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Änderungstext
Erste Landesverordnung
zur Änderung von Landesverordnungen auf dem Gebiet des amtlichen Vermessungswesens
Vom 5. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 17 vom 28.12.2007 S. 320)
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 8 und 9 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56), BS 219-1, wird verordnet:
Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 30. April 2001 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2006 (GVBl. S. 280), BS 219-1-1, wird wie folgt geändert:
§ 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 Kosten
(1) Die nach § 12 Abs. 1 befugten Personen und Stellen erheben für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 bis 3 Kosten nach
in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Von den vereinnahmten Gebühren für die Überlassung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sind 30 v. H. an das Land abzuführen. (3) Die nach § 12 Abs. 1 befugten Personen und Stellen haben Anspruch auf Ersatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. | " § 13 Kosten
(1) Die nach § 12 Abs. 1 befugten Personen und Stellen erheben für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 bis 3 Gebühren und Auslagen nach
in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die §§ 23 bis 25 der Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249, BS 219-1-2) in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung. (2) Soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 bis 3 der Umsatzsteuer unterliegt, darf die gesetzliche Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner nicht neben den Gebühren und Auslagen auferlegt werden; sie gilt insoweit als bereits in die Gebührensätze einbezogen. (3) Von den vereinnahmten Gebühren für die Überlassung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sind bei bestehender Umsatzsteuerpflicht 14 v. H., im Übrigen 30 v. H. an das Land abzuführen." |
Die Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249, BS 219-1-2) wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Personen-, Sach- und Vermögensschäden" durch die Worte "Personenschäden und sonstigen Schäden (Sach- und Vermögensschäden)" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000,00 EUR für jede Schadenart und für jeden Versicherungsfall.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die obere Vermessungs- und Katasterbehörde. | "(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 250.000,00 EUR für Personenschäden und 250.000,00 EUR für sonstige Schäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 v. H. der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(3) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des 1. § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung und 2. § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung." |
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Bemessung finden, vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen Regelungen, § 1 Abs. 2 und § 5 sowie die Anlage der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (Besonderes Gebührenverzeichnis) entsprechende Anwendung. | "Für die Bemessung finden, vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3, § 1 Abs. 2, die §§ 2 und 6 und die Anlage der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 4. Dezember 2007 (GVBl. S. 304, BS 2013-1-23) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung." |
b) Absatz 2
(2) Vergütungen und Auslagen nach dem anliegenden Verzeichnis sind zu erheben:
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2. der Arbeitsaufwand für das Einreichen der Vermessungsschriften und". |
bb) Nummer 3 wird gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Die Worte "Verpflegung und" werden gestrichen und nach dem Wort "Außendienst" werden die Worte "mit Übernachtung" eingefügt.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
3. § 27 Abs. 2
(2) Bestehende Pflichtversicherungen sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 an die Mindestversicherungssummen nach § 19 Abs. 2 anzupassen. Der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde ist eine Bescheinigung nach § 158b Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vorzulegen.
wird gestrichen.
4. Die Anlage
Verzeichnis der nach § 23 Abs. 2 zu erhebenden Vergütungen und Auslagen | Anlage (zu § 23 Abs. 2) |
Lfd. Nr. | Gegenstand | Vergütung EUR |
1 | Auszüge aus Schriftstücken Erst- und Mehrausfertigungen je Seite der Erst- und Mehrausfertigung im Format DIN A 4 | 0,80; je Antrag jedoch mindestens 13,00 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 1 Sind für die Anfertigung von Auszügen aus Schriftstücken, insbesondere in Schreibbüros oder reproduktionstechnischen Betrieben, höhere Beträge verauslagt worden, sind diese als Auslagen zu erheben. | ||
2 | Ausfertigungen von Karten, Plänen und dergleichen | |
2.1 | je Erstausfertigung im Format | |
2.1.1 | bis DIN A 3 | 13,00 |
2.1.2 | größer DIN A 3 bis 0,25 m2 (Rahmenkarte) | 18,50 |
2.1.3 | über 0,25 m2 je angefangene 0,1 m2 Kartenfläche | 7,20 |
2.2 | Mehrausfertigungen von Ausfertigungen nach lfd. Nr. 2, die gleichzeitig mit der Erstausfertigung beantragt wurden, je Mehrausfertigung | 50 v. H. der Vergütung nach lfd. Nr. 2.1 |
2.3 | Verwendung transparenter Zeichnungsträger für Ausfertigungen nach lfd. Nr. 2.1 und 2.2 mit einer Dicke von mehr als 0,1 mm im Format | |
2.3.1 | bis DIN A 3 | 1,50 |
2.3.2 | größer DIN A 3 bis 0,25 m2 (Rahmenkarte) | 3,10 |
2.3.3 | über 0,25 m2 je angefangene 0,1 m2 Kartenfläche | 1,30 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 2 Die Anmerkung zu lfd. Nr. 1 gilt entsprechend. | ||
3 | Erteilung der Befugnis, Ausfertigungen von Arbeitsergebnissen mit dem Recht der Weitergabe an Dritte gegen oder ohne Entgelt zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen | das 4- bis 20fache der Vergütung nach lfd. Nr. 2 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 3 Die Vergütung ist zu bemessen nach der Höhe der Auflage und nach dem wirtschaftlichen Nutzen, der aus der Weitergabe der Vervielfältigung erzielt werden kann. | ||
4 | Mehrarbeit und besondere technische Arbeiten, z.B. spätere Überprüfung, Ergänzung oder Erweiterung von Ausfertigungen nach lfd. Nr. 2 je angefangene Arbeitshalbstunde | 17,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 4
| ||
5 | Beglaubigung von Ausfertigungen nach lfd. Nr. 1 und 2, spätere Beglaubigung und Bestätigung je Beglaubigungsvermerk | 2,50 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 5 Die Vergütung ist auch für eine Bestätigung einer Beglaubigung anzusetzen. Bestätigung ist die Wiederholung einer Beglaubigung, ohne dass Veränderungen nachzutragen sind. Die für die Bestätigung erforderlichen Überprüfungsarbeiten werden nach lfd. Nr. 4 abgerechnet. | ||
6 | Von den Vermessungs- und Katasterbehörden übertragene Gebäudeeinmessungen | 85 v. H. der Vergütungen für Gebäudeeinmessungen |
Anmerkung zu lfd. Nr. 6 Die Vergütungsanteile für wesentlich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeit bei örtlichen Behinderungen unterliegen nicht der Kürzung nach lfd. Nr. 6. | ||
7 | Von den Vermessungs- und Katasterbehörden übertragene Arbeiten im Aufnahmepunktfeld | |
7.1 | Bestimmung von neuen Aufnahmepunkten | |
7.1.1 | der erste Neupunkt | 537,00 |
7.1.2 | jeder weiterer Neupunkt | 269,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 7.1
| ||
7.2 | Wiederherstellen von Aufnahmepunkten | |
7.2.1 | neue Vermarkung, Sicherung, Einmessung und Kontrolle über einen Hilfszug je Punkt | 269,00 |
7.2.2 | Sicherung und Einmessung bei vorhandener Vermarkung je Punkt | 158,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 7.2
| ||
8 | Von den Flurbereinigungsbehörden übertragene Liegenschaftsvermessungen | |
8.1 | Liegenschaftsvermessungen in Bodenordnungsverfahren nach § 86 oder den §§ 91 ff. des Flurbereinigungsgesetzes auf der Grundlage der Nachweise des Liegenschaftskatasters | |
8.1.1 | Feststellung oder Wiederherstellung bestehender und neuer Grenzen und Abmarkung | Vergütung für die Feststellung oder Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen |
8.1.2 | Grenzbestimmung ohne Berechnung der Grenzpunktkoordinaten | 95 v. H. der Vergütung nach lfd. Nr. 8.1.1 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 8.1
| ||
8.2 | Neuvermessungen | |
8.2.1 | Aufmessung der Grenz- und Vermessungspunkte | Vergütung nach der Vergütungsstaffel |
8.2.2 | Aufmessung der topographischen Punkte | 50 v. H. der Vergütung nach der Vergütungsstaffel |
8.2.3 | vollständige Aufmessung eines Gehöftes im Zusammenhang mit der Ortslagenaufmessung nach lfd. Nr. 8.2.1 | Vergütung nach der Vergütungsstaffel |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 8.2
| ||
8.3 | Absteckung der neuen Flurstücksgrenzen | |
8.3.1 | Kennzeichnen eines Grenzpunktes der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen je Grenzpunkt | 8,70 |
8.3.2 | Abstecken der Grenzpunkte der neuen Flurstücke je Grenzpunkt | 29,00 |
8.3.3 | Mehrarbeit bei örtlichen Behinderungen, die wesentlich über den üblichen Rahmen hinausgehen | bis 30 v. H. der Vergütung nach lfd. Nr. 8.3.1 oder 8.3.2 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 8.3
| ||
8.4 | Kontrolle der neuen Flurstücksgrenzen | |
8.4.1 | je Grenzpunkt | 17,40 |
8.4.2 | Mehrarbeit bei örtlichen Behinderungen, die wesentlich über den üblichen Rahmen hinausgehen | bis 30 v. H. der Vergütung nach lfd. Nr. 8.4.1 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 8.4 Unter lfd. Nr. 8.4 fällt die zeitnahe Kontrolle der Punkte, die nach lfd. Nr. 8.3 abgesteckt und abgemarkt wurden. | ||
9 | Einsatz von Kraftfahrzeugen | |
9.1 | Einsatz eines mit besonderen Zusatzeinrichtungen für den vermessungstechnischen Außendienst ausgestatteten Kraftfahrzeugs je Fahrkilometer | 0,46 |
9.2 | Einsatz eines Personenkraftwagens je Fahrkilometer | 0,31 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 9
|
Vergütungsstaffel
Vergütung je aufgemessenem Grenz- und Vermessungspunkt oder je Gehöft | |||||
Behinderungsstufe | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
EUR | |||||
je Punkt bei einer Punktdichte je Hektar Neuvermessungsfläche (bis einschließlich) | |||||
2 3 4 5 6 7 8 9 10 und mehr | 29,00 23,00 20,00 18,50 17,50 17,00 16,50 16,00 15,00 | 110 v. H. der Vergütung in Behinderungsstufe 1 | 120 v. H. der Vergütung in Behinderungsstufe 1 | 130 v. H. der Vergütung in Behinderungsstufe 1 | bis 150 v. H. der Vergütung in Behinderungsstufe 1 |
je Gehöft | 153,00 |
Anmerkung zur Vergütungsstaffel
Die Einstufung des Neuvermessungsgebietes in die Behinderungsstufen erfolgt nach folgenden Merkmalen:
Behinderungsstufe 1: | offene Feldlagen, Anteil der Holzflächen bis 10 v. H. | |
Behinderungsstufe 2: | Ortslagen - | aufgelockert, ruhiger Straßenverkehr |
Feldlagen - | Behinderung durch Bodenbewachsung (z.B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 10 bis 35 v. H. | |
Behinderungsstufe 3: | Ortslagen - | aufgelockert mit starkem Straßenverkehr oder enge Bebauung mit ruhigem Straßenverkehr |
Feldlagen - | erhebliche Behinderung durch dichte Bodenbewachsung (z.B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 35 bis 70 v. H. und/oder erhebliche Höhenunterschiede | |
Behinderungsstufe 4: | Ortslagen - | enge Bebauung mit starkem Straßenverkehr oder sehr enge Bebauung |
Feldlagen - | Anteil der Holzflächen über 70 v. H. und/oder überwiegend steile Hanglagen | |
Behinderungsstufe 5: | sehr eng bebaute Ortslagen mit starkem Straßenverkehr und/oder erheblichen Sichtbehinderungen und/oder erheblichen Höhenunterschieden bzw. steilen Hanglagen |
wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.