umwelt-online: LandesstraßenG Rheinland-Pfalz (1)
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LStrG - Landesstraßengesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 1. August 1977
(GVBl 1977, S. 273)
(...; 20.07.1998 S. 203; 12.10.1999 S. 325; 30.11.2000 S. 504;.06.02.2001 S. 29; 18.12.2001 S. 303; 16.12.2002 S. 481; 21.07.2003 S. 155; 22.12.2004 S. 548 04; 28.09.2005 S. 398, 401 05; 22.12.2008 S. 317; 26.05.2009 S. 201 09; 07.07.2009 S. 280; 20.03.2013 S.35 13; 08.10.2013 S. 349 13a; 14.07.2015 S. 127 15; 06.10.2015 S. 283 15a; 22.12.2015 S. 516 15b; 02.03.2017 S. 21 17; 27.03.2018 S. 55 18; 08.05.2018 S. 92 18a; 05.05.2020 S. 157 20; 26.06.2020 S. 287 20a; 28.09.2021 S. 543 21; 07.12.2022 S. 413 22 i.K.; 20.12.2024 S. 473 24)
Gl.-Nr.: 91-1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Bau, Unterhaltung und Benutzung der öffentlichen Straßen bestimmen sich nach diesem Gesetz.
(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
(3) Zu den öffentlichen Straßen gehören
(4) Nebenanlagen, die überwiegend den Aufgaben der Verwaltung der öffentlichen Straßen dienen, insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen, gelten als öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind nicht öffentliche Straßen.
(6) Für Bundesfernstraßen gilt das Gesetz nur in den ausdrücklich geregelten Fällen.
§ 2 Funktion der öffentlichen Straßen
Die öffentlichen Straßen haben den Bedürfnissen des überregionalen, regionalen, flächenerschließenden und innerörtlichen Verkehr zu entsprechen.
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen 18a 20a
Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer raumordnerischen Funktion, in folgende Straßengruppen eingeteilt:
Teil I
Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen
1. Abschnitt
Planung
(1) Bei der Linienführung der Straßen sind die Erfordernisse der Raumordnung und des Verkehrs sowie die Belange der Ortsplanung, der Wasserwirtschaft, der Bodennutzung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Denkmalpflege und der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Die Straßenbaubehörden beteiligen bei Straßenplanungen rechtzeitig die zuständigen Behörden der Landesplanung. Diese führen das Raumordnungsverfahren nach § 17 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) oder die vereinfachte raumordnerische Prüfung nach § 18 LPlG durch; das Ergebnis dieses Verfahrens ist bei der Planfeststellung zu beachten.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten, die überörtliche Belange berühren, entscheidet die oberste Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde.
§ 4a Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
§ 5 Planfeststellung 04 05 13 15a 15b 18 21
(1) Landes- und Kreisstraßen sowie dem überörtlichen, insbesondere touristischen Verkehr dienende selbstständige Geh- und Radwege dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen. In die Planfeststellung können die aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes notwendigen Maßnahmen und Lärmschutzanlagen einbezogen werden. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Straße im Sinne des Satzes 1
(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) ersetzen die Planfeststellungen nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen.
(3) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
Die anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses erteilte Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
(4) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
(5) Die oberste Straßenbaubehörde kann bei Gemeindestraßen und bei nicht dem Absatz 1 Satz 1 unterfallenden sonstigen Straßen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast für die Durchführung von Baumaßnahmen die Planfeststellung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorschreiben, wenn es sich um Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung, insbesondere um Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen handelt. Dies gilt nicht, soweit ein Bebauungsplan nach § 9 BauGB oder ein Flurbereinigungsplan nach § 58 des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt.
(6) Für die in Anlage 1 Nr. 3.1 bis 3.5 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben ist, wenn die zur Bestimmung ihrer Art jeweils genannten Merkmale vorliegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Das Verfahren muss insoweit den geltenden Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Rahmen einer Planfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 durchzuführen, soweit nicht ein Bebauungsplan nach § 9 BauGB vorliegt. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Für die Bestimmung der Linienführung nach § 4 ist § 47 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.
§ 6 Besondere Bestimmungen über die Planfeststellung
(1) Die der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen dienenden Anlagen, wie Polizeidienststellen, Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, Landestellen für Hubschrauber, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu diesen Straßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung miteinbezogen werden. Das Gleiche gilt für Zollanlagen.
(2) Der Plan (§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) soll die Namen und die Anschriften der betroffenen Grundstückseigentümer erkennen lassen; die Grundstückseigentümer dürfen dabei nach dem Grundbuch bezeichnet werden, soweit dem Träger des Vorhabens nicht dessen Unrichtigkeit bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Bundesfernstraßen.
(3) Bei der Änderung einer Straße kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Planfeststellungsbehörde entscheidet in den Fällen des § 74 Abs. 2 Satz 3 und des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG über den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach. Kommt über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande, so entscheidet auf Antrag die Enteignungsbehörde. Diese entscheidet auch in den Fällen des § 19a des Bundesfernstraßengesetzes .
(5) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger der Straßenbaulast und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden wird, zuzustellen.
(6) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung über die Verlängerung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 VwVfG findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass sich die Einwendungsmöglichkeiten und die Erörterung auf die vorgesehene Verlängerung beschränken; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Für die Zustellung und Auslegung sowie für die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
(7) Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ist die obere Straßenbaubehörde. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.
§ 6a (aufgehoben)
§ 7 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
(1) Vom Beginn der Auslegung des Planes im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die vom Beginn des fünften Jahres entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 9 .
(3) Zur Sicherung der Planung von Straßen kann die oberste Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen. Die kommunalen Gebietskörperschaften, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die Festlegung wird auf höchstens zwei Jahre befristet. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft. Ihre Dauer wird auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 angerechnet.
(4) Die nach Absatz 3 festgelegten Planungsgebiete werden in Karten, die bei den Verwaltungen der betroffenen Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht ausgelegt werden, kenntlich gemacht.
(5) Die oberste Straßenbaubehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Für das Verfahren gilt die Genehmigungsfiktion des § 42a VwVfG, der mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
(1) Zugunsten des Trägers der Straßenbaulast ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Planes notwendig ist. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2) Soweit die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach § 5 Abs. 4 entfallen ist, kann ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden, wenn die oberste Straßenbaubehörde die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt hat.
(3) Einigen sich der Betroffene und der Träger der Straßenbaulast nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts lediglich über die Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts, so hat die Enteignungsbehörde, in deren Bereich das Grundstück liegt, die Gegenleistung festzusetzen; dies gilt auch im Falle des § 19 Abs. 2a des Bundesfernstraßengesetzes. Die Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes über die Bemessung und Festsetzung der Enteignungsentschädigung gelten entsprechend.
(4) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung oder im Falle des Absatzes 2 nach Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(5) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(6) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung festzustellen oder durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Die Enteignungsbehörde oder der Sachverständige haben ihre Feststellungen in einem Protokoll, das schriftlich oder elektronisch anzufertigen ist, aufzunehmen. Den Beteiligten ist von der Enteignungsbehörde eine Fassung ihres Protokolls oder des Protokolls des Sachverständigen zu übermitteln. Die Aufnahme einer Niederschrift in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(7) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das in dem Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(8) Soweit durch Maßnahmen nach Absatz 4 Vermögensnachteile entstehen, wird der Betroffene vom Träger der Straßenbaulast in Geld entschädigt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest.
(9) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(10) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
(11) Die Absätze 1 und 3 bis 10 gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 6 Abs. 1 genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
(12) Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.
§ 10 Wiederkauf
Für Zwecke des Straßenbaues und durch Rechtsgeschäft oder Enteignung erworbene Grundstücke müssen dem früheren Eigentümer zum Wiederkauf angeboten werden, soweit sie nicht zum Straßenbau verwendet worden sind. Der Preis, zu dem erworben wurde, gilt zugunsten des früheren Eigentümers auch für den Wiederkauf, jedoch sind Aufwendungen, die zu einer Werterhöhung des Grundstückes geführt haben, angemessen zu berücksichtigen.
2. Abschnitt
Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Straßen (Straßenbaulast)
§ 11 Umfang der Straßenbaulast 15
(1) Die Straßenbaulast umfasst alle den Bau, die Unterhaltung, die Erneuerung oder die Wiederherstellung der Straße betreffenden Aufgaben. Im Falle der Zerstörung der Straße, auch durch höhere Gewalt, umfasst die Straßenbaulast die Beseitigung der Trümmer sowie die Erneuerung oder Wiederherstellung der Straße. Der Träger der Straßenbaulast hat die Straße nach seiner Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Soweit er hierzu nach seiner Leistungsfähigkeit außerstande ist, hat er auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Warnzeichen hinzuweisen, soweit nicht bereits nach der Straßenverkehrsordnung Maßnahmen getroffen werden.
(2) Der Träger der Straßenbaulast soll nach besten Kräften über die ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- oder Eisglätte streuen.
(3) Der Träger der Straßenbaulast hat die Straßen nach den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung zu bauen; beim Neu- oder Ausbau von Straßen sind die besonderen Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern sowie der behinderten und alten Menschen im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen mit dem Ziel, eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit zu erreichen, soweit nicht überwiegende andere öffentliche Belange, insbesondere Erfordernisse der Verkehrssicherheit, entgegenstehen. § 100 des Landeswassergesetzes (LWG) und § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz bleiben unberührt.
(4) Die Straßenbaubehörde kann Prüfaufgaben, die ihr im Rahmen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 obliegen, nach den für die Bauaufsichtsbehörde geltenden Vorschriften auf sachverständige Personen oder Stellen übertragen. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.
(5) Bei einem Wechsel der Straßenbaulast hat der bisherige Träger dem neuen Träger dafür einzustehen, dass er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfange ordnungsgemäß unterhalten und den Grunderwerb durchgeführt hat. Verbindlichkeiten aus früheren Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen, die dem bisherigen Träger der Straßenbaulast erwachsen sind, gehen, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, nicht auf den neuen Träger der Straßenbaulast über.
(6) Das für den Straßenbau zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Mindestvoraussetzungen für den Neu- oder Ausbau der Straßen festsetzen; eine Rechtsverordnung über Mindestvoraussetzungen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 ergeht im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich insoweit berührt wird. Bei Gemeindestraßen ist das Einvernehmen mit dem für die kommunalen Gebietskörperschaften zuständigen Ministerium herzustellen.
§ 11a Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung 21
(1) Soweit es zur Unterhaltung einer öffentlichen Straße erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden.
(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
(3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen
§ 12 Straßenbaulast für Landesstraßen, Kreisstraßen und Ortsdurchfahrten 13
(1) Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen ist das Land.
(2) Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(3) Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind die Gemeinden ab 80.000 Einwohnern. Maßgebend ist die durch Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oder einem Landkreis oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(4) Eine Gemeinde mit mehr als 50.000 aber weniger als 80.000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde verlangt. Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(5) Die Gemeinden haben Bau, Ausbau oder Änderung einer Ortsdurchfahrt im Benehmen mit den Straßenbaubehörden durchzuführen, die für die anschließenden Strecken der Straße zuständig sind; dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen.
(6) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landes- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(7) Die Straßenbaubehörde setzt im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast Anfangs- und Endpunkte der Ortsdurchfahrt fest. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Straßenbaubehörde.
(8) Führt eine Ortsdurchfahrt über Straßen oder Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die anschließenden Strecken der Landes- oder Kreisstraßen, so legt die Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt fest. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Straßenbaubehörde.
(9) Soweit dem Land oder den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, hat die Gemeinde die Baulast für Gehwege, Plätze und Parkplätze. Für Radwege gilt Satz 1 insoweit, als diese nicht auf den anschließenden Strecken der Landes- oder Kreisstraßen vorhanden oder vorgesehen sind.
(10) Erfolgt die Fahrbahnentwässerung in eine nicht straßeneigene Kanalisation, so hat der Träger der Straßenbaulast sich vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung mit dem Träger der Kanalisation an den Kosten der Herstellung, den laufenden Kosten und den Kosten einer Erneuerung der Kanalisation entsprechend den Mengen des Oberflächenwassers von der Fahrbahn zu beteiligen. Die Beteiligung an den Kosten für die Herstellung oder für die Erneuerung der Kanalisation soll jeweils durch einen einmaligen Pauschalbetrag, die Beteiligung an den laufenden Kosten durch jährlich wiederkehrende Pauschalbeträge abgegolten werden. Die Ermittlung der für die Pauschalbeträge geltenden Richtwerte erfolgt durch den Träger der Kanalisation im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast. Auf bestehende Vereinbarungen findet § 60 VwVfG Anwendung.
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 Straßenbaulast für Gemeindestraßen
Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen sind die Gemeinden.
§ 15 Straßenbaulast für sonstige Straßen
(1) Träger der Straßenbaulast für sonstige Straßen ist der Eigentümer, es sei denn die Straßenaufsichtsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Gemeinde einen anderen mit dessen Zustimmung als Träger der Straßenbaulast.
(2) Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung der Straße in dem verkehrssicheren Umfange, in dem sie bei der Widmung erforderlich war, soweit nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen.
(3) Der Träger der Straßenbaulast kann mit Genehmigung der Straßenaufsichtsbehörde für die Benutzung der Straße ein Entgelt erheben. Dieses darf die Unterhaltungskosten nicht überschreiten.
§ 16 Straßenbaulast Dritter 13
(1) Die § § 12, 14 und 15 gelten nicht, soweit die Straßenbaulast für öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes aufgrund gesetzlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast unberührt.
(3) Obliegt die Straßenbaulast für Straßenteile gemäß Absatz 1 einem Dritten, so ist der nach den §§ 12, 14 und 15 für die übrige Straße zuständige Träger der Straßenbaulast im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt, nach Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. In dringenden Fällen kann die Ankündigung unterbleiben.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Brücken über Gewässer.
(1) Die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten sind zu reinigen. Dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen.
(2) Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
(3) Die Reinigungspflicht obliegt der Gemeinde. Der Landesbetrieb Mobilität führt in den Ortsdurchfahrten der Straßen nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 die Schneeräumung und das Bestreuen der Fahrbahnen nach besten Kräften gegen Kostenerstattung durch; die Reinigungspflicht der Gemeinde nach Satz 1 bleibt hiervon unberührt. Die Schneeräumung und das Bestreuen der Fahrbahnen nach Satz 2 Halbsatz 1 kann auf Antrag der Gemeinde von dieser übernommen werden. Die Gemeinde kann die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke ganz oder teilweise zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung heranziehen. Werden die in Satz 4 genannten Personen zu einer Benutzungsgebühr herangezogen, so gelten sie insoweit als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes. Der Einrichtungsträger hat einen Anteil für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr zu übernehmen. Die Gemeinde ist berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den in Satz 4 genannten Personen aufzuerlegen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. In der Satzung sind Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung zu regeln.
3. Abschnitt
Kreuzungen und Umleitungen
§ 18 Kreuzungen und Einmündungen
(1) Über den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Straßen verschiedener Baulastträger wird durch die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.
(2) Kreuzungen sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen.
(3) Einmündungen öffentlicher Straßen in andere stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.
§ 19 Bau und Änderung von Straßenkreuzungen
(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der hinzukommenden Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten von Änderungen, die infolge der neuen Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine Straße, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehende Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Geh- und Radwege, die Trenn- und Randstreifen sowie die befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
(4) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2. Für die Träger der Straßenbaulast derjenigen Straßenäste, die 20 v.H. des Verkehrs eines anderen Straßenastes nicht erreichen, entfällt eine Kostenbeteiligung nach Satz 1. Die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste haben den Anteil der Änderungskosten, der auf den oder die Träger der Straßenbaulast der verkehrsschwächeren Straßenäste im Sinne des Satzes 2 entfallen würde, im Verhältnis der Fahrbahnbreiten mitzutragen.
(5) Ergänzungen an Kreuzungen sind wie Änderungen zu behandeln.
(6) Das für den Straßenbau zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung den Umfang der Kosten näher bestimmen.
§ 20 Unterhaltung der Straßenkreuzungen
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße der höheren Straßengruppe die Kreuzungsanlage zu unterhalten.
(2) Bei Über- oder Unterführungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße der höheren Straßengruppe das Kreuzungsbauwerk zu unterhalten. Die übrigen Teile der Kreuzungsanlage hat der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sie werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt ist; dies gilt auch für Vereinbarungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes getroffen wurden.
(4) Das für den Straßenbau zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Straßenteile zu der Kreuzungsanlage und welche Teile der Kreuzungsanlage als Kreuzungsbauwerk zu der einen oder als übrige Teile zu der anderen Straße gehören.
§ 20a Bau und Änderung von Kreuzungen mit Gewässern 13 15
(1) Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dabei Kreuzungen mit Gewässern (z.B. Brücken, Unterführungen, Durchlässe) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, dass unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflusst wird.
(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 67 des Wasserhaushaltsgesetzes) und werden dabei Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so ist § 72 LWG anzuwenden.
(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen verlegt, sodass dadurch eine neue Kreuzung entsteht, die ohne Verlegung des Gewässers nicht entstanden wäre, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaues die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.
(4) Ist die Änderung einer bestehenden Kreuzung erforderlich, um nicht vertretbare Überschwemmungen, die durch das Vorhandensein der Straße bedingt sind, zu vermeiden, trägt der Träger der Straßenbaulast die Kosten; das gilt nicht, soweit die Änderung der Kreuzung erst durch den Ausbau des Gewässers oberhalb der Kreuzung erforderlich wird.
(5) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten keine Einigung zustande, so ist im Falle des Absatzes 1 im Einvernehmen mit der für das Gewässer zuständigen Behörde in der straßenrechtlichen Planfeststellung, im Falle des Absatzes 3 einvernehmlich in der straßenrechtlichen und in der wasserrechtlichen Planfeststellung zu entscheiden. Kommen einvernehmliche Entscheidungen nicht zustande, so ist, falls die zuständigen obersten Landesbehörden sich nicht einigen, die Entscheidung der Landesregierung herbeizuführen.
§ 20b Erhaltung der Kreuzungen mit Gewässern
(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu erhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planstellung bestimmt wird. Die Erhaltung umfasst die laufende Unterhaltung und die Erneuerung.
(2) Wird im Falle des § 20a Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Unternehmer des Gewässerausbaues die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Erhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten aufgrund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.
§ 21 Umleitungen
(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen auf öffentlichen Straßen sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.
(2) Vor Anordnung einer Verkehrsbeschränkung hat die Straßenbaubehörde im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Dies gilt auch für Aufwendungen, die dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zur Beseitigung durch die Umleitung verursachter Schäden entstehen.
(3) Muss der Verkehr ganz oder zum Teil über private Wege umgeleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine neue Straße einer höheren Straßengruppe vorübergehend über eine Straße niederer Straßengruppe an das Straßennetz der höheren Gruppe angeschlossen werden muss.
(5) Das Recht der Polizei, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung bei Gefahr im Verzug den Verkehr kurzfristig auf andere Straßen umzuleiten, bleibt unberührt.
4. Abschnitt
Anbau an öffentlichen Straßen und Schutzmaßnahmen
§ 22 Bauverbot an öffentlichen Straßen
(1) Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen
nicht errichtet werden. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs. Für die Berechnung der Entfernung bleiben Radwege und Parkplätze außer Betracht. Bei geplanten Straßen gilt das Verbot vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit ein Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes (§ 9 BauGB) entspricht, der zumindest die Begrenzung der Verkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast, bei Ortsdurchfahrten in der Baulast der Gemeinden der für die freie Strecke zuständigen Straßenbaubehörde, zustande gekommen ist. Satz 1 gilt entsprechend für Bauvorhaben auf Grundstücken, die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch Satzung in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen sind, wenn die Satzung unter der in Satz 1 genannten Mitwirkung zustande gekommen ist.
(3) Hebt ein Verbot nach Absatz 1 die bauliche Nutzung eines Grundstückes, der keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen entgegenstehen, ganz oder teilweise auf, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstückes in dem bisher zulässigen Umfange für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 3 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem das Verbot in Kraft getreten ist.
(5) Die für die Genehmigung der baulichen Anlage zuständige Behörde kann mit Zustimmung der Straßenbaubehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung fordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
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