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VV-FührungGeoBasis - Führung der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens
- Rheinland-Pfalz -
Vom 6. Juni 2022
(MinBl. Nr. 7 vom 05.07.2022 S. 104)
Gl.-Nr.: 2191
Aufgrund des § 19 Abs. 3 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 219-1, wird Folgendes bestimmt:
1 Führung und Bestandteile des Geobasisinformationssystems
(§ 1 Abs. 2 LGVerm)
1.1 Die Führung umfasst die Einrichtung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Geobasisinformationen. Sie sollen redundanzfrei und gegenseitig verknüpfbar in dem Geobasisinformationssystem geführt werden.
1.2 Das Geobasisinformationssystem besteht aus der Gesamtheit aller in automatisierten Verarbeitungsverfahren geführten und in sonstigen Nachweisen vorgehaltenen Daten des vermessungstechnischen Raumbezugs, der geotopografischen Informationen und des Liegenschaftskatasters.
1.3 Für die Führung der Geobasisinformationen dürfen nur solche Datenverarbeitungsverfahren eingesetzt werden, die von der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde freigegeben sind.
2 Führung des vermessungstechnischen Raumbezugs
(§ 8 LGVerm)
2.1 Zweck und Bedeutung
Der vermessungstechnische Raumbezug ist so auszugestalten, dass er als Grundlage der Datenerhebungen des amtlichen Vermessungswesens und raumbezogener Informationssysteme anderer Stellen geeignet ist. Er ist Bestandteil des bundeseinheitlichen geodätischen Raumbezugs und muss sich in den europaweiten einheitlichen vermessungstechnischen Raumbezug integrieren lassen. Die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland sollen beachtet werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass länderübergreifend einheitliche Informationen zum vermessungstechnischen Raumbezug bereitgestellt werden können. An den Landesgrenzen ist der vermessungstechnische Raumbezug in Abstimmung mit den zuständigen Stellen der benachbarten Länder zu führen.
2.2 Struktur der Festpunktfelder
2.2.1 Die Festpunktfelder sind auch unter Berücksichtigung von aktiven Bewegungsprozessen der Erdoberfläche in einer solchen Dichte zu realisieren und durch geeignete Festlegungen in der Örtlichkeit kenntlich zu machen, dass die nachgeordneten Punkte mit der erforderlichen Genauigkeit und Zuverlässigkeit sowie mit vertretbarem Aufwand bestimmt werden können. Die Festpunktfelder sind in ihrem Bestand dauerhaft zu sichern.
2.2.2 Die Festpunktfelder werden durch Festpunkte des bundesweit einheitlichen Festpunktfeldes und weitere landesspezifische Festpunkte realisiert. Die Festpunkte sind entsprechend den Zielsetzungen des bundesweiten geodätischen Raumbezugs einzurichten und darin zu integrieren. Es sind die Komponenten räumliche Position (dreidimensionale Position, Lage, ellipsoidische Höhe), physikalische Höhe und Schwere ganzheitlich zu betrachten und über das Geodätische Grundnetz, das Übergeordnete Festpunktfeld sowie über das von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland definierte Quasigeoid miteinander zu verknüpfen.
2.3 Satellitengestützter Positionierungsdienst (SAPOS®)
Für SAPOS® sind die Referenzstationen in einer Dichte zu realisieren sowie Beobachtungs- und Korrekturdaten in einem Umfang vorzuhalten, dass sein Einsatz im gesamten Landesgebiet sowohl für Navigationszwecke als auch für amtliche Vermessungen und sonstige hochpräzise Punktbestimmungen möglich ist.
2.4 Vorläufiger vermessungstechnischer Raumbezug
Trigonometrische Punkte, Polygonpunkte sowie lokale spannungsfreie Punktsysteme bilden den vorläufigen vermessungstechnischen Raumbezug. Das Trigonometrische Festpunktfeld und das Polygonpunktfeld sind nicht mehr auszubauen.
2.5 Bezugs- und Abbildungssysteme
2.5.1 Geodätische Grundlage für den vermessungstechnischen Raumbezug sind die
nachfolgenden Bezugssysteme:
2.5.2 Grundlage für die zweidimensionale Lagedarstellung bildet das Abbildungssystem der Universalen Transversalen Mercatorabbildung (UTM) mit einer Streifenbreite von 6 Längengraden, dem Mittelmeridian 9 Grad östlich von Greenwich und dem Maßstabsfaktor 0,9996 auf dem Mittelmeridian. Hierzu sind Koordinaten im Koordinatenreferenzsystem (CRS) ETRS89_UTM32 zu führen.
2.6 Bezugs- und Abbildungssysteme der Festpunkte des vermessungstechnischen Raumbezugs
2.6.1 Für die Festpunkte des vermessungstechnischen Raumbezugs sind zu führen:
2.6.2 Für Geodätische Grundnetzpunkte (GGP) und Übergeordnete Festpunkte (ÜFP) sind zusätzlich zu führen:
2.6.3 Für Referenzstationspunkte des Satellitenpositionierungsdienstes SAPOS® (RSP) sind zusätzlich ellipsoidische Höhen bezogen auf das GRS80-Ellipsoid (CRS ETRS89_h) zu führen.
2.6.4 Für Höhenfestpunkte (HFP) und Schwerefestpunkte (SFP) sind zusätzlich zu führen:
2.6.5 Soweit zweckmäßig, können Koordinaten-, Höhen- und Schwerewerte in anderen Systemen zusätzlich vorgehalten werden. Punktdaten verschiedener Systeme sind zu unterscheiden.
2.7 Nachweis und Zuständigkeit
2.7.1 Die Führung der Festpunkte des vermessungstechnischen Raumbezugs - mit Ausnahme der Aufnahmepunkte - und der Trigonometrischen Punkte der 1. und 2. Ordnung ist Aufgabe des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz. Über die Festpunkte sind mindestens die Festpunktinformationen und die Festpunktbeschreibungen vorzuhalten.
2.7.2 Die Führung der Aufnahmepunkte und der sonstigen Punkte des vorläufigen vermessungstechnischen Raumbezugs unterhalb des TP-Netzes 2. Ordnung ist Aufgabe der Vermessungs- und Katasterämter. Nummer 2.7.1 Satz 2 gilt entsprechend.
2.8 Vermessungsergebnisse sonstiger öffentlicher Vermessungsstellen Vermessungsergebnisse für den vermessungstechnischen Raumbezug, die im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen stehen, sind mit den Vermessungsschriften über die Liegenschaftsvermessungen einzureichen.
3 Führung der geotopografischen Informationen
(§ 9 LGVerm)
3.1 Inhalte
Darstellungsumfang und Präsentation der Inhalte der geotopografischen Informationen (§ 5 LGVermDVO) sind an den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland in den einschlägigen Objektartenkatalogen, Signaturkatalogen und sonstigen Mustervorgaben auszurichten. An der Landesgrenze sind die geotopografischen Informationen in Abstimmung mit den zuständigen Stellen der angrenzenden Länder zu führen und bereitzustellen.
3.2 Aktualisierung
3.2.1 Die geotopografischen Informationen sollen in einem 3-Jahres-Turnus aktualisiert werden (Grundaktualität). Eine Verkürzung des Zeitraums ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen anzustreben.
3.2.2 Für bedeutsame Objektarten ist mindestens eine Spitzenaktualität innerhalb folgender Zeiträume zu gewährleisten:
3.2.3 Informationen und Unterlagen, die von anderen Personen und Stellen zur Aktualisierung der geotopografischen Informationen mitgeteilt und zur Verfügung gestellt werden, sowie Erhebungsergebnisse der Vermessungs- und Katasterbehörden sind bis zur Realisierung der Grund- oder Spitzenaktualisierung im Topografischen Informationssystem vorzuhalten.
3.3 Sonderkarten
Das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz kann bei Vorliegen eines Landesinteresses Sonderkarten oder entsprechende digitale Produkte herstellen. Ein Landesinteresse ist stets anzunehmen bei Verwaltungs- und Übersichtskarten oder bei Sonderkarten beziehungsweise entsprechenden digitalen Produkten, die insbesondere den Zielen der Landesentwicklung dienen, beispielsweise
3.4 Dokumentation von Bildflugvorhaben
3.4.1 Die Mitteilungspflicht der öffentlichen Stellen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGVerm erstreckt sich insbesondere auf geplante Bildflugvorhaben über Senkrechtaufnahmen in Farbe oder Schwarz-Weiß sowie Bildaufzeichnungen mit Multispektralabtastern und Radargeräten. Die öffentlichen Stellen teilen dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz die im laufenden Jahr durchgeführten und die im Folgejahr vorgesehenen Bildflugvorhaben einschließlich der Angaben nach § 7 Abs. 2 LGVermDVO bis zum 15. Oktober jeden Jahres mit.
3.4.2 Die Bildflugvorhaben nach Nummer 3.4.1 sind in einer grafischen Übersicht und ihre Sachdaten (§ 7 Abs. 2 LGVermDVO) in einem Verzeichnis zu führen.
3.5 Luftbildsammlung
Die dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz von den öffentlichen Stellen überlassenen Luftbilder, Satellitenaufnahmen und sonstigen Fernerkundungsergebnisse sind in die Luftbildsammlung aufzunehmen. Die Luftbildsammlung ist elektronisch zu führen. Die für Flurbereinigungsverfahren hergestellten Luftbilder können bei der zuständigen Stelle innerhalb der Flurbereinigungsverwaltung aufbewahrt werden.
4 Führung des Liegenschaftskatasters
(§ 10 LGVerm)
4.1 Allgemeines
4.1.1 Die maßgebenden Unterlagen zur Führung des Liegenschaftskatasters sind unter Beachtung der Vorschriften zur elektronischen Aktenführung und des Datenschutzes dauerhaft elektronisch vorzuhalten.
4.1.2 Das Ordnungsobjekt des Liegenschaftskatasters ist das Flurstück, das mit einer Flurstücksnummer bezeichnet wird. Der Inhalt des Liegenschaftskatasters ist so zu führen, dass der Bezug zum Flurstück unmittelbar oder mittelbar über den vermessungstechnischen Raumbezug besteht.
4.1.3 Nummerierungsbezirk für die Flurstücke ist die Gemarkung, die in Fluren eingeteilt werden kann. Eine oder mehrere Gemarkungen sind deckungsgleich mit dem Gebiet einer Gemeinde. Die Bildung neuer Flurstücke und die Vergabe der Flurstücksnummer sowie die Bildung, Benennung, Änderung oder Auflösung von Gemarkungen oder Fluren ist Aufgabe des Vermessungs- und Katasteramts. Vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz ist ein Verzeichnis mit Namen und Nummern sowie eine Übersichtskarte mit den Abgrenzungen der Gemarkungen zu führen.
4.1.4 Neue Flurstücke sollen nach der Abstammung nummeriert werden, wobei die Nummer des Stammflurstücks (Stammnummer) den Zähler eines Bruchs darstellt, der als Nenner die nächste freie fortlaufende Unterscheidungsnummer erhält. Flurstücke können bei flächenhaften Flurstücksaufteilungen oder Umbezirkungen auch mit natürlichen Zahlen bezeichnet werden.
4.1.5 Neue Flurstücke sollen für jede örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Fläche gebildet werden. Verkehrs-, Wasser- und sonstige öffentliche Flächen sind entsprechend ihrer Bezeichnung, Nutzung oder Klassifizierung in Flurstücke aufzuteilen. Für die Führung des Liegenschaftskatasters nicht sachgerecht abgegrenzte Flurstücke (z.B. übergroße Flurstücke, getrennt liegende Flurstücksteile) sollen zweckmäßig aufgeteilt werden.
4.1.6 An der Landesgrenze sind die Abgrenzungen der Flurstücke in Abstimmung mit den zuständigen Stellen der angrenzenden Länder zu führen.
4.2 Liegenschaftskarte
4.2.1 Die Liegenschaftskarte ist die maßstäblich verkleinerte und verebnete grafische Darstellung aller Liegenschaften. Ihr liegen die Liegenschaftszahlen zugrunde, die für die geometrische Bestimmung der Liegenschaften bei Liegenschaftsvermessungen ermittelt wurden. Die Präsentation der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1.000 ist amtliche Liegenschaftskarte und die grafische Grundlage des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
4.2.2 In der Liegenschaftskarte sind insbesondere nachzuweisen:
4.2.3 Die Liegenschaftskarte ist im CRS ETRS89_UTM32 (Nr. 2.5.2) zu führen.
4.3 Liegenschaftsbeschreibung
Als beschreibende Angaben sind zu den Liegenschaften insbesondere nachzuweisen:
4.4 Aktualisierung
4.4.1 Grundlage für die Aktualisierung der Daten des Liegenschaftskatasters sind
4.4.2 Die Vermessungsschriften sind unmittelbar nach Eingang insbesondere anhand der Fertigungsaussage der öffentlichen Vermessungsstelle daraufhin zu sichten, ob einer Übernahme in das Liegenschaftskataster offensichtliche Hinderungsgründe entgegenstehen (Eignungsfeststellung). Die Eignungsfeststellung ist grundsätzlich zu versagen, wenn die Daten mit einem Sensor erhoben wurden, dessen Eichzeitraum überschritten war oder die Daten mit einem nicht zertifizierten Programm ausgewertet wurden.
4.4.3 Soweit die Eignungsfeststellung die Rechtswidrigkeit, die Unrichtigkeit oder die Nichtigkeit der Verwaltungsentscheidung der öffentlichen Vermessungsstelle ergibt oder die Vermessungsschriften gravierende technische Mängel enthalten, sind die Unterlagen spätestens zwei Wochen nach Eingang an die öffentliche Vermessungsstelle zur weiteren Veranlassung zurückzugeben. Für die erneute Vorlage ist ein angemessener Zeitraum vorzugeben. Der Auftraggeber ist zu unterrichten, wenn die Vermessungsschriften nach Ablauf dieser Zeit nicht übernahmefähig eingereicht werden.
4.4.4 Die Unterlagen zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters nach Nummer 4.4.1 sind vom Vermessungs- und Katasteramt ggf. nach Feststellung ihrer Eignung durch Anpassungen und Ergänzungen der Erhebungsdaten für die anschließende Fortführungsverarbeitung zu qualifizieren. Am Ende der Qualifizierung erstellt das Vermessungs- und Katasteramt den Fortführungsnachweis, auf dem die Fortführungsentscheidung als Grundlage der Fortführungsverarbeitung zu dokumentieren ist. Im beschreibenden Teil des Fortführungsnachweises sind für die beabsichtigte Maßnahme der alte und der neue Bestand gegenüberzustellen. Im grafischen Teil sind die unveränderten, veränderten und wegfallenden alten sowie die neuen Grafikinformationen in geeigneter Weise farblich zu unterscheiden.
4.5 Bekanntgabe der Aktualisierung
4.5.1 Die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters ist den betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten durch eine die jeweiligen Flurstücke umfassende Fortführungsmitteilung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben, wenn eine öffentliche Bekanntgabe nach Nummer 4.5.4 nicht erfolgt. Die Bekanntgabe der Aktualisierung des Liegenschaftskatasters ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
4.5.2 Soweit nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen der Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigten überwiegen, sind unter Berücksichtigung der Bedeutung regelmäßig Änderungen nicht bekannt zu geben, die
4.5.3 Änderungen aufgrund von Flächenberichtigungen oder des Gebäudebestandes sind den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke unter Hinweis auf den Aktualisierungsanlass ohne Rechtsbehelf mitzuteilen. Den Mitteilungen über Änderungen des Gebäudebestandes ist ein Auszug aus der aktualisierten Liegenschaftskarte beizufügen.
4.5.4 Umfangreiche Aktualisierungen des Liegenschaftskatasters sind öffentlich bekannt zu geben. Für die öffentliche Bekanntgabe gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 41 Abs. 4 VwVfG und § 27 der Gemeindeordnung.
4.5.5 Soweit die Aktualisierung auf Antrag eines Dritten vorgenommen wurde, ist der antragstellenden oder der von ihr bevollmächtigten Person oder Stelle eine Kopie der gesamten Fortführungsmitteilung ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu übersenden.
4.5.6 Die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters aufgrund der Vermessungsschriften sonstiger öffentlicher Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 LGVerm ist diesen elektronisch mitzuteilen.
4.5.7 Die Bestimmungen über die Mitteilungen des Vermessungs- und Katasteramts über die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters an das Grundbuchamt nach der Verwaltungsvorschrift "Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster" vom 8. Dezember 2004 (MinBl. S. 426) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
4.5.8 Der Fortführungsnachweis ist dauernd aufzubewahren. Bei Änderungen in den Eigenschaftsangaben, in den Angaben zur tatsächlichen Nutzung, bei Eigentumsveränderungen aufgrund der Angaben des Grundbuchamts, bei den Angaben zur Lagebezeichnung sowie bei den Angaben zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden ist der Fortführungsnachweis nach Bestandskraft der Fortführungsentscheidung auszusondern.
5 Gewährleistung der Aktualität des Liegenschaftskatasters
(§ 11 Abs. 1 LGVerm)
5.1 Allgemeines
Das Liegenschaftskataster ist mit einer möglichst hohen Aktualität zu führen. Die öffentlichen Vermessungsstellen sind deshalb gehalten, die Erteilung von Vermessungsunterlagen, die Einreichung der Vermessungsschriften und die Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster innerhalb der vorgegebenen Zeiträume schnellstmöglich durchzuführen.
5.2 Vermessungsunterlagen
Die für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen und Sonderungen erforderlichen Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster sind zur Vermeidung von Aktualitätsverlusten erst dann abzurufen oder anzufordern, wenn eine kurzfristige Durchführung der Liegenschaftsvermessung oder Sonderung gewährleistet ist. Soweit diese Unterlagen nicht im Rahmen automatisierter Verfahren zum Abruf bereitstehen, sind sie vom Vermessungs- und Katasteramt innerhalb von zwei Wochen zu erteilen. Kann dieser Bereitstellungszeitraum in besonderen Fällen nicht eingehalten werden, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.
5.3 Mitteilung von Anträgen auf Gebäudeeinmessung
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure teilen dem Vermessungs- und Katasteramt die bei ihnen gestellten Gebäudeeinmessungsanträge unmittelbar nach der Beauftragung unter Angabe der betroffenen Flurstücke und des Zeitpunkts der voraussichtlichen Rohbaufertigstellung mit.
5.4 Einreichen der Vermessungsschriften
5.4.1 Die Vermessungsschriften sind einzureichen
Vermessungsschriften über Liegenschaftsvermessungen, bei denen die Abmarkung befristet unterlassen wurde, sind zeitnah nach Unanfechtbarkeit der Grenzbestimmung einzureichen. Der nachträgliche Vollzug der Abmarkung ist eigenständig zu behandeln und die zugehörigen Vermessungsschriften sind gesondert einzureichen.
5.4.2 Zwischen dem erstmaligen Abruf der Vermessungsunterlagen und dem Einreichen der Vermessungsschriften sollen folgende Zeiträume nicht überschritten werden:
Vermessungsschriften im Zusammenhang mit Umlegungen nach dem Baugesetzbuch sollen spätestens drei Monate nach Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans eingereicht werden.
5.4.3 Können die Festlegungen nach den Nummern 5.4.1 und 5.4.2 nicht eingehalten werden, ist dies dem Vermessungs- und Katasteramt elektronisch unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Vermessungs- und Katasteramt erinnert die öffentliche Vermessungsstelle bei wesentlichem Überschreiten der Zeiträume nach Nummer 5.4.2; erforderlichenfalls ist die obere Vermessungs- und Katasterbehörde zu unterrichten.
5.4.4 Bei Liegenschaftsvermessungen und Sonderungen, die aus besonderen Gründen nicht abgeschlossen werden (z.B. zurückgezogene Aufträge), sind die erarbeiteten Teilergebnisse zeitnah zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen.
5.5 Übernahme von Vermessungsschriften
Die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters ist vom Vermessungs- und Katasteramt in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Eingang der geeigneten Vermessungsschriften vorzunehmen; ansonsten ist der öffentlichen Vermessungsstelle ein Zwischenbescheid zu erteilen.
5.6 Selbsteintrittsrecht der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde
5.6.1 Nimmt die öffentliche Vermessungsstelle die ihr im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Aktualität des Liegenschaftskatasters obliegenden Pflichten auch nach fachlicher Weisung nicht oder nicht rechtzeitig wahr, fordert die obere Vermessungs- und Katasterbehörde die öffentliche Vermessungsstelle durch Ankündigung des Selbsteintritts nach § 2 Abs. 4 LGVerm zur pflichtgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb angemessener Frist auf. Die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für den Selbsteintritt sind anzugeben. Die Ankündigung ist zuzustellen.
5.6.2 Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde trifft nach fruchtlosem Fristablauf die Entscheidung über den Selbsteintritt und fordert die öffentliche Vermessungsstelle innerhalb einer angemessenen Frist zur Vorlage der maßgebenden Unterlagen auf. Die Entscheidung über den Selbsteintritt ist der öffentlichen Vermessungsstelle zuzustellen. Soweit mit dem Selbsteintritt in das Auftragsverhältnis zwischen der öffentlichen Vermessungsstelle und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eingegriffen wird, ist diesen die Entscheidung über den Selbsteintritt nach vorheriger Anhörung bekannt zu geben. Bei eilbedürftigen Angelegenheiten kann die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet werden.
5.6.3 Soweit die maßgebenden Unterlagen durch die öffentliche Vermessungsstelle nicht innerhalb der Frist nach Nummer 5.6.2 vorgelegt werden, hat die obere Vermessungs- und Katasterbehörde diese im erforderlichen Umfang auf Kosten der öffentlichen Vermessungsstelle selbst zu beschaffen. Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde entscheidet, ob die Mitwirkung einer anderen öffentlichen Vermessungsstelle erforderlich ist.
5.6.4 Die Bekanntgabe der im Rahmen des Selbsteintritts getroffenen Verwaltungsentscheidungen durch die obere Vermessungs- und Katasterbehörde oder die mitwirkende andere öffentliche Vermessungsstelle bleibt unberührt.
5.6.5 Die bei der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde entstandenen Kosten des Selbsteintritts, einschließlich der Aufwendungen in Anspruch genommener Dritter, sind durch Kostenentscheidung gegenüber der öffentlichen Vermessungsstelle oder deren Rechtsnachfolgerin geltend zu machen.
6 Beglaubigungsbefugnis
(§ 7 LGVerm)
6.1 Übertragung der Befugnis zur Beglaubigung
Die Befugnis zur Beglaubigung für Beamtinnen und Beamte der Vermessungs- und Katasterbehörde nach § 7 Abs. 1 LGVerm ist durch die Leiterin oder den Leiter schriftlich zu erteilen.
6.2 Vereinigung von Grundstücken
Zur Erhaltung der Übersichtlichkeit des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs sind die öffentlichen Vermessungsstellen gehalten, auf die Vereinigung von Grundstücken hinzuwirken.
6.3 Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
6.3.1 Anträge auf Vereinigung oder Teilung können von den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke gestellt werden. Bei Miteigentum kann jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer den Antrag stellen; die Miteigentümerinnen und Miteigentümer müssen zur Wirksamkeit des Antrags zustimmen. Antrag und Zustimmung bedürfen der Form des § 29 der Grundbuchordnung (öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde).
6.3.2 Anträge können durch öffentlich beglaubigte Urkunden (öffentliche Beglaubigung gemäß § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 40 des Beurkundungsgesetzes) gestellt werden.
6.3.3 Lassen sich Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer vertreten, hat die vertretende Person eine Vollmacht mit öffentlich beglaubigter Unterschrift vorzulegen.
7 Richtlinien
Das fachlich zuständige Ministerium erlässt im erforderlichen Umfang fachliche Richtlinien für die Führung der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens. Diese Richtlinien sind aufgrund § 19 Abs. 3 LGVerm für alle Personen und Stellen, die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens wahrnehmen, verbindlich.
8 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 24. April 2017 (MinBl. S. 182) außer Kraft.
ENDE |