umwelt-online: ArchG - Architektengesetz - Rheinland-Pfalz - (2)
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Teil 2
Architektenkammer
§ 13 Rechtsstellung
(1) Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz (Architektenkammer) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(2) Sitz der Architektenkammer ist Mainz.
(1) Der Architektenkammer gehören alle in die Architektenliste Eingetragenen (Pflichtmitglieder) und in die Liste der Juniormitglieder Eingetragenen (freiwillige Mitglieder) an.
(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung gelöscht wird.
(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es insbesondere,
(2) Die Architektenkammer ist in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs zuständige Behörde
§ 16 Organe
Organe der Architektenkammer sind:
(1) Mitglied eines Organs der Architektenkammer kann nur sein, wer Mitglied der Architektenkammer ist. § 25 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die in die Organe der Architektenkammer berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung des Amts verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amts dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds.
(3) Die Mitglieder der Organe der Architektenkammer und deren Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(4) Die Mitglieder der Organe der Architektenkammer sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis; § 25 Abs. 5 bleibt unberührt.
(5) Auf Antrag ist den Mitgliedern der Organe sowie den ehrenamtlich tätigen Ausschussmitgliedern der Architektenkammer, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, die für die Wahrnehmung des Ehrenamtes bei der Architektenkammer notwendige freie Zeit zu gewähren.
§ 18 Vertreterversammlung
Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl von den Mitgliedern der Architektenkammer gewählt.
§ 19 Rechtsetzung durch die Vertreterversammlung 16 20 22 22 24
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Hauptsatzung.
(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen über die Wahl für die Vertreterversammlung enthalten. In ihnen ist zu regeln, für wie viele Mitglieder der Architektenkammer je ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen ist; jede Fachrichtung muss mindestens durch ein Mitglied in der Vertreterversammlung vertreten sein. Die Hauptsatzung muss ferner Bestimmungen über die Wahl für den Vorstand enthalten; jede Fachrichtung soll mindestens durch ein Mitglied im Vorstand vertreten sein.
(3) Die Hauptsatzung muss ferner Bestimmungen treffen über -
(4) Durch die Hauptsatzung können örtliche Untergliederungen der Architektenkammer gebildet werden.
(5) Die Vertreterversammlung beschließt ferner durch Satzung
(6) Bei neuen oder zu ändernden Satzungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, sind insbesondere die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(7) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 6 ist vor ihrer Einführung oder Änderung anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien objektiv und unabhängig auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(8) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 6 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung ist ein Entwurf der Vorschrift mindestens zwei Wochen auf der Internetseite der Architektenkammer mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(9) Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Berufsangehörigen, die besondere Fachkunde (besondere Kenntnisse und Erfahrungen) in einem Fachgebiet erworben haben, kann auf Antrag gestattet werden, in ein besonderes Register (Fachgebietsregister) eingetragen zu werden.
(2) In das Fachgebietsregister sind die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Daten einzutragen.
(3) Die Vertreterversammlung bildet für jedes Fachgebiet einen Fachausschuss und wählt dessen Mitglieder. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.
(4) Über den Antrag des oder der Berufsangehörigen auf Eintragung in das Register entscheidet der Vorstand, nachdem der Fachausschuss die von dem oder der Berufsangehörigen vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Fachkunde geprüft hat. Er entscheidet ebenfalls über die Löschung der Eintragung.
(5) Das Nähere ist durch Satzung zu bestimmen. Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen treffen über die Fachgebiete, die im Fachgebietsregister geführt werden, über die Anforderungen an die nachzuweisende Fachkunde im betreffenden Fachgebiet, über das Verfahren der Eintragung, über eine angemessene zeitliche Befristung der Eintragung, über die Möglichkeit wiederholter Eintragungen, wenn die erforderlichen Nachweise für den Fortbestand der besonderen Fachkunde erbracht werden sowie über die Voraussetzungen der Löschung der Eintragung.
§ 20 Sonstige Aufgaben der Vertreterversammlung 22
Die Vertreterversammlung ist zuständig für
§ 21 Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung 22 22
(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung wegen derselben Angelegenheit zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die Beschlüsse werden unbeschadet des Absatzes 3 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Berufsordnung, die Beitragsordnung, die Geschäftsordnung sowie über die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Beschlüsse in dieser Sitzung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.
(4) Die Vertreterversammlung kann aus wichtigem Grund auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Dies gilt auch für sämtliche Beschlussfassungen. Die Nichtöffentlichkeit, sichere Authentifizierung der Mitglieder, Beschlussfähigkeit und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle geladenen Mitglieder sind sicherzustellen. Das Nähere ist durch die Hauptsatzung zu bestimmen.
Der Vorstand besteht aus:
Die Präsidentin oder der Präsident sowie die die Präsidentin oder den Präsidenten vertretenden Mitglieder müssen Pflichtmitglieder sein.
§ 23 Aufgaben des Vorstands 22
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer.
(2) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ein Mitglied des Vorstands nach § 22 Nr. 2, vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Für Sitzungen des Vorstandes gilt § 21 Abs. 4 entsprechend.
§ 24 Rügerecht des Vorstands 07 14 24a
(1) Der Vorstand kann die Berufspflichtverletzung einer in § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Person oder Gesellschaft schriftlich rügen, wenn nach der Bedeutung der Berufspflichtverletzung und der Schwere der Schuld von der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann. § 32 Abs. 5 gilt entsprechend. Bevor die Rüge erteilt wird, ist die oder der Betroffene zu hören.
(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen die Betroffene oder den Betroffenen eingeleitet ist oder wenn seit der Berufspflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind.
(3) Der die Rüge erteilende Bescheid ist zu begründen und der oder dem Betroffenen zuzustellen; er soll eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
(4) Gegen den Bescheid kann die oder der Betroffene binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch bei dem Vorstand erheben. Dieser entscheidet über den Einspruch; Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Gegen den Bescheid in der Gestalt, die er durch den Einspruchsbescheid gefunden hat, kann die oder der Betroffene die Entscheidung des Berufsgerichts (§ 33 Abs. 1 Nr. 1) beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung des Einspruchsbescheids bei dem Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift elektronisch oder zu Protokoll, das schriftlich oder elektronisch anzufertigen ist, einzureichen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs der Antrag beim Berufsgericht eingeht. Der Vorstand legt den Antrag mit den Akten und seiner Stellungnahme unverzüglich dem Berufsgericht vor. Dieses gibt der oder dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme zu äußern. Auf das Verfahren des Berufsgerichts ist § 12 Abs. 7 des Heilberufsgesetzes (HeilBG) entsprechend anzuwenden.
(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und der erforderlichen Zahl von beisitzenden Mitgliedern. Für das vorsitzende Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(3) Das vorsitzende Mitglied und dessen stellvertretendes Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die beisitzenden Mitglieder müssen Pflichtmitglieder der Kammer sein. Die Mitglieder dürfen weder einem anderen Organ der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer sein.
(4) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden; § 30 bleibt unberührt. Er bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Dienstkräfte und Einrichtungen der Architektenkammer.
(5) Das vorsitzende Mitglied erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.
§ 26 Besetzung des Eintragungsausschusses
(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und vier beisitzenden Mitgliedern. Mindestens ein beisitzendes Mitglied muss der Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) der oder des Betroffenen angehören.
(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die beisitzenden Mitglieder zu den Sitzungen zugezogen werden, unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung und Tätigkeitsart.
§ 27 Verfahren vor dem Eintragungsausschuss 07
(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Sitzung des Eintragungsausschusses ist nicht öffentlich.
(2) Das persönliche Erscheinen der oder des Betroffenen kann angeordnet werden. Bezüglich der Mitwirkung von Zeuginnen und Zeugen sowie von Sachverständigen gilt § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. In den Fällen des § 5 Abs. 7 ist das Gutachten einer deutschen Hochschule einzuholen.
(3) Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
§ 28 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen 22
(1) Auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Architektenkammer sind die für das Land Rheinland-Pfalz jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Haushaltsplan ist vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres aufzustellen und festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer erforderlich sind.
(3) Der Haushaltsplan kann nach Maßgabe der Hauptsatzung für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt und festgestellt werden.
(4) Nach Ende des Haushaltsjahres ist eine Haushaltsrechnung aufzustellen. Sie ist von den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern der Architektenkammer zu prüfen.
(5) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushaltsführung der Architektenkammer.
§ 29 Kosten und Beiträge
(1) Die Architektenkammer ist befugt, für Amtshandlungen, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und für sonstige Leistungen, die keine Amtshandlungen sind, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Kostenordnungen zu erheben.
(2) Die Architektenkammer erhebt zur Deckung ihrer Ausgaben von den Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Die Beiträge der selbständig tätigen Mitglieder können nach der Höhe des Umsatzes oder des Einkommens aus ihrer gesamten selbständigen Berufstätigkeit in der betreffenden Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) gestaffelt werden.
(3) Die Beiträge für das neue Haushaltsjahr sind gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Beiträge können nur gleichzeitig in Kraft treten.
(4) Rückständige Kosten können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden. Vollstreckungsbehörde ist die Verwaltung der Gemeinde, in der
Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen der Architektenkammer aufgrund eines von dieser anzufertigenden Auszugs aus dem Verzeichnis der Rückstände. Die Gemeinde erhält außer den Vollstreckungskosten eine Hebegebühr von 4 v. H. des beizutreibenden Betrags.
(1) Die Aufsicht über die Architektenkammer führt das für das Architektenrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit dies die Wahrnehmung der Aufsicht erfordert, über die Angelegenheiten der Architektenkammer unterrichten und zu diesem Zweck Auskünfte, Berichte und Akten anfordern. Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung einzuladen. Eine Vertreterversammlung ist auf ihr Verlangen unverzüglich einzuberufen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer beanstanden, wenn diese gegen Rechtsvorschriften oder gegen die Hauptsatzung der Architektenkammer verstoßen. Hilft die Architektenkammer der Beanstandung nicht ab, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss aufheben oder die Maßnahme rückgängig machen.
(4) Erfüllt die Architektenkammer ihr obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass die Architektenkammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt die Architektenkammer diesem Verlangen nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Architektenkammer die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen oder von Dritten durchführen lassen.
(5) Reichen die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aus, um die Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Architektenkammer zu gewährleisten; so kann die Aufsichtsbehörde eine Person beauftragen, die alle oder einzelne Pflichten oder Aufgaben der Architektenkammer auf deren Kosten wahrnimmt oder erfüllt.
§ 31 Genehmigungspflicht 16 20 22
(1) Der Erlass und die Änderung der Hauptsatzung, der Satzungen nach § 19 Abs. 5 Nr. 1, 2 und 5 bis 8 sowie aller Vorschriften, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 erfüllen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Im Rahmen der Genehmigung von Satzungen im Sinne des § 19 Abs. 6 hat die Aufsichtsbehörde insbesondere zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten sind. Zu diesem Zweck hat die Architektenkammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Vertreterversammlung die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat sowie ein Nachweis über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 Abs. 8. Nach Erlass der Vorschrift ist durch die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Verpflichtung der Architektenkammer aus § 19 Abs. 8 Satz 3 zu überwachen.
(3) Der festgestellte Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Beiträge sind der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.
Teil 3
Berufsgerichtsbarkeit
§ 32 Berufsgerichtliche Maßnahmen 14 16 22
(1) Gegen Pflichtmitglieder der Architektenkammer und Kapitalgesellschaften nach § 8 Abs. 1, die ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen, kann ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden. Das Gleiche gilt für auswärtige Berufsangehörige und auswärtige Berufsgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste oder in einem dem § 8 vergleichbaren Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, wenn sie die in § 1 bezeichneten Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz ausüben. Einem berufsgerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass der Vorstand der Architektenkammer wegen desselben Sachverhalts bereits nach § 24 eine Rüge erteilt hat; § 54 Abs. 2 HeilBG ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Gegen die Pflichtmitglieder der Architektenkammer kann erkannt werden auf
(3) Gegen die Kapitalgesellschaften nach § 8 Abs. 1 kann erkannt werden auf
(4) Gegen die im Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder im Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften Eingetragenen kann außer den Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 oder Absatz 3 Nr. 1 und 2 das Verbot verhängt werden, die Berufsbezeichnung zu führen.
(5) Pflichtmitglieder der Architektenkammer, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit.
§ 33 Berufsgerichte
(1) Berufsgerichte sind
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Berufsgerichte werden von der Geschäftsstelle der Gerichte wahrgenommen, denen die Berufsgerichte angegliedert sind. Die Kassengeschäfte obliegen der Landesjustizkasse Mainz.
§ 34 Besetzung der Berufsgerichte 22
(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit
(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit
Den Vorsitz führt ein Mitglied nach Satz 1 Nr. 1.
(3) Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder dürfen weder einem Organ der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein. Ein ehrenamtliches beisitzendes Mitglied soll der Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) der oder des Beschuldigten angehören.
§ 35 Mitglieder der Berufsgerichte
(1) Das für die Aufsicht über die Rechtspflege zuständige Ministerium beruft im Einvernehmen mit dem für das Architektenrecht zuständigen Ministerium
Die Berufung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Anstelle von ausgeschiedenen Mitgliedern werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder berufen.
(2) Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Das vorsitzende Mitglied jedes Berufsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die beisitzenden Mitglieder am Verfahren mitwirken. Das vorsitzende Mitglied des Landesberufsgerichts wird bei Verhinderung durch das dienstälteste berufsrichterliche Mitglied des Landesberufsgerichts vertreten; bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.
(4) Die Mitglieder der Berufsgerichte unterstehen der Dienstaufsicht des für die Aufsicht über die Rechtspflege zuständigen Ministeriums.
§ 36 Einleitung des Verfahrens
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründen, so erforscht der Vorstand der Architektenkammer den Sachverhalt. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Der oder dem Beschuldigten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Der Vorstand der Architektenkammer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er bei dem Berufsgericht einen Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens stellt. In dem Antrag ist der Sachverhalt, in dem die Berufspflichtverletzung erblickt wird, eingehend darzustellen; die Beweismittel sind anzugeben. Der Antrag ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Architektenkammer, im Fall der Verhinderung von einem Mitglied des Vorstands nach § 22 Nr. 2, zu unterzeichnen.
(3) Die in § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Personen und Gesellschaften können bei dein Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht einer Berufspflichtverletzung zu entlasten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung.
§ 37 Anzuwendende Bestimmungen des Heilberufsgesetzes 14
Auf die Einrichtung und das Verfahren der Berufsgerichte sind die §§ 62 und 63 Nr. 2 und die §§ 64 bis 74, 77 bis 103 und 105 HeilBG sinngemäß anzuwenden.
Teil 4
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in § 3 Abs. 1 und 4 genannten Berufsbezeichnungen führt, unbefugt einen Zusatz nach § 3 Abs. 2 oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 3 Abs. 3 verwendet oder einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 10 Abs. 4 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.
Das für das Architektenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 40 Übergangsbestimmungen 07 16
(1) Ein bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängiges Eintragungsverfahren wird nach dem bis dahin geltenden Recht abgeschlossen, es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz sind für die Betroffene oder den Betroffenen günstiger.
(2) Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in die Architektenliste wird unter Aufhebung der Mitgliedschaft bei der Architektenkammer gelöscht; die Gesellschaft wird in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen. Eine bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einer Liste der Architektenkammer eingetragene Gesellschaft hat, soweit erforderlich,
(3) Der erfolgreiche Abschluss einer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenen Ausbildung in einem entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an einer deutschen Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und der erfolgreiche Abschluss einer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenen entsprechenden Ausbildung an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule (-akademie) oder einer gleichwertigen deutschen Lehranstalt werden als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anerkannt.
(4) Rechtsakte der Architektenkammer, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen sind, gelten als solche fort. Innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sollen Satzungen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angepasst werden.
(5) Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geregelten Anforderungen an das Berufspraktikum und die in der Anlage definierten Ausbildungsinhalte treten erst am 1. August 2017 in Kraft. Satz 1 findet jeweils keine Anwendung auf Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihr Studium oder ihre praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bereits begonnen haben.
§ 40a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz 13
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.
§ 41 Außer-Kraft-Treten
(1) Es werden aufgehoben:
(2) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gesetzes ergangen sind und nicht durch Absatz 1 Nr. 2 aufgehoben werden, bleiben in Kraft. Das für das Architektenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, sie durch Rechtsverordnung aufzuheben.
§ 42 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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* Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. 223 S. 15; 1996 Nr. L 72 S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), sowie der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).
Ausbildungsinhalte: | Anlage 16 (zu § 5) |
A. Allgemeines
Im Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Fachrichtung gemessen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 1 sowie den erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und möglichen Tätigkeiten ausreichend zur Geltung kommen.
B. Fachrichtungen
I. Fachrichtung Architektur:
Im Rahmen eines Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen entsprechend Artikel 46 Abs. 2 Buchst. a bis k der Richtlinie 2005/36/EG in Studienfächern erworben werden, die sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:
II. Fachrichtung Innenarchitektur:
Im Rahmen eines Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in Studienfächern erworben werden, die sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:
III. Fachrichtung Landschaftsarchitektur:
Im Rahmen eines Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in Studienfächern erworben werden, die sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:
IV. Fachrichtung Stadtplanung:
Im Rahmen eines Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in Studienfächern erworben werden, die sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen | Anlage 24 (zu § 19 Abs. 7 Satz 1) |
I. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
II. Zu prüfende Kriterien
Eine Vorschrift im Sinne des § 19 Abs. 6
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