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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht; Brandschutz
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Brandschutztechnische Anforderungen an Einrichtungen zum Zwecke der Pflege oder Betreuung nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)
- Rheinland-Pfalz -

Vom 30. November 2021
(Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen)
Az. 13.214 - 45110



Archiv: 2012

Das vorbezeichnete Landesgesetz (LWTG) sieht Einrichtungen unterschiedlicher Konzeption für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderungen vor. Für die Durchführung des LWTG ist die Beratungs- und Prüfbehörde (BP-LWTG) des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung zuständig (vgl. Abschnitt 3.1).

Einrichtungen im Sinne des LWTG können Gebäude oder Nutzungseinheiten sein, an die zur Abwehr von Gefahren im Einzelfall besondere Anforderungen nach § 50 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) zu stellen sind. Die Prüfung der Notwendigkeit besonderer Anforderungen ist vor allem deshalb erforderlich, weil die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen der Pflege oder Betreuung bedürfen und daher gegebenenfalls für den Brandfall nutzungsspezifische Vorkehrungen zu treffen sind.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für Einrichtungen im Sinne des LWTG sind zur Sicherstellung einer einheitlichen bauaufsichtlichen Zuordnung und brandschutztechnischen Beurteilung die nachfolgenden Ausführungen zu beachten.

Das Rundschreiben ist mit dem Ministerium des Innern und für Sport (MdI) sowie dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (MASTD) abgestimmt.

1 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot nach § 4 LWTG

Gebäude (oder Gebäudeteile) mit vorbezeichneten Einrichtungen sind bauliche Anlagen im Sinne des § 50 LBauO, bei deren brandschutztechnischer Beurteilung die Regelungen der Abschnitte 1.1 bis 1.12 zu berücksichtigen sind.

1.1 Wände und Stützen sowie Decken

Tragende und aussteifende Bauteile wie Wände, Pfeiler und Stützen sowie Decken müssen feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen, in erdgeschossigen Gebäuden mindestens feuerhemmend sein.

Wände zwischen Schlafräumen sowie Wände zwischen diesen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein und die Anforderungen an Trennwände nach § 29 Abs. 3 Satz 1 LBauO erfüllen. Entsprechendes gilt für die persönlichen Aufenthaltsräume (gemeinschaftliche Räume gehören nicht dazu) innerhalb von Nutzungseinheiten für Hausgemeinschaften nach den Abschnitten 1.4 bis 3.

Wände notwendiger Flure müssen § 35 Abs. 3 LBauO entsprechen. Trennwände müssen § 29 LBauO entsprechen.

Außenflächen von Außenwänden sowie Bekleidungen von Außenbauteilen einschließlich der Dämmstoffe und der Unterkonstruktionen müssen bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche mindestens schwer entflammbar sein, dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen sowie im Übrigen nicht brennbar sein.

1.2 Evakuierungsabschnitte

Geschosse mit mehr als 20 Betten, ausgenommen zu ebener Erde liegende Geschosse, müssen durch Brandwände in mindestens zwei möglichst gleich große Evakuierungsabschnitte unterteilt sein. Jeder Abschnitt muss mindestens eine eigene notwendige Treppe haben und über einen notwendigen Flur mit einem angrenzenden Evakuierungsabschnitt verbunden sein.

Öffnungen in Wänden von Evakuierungsabschnitten sind nur im Bereich notwendiger Flure zulässig. In diesen Öffnungen genügen feuerhemmende, selbstschließende und rauchdichte Türen, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich bis zu 2,50 m beiderseits der Türen keine Öffnungen haben.

In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ist zu prüfen, ob aufgrund der Art der Behinderung auf Evakuierungsabschnitte verzichtet werden kann oder anstelle von Evakuierungsabschnitten die Schaffung sicherer Bereiche ausreichend ist (vgl. Abschnitt 3.1).

1.3 Rettungswege

1.3.1 Allgemeine Anforderungen

Für jeden Aufenthaltsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige und möglichst entgegengesetzt liegende Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über eine auch im Brandfall sicher benutzbare Außentreppe auf das Grundstück führen; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht verschließbar sein und keine Schwellen haben; sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein und in Fluchtrichtung, bei zwei Fluchtrichtungen in Richtung des ersten Rettungswegs, aufschlagen.

Türen, die dem Brandschutz dienen (Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren, dicht- und selbstschließende Türen) und von den Bewohnerinnen und Bewohnern regelmäßig genutzt werden, sind technisch so auszuführen, dass sie von den betroffenen Personen leicht zu öffnen und sicher benutzbar sind; hierfür sind Türen mit bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen oder Freilauf-Türschließern zu verwenden. Anforderungen an das Öffnen und Schließen von Türen ergeben sich auch aus DIN 18040-1: "Barrierefreies Bauen".

An Abzweigungen notwendiger Flure sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist auf die Ausgänge deutlich und dauerhaft durch

Sicherheitszeichen hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.

1.3.2 Notwendige Treppen und notwendige Treppenräume

Notwendige Treppen müssen für den Transport von Personen auf Tragen (DIN EN 1865) geeignet sein. Die Treppen müssen eine nutzbare Laufbreite von mindestens 1,25 m und auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben; die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenpodeste fortzuführen. Treppenpodeste müssen eine Tiefe von mindestens 1,50 m haben. Wendeltreppen und Spindeltreppen sind nicht zulässig.

Notwendige Treppenräume müssen gemäß § 34 Abs. 11 LBauO belüftet und entraucht werden können und an der obersten Stelle Rauchabzüge im Sinne von § 34 Abs. 11 Satz 2 LBauO haben, die von jedem Geschoss aus bedient werden können. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

1.3.3 Notwendige Flure

Bekleidungen einschließlich der Unterdecken und der Dämmstoffe müssen in notwendigen Fluren und offenen Gängen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge müssen mindestens schwer entflammbar sein.

In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung darf die Entfernung zwischen Türen von Aufenthaltsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht größer als 15 m sein.

In notwendigen Fluren können einzelne Ausstattungsgegenstände sowie Pflegedienstplätze geringen Umfangs und kleinere Sitzgruppen insbesondere in Flurerweiterungen zugelassen werden, wenn

1.4 Hausgemeinschaften

Hausgemeinschaften sind abgeschlossene Wohnbereiche (Nutzungseinheiten) innerhalb einer Einrichtung nach Abschnitt 1, in denen Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung als Gruppe zusammenleben. Diese Wohnbereiche bestehen in der Regel aus einem gemeinschaftlich genutzten Aufenthaltsbereich mit Gemeinschaftsküche und den persönlichen Aufenthaltsräumen der zur Gemeinschaft gehörenden Mitglieder.

Eine Hausgemeinschaft soll eine Bewohneranzahl von 10 Personen nicht überschreiten und nicht mehr als 500 m2 Brutto-Grundfläche (BGF) haben. Innerhalb einer solchen Nutzungseinheit sind notwendige Flure nicht erforderlich, wenn

Eine Erhöhung der Bewohneranzahl auf bis zu insgesamt 15 Personen je Hausgemeinschaft kann zugelassen werden, wenn durch weitere Maßnahmen eine schnelle Räumung im Brandfall sichergestellt ist (eine ausreichende Anzahl an Personal insbesondere in den Nachtstunden in Verbindung mit technischen Maßnahmen, wie die Schaffung zusätzlicher Ausgänge vorzugsweise ins Freie, die Behinderung der Rauchausbreitung durch z.B. selbstschließende Türen/Freilauf-Türschließer und Bildung von Rauchabschnitten).

Bei Hausgemeinschaften für Menschen mit Behinderungen ist zu prüfen, ob aufgrund der Art der Behinderung mit Blick auf die Personenrettung Erleichterungen von den Anforderungen nach Abschnitt 1.4 zugelassen werden können (vgl. Abschnitt 3.1).

Zusätzliche Anforderungen an Nutzungseinheiten für Hausgemeinschaften können sich aus dem Räumungskonzept ergeben (vgl. Abschnitt 1.10).

1.5 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Blitzschutzanlagen

Die Einrichtungen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall das Personal alarmiert werden kann; die Alarmierungseinrichtungen müssen auch über die automatische Brandmeldeanlage bei Auftreten von Rauch ausgelöst werden. Zur Warnung der Bewohnerinnen und Bewohner sind geeignete Einrichtungen vorzusehen.

Die Einrichtungen müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern und mit nicht automatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) haben (Vollschutz nach DIN 14675). Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt sein, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden (Betriebsart TM nach DIN/VDE 0833-2). Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur zuständigen Feuerwehr-Alarmierungsstelle zu übertragen.

Gebäude mit entsprechenden Einrichtungen müssen Blitzschutzanlagen haben.

1.6 Feuerlöscheinrichtungen

In notwendigen Fluren und in Nutzungseinheiten für Hausgemeinschaften (Abschnitt 1.4) müssen geeignete Feuerlöscher vorhanden sein.

Einrichtungen in Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche müssen in der Regel Steigleitungen in ausreichender Anzahl haben. Anstelle von Steigleitungen können Wandhydranten verlangt werden, wenn diese aus besonderen Gründen (z.B. Gebäudestruktur, Löschwassereinspeisung) erforderlich sind.

Die Feuerlöscheinrichtungen sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzuordnen.

1.7 Aufzüge

Aufzüge, die eigene Schächte im Sinne von § 36 LBauO haben müssen, sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

1.8 Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung

In notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren und in gemeinschaftlich genutzten Räumen von Hausgemeinschaften (Abschnitt 1.4) muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Entsprechendes gilt für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge, auch in Nutzungseinheiten für Hausgemeinschaften, hinweisen.

Es muss eine Sicherheitsstromversorgung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung, der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmeldeanlage übernimmt.

1.9 Flächen für die Feuerwehr

Für Feuerwehrfahrzeuge müssen geeignete Zufahrten und ausreichende Bewegungsflächen vorhanden sein.

1.10 Brandschutzordnung, Räumungskonzept

Die erforderlichen betrieblichorganisatorischen Anforderungen sind im Einzelfall festzulegen.

Der Träger der Einrichtung (§ 7 LWTG) hat insbesondere

Die erforderlichen Anforderungen sind als Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufzunehmen (vgl. § 50 Abs. 2 Nr. 6 LBauO).

Ferner sind die Höchstanzahl der Bewohnerinnen und Bewohner je Hausgemeinschaft (Abschnitt 1.4) und gegebenenfalls die Zulassung von Pflegedienstplätzen, Sitzgruppen oder Ausstattungsgegenständen in notwendigen Fluren als Nebenbestimmungen aufzunehmen.

1.11 Beurteilung abweichender Nutzungskonzepte

Neben der konventionellen Raumanordnung von Bewohnerräumen mit ihrer Zugänglichkeit über notwendige Flure und dem offenen Nutzungskonzept für Hausgemeinschaften ohne notwendige Flure (Abschnitt 1.4) sind auch hiervon abweichende Nutzungskonzepte - insbesondere bei der Änderung bestehender Gebäude - möglich, beispielsweise für Gemeinschaftsbereiche mit anschließenden Bewohnerräumen, die über notwendige Flure oder offene Gänge zugänglich sind. Die für solche Nutzungskonzepte erforderlichen brandschutztechnischen Anforderungen sind insoweit im Einzelfall festzulegen.

1.12 Prüfungen

Die Bauaufsichtsbehörde hat an den Gefahrenverhütungsschauen der Brandschutzdienststelle in Einrichtungen nach Abschnitt 1 teilzunehmen. Sie hat dabei auch festzustellen, ob die nach der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 248, BS 213-1-13), in der jeweils geltenden Fassung, zu veranlassenden Prüfungen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt wurden.

2 Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung nach § 5 LWTG

2.1 Betreute Wohngruppen für pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG

2.1.1 Betreute Wohngruppen für pflegebedürftige Menschen

Die Räume einer Wohngruppe nach Abschnitt 2.1.1 bilden eine Nutzungseinheit (§ 29 LBauO), bei deren brandschutztechnischer Beurteilung für pflegebedürftige Menschen nach § 50 LBauO die Regelungen der Abschnitte 2.1.1.1 bis 2.1.1.7 zu berücksichtigen sind.

2.1.1.1 Rettungswege

Nutzungseinheiten nach Abschnitt 2.1.1 müssen jeweils in jedem Geschoss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende Ausgänge haben, die auf notwendige Flure, in voneinander unabhängige notwendige Treppenräume oder direkt ins Freie (auch über im Brandfall sicher benutzbare Außentreppen) auf das Grundstück führen. Die beiden Ausgänge dürfen nicht in denselben Rauchabschnitt eines notwendigen Flurs führen. Innerhalb der Nutzungseinheiten sind notwendige Flure nicht erforderlich. Gemeinschaftlich genutzte Bereiche größerer Nutzungseinheiten sollen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung beleuchtet werden können (z.B. Einzelbatterieleuchten).

Für Räumungsmaßnahmen müssen geeignete Flächen (z.B. notwendige Flure oder Treppenräume, Rauchabschnitte) vorhanden sein (vgl. Abschnitt 2.1.1.6). Notwendige Treppen müssen auch für den Transport von Personen auf Tragen (DIN EN 1865) geeignet sein (vgl. DIN 18065, Ziffer 6.3.3).

2.1.1.2 Aufenthaltsräume, Türen

Die persönlichen Aufenthaltsräume für die Mitglieder der Wohngruppe müssen durch raumabschließende feuerhemmende Wände von anderen persönlichen Aufenthaltsräumen und sonstigen Räumen getrennt sein. Türen in diesen Wänden müssen dichtschließend sein.

Ausgänge aus Nutzungseinheiten, die nicht direkt ins Freie führen, müssen in der Regel feuerhemmende, selbstschließende und rauchdichte Türen haben.

Türen, die dem Brandschutz dienen (Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren, dicht- und selbstschließende Türen) und von den Bewohnerinnen und Bewohnern regelmäßig genutzt werden, sind technisch so auszuführen, dass sie von den betroffenen Personen leicht zu öffnen und sicher benutzbar sind; dies ist bei Türen mit bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen oder Freilauf-Türschließern gewährleistet. Anforderungen an das Öffnen und Schließen von Türen ergeben sich auch aus DIN 18040-1: "Barrierefreies Bauen".

2.1.1.3 Alarmierungseinrichtungen, Feuerlöscher

Alle Aufenthaltsräume, Flure sowie Arbeits- und Lagerräume der Nutzungseinheit müssen untereinander vernetzte Rauchwarnmelder mit in der Regel Netzstromversorgung haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Ist eine eingewiesene pflegende oder betreuende Person nicht ständig anwesend, muss eine automatische Weiterleitung der Meldung an eine besetzte Stelle erfolgen.

In jeder Nutzungseinheit muss mindestens ein geeigneter Feuerlöscher vorhanden sein.

2.1.1.4 Erleichterungen für kleinere Wohngruppen

Für Nutzungseinheiten, die nicht mehr als 200 m2 Netto-Raumfläche haben und für nicht mehr als 6 Bewohnerinnen und Bewohner bestimmt sind, können von den Abschnitten 2.1.1.1 und 2.1.1.2 abweichende Lösungen zugelassen werden. So kann z.B. der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr geführt werden.

2.1.1.5 Erleichterungen für Nutzungseinheiten in Bestandsgebäuden

Werden die Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden geschaffen, sind die für den Brandschutz erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz umzusetzen; das kann zu alternativen Lösungen führen. So kann z.B. eine andere Rettungswegführung als nach Abschnitt 2.1.1.1 zugelassen werden, wenn die bauliche Ausführung des zweiten Rettungswegs aufgrund ungünstiger vorhandener Bebauung nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden könnte.

Grundlage für eine andere Rettungswegführung wäre beispielsweise die Aufteilung einer entsprechenden Nutzungseinheit in zwei baulich getrennte Bereiche (Trennwände und Abschlüsse nach § 29 LBauO); jeder Bereich müsste über eine notwendige Treppe oder einen notwendigen Flur und eine anleiterbare Stelle unmittelbar erreichbar sein und dürfte Bewohnerräume für höchstens 6 Personen haben.

2.1.1.6 Brandschutzordnung, Räumungskonzept

Der Träger der Einrichtung (§ 7 LWTG) hat rechtzeitig vor Aufnahme der Nutzung im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung für den Betrieb der jeweiligen Nutzungseinheit unter besonderer Berücksichtigung des Pflegebedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der gebäude- und raumspezifischen Besonderheiten zu erstellen.

In der Brandschutzordnung sind auch

festzulegen; in dem zu erstellenden Räumungskonzept sind auch geeignete Rettungsmittel (wie vorzuhaltende Rollstühle und Evakuierungsunterlagen für Matratzen, gegebenenfalls auch Brandfluchthauben) vorzugeben und die jeweils erforderlichen Rettungsmaßnahmen darzustellen.

2.1.1.7 Brandschutzunterweisung

Der Träger der Einrichtung (§ 7 LWTG) hat die für die Pflege und Betreuung zuständigen Personen der Wohngruppe sowie deren Bewohnerinnen und Bewohner in angemessener Weise und wiederkehrend mindestens einmal jährlich über die Brandschutzordnung einschließlich des Räumungskonzepts zu unterrichten und sie in die darin vorgesehenen Aufgaben und Pflichten einzuweisen. Unterrichtungen und Einweisungen sind zu dokumentieren.

An geeigneter Stelle der Nutzungseinheit ist ein Informationsblatt (Brandschutzordnung nach DIN 14096-1) über das Verhalten im Brandfall dauerhaft anzubringen.

2.1.2 Betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG

Die Räume einer Wohngruppe nach Abschnitt 2.1.2 bilden eine Nutzungseinheit (§ 29 LBauO), deren brandschutztechnische Beurteilung von der Art und Schwere der Behinderung der Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere mit Blick auf die Personenrettung, sowie der Größe der Wohngruppe abhängig ist.

Einerseits können für diese Nutzungseinheiten, soweit die Mitglieder der Wohngruppe zur Selbstrettung befähigt sind, die Regelanforderungen der Landesbauordnung ausreichend sein, andererseits können aufgrund der Art und Schwere der Behinderung besondere Anforderungen in Anlehnung an die Regelungen des Abschnitts 2.1.1 erforderlich sein.

2.2 Betreute Wohngruppen für Menschen mit Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 LWTG

Einrichtungen nach Abschnitt 2.2 können nach Abschnitt 2.1. beurteilt werden. An die Rettungswege können über Abschnitt 2.1.1 hinausgehende Anforderungen erforderlich sein; die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist ausgeschlossen.

2.3 Einrichtungen des betreuten Wohnens nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG

Zu den Einrichtungen nach Abschnitt 2.3 wird auf Abschnitt 2.1.2 verwiesen.

2.4 Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG

Einrichtungen nach Abschnitt 2.4 sind Gebäude mit Wohnungen, die grundsätzlich nach den Regelanforderungen der Landesbauordnung zu beurteilen sind.

In solchen Gebäuden können Gemeinschaftsräume (z.B. Räume für Gastronomie oder Rehabilitation) vorhanden sein, die ggf. nach § 50 LBauO zu beurteilen sind.

2.5 Stationäre Hospize nach § 5 Satz 1 Nr. 5 LWTG

Einrichtungen nach Abschnitt 2.5 für mehr als 12 Personen können in Anlehnung an Abschnitt 1, im Übrigen an Abschnitt 2.2 beurteilt werden.

2.6 Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG

Einrichtungen nach Abschnitt 2.6 sind entsprechend Abschnitt 2.5 zu behandeln.

2.7 Sonstige Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG

Einrichtungen nach Abschnitt 2.7 können in Anlehnung an Einrichtungen gemäß Abschnitte 1 bis 2.6 beurteilt werden, soweit sie mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

3 Anmerkungen

3.1 Beratungs- und Prüfbehörde nach LWTG (BP-LWTG)

Bauanträgen für Vorhaben nach LWTG sind Bau- und Betriebsbeschreibungen beizufügen, die eine Beurteilung insbesondere hinsichtlich der Art der Einrichtung nach LWTG und den raumspezifischen Anforderungen einschließlich der Barrierefreiheit durch die BP-LWTG ermöglichen. Dieser Behörde obliegt die Zuordnung der Art der Einrichtung nach dem LWTG. Auf Grundlage der Zuordnung nach dem LWTG werden die brandschutztechnischen Anforderungen festgelegt.

Die Praxis hat gezeigt, dass die formelle Zuordnung in einigen Fällen zu Problemen führen kann. So können Einrichtungen, die nur aus organisationsrechtlichen Erwägungen nach § 4 LWTG eingestuft werden, ansonsten die Kriterien nach § 5 Satz 1 LWTG erfüllen, brandschutztechnisch nach Abschnitt 2 beurteilt werden.

Dies könnte der Fall sein, wenn eine bestehende Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot nach § 4 LWTG an einem anderen Standort eine sogenannte "Außenwohngruppe" einrichten möchte, die der Struktur nach einer Wohngruppe nach § 5 LWTG entspricht, jedoch organisationsrechtlich Teil der Einrichtung nach § 4 LWTG bleibt. Hinsichtlich des Brandschutzes genügen insoweit die Anforderungen an Wohngruppen nach § 5 LWTG.

3.2 Konkretisierung der Nutzung in der Baugenehmigung

In der Baugenehmigung ist die zulässige Nutzung der jeweiligen Einrichtung durch Vorgaben und Annahmen, die für die brandschutztechnische Beurteilung wesentlich sind (wie Anzahl und Verteilung der Bewohnerinnen und Bewohner, kein Intensivpflegebedarf, Art der Behinderung, 24h-Betreuung), zu konkretisieren und, soweit erforderlich, durch Nebenbestimmungen detailliert festzulegen.

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass Änderungen der Vorgaben und Annahmen zu anderen Anforderungen führen können, die gegebenenfalls die Einholung einer neuen Baugenehmigung erforderlich machen.

3.3 Brandschutzaufklärung und -vorsorge

Die Träger von Wohngruppen nach den Abschnitten 2.1.2 und 2.3, deren Nutzungseinheiten nach den Regelanforderungen der Landesbauordnung beurteilt werden können, und von Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach Abschnitt 2.4 sollen darauf hingewiesen werden, Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und Personenrettung in Anlehnung an eine Brandschutzordnung (vgl. Abschnitte 2.1.1.6 und 2.1.1.7) zu treffen. Für Beratungen stehen die örtliche Feuerwehr und die zuständige Brandschutzdienststelle zur Verfügung.

3.4 Gebäude mit mehr als zwei Wohngruppen

Sind in einem Gebäude mehr als zwei Wohngruppen im Sinne des Abschnitts 2.1 und 2.2 vorgesehen, ist auch zu prüfen, ob sich - neben den Anforderungen an die jeweiligen Wohngruppen - besondere Anforderungen gemäß § 50 LBauO auch an das Gebäude insgesamt ergeben.

4 Hinweis

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen "Brandschutztechnische Anforderungen an Einrichtungen zum Zwecke der Pflege oder Betreuung nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe" (Stand 22. Juni 2017, Az. 13.214 - 45211) ist nicht mehr anzuwenden.

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