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LGDIG - Landesgeodateninfrastrukturgesetz *
- Rheinland-Pfalz -

Vom 23. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 23 vom 30.12.2010 S. 548; 20.12.2011 S. 427 11)
Gl.-Nr.: 219-2



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, in Rheinland-Pfalz die Voraussetzungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten zu schaffen und deren Verwendung, insbesondere für die Zwecke des Umweltschutzes, der Daseinsvorsorge, der Verwaltung und der Wirtschaft, als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur für die Bundesrepublik Deutschland zu vereinfachen.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben Geodaten zugehen oder erhoben, gespeichert, genutzt, aktualisiert oder übermittelt werden und sie nicht in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln (öffentliche Geodaten verarbeitende Stellen).

(2) Geodaten verarbeitende natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts sind den öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stellen gleichgestellt, wenn sie

  1. aufgrund von Bundes- oder Landesrecht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz wahrnehmen oder
  2. im Zusammenhang mit dem Umweltschutz öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer Stelle nach Absatz 1 oder einer Person nach Nummer 1 unterstehen.

(3) Kontrolle im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn

  1. die Person bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung ihrer öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- oder Benutzungszwang besteht, oder
  2. eine oder mehrere Stellen nach Absatz 1 oder Personen nach Absatz 2 Nr. 1 allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
    1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
    2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
    3. jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, des Leitungs- und des Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für nicht dem Absatz 2 unterfallende natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts, die sich verpflichten, Geodaten, Geodatendienste und Metadaten für die Geodateninfrastruktur zugänglich zu machen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen (private Geodaten verarbeitende Stellen).

(5) Soweit besondere Rechtsvorschriften in Bezug auf Geodaten und Geodatendienste

  1. Zuständigkeiten bei der Aufgabenwahrnehmung,
  2. Geodatenverarbeitung, Zugangsbeschränkungen oder Verwendungsvorbehalte,
  3. Rechte des geistigen Eigentums oder
  4. Lizenzvergaben für deren Verwendung, einschließlich Kosten- oder Entgelterhebung,

regeln, gehen sie den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder bestimmten geografischen Gebiet.

(2) Netzdienste sind Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion auf der Grundlage elektronischer Netze.

(3) Geodatendienste sind Netzdienste, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
  2. Darstellungsdienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
  3. Dienste, die das Abrufen und, soweit möglich, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste),
  4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten,
  5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren.

(4) Metadaten sind Informationen, die Geodaten und Gendatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(5) Interoperabilität ist die Fähigkeit zur Kombination und Interaktion verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(6) Die Geodateninfrastruktur ist die Grundeinrichtung, über die Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar gemacht werden. Sie besteht aus Geodaten, Metadaten, Geodatendiensten und sonstigen Netzdiensten, Netztechnologien, Normen und Standards, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung, über den Zugang und die Verwendung sowie über die Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren.

(7) Das Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu Geodaten ermöglicht.

§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten und Geodatendienste, die

  1. sich auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beziehen,
  2. in elektronischer Form vorliegen,
  3. bei einer öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stelle vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden und
  4. einen oder mehrere der Gegenstände nach den Anlagen 1 bis 3 betreffen.

(2) Geodaten und Geodatendienste nach Absatz 1, an denen Rechte Dritter bestehen, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur, wenn und soweit diese Dritten zugestimmt haben.

(3) Für Geodaten im Sinne des Absatzes 1, die bei einer öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stelle auf der untersten Verwaltungsebene vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, gilt dieses Gesetz nur, wenn deren Sammlung oder Verbreitung nach Bundes- oder Landesrecht vorgeschrieben ist.

(4) Sind neben einer Originalversion Kopien der gleichen Geodaten bei anderen öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Originalversion.

(5) Für die Geodateninfrastruktur bedeutsame Geodaten, die nicht in elektronischer Form vorhanden sind oder bereitgehalten werden, können in elektronischer Form erhoben, gespeichert und aktualisiert werden.

(6) Über die Aufnahme von Geodaten oder Geodatendiensten privater Geodaten verarbeitender Stellen in die Geodateninfrastruktur entscheidet das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur.

Teil 2
Anforderungen

§ 5 Bereitstellung von Geobasisinformationen, Zugang zu Geodaten

(1) Die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens sind die Grundlagen der Geodateninfrastruktur und werden für die Durchführung dieses Gesetzes zur Verwendung durch die hierfür zuständigen Stellen des Landes bereitgestellt.

(2) Die Geodaten nach § 4 Abs. 1 sind als eigenständiger Bestandteil der Datengrundlage der Geodateninfrastruktur durch die öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stellen auf der Grundlage der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens zugänglich zu machen.

(3) Soweit sich Geodaten auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Gebiet eines weiteren Landes der Bundesrepublik Deutschland oder auf das Gebiet eines weiteren Mitgliedstaats der Europäischen Union erstreckt, sind die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets mit den in dem jeweiligen Land oder Mitgliedstaat zuständigen öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stellen abzustimmen.

§ 6 Zugang zu Geodatendiensten

(1) Die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen gewährleisten, dass die von ihnen verwalteten Geodaten und die Metadaten über Geodatendienste zugänglich sind.

(2) Die Geodatendienste müssen die Anforderungen der sie verwendenden Personen und Stellen berücksichtigen und über geeignete elektronische Netzwerke öffentlich zugänglich sein.

(3) Für Suchdienste ist eine Suche mindestens über die folgenden Suchmerkmale zu gewährleisten:

  1. Schlüsselwörter,
  2. Klassifizierungen von Geodaten und Geodatendiensten,
  3. Geografische Standorte,
  4. Qualitäts- und Gültigkeitsmerkmale der Geodaten,
  5. Bedingungen für den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten und
  6. Zuständige öffentliche oder private Geodaten verarbeitende Stellen.

§ 7 Metadaten

(1) Wer Geodaten und Geodatendienste für die Geodateninfrastruktur zugänglich macht, hat die entsprechenden Metadaten zu erheben, zu speichern, zu übermitteln und regelmäßig zu aktualisieren.

(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens folgende Angaben zu führen:

  1. die Schlüsselwörter,
  2. die Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
  3. der geografische Standort,
  4. die Qualitäts- und Gültigkeitsmerkmale der Geodaten Geodatendienste,
  5. die bestehenden Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 2 Abs. 5 oder § 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen,
  6. die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung sowie gegebenenfalls anfallende Kosten oder sonstige Entgelte und
  7. die zuständige öffentliche oder private Geodaten verarbeitende Stelle.

(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und den weiteren Netzdiensten sind mindestens folgende Angaben zu führen:

  1. die Qualitätsmerkmale,
  2. die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung sowie gegebenenfalls anfallende Kosten oder sonstige Entgelte und
  3. die zuständige öffentliche oder private Geodaten verarbeitende Stelle.

§ 8 Interoperabilität

Geodaten, Geodatendienste und Metadaten sind von den öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen interoperabel zugänglich zu machen.

Teil 3
Elektronisches Netzwerk

§ 9 Geodateninfrastruktur und Geoportal

(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur über ein geeignetes elektronisches Netzwerk zu verknüpfen.

(2) Das Geoportal Rheinland-Pfalz schafft den Zugang zu den Metadaten, Geodaten und Geodatendiensten über das elektronische Netzwerk.

(3) Aufbau und Betrieb des Geoportals Rheinland-Pfalz sind Aufgabe des Landes.

§ 10 Koordination

(1) Der Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur koordiniert den Aufbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur und des Geoportals Rheinland-Pfalz. Dem Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatskanzlei, der Ministerien und der kommunalen Spitzenverbände an. Vorsitz und Geschäftsführung obliegen dem für das Vermessungswesen zuständigen Ministerium. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt an den Sitzungen des Lenkungsausschusses für Geodateninfrastruktur mit beratender Stimme teil. Der Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Bei der Berufung der Vertreterinnen und Vertreter im Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur sollen zur Hälfte Frauen berücksichtigt werden. Die entsendenden Stellen benennen dem den Vorsitz führenden Ministerium für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann. Das den Vorsitz führende Ministerium trifft eine Auswahl, die eine paritätische Besetzung des Lenkungsausschusses für Geodatenifrastruktur gewährleistet. Scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Die Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, soweit einer entsendenden Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist; sie hat dem den Vorsitz führenden Ministerium die Gründe hierfür darzulegen.

(3) Der Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entwicklung der fachlichen und technischen Grundsätze für die Führung und Weiterentwicklung der Geodateninfrastruktur und des Geoportals,
  2. Abstimmungen der fachlichen und technischen Grundsätze mit den entsprechenden Stellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände auf dem Gebiet der Geodatenin Frastruktur und des Geoportals,
  3. Unterstützung der nationalen Anlaufstelle nach Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (AK EU Nr. L 108 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz und
  4. Beratung und Unterstützung der öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz.

Der Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz unterstützt.

(4) Das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz ist zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz und führt das Geoportal Rheinland-Pfalz.

Teil 4
Verwendung von Geodaten

§ 11 Öffentlichkeit

Geodaten und Geodatendienste stehen, vorbehaltlich der Bestimmungen in § 2 Abs. 5 und § 12, der Öffentlichkeit zur Verfügung. Hierbei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz und für die Sicherheit der Daten zu treffen; insbesondere sind die Verschlüsselung der Übertragung personenbezogener Daten sowie deren Vertraulichkeit und Unversehrtheit sicherzustellen.

§ 12 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange

(1) Der Zugang zu Metadaten über Suchdienste kann beschränkt werden, wenn dies nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Landesverteidigung haben kann.

(2) Der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten über Dienste nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 kann beschränkt werden, wenn der Zugang nachteilige Auswirkungen haben kann auf

  1. internationale Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Landesverteidigung,
  2. laufende Gerichtsverfahren, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
  3. die Vertraulichkeit der Verfahren von Behörden, sofern diese nach Bundes- oder Landesrecht vorgeschrieben ist,
  4. die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen, soweit Bundes- oder Landesrecht oder das europäische Unionsrecht diese Vertraulichkeit vorsieht, uni berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses, zu schützen,
  5. die Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte und verwandte Schutzrechte,
  6. die Interessen oder den Schutz von Personen oder Stellen, die Geodaten oder Geodatendienste zur Verfügung gestellt haben, ohne dazu durch eine Rechtsvorschrift verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, diese Personen und Stellen haben der Übermittlung der Informationen an die Öffentlichkeit zugestimmt, und
  7. die besonderen Schutzbestimmungen für bestimmte Gegenstände nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 (zum Beispiel Schutzgebiete, Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten, Biotope).

(3) Der Zugang zu Angaben über den Namen und das Geburtsdatum von Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten von Grundstücken sowie von sonstigen natürlichen Personen darf nur eröffnet werden für

  1. öffentliche Stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
  2. Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs,

soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Geodaten darlegen und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Der Zugang zu sonstigen personenbezogenen Geodaten darf eröffnet werden, es sei denn, bei einer Eröffnung des Zugangs für Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs werden im Einzelfall erkennbare überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt.

(4) Gegenüber öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stellen nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Rheinland-Pfalz, gegenüber entsprechenden Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Verwendung beschränkt werden, wenn anderenfalls ein Schutzgut nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 gefährdet würde.

(5) Über die Voraussetzungen des Zugangs nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmt die zuständige öffentliche Geodaten verarbeitende Stelle. Das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz entscheidet über den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten einer privaten Geodaten verarbeitenden Stelle; die private Geodaten verarbeitende Stelle ist vor der Entscheidung anzuhören.

(6) Der Zugang darf nicht nach den Absätzen 1, 2 und 4 beschränkt werden, wenn das besondere öffentliche Interesse an einer öffentlichen Verfügbarkeit der Geodaten und Geodatendienste überwiegt. Insbesondere darf der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 Nr. 3, 4, 6 und 7 sowie des Absatzes 3 beschränkt werden.

§ 13 Vergabe von Lizenzen, Erhebung von Kosten oder sonstigen Entgelten

(1) Öffentliche oder private Geodaten verarbeitende Stellen, die Geodaten oder Geodatendienste anbieten, können für deren Verwendung durch andere Personen und Stellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Lizenzen erteilen sowie Kosten oder sonstige Entgelte erheben.

(2) Suchdienste sowie die über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung nicht hinausgehenden Darstellungsdienste stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung. Für die Verwendung von Darstellungsdiensten, die über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen, können Kosten oder sonstige Entgelte erhoben werden, wenn diese Geldleistungen die Pflege der Geodaten und der zugehörigen Geodatendienste sichern, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.

(3) Darstellungsdienste können Geodaten in einer Form zugänglich machen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.

(4) Werden gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stellen oder den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union Lizenzen erteilt oder Kosten oder sonstige Entgelte erhoben, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel eines vereinfachten Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten vereinbar sein. Kosten oder sonstige Entgelte sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung der Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten das notwendige Minimum nicht überschritten wird. Den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union sind Geodaten oder Geodatendienste unentgeltlich zugänglich zu machen, wenn dies zur Erfüllung der dem Land aus dem europäischen Unionsrecht zum Umweltschutz obliegenden Berichtspflichten dient.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden, vorbehaltlich der Bestimmungen in § 2 Abs. 5 und § 12, auch Anwendung auf

  1. öffentliche und private Geodaten verarbeitende Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf den Umweltschutz haben können, und
  2. die durch internationale Übereinkünfte geschaffenen Einrichtungen, bei denen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören, soweit Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit gegeben sind.

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 14 Durchführungsvorschriften

(1) Das für das Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, insbesondere zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/2/EG durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. die Zuordnung von Geodaten und Geodatendiensten zu den Gegenständen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4,
  2. die Ausgestaltung der Geodatendienste und sonstigen Netzdienste, insbesondere technische Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für diese Dienste, die Gewährleistung technischer Zugangsmöglichkeiten zu diesen Diensten sowie die Bereitstellung von Verfahren des elektronischen Geschäftsverkehrs für die Erhebung von Kosten und sonstigen Entgelten,
  3. die Ausgestaltung und die Anforderungen an die Vollständigkeit und die Qualität der Metadaten sowie den Zeitplan für deren Verfügbarkeit,
  4. die Art und Weise der interoperablen Zugänglichkeit von Geodaten und Geodatendiensten, insbesondere die technischen Bedingungen der Interoperabilität, die Harmonisierung von Geodaten und Geodatendiensten und den Zeitplan für die Realisierung der Interoperabilität,
  5. die Bedingungen zur einheitlichen Verwendung der Geodaten und Geodatendienste durch die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union und
  6. die Überwachung der Schaffung und Verwendung der Geodateninfrastruktur Rheinland-Pfalz und die Veröffentlichung der Ergebnisse.

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Vermessungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

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Gegenstände nach Anhang I der Richtlinie 2007/2 /EG Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 4)

1. Koordinatenreferenzsysteme

Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

2. Geografische Gittersysteme

Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

3. Geografische Bezeichnungen

Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

4. Verwaltungseinheiten

Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Hoheitsbefugnisse haben oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

5. Adressen

Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

6. Flurstücke oder Grundstücke

Gebiete, die anhand des Liegenschaftskatasters, des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

7. Verkehrsnetze

Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. EG Nr. L 228 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 ( ABl. EU Nr. L 363 S. 1), und künftige Überarbeitungen dieser Entscheidung.

8. Gewässernetz

Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 ( ABl. EG Nr. L 331 S. 1), und in Form von Netzen.

9. Schutzgebiete

Gebiete, die im Rahmen des internationalen Rechts, des europäischen Unionsrechts und des Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

 

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Gegenstände nach Anhang II der Richtlinie 2007/2/EG Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 4)

1. Höhe

Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Gewässern und Mächtigkeit bei Eisflächen sowie Uferlinien (Geländemodelle).

2. Bodenbedeckung


Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wälder, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper.

3. Orthofotografie

Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.

4. Geologie

Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter und -stauer, Störungen, Geomorphologie und anderes.

 

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Gegenstände nach Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG Anlage 3
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 4)

1. Statistische Einheiten

Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.

2. Gebäude

Geografischer Standort von Gebäuden.

3. Boden

Beschreibung der Böden, z.B. anhand von Tiefe, Textur, Struktur, organischem Material und Steingehalt sowie deren Eigenschaften, z.B. Erosionsgefährdung und erwartete Wasserspeicherkapazität, und ihre räumliche Verbreitung.

4. Bodennutzung

Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres .sozioökonomischen Zwecks wie z.B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, Land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete.

5. Gesundheit und Sicherheit

Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien usw.) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).

6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste

Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.

7. Umweltüberwachung

Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems wie z.B. Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.

8. Produktions- und Industrieanlagen

Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 166/2d06 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.

9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen

Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten einschließlich Bewässerungssysteme, Gewächshäuser und Ställe.

10. Verteilung der Bevölkerung - Demografie

Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmale und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

11. Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten

Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf Binnen- und Seewasserstraßen, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.

12. Gebiete mit naturbedingten Risiken

Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z.B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.

13. Atmosphärische Bedingungen


Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.

14. Meteorologischgeografische Kennwerte

Witterungsbedingungen und deren Messung: Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.

15. Ozeanografischgeografische Kennwerte


Physikalische Bedingungen der Ozeane wie z.B. Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe.

16. Meeresregionen


Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.

17. Biogeografische Regionen

Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.

18. Lebensräume und Biotope

Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen; dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.

19. Verteilung der Arten

Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

20. Energiequellen

Energiequellen wie z.B. Kohlenwasserstofflagerstätten, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, Geothermie, gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.

21. Mineralische Bodenschätze

Mineralische Rohstofflagerstätten wie z.B. Metallerze, Industrieminerale, Steine und Erden, gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Lagerstätten.

_____
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1)

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