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Regelwerk

Änderungstext

Erste Landesverordnung
zur Änderung von Landesverordnungen auf dem Gebiet des amtlichen Vermessungswesens

Vom 5. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 17 vom 28.12.2007 S. 320)


Aufgrund des § 19 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 8 und 9 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56), BS 219-1, wird verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 30. April 2001 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2006 (GVBl. S. 280), BS 219-1-1, wird wie folgt geändert:

§ 13 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Kosten

(1) Die nach § 12 Abs. 1 befugten Personen und Stellen erheben für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 bis 3 Kosten nach

  1. dem Landesgebührengesetz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) und
  2. der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 17. Oktober 2002 (GVBl. S. 399, BS 2013-1-23)

in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Von den vereinnahmten Gebühren für die Überlassung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sind 30 v. H. an das Land abzuführen.

(3) Die nach § 12 Abs. 1 befugten Personen und Stellen haben Anspruch auf Ersatz der gesetzlichen Umsatzsteuer.

" § 13 Kosten

(1) Die nach § 12 Abs. 1 befugten Personen und Stellen erheben für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 bis 3 Gebühren und Auslagen nach

  1. dem Landesgebührengesetz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) und
  2. den §§ 1, 2 und 4 bis 7 der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 4. Dezember 2007 (GVBl. S. 304, BS 2013-1-23)

in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die §§ 23 bis 25 der Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249, BS 219-1-2) in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.

(2) Soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 bis 3 der Umsatzsteuer unterliegt, darf die gesetzliche Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner nicht neben den Gebühren und Auslagen auferlegt werden; sie gilt insoweit als bereits in die Gebührensätze einbezogen.

(3) Von den vereinnahmten Gebühren für die Überlassung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sind bei bestehender Umsatzsteuerpflicht 14 v. H., im Übrigen 30 v. H. an das Land abzuführen."

Artikel 2

Die Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249, BS 219-1-2) wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Personen-, Sach- und Vermögensschäden" durch die Worte "Personenschäden und sonstigen Schäden (Sach- und Vermögensschäden)" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000,00 EUR für jede Schadenart und für jeden Versicherungsfall.

(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die obere Vermessungs- und Katasterbehörde.

"(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 250.000,00 EUR für Personenschäden und 250.000,00 EUR für sonstige Schäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 v. H. der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(3) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des

1. § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung und

2. § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung."

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für die Bemessung finden, vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen Regelungen, § 1 Abs. 2 und § 5 sowie die Anlage der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (Besonderes Gebührenverzeichnis) entsprechende Anwendung."Für die Bemessung finden, vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3, § 1 Abs. 2, die §§ 2 und 6 und die Anlage der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 4. Dezember 2007 (GVBl. S. 304, BS 2013-1-23) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung."

b) Absatz 2

(2) Vergütungen und Auslagen nach dem anliegenden Verzeichnis sind zu erheben:

  1. für Zusatzleistungen, insbesondere für selbst gefertigte Ausfertigungen, Abschriften und Ablichtungen und für die Erteilung von Vervielfältigungsbefugnissen und Beglaubigungen, sowie
  2. für von den Vermessungs- und Katasterbehörden oder den Flurbereinigungsbehörden übertragene Liegenschaftsvermessungen.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. der Arbeitsaufwand für das Einreichen der Vermessungsschriften und".

bb) Nummer 3 wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Worte "Verpflegung und" werden gestrichen und nach dem Wort "Außendienst" werden die Worte "mit Übernachtung" eingefügt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

3. § 27 Abs. 2

(2) Bestehende Pflichtversicherungen sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 an die Mindestversicherungssummen nach § 19 Abs. 2 anzupassen. Der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde ist eine Bescheinigung nach § 158b Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vorzulegen.

wird gestrichen.

4. Die Anlage

.

 Verzeichnis
der nach § 23 Abs. 2 zu erhebenden Vergütungen und Auslagen
Anlage (zu § 23 Abs. 2)


Lfd. Nr.GegenstandVergütung EUR
1Auszüge aus Schriftstücken
Erst- und Mehrausfertigungen je Seite der Erst- und Mehrausfertigung im Format DIN A 4
0,80; je Antrag jedoch mindestens 13,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 1
Sind für die Anfertigung von Auszügen aus Schriftstücken, insbesondere in Schreibbüros oder reproduktionstechnischen Betrieben, höhere Beträge verauslagt worden, sind diese als Auslagen zu erheben.
2Ausfertigungen von Karten, Plänen und dergleichen 
2.1je Erstausfertigung
im Format
 
2.1.1bis DIN A 313,00
2.1.2größer DIN A 3 bis 0,25 m2 (Rahmenkarte)18,50
2.1.3über 0,25 m2 je angefangene 0,1 m2 Kartenfläche7,20
2.2Mehrausfertigungen von Ausfertigungen nach lfd. Nr. 2, die gleichzeitig mit der Erstausfertigung beantragt wurden, je Mehrausfertigung50 v. H. der Vergütung nach lfd. Nr. 2.1
2.3Verwendung transparenter Zeichnungsträger für Ausfertigungen nach lfd. Nr. 2.1 und 2.2 mit einer Dicke von mehr als 0,1 mm im Format 
2.3.1bis DIN A 31,50
2.3.2größer DIN A 3 bis 0,25 m2 (Rahmenkarte)3,10
2.3.3über 0,25 m2 je angefangene 0,1 m2 Kartenfläche1,30
Anmerkung zu lfd. Nr. 2
Die Anmerkung zu lfd. Nr. 1 gilt entsprechend.
3Erteilung der Befugnis, Ausfertigungen von Arbeitsergebnissen mit dem Recht der Weitergabe an Dritte gegen oder ohne Entgelt zu vervielfältigen oder zu veröffentlichendas 4- bis 20fache der Vergütung nach lfd. Nr. 2
Anmerkung zu lfd. Nr. 3
Die Vergütung ist zu bemessen nach der Höhe der Auflage und nach dem wirtschaftlichen Nutzen, der aus der Weitergabe der Vervielfältigung erzielt werden kann.
4Mehrarbeit und besondere technische Arbeiten, z.B. spätere Überprüfung, Ergänzung oder Erweiterung von Ausfertigungen nach lfd. Nr. 2 je angefangene Arbeitshalbstunde17,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 4
  1. Bei einer späteren Überprüfung, Ergänzung oder Erweiterung von Ausfertigungen ist darauf hinzuweisen, dass die Beantragung neuer Ausfertigungen unter Umständen günstiger ist.
  2. Für die beantragte Umsetzung von Daten in ein Sonderformat, für besondere Zeichnungsträger, für Reproduktionsarbeiten oder für andere Dienstleistungen werden die Mehrkosten erhoben.
5Beglaubigung von Ausfertigungen nach lfd. Nr. 1 und 2, spätere Beglaubigung und Bestätigung je Beglaubigungsvermerk2,50
Anmerkung zu lfd. Nr. 5
Die Vergütung ist auch für eine Bestätigung einer Beglaubigung anzusetzen. Bestätigung ist die Wiederholung einer Beglaubigung, ohne dass Veränderungen nachzutragen sind. Die für die Bestätigung erforderlichen Überprüfungsarbeiten werden nach lfd. Nr. 4 abgerechnet.
6Von den Vermessungs- und Katasterbehörden übertragene Gebäudeeinmessungen85 v. H. der Vergütungen für Gebäudeeinmessungen
Anmerkung zu lfd. Nr. 6
Die Vergütungsanteile für wesentlich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeit bei örtlichen Behinderungen unterliegen nicht der Kürzung nach lfd. Nr. 6.
7Von den Vermessungs- und Katasterbehörden übertragene Arbeiten im Aufnahmepunktfeld 
7.1Bestimmung von neuen Aufnahmepunkten 
7.1.1der erste Neupunkt537,00
7.1.2jeder weiterer Neupunkt269,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 7.1
  1. Mit dieser Vergütung sind abgegolten:
    1. die Aufwendungen für die gesamten örtlichen und häuslichen Arbeiten - Erkundung, Vermarkung, Sicherung, Einmessung, Positionsbestimmung -,
    2. die Kosten für das Vermarkungsmaterial.
  2. Liegen bei terrestrischer Positionsbestimmung Neupunkte räumlich so weit getrennt, dass für ihre Bestimmung nicht auf das Ergebnis vorausgegangener Arbeiten des gleichen Auftrags zurückgegriffen werden kann, ist für den jeweils ersten Punkt erneut die Vergütung nach lfd. Nr. 7.1.1 anzusetzen.
  3. Die Bestimmung von neuen Aufnahmepunkten innerhalb größerer Vermessungsgebiete ist bereits mit den Vergütungen für die Liegenschaftsvermessung abgegolten, soweit dies für die sachgerechte Koordinatenbestimmung der Grenzpunkte erforderlich ist.
7.2Wiederherstellen von Aufnahmepunkten 
7.2.1neue Vermarkung, Sicherung, Einmessung und Kontrolle über einen Hilfszug je Punkt269,00
7.2.2Sicherung und Einmessung bei vorhandener Vermarkung je Punkt158,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 7.2
  1. Mit den Vergütungen für Liegenschaftsvermessungen sind im jeweils erforderlichen Umfang abgegolten:
    1. die Wiederherstellung fehlender Aufnahmepunktvermarkungen, wenn der Einmessungsriss für die widerspruchsfreie Herstellung ausreicht,
    2. die Ergänzung von Aufnahmepunkteinmessungen durch zusätzliche oder erneuerte Sicherungsmarken, sofern die Aufnahmepunktvermarkung unversehrt vorgefunden wurde und die vorhandenen Sicherungsmarken keinen Zweifel an der Punktidentität lassen sowie
    3. die Kosten für das erforderliche Vermarkungsmaterial.
  2. Sind an den Anschlusspunkten der Aufnahmepunktbestimmung nach lfd. Nr. 7.1 und 7.2.1 ebenfalls zusätzliche Arbeiten durchzuführen, sind diese Arbeiten nach lfd. Nr. 7.2 zu vergüten. Die Anmerkung 1 gilt entsprechend.
8Von den Flurbereinigungsbehörden übertragene Liegenschaftsvermessungen 
8.1Liegenschaftsvermessungen in Bodenordnungsverfahren nach § 86 oder den §§ 91 ff. des Flurbereinigungsgesetzes auf der Grundlage der Nachweise des Liegenschaftskatasters 
8.1.1Feststellung oder Wiederherstellung bestehender und neuer Grenzen und AbmarkungVergütung für die Feststellung oder Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen
8.1.2Grenzbestimmung ohne Berechnung der Grenzpunktkoordinaten95 v. H. der Vergütung nach lfd. Nr. 8.1.1
Anmerkungen zu lfd. Nr. 8.1
  1. Liegenschaftsvermessungen im alten und neuen Bestand sowie die Feststellung oder Wiederherstellung der Verfahrensgrenze sind wie entsprechende Liegenschaftsvermessungen außerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens abzurechnen.
  2. Werden standardmäßig zu erbringende Leistungen nicht gefordert oder Vorleistungen von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber erbracht, die den Arbeitsablauf effizient gestalten, ist die Vergütung nach lfd. Nr. 8.1 auf bis zu 70 v. H. zu ermäßigen.
  3. Für Teilungsvermessungen, Sonderungen, Grenzbestimmungen sowie blockweise Neueinteilungen gilt unabhängig vom tatsächlichen Bodenwert ein Bodenwert von bis zu 2,50 EUR.
  4. Als Teilstücke gelten bei der blockweisen Neueinteilung die neu gebildeten Flurstücke.
8.2Neuvermessungen 
8.2.1Aufmessung der Grenz- und VermessungspunkteVergütung nach der Vergütungsstaffel
8.2.2Aufmessung der topographischen Punkte50 v. H. der Vergütung nach der Vergütungsstaffel
8.2.3vollständige Aufmessung eines Gehöftes im Zusammenhang mit der Ortslagenaufmessung nach lfd. Nr. 8.2.1Vergütung nach der Vergütungsstaffel
Anmerkungen zu lfd. Nr. 8.2
  1. Unter lfd. Nr. 8.2 fallen geschlossene Neuvermessungen der Flurbereinigungsbehörden, deren Ergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen werden sollen und bei denen eine Grenzermittlung nicht oder nur in geringem Umfang erforderlich ist.
  2. Unter lfd. Nr. 8.2 fallen auch terrestrische Ergänzungsmessungen zur Luftbildmessung.
  3. Die Punktdichte je Hektar der Vergütungsstaffel richtet sich bei den Arbeiten der Anmerkung 1 nach der Neuvermessungsfläche, bei den Arbeiten der Anmerkung 2 nach der Fläche des Gesamtverfahrens.
  4. Wirken Feldgeschworene auf Antrag einer Person oder Stelle, die Eigentum oder ein Erbbaurecht an dem betreffenden Flurstück innehat, an der Abmarkung mit, können die Vergütungen um bis zu 6,50 EUR je angefangene Arbeitshalbstunde der eingesetzten Feldgeschworenen zuzüglich der zu erstattenden Auslagen reduziert werden, höchstens jedoch um 15 v. H. der Vergütungen nach lfd. Nr. 8.2.
  5. Zu einem Gehöft gehören alle auf einem Grundstück stehenden Gebäude, die eine wirtschaftliche Einheit bilden. Stehen auf einem Grundstück mehr als zwei selbständige Gebäude und erfordert die räumliche Trennung der Gebäude eine Aufnahme von unterschiedlichen Standpunkten aus, so können die Gebäude zu Gebäudegruppen zusammengefasst und jede Gebäudegruppe als Gehöft gezählt werden.
8.3Absteckung der neuen Flurstücksgrenzen 
8.3.1Kennzeichnen eines Grenzpunktes der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen je Grenzpunkt8,70
8.3.2Abstecken der Grenzpunkte der neuen Flurstücke je Grenzpunkt29,00
8.3.3Mehrarbeit bei örtlichen Behinderungen, die wesentlich über den üblichen Rahmen hinausgehenbis 30 v. H. der Vergütung nach lfd. Nr. 8.3.1 oder 8.3.2
Anmerkungen zu lfd. Nr. 8.3
  1. Unter lfd. Nr. 8.3 fallen Absteckungen der neuen Flurstücksgrenzen in Bodenordnungsverfahren mit geschlossener Neuvermessung, bei denen eine Grenzermittlung nicht oder nur in geringem Umfang erforderlich ist.
  2. Die Anmerkung 4 zu lfd. Nr. 8.2 gilt entsprechend.
  3. Mit der Vergütung nach lfd. Nr. 8.3 ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Einbringung der Grenzmarken abgegolten, nicht jedoch das Einbringen oder Entfernen der Grenzmarken.
8.4Kontrolle der neuen Flurstücksgrenzen 
8.4.1je Grenzpunkt17,40
8.4.2Mehrarbeit bei örtlichen Behinderungen, die wesentlich über den üblichen Rahmen hinausgehenbis 30 v. H. der Vergütung nach lfd. Nr. 8.4.1
Anmerkung zu lfd. Nr. 8.4
Unter lfd. Nr. 8.4 fällt die zeitnahe Kontrolle der Punkte, die nach lfd. Nr. 8.3 abgesteckt und abgemarkt wurden.
9Einsatz von Kraftfahrzeugen 
9.1Einsatz eines mit besonderen Zusatzeinrichtungen für den vermessungstechnischen Außendienst ausgestatteten Kraftfahrzeugs je Fahrkilometer0,46
9.2Einsatz eines Personenkraftwagens je Fahrkilometer0,31
Anmerkungen zu lfd. Nr. 9
  1. Die ersten 40 Fahrkilometer je Arbeitstag bleiben außer Ansatz.
  2. Der Betrag ist bei Erledigung mehrerer Aufträge anteilig zu berücksichtigen.
  3. Mit dem Fahrkostenersatz sind auch die Kosten für die Beförderung von Material und Arbeitsgeräten, insbesondere Grenzmarken und geodätische Sensoren, abgegolten.

Vergütungsstaffel

 Vergütung je aufgemessenem Grenz- und Vermessungspunkt oder je Gehöft
 Behinderungsstufe
 12345
 EUR    
je Punkt bei einer Punktdichte
je Hektar Neuvermessungsfläche (bis einschließlich)
     
2
3
4
5
6
7
8
9
10 und mehr
29,00
23,00
20,00
18,50
17,50
17,00
16,50
16,00
15,00
110 v. H. der Vergütung in Behinderungsstufe 1120 v. H. der Vergütung in Behinderungsstufe 1130 v. H. der Vergütung in Behinderungsstufe 1bis 150 v. H. der Vergütung in Behinderungsstufe 1
je Gehöft153,00    

Anmerkung zur Vergütungsstaffel

Die Einstufung des Neuvermessungsgebietes in die Behinderungsstufen erfolgt nach folgenden Merkmalen:

Behinderungsstufe 1:offene Feldlagen, Anteil der Holzflächen bis 10 v. H.
Behinderungsstufe 2:Ortslagen -aufgelockert, ruhiger Straßenverkehr
Feldlagen -Behinderung durch Bodenbewachsung (z.B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 10 bis 35 v. H.
Behinderungsstufe 3:Ortslagen -aufgelockert mit starkem Straßenverkehr oder enge Bebauung mit ruhigem Straßenverkehr
Feldlagen -erhebliche Behinderung durch dichte Bodenbewachsung (z.B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 35 bis 70 v. H. und/oder erhebliche Höhenunterschiede
Behinderungsstufe 4:Ortslagen -enge Bebauung mit starkem Straßenverkehr oder sehr enge Bebauung
Feldlagen -Anteil der Holzflächen über 70 v. H. und/oder überwiegend steile Hanglagen
Behinderungsstufe 5:sehr eng bebaute Ortslagen mit starkem Straßenverkehr und/oder erheblichen Sichtbehinderungen und/oder erheblichen Höhenunterschieden bzw. steilen Hanglagen

wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.