherheitsniveau insgesamt nicht verändert, sondern lediglich klarer ablesbar formuliert.

Unverändert beruhen die Nachweise nach den Regelungen des Abschnittes 7 auf der Bewertung der vorhandenen oder vorgesehenen Brandbelastung mit einer abschließenden Festlegung der zulässigen Brandbelastung. Die festgelegte zulässige Brandbelastung ist für die Bau- und Betriebsgenehmigung eine bedeutende Grundlage; Überschreitungen dieser Werte können zu einem neuen Genehmigungsverfahren und zu weitergehenden Brandschutzmaßnahmen führen. Nutzungsänderungen erfordern in der Regel (schon allein zur Prüfung im Hinblick auf eine höhere Brandbelastung) eine Neubewertung mit dem Rechenverfahren.

Das Verfahren verlangt grundsätzlich, dass die Bauteile entsprechend der nach DIN 18230-1 ermittelten erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf tF bemessen werden und legt unter dieser Prämisse die Flächenregelungen fest. Die Regelungen des Abschnitts 7 berücksichtigen daher als primäres Risikomerkmal die bewertete Brandbelastung - ausgedrückt in der äquivalenten Branddauer nach DIN 18230-1 - als Maßstab für die mögliche Brandentwicklung bzw. für die Brandeinwirkung auf die Konstruktion. Eine höhere Beanspruchung führt konsequenter Weise zu einer Verringerung der zulässigen Größen von Brandbekämpfungsabschnitten.

Darüber hinaus wird die brandschutztechnische Infrastruktur (ausgedrückt in der Sicherheitskategorie) berücksichtigt und zu einer Vergrößerung der zulässigen Größen von Brandbekämpfungsabschnitten herangezogen.

Nunmehr haben alle Tabellen den systematisch gleichen Aufbau, so dass die brandschutztechnische Infrastruktur jeweils den Tabellenzeilen zugeordnet ist.

Die Flächenermittlung in Abschnitt 7 bezieht sich auf den gesamten Brandbekämpfungsabschnitt, also die aufaddierten bewerteten Grundflächen der Geschosse und Ebenen. Sie unterscheidet sich somit gegenüber der Fassung vom 28.05.2001, welche die Grenzwerte je Geschoss ausgewiesen hat.

Für die Ermittlung zulässiger Flächen, kommt insbesondere den Interventionsmöglichkeiten der Feuerwehr im Hinblick auf die Zugänglichkeit/Erreichbarkeit des potentiellen Brandortes und den Risiken einer vertikalen Brandausbreitung besondere Bedeutung zu.

In der neuen Systematik wird für die Bewertung der einzelnen Geschosse bzw. Ebenen herangezogen:

Dabei sind die Faktoren FH aus den Festlegungen zum Faktor F3 der Fassung vom 28.05.2001 abgeleitet, nicht jedoch auf den Fußboden des untersten Geschosses des jeweiligen Brandbekämpfungsabschnitts, sondern auf die jeweilige Ebenen/Geschosse bezogen worden.

Die Faktoren FA zur Berücksichtigung der Brandausbreitung wurden aus der Wahrscheinlichkeit für eine Brandentstehung und Ausbreitung über Ebenen/Geschosse in Relation zu einem Brandbekämpfungsabschnitt mit nur einem Geschoss abgeleitet. So darf z.B. die Fläche eines Brandbekämpfungsabschnitts mit zwei Geschossen mit AG = AE2 insgesamt die 1,4 fache Fläche des eingeschossigen Brandbekämpfungsabschnitts aufweisen (sofern man die Höhenlage mit dem Faktor FH außer Acht lässt). Der Faktor FA = 0,4 > 0 berücksichtigt die Auftretenswahrscheinlichkeit von Bränden in den Geschossflächen AG + AE2. Er kann näherungsweise dahingehend interpretiert werden, dass er - wegen fehlendem Feuerüberschlagsweg - die Brandausbreitung über die Fassade abdeckt. Wollte man die 2-fache Fläche erreichen, wären beide Geschosse als getrennte Brandbekämpfungsabschnitte auszubilden (wiederum unter Vernachlässigung des Höheneinflusses mit Faktor FH).

Der Faktor FA bewertet die Öffnungen einer Ebene zu der darunter- und darüber liegenden Ebene. Sind die auszuwählenden Faktoren für die Öffnungen nicht identisch, ist der jeweils höhere Faktor maßgeblich. Für die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts, also die unterste Ebene, ist der Faktor FA1 = 1,0 anzusetzen. Ist die Ebene mit der größten Ausdehnung nicht die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts und wäre diese Ebene mit FA < 1,0 zu bewerten, dann ist stattdessen der Faktor FA1 = 1,0 für die Ebene mit der größten Ausdehnung anzusetzen. Dafür wird die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts mit dem Faktor der "getauschten" Ebene bewertet. Vereinfachend darf dieser Ansatz auch dann angewendet werden, wenn die Ebene mit der größten Ausdehnung mit FA > 1,0 zu bewerten ist.

Mit dieser Systematik ist der frühere Faktor F4 der Fassung vom 28.05.2001 zur Berücksichtigung der Anzahl der Geschosse des Brandbekämpfungsabschnitts entbehrlich.

Da die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts nach Abschnitt 3.5 am höchsten Punkt der Bodenplatte anzusetzen ist, können Teile der Grundfläche auch unterhalb dieses Niveaus liegen. Deshalb wird eine gewichtete Höhenberechnung erforderlich. Der Faktor FA ist in Fällen höhenversetzter Grundflächen von Brandbekämpfungsabschnitten dagegen immer 1,0.

Liegt der Fußboden der Ebene oder des Geschosses unterhalb des Bezugsniveaus, ist jeweils das Doppelte des Wertes nach Tabelle 3 anzusetzen. Diese Erhöhung des Faktors FH ist mit der erschwerten Zugänglichkeit und damit schlechteren Einsatzbedingungen für die Feuerwehr begründet.

Beispiel zur Ermittlung der zulässigen Größe eines Brandbekämpfungsabschnitts:

Anhand des im Bild 4 dargestellten Gebäudeschnittes wird im Folgenden ein Beispiel zur Ermittlung der zulässigen Größe (bewertete Fläche) eines Brandbekämpfungsabschnitts dargestellt:

Bild Nr. 8

Der Schnitt stellt einen eingeschossigen Brandbekämpfungsabschnitt dar, der in 3 Ebenen gegliedert ist und zudem über der Ebene 1 (Grundfläche) einen Einbau aufnimmt. Die Bewertung der einzelnen Ebenenflächen ist mit den Faktoren FH sowie FA wie folgt vorzunehmen:

Grundfläche:2.500 m2 x 1,0 x 1,0 =2.500 m2
Ebene 5 m:1.800 m2 x 1,1 x 1,7 =3.366 m2
Ebene 10 m:2.000 m2 x 1,2 x 1,7 =4.080 m2
Gesamt Abew:=9.946 m2

Der Einbau wird bei der Bewertung der Brandbekämpfungsabschnittsfläche nicht berücksichtigt. Es ist lediglich zu prüfen, ob dessen Fläche kleiner ist als die maximale Grundflächen gem. Tabelle 1 der Richtlinie und ob seine Fläche kleiner ist als 25% der realen Grundfläche, über der er angeordnet ist (hier: Grundfläche des Einbaus = 400 m2 < 25 % von 2.500 m2).

Die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts (Grundfläche der Ebene 1) wird mit 1,0 für FA bewertet, weil für die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts eine Sonderregelung gilt. Ungeschützte Öffnungen in der Decke oberhalb der Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts werden für diese Ebene 1 nicht mit FA = 1,7 angerechnet.

Die Ebene 5 m weist sowohl in ihrer Fußboden-Decke als auch in ihrem oberen Raumabschluss ungeschützte Öffnungen auf. Es kommt der Wert FA = 1,7 zur Anwendung, da es unerheblich ist, ob die ungeschützte Öffnung in der unteren oder in der oberen Decke vorhanden ist.

Die Ebene 10 m besitzt als oberen Abschluss das Dach, dessen Öffnungen nicht zu erhöhten FAWerten führen. Die ungeschützten Deckenöffnungen in der "Fußbodendecke" der Ebene 3 begründen die Anwendung des Faktors FA = 1,7.

Die bewertete Brandbekämpfungsabschnittsfläche ergibt sich aus der Summe der bewerteten Ebenenflächen im Beispiel zu 9.946 m2. Diese ist also größer als die Grundfläche der Ebene mit 2.500 m2 + 1.800 m2 + 2.000 m2 = 6.300 m2.

Diese vorhandene Größe des Brandbekämpfungsabschnitts ist in Anwendung Tabelle 5 in Abhängigkeit der Sicherheitskategorie und der ermittelten äquivalenten Branddauer tä wie folgt zu bewerten. Beispielsweise wäre zulässig:

Die Werte zulAbew sind also größer als vorhanden Abew 9.946 m2.

Zu 7.5

Zusätzliche Anforderungen an Brandbekämpfungsabschnittsflächen mit einer Größe von mehr als 60.000 m2

Es wurde die Notwendigkeit gesehen, für erdgeschossige Industriebauten mit Brandbekämpfungsabschnittsgrößen von mehr als 60.000 m2 Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu regeln, die solche Brandbekämpfungsabschnitte ermöglichen. Bei der Risikobeurteilung für diese übergroßen Brandbekämpfungsabschnitte wurde davon ausgegangen, dass sich Brandszenarien auf der Fläche eines Teilabschnitts von bis zu 10.000 m2 beherrschen lassen.

Bei der Ermittlung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf tF der Bauteile nach DIN 18230-1 sind die in der Erläuterung genannten Voraussetzungen für die Ermittlung der Sicherheitsbeiwerte γ einzuhalten.

Anders als nach Abschnitt 5.1 ist der Löschwasserbedarf von 192 m3/h über einen Zeitraum von 2 Stunden für jeden Brandbekämpfungsabschnitt und nicht für den Industriebau nachzuweisen.

Zu 7.6 Anforderungen an Bauteile

Zu 7.6.1 Brandbekämpfungsabschnitte mit Bemessung der Bauteile

Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile sind in der Tabelle 6 bestimmt.

Zu 7.6.2 Brandbekämpfungsabschnitte ohne Bemessung der Bauteile

Für erdgeschossige Industriebauten, die den Anforderungen nach Abschnitt 7.6.2 entsprechen, ist die brandschutztechnische Bemessung der Bauteile nicht erforderlich. Maßgebend für die zulässigen Flächen sind die äquivalente Branddauer, die Sicherheitskategorie und die Breite des Industriebaus. Es wird davon ausgegangen, dass für den Löschangriff der Feuerwehr entweder ausreichende Sicherheit aufgrund der geringen äquivalenten Branddauer besteht oder der Löschangriff wegen der geringen Breite des Industriebaus nur von außen erfolgt.

Eine Risikobewertung für erdgeschossige Industriebauten hat ergeben, dass unter bestimmten Randbedingungen auf die brandschutztechnische Bemessung der Konstruktion verzichtet werden kann und beispielsweise Industriebauten mit einer Konstruktion aus ungeschütztem Stahl weiterhin statthaft sind, auch wenn eine erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF von mehr als 15 min berechnet wird.

Wichtig für diese weitergehende Erleichterung ist neben der brandschutztechnischen Infrastruktur, ausgedrückt in der Sicherheitskategorie aber auch die Beachtung von Anforderungen hinsichtlich Wärmeabzugsflächen gemäß Tabelle 7.

Klarstellend wird festgehalten, dass sich die Regelungen nur auf "erdgeschossige Industriebauten ohne Ebenen" beziehen, damit ein Löschangriff nicht oberhalb des Bezugsniveaus erforderlich ist. Einbauten sind gemäß Abschnitt 5.5 bzw. Tabelle 1 zulässig.

Als Akzeptanzkriterien für die verbleibenden Restrisiken wurden analog der Fassung vom 28.05.2001 vor allem die bauaufsichtlichen Schutzziele

herangezogen; Fragen des Personenschutzes sind durch die Regelungen der Rettungswege an anderer Stelle der Richtlinie bereits abschließend behandelt. Dementsprechend sind die Zahlenwerte der zulässigen Größe der Brandbekämpfungsabschnittsfläche gegenüber der Fassung vom 28.05.2001 unverändert.

Wie schon für erdgeschossige Industriebauten mit Brandabschnitten (siehe Tabelle 2) wird auch für erdgeschossige Industriebauten die Möglichkeit einer Vergrößerung der Brandbekämpfungsabschnittsfläche in der Sicherheitskategorie K2 durch verbesserte Maßnahmen für die Rauchabführung in Fußnote 4 ermöglicht.

Sofern die Ermittlung der äquivalenten Branddauer tä einen Wert < als 15 Minuten ergibt, ist für die Ermittlung der zulässigen Größe der Brandbekämpfungsabschnittsflächen der Wert von 15 Minuten anzusetzen oder der Nachweis nach Abschnitt 7.4 zu führen.

Zu 7.7 Sonstige Anforderungen

Zu 7.7.1

Brandbekämpfungsabschnitte sind in Flächen von höchstens 10.000 m2 durch Verkehrswege mit einer Breite von mindestens 5 m zu unterteilen. Die in früheren Fassungen der IndBauR NRW vorgesehenen Verkehrswege innerhalb von Industriebauten zur Befahrung mit Feuerwehrfahrzeugen werden - mit einer Ausnahme für Brandbekämpfungsabschnittsflächen ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen mit einer Größe von mehr als 60.000 m2 nach Abschnitt 7.5 - nicht weiter vorgegeben.

Zur Unterteilung sind die in den Industriebetrieben für den innerbetrieblichen Transport eingerichteten Wege zulässig, wenn sie für die Feuerwehr zugänglich sind. Mit der Breite von 5 m soll eine zumindest zeitweise Verhinderung der Brandausbreitung erreicht werden.

Bei Vorhandensein einer Werkfeuerwehr, einer selbsttätigen Löschanlage und bei einer Brandbelastung bis zu 100 kWh/m2 genügen Verkehrswege bzw. Unterteilungen mit mindestens 3,5 m Breite.

Zu 7.7.2

Die Sonderregelungen für Kontroll- und Wartungsgänge gelten unter der Voraussetzung, dass sich dort nur eingewiesenes Personal gelegentlich aufhält. Werden diese Flächen anders genutzt, handelt es sich um Einbauten oder Ebenen. Besuchergänge oder Erschließungszonen, die regelmäßig zum Teil auch von fremden Besuchern genutzt werden, sind keine Kontroll- und Wartungsgänge i. S. dieser Vorschrift.

Bei der Anwendung der Erleichterung gemäß Abschnitt 7.7.2 für geringe Brandbelastungen auf Einbauten (< 15 kWh/m2) ist zu beachten, dass dies nur bei Brandbekämpfungsabschnitten nach Abschnitt 7 möglich ist. Hier sind die Gesamtbrandbelastung sowie die Brandlastverteilung durch die Baugenehmigung vorherbestimmt. Eine Übertragung der Regelung auf Einbauten in Brandabschnitten nach Abschnitt 6 ist nicht möglich. Zudem ist bei der Anwendung von Abschnitt 7.7.2 darauf zu achten, dass diese Flächen auch in Bezug auf die Nutzung dauerhaft eine nur geringe Brandbelastung aufweisen.

Zu 8 Zusätzliche Bauvorlagen

Der Abschnitt 8 regelt die Bauvorlagen, die über die Bauvorlagen, die in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) geregelt sind, hinaus zur Beurteilung eines Industriebaus erforderlich sind. Diese Bauvorlagen bzw. deren Angaben sollen als Bestandteil eines Brandschutzkonzeptes vor der Erteilung der Baugenehmigung vorgelegt werden.

Zu Anhang 1

Im Anhang 1 werden Rahmenbedingungen für solche Nachweisführungen ausreichender Brandsicherheit konkretisiert, die sich auf rechnerische Brandsimulationen - insbesondere unter Verwendung der Wärmebilanztheorien - abstützen.

Zu Anhang 2

Im Anhang 2 sind die Flächen aufgeführt, die ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzugsflächen angesetzt werden können. Da im Verfahren nach Abschnitt 6 von unbegrenzten, also hohen Brandlasten auszugehen ist, kann unterstellt werden, dass die in der Aufzählung genannten Verglasungen, Abschlüsse oder Einrichtungen aus Kunststoffen etc. zerstört werden. Sollte im Brandfall nur eine geringe Wärme freigesetzt werden, so dass z.B. Verglasungen nicht zerstört würden, stellt dieses Brandereignis auch keine Gefahr für die tragenden Bauteile des Gebäudes dar.

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