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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Vom 17. November 2009
(GV Nr. 34 10.12.2009 S. 712)
Gl.-Nr.: 232
Aufgrund des § 79 Absatz 4 und des § 85 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 und 4 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
Die Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird hinter dem Klammerzusatz "(BauPrüf VO)" folgende Fußnote angefügt:
"1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. 376 vom 27.12.2006 S. 36)."
2. Im Inhaltsverzeichnis werden bei § 25 die Wörter "Gutachten, Gutachterausschuss" durch das Wort "Gleichwertigkeit" ersetzt.
(4) Bauaufsichtsbehörden, die nach bisherigem Recht erstellte Bauvorlagen durch Mikroverfilmung archiviert haben, können abweichend von § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 bis zum 31. Dezember 2004 verlangen, dass die einzureichenden Bauvorlagen für eine Schwarzweiß-Mikroverfilmung geeignet sein müssen.
gestrichen.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 19" ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Vermessungsingenieure niedergelassen sind und dort Lagepläne anfertigen dürfen, sind ohne Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer berechtigt, den Lageplan nach Absatz 3 Satz 2 anzufertigen."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5. In § 6 Nummer 1 wird im Klammerzusatz die Angabe "Ausgabe 1987" durch die Angabe "Ausgabe 2005" ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 2 Absatz 1 Garagenverordnung)" durch die Angabe "im Sinne der Sonderbauverordnung" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 15 Absatz 6 Garagenverordnung)" gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "des § 1 der Versammlungsstättenverordnung" durch die Angabe "der Sonderbauverordnung" ersetzt.
d) In Absatz 3 wird die Angabe "des § 1 der Verkaufsstättenverordnung" durch die Angabe "der Sonderbauverordnung" ersetzt.
e) In Absatz 4 wird die Angabe "im Sinne des § 1 der Krankenhausbauverordnung" gestrichen.
f) In Absatz 5 wird die Angabe "des § 1 der Beherbergungsstättenverordnung" durch die Angabe "der Sonderbauverordnung" ersetzt.
g) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Für Betriebsräume im Sinne des § 139 der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben über die Lage des Betriebsraumes und die Art der elektrischen Anlage enthalten."
7. In § 18 Satz 1 wird die Angabe " § 7 Absatz 1" durch die Angabe " § 6 Absatz 2" ersetzt.
8. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter "- Beratung der Bauaufsichtsbehörden, der staatlich anerkannten Sachverständigen und der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik." gestrichen; im 3. Spiegelstrich wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
9. § 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Anerkennung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. Die Prüfingenieurin oder Prüfingenieur darf nicht an verschiedenen Orten Niederlassungen für ihre oder seine Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur haben. Die Änderung der Anschrift ist der obersten Behörde mitzuteilen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat die Verlegung ihrer oder seiner Niederlassung in eine andere Gemeinde der obersten Bauaufsichtsbehörde oder von ihr bestimmten Behörde mitzuteilen. | "(3) Die Anerkennung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. Die Errichtung einer Zweitniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mithelfen sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt § 28 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Die Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat die Verlegung ihrer oder seiner Niederlassung in eine andere Gemeinde der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen." |
10. § 23 erhält folgende Fassung:
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(1) Die nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NRW. S. 592) staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit der Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, die auch die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz besitzen, werden auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. | "(1) Die nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit der Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, die auch die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz besitzen, werden auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
(3) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Antragstellerinnen oder Antragsteller, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates besitzen." |
11. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. eine beglaubigte Ablichtung des Bescheides der Ingenieurkammer-Bau über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit. | "3. beglaubigte Ablichtungen der Bescheide der Ingenieurkammer-Bau über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit und über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz." |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Dem Antrag auf Anerkennung nach § 23 Abs. 2 sind beizufügen
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen. | "(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71b Absatz 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung aus. Hat sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf. Verfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden." |
12. § 25 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 25 Gutachten, Gutachterausschuß 00a
(1) Über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers nach § 23 Abs. 2 kann die oberste Bauaufsichtsbehörde vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten einholen. Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzurichtenden Gutachterausschuß erstattet. (2) Der Gutachterausschuß kann verlangen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist. (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft auf die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder des Gutachterausschusses und regelt dessen Gechäftsführung. Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Vergütung der Gutachtertätigkeit, auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen. | " § 25 Gleichwertigkeit
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben des Prüfingenieurs nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen und dabei
vorzulegen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. (2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben des Prüfingenieurs nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 24 Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. (3) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden." |
13. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Buchstabe a wird die Angabe " § 23 Abs. 3" durch die Angabe " § 23 Absatz 2" ersetzt.
b) In Absatz 3 Buchstabe c werden nach den Wörtern "die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur" die Wörter "ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 3 Satz 2" angefügt.
c) In Absatz 3 Buchstabe e wird die Angabe "oder § 24 Absatz 3 Nummer 6" gestrichen.
14. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Übergangsvorschrift" gestrichen.
b) In Absatz 1 wird die Zahl "2009" durch die Zahl "2014" ersetzt.
c) Absatz 2
(2) Die nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1984 (GV. NW. S. 774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218), berufenen Mitglieder des Gutachterausschusses behalten bis zum Ablauf ihrer Berufung ihre Funktion.
wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.