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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Landesgesetz zur Änderung des Architektengesetzes *

Vom 21. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 17 vom 28.12.2007 S. 299)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Architektengesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505, BS 70-10) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Geltungsdauer der Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder das Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und in der Bescheinigung anzugeben; sie kann auf Antrag verlängert werden."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

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 (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 auch, wenn sie im Besitz eines der Abschlussprüfung entsprechenden Diploms, Prüfungszeugnisses, sonstigen Befähigungsnachweises oder nach europäischem Gemeinschaftsrecht dem Diplom gleichzusetzenden Ausbildungsnachweises eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragstaates sind; sie erfüllen die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 auch, wenn sie für die Fachrichtung Architektur eine Bescheinigung über eine der praktischen Tätigkeit entsprechende zweijährige Berufserfahrung vorlegen oder für eine der übrigen Fachrichtungen den erfolgreichen Abschluss einer reglementierten, regelmäßig mehr als drei Jahre dauernden Ausbildung nachweisen.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllt auch, wer eine der betreffenden Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer Hochschule außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) erfolgreich abgeschlossen hat, wenn diese Ausbildung der Ausbildung an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entspricht oder nach europäischem Gemeinschaftsrecht als gleichwertig anerkannt ist. Staatsangehörigen eines Drittstaates kann die Anerkennung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

"(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllt auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. In der Fachrichtung Architektur gelten für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als gleichwertig
  1. die nach den Artikeln 21 und 46 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), anerkannten Ausbildungsnachweise,
  2. die nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise und
  3. die Ausbildungsnachweise nach den Artikeln 23 und 49 in Verbindung mit Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2005/36/EG .

Satz 2 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt.

(3) In der Fachrichtung Architektur erfüllen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 auch, wenn sie

  1. zwar aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllen, doch im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/ 36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt, oder
  2. aufgrund eines Gesetzes zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diese Berufsbezeichnung Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt."

b) Nach Absatz 3 werden die neuen Absätze 4 und 5 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert: Die Verweisung "Absatz 4" wird durch die Verweisung "Absatz 6" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie folgt geändert: Die Angabe "1 bis 4" wird durch die Angabe "1 bis 6" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden."Über den Eintragungsantrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden; in den Fällen der Absätze 3 und 4 kann die Frist um einen Monat verlängert werden."

bb) Folgende neue Sätze 2 und 3 werden eingefügt:

"Zur Beurteilung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen nach der Richtlinie 2005/36/EG dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrags und der mit diesem vorgelegten Nachweise und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Nachweise noch fehlen."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 2 wird das Wort "oder" angefügt.

bb) Die Nummer 3 wird eingefügt.

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

"Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt. § 3 Abs. 2 findet Anwendung. Für auswärtige Berufsangehörige, die weder in der Bundesrepublik Deutschland in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind noch Satz 1 Nr. 3 unterfallen noch über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht verfügen, gilt die Befugnis nach Satz 1 nur, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in § 5 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

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 Sie haben Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass sie
  1. die betreffende Tätigkeit im Lande ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung rechtmäßig ausüben und
  2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeschlossene Ausbildung oder eine gleichwertige Befähigung besitzen.
"Sie haben
  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass sie im Lande ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung die betreffenden Tätigkeiten rechtmäßig ausüben und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. einen Berufsqualifikationsnachweis und
  4. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, soweit weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben,

vorzulegen."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Falls ein Zusatz wie "Frei" zur Berufsbezeichnung geführt werden soll, ist eine Erklärung vorzulegen, wonach die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt sind."

4. § 11 erhält folgende Fassung:

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  § 11 Bescheinigungen

(1) Die Architektenkammer stellt die nach

  1. der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. 223 S. 15; 1996 Nr. L 72 S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), und
  2. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom, 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1),

für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendigen Bescheinigungen aus.

(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet, ob Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2 oder Artikel 11 Buchst. a Spiegelstrich 4 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 85/384/EWG erforderliche Berufserfahrung oder Berufsbefähigung besitzen.

(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch, ob Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welche die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 für eine der in § 1 Abs. 2 bis 4 genannten Fachrichtungen erfüllen, die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

" § 11 Bescheinigungen

(1) Die Architektenkammer stellt die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG .

(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet, ob Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

  1. die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Berufserfahrung besitzen,
  2. die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Berufsbefähigung besitzen,
  3. die für die Ausstellung eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/ 36/EG erforderlichen Voraussetzungen erfüllen."

5. § 12 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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 Dient das Ersuchen einer Behörde der Durchführung der Richtlinie 85/384/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG, so hat die Architektenkammer die notwendigen Auskünfte zu erteilen."Dient das Ersuchen einer Behörde der Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG, so hat die Architektenkammer die notwendigen Auskünfte zu erteilen; sie ist insoweit zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG."

6. In § 24 Abs. 5 Satz 6 werden die Worte "Gesetz vom 14. Juni 2004 (GVBl. S. 332)" durch die Worte " § 6 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56)" ersetzt.

7. In § 27 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 5 Abs. 5" durch die Verweisung " § 5 Abs. 7" ersetzt.

8. In § 39 Nr. 3 werden die Worte "der Richtlinien 85/384/ EWG und 89/48/EWG" durch die Worte "der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.

9. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Wer innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen Antrag nach § 5 Abs. 4 Satz 1 stellt, hat keine Prüfung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 abzulegen; der Eintragungsausschuss kann verlangen, dass die einer Ausbildung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Kenntnisse durch im Eintragungsverfahren abzulegende Leistungsproben nachgewiesen werden.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

c) Absatz 6

(6) Der Vorstand der Architektenkammer bestellt binnen eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Mitglieder des Eintragungsausschusses nach Maßgabe dieses Gesetzes neu. Die Aufgaben des Eintragungsausschusses werden bis zu dessen Neubestellung nach Satz 1 von dem bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Architektenkammer gebildeten Eintragungsausschuss nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrgenommen.

wird gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141).