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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht
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AnlPrüfVO - Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 13. Juli 2022
(GVBl. Nr. 19 vom 29.07.2022 S. 260; 08.12.2022 S. 445 22; 27.07.2023 S. 234 23)



Aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. September 2021 (GVBl. S. 543), BS 213-1, wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich 22 23

(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung der in der Anlage aufgeführten technischen Anlagen in

  1. Versammlungsstätten (§ 1 Abs. 1 der Versammlungsstättenverordnung vom 13. März 2018 - GVBl. S. 29, BS 213-1-9 - in der jeweils geltenden Fassung),
  2. Verkaufsstätten (§ 1 der Verkaufsstättenverordnung vom 8. Juli 1998 - GVBl. S. 229, BS 213-1-17 - in der jeweils geltenden Fassung),
  3. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m2,
  4. Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m2; Hallenbauten im Sinne dieser Verordnung sind Gebäude für gewerbliche oder industrielle Betriebe, die mindestens einen Arbeitsraum mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m2 aufweisen oder mehrere Arbeitsräume mit einer Geschossfläche von mindestens 500 m2 je Arbeitsraum haben und die Summe der Geschossflächen dieser Räume mehr als 2.000 m2 beträgt,
  5. Mittel- und Großgaragen (§ 2 Abs. 9 der Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung vom 8. Dezember 2022 - GVBl. S. 445, BS 213-1-6 - in der jeweils geltenden Fassung),
  6. Gast- und Beherbergungsstätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten,
  7. Hochhäusern (§ 2 Abs. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO - vom 24. November 1998 - GVBl. S. 365, BS 213-1 - in der jeweils geltenden Fassung),
  8. Krankenhäusern,
  9. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
  10. Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung,
  11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 50 Abs. 1 LBauO bleibt unberührt.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind auch auf bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, anzuwenden, sofern sie aufgrund des § 15 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 oder § 69 Abs. 1 LBauO gefordert werden.

§ 2 Prüfungen, Prüffristen der technischen Anlagen

(1) Die in der Anlage aufgeführten technischen Anlagen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen von Prüfsachverständigen gemäß § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden, und zwar

  1. auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme als Erstprüfung und
  2. auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers in den übrigen Fällen als wiederkehrende Prüfung gemäß den in der Anlage genannten Prüffristen. Soweit erforderlich, sind die Bauaufsichtsbehörde, die Struktur- und Genehmigungsdirektion und die Brandschutzdienststelle an den Prüfungen zu beteiligen.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben

  1. der oder dem Prüfsachverständigen den Zugang zu den Anlagen zu gestatten,
  2. die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten,
  3. die erforderlichen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen,
  4. die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen,
  5. die Beseitigung der Mängel der oder dem Prüfsachverständigen mitzuteilen; den Prüfsachverständigen ist die Möglichkeit einzuräumen, sich persönlich von der Beseitigung der Mängel zu überzeugen,
  6. die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme der Bauaufsichtsbehörde und der Struktur- und Genehmigungsdirektion auf Anforderung zu übersenden,
  7. der Bauaufsichtsbehörde, der Struktur- und Genehmigungsdirektion und der Brandschutzdienststelle die Prüftermine gemäß der Anlage rechtzeitig mitzuteilen,
  8. die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen zu übersenden und
  9. sich erforderlichenfalls den Anerkennungsbescheid der oder des Prüfsachverständigen vorlegen zu lassen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in der Anlage aufgeführten wiederkehrenden Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder wesentlichen Mängeln an den technischen Anlagen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.

§ 3 Prüfsachverständige

(1) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.

(2) Prüfsachverständige sind in ihren jeweiligen Teilfachrichtungen

  1. Personen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) als Prüfsachverständige für technische Anlagen anerkannt sind,
  2. die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der Anerkennungsbehörde bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen,
  3. die Sachverständigen der Technischen Überwachungsorganisationen nach Absatz 4 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Angehörige dieser Organisationen, die vor dem 1. Januar 2010 mit der Tätigkeit betraut wurden,
  4. die Sachverständigen der Technischen Überwachungsorganisationen nach Absatz 4 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Angehörige dieser Organisationen, die nach dem 31. Dezember 2009 mit der Tätigkeit betraut wurden, bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, und
  5. die Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen sowie Mess- und Prüfgeräten für technische Anlagen von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung.

(3) Sachkundige sind

  1. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in der jeweiligen Fachrichtung der zu prüfenden technischen Anlagen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung oder
  2. Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung der zu prüfenden technischen Anlagen oder mit gleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in der jeweiligen Fachrichtung,

die aufgrund ihrer Sachkenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten die ihnen übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurteilen können.

(4) Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 sind Organisationen, die zugelassene Überwachungsstellen nach Anhang 2 Abschnitt 1 Nr. 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung und Rechtsnachfolger einer Organisation sind, welche nach § 6 oder § 6a der Landesverordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 24. Juli 1959 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 179 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325) und aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), anerkannt war.

§ 4 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird auf Antrag anerkannt, wer

  1. den Hauptwohnsitz, den Geschäfts-, Dienst-, Niederlassungssitz oder die überwiegende berufliche Tätigkeit in Rheinland-Pfalz hat,
  2. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat,
  3. nach Abschluss des Studiums als Ingenieurin oder Ingenieur eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Teilfachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, und dabei mindestens zwei Jahre bei vergleichbaren Tätigkeiten mitgewirkt hat,
  4. die für die Prüftätigkeit in der Teilfachrichtung erforderlichen Sachkenntnisse besitzt,
  5. über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügt,
  6. nach ihrer oder seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, den Aufgaben einer Prüfsachverständigen oder eines Prüfsachverständigen gewachsen zu sein und diese gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
  7. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und
  8. nicht für die Teilfachrichtung bereits in anderen Bundesländern bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige oder bauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger ist.

(2) Als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger kann nicht anerkannt werden,

  1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  2. wer wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wenn sich aus der Straftat die mangelnde Eignung zur Erfüllung der Prüftätigkeit ergibt,
  3. wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
  4. wer durch ein Gericht unter Betreuung gestellt worden ist oder
  5. wer in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet worden ist oder die antragstellende Person nach § 882b der Zivilprozessordnung oder nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

§ 5 Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ist bei der Anerkennungsbehörde zu stellen. Dabei ist anzugeben, für welche Teilfachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und ob und wie oft ein Verfahren auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, in dieser Teilfachrichtung erfolglos geblieben ist.

(2) Mit dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise einzureichen, insbesondere:

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des beruflichen Werdegangs sowie der beruflichen Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung,
  3. Abschriften oder Fotokopien der Abschlusszeugnisse von Hochschulen und Ausbildungsstätten sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
  4. eine Erklärung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), gestellt wurde oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein,
  5. eine Aufstellung der vorhandenen Prüfgeräte, Hilfsmittel und Einrichtungen, auf die kurzfristig zurückgegriffen werden kann,
  6. die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, wobei das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 durch eine Bescheinigung nach Absatz 3 nachzuweisen ist, und
  7. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 nicht vorliegen.

Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist.

(3) Der Nachweis über die fachliche Eignung der antragstellenden Person (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) erfolgt auf Grundlage einer Prüfung oder eines vergleichbaren Leistungsnachweises. Die Prüfung oder der vergleichbare Leistungsnachweis ist bei einer von der Anerkennungsbehörde bestimmten Stelle abzulegen. Die Kosten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller. Die Prüfung oder der vergleichbare Leistungsnachweis dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderlichen Sachkenntnisse in der beantragten Teilfachrichtung besitzt und anwenden kann. Sie bestehen jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichpraktischen Teil. Nachzuweisen sind

  1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Teilfachrichtung hinsichtlich
    1. Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion) sowie
    2. Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik und
  2. die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.

Gegenstand des mündlichpraktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Teilfachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte). Zum mündlichpraktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat. Wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt, aber den mündlichpraktischen Teil nicht bestanden hat, kann den mündlichpraktischen Teil bei der zuvor beauftragten Stelle wiederholen. Die Prüfung oder der vergleichbare Leistungsnachweis oder Teile der Prüfung oder des vergleichbaren Leistungsnachweises dürfen insgesamt nur zweimal wiederholt werden. Dies gilt auch, wenn die Prüfung oder ein vergleichbarer Leistungsnachweis im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden worden ist.

(4) Die Anerkennungsbehörde führt eine Übersicht der Prüfsachverständigen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 aller Teilfachrichtungen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen ist.

(5) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

§ 6 Anerkennungsfachrichtungen

(1) Prüfsachverständige werden anerkannt für folgende Fachrichtungen:

  1. In der Fachrichtung Versorgungstechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen
    1. Lüftungsanlagen,
    2. CO-Warnanlagen, Rauchabzugsanlagen,
    3. Druckbelüftungsanlagen oder
    4. Feuerlöschanlagen

    und

  2. in der Fachrichtung Elektrotechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen
    1. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen,
    2. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen oder
    3. elektrische Anlagen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Anerkennungen von Prüfsachverständigen für andere Fachrichtungen und Teilfachrichtungen erfolgen; § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 7 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  2. mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs oder
  3. bei Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 4 Abs. 2 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich Gründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,
  2. die oder der Prüfsachverständige aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen oder
  3. die oder der Prüfsachverständige gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat.

(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die oder der Prüfsachverständige die Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nicht erwarten lässt.

(5) Die §§ 48 und 49 VwVfG bleiben im Übrigen unberührt.

(6) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens drei Jahren nachprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch vorliegen.

§ 8 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

(1) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Rheinland-Pfalz.

(2) Die Anerkennung kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausführung dieser Aufgaben zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Aus der Anzeige muss hervorgehen, ob und wie oft die Person bereits erfolglos in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs sowie den Voraussetzungen des § 4 vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 5 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.

(6) Die Anerkennungsbehörde kann Personen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn Gründe eintreten, die im Falle einer Anerkennung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 gemäß § 7 zum Erlöschen, zum Widerruf oder zur Rücknahme der Anerkennung führen würden.

§ 9 Aufgaben und Pflichten der Prüfsachverständigen

(1) Prüfsachverständige nach § 3 Abs. 2 sind verpflichtet,

  1. die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen eigenverantwortlich zu prüfen,
  2. die Prüfungen selbst durchzuführen; zu ihrer Hilfe dürfen sie befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen, wenn sie deren Tätigkeit voll überwachen können,
  3. Prüfungen nur durchzuführen, wenn sie ihnen gewachsen sind,
  4. der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung der Mängel zu überzeugen,
  5. über das Ergebnis der Prüfungen einen Bericht in deutscher Sprache anzufertigen und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber auszuhändigen,
  6. die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder, bei technischen Anlagen des Bundes oder des Landes, die zuständige Dienststelle zu unterrichten und den Prüfbericht zu übersenden, wenn festgestellte Mängel nicht in der von ihnen festgelegten Frist beseitigt wurden,
  7. die erforderlichen Geräte und Hilfsmittel, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind, selbst vorzuhalten oder darüber verfügen zu können,
  8. die Prüfgrundsätze gemäß Anhang bei der Durchführung der Prüfungen zu beachten,
  9. der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über ihre Prüfungen zu erteilen und Unterlagen hierüber vorzulegen und
  10. sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem Laufenden zu halten; die oberste Bauaufsichtsbehörde kann entsprechende Nachweise verlangen.

(2) Prüfsachverständige nach § 3 Abs. 2 dürfen Prüfungen nicht vornehmen, wenn sie bei der Planung oder Ausführung der technischen Anlage als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer tätig waren, ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt oder die Unparteilichkeit nicht gewahrt ist. Prüfsachverständige nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 müssen eigenverantwortlich tätig sein; dies gilt nicht für Beschäftigte von Unternehmen und Organisationen, deren Gegenstand oder Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach dieser Verordnung keiner fachlichen Weisung unterliegen.

(3) Prüfsachverständige nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 haben Änderungen des Geschäfts-, Dienst- oder Wohnsitzes sowie der sonstigen der Anerkennung zugrundeliegenden Voraussetzungen der Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Verlegt die oder der Prüfsachverständige den Hauptwohnsitz oder den Geschäfts-, Dienst- oder Niederlassungssitz, für den die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, hat sie oder er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der für den neuen Hauptwohnsitz oder den Geschäfts-, Dienst- oder Niederlassungssitz zuständigen Anerkennungsbehörde. Diese trägt die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen in die von ihr geführte Übersicht nach § 5 Abs. 4 ein; damit erlischt die Eintragung in die Übersicht nach § 5 Abs. 4 in dem Land des ursprünglichen Geschäftssitzes.

(4) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten für Sachkundige (§ 3 Abs. 3) sinngemäß.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine vorgeschriebene oder angeordnete Prüfung nach § 2 Abs. 1 und 3 nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt,
  2. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 6 Prüfberichte der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder der Struktur- und Genehmigungsdirektion auf deren Verlangen nicht übersendet,
  3. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 Prüfberichte nicht aufbewahrt oder der Bauaufsichtsbehörde auf deren Verlangen nicht übersendet,
  4. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder die zuständige Dienststelle nicht entsprechend unterrichtet oder Prüfberichte nicht entsprechend übersendet,
  5. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 8 die Prüfgrundsätze nicht beachtet oder
  6. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 9 der obersten Bauaufsichtsbehörde entsprechende Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen darüber nicht vorlegt.

§ 11 Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des § 2 gelten auch für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden technischen Anlagen.

(2) Die in der Anlage aufgeführten wiederkehrenden Prüfungsfristen werden bei bestehenden technischen Anlagen von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem sie zuletzt geprüft worden sind. Ist eine solche Prüfung bisher nicht vorgenommen worden, so ist die erste Prüfung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesprochenen Anerkennungen als sachverständige Person gelten für die Dauer ihrer Wirksamkeit als Anerkennung im Sinne dieser Verordnung.

(4) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 anerkannten Sachverständigen gelten als Prüfsachverständige im Sinne dieser Verordnung.

(5) Die nach der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 248), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399), BS 213-1-13, anerkannten Sachverständigen für raumlufttechnische Anlagen dürfen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die unter Nummer 1 der Anlage genannten lüftungstechnischen Anlagen sowie die unter Nummer 2 der Anlage genannten maschinellen Lüftungsanlagen prüfen und gelten als Prüfsachverständige für Lüftungsanlagen.

(6) Die nach der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen anerkannten Sachverständigen für selbsttätige Feuerlöschanlagen dürfen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die unter Nummer 7 der Anlage genannten ortsfesten, selbsttätigen Feuerlöschanlagen sowie die unter Nummer 8 der Anlage genannten ortsfesten, nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen prüfen und gelten als Prüfsachverständige für Feuerlöschanlagen.

(7) Die nach der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen anerkannten Sachverständigen für die Sicherheitsstromversorgung dürfen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die unter Nummer 9 der Anlage genannten Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen prüfen und gelten als Prüfsachverständige für Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen.

(8) Die nach der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen anerkannten Sachverständigen für die elektrischen Starkstromanlagen dürfen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die unter Nummer 12 der Anlage genannten elektrischen Anlagen prüfen und gelten als Prüfsachverständige für elektrische Anlagen.

(9) Sachkundige gemäß § 3 Abs. 3 können die Prüfung der in der Anlage mit " * " gekennzeichneten technischen Anlagen für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin durchführen. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist sind alle technischen Anlagen durch Prüfsachverständige zu prüfen.

(10) Sachverständige für haustechnische Anlagen und Einrichtungen, deren Anerkennung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in der bis zum 29. Juli 2022 geltenden Fassung erloschen ist und die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag erneut anerkannt werden. Sie haben eine Erklärung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 und ein aktuelles Führungszeugnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorzulegen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(11) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossene Anerkennungsverfahren werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung weitergeführt.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 248), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399), BS 213-1-13, außer Kraft.

.

 Anlage 23
(zu § 2 sowie § 11 Abs. 2 und 5 bis 9)


Nr.Prüfgegenstandvor der ersten Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderungwiederkehrende Prüffristen in Jahren
1Lüftungstechnische Anlagen, ausgenommen sind dezentrale Lüftungsgeräte, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften

X

3

2maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen

X

3

3CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen

X

3

4maschinelle Rauchabzugsanlagen

X

3

5natürliche Rauchabzugsanlagen*

X

6

6Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen

X

3

7ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen

X

3

8ortsfeste, nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen*, ausgenommen solche mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen

X

6

9Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen

X

3

10Brandmelde- und Alarmierungsanlagen mit Übertragungseinrichtung zur Übertragung von Brandmeldungen an die Feuerwehrerstalarmierungsstellen

X

3

11Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, die nicht unter Nr. 10 fallen*

X

3

12elektrische Anlagen,
  • in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen,
  • in Hochhäusern wiederkehrend nur die elektrischen Anlagen außerhalb von Wohnungen,
  • in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen und
  • in den übrigen Gebäuden gemäß § 1 alle elektrischen Anlagen

X

6

X = Prüfung erforderlich

* Gemäß § 11 Abs. 9 übergangsweise bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Prüfung auch durch Sachkundige (§ 3 Abs. 3) möglich.

Anhang - Prüfgrundsätze Rheinland-Pfalz 23
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 8 AnlPrüfVO)

Prüfgrundsätze RLP - Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen

1 Allgemeines

Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen. Bei der Prüfung sind die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen zu beachten. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.

Die Prüfsachverständigen sind dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihnen durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind (Abschnitt 5 dieser Prüfgrundsätze).

Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten nach Abschnitt 5 dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist (bei Prüfungen als Erstprüfung nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit "(S)", bei Wiederholungsprüfungen mit "(SW)").

Geht aus der Dokumentation und dem Zustand der Anlage hervor, dass seit der letzten Prüfung an der Anlage oder in deren Umfeld wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, ist - soweit keine genehmigungsbedürftige Abweichung von dem genehmigten Brandschutzkonzept vorliegt - die wiederkehrende Prüfung als Erstprüfung durchzuführen.

2 Prüfgrundlagen

3 Bereitzustellende Unterlagen

Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Solche Unterlagen können insbesondere sein:

4 Prüfbericht

Für jede Prüfung ist ein Prüfbericht nach diesem Abschnitt der Prüfgrundsätze zu erstellen.

Inhalt:

5 Prüfungen

5.1 Lüftungstechnische Anlagen und maschinelle Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen) 23

5.1.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.1.2 Lüftungszentrale (Raum)

Einhaltung der Prüfgrundlagen (z.B. Lüftungsanlagen-Richtlinie)

5.1.3 Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)

5.1.4 Lüftungsleitungen

5.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (z.B. Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)

5.1.6 Außenluft-/Fortluftöffnungen

5.1.7 Energieversorgung

5.1.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)

Soweit MSR-Technik in eine Gebäudeleittechnik eingebunden ist, ist zu prüfen, ob die Auslösung der Klappen und die davon abgeleiteten Steuerbefehle nicht beeinträchtigt werden.

5.1.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.1.10 Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern

5.2 CO-Warnanlagen

5.3 Rauchabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen

5.3.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.3.2 Ventilator

5.3.3 Entrauchungsleitungen und Zuluftführung

5.3.4 Entrauchungsklappen

5.3.5 Klappen, Nachström- und Abströmöffnungen

5.3.6 Außenluft-/Ansaug- und Fortluft-/Ausblasöffnungen

5.3.7 Natürliche Rauchabzugsgeräte

5.3.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)

5.3.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.3.10 Druckbelüftungsanlagen

5.4 Feuerlöschanlagen

5.4.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.4.2 Löschmittel Wasser

5.4.3 Andere Löschmittel

5.4.4 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.4.5 Zusätzliche Prüfungen für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen

5.4.5.1 Anlagen mit nassen Steigleitungen

5.4.5.2 Nass-Trockenanlagen

5.4.6 Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen - Löschmittel Wasser

5.4.6.1 Zentrale

5.4.6.2 Rohrnetz einschließlich Düsen

5.4.6.3 Druckluft-/Wasserbehälter einschließlich Speisepumpe und Kompressor

5.4.6.4 Ventilstation

5.4.7 Spezielle Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen - andere Löschmittel

5.4.7.1 Zentrale

5.4.7.2 Löschmittelbehälter

5.4.7.3 Bereichsventil und Verteiler

5.4.7.4 Löschbereich

5.4.7.5 Ansteuerung und Detektion

5.4.7.6 Rohrnetz einschließlich Düsen und Druckreduziereinrichtungen

5.4.7.7 Verzögerungseinrichtung

5.4.7.8 Eigene Alarmierungseinrichtungen

5.4.7.9 Druckentlastungseinrichtungen

5.4.7.10 Überwachung

5.4.7.11 Zusätzliche Anforderungen an den Personenschutz

5.5 Sicherheitsstromversorgung 23

5.5.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.5.2 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.5.3 Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung

5.5.4 Ersatzstromquellen

5.5.4.1 Allgemeine Prüfanforderungen für Ersatzstromquellen

5.5.4.2 Stromerzeugungsaggregat

5.5.4.3 Betriebsgrenzwerte des Stromerzeugungsaggregats bei Lastbetrieb

5.5.4.4 Batterie und Ladeeinrichtung

5.5.5 Hauptverteiler

5.5.6 Kabel- und Leitungsanlagen

5.5.7 Unterverteiler

5.5.8 Sicherheitsbeleuchtungsanlage

5.6 Brandmeldeanlagen (BMA) und Alarmierungsanlagen (elektroakustische Notfall-Warnsysteme - EAN)

5.6.1 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.6.2 Brandmeldeanlagen (BMA)

5.6.3 Alarmierungsanlage (EAN)

5.7 Elektrische Anlagen 23

Es sind nur die elektrischen Anlagen, die das Gebäude mit Strom versorgen, nach Baurecht zu prüfen. Maschineneinrichtungen zur Produktion, Herstellung und Lagerung sowie Produktionsanlagen gehören nicht zum Prüfumfang nach diesen Grundsätzen.

5.7.1 Gesamtanlage

Zu den Verteil- und Verbraucheranlagen gehören unter anderem:

5.7.2 Schaltanlagen und Transformatoren über 1.000 V

5.7.3 Haupt- und Unterverteiler, Steuerschränke bis 1.000 V

5.7.4 Kabel- und Leitungsanlagen

5.7.5 Kabel- und Leitungsschottungen

5.7.6 Betriebsmittel

1) Stichproben nach DIN VDE 0105

2) Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel reduziert werden, wenn

3) Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens ein Melder pro Meldergruppe. Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine 100 v. H.-Prüfung vorzunehmen.

4) Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine 100 v. H.-Prüfung erforderlich. Eine 100 v. H.-Prüfung ist auch erforderlich, wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden

5) Sollten Fehler festgestellt werden, sind Isolationsmessungen vollständig vorzunehmen. Sie sind generell vorzunehmen bei Verdacht auf eine schadhafte Installation sowie in Beleuchtungsstromkreisen mit Drosseln sowie in feuergefährdeten Räumen. Als Richtwert kann dort ein Umfang von 10 v. H. der Stromkreise als angemessen gelten.

6) Sofern ein Errichterprotokoll für die Erstprüfungen nach DIN VDE vom Errichter vorgelegt werden kann, können sich bei der Erstprüfung die Messungen auf Stichproben (S) beschränken.

7) Eine Messung des Auslösestromes bzw. der Berührungsspannung ist in all den Fällen notwendig, in denen die Fehlerstrom-Schutzschaltung aus Personenschutzgründen gefordert ist. Der FI-Schutzschalter ist dazu mit dem Nennfehlerstrom auszulösen. In den Fällen, in denen aus betrieblichen Gründen keine Überprüfung der Wirksamkeit der Fehlerstromschutzschaltung möglich ist, ist dies zu betriebsfreien Zeiten nachzuholen oder es ist ein Abstützen auf Betreiberprotokolle möglich. In den Fällen, in denen die FI-Schutzschaltung einen Zusatzschutz bei direktem Berühren oder Schutz gegen Brandgefahren darstellt, kann auf eine Messung des Auslösestromes verzichtet werden.

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