umwelt-online: LandesstraßenG Rheinland-Pfalz (2)

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§ 23 Zustimmungspflicht für bauliche Anlagen an öffentlichen Straßen

(1) Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bedürfen Genehmigungen zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen andersartigen Nutzung von baulichen Anlagen in einer Entfernung bis 40 m bei Landesstraßen und bis 30 m bei Kreisstraßen, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, der Zustimmung der Straßenbaubehörde, soweit nicht § 22 Abs. 1 anzuwenden ist. § 22 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht für unter der Erdoberfläche liegende öffentliche Anlagen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität und Wärme sowie für unter der Erdoberfläche liegende öffentliche Abwasseranlagen, wenn die Lage der Anlagen nach anderen gesetzlichen Vorschriften genehmigt oder überprüft wird.

(2) Der Zustimmung bedürfen auch landwirtschaftliche Aussiedlungen im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 .

(3) Die Zustimmung ist auch erforderlich, wenn bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge unmittelbar oder mittelbar an Landes- oder Kreisstraßen angeschlossen sind, wesentlich geändert oder wesentlich anders genutzt werden sollen.

(4) § 22 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt für die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Bedürfen bauliche Anlagen keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der Straßenbaubehörde. In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt hierfür § 7 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.

(6) Die Zustimmung oder Genehmigung der Straßenbaubehörde darf nur versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(7) Die Belange nach Absatz 6 sind bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten zu berücksichtigen.

(8) § 22 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.

§ 24 Anlagen der Außenwerbung

Die § § 22 und 23 gelten auch für Anlagen der Außenwerbung aller Art an Landes- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten. An Brücken außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden.

§ 25 Ausnahmen von Baubeschränkungen an Kreisstraßen

Auf Antrag der Gemeinde kann die oberste Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit dem für die kommunalen Gebietskörperschaften und dem für das Bauwesen zuständigen Ministerium Ausnahmen von den Beschränkungen der § § 22 bis 24 an Kreisstraßen zulassen.

§ 26 Freihaltung der Sicht an Kreuzungen und Einmündungen

Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Sicht bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden schienengebundenen Bahnen behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden. Das Gleiche gilt für höhengleiche Einmündungen von Straßen. § 22 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.

§ 27 Schutzmaßnahmen 13

(1) Zum Schutz der öffentlichen Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen vorübergehend oder im Bedarfsfalle auch dauernd die jeweils erforderlichen Schutzeinrichtungen zu dulden.

(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und mit dem Grundstück nicht fest verbundene andere Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, soweit sie den Verkehr behindern oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen können. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.

(3) Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen mit Zustimmung der Straßenbaubehörde auch selbst durchführen.

(4) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern und Besitzern nach den Absätzen 1 und 2 verursachte Aufwendungen und Schäden angemessen zu vergüten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.

(5) Die Eigentümer. und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf ihre Kosten zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde, außer bei Gefahr im Verzug nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Dies gilt auch für Bundesstraßen.

§ 28 Schutzwaldungen und Gehölze

(1) Zum Schutze der Straße gegen nachteilige Einwirkungen der Natur, im Interesse der Verkehrssicherheit oder der Straßengestaltung sowie zum Schutze der Landschaft können

  1. Waldungen entlang der Straße auf Antrag der Straßenbaubehörde gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Landeswaldgesetzes zu Schutzwald erklärt werden,
  2. die Eigentümer von Bäumen, Sträuchern, Hecken, Schutzpflanzungen, Feld- und Ufergehölzen im Abstand bis zu 40 m von dem Straßenkörper durch den Planfeststellungsbeschluss verpflichtet werden, diese zu erhalten und sachgemäß zu unterhalten.

(2) § 27 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 29 Pflanzungen

(1) Die Bepflanzung und Einsaat des Straßenkörpers und der Nebenanlagen sind ausschließlich dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten.

(2) Die Straßenanlieger haben die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Unterhaltung oder Ergänzung zu dulden. § 27 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 30 Entnahmen und Ablagerungen

Werden Landschaftsteile durch Entnahme von Baustoffen oder Ablagerungen zum Straßenbau nicht verwendeter Massen verändert, sind sie nach Abschluss der Arbeiten oder bei längerer Arbeitsdauer Zug um Zug nach Möglichkeit der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung wieder zuzuführen oder durch erdbauliche Gestaltung, Bepflanzung oder Einsaat wieder in die Landschaft einzugliedern.

5. Abschnitt
Eigentum an öffentlichen Straßen

§ 31 Gesetzlicher Eigentumsübergang

(1) Mit einem Wechsel der Straßenbaulast gehen das Eigentum an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum bisher bereits einer Gebietskörperschaft zustand. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Entgelt, das für die Duldung von Versorgungsleitungen zu zahlen ist. § 11 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung.

(2) War der bisherige Eigentümer berechtigt, in der Straße besondere Anlagen zu unterhalten, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese Anlagen in dem bisherigen Umfange zu dulden. § 41 Abs. 3 und § 44 gelten entsprechend.

(3) Bei Einziehung einer Straße kann der frühere, bei mehreren der erste Eigentümer innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Grundstücken mit den in Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschädigung übertragen wird, wenn sein Eigentum nach Absatz 1 übergegangen war. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden Anwendung.

§ 32 Grundbuchberichtigung und Vermessung 17

(1) Bei Übergang des Eigentums an Straßen ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von dem neuen Träger der Straßenbaulast zu stellen. Der Antrag muss von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundbuch im Eigentum des Antragstellers steht.

(2) Der neue Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, die Kosten der Vermessung und Abmarkung des Grundstückes zu tragen.

(3) Wird das Eigentum nach § 31 Abs. 3 zurückübertragen, so hat der bisherige Träger der Straßenbaulast die Kosten der Vermessung, Abmarkung und Beurkundung zu tragen.

(4) Für die Beurkundung des Eigentumsübergangs in den Fällen des § 31 Abs. 1 oder 3 werden Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.

§ 33 Erwerb und Ausübung des Eigentumsrechts

(1) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der Grundstücke, die für die Straße in Anspruch genommen sind, so stehen ihm die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfange zu, in dem die Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs es erfordern.

(2) Der Träger der Straßenbaulast hat die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst dinglich Berechtigten innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inbesitznahme zu erwerben. Diese Frist ist gehemmt, solange der Erwerb der Grundstücke durch vom Träger der Straßenbaulast nicht zu vertretende Umstände verzögert wird. Waren bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Grundstücke für eine Straße in Anspruch genommen, so beginnt die Frist mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(3) Kommt innerhalb der Frist des Absatzes 2 eine Einigung über den Erwerb der Grundstücke nicht zustande, so können der Eigentümer, ein sonst dinglich Berechtigter oder der Träger der Straßenbaulast die Übernahme der Grundstücke im Wege der Enteignung verlangen. Der Eigentümer und der sonst dinglich Berechtigte sind für die Zeit der Inanspruchnahme der Grundstücke nach Absatz 1 angemessen zu entschädigen. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, solange der Träger der Straßenbaulast aufgrund einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Dienstbarkeit oder eines sonstigen dinglichen Rechts zur Benutzung des Grundstückes berechtigt ist.

Teil II
Gemeingebrauch und Sondernutzung

1. Abschnitt
Gebrauch der Straße

§ 34 Gemeingebrauch

(1) Der Gebrauch der Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr.

(3) Gemeingebrauch liegt nicht vor, wenn der Gemeingebrauch anderer ausgeschlossen oder mehr als unvermeidbar beschränkt oder die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.

(4) Für die Ausübung des Gemeingebrauchs dürfen Gebühren unbeschadet besonderer gesetzlicher Regelung nicht erhoben werden. Das gilt nicht für die Gebührenerhebung auf ausgewiesenen Parkflächen an öffentlichen Straßen.

§ 35 Beschränkung des Gemeingebrauchs

(1) Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörde beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes der Straße zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen sind in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise kenntlich zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde und die Gemeinden, durch deren Gebiet die Straße verläuft, sind zu unterrichten.

(2) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Landes- oder Kreisstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast der Ersatzstraße oder des Ersatzweges selbst übernimmt.

§ 36 Widmung

(1) Der Träger der Straßenbaulast verfügt im Benehmen mit der Straßenbaubehörde die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr. Die Widmung einer nicht öffentlichen Straße, die außerhalb einer Ortsdurchfahrt in eine Bundes-, Landes- oder Kreisstraße eingeführt wird, zu einer Straße im Sinne des § 3 Nr. 3 bedarf der Zustimmung der Straßenbaubehörde für die Bundes-, Landes- oder Kreisstraße. Soll Träger der Straßenbaulast nicht das Land oder eine andere Gebietskörperschaft werden, so verfügt die Straßenaufsichtsbehörde auf Antrag des künftigen Trägers der Straßenbaulast die Widmung. Bei der Widmung sind die Straßengruppe, zu der die Straße gehört, sowie Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festzulegen.

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast im Enteignungsverfahren in den Besitz des der Straße dienenden Grundstückes eingewiesen ist.

(3) Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.

(4) Bei Straßen, deren Bau in einem Planfeststellungsverfahren geregelt wird, wird die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.

(5) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. In diesem Falle bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung.

(6) Durch privatrechtliche Verfügung oder durch Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Enteignung über die der Straße dienenden Grundstücke oder über Rechte an diesen wird die Widmung nicht berührt.

§ 36a Widmung bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Ereignissen 21

(1) Ist aufgrund höherer Gewalt und aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, eine öffentliche Straße nicht nutzbar, kann der Träger der Straßenbaulast der nicht nutzbaren öffentlichen Straße im Benehmen mit der zuständigen Straßenbaubehörde befristet nicht öffentliche Straßen, insbesondere Feld- und Waldwege und öffentliche Straßen, die einer Widmungsbeschränkung unterliegen, dem öffentlichen Verkehr widmen, soweit dies aus dringenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 36 Abs. 3 bedarf es nicht. Die Allgemeinverfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung dem Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks oder dem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten sowie den Gemeinden, in deren Gemarkung die Straße liegt, und dem Träger der Straßenbaulast zuzustellen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Der Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks oder der sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte sind zur Duldung verpflichtet. Durch Maßnahmen aufgrund dieser Vorschrift kann das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 60 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) eingeschränkt werden.

(2) Träger der Straßenbaulast einschließlich der mit der Straßenbaulast einhergehenden Verkehrssicherungspflichten für die gemäß Absatz 1 gewidmete Straße ist der Träger der Straßenbaulast der nicht nutzbaren öffentlichen Straße, mit Ausnahme der Bundesfernstraßen. Ist die nicht nutzbare Straße eine Bundesfernstraße, ist das Land Rheinland-Pfalz Träger der Straßenbaulast der gemäß Absatz 1 gewidmeten Straße.

(3) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks, sind dem Eigentümer die Kosten der für die Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen zu erstatten, die in Folge der Straßennutzung durch den öffentlichen Verkehr entstehen. Der Eigentümer der Straße hat Anspruch auf angemessene Vergütung der Nutzung seines Eigentums. Vor Beginn und bei Beendigung der Nutzung durch den öffentlichen Verkehr soll der Träger der Straßenbaulast den Zustand der Straße feststellen. § 21 Abs. 3 Satz 3 findet Anwendung.

(4) Im Übrigen findet § 33 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung.

§ 37 Einziehung

(1) Besteht für eine Straße kein öffentliches Verkehrsbedürfnis oder liegen überwiegende Gründe des Gemeinwohls vor, so ist die Straße mit Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde durch Verfügung des nach § 36 Abs. 1 für die Widmung zuständigen Trägers der Straßenbaulast einzuziehen. Bei der Einziehung von sonstigen Straßen entfällt, soweit die Landesforstverwaltung Baulastträger ist, die Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde. Kommt der zuständige Träger der Straßenbaulast seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so verfügt die Straßenaufsichtsbehörde die Einziehung.

(2) Die Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vor der Einziehung in den Gemeinden, durch deren Gebiet die Straße verläuft, öffentlich bekannt zu machen. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken bereits in einem Planfeststellungsverfahren kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 5 Abs. 4) eingezogen werden sollen.

(4) Wird durch den Neubau einer Straße die Einziehung einer bestehenden Straße erforderlich, so soll die Einziehung in der Planfeststellung für die neue Straße verfügt werden. Die zur Einziehung vorgesehene Straße ist in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Planunterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Die Einziehung wird mit der Sperrung wirksam. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.

(5) Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 36 Abs. 5 ein Teil einer Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen. In diesem Falle bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 2) und keiner Ankündigung (Absatz 3).

(6) Mit der Einziehung einer Straße entfallen Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzung (§ § 41 ff.).

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine Straße nach Absatz 4, durch einen Bebauungsplan nach dem Baugesetzbuch oder einen Flurbereinigungsplan nach dem Flurbereinigungsgesetz eingezogen wird.

§ 38 Umstufung

(1) Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert, so ist die Straße in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung). Das Gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingestuft ist oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegen.

(2) Sind die beteiligten Träger der Straßenbaulast über die Umstufung einig, so verfügt der neue Träger der Straßenbaulast die Umstufung, andernfalls die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Straßenaufsichtsbehörde. Diese Behörde verfügt die Umstufung auch in den Fällen, in denen der neue Träger der Straßenbaulast keine Gebietskörperschaft ist, und in den Fällen, in denen die beteiligten Träger der Straßenbaulast ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen. Zu Umstufungsverfügungen der Straßenaufsichtsbehörde sind die Träger der Straßenbaulast und die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige allgemeine Aufsichtsbehörde und die Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zu hören. Vor Aufstufung von Gemeindestraßen oder sonstigen Straßen zu Kreisstraßen ist die Stellungnahme der oberen Straßenbaubehörde einzuholen.

(3) Umstufungen sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres verfügt und drei Monate zuvor schriftlich angekündigt werden.

(5) Wird durch den Neubau einer Straße die Umstufung einer bestehenden Straße erforderlich, so soll die Umstufung in der Planfeststellung für die neue Straße verfügt werden. Die zur Umstufung vorgesehene Straße ist in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Planunterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Die Umstufung wird mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Verkehrsübergabe der neuen Straße erfolgt, wirksam. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.

(6) Im Falle der Abstufung einer Bundesfernstraße bestimmt die oberste Straßenbaubehörde den neuen Träger der Straßenbaulast. Absatz 2 Satz 3 findet sinngemäße Anwendung.

§ 39 Straßenanlieger

(1) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes, das an einer Straße liegt (Straßenanlieger), hat keinen Anspruch darauf, dass die Straße nicht eingezogen, umgestuft oder verändert wird.

(2) Werden durch Änderung oder Einziehung einer Straße Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen oder ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach § 43 Abs. 5 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.

(3) Werden durch Straßenbauarbeiten Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken für längere Zeit unterbrochen oder ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 2 Satz 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Straße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Absatz 2 Satz 4 und 5 findet Anwendung.

(5) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 40 Verunreinigung 13

(1) Wer eine Straße mehr als verkehrsüblich, beispielsweise durch Öl oder andere wassergefährdende Stoffe, verunreinigt, hat die Verunreinigung unbeschadet seiner zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten ohne Aufforderung unverzüglich vollständig zu beseitigen; anderenfalls kann die Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten im Sinne dieses Gesetzes und von Bundesstraßen auch die Gemeinde, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Bei Gefahr im Verzug können die nach Satz 1 Halbsatz 2 zuständigen Stellen die erforderlichen Maßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn nicht abgewartet werden kann, bis eine nach Satz 1 Halbsatz 1 pflichtige Person die Maßnahmen trifft. § 6 Abs. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. Die kommunalen Aufgabenträger können den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festlegen; das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung.

(2) Zufahrten und Einmündungen öffentlicher Straßen in Landes- oder Kreisstraßen, von denen eine besondere Verschmutzungsgefahr ausgeht, sind auf eine Länge von 30 m zu befestigen; dies gilt auch für Zufahrten und Einmündungen in Bundesstraßen.

2. Abschnitt
Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus

§ 41 Sondernutzung

(1) Der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Sie entscheidet darüber im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast.

(2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Für die Erlaubnis können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden. Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Kinder, Personen mit Kleinkindern oder behinderte oder alte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(3) Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen. Er hat auf Verlangen der Straßenbaubehörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern. Bei Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis sowie bei Einziehung der Straße kann der Träger der Straßenbaulast auf Kosten des Erlaubnisnehmers die Anlagen entfernen und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen oder von dem Erlaubnisnehmer diese Maßnahme innerhalb angemessener Frist verlangen. Der Träger der Straßenbaulast hat Anspruch auf angemessene Vorschüsse und Sicherheiten.

(4) Der Erlaubnisnehmer hat die in Ausübung der Sondernutzung herzustellenden Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den gesetzlichen Vorschriften, den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.

(5) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine gemäß Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen.

(6) Der Erlaubnisnehmer hat, wenn die Erlaubnis auf Widerruf erteilt ist, gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(7) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren (§ 47) sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(8) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

§ 42 Sondernutzung an Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen

(1) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- oder Kreisstraßen erteilt die Gemeinde die Erlaubnis nach § 41 Abs. 1. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen, wenn die Sondernutzung sich auf die Fahrbahn erstreckt und geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Die Zustimmung ist auch erforderlich, wenn eine Gemeinde eine Sondernutzung für sich selbst in Anspruch nehmen will. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt. § 41 Abs. 8 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Straßenbaubehörde die Gemeinde tritt.

(2) Die Gemeinde kann die Sondernutzung an Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen, insbesondere zur Erleichterung des Gebrauchs der Anlieger und der Versorgung der Bevölkerung, abweichend von den §§ 41 bis 47, mit Ausnahme von § 41 Abs. 4, durch Satzung von dem Erfordernis der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der für die Fahrbahn zuständigen Straßenbaubehörde, wenn die Sondernutzung sich auf die Fahrbahn erstreckt und geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.

§ 42a Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing 20

(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde Flächen auf öffentlichen Straßen für stationsbasiertes Carsharing bestimmen und im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens einem Carsharinganbieter für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung stellen. Das Auswahlverfahren ist öffentlich bekannt zu machen und kann auch durch ein von der Gemeinde damit beliehenes kommunales Unternehmen erfolgen. Die §§ 2 und 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 und 4 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Carsharinganbieter jede natürliche oder juristische Person unabhängig von ihrer Rechtsform sein kann. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. §§ 41 und 42 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sondernutzungserlaubnis nicht auf Widerruf erteilt werden darf.

(2) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis kann auch davon abhängig gemacht werden, dass der Erlaubnisnehmer umweltbezogene oder solche Kriterien erfüllt, die einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs besonders dienlich sind.

§ 43 Zufahrten

(1) Die Anlage einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer Landes- oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt gilt als Sondernutzung. Zufahrten sind die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten Verbindungen von Nachbargrundstücken und von nichtöffentlichen Wegen mit Straßen.

(2) Über die in § 41 Abs. 4 genannten Verpflichtungen des Erlaubnisnehmers hinaus kann die Straßenbaubehörde von dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen hinsichtlich der örtlichen Lage, der Art und der Ausgestaltung der Zufahrt oder des Zugangs verlangen, die aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind. Sie kann aus diesen Gründen nach Anhörung des Betroffenen auch anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. § 39 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Eine Sondernutzung im Sinne des § 41 Abs. 1 ist auch die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.

(4) Der Erlaubnis gemäß § 41 Abs. 1 bedarf es nicht, wenn

  1. Zufahrten oder Zugänge zu baulichen Anlagen geschaffen oder geändert werden, für die eine Ausnahme nach § 22 Abs. 5 zugelassen ist,
  2. Zufahrten oder Zugänge zu baulichen Anlagen geschaffen oder geändert werden, die dem Verfahren nach § 23 unterliegen,
  3. Zufahrten oder Zugänge in einem Flurbereinigungsverfahren geschaffen oder geändert werden.

(5) Für die Unterhaltung von Zufahrten und Zugängen im Sinne des Absatzes 1, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 beruhen, gilt § 41 Abs. 4 und 8 entsprechend.

§ 44 Besondere Straßenanlagen

(1) Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen kostspieliger, als er sonst notwendig wäre, ausgebaut werden muss, hat der andere, der darüber vorher anzuhören ist, dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu ersetzen. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(2) Absatz 1 findet auf Haltestellenbuchten für Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, keine Anwendung.

§ 45 Sonstige Benutzungen

(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht oder für Zwecke der öffentlichen Versorgung nur kurzfristig beeinträchtigt.

(2) In Ortsdurchfahrten, für die die Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, dürfen Versorgungsleitungen sowie Kanalisationsanlagen nur mit Zustimmung der Gemeinde verlegt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.

(3) Der Träger der Straßenbaulast hat auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von Leitungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung der Gemeinde einschließlich der Abwasserbeseitigung unentgeltlich zu gestatten, wenn die Inanspruchnahme der Straße sich als notwendig erweist.

§ 46 Nichtanwendung von Bestimmungen bei sonstigen Straßen 13

(1) Auf die sonstigen Straßen im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. b finden die §§ 7, 22, 23, 26, 34 Abs. 4, §§ 41 bis 45 und 47 keine Anwendung. Abweichend hiervon findet § 7 Anwendung auf selbstständige Geh- und Radwege, für die die Planfeststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 vorgeschrieben ist oder gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 vorgeschrieben wird.

(2) Die Sondernutzung an sonstigen Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht.

§ 47 Sondernutzungsgebühren 13

(1) Für die Sondernutzung an Straßen kann eine Gebühr erhoben werden.

(2) Soweit das Land Träger der Straßenbaulast ist, richtet sich die Erhebung von Sondernutzungsgebühren nach dem Landesgebührengesetz.

(3) Soweit Landkreise oder Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind, richtet sich die Erhebung von Sondernutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz.

(4) In Ortsdurchfahrten stehen die Sondernutzungsgebühren den Gemeinden zu, die insoweit die Gebühren durch Satzung regeln können.

(5) Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

Teil III
Zuständigkeiten für Straßenbau und Straßenaufsicht

1. Abschnitt
Straßenbau

§ 48 Aufgaben und Hoheitsverwaltung

(1) Der Straßenbaubehörde obliegen die Durchführung des Straßenbaues und der Unterhaltung sowie die Verwaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen. Sie hat die hierfür notwendigen Maßnahmen zu treffen. Soweit diese Maßnahmen den Träger der Straßenbaulast finanziell belasten, sind sie im Benehmen mit diesem vorzunehmen.

(2) Der Bau, die Unterhaltung und die Verwaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen sowie die Überwachung ihrer Verkehrssicherheit obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung öffentlicher Gewalt.

(3) Das für den Straßenbau zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Behörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsvereinbarung den Bau, die Unterhaltung und die Verwaltung einzelner Abschnitte von im Bereich der Landesgrenze verlaufenden Bundesfernstraßen, Landesstraßen oder Kreisstraßen auf die Straßenbaubehörden eines anderen Bundeslandes zu übertragen oder diese Aufgaben in einem anderen Bundesland zu übernehmen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Betreuung eines Straßenzugs geboten ist. Die Verwaltungsvereinbarung ist jeweils im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen.

§ 49 Straßenbaubehörden 20

(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.

(2) Obere Straßenbaubehörde ist der Landesbetrieb Mobilität.

(3) Untere Straßenbaubehörde ist

  1. der Landesbetrieb Straßen und Verkehr für Straßen in der Baulast des Bundes, des Landes und der Landkreise,
  2. die Gemeindeverwaltung für Straßen einschließlich der Bundesstraßen in der Baulast der Gemeinden,
  3. der Träger der Straßenbaulast für sonstige Straßen. Ist der Träger der Straßenbaulast eine Person des bürgerlichen Rechts, so ist die Straßenaufsichtsbehörde zugleich untere Straßenbaubehörde.

(4) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Straßenbaubehörde bei der Ausführung dieses Gesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes und des Carsharinggesetzes bestimmt das für den Straßenbau zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(5) Den Landkreisen sind für das gesamte Kreisgebiet auf Antrag Planung und Bau der Kreisstraßen sowie der hierfür erforderliche Grunderwerb oder einzelne dieser Aufgaben zu übertragen. Wird der Antrag auf einen Teil der einzelnen Aufgaben oder auf einzelne Straßenzüge beschränkt, so können diese Aufgaben den Landkreisen übertragen werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Straßenbaubehörden nicht beeinträchtigt wird.

(6) Gemeinden kann für Ortsdurchfahrten, die nicht in ihrer Baulast stehen, auf Antrag die Durchführung von Aufgaben der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast übertragen werden. Dies gilt auch für Bundesstraßen.

2. Abschnitt
Straßenaufsicht

§ 50 Aufgaben

(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die dem Träger der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegt, wird durch die Straßenaufsicht überwacht.

(2) Soweit in Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen der Gemeinde die Straßenbaulast obliegt, erstreckt sich die Straßenaufsicht auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausführung. Dasselbe gilt, wenn Dritte Träger der Straßenbaulast sind.

(3) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung notwendiger Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, um eine möglichst zusammenhängende Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen lassen. Gegenüber den Gemeinden und Landkreisen sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung anzuwenden; an die Stelle der Straßenaufsichtsbehörde tritt die hiernach zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 51 Straßenaufsichtsbehörden

Straßenaufsichtsbehörde ist

  1. für die Bundesfernstraßen und für die Landesstraßen die oberste Straßenbaubehörde,
  2. für die Kreisstraßen, für die Gemeindestraßen und sonstigen Straßen in den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und für die sonstigen Straßen, soweit Baulastträger die Landesforstverwaltung ist, die obere Straßenbaubehörde,
  3. für die übrigen Gemeindestraßen und sonstigen Straßen die Kreisverwaltung,
  4. für die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast nach § 15 Abs. 1 und die Genehmigung der Erhebung eines Entgeltes nach § 15 Abs. 3 bei sonstigen Straßen, soweit die Landesforstverwaltung Baulastträger ist, die Kreisverwaltung.

Die Landkreise nehmen die ihnen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

Teil IV
Ordnungswidrigkeiten Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 52 Vorschriften zum Schutze der Straße

(1) Es ist verboten,

  1. auf den nicht befahrbaren, unbefestigten Seitenstreifen, Böschungen oder in den Gräben von Straßen Vieh zu weiden oder zu treiben,
  2. auf den Straßen Gegenstände so zu befördern, dass dadurch die Straße beschädigt werden kann,
  3. Ackergeräte so zu verwenden, dass dadurch die Böschung oder der Graben einer Straße beschädigt werden kann,
  4. auf die Straßen Flüssigkeiten oder sonstige Stoffe abzuleiten, durch die der Straßenkörper oder die der Entwässerung der Straße dienenden Anlagen beschädigt werden können,
  5. in den Gräben den Wasserablauf zu hemmen.

(2) Straßen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Bundesfernstraßen.

§ 53 Ordnungswidrigkeiten 20

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 7 Abs. 1 auf der von dem Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach Absatz 3 Veränderungen vornimmt,
  2. gegen eine nach § 17 Abs. 3 erlassene Satzung verstößt, soweit diese Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. entgegen § 26 bauliche Anlagen errichtet oder ändert,
  4. der Bestimmung des § 40 gegen Verunreinigungen zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 41 Abs. 1 , auch in Verbindung mit § 42a Abs. 1 Satz 5, eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
  6. nach § 41 Abs. 2 Satz 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
  7. entgegen § 41 Abs. 4 Satz 2 Arbeiten an der Straße ohne Zustimmung der Straßenbaubehörde durchführt,
  8. entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder entgegen § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis ändert,
  9. entgegen § 43 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 2 Arbeiten an der Straße ohne Zustimmung der Straßenbaubehörde durchführt,
  10. den Verboten des § 52 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 10 können mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 9 können mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro geahndet werden.

2. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 54 Einstufung von Straßen 04

Alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße haben, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Soweit sie nicht durch die Landesverordnung über die Einstufung von Landes- und Kreisstraßen vom 6. Dezember 1963 (GVBl. S. 233, 1964 S. 96, BS 91-1-2) als Landes- oder Kreisstraßen eingestuft wurden, gelten sie, falls sie bisher von einer Gemeinde unterhalten worden sind, als Gemeindestraßen, im Übrigen als sonstige Straßen. Dies wird für Straßen, die seit dem 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr dienen, vermutet. Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat die Straßen auch weiterhin zu unterhalten. Auf Antrag eines beteiligten Trägers der Straßenbaulast sind sie jedoch entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung einzustufen.

§ 55 (aufgehoben)

§ 56 (aufgehoben)

§ 57 (aufgehoben)

§ 58 Sondernutzungen

(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche und unkündbare Nutzungsrechte an Straßen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben werden. § 9 gilt entsprechend.

(2) Für Nutzungsrechte, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch bürgerlichrechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Sondernutzungen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes kündbar sind.

(3) Für Nutzungsrechte an Pflanzungen, die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (RGBl. I S. 243) eingeräumt worden sind, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(4) Bis zum Erlass einer Satzung nach § 42 Abs. 2 können Gemeindestraßen in der bisher ortsüblichen Weise über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden.

§ 59 (aufgehoben)

§ 60 (aufgehoben)

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 61 (aufgehoben)

§ 61a Straßenlängen für den Finanzausgleich 13 22

Bei der Berechnung des Straßenansatzes nach § 15 Abs. 4 Nr. 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes werden die Kreisstraßen berücksichtigt, soweit sie nach ihrer Verkehrsbedeutung die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 erfüllen.

§ 62 Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften

Das für den Straßenbau zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 63 Übertragung von Zuständigkeiten

Das für den Straßenbau zuständige Ministerium ist ermächtigt, die ihm oder der obersten Straßenbaubehörde nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Dies gilt nicht für die Ermächtigungen zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 64 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1963 in Kraft.

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Anlage 1 04 13 15b
(aufgehoben)

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Anlage 2 04 05 13 15 15a 15b
(aufgehoben)

*) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 85/337/ EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) sowie der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5).

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