umwelt-online: ArchG - Architektengesetz - Rheinland-Pfalz - (2)

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Teil 2
Architektenkammer

§ 13 Rechtsstellung

(1) Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz (Architektenkammer) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

(2) Sitz der Architektenkammer ist Mainz.

§ 14 Mitgliedschaft 22

(1) Der Architektenkammer gehören alle in die Architektenliste Eingetragenen (Pflichtmitglieder) und in die Liste der Juniormitglieder Eingetragenen (freiwillige Mitglieder) an.

(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung gelöscht wird.

§ 15 Aufgaben 16

(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es insbesondere,

  1. die Baukultur, das Bauwesen, die Landschaftspflege und die städtebauliche Entwicklung zu fördern,
  2. die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3) festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen,
  3. die beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu fördern und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren,
  4. die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,
  5. die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen und Auskünfte zu erteilen,
  6. die Liste der Juniormitglieder zu führen (§ 7a),
  7. das Fachgebietsregister für Berufsangehörige zu führen, die besondere Fachkunde in einem Fachgebiet erworben haben (§ 19a),
  8. die Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in Fragen der Berufsaufgaben zu beraten,
  9. Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs einer Fachrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 sowie Kammermitglieder zu grundsätzlichen Fragen der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung und insoweit in Zusammenhang mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu informieren,
  10. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen den in den Berufsverzeichnissen Eingetragenen oder zwischen diesen und Dritten ergeben (Schlichtung),
  11. auf Anforderung von Behörden und Gerichten Gutachten aus ihrem Aufgabenbereich, insbesondere zu berufsständischen Fragen, zu erstatten,
  12. Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, soweit die Architektenkammer hierfür zuständig ist, und auf Verlangen von Behörden und Gerichten Sachverständige zu benennen,
  13. die Zusammenarbeit der Architektenkammern der Länder der Bundesrepublik Deutschland zu fördern.

(2) Die Architektenkammer ist in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs zuständige Behörde

  1. im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung und
  3. im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (,IMI-Verordnung") (ABl. EU Nr. L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16 Organe

Organe der Architektenkammer sind:

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Eintragungsausschuss.

§ 17 Mitglieder der Organe 22

(1) Mitglied eines Organs der Architektenkammer kann nur sein, wer Mitglied der Architektenkammer ist. § 25 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Die in die Organe der Architektenkammer berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung des Amts verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amts dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds.

(3) Die Mitglieder der Organe der Architektenkammer und deren Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(4) Die Mitglieder der Organe der Architektenkammer sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis; § 25 Abs. 5 bleibt unberührt.

(5) Auf Antrag ist den Mitgliedern der Organe sowie den ehrenamtlich tätigen Ausschussmitgliedern der Architektenkammer, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, die für die Wahrnehmung des Ehrenamtes bei der Architektenkammer notwendige freie Zeit zu gewähren.

§ 18 Vertreterversammlung

Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl von den Mitgliedern der Architektenkammer gewählt.

§ 19 Rechtsetzung durch die Vertreterversammlung 16 20 22 22 24

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Hauptsatzung.

(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen über die Wahl für die Vertreterversammlung enthalten. In ihnen ist zu regeln, für wie viele Mitglieder der Architektenkammer je ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen ist; jede Fachrichtung muss mindestens durch ein Mitglied in der Vertreterversammlung vertreten sein. Die Hauptsatzung muss ferner Bestimmungen über die Wahl für den Vorstand enthalten; jede Fachrichtung soll mindestens durch ein Mitglied im Vorstand vertreten sein.

(3) Die Hauptsatzung muss ferner Bestimmungen treffen über -

  1. die Einberufung der Vertreterversammlung,
  2. die Anzahl der Mitglieder des Vorstands,
  3. die Amtsdauer und die vorzeitige Abberufung des Vorstands,
  4. die Einberufung des Vorstands,
  5. die Beschlussfähigkeit des Vorstands,
  6. die Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans (§ 28 Abs. 2 und 3),
  7. die Anzahl und die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (§ 28 Abs. 4 Satz 2),
  8. die Art der Bekanntmachungen.

(4) Durch die Hauptsatzung können örtliche Untergliederungen der Architektenkammer gebildet werden.

(5) Die Vertreterversammlung beschließt ferner durch Satzung

  1. die Berufsordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3),
  2. die Beitragsordnung (§ 29 Abs. 2),
  3. die Kostenordnungen (§ 29 Abs. 1),
  4. die Sachverständigen- und Sachverständigenprüfungsordnung (§ 15 Nr. 9),
  5. die Anforderungen an die praktische Tätigkeit und das Berufspraktikum (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), deren Bewertung, die Berücksichtigung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums sowie Leitlinien im Rahmen der Vorgaben der Artikel 3, 46 und 55a der Richtlinie 2005/36/EG , soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist,
  6. die Anforderungen an die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 5 Abs. 4 und 5),
  7. die Anforderung an die Errichtung des Fachgebietsregisters (§ 19a),
  8. die Satzung zur Juniormitgliedschaft (§ 7a Abs. 6).

(6) Bei neuen oder zu ändernden Satzungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, sind insbesondere die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(7) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 6 ist vor ihrer Einführung oder Änderung anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien objektiv und unabhängig auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

(8) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 6 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung ist ein Entwurf der Vorschrift mindestens zwei Wochen auf der Internetseite der Architektenkammer mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(9) Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 19a Fachgebietsregister 22

(1) Berufsangehörigen, die besondere Fachkunde (besondere Kenntnisse und Erfahrungen) in einem Fachgebiet erworben haben, kann auf Antrag gestattet werden, in ein besonderes Register (Fachgebietsregister) eingetragen zu werden.

(2) In das Fachgebietsregister sind die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Daten einzutragen.

(3) Die Vertreterversammlung bildet für jedes Fachgebiet einen Fachausschuss und wählt dessen Mitglieder. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.

(4) Über den Antrag des oder der Berufsangehörigen auf Eintragung in das Register entscheidet der Vorstand, nachdem der Fachausschuss die von dem oder der Berufsangehörigen vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Fachkunde geprüft hat. Er entscheidet ebenfalls über die Löschung der Eintragung.

(5) Das Nähere ist durch Satzung zu bestimmen. Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen treffen über die Fachgebiete, die im Fachgebietsregister geführt werden, über die Anforderungen an die nachzuweisende Fachkunde im betreffenden Fachgebiet, über das Verfahren der Eintragung, über eine angemessene zeitliche Befristung der Eintragung, über die Möglichkeit wiederholter Eintragungen, wenn die erforderlichen Nachweise für den Fortbestand der besonderen Fachkunde erbracht werden sowie über die Voraussetzungen der Löschung der Eintragung.

§ 20 Sonstige Aufgaben der Vertreterversammlung 22

Die Vertreterversammlung ist zuständig für

  1. die Wahl des Vorstands,
  2. die vorzeitige Abberufung des Vorstands,
  3. die Feststellung des Haushaltsplans (§ 28 Abs. 2 und 3),
  4. die Festsetzung der Beiträge (§ 29 Abs. 3),
  5. die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (§ 28 Abs. 4 Satz 2),
  6. die Entlastung des Vorstands aufgrund der Haushaltsrechnung und des Ergebnisses der Rechnungsprüfung (§ 28 Abs. 4),
  7. die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Organe der Architektenkammer (§ 17 Abs. 4 Satz 2 und § 25 Abs. 5) sowie die Festsetzung der Entschädigung der Mitglieder der Fachausschüsse (§ 19a Abs. 3 Satz 3).

§ 21 Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung 22 22

(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung wegen derselben Angelegenheit zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Die Beschlüsse werden unbeschadet des Absatzes 3 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Berufsordnung, die Beitragsordnung, die Geschäftsordnung sowie über die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Beschlüsse in dieser Sitzung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.

(4) Die Vertreterversammlung kann aus wichtigem Grund auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Dies gilt auch für sämtliche Beschlussfassungen. Die Nichtöffentlichkeit, sichere Authentifizierung der Mitglieder, Beschlussfähigkeit und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle geladenen Mitglieder sind sicherzustellen. Das Nähere ist durch die Hauptsatzung zu bestimmen.

§ 22 Vorstand 22

Der Vorstand besteht aus:

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Architektenkammer,
  2. zwei die Präsidentin oder den Präsidenten vertretenden Mitgliedern und
  3. mindestens vier weiteren Mitgliedern.

Die Präsidentin oder der Präsident sowie die die Präsidentin oder den Präsidenten vertretenden Mitglieder müssen Pflichtmitglieder sein.

§ 23 Aufgaben des Vorstands 22

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer.

(2) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für

  1. die Führung der Berufsverzeichnisse (§ 4 Abs. 1),
  2. die Führung der Liste der Juniormitglieder (§ 7a),
  3. die Aufstellung des Haushaltsplans (§ 28 Abs. 2 und 3),
  4. die Aufstellung der Haushaltsrechnung (§ 28 Abs. 4 Satz 1),
  5. die Bestellung der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 25 Abs. 2) und
  6. die Vorschläge zur Berufung der ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder beider Berufsgerichte (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
  7. die Entscheidung über die Eintragung in das Fachgebietsregister (§ 19a).

(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ein Mitglied des Vorstands nach § 22 Nr. 2, vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Für Sitzungen des Vorstandes gilt § 21 Abs. 4 entsprechend.

§ 24 Rügerecht des Vorstands 07 14

(1) Der Vorstand kann die Berufspflichtverletzung einer in § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Person oder Gesellschaft schriftlich rügen, wenn nach der Bedeutung der Berufspflichtverletzung und der Schwere der Schuld von der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann. § 32 Abs. 5 gilt entsprechend. Bevor die Rüge erteilt wird, ist die oder der Betroffene zu hören.

(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen die Betroffene oder den Betroffenen eingeleitet ist oder wenn seit der Berufspflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind.

(3) Der die Rüge erteilende Bescheid ist zu begründen und der oder dem Betroffenen zuzustellen; er soll eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

(4) Gegen den Bescheid kann die oder der Betroffene binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch bei dem Vorstand erheben. Dieser entscheidet über den Einspruch; Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Gegen den Bescheid in der Gestalt, die er durch den Einspruchsbescheid gefunden hat, kann die oder der Betroffene die Entscheidung des Berufsgerichts (§ 33 Abs. 1 Nr. 1) beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung des Einspruchsbescheids bei dem Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs der Antrag beim Berufsgericht eingeht. Der Vorstand legt den Antrag mit den Akten und seiner Stellungnahme unverzüglich dem Berufsgericht vor. Dieses gibt der oder dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme zu äußern. Auf das Verfahren des Berufsgerichts ist § 12 Abs. 7 des Heilberufsgesetzes (HeilBG) entsprechend anzuwenden.

§ 25 Eintragungsausschuss 22

(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und der erforderlichen Zahl von beisitzenden Mitgliedern. Für das vorsitzende Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(3) Das vorsitzende Mitglied und dessen stellvertretendes Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die beisitzenden Mitglieder müssen Pflichtmitglieder der Kammer sein. Die Mitglieder dürfen weder einem anderen Organ der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer sein.

(4) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden; § 30 bleibt unberührt. Er bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Dienstkräfte und Einrichtungen der Architektenkammer.

(5) Das vorsitzende Mitglied erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.

§ 26 Besetzung des Eintragungsausschusses

(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und vier beisitzenden Mitgliedern. Mindestens ein beisitzendes Mitglied muss der Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) der oder des Betroffenen angehören.

(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die beisitzenden Mitglieder zu den Sitzungen zugezogen werden, unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung und Tätigkeitsart.

§ 27 Verfahren vor dem Eintragungsausschuss 07

(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Sitzung des Eintragungsausschusses ist nicht öffentlich.

(2) Das persönliche Erscheinen der oder des Betroffenen kann angeordnet werden. Bezüglich der Mitwirkung von Zeuginnen und Zeugen sowie von Sachverständigen gilt § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. In den Fällen des § 5 Abs. 7 ist das Gutachten einer deutschen Hochschule einzuholen.

(3) Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

§ 28 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen 22

(1) Auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Architektenkammer sind die für das Land Rheinland-Pfalz jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Haushaltsplan ist vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres aufzustellen und festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer erforderlich sind.

(3) Der Haushaltsplan kann nach Maßgabe der Hauptsatzung für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt und festgestellt werden.

(4) Nach Ende des Haushaltsjahres ist eine Haushaltsrechnung aufzustellen. Sie ist von den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern der Architektenkammer zu prüfen.

(5) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushaltsführung der Architektenkammer.

§ 29 Kosten und Beiträge

(1) Die Architektenkammer ist befugt, für Amtshandlungen, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und für sonstige Leistungen, die keine Amtshandlungen sind, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Kostenordnungen zu erheben.

(2) Die Architektenkammer erhebt zur Deckung ihrer Ausgaben von den Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Die Beiträge der selbständig tätigen Mitglieder können nach der Höhe des Umsatzes oder des Einkommens aus ihrer gesamten selbständigen Berufstätigkeit in der betreffenden Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) gestaffelt werden.

(3) Die Beiträge für das neue Haushaltsjahr sind gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Beiträge können nur gleichzeitig in Kraft treten.

(4) Rückständige Kosten können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden. Vollstreckungsbehörde ist die Verwaltung der Gemeinde, in der

  1. die Schuldnerin oder der Schuldner
    1. ihre oder seine Niederlassung hat oder
    2. mangels einer Niederlassung in Rheinland-Pfalz ihren oder seinen Wohnsitz hat oder
  2. die Architektenkammer ihren Sitz hat, sofern die Schuldnerin oder der Schuldner weder Niederlassung noch Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat.

Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen der Architektenkammer aufgrund eines von dieser anzufertigenden Auszugs aus dem Verzeichnis der Rückstände. Die Gemeinde erhält außer den Vollstreckungskosten eine Hebegebühr von 4 v. H. des beizutreibenden Betrags.

§ 30 Aufsicht 22

(1) Die Aufsicht über die Architektenkammer führt das für das Architektenrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit dies die Wahrnehmung der Aufsicht erfordert, über die Angelegenheiten der Architektenkammer unterrichten und zu diesem Zweck Auskünfte, Berichte und Akten anfordern. Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung einzuladen. Eine Vertreterversammlung ist auf ihr Verlangen unverzüglich einzuberufen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer beanstanden, wenn diese gegen Rechtsvorschriften oder gegen die Hauptsatzung der Architektenkammer verstoßen. Hilft die Architektenkammer der Beanstandung nicht ab, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss aufheben oder die Maßnahme rückgängig machen.

(4) Erfüllt die Architektenkammer ihr obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass die Architektenkammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt die Architektenkammer diesem Verlangen nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Architektenkammer die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen oder von Dritten durchführen lassen.

(5) Reichen die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aus, um die Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Architektenkammer zu gewährleisten; so kann die Aufsichtsbehörde eine Person beauftragen, die alle oder einzelne Pflichten oder Aufgaben der Architektenkammer auf deren Kosten wahrnimmt oder erfüllt.

§ 31 Genehmigungspflicht 16 20 22

(1) Der Erlass und die Änderung der Hauptsatzung, der Satzungen nach § 19 Abs. 5 Nr. 1, 2 und 5 bis 8 sowie aller Vorschriften, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 erfüllen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Im Rahmen der Genehmigung von Satzungen im Sinne des § 19 Abs. 6 hat die Aufsichtsbehörde insbesondere zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten sind. Zu diesem Zweck hat die Architektenkammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Vertreterversammlung die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat sowie ein Nachweis über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 Abs. 8. Nach Erlass der Vorschrift ist durch die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Verpflichtung der Architektenkammer aus § 19 Abs. 8 Satz 3 zu überwachen.

(3) Der festgestellte Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Beiträge sind der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.

Teil 3
Berufsgerichtsbarkeit

§ 32 Berufsgerichtliche Maßnahmen 14 16 22

(1) Gegen Pflichtmitglieder der Architektenkammer und Kapitalgesellschaften nach § 8 Abs. 1, die ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen, kann ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden. Das Gleiche gilt für auswärtige Berufsangehörige und auswärtige Berufsgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste oder in einem dem § 8 vergleichbaren Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, wenn sie die in § 1 bezeichneten Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz ausüben. Einem berufsgerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass der Vorstand der Architektenkammer wegen desselben Sachverhalts bereits nach § 24 eine Rüge erteilt hat; § 54 Abs. 2 HeilBG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Gegen die Pflichtmitglieder der Architektenkammer kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis dreißigtausend Euro,
  3. Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts für die Dauer von mindestens fünf bis höchstens zehn Jahren,
  4. Löschung der Eintragung in die Architektenliste. Die in Satz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(3) Gegen die Kapitalgesellschaften nach § 8 Abs. 1 kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis sechzigtausend Euro,
  3. Löschung der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis.

(4) Gegen die im Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder im Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften Eingetragenen kann außer den Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 oder Absatz 3 Nr. 1 und 2 das Verbot verhängt werden, die Berufsbezeichnung zu führen.

(5) Pflichtmitglieder der Architektenkammer, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit.

§ 33 Berufsgerichte

(1) Berufsgerichte sind

  1. das Berufsgericht für Architektenberufe (§ 1 Abs. 1 bis 4), das dem Verwaltungsgericht Mainz angegliedert ist (Berufsgericht),
  2. das Landesberufsgericht für Architektenberufe (§ 1 Abs. 1 bis 4), das dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz angegliedert ist (Landesberufsgericht).

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Berufsgerichte werden von der Geschäftsstelle der Gerichte wahrgenommen, denen die Berufsgerichte angegliedert sind. Die Kassengeschäfte obliegen der Landesjustizkasse Mainz.

§ 34 Besetzung der Berufsgerichte 22

(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit

  1. einer auf Lebenszeit ernannten Richterin oder einem auf Lebenszeit ernannten Richter der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit als vorsitzendes Mitglied und
  2. zwei Pflichtmitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder.

(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit

  1. zwei auf Lebenszeit ernannten Richterinnen oder Richtern des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und
  2. drei Pflichtmitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder.

Den Vorsitz führt ein Mitglied nach Satz 1 Nr. 1.

(3) Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder dürfen weder einem Organ der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein. Ein ehrenamtliches beisitzendes Mitglied soll der Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) der oder des Beschuldigten angehören.

§ 35 Mitglieder der Berufsgerichte

(1) Das für die Aufsicht über die Rechtspflege zuständige Ministerium beruft im Einvernehmen mit dem für das Architektenrecht zuständigen Ministerium

  1. nach Anhörung der Architektenkammer
    1. das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts sowie dessen erstes und zweites stellvertretendes Mitglied und
    2. das vorsitzende Mitglied des Landesberufsgerichts sowie die berufsrichterlichen Mitglieder des Landesberufsgerichts in der erforderlichen Anzahl und
  2. auf Vorschlag der Architektenkammer, der jeweils mindestens um die Hälfte mehr Personen enthalten muss, als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder zu berufen sind,
    1. acht ehrenamtliche beisitzende Mitglieder des Berufsgerichts und
    2. sechs ehrenamtliche beisitzende Mitglieder des Landesberufsgerichts.

Die Berufung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Anstelle von ausgeschiedenen Mitgliedern werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder berufen.

(2) Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Das vorsitzende Mitglied jedes Berufsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die beisitzenden Mitglieder am Verfahren mitwirken. Das vorsitzende Mitglied des Landesberufsgerichts wird bei Verhinderung durch das dienstälteste berufsrichterliche Mitglied des Landesberufsgerichts vertreten; bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

(4) Die Mitglieder der Berufsgerichte unterstehen der Dienstaufsicht des für die Aufsicht über die Rechtspflege zuständigen Ministeriums.

§ 36 Einleitung des Verfahrens

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründen, so erforscht der Vorstand der Architektenkammer den Sachverhalt. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Der oder dem Beschuldigten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Der Vorstand der Architektenkammer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er bei dem Berufsgericht einen Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens stellt. In dem Antrag ist der Sachverhalt, in dem die Berufspflichtverletzung erblickt wird, eingehend darzustellen; die Beweismittel sind anzugeben. Der Antrag ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Architektenkammer, im Fall der Verhinderung von einem Mitglied des Vorstands nach § 22 Nr. 2, zu unterzeichnen.

(3) Die in § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Personen und Gesellschaften können bei dein Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht einer Berufspflichtverletzung zu entlasten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung.

§ 37 Anzuwendende Bestimmungen des Heilberufsgesetzes 14

Auf die Einrichtung und das Verfahren der Berufsgerichte sind die §§ 62 und 63 Nr. 2 und die §§ 64 bis 74, 77 bis 103 und 105 HeilBG sinngemäß anzuwenden.

Teil 4
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in § 3 Abs. 1 und 4 genannten Berufsbezeichnungen führt, unbefugt einen Zusatz nach § 3 Abs. 2 oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 3 Abs. 3 verwendet oder einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 10 Abs. 4 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.

§ 39 Ermächtigungen 07 16

Das für das Architektenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. der Architektenkammer weitere Aufgaben zu übertragen, die mit ihrem Aufgabenbereich zusammenhängen,
  2. das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss zu regeln, nähere Bestimmungen über die für die Eintragungen in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 erforderlichen persönlichen Angaben und ihre Nutzung sowie die hierbei vorzulegenden Nachweise und Bescheinigungen zu treffen,
  3. nähere Bestimmungen zu treffen über die Umsetzung der Richtlinien 2005/36/EG sowie sonstiger ergänzender Richtlinien, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern,
  4. nach Anhörung der Architektenkammer die Mindestversicherungssumme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 2 an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen, wenn dies erforderlich ist, um einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen,
  5. nach Anhörung der Architektenkammer die Anforderungen an die praktische Tätigkeit einschließlich der erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 festzulegen,
  6. den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit Dateien des Binnenmarkt-Informationssystems IMI (IMI-Dateien) im Sinne des Artikels 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln,
  7. ergänzende Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG und zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) sowie der gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakte festzulegen und
  8. Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

§ 40 Übergangsbestimmungen 07 16

(1) Ein bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängiges Eintragungsverfahren wird nach dem bis dahin geltenden Recht abgeschlossen, es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz sind für die Betroffene oder den Betroffenen günstiger.

(2) Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in die Architektenliste wird unter Aufhebung der Mitgliedschaft bei der Architektenkammer gelöscht; die Gesellschaft wird in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen. Eine bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einer Liste der Architektenkammer eingetragene Gesellschaft hat, soweit erforderlich,

  1. den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung innerhalb einer von der Architektenkammer zu bestimmenden Frist den Mindestanforderungen des § 8 Abs. 1 und
  2. für Neuaufträge die Berufshaftpflichtversicherung unverzüglich den Mindestanforderungen des § 8 Abs. 2 entsprechend anzupassen.

(3) Der erfolgreiche Abschluss einer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenen Ausbildung in einem entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an einer deutschen Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und der erfolgreiche Abschluss einer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenen entsprechenden Ausbildung an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule (-akademie) oder einer gleichwertigen deutschen Lehranstalt werden als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anerkannt.

(4) Rechtsakte der Architektenkammer, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen sind, gelten als solche fort. Innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sollen Satzungen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angepasst werden.

(5) Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geregelten Anforderungen an das Berufspraktikum und die in der Anlage definierten Ausbildungsinhalte treten erst am 1. August 2017 in Kraft. Satz 1 findet jeweils keine Anwendung auf Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihr Studium oder ihre praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bereits begonnen haben.

§ 40a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz 13

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.

§ 41 Außer-Kraft-Treten

(1) Es werden aufgehoben:

  1. das Architektengesetz Rheinland-Pfalz vom 4. April 1989 (GVBl. S. 71, 98), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 70-10,
  2. die Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Eintragungsausschusses bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vom 21. März 1975 (GVBl. S. 139), geändert durch Verordnung vom 7. Mai 1984 (GVBl. S. 89), BS 70-10-3.

(2) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gesetzes ergangen sind und nicht durch Absatz 1 Nr. 2 aufgehoben werden, bleiben in Kraft. Das für das Architektenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, sie durch Rechtsverordnung aufzuheben.

§ 42 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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* Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. 223 S. 15; 1996 Nr. L 72 S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), sowie der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).

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Ausbildungsinhalte:Anlage 16
(zu § 5)


A. Allgemeines

Im Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Fachrichtung gemessen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 1 sowie den erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und möglichen Tätigkeiten ausreichend zur Geltung kommen.

B. Fachrichtungen

I. Fachrichtung Architektur:

Im Rahmen eines Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen entsprechend Artikel 46 Abs. 2 Buchst. a bis k der Richtlinie 2005/36/EG in Studienfächern erworben werden, die sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:

  1. Methoden und Techniken:
    1. Entwurf und Gebäudelehre,
    2. Darstellung und Gestaltung,
    3. Städtebau, Orts- und Regionalplanung,
    4. allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,
    5. Baukonstruktion,
    6. Tragwerksplanung,
    7. Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,
    8. Baubetrieb und Planungsmanagement,
    9. Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
  2. Berufliche Tätigkeiten:
    1. Beratung,
    2. Objektplanung,
    3. Planungsdurchführung,
    4. Objektunterhaltung,
    5. Projektentwicklung und -steuerung,
    6. Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

II. Fachrichtung Innenarchitektur:

Im Rahmen eines Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in Studienfächern erworben werden, die sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:

  1. Methoden und Techniken:
    1. Entwerfen,
    2. Darstellung und Gestaltung,
    3. allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,
    4. Bau- und Ausbaukonstruktion,
    5. Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,
    6. Baubetrieb und Planungsmanagement,
    7. Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
  2. Berufliche Tätigkeiten:
    1. Beratung,
    2. Objektplanung,
    3. Planungsdurchführung,
    4. Objektunterhaltung,
    5. Projektentwicklung und -steuerung,
    6. Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

III. Fachrichtung Landschaftsarchitektur:

Im Rahmen eines Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in Studienfächern erworben werden, die sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:

  1. Methoden und Techniken:
    1. Planung und Entwerfen,
    2. Darstellung und Gestaltung,
    3. Landschafts- und Regionalplanung, Städtebau,
    4. allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Gartenbaukunst, Gartendenkmalpflege, Soziologie und Architekturtheorie,
    5. Ingenieurwissenschaften und Technik,
    6. Landschaftsbau, Baukonstruktion im Freiraum,
    7. Naturwissenschaften,
    8. Baubetrieb und Planungsmanagement,
    9. Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
  2. Berufliche Tätigkeiten:
    1. Beratung,
    2. formelle und informelle Planung,
    3. Machbarkeitsstudien,
    4. Freiraumplanungen einschließlich der Überwachung der Ausführung und Pflege,
    5. Landschaftsplanung, Naturschutz, Kompensation,
    6. Gartendenkmalpflege,
    7. Projektsteuerung,
    8. Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

IV. Fachrichtung Stadtplanung:

Im Rahmen eines Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in Studienfächern erworben werden, die sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:

  1. Methoden und Techniken:
    1. stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen,
    2. Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen,
    3. Theorie und Geschichte der kommunalen und regionalen Bau- und Stadtentwicklung,
    4. technische Grundlagen,
    5. ökologische Grundlagen,
    6. sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen,
    7. rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren,
    8. Methoden und Techniken der Darstellung,
    9. Prozessgestaltung und Management.
  2. Berufliche Tätigkeiten:
    1. Beratung,
    2. formelle und informelle (kommunale) Planung,
    3. Management,
    4. Stadtforschung,
    5. Projektsteuerung,
    6. Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.


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Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer BerufsreglementierungenAnlage 24
(zu § 19 Abs. 7 Satz 1)

I. Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe

  1. "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
  2. "Berufsqualifikation" eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. "geschützte Berufsbezeichnung" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
  4. "vorbehaltene Tätigkeit" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

II. Zu prüfende Kriterien

Eine Vorschrift im Sinne des § 19 Abs. 6

  1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen;
  2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht
    1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
    2. die öffentliche Gesundheit,
    3. die geordnete Rechtspflege,
    4. der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
    5. der Schutz der Arbeitnehmer,
    6. die Lauterkeit 'des Handelsverkehrs,
    7. die Betrugsbekämpfung,
    8. die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht,
    9. der Schutz des geistigen Eigentums,
    10. der Umweltschutz,
    11. die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
    12. die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
  3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
    1. die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und Dritte;
    2. die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
    3. die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen, wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
    4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
    5. die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
    6. die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
    7. die Möglichkeit das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
    8. die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:
      aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG;
      bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
      cc) Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
      dd) Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
      ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen oder dürfen;
      ff) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
      gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
      hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken;
      ii) Unvereinbarkeitsregeln;
      jj) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
      kk) Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
      ll)Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen; mm) Anforderungen an die Werbung;
    9. folgende Kriterien, sofern sie für die Art und den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant sind:
      aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
      bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
      cc) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
      dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu werden;
      ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
      ff) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich verringern oder verstärken können.
  4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst vor allem
    1. automatische vorübergehende Eintragungen oder Proforma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
    3. Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden;
  5. muss, soweit sie die Reglementierung eines Berufs des Gesundheitswesens betrifft und Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat, insbesondere das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus berücksichtigen.


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