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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Landesgesetz
zur Änderung des Landesstraßengesetzes *)

Vom 22. Dezember 2004
GVBl. Nr. 24 vom 27.12.2004 S. 548)


Artikel 1
Änderung des Landesstraßengesetzes

Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 91-1, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "und der Denkmalpflege" durch die Worte ", der Denkmalpflege und der Umweltverträglichkeit" ersetzt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Diese führen das raumplanerische Verfahren gemäß § 18 des Landesplanungsgesetzes durch; das Ergebnis dieses Verfahrens ist bei der Planfeststellung zu beachten. ≫Diese führen das Raumordnungsverfahren nach § 17 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) oder die vereinfachte raumordnerische Prüfung nach § 18 LPlG durch; das Ergebnis dieses Verfahrens ist bei der Planfeststellung zu beachten."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Belange" die Worte "einschließlich der Umweltverträglichkeit" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden. "Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
  1. es sich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach § 5 a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
  3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in den Fällen des § 74 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ). "(4) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
  1. es sich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach § 5a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. andere öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
  3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind."

d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Planfeststellung" die Worte "nach den Bestimmungen dieses Gesetzes" eingefügt.

3. Nach § 5 wird der § 5a eingefügt.

4. In § 54 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

 "Dies wird für Straßen, die seit dem 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr dienen, vermutet."

5. Dem Landesstraßengesetz werden die  Anlagen 1 und 2 angefügt.

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 2
Änderung der Landesverordnung über die
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenrechts

(1) Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenrechts vom 8. Dezember 1998 (GVBl. S. 426), geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (GVBl. S. 269), BS 91-1-3, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird das Wort "sowie" gestrichen.

2. Der Nummer 2 wird das Wort "sowie" angefügt.

3. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. für die Durchführung der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 a Abs. 2 LStrG in Verbindung mit den §§ 8, 9 a und 9 b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung."

(2) Durch die Änderungsbestimmung des Absatzes 1 bleibt die Befugnis des für den Straßenbau zuständigen Ministeriums, die Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenrechts zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Verfahren für Vorhaben nach § 5a Abs. 1 Satz 1, die der Entscheidung über deren Zulässigkeit dienen und vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Dies gilt nicht, sofern in dem betreffenden Verfahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung zugestellt worden ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn

  1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; weitergehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt; oder
  2. in sonstiger Weise vor dem 14. März 1999 ein Verfahren förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt werden.