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GemO - Gemeindeordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 31. Januar 1994
(GVBl 1994, S. 153; 02.04.1998 S. 108; 06.07.1998 S. 171; 12.10.1999 S. 325; 09.11.1999 S. 395; 22.12.1999 S. 470; 30.11.200 S. 504; 06.02.2001 S. 29; 21.07.2003 S. 155; 22.12.2003 S. 390; 19.07.2004 S. 385; 15.10.2004 S. 457; 05.04.2005 S. 98 05; 02.03.2006 S. 57 06; 21.12.2007 S. 283 07; 21.12.2007/2008 S. 1 08; 28.05.2008 S. 79 08a; 26.11.2008 S. 294 08b; 19.03.2009 S. 104; 07.04.2009 S. 162 09; 28.09.2010 S. 272 10; 28.09.2010 S. 280 10a; 20.10.2010 S. 319 10b; 08.05.2013 S. 139 13; 08.10.2013 S. 349 13a; 20.12.2013 S. 538 13b; 27.05.2014 S. 72 14; 19.08.2014 S. 181; 15.06.2015 S. 90 15; 21.10.2015 S. 365 15a; 27.11.2015 S. 393 15b; 22.12.2015 S. 472 15c; 22.12.2015 S. 477 15d; 02.03.2017 S. 21 17; 19.12.2018 S. 448 18; 03.06.2020 S. 244 20; 26.06.2020 S. 297 20a; 17.12.2020 S. 728 20b 20c; 27.01.2022 S. 21 22; 15.03.2023 S. 71 23 i.K.; 24.05.2023 S. 133 23a)
Gl.-Nr.: 2020-1


1.Kapitel
Grundlagen der Germeinschaften

1. Abschnitt
Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung

§ 1 Wesen und Rechtsstellung der Gemeinden

(1) Die Gemeinde ist Grundlage und zugleich Glied des demokratischen Staates. Sie ist berufen, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. Sie sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze allein Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung.

(3) Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig. Rechtsverordnungen, die Eingriffe in die Rechte der Gemeinden enthalten oder zulassen, bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.

§ 2 Aufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden können in ihrem Gebiet jede öffentliche Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft übernehmen, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen wird (freie Selbstverwaltungsaufgaben). Sie erfüllen als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung die ihnen als solche durch Gesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Soweit den Gemeinden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatliche Aufgaben übertragen sind (Auftragsangelegenheiten), erfüllen sie diese nach Weisung der zuständigen Behörden. Sie stellen die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Bediensteten, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Neue Aufgaben können den Gemeinden nur durch Gesetz übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig, soweit erforderlich, die Aufbringung der Mittel zu regeln. Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums, soweit sie gemeindliche Belange berühren; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.

(4) Die Ausführung von Landes- und Bundesgesetzen sowie des Rechts der Europäischen Gemeinschaften kann den Gemeinden auch durch Rechtsverordnung übertragen werden, wenn damit Kosten, die über die laufenden Verwaltungskosten hinausgehen, nicht verbunden sind oder wenn diese Kosten in anderer Form besonders gedeckt werden. Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Rechtsverordnung von der Landesregierung erlassen; sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf das Ministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, übertragen, das der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf.

(5) Soweit Gemeinden Aufgaben auf dem Gebiete der Verteidigung wahrnehmen, haben sie die für die Behörden des Landes geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung zu beachten.

(6) Die Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. In verbandsfreien Gemeinden wird durch die Einrichtung von Gleichstellungsstellen oder durch vergleichbare Maßnahmen sichergestellt, daß die Verwirklichung dieses Auftrags bei der gemeindlichen Aufgabenwahrnehmung erfolgt. In kreisfreien Städten sind Gleichstellungsstellen einzurichten und hauptamtlich zu besetzen.

§ 3 Sicherung der Mittel

(1) Das Land sichert den Gemeinden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel durch das Recht zur Erhebung eigener Abgaben und durch den Finanzausgleich. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

(2) Ist die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihr nach § 2 Abs. 2 übertragenen Aufgabe an die Entscheidung, Zustimmung oder Weisung einer anderen Behörde gebunden, und wird die von ihr getroffene Maßnahme durch unanfechtbare Entscheidung aufgehoben, so erstattet der Träger der anderen Behörde der Gemeinde alle notwendigen Kosten, die ihr durch diese Bindung entstanden sind; soweit das Land Träger der anderen Behörde ist, entscheidet über die Erstattung auf Antrag der Gemeinde die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Gleiches gilt, wenn die Gemeinde auf Weisung der zuständigen Behörde gegen eine gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt hat und damit unterliegt.

§ 4 Name, Bezeichnung

(1) Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen. Das fachlich zuständige Ministerium kann aus Gründen des Gemeinwohls auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Gemeinde den Gemeindenamen ändern oder den Namen einer neugebildeten Gemeinde bestimmen.

(2) Städte sind Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht oder auf Antrag von der Landesregierung verliehen wird. Die Bezeichnung Stadt soll nur solchen Gemeinden verliehen werden, die nach Siedlungsform, Gebietsumfang, Einwohnerzahl und anderen, die soziale und kulturelle Eigenart der örtlichen Gemeinschaft bestimmenden Merkmalen städtisches Gepräge haben.

(3) Die Gemeinden können neben ihrem Namen bisherige Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen. Das fachlich zuständige Ministerium kann aus Gründen des Gemeinwohls auf Antrag oder von Amts wegen eine Bezeichnung verleihen oder nach Anhörung der Gemeinde überholte oder sinnwidrige Zusatzbezeichnungen löschen oder ändern.

(4) Den Namen von Ortsbezirken bestimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Gemeinde.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium führt ein amtliches Namensverzeichnis der Gemeinden sowie der Ortsbezirke und sonstigen Gemeindeteile.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach den Absätzen 1, 3 und 4 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 5 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) Die Gemeinden können Wappen und Flaggen führen. Die Änderung vorhandener sowie die Einführung neuer Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel das Landeswappen. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung hierzu das Nähere zu bestimmen.

(3) Wappen und Flagge der Gemeinde dürfen von anderen nur mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung verwendet werden.

§ 6 Große kreisangehörige Städte

(1) Kreisangehörige Städte mit mehr als 25.000 Einwohnern können durch Gesetz oder auf ihren Antrag durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu großen kreisangehörigen Städten erklärt werden.

(2) Die großen kreisangehörigen Städte nehmen als Auftragsangelegenheiten gemäß § 2 Abs. 2 diejenigen Auftragsangelegenheiten der Landkreise wahr, die ihnen nach geltendem Recht übertragen sind.

§ 7 Kreisfreie Städte

(1) Städte, die nach bisherigem Recht keinem Landkreis angehören, sind kreisfrei. Sie können aus Gründen des Gemeinwohls durch Gesetz in einen Landkreis eingegliedert und zur großen kreisangehörigen Stadt erklärt werden; beantragt eine kreisfreie Stadt ihre Eingliederung in den Landkreis, so kann die Eingliederung durch Rechtsverordnung der Landesregierung angeordnet werden. Die berührten Gebietskörperschaften sind vorher zu hören.

(2) Die kreisfreien Städte nehmen als Auftragsangelegenheiten gemäß § 2 Abs. 2 auch die den Landkreisen obliegenden Auftragsangelegenheiten wahr, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 8 Gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben 10

Für die Zusammenarbeit der Gemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gilt das Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG).

2. Abschnitt
Gemeindegebiet

§ 9 Gebietsstand

(1) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Jedes Grundstück gehört zu einer Gemeinde.

(2) Streitigkeiten über den Gebietsstand zwischen Gemeinden entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 10 Gebietsänderungen

Aus Gründen des Gemeinwohls können

  1. Gemeinden aufgelöst und ihr Gebiet in eine oder mehrere andere Gemeinden eingegliedert werden,
  2. Gemeinden aufgelöst und aus ihrem Gebiet eine oder mehrere neue Gemeinden gebildet werden,
  3. Gebietsteile aus einer oder mehreren Gemeinden ausgegliedert und aus ihnen eine neue Gemeinde gebildet werden,
  4. Gebietsteile aus einer Gemeinde ausgegliedert und in eine andere Gemeinde eingegliedert werden.

§ 11 Verfahren bei Gebietsänderungen

(1) Wenn die beteiligten Gemeinden eine Gebietsänderung beantragen oder ihr zustimmen, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Gebietsänderung. Die Entscheidung ist im Staatsanzeiger öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die Änderung des Gemeindegebiets gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde bedarf im Falle des § 10 Nr. 1 bis 3 eines Gesetzes, im Falle des § 10 Nr. 4 einer Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums. Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, abweichend von Absatz 2 Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern auch gegen deren Willen durch Rechtsverordnung aufzulösen und in eine andere oder in eine neugebildete Gemeinde innerhalb derselben Verbandsgemeinde einzugliedern. Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.

(4) Berührt die Änderung der Grenze einer Gemeinde (§ 10 Nr. 4) die Grenze einer Verbandsgemeinde oder eines Landkreises, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenze auch die Änderung der Grenze der Verbandsgemeinde oder des Landkreises; die betroffenen Verbandsgemeinden oder Landkreise sind vorher zu hören.

(5) Die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes und des Landeswassergesetzes bleiben unberührt.

(6) Die Gemeinden können die Folgen der Gebietsänderung durch Vereinbarung regeln. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(7) Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 6 nicht vorliegt oder ihre Bestimmungen nicht ausreichen, bestimmt die Aufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Folgen der Gebietsänderung.

§ 12 Wirkungen der Gebietsänderung 17

(1) Die Änderung des Gemeindegebiets (§ 11 Abs. 1 bis 3) sowie die Bestimmungen über die Folgen der Gebietsänderung (§ 11 Abs. 6 und 7) begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung und die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher. Sie kann Unschädlichkeitszeugnisse ausstellen.

(2) Rechtshandlungen aus Anlaß der Änderung des Gemeindegebiets sind frei von öffentlichen Abgaben und Auslagen, soweit diese auf Landesrecht beruhen. Für die im Zusammenhang mit der Gebietsänderung stehenden Eintragungen der Rechtsänderungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.

3. Abschnitt
Einwohner und Bürger

§ 13 Begriff 15a

(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt.

(2) Bürger der Gemeinde ist jeder Einwohner, der

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  3. wenigstens drei Monate in der Gemeinde wohnt.

Wer in mehreren Gemeinden wohnt, erwirbt das Bürgerrecht nur in der Gemeinde, in der er seine Hauptwohnung (§ 22 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 - BGBl. I S. 1084 - in der jeweils geltenden Fassung) hat.

(3) Das Bürgerrecht erlischt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 entfallen sowie bei Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, für die Dauer des Verlustes.

§ 14 Rechte und Pflichten

(1) Die Bürger der Gemeinde haben das Recht, nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes den Gemeinderat und den Bürgermeister zu wählen und zum Mitglied des Gemeinderats gewählt zu werden.

(2) Die Einwohner der Gemeinde sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.

(3) Personen, die nicht in der Gemeinde wohnen, aber in ihrem Gebiet Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe betreiben, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Einwohner, soweit sich diese aus dem Grundbesitz oder dem Gewerbebetrieb ergeben.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

§ 15 Unterrichtung und Beratung der Einwohner

(1) Die Gemeindeverwaltung hat die Einwohner über wichtige Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung in geeigneter Form zu unterrichten.

(2) Die Gemeindeverwaltung soll im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohner in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches beraten sowie über Zuständigkeiten in Verwaltungsangelegenheiten Auskünfte erteilen.

(3) Gemeinden mit hauptamtlicher Verwaltung haben die Einwohner über ihren Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan in geeigneter Form zu unterrichten und ihn im Dienstgebäude an geeigneter Stelle auszuhängen.

(4) Die Gemeindeverwaltung hat eine Sammlung der geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes und des Landes sowie eine Sammlung aller im Gemeindegebiet geltenden Satzungen zur Einsicht durch die Einwohner während der Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung bereitzuhalten. Gegen Erstattung der Kosten sind Auszüge anzufertigen.

§ 16 Einwohnerversammlung

(1) Zum Zwecke der Unterrichtung der Einwohner und Bürger soll mindestens einmal im Jahr, im übrigen nach Bedarf, eine Einwohnerversammlung abgehalten werden. Sie kann auf Teile des Gemeindegebiets oder bestimmte Angelegenheiten beschränkt werden. Eine Einwohnerversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Gemeinderat unter Bezeichnung des Gegenstands mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt. Gegenstand einer Einwohnerversammlung können nur Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung sein.

(2) Die Einwohnerversammlung wird vom Bürgermeister einberufen. Die Einberufung ist vom Bürgermeister unter Angabe von Zeit, Ort und Gegenstand mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin öffentlich bekanntzumachen.

(3) Der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Neben dem Bürgermeister haben auch die zuständigen Beigeordneten das Recht, die Versammlung über Gegenstände ihres Geschäftsbereichs zu unterrichten. Der Bürgermeister hat den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen vor der Aussprache Gelegenheit zu geben, zu den Gegenständen der Unterrichtung Stellung zu nehmen. Bei der Aussprache können nur Einwohner und Bürger das Wort erhalten; der Versammlungsleiter kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(4) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat über den Verlauf der Einwohnerversammlung zu unterrichten.

§ 16a Fragestunde

Der Gemeinderat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 14 Abs. 3 und 4 gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 16b Anregungen und Beschwerden

Jeder hat das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung an den Gemeinderat zu wenden. Soweit der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist, hat der Gemeinderat ihm die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu überlassen. Zur Erledigung der sonstigen Anregungen und Beschwerden kann der Gemeinderat einen Ausschuß bilden. Der Antragsteller ist über die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

§ 16c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 23

Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

§ 17 Einwohnerantrag 15d

(1) Die Bürger und die Einwohner, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Gemeinderat über bestimmte Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn dieselbe Angelegenheit innerhalb von zwei Jahren vor seiner Einreichung bereits Gegenstand eines zulässigen Einwohnerantrags war.

(2) Der Einwohnerantrag muß ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Er muß schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, den Einwohnerantrag zu vertreten.

(3) Die Zahl der für einen Einwohnerantrag erforderlichen Unterschriften beträgt 2 v. H. der Einwohner, mindestens jedoch zehn. In Gemeinden mit weniger als 20 Einwohnern ist der Einwohnerantrag von mindestens der Hälfte der Unterschriftsberechtigten zu unterzeichnen. In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern sind höchstens 2.000 Unterschriften erforderlich.

(4) Jede Unterschriftenliste muß den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

(5) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Einwohnerantrags bei der Gemeindeverwaltung erfüllt sein.

(6) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat. Zuvor prüft die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung, die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang zu beraten und darüber zu entscheiden. Der Gemeinderat hat die nach Absatz 2 Satz 2 im Einwohnerantrag genannten Personen zu hören. Die Entscheidung des Gemeinderats ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen öffentlich bekanntzumachen.

(7) In Gemeinden, die Ortsbezirke gebildet haben, können in einzelnen Ortsbezirken Einwohneranträge gestellt werden, die Angelegenheiten des Ortsbezirks betreffen. Hierfür gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe,

  1. daß antrags- und unterschriftsberechtigt nur ist, wer im Ortsbezirk wohnt,
  2. daß die Berechnung der Unterschriftenzahl sich nur nach der Zahl der im Ortsbezirk wohnhaften Einwohner richtet,
  3. daß, soweit dem Ortsbeirat die abschließende Entscheidung übertragen ist, dieser auf Antrag der Antragsteller über das Begehren des Einwohnerantrags berät und entscheidet,
  4. daß der Ortsbeirat, soweit die Voraussetzungen der Nummer 3 nicht gegeben sind, zu dem Einwohnerantrag Stellung nimmt.

§ 17a Bürgerbegehren und Bürgerentscheid 05 06 10 15d

(1) Die Bürger einer Gemeinde können über eine Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Der Gemeinderat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.

(2) Ein Bürgerentscheid ist nicht zulässig über

  1. Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
  2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
  3. die Rechtsverhältnisse der Ratsmitglieder, des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der sonstigen Gemeindebediensteten,
  4. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan mit den Anlagen, die Abgabensätze und die Tarife der Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,
  5. den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde, die Feststellung des Jahresabschlusses jedes Eigenbetriebes, die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten,
  6. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen,
  7. Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist,
  8. Entscheidungen in Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren sowie
  9. gesetzwidrige Anträge.

(3) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluß des Gemeinderats, muß es innerhalb von vier Monaten nach der Beschlußfassung eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Gemeindeangelegenheit in Form einer mit , Ja" oder , Nein" zu beantwortenden Frage und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürger begehren zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit

  1. bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens 9 v. H.,
  2. 10.001 bis 30.000 Einwohnern von mindestens 8 v. H.,
  3. 30.001 bis 50.000 Einwohnern von mindestens 7 v. H.,
  4. 50.001 bis 100.000 Einwohnern von mindestens 6 v. H.,
  5. mehr als 100.000 Einwohnern von mindestens 5 v. H. der bei der letzten Wahl zum Gemeinderat festgestellten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unter zeichnet sein.

der bei der letzten Wahl zum Gemeinderat festgestellten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unter zeichnet sein.

Unterschriftsberechtigt sind nur die nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes Wahlberechtigten. Jede Unterschriftenliste muß den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

(4) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der das Bürgerbegehren vertretenden Personen. Zuvor prüft die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung, die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten.

(5) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme in unveränderter Form oder in einer Form, die von den das Bürgerbegehren vertretenden Personen gebilligt wird, beschließt.

(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen den Bürgern zuvor die von den Gemeindeorganen und von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens jeweils vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden. Sofern die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Maßnahme mit Kosten für die Gemeinde verbunden ist, hat die öffentliche Bekanntmachung auch eine von der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden von der Verbandsgemeindeverwaltung, in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde vorgenommene Einschätzung der voraussichtlichen Kosten zu enthalten; den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 v. H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat über die Angelegenheit zu entscheiden. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

(8) Der Bürgerentscheid, der die nach Absatz 7 Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat, steht einem Beschluß des Gemeinderats gleich. § 42 findet keine Anwendung. Der Gemeinderat kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern.

(9) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

§ 18 Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit 06 08b 15 23

(1) Die Bürger sind berechtigt und verpflichtet, ein Ehrenamt für die Gemeinde zu übernehmen; die Verpflichtung gilt nicht für das Ehrenamt des Bürgermeisters, der Beigeordneten, der Ortsvorsteher, der Ratsmitglieder, der Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats, der Mitglieder des Beirats für Migration und Integration und der Mitglieder der Ortsbeiräte.

(2) Die Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, und die Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt und verpflichtet, eine vorübergehende ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde auszuüben.

(3) Soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, werden die Bürger zu einem Ehrenamt vom Gemeinderat gewählt und die Einwohner zu ehrenamtlicher Tätigkeit vom Bürgermeister bestellt. Mit dem Verlust des Bürgerrechts in der Gemeinde endet auch das Ehrenamt.

(4) Wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen baren Auslagen und des Verdienstausfalls. Personen, die keinen Verdienstausfall geltend machen können, können einen Nachteilsausgleich erhalten. Ehrenamtliche Bürgermeister erhalten eine Aufwandsentschädigung; ehrenamtliche Beigeordnete und Ortsvorsteher sowie Bürger, die ein anderes Ehrenamt ausüben, können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit werden gesondert erstattet. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe der Leistungen nach den Sätzen 1 bis 4, bestimmt die Hauptsatzung im Rahmen von Richtlinien, die das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung erläßt.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an ehrenamtliche Bürgermeister, ehrenamtliche Beigeordnete und Ortsvorsteher zu regeln.

(6) Für Bürger, die zu Ehrenbeamten ernannt werden, gelten anstelle der § § 20 und 21 die Vorschriften des Beamtenrechts.

§ 18a Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Sicherung 23

(1) Die Bewerbung um ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Annahme und die Ausübung dürfen nicht behindert werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

(2) Wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, darf, wenn er in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, nicht aus diesem Grunde entlassen, gekündigt oder in eine andere Gemeinde versetzt werden.

(3) Ratsmitglieder sowie ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher können nur mit ihrer Zustimmung auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden, es sei denn, daß ihre Belassung auf dem bisherigen Arbeitsplatz aus zwingenden betrieblichen Gründen dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Ratsmitglieder, der ehrenamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten und Ortsvorsteher ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigen; dies gilt nicht für Kündigungen während der Probezeit. Für die Bewerber zum Gemeinderat besteht in der Reihenfolge des Wahlvorschlags bis zu der in § 29 Abs. 2 bestimmten Zahl und für Bewerber für das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Kündigungsschutz mit dem Eingang des Wahlvorschlags beim Wahlleiter. § 15 Abs. 4 und 5 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die für die Ausübung eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit notwendige freie Zeit ist auf Antrag demjenigen, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, zu gewähren. Bei Inhabern von Ehrenämtern oder ehrenamtlich Tätigen, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Vor- oder Nacharbeit im Umfang der Hälfte der für die Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens aufgewandten notwendigen Zeit; der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 18 Abs. 4 Satz 1 ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt und darf pro Arbeitstag höchstens den Verdienstausfall für die Hälfte der täglichen Sollarbeitszeit umfassen.

(6) Dem Inhaber eines Ehrenamts steht Sonderurlaub zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit seinem Ehrenamt zu. Der Sonderurlaub beträgt bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr; entsprechende Freistellungen, die in einem Kalenderjahr auf Grund anderer Vorschriften gewährt werden, sind anzurechnen. Für Beamte werden nähere Bestimmungen über die Anrechnung von anderen Freistellungen auf den Anspruch nach Satz 1 in der Urlaubsverordnung getroffen. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 19 Ablehnungsgründe 13

(1) Bürger und Einwohner können aus wichtigem Grund die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet bei einem Ehrenamt der Gemeinderat, bei ehrenamtlicher Tätigkeit der Bürgermeister.

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger oder der Einwohner

  1. ein geistliches Amt verwaltet,
  2. ein öffentliches Amt verwaltet und die Anstellungsbehörde feststellt, daß das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Pflichten nicht vereinbar ist,
  3. schon zehn Jahre ein öffentliches Ehrenamt ausgeübt hat,
  4. durch die persönliche Fürsorge für seine Familie fortdauernd besonders belastet ist,
  5. mindestens zwei Vormundschaften oder Pflegschaften führt oder für mindestens zwei Personen zum Betreuer bestellt ist,
  6. häufig oder langdauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,
  7. anhaltend krank ist oder
  8. mehr als 65 Jahre alt ist.

(3) Der Bürgermeister kann einem Bürger oder einem Einwohner, der ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder niederlegt, ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro auferlegen; bei Ehrenämtern bedarf er der Zustimmung des Gemeinderats. Das Ordnungsgeld wird nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.

(4) Wird wegen der Berufung zu einem Ehrenamt oder zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wegen des Verlangens nach Ausscheiden (Absatz 1) oder wegen der Festsetzung oder Beitreibung eines Ordnungsgeldes (Absatz 3) Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, entfällt das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 20 Schweigepflicht

(1) Bürger und Einwohner, die zu einem Ehrenamt oder zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit berufen werden, sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gemeinderat aus Gründen des Gemeinwohls beschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn sie aus einem Ehrenamt ausgeschieden oder nicht mehr ehrenamtlich tätig sind. Die Schweigepflicht gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgabe einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheimzuhalten. Bestimmungen über die Befreiung von der Schweigepflicht bleiben unberührt.

(2) Verletzt ein Bürger oder ein Einwohner seine Pflichten nach Absatz 1, so gilt § 19 Abs. 3 und 4 .

§ 21 Treuepflicht

(1) Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreter handeln.

(2) Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich tätige Einwohner, wenn die Vertretung der Ansprüche oder Interessen Dritter mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht; ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Bürgermeister.

(3) Verletzt ein Bürger oder ein Einwohner seine Pflichten nach Absatz 1 oder 2, so gilt § 19 Abs. 3 und 4 .

§ 22 Ausschließungsgründe 06

(1) Bürger und Einwohner, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, sowie hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken,

  1. wenn die Entscheidung ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
  2. wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder
  3. wenn sie
    1. bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind oder
    2. bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehören oder
    3. Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nichtrechtsfähigen Vereins sind

und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst. a gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, daß der Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind:

  1. Ehegatten,
  2. eingetragene Lebenspartner,
  3. Verwandte bis zum dritten Grade,
  4. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade,
  5. Verschwägerte bis zum zweiten Grade.

Die Angehörigeneigenschaft nach Satz 1 dauert fort, auch wenn die sie begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen, ferner nicht, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Personen lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen sind.

(4) Ein ausgeschlossenes Ratsmitglied ist berechtigt, bei einer öffentlichen Sitzung sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufzuhalten.

(5) Liegt ein Ausschließungsgrund nach Absatz 1 vor oder sprechen Tatsachen dafür, daß ein solcher Grund vorliegen könnte, so hat dies der Bürger oder der Einwohner dem Bürgermeister vor der Beratung und Entscheidung mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen nach Anhörung des Betroffenen bei Ratsmitgliedern oder Inhabern sonstiger Ehrenämter in nichtöffentlicher Sitzung der Gemeinderat bei Abwesenheit des Betroffenen, im übrigen der Bürgermeister.

(6) Eine Entscheidung ist unwirksam, wenn sie unter Mitwirkung einer nach Absatz 1 ausgeschlossenen Person ergangen ist oder wenn eine mitwirkungsberechtigte Person ohne einen Ausschließungsgrund nach Absatz 1 von der Beratung oder Entscheidung ausgeschlossen wurde. Sie gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ihre Ausführung vom Bürgermeister ausgesetzt oder sie von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn im Verlauf dieses Verfahrens der Mangel festgestellt wird. Die ausgesetzte oder beanstandete Entscheidung ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 gilt für die Rechtsverletzung beim Zustandekommen von Satzungen § 24 Abs. 6.

§ 23 Ehrenbürger

(1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Besondere Rechte und Pflichten werden hierdurch nicht begründet.

(2) Der Gemeinderat kann auf Antrag eines Drittels der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. Der Beschluß über den Entzug bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.

4. Abschnitt
Satzungen

§ 24 Satzungsbefugnis

(1) Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Satzungen über Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2) bedürfen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.

(2) Die Satzung wird vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beschlossen.

(3) Die Satzung ist öffentlich bekanntzumachen. Die Satzung soll den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft tritt. Ist dieser Tag nicht bestimmt, so tritt sie am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Aufhebung und Änderung von Satzungen.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot der Satzung oder einer auf Grund einer solchen Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Satzung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeindeverwaltung.

(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

§ 25 Hauptsatzung

(1) Die Gemeinden haben eine Hauptsatzung zu erlassen, in der die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehaltenen Angelegenheiten zu regeln sind. Sie kann weitere für die Selbstverwaltung der Gemeinden wichtige Fragen regeln.

(2) Die Beschlußfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats.

§ 26 Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, Fernheizung, von Heizungsanlagen an bestimmte Energieversorgungseinrichtungen sowie den Anschluß an andere dem Gemeinwohl dienende Einrichtungen vorschreiben (Anschlußzwang). Sie können durch Satzung bei öffentlichem Bedürfnis auch die Benutzung dieser und anderer dem Gemeinwohl dienender Einrichtungen vorschreiben (Benutzungszwang).

(2) Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen; sie kann den Anschluß- und Benutzungszwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

§ 27 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde können in einer Zeitung oder in einem Amtsblatt erfolgen.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung Näheres über Verfahren und Form der öffentlichen Bekanntmachung; es kann dabei zulassen, daß in Gemeinden unter einer bestimmten Einwohnerzahl oder für bestimmte Gegenstände der Bekanntmachung andere als die in Absatz 1 bezeichneten Formen festgelegt werden.

(3) Die Gemeinde regelt im Rahmen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 die Form ihrer öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.

2. Kapitel
Verfassung und Verwaltung der Gemeinden

1. Abschnitt
Gemeindeorgane

§ 28

(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. Sie verwalten die Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Der Gemeinderat führt in den Städten die Bezeichnung Stadtrat. Der Bürgermeister führt in den kreisfreien und in den großen kreisangehörigen Städten die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister, in den übrigen Gemeinden die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes.

(3) Die vom Bürgermeister geleitete Behörde führt in den Gemeinden die Bezeichnung Gemeindeverwaltung, in den Städten die Bezeichnung Stadtverwaltung in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde oder der Stadt.

2. Abschnitt
Gemeinderat

§ 29 Bildung des Gemeinderats, Zahl der Ratsmitglieder

(1) Der Gemeinderat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden. Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

(2) Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder beträgt in Gemeinden

bis zu 300 Einwohnern6
mit mehr als300 bis500 Einwohnern8
mit mehr als500 bis1.000 Einwohnern12
mit mehr als1.000 bis2.500 Einwohnern16
mit mehr als2.500 bis5.000 Einwohnern20
mit mehr als5.000 bis7.500 Einwohnern22
mit mehr als7.500 bis10.000 Einwohnern24
mit mehr als10.000 bis15.000 Einwohnern28
mit mehr als15.000 bis20.000 Einwohnern32
mit mehr als20.000 bis30.000 Einwohnern36
mit mehr als30.000 bis40.000 Einwohnern40
mit mehr als40.000 bis60.000 Einwohnern44
mit mehr als60.000 bis80.000 Einwohnern48
mit mehr als80.000 bis100.000 Einwohnern52
mit mehr als100.000 bis150.000 Einwohnern56
mit mehr als 150.000 Einwohnern60.

Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt.

(3) Kommt die Wahl eines beschlußfähigen Gemeinderats nicht zustande oder sinkt die Zahl der Ratsmitglieder unter die Hälfte der in Absatz 2 vorgeschriebenen Zahl und ist eine Ergänzung des Gemeinderats durch Nachrücken von Ersatzleuten nicht möglich oder wird der Gemeinderat aufgelöst, so findet für den Rest der Wahlzeit eine Neuwahl des Gemeinderats statt. Den Wahltag bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(4) Sofern Sitze im Gemeinderat nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können und Absatz 3 nicht anwendbar ist, gilt die Zahl der besetzten Sitze als gesetzliche Zahl der Mitglieder im Sinne des Absatzes 2.

§ 30 Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder

(1) Die Ratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.

(2) Der Bürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Verweigert ein Ratsmitglied die Verpflichtung, so gilt dies als Verzicht auf den Amtsantritt.

(3) Der Verzicht auf das Amt eines Ratsmitglieds ist dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; die Erklärung ist nicht widerruflich.

(4) Jedes Ratsmitglied hat das Recht, in dem Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen.

§ 30a Fraktionen 06

(1) Ratsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muß mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen.

(2) Der Zusammenschluß zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Bürgermeister mitzuteilen.

(3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Gemeinderat mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.

§ 31 Ausschluß aus dem Gemeinderat

(1) Ein Ratsmitglied, das nach seiner Wahl durch Urteil eines deutschen Strafgerichts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird, kann durch Beschluß des Gemeinderats aus dem Gemeinderat ausgeschlossen werden, wenn es durch die Straftat die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat. Der Gemeinderat kann den Beschluß nur innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verurteilung Kenntnis erhalten hat, fassen. Der Bürgermeister hat den Gemeinderat zu unterrichten, sobald er von der Verurteilung Kenntnis erlangt.

(2) Wer durch Wort oder Tat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz bekämpft, ist der Stellung eines Ratsmitglieds unwürdig. Der Gemeinderat hat in diesem Falle über den Ausschluß zu beschließen; der Beschluß soll innerhalb eines Monats, nachdem der Gemeinderat von dem Vorgang Kenntnis erhalten hat, gefaßt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Beschließt der Gemeinderat den Ausschluß eines Mitglieds, so scheidet dieses vorläufig aus. Die Ersatzperson wird nach dem Kommunalwahlgesetz bestimmt. Sie tritt ihr Amt jedoch erst an, wenn der Ausschluß unanfechtbar geworden ist.

(4) Gegen die Beschlüsse des Gemeinderats nach den Absätzen 1 und 2 kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

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